Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am (...) November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 1. Dezember 2014 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 8. Dezember 2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ , Gemeinde D._______, Bezirk Kharze/Kanze beziehungsweise Präfektur Kharze/Kanze, Region/Provinz Situan/Situen. Ihr Ehemann sei ungefähr am (...) 2013 auf dem Markt in Kanze von der Polizei festgenommen worden, weil er gegen die Chinesen demonstriert habe. Sie habe dies von einem ihrer Nachbarn erfahren. Zusammen mit ihrem Vater habe sie sich auf dem Polizeiposten in Kanze nach ihrem Ehemann erkundigt, habe jedoch keine Auskunft erhalten. Ein bis zwei Wochen nach der Festnahme ihres Ehemanns hätten drei chinesische Polizisten sie zu Hause aufgesucht und eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei hätten sie ein Bild des Dalai Lama gefunden und zerrissen und ihr stattdessen ein Bild des chinesischen Staatsoberhaupts gegeben. Zudem hätten die Polizisten ihre Familie beschimpft und sie separatistischer Aktivitäten bezichtigt. Daraufhin sei es zum Streit zwischen ihr und den Polizisten gekommen, wobei diese sie mit einem Küchenmesser verletzt und sie und ihren Vater geschlagen hätten. Die Polizisten hätten sie noch zwei weitere Male, 15 Tage nach dem ersten Besuch sowie zwei bis drei Tage nach dem zweiten, aufgesucht; dabei hätten sie wiederum das Haus durchsucht und sie sowie ihre Familie wegen der politischen Tätigkeit ihres Ehemannes beschimpft und bedroht. Am (...) 2013 habe in Kanze ein (...) stattgefunden, welches sie mit ihrem Sohn habe besuchen wollen. Am Morgen seien jedoch die Polizisten wiederum erschienen und hätten ihr die Teilnahme an diesem Anlass mit der Begründung verboten, sie habe gegen die Chinesen demonstriert. Zudem hätten sie ihre Identitätskarte und das Familienbüchlein ("Fuku") ihrer Familie konfisziert. Sie sei trotz dieses Verbots mit ihrem Sohn zum Ort des (...) gegangen, jedoch hätten Polizisten ihr den Zutritt (...) verweigert. Aus Verärgerung darüber habe sie sich mit den Sicherheitskräften gestritten und sich lauthals über die Diskriminierung der tibetischen Bevölkerung beschwert, worauf es zu einer Menschenansammlung gekommen sei, welche ebenfalls gegen die Chinesen protestiert habe. Die Sicherheitskräfte hätten daraufhin versucht, sie festzunehmen. Ein älterer Mann habe ihr aber rechtzeitig geraten, zu fliehen, und habe auch angeboten, sich um ihren Sohn zu kümmern. Sie habe den Polizisten entkommen können und sei zunächst per Auto zu ihrer im Dorf E._______ lebenden Schwester geflüchtet. Einige Tage später, am (...) Juni 2013, sei sie nach Lhasa weitergereist, wo sie sich etwa 15 Tage lang bei einem aus ihrem Heimatdorf stammenden Bekannten aufgehalten habe. Ungefähr am (...) Juni 2013 sei sie von Schleppern per Lastwagen und Auto nach Dram an der Grenze zu Nepal gefahren worden. Sie habe von dort zu Fuss den Grenzfluss nach Nepal überquert und sei anschliessend von zwei Schleppern auf einer mehrtägigen Wanderung ins Landesinnere gebracht worden. In der Folge habe sie etwa eineinhalb Jahre lang bei einem mit ihrem in Lhasa lebenden Bekannten befreundeten Händler in "F._______" verbracht, bis ihre Reisepapiere erstellt worden seien. Am 19. November 2014 sei sie mit einem gefälschten nepalesischen Reisepass von Nepal aus auf dem Luftweg in ein ihr nicht bekanntes europäisches Land und gereist und von dort per Zug in die Schweiz gebracht worden. C. Mit Verfügung vom 2. März 2015 (eröffnet am 4. März 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. D. Mit Eingabe vom 30. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling aufgrund des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte sie darum, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimats- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. E. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 2. April 2015 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
E. 4.1.1 Vorab sei aufgrund ihrer fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache zu bezweifeln, dass sie seit ihrer Geburt und bis zur angeblich illegalen Ausreise in Tibet gelebt habe. Ihre Erklärung für die fehlenden Sprachkenntnisse, sie habe ihr Dorf nie verlassen, sei nicht überzeugend, da von im Tibet lebenden Personen erwartet werden könne, dass sie sich zumindest auf Alltags-Chinesisch verständigen könnten. Ferner habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zum Ausstellungsdatum ihrer angeblich beschlagnahmten Identitätskarte gemacht, und ihre Aussagen zu deren Gültigkeitsdauer und dem Verfahren für deren Ausstellung seien tatsachenwidrig. Ihre Aussagen zu ihrem Heimatdort C._______ seien kurz und oberflächlich ausgefallen, und sie habe ungereimte Angaben zur Dauer einer Reise in den Nachbarort Kanze gemacht. Auch die Fragen zum Alltagswissen habe sie nicht überzeugend beantworten können; namentlich habe sie den Gouverneur der autonomen Region Tibet nicht benennen können und kenne die Telefonvorwahl ihres Orts, die Hauptstadt der Provinz Sichuan und den Preis eines Sacks Weizen oder Reis nicht, was angesichts ihrer angeblichen Tätigkeit in der Landwirtschaft erstaune.
