Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, der Ethnie der Hazara angehörig, verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Jahre (...) in Richtung Iran, wo er anschliessend (...) Jahre lang lebte. Er verliess den Iran am 23. Oktober 2006, reiste über die Türkei, Griechenland und Italien am 15. Dezember 2006 in die Schweiz ein und stellte am 16. Dezember 2006 ein Asylgesuch. Am 11. Januar 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zu seinen Ausreise- und Asylgründen summarisch befragt und am 23. Januar 2007 durch das BFM eingehend angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei als [Kleinkind] mit seinen Eltern wegen des Krieges aus Afghanistan in den Iran geflüchtet. Im Iran seien er und seine Familie als Afghanen schlecht behandelt und unter Druck gesetzt worden. Stets seien sie von den Iranern beschimpft und einmal von iranischen Drogensüchtigen verprügelt und ausgeraubt worden. Er habe zirka fünf Jahre die Schule besucht, diese danach aber abbrechen müssen, um als (...) und später (...) zu arbeiten. Die Arbeitsbedingungen - und das Finden einer Arbeitsstelle überhaupt - seien für sie als Afghanen fast unmöglich gewesen; er habe während den zehn Jahren seiner Arbeitstätigkeit stets den niedrigsten Lohn erhalten. Ausserdem hätten die iranischen Behörden dauernd nach illegal arbeitenden Afghanen Ausschau gehalten und diese gebüsst, weshalb sie sehr hätten aufpassen müssen. Er sei [wenige] Monate vor seiner Ausreise in Teheran erwischt worden. Seine Familienmitglieder und er hätten alle neben dem blauen Flüchtlingspass eine hellrote Aufenthaltsbewilligungs-Karte besessen, die aber ausschliesslich zum Aufenthalt in der ausstellenden Provinz B._______ berechtigt habe. Bis zu seiner Volljährigkeit sei er im Familienausweis integriert gewesen, danach habe er seine eigene hellrote Karte erhalten, die alle sechs Monate verlängert werden müsse, beziehungsweise die Regierung habe jeweils veröffentlicht, wann die Karte verlängert werden müsse, da auf seiner Karte "nicht verlängerbar" stehe. Die Regierung habe aber auch vermehrt die Bemerkung geäussert, die Afghanen zurückschicken zu wollen. Die Karte berechtige dazu, zur Schule zu gehen und Bankgeschäfte zu machen, Hilfe vom Staat bekomme man indessen damit nicht und ebenso wenig berechtige sie dazu, zu arbeiten. Seine Mutter und [fast alle] Geschwister würden daher illegal in Teheran leben, weil sie in B._______ keine Arbeitsstelle finden könnten. Eine seiner Schwestern sei nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Aufenthaltsort seines Vaters sei ihm unbekannt, dieser sei eines Tages von der iranischen Polizei verhaftet und nach Afghanistan zurückgeschickt worden, weil er vergessen habe, seine Flüchtlingskarte mitzunehmen. Seine Familie wisse nicht, ob ihn Taliban verhaftet hätten oder ob ihm etwas anderes zugestossen sei. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, weil dort immer noch Krieg herrsche und keine Sicherheit existiere. Der Beschwerdeführer reichte seine iranische "Ein- und Austrittserlaubnis/temporäre Aufenthaltsbewilligung" (vgl. A 19/2) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 - welche dem Beschwerdeführer gleichentags und dessen Rechtsvertreterin am Folgetag eröffnet wurde - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung der Verfügung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen. C. Am 19. März 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 3 - 5 der angefochtenen Verfügung betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 27. März 2007 fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess das Gesuch über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung ihrer Vernehmlassung bis zum 11. April 2007. E. In seiner Vernehmlassung vom 28. März 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Trotzdem gebe es zu folgenden Bemerkungen Anlass: Humanitäre Gründe, wie die konkrete Gefährdung aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) lägen beim Beschwerdeführer keine vor, da blosse soziale Schwierigkeiten, von denen die afghanischen Flüchtlinge im Iran im Allgemeinen betroffen seien, nicht genügen würden, um eine Gefahr im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG darzustellen. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung einen Vollzug der Wegweisung in den "Herkunftsstaat" Iran als zumutbar erachtet. Gleichzeitig habe es darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit habe, sich in seinen Heimatstaat Afghanistan zu begeben. Im Übrigen verweise es auf seine in der Verfügung erfolgten Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. F. Eine Kopie der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. April 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass seine Schwester, die in Afghanistan gelebt habe, wieder aus Afghanistan habe flüchten müssen und er nun keine Verwandten in Afghanistan mehr habe. Sein Ziel sei es, sich in der Schweiz möglichst gut zu integrieren und soweit ausbilden zu lassen, dass er weiterhin arbeiten könne und keine Sozialhilfe mehr beziehen müsse. H. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 teilte die neue Rechtsvertreterin ihre Mandatsübernahme mit, reichte die Vollmacht ein und bat gleichzeitig, sie über den derzeitigen Verfahrensstand zu informieren. I. Am 23. Februar 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin mit, dass das Verfahren ihres Mandanten gemäss gerichtsinterner Ordnung zu den prioritär zu behandelnden Fällen zähle und daher grundsätzlich im laufenden Jahr abzuschliessen sei.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 14. Februar 2007 die Asylgründe in Bezug auf Afghanistan wie auch in Bezug auf den Iran geprüft. Es hat die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch somit abgewiesen und als Regelfolge gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet.
E. 3.2