E. 4.1.2 Ihre Begründung, sie sei nie zur Schule gegangen und ihre Eltern hätten sie nicht in die Schule geschickt, weil Frauen im Tibet keine Rechte hätten, überzeuge nicht. Gemäss gesicherten Erkenntnissen gelte in China die Schulpflicht unabhängig vom Geschlecht. Sie habe auch nicht gewusst, ob die Schule in China kostenpflichtig sei und habe die chinesische Bezeichnung für die Grundschule nicht angeben können. Es erstaune ferner, dass sie ihren Sohn ebenfalls nicht in die Schule geschickt habe, ohne deswegen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben.
E. 4.1.3 Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin nicht plausibel erklären können, wie es ihr gelungen sei, in Kanze vor den Polizisten zu fliehen und derart schnell ein Fahrzeug zu organisieren.
E. 4.1.4 Ferner sei sie nicht in der Lage gewesen, ihren Aufenthaltsort in Lhasa zu benennen. Ihre Angaben zur Dauer des Fussmarsches nach Nepal sowie zu dem dabei durchquerten Gelände seien vage und oberflächlich. Über die Schlepper habe sie nichts sagen können, obwohl sie mit diesen angeblich mehrere Tage unterwegs gewesen sei. Sie habe auch nicht plausibel erklären können, wie ihre Reise finanziert worden sei; insbesondere habe sie nicht angeben können, woher ihre Eltern das Geld gehabt hätten und wie die Finanzierung organisiert worden sei.
E. 4.1.5 Da nach dem Gesagten der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Tibet als unglaubhaft zu erachten sei, seien auch ihre Vorbringen zu den Ereignissen, welche angeblich zu ihrer Ausreise geführt hätten, anzuzweifeln. Diese Einschätzung werde durch zahlreiche Ungereimtheiten in ihren diesbezüglichen Ausführungen gestützt. So habe sie nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb sie das Datum der Demonstration, welche zur Festnahme ihres Ehemannes geführt habe, anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen habe angeben können, bei der Befragung zur Person jedoch nicht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den drei Besuchen von Angehörigen der Sicherheitskräfte bei ihr zu Hause seien über weite Strecken unsubstanziiert. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie hierüber ausführlicher berichten könnte. Sie habe auch nicht einleuchten erklären können, wieso die chinesischen Polizei an ihr interessiert gewesen sei, nachdem ihr Mann ja bereits im März festgenommen worden sei. Ebenso habe sie nicht plausibel erklären können, weshalb die Sicherheitskräfte ihr den Zutritt zum (...) in Kanze verwehrt hätten, und sie habe die Ereignisse auf dem (...) nicht detailliert schildern können. Es mangle ihre Darstellung am persönlichen Bezug und der erforderlichen Substanz. Sie habe nicht angeben können, wie viele Polizisten sie hätten festnehmen wollen, und es leuchte nicht ein, wieso sie ihren Sohn ohne weiteres bei einem fremden Mann zurückgelassen habe. Sie habe auch nicht beschreiben können, wie ihr Sohn hierauf reagiert habe und wie es ihr gelungen sei, den Polizisten zu entkommen. Es müsse hieraus der Schluss gezogen werden, dass sie das Berichtete nicht tatsächlich selber erlebt habe.
E. 4.1.6 Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegebenen Herkunftsregion sozialisiert worden sei und demnach dass sie nicht chinesische Staatsangehörige sei.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst vor, es sei ihr nicht möglich, gültige Identitätspapiere zu beschaffen. Die Beschaffung von Identitätsdokumenten sei für Tibeter allgemein schwierig. Zudem würde sie ihre Familienangehörigen einer zusätzlichen Gefahr aussetzten, wenn sie diese kontaktieren würde. In ihrem Dorf würden die Bewohner nur die tibetische Sprache verwenden, auch um ihre Kultur zu erhalten. Ein weiterer Grund für ihre fehlenden Kenntnisse des Chinesischen sei, dass sie keine Schule besucht habe. Ihre beschlagnahmte Identitätskarte sei tatsächlich im Jahr (...) ausgestellt worden. Sie halte daran fest, dass diese eine Gültigkeitsdauer von zwanzig Jahren gehabt habe. Dies sei in ihrer Herkunftsregion üblich. Die Vorinstanz habe nicht aufgezeigt, in welcher Hinsicht ihre Angaben zu ihrem Dorf ungenügend gewesen seien. Sie habe dieses so genau wie möglich beschrieben. Auch ihre Angaben zur für eine Reise von ihrem Dorf nach Kanze benötigten Zeit seien klar gewesen. Es gebe keine feste Haltestelle für die Taxis und es sei bei deren Fahrzeit zu berücksichtigen, dass sie zwischendurch anhalten würden.
E. 4.2.2 Den Gouverneur der Autonomen Region Tibet kenne sie nicht, weil sie nicht aus dieser stamme. Es sei zu beachten, dass ihre Familie kein Fernsehgerät besitze und sie nur selten ein Telefon benutzt habe. Zudem habe sie keine Schulbildung, habe in einem kleinen Dorf gelebt und sei nur für die Hausarbeit zuständig gewesen. Ihre fehlenden allgemeinen Kenntnisse über die Landesgegebenheiten liessen sich durch diese Umstände erklären.
E. 4.2.3 In ihrem Dorf würden die meisten Leute die Schule nicht besuchen. Sie sei vermutlich nicht in die Schule geschickt worden, weil die Frauen generell nur für die Heimarbeit zuständig seien. Ihr Vater und ihr Ehemann hätten ihren Sohn auch nicht in die Schule gehen lassen wollen, um zu verhindern, dass er durch das chinesische Gedankengut beeinflusst werde. Sie habe für die Grundschule den Begriff genannt, welcher in ihrem Dort benutzt werde.
E. 4.2.4 Im Weiteren sei es ihr gelungen, vor den Polizisten auf dem (...) zu fliehen, weil diese von ihren Landsleuten, die sich dort versammelt hätten, abgelenkt worden seien. Sie habe dann ein Mietauto - solche seien gewöhnlich bei solchen Anlässen zugegen bestiegen. Während ihres Aufenthalts in Lhasa habe sie sich in einem Haus versteckt und habe es, da sie auf der Flucht gewesen sei, nicht gewagt, die Umgebung zu erkunden. Es könne ferner nicht verlangt werden, dass sie sich an alle Details ihres Fluchtweges nach Nepal erinnern könne. Ihre Ausreise sei nicht geplant gewesen, und sie sei damals emotional stark belastet gewesen und habe ständig befürchten müssen, verhaftet zu werden. Sie habe das, was ihr in Erinnerung geblieben sei, so gut wie möglich geschildert, so namentlich das Erscheinungsbild der Schlepper, ihre Sprache und ihren Charakter. Die von ihr erwähnte Kaserne habe sie nur aus der Ferne gesehen und könne sie daher nicht genau beschreiben. Ihre Schwester und ihr Vater hätten ihre Reise durch den Verkauf von Landstücken finanziert. Die Details des Verkaufs und die erzielte Summe seien ihr aber nicht bekannt.
E. 4.2.5 Während der Befragung zur Person sei sie nicht nach dem Datum der Demonstration, an welcher ihr Ehemann teilgenommen habe, gefragt worden und sie sei wiederholt angehalten worden, sich kurz zu fassen. Daher habe sie dieses Detail erst bei der ausführlicheren Anhörung genannt. Auch die dreimaligen Polizeibesuche habe sie so detailliert wie möglich geschildert; namentlich habe sie die Gefühle ihrer Familienangehörigen beschrieben. Wegen der beim ersten Besuch erlittenen Schnittverletzung habe sie drei Tage im Spital verbringen müssen. Es sei bei jedem dieser Besuche zu einem Streit gekommen und die Polizisten seien immer lauter und aggressiver geworden.
E. 4.2.6 Die Argumentation des Staatssekretariats, welches ihr unterstelle, nicht aus Tibet zu stammen und dass ihre Kenntnisse des Sachverhalts mangelhaft seien, sei nicht begründet. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie bei den Befragungen aufgrund ihrer langen Flucht nervös und verunsichert gewesen sei, sowie dass es möglicherweise durch eine ungenaue Übersetzung zu Fehlern gekommen sei, seien ihre Aussagen äusserst glaubhaft. Zudem habe die Vorinstanz behauptet, sie stamme nicht aus dem Tibet, ohne eine genaue und vollständige Prüfung vorzunehmen, beispielsweise mittels einer Lingua-Analyse.
E. 4.2.7 Im Übrigen liege bei ihr ein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor, da sie illegal aus der Volksrepublik China ausgereist sei und in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Die vormalige Asylrekurskommission habe in ihrer vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtsprechung festgehalten, dass Asylsuchende tibetischer Ethnie, welche illegal aus China nach Nepal oder Indien ausgereist seien, und - ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu haben - in die Schweiz weitergereist seien, wo sie um Asyl ersucht hätten und während längerer Zeit verblieben seien, mit Verfolgungsmassnahmen in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass rechnen müssten. Namentlich würden solche Personen, festgenommen, verhört und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
E. 4.2.8 Falls ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde, sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug undurchführbar sei und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sie wisse nicht, in welches Land sie ausreisen sollte, da sie bis zu ihrer Flucht in China gelebt habe und vorher noch nie im Ausland gewesen sei. Sie besitze folglich keine Bewilligung zum Aufenthalt in einem Drittstaat. Im Übrigen habe sich die Lage für die Tibeter im Tibet seit ihrer Ausreise weiter dramatisch verschlechtert.
E. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen; dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
E. 5.2 Mit Urteil BVGE 2015/10 hat das Bundesverwaltungsgericht sich zur Frage geäussert, unter welchen Voraussetzungen bei tibetischen Asyl-suchenden, deren Herkunft aus der Volksrepublik China in Zweifel gezogen wird, im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen durchgeführter Test zum Länder- und Alltagswissen den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Untersuchungspflicht genügt (vgl. a.a.O., insb. E. 5.2). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechende Mindeststandards festgelegt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. E. 5.2.2.1 m.w.H.). Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Methode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten - unter Beachtung der hier üblichen Standards - mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.). Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.). Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlich fehlender Plausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1).
E. 5.3 Nach Durchsicht der Vorakten ist vorab festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunftsort sich mit den protokollierten Formulierungen der Ortsnamen nicht mit Sicherheit feststellen lässt. Unter Berücksichtigung aller Ortsbezeichnungen ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe im Bezirk Garzê gelebt (auch Kardze genannt - lokale tibetische Aussprache offenbar Kandse [vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Garz%C3%AA#Administrative_Gliederung;besucht am 19. Januar 2017]), der im Nordwesten der chinesischen Provinz Sichuan liegt. Das SEM ging indessen davon aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe "ihr ganzes Leben in C._______ [Dorf], in Tibet, gelebt" (angefochtene Verfügung S. 3 [Hervorhebung BVGer]). Offenbar beruhte die Herkunftsanalyse der Vorinstanz auf der falschen Annahme, die Beschwerdeführerin wolle aus der - an die Provinz Sichuan angrenzenden - Autonomen Region Tibet stammen.
E. 5.4 Die Vorinstanz äusserte in der angefochtenen Verfügung Zweifel an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Herkunft (aus dem Tibet) aufgrund ihrer fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, ihrer widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Angaben bezüglich ihrer Identitätskarte, sowie ihrer oberflächlichen und ungereimten Angaben zu ihrem angeblichen Herkunftsort C._______. Ferner wurde ihr vorgehalten, sie habe Fragen hinsichtlich des Alltags- und Länderwissens nicht beantworten können. So habe sie etwa den Gouverneur der autonomen Region Tibet, die Telefonvorwahl ihres Ortes oder den Preis eines Sacks Weizen oder Reis nicht nennen können. Ihre Angabe, sie sei nie zur Schule gegangen, vermöge nicht zu überzeugen und sie habe nicht gewusst, ob die Schule kostenpflichtig sei sowie die chinesische Bezeichnung für die Grundschule nicht gekannt.
E. 5.5 Dem Protokoll der Anhörung vom 8. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin abgesehen von den Fragen zum Verfahren zwecks Beschaffung einer identitätskarte und deren Aussehen rund 20 Fragen zwecks Abklärung ihres Alltags- und Länderwissens gestellt wurden (vgl. A5/25 S. 18 ff.).
E. 5.5.1 Ihre Angaben sollen gemäss SEM teilweise unzutreffend gewesen sein respektive seien ihre fehlenden Kenntnisse schwer nachvollziehbar (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.).
E. 5.5.2 Andererseits hat sie aber auch mehrere Fragen nach Kenntnis des Gerichts zutreffend beantwortet (etwa das Aussehen der Identitätskarte und des Familienbüchleins, die chinesische Bezeichnung des Tibets). Dass sie den Namen des Gouverneurs der Autonomen Region Tibet nicht kannte, kann ihr offensichtlich nicht vorgeworfen werden, da sie nicht aus dieser Region, sondern der angrenzenden Provinz Sichuan stammt.
E. 5.5.3 Ob die von der Beschwerdeführerin angegebene Bezeichnung "Awaishong" für die Grundschule (vgl. Protokoll Anhörung A5 S. 20 F 194) korrekt ist oder nicht, lässt sich für das Gericht aufgrund der vorliegenden Akten ebenso wenig überprüfen, wie ob der von ihr angegebene Preis von höchstens 6 bis 8 Yuan für ein "Gyama" (500 Gramm) Weizen (vgl. a.a.O. S. 21 F209) den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Ihre Ausführungen zu ihrem Herkunftsort C._______ sowie ihrem Alltag können nicht a priori als unglaubhaft eingestuft werden. Vor dem Hintergrund der verfügbaren Berichte zu den Alphabetisierungsraten in den tibetisch besiedelten Regionen Chinas kann der Behauptung der Beschwerdeführerin, weder sie noch ihr Sohn hätten je die Schule besucht, nicht als gänzlich unrealistisch bezeichnet werden. Schliesslich sind nach Erkenntnissen des Gerichts allgemeingültige Aussagen betreffend die Kenntnisse der chinesischen Sprache von Tibeterinnen und Tibeter schwierig, und insbesondere im Falle von aus ländlichen Gebieten stammenden Personen lassen fehlende Kenntnissen des Chinesischen nicht automatisch auf eine Herkunft ausserhalb der Volksrepublik schliessen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Adrian Schuster, China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache Bern, 10. Dezember 2015; vgl. auch Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2).
E. 5.6 In Würdigung sämtlicher Umstände kann anhand der vorliegenden Aktenlage eine Sozialisation der Beschwerdeführerin in China nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Ihre Aussagen können klarerweise auch nicht als geradezu haltlos (im Sinne von BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1) bezeichnet werden. Aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist der vorliegende Fall daher an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Abklärungen hinsichtlich der Herkunft und Sozialisation der Beschwerdeführerin (wie namentlich Erteilung eines Auftrags an die Fachstelle "Lingua" zur Herkunftsabklärung). Sollten diese Abklärungen die in der angefochtenen Verfügung gezogenen Schlüsse einer Herkunftsverschleierung nicht erhärten, wäre das SEM - würden die Vorfluchtgründe weiterhin als unglaubhaft qualifiziert - gehalten, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen.
E. 5.7 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive falsch festgestellt.
E. 6 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2015 beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 2015 ist aufzuheben und die Sache (samt Akten) in Anwendung zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9 Der im Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind gemäss den Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung des BFM vom 2. März 2015 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2028/2015 Urteil vom 23. Januar 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss ihren Angaben China, (...), Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am (...) November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 1. Dezember 2014 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 8. Dezember 2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ , Gemeinde D._______, Bezirk Kharze/Kanze beziehungsweise Präfektur Kharze/Kanze, Region/Provinz Situan/Situen. Ihr Ehemann sei ungefähr am (...) 2013 auf dem Markt in Kanze von der Polizei festgenommen worden, weil er gegen die Chinesen demonstriert habe. Sie habe dies von einem ihrer Nachbarn erfahren. Zusammen mit ihrem Vater habe sie sich auf dem Polizeiposten in Kanze nach ihrem Ehemann erkundigt, habe jedoch keine Auskunft erhalten. Ein bis zwei Wochen nach der Festnahme ihres Ehemanns hätten drei chinesische Polizisten sie zu Hause aufgesucht und eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei hätten sie ein Bild des Dalai Lama gefunden und zerrissen und ihr stattdessen ein Bild des chinesischen Staatsoberhaupts gegeben. Zudem hätten die Polizisten ihre Familie beschimpft und sie separatistischer Aktivitäten bezichtigt. Daraufhin sei es zum Streit zwischen ihr und den Polizisten gekommen, wobei diese sie mit einem Küchenmesser verletzt und sie und ihren Vater geschlagen hätten. Die Polizisten hätten sie noch zwei weitere Male, 15 Tage nach dem ersten Besuch sowie zwei bis drei Tage nach dem zweiten, aufgesucht; dabei hätten sie wiederum das Haus durchsucht und sie sowie ihre Familie wegen der politischen Tätigkeit ihres Ehemannes beschimpft und bedroht. Am (...) 2013 habe in Kanze ein (...) stattgefunden, welches sie mit ihrem Sohn habe besuchen wollen. Am Morgen seien jedoch die Polizisten wiederum erschienen und hätten ihr die Teilnahme an diesem Anlass mit der Begründung verboten, sie habe gegen die Chinesen demonstriert. Zudem hätten sie ihre Identitätskarte und das Familienbüchlein ("Fuku") ihrer Familie konfisziert. Sie sei trotz dieses Verbots mit ihrem Sohn zum Ort des (...) gegangen, jedoch hätten Polizisten ihr den Zutritt (...) verweigert. Aus Verärgerung darüber habe sie sich mit den Sicherheitskräften gestritten und sich lauthals über die Diskriminierung der tibetischen Bevölkerung beschwert, worauf es zu einer Menschenansammlung gekommen sei, welche ebenfalls gegen die Chinesen protestiert habe. Die Sicherheitskräfte hätten daraufhin versucht, sie festzunehmen. Ein älterer Mann habe ihr aber rechtzeitig geraten, zu fliehen, und habe auch angeboten, sich um ihren Sohn zu kümmern. Sie habe den Polizisten entkommen können und sei zunächst per Auto zu ihrer im Dorf E._______ lebenden Schwester geflüchtet. Einige Tage später, am (...) Juni 2013, sei sie nach Lhasa weitergereist, wo sie sich etwa 15 Tage lang bei einem aus ihrem Heimatdorf stammenden Bekannten aufgehalten habe. Ungefähr am (...) Juni 2013 sei sie von Schleppern per Lastwagen und Auto nach Dram an der Grenze zu Nepal gefahren worden. Sie habe von dort zu Fuss den Grenzfluss nach Nepal überquert und sei anschliessend von zwei Schleppern auf einer mehrtägigen Wanderung ins Landesinnere gebracht worden. In der Folge habe sie etwa eineinhalb Jahre lang bei einem mit ihrem in Lhasa lebenden Bekannten befreundeten Händler in "F._______" verbracht, bis ihre Reisepapiere erstellt worden seien. Am 19. November 2014 sei sie mit einem gefälschten nepalesischen Reisepass von Nepal aus auf dem Luftweg in ein ihr nicht bekanntes europäisches Land und gereist und von dort per Zug in die Schweiz gebracht worden. C. Mit Verfügung vom 2. März 2015 (eröffnet am 4. März 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. D. Mit Eingabe vom 30. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling aufgrund des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte sie darum, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimats- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. E. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 2. April 2015 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 4.1.1 Vorab sei aufgrund ihrer fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache zu bezweifeln, dass sie seit ihrer Geburt und bis zur angeblich illegalen Ausreise in Tibet gelebt habe. Ihre Erklärung für die fehlenden Sprachkenntnisse, sie habe ihr Dorf nie verlassen, sei nicht überzeugend, da von im Tibet lebenden Personen erwartet werden könne, dass sie sich zumindest auf Alltags-Chinesisch verständigen könnten. Ferner habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zum Ausstellungsdatum ihrer angeblich beschlagnahmten Identitätskarte gemacht, und ihre Aussagen zu deren Gültigkeitsdauer und dem Verfahren für deren Ausstellung seien tatsachenwidrig. Ihre Aussagen zu ihrem Heimatdort C._______ seien kurz und oberflächlich ausgefallen, und sie habe ungereimte Angaben zur Dauer einer Reise in den Nachbarort Kanze gemacht. Auch die Fragen zum Alltagswissen habe sie nicht überzeugend beantworten können; namentlich habe sie den Gouverneur der autonomen Region Tibet nicht benennen können und kenne die Telefonvorwahl ihres Orts, die Hauptstadt der Provinz Sichuan und den Preis eines Sacks Weizen oder Reis nicht, was angesichts ihrer angeblichen Tätigkeit in der Landwirtschaft erstaune. 4.1.2 Ihre Begründung, sie sei nie zur Schule gegangen und ihre Eltern hätten sie nicht in die Schule geschickt, weil Frauen im Tibet keine Rechte hätten, überzeuge nicht. Gemäss gesicherten Erkenntnissen gelte in China die Schulpflicht unabhängig vom Geschlecht. Sie habe auch nicht gewusst, ob die Schule in China kostenpflichtig sei und habe die chinesische Bezeichnung für die Grundschule nicht angeben können. Es erstaune ferner, dass sie ihren Sohn ebenfalls nicht in die Schule geschickt habe, ohne deswegen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. 4.1.3 Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin nicht plausibel erklären können, wie es ihr gelungen sei, in Kanze vor den Polizisten zu fliehen und derart schnell ein Fahrzeug zu organisieren. 4.1.4 Ferner sei sie nicht in der Lage gewesen, ihren Aufenthaltsort in Lhasa zu benennen. Ihre Angaben zur Dauer des Fussmarsches nach Nepal sowie zu dem dabei durchquerten Gelände seien vage und oberflächlich. Über die Schlepper habe sie nichts sagen können, obwohl sie mit diesen angeblich mehrere Tage unterwegs gewesen sei. Sie habe auch nicht plausibel erklären können, wie ihre Reise finanziert worden sei; insbesondere habe sie nicht angeben können, woher ihre Eltern das Geld gehabt hätten und wie die Finanzierung organisiert worden sei. 4.1.5 Da nach dem Gesagten der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Tibet als unglaubhaft zu erachten sei, seien auch ihre Vorbringen zu den Ereignissen, welche angeblich zu ihrer Ausreise geführt hätten, anzuzweifeln. Diese Einschätzung werde durch zahlreiche Ungereimtheiten in ihren diesbezüglichen Ausführungen gestützt. So habe sie nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb sie das Datum der Demonstration, welche zur Festnahme ihres Ehemannes geführt habe, anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen habe angeben können, bei der Befragung zur Person jedoch nicht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den drei Besuchen von Angehörigen der Sicherheitskräfte bei ihr zu Hause seien über weite Strecken unsubstanziiert. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie hierüber ausführlicher berichten könnte. Sie habe auch nicht einleuchten erklären können, wieso die chinesischen Polizei an ihr interessiert gewesen sei, nachdem ihr Mann ja bereits im März festgenommen worden sei. Ebenso habe sie nicht plausibel erklären können, weshalb die Sicherheitskräfte ihr den Zutritt zum (...) in Kanze verwehrt hätten, und sie habe die Ereignisse auf dem (...) nicht detailliert schildern können. Es mangle ihre Darstellung am persönlichen Bezug und der erforderlichen Substanz. Sie habe nicht angeben können, wie viele Polizisten sie hätten festnehmen wollen, und es leuchte nicht ein, wieso sie ihren Sohn ohne weiteres bei einem fremden Mann zurückgelassen habe. Sie habe auch nicht beschreiben können, wie ihr Sohn hierauf reagiert habe und wie es ihr gelungen sei, den Polizisten zu entkommen. Es müsse hieraus der Schluss gezogen werden, dass sie das Berichtete nicht tatsächlich selber erlebt habe. 4.1.6 Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegebenen Herkunftsregion sozialisiert worden sei und demnach dass sie nicht chinesische Staatsangehörige sei. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst vor, es sei ihr nicht möglich, gültige Identitätspapiere zu beschaffen. Die Beschaffung von Identitätsdokumenten sei für Tibeter allgemein schwierig. Zudem würde sie ihre Familienangehörigen einer zusätzlichen Gefahr aussetzten, wenn sie diese kontaktieren würde. In ihrem Dorf würden die Bewohner nur die tibetische Sprache verwenden, auch um ihre Kultur zu erhalten. Ein weiterer Grund für ihre fehlenden Kenntnisse des Chinesischen sei, dass sie keine Schule besucht habe. Ihre beschlagnahmte Identitätskarte sei tatsächlich im Jahr (...) ausgestellt worden. Sie halte daran fest, dass diese eine Gültigkeitsdauer von zwanzig Jahren gehabt habe. Dies sei in ihrer Herkunftsregion üblich. Die Vorinstanz habe nicht aufgezeigt, in welcher Hinsicht ihre Angaben zu ihrem Dorf ungenügend gewesen seien. Sie habe dieses so genau wie möglich beschrieben. Auch ihre Angaben zur für eine Reise von ihrem Dorf nach Kanze benötigten Zeit seien klar gewesen. Es gebe keine feste Haltestelle für die Taxis und es sei bei deren Fahrzeit zu berücksichtigen, dass sie zwischendurch anhalten würden. 4.2.2 Den Gouverneur der Autonomen Region Tibet kenne sie nicht, weil sie nicht aus dieser stamme. Es sei zu beachten, dass ihre Familie kein Fernsehgerät besitze und sie nur selten ein Telefon benutzt habe. Zudem habe sie keine Schulbildung, habe in einem kleinen Dorf gelebt und sei nur für die Hausarbeit zuständig gewesen. Ihre fehlenden allgemeinen Kenntnisse über die Landesgegebenheiten liessen sich durch diese Umstände erklären. 4.2.3 In ihrem Dorf würden die meisten Leute die Schule nicht besuchen. Sie sei vermutlich nicht in die Schule geschickt worden, weil die Frauen generell nur für die Heimarbeit zuständig seien. Ihr Vater und ihr Ehemann hätten ihren Sohn auch nicht in die Schule gehen lassen wollen, um zu verhindern, dass er durch das chinesische Gedankengut beeinflusst werde. Sie habe für die Grundschule den Begriff genannt, welcher in ihrem Dort benutzt werde. 4.2.4 Im Weiteren sei es ihr gelungen, vor den Polizisten auf dem (...) zu fliehen, weil diese von ihren Landsleuten, die sich dort versammelt hätten, abgelenkt worden seien. Sie habe dann ein Mietauto - solche seien gewöhnlich bei solchen Anlässen zugegen bestiegen. Während ihres Aufenthalts in Lhasa habe sie sich in einem Haus versteckt und habe es, da sie auf der Flucht gewesen sei, nicht gewagt, die Umgebung zu erkunden. Es könne ferner nicht verlangt werden, dass sie sich an alle Details ihres Fluchtweges nach Nepal erinnern könne. Ihre Ausreise sei nicht geplant gewesen, und sie sei damals emotional stark belastet gewesen und habe ständig befürchten müssen, verhaftet zu werden. Sie habe das, was ihr in Erinnerung geblieben sei, so gut wie möglich geschildert, so namentlich das Erscheinungsbild der Schlepper, ihre Sprache und ihren Charakter. Die von ihr erwähnte Kaserne habe sie nur aus der Ferne gesehen und könne sie daher nicht genau beschreiben. Ihre Schwester und ihr Vater hätten ihre Reise durch den Verkauf von Landstücken finanziert. Die Details des Verkaufs und die erzielte Summe seien ihr aber nicht bekannt. 4.2.5 Während der Befragung zur Person sei sie nicht nach dem Datum der Demonstration, an welcher ihr Ehemann teilgenommen habe, gefragt worden und sie sei wiederholt angehalten worden, sich kurz zu fassen. Daher habe sie dieses Detail erst bei der ausführlicheren Anhörung genannt. Auch die dreimaligen Polizeibesuche habe sie so detailliert wie möglich geschildert; namentlich habe sie die Gefühle ihrer Familienangehörigen beschrieben. Wegen der beim ersten Besuch erlittenen Schnittverletzung habe sie drei Tage im Spital verbringen müssen. Es sei bei jedem dieser Besuche zu einem Streit gekommen und die Polizisten seien immer lauter und aggressiver geworden. 4.2.6 Die Argumentation des Staatssekretariats, welches ihr unterstelle, nicht aus Tibet zu stammen und dass ihre Kenntnisse des Sachverhalts mangelhaft seien, sei nicht begründet. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie bei den Befragungen aufgrund ihrer langen Flucht nervös und verunsichert gewesen sei, sowie dass es möglicherweise durch eine ungenaue Übersetzung zu Fehlern gekommen sei, seien ihre Aussagen äusserst glaubhaft. Zudem habe die Vorinstanz behauptet, sie stamme nicht aus dem Tibet, ohne eine genaue und vollständige Prüfung vorzunehmen, beispielsweise mittels einer Lingua-Analyse. 4.2.7 Im Übrigen liege bei ihr ein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor, da sie illegal aus der Volksrepublik China ausgereist sei und in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Die vormalige Asylrekurskommission habe in ihrer vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtsprechung festgehalten, dass Asylsuchende tibetischer Ethnie, welche illegal aus China nach Nepal oder Indien ausgereist seien, und - ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu haben - in die Schweiz weitergereist seien, wo sie um Asyl ersucht hätten und während längerer Zeit verblieben seien, mit Verfolgungsmassnahmen in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass rechnen müssten. Namentlich würden solche Personen, festgenommen, verhört und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. 4.2.8 Falls ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde, sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug undurchführbar sei und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sie wisse nicht, in welches Land sie ausreisen sollte, da sie bis zu ihrer Flucht in China gelebt habe und vorher noch nie im Ausland gewesen sei. Sie besitze folglich keine Bewilligung zum Aufenthalt in einem Drittstaat. Im Übrigen habe sich die Lage für die Tibeter im Tibet seit ihrer Ausreise weiter dramatisch verschlechtert. 5. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen; dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.2 Mit Urteil BVGE 2015/10 hat das Bundesverwaltungsgericht sich zur Frage geäussert, unter welchen Voraussetzungen bei tibetischen Asyl-suchenden, deren Herkunft aus der Volksrepublik China in Zweifel gezogen wird, im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen durchgeführter Test zum Länder- und Alltagswissen den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Untersuchungspflicht genügt (vgl. a.a.O., insb. E. 5.2). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechende Mindeststandards festgelegt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. E. 5.2.2.1 m.w.H.). Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Methode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten - unter Beachtung der hier üblichen Standards - mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.). Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.). Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlich fehlender Plausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1). 5.3 Nach Durchsicht der Vorakten ist vorab festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunftsort sich mit den protokollierten Formulierungen der Ortsnamen nicht mit Sicherheit feststellen lässt. Unter Berücksichtigung aller Ortsbezeichnungen ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe im Bezirk Garzê gelebt (auch Kardze genannt - lokale tibetische Aussprache offenbar Kandse [vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Garz%C3%AA#Administrative_Gliederung;besucht am 19. Januar 2017]), der im Nordwesten der chinesischen Provinz Sichuan liegt. Das SEM ging indessen davon aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe "ihr ganzes Leben in C._______ [Dorf], in Tibet, gelebt" (angefochtene Verfügung S. 3 [Hervorhebung BVGer]). Offenbar beruhte die Herkunftsanalyse der Vorinstanz auf der falschen Annahme, die Beschwerdeführerin wolle aus der - an die Provinz Sichuan angrenzenden - Autonomen Region Tibet stammen. 5.4 Die Vorinstanz äusserte in der angefochtenen Verfügung Zweifel an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Herkunft (aus dem Tibet) aufgrund ihrer fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, ihrer widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Angaben bezüglich ihrer Identitätskarte, sowie ihrer oberflächlichen und ungereimten Angaben zu ihrem angeblichen Herkunftsort C._______. Ferner wurde ihr vorgehalten, sie habe Fragen hinsichtlich des Alltags- und Länderwissens nicht beantworten können. So habe sie etwa den Gouverneur der autonomen Region Tibet, die Telefonvorwahl ihres Ortes oder den Preis eines Sacks Weizen oder Reis nicht nennen können. Ihre Angabe, sie sei nie zur Schule gegangen, vermöge nicht zu überzeugen und sie habe nicht gewusst, ob die Schule kostenpflichtig sei sowie die chinesische Bezeichnung für die Grundschule nicht gekannt. 5.5 Dem Protokoll der Anhörung vom 8. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin abgesehen von den Fragen zum Verfahren zwecks Beschaffung einer identitätskarte und deren Aussehen rund 20 Fragen zwecks Abklärung ihres Alltags- und Länderwissens gestellt wurden (vgl. A5/25 S. 18 ff.). 5.5.1 Ihre Angaben sollen gemäss SEM teilweise unzutreffend gewesen sein respektive seien ihre fehlenden Kenntnisse schwer nachvollziehbar (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.). 5.5.2 Andererseits hat sie aber auch mehrere Fragen nach Kenntnis des Gerichts zutreffend beantwortet (etwa das Aussehen der Identitätskarte und des Familienbüchleins, die chinesische Bezeichnung des Tibets). Dass sie den Namen des Gouverneurs der Autonomen Region Tibet nicht kannte, kann ihr offensichtlich nicht vorgeworfen werden, da sie nicht aus dieser Region, sondern der angrenzenden Provinz Sichuan stammt. 5.5.3 Ob die von der Beschwerdeführerin angegebene Bezeichnung "Awaishong" für die Grundschule (vgl. Protokoll Anhörung A5 S. 20 F 194) korrekt ist oder nicht, lässt sich für das Gericht aufgrund der vorliegenden Akten ebenso wenig überprüfen, wie ob der von ihr angegebene Preis von höchstens 6 bis 8 Yuan für ein "Gyama" (500 Gramm) Weizen (vgl. a.a.O. S. 21 F209) den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Ihre Ausführungen zu ihrem Herkunftsort C._______ sowie ihrem Alltag können nicht a priori als unglaubhaft eingestuft werden. Vor dem Hintergrund der verfügbaren Berichte zu den Alphabetisierungsraten in den tibetisch besiedelten Regionen Chinas kann der Behauptung der Beschwerdeführerin, weder sie noch ihr Sohn hätten je die Schule besucht, nicht als gänzlich unrealistisch bezeichnet werden. Schliesslich sind nach Erkenntnissen des Gerichts allgemeingültige Aussagen betreffend die Kenntnisse der chinesischen Sprache von Tibeterinnen und Tibeter schwierig, und insbesondere im Falle von aus ländlichen Gebieten stammenden Personen lassen fehlende Kenntnissen des Chinesischen nicht automatisch auf eine Herkunft ausserhalb der Volksrepublik schliessen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Adrian Schuster, China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache Bern, 10. Dezember 2015; vgl. auch Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2). 5.6 In Würdigung sämtlicher Umstände kann anhand der vorliegenden Aktenlage eine Sozialisation der Beschwerdeführerin in China nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Ihre Aussagen können klarerweise auch nicht als geradezu haltlos (im Sinne von BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1) bezeichnet werden. Aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist der vorliegende Fall daher an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Abklärungen hinsichtlich der Herkunft und Sozialisation der Beschwerdeführerin (wie namentlich Erteilung eines Auftrags an die Fachstelle "Lingua" zur Herkunftsabklärung). Sollten diese Abklärungen die in der angefochtenen Verfügung gezogenen Schlüsse einer Herkunftsverschleierung nicht erhärten, wäre das SEM - würden die Vorfluchtgründe weiterhin als unglaubhaft qualifiziert - gehalten, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen. 5.7 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive falsch festgestellt.
6. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2015 beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 2015 ist aufzuheben und die Sache (samt Akten) in Anwendung zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Der im Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind gemäss den Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des BFM vom 2. März 2015 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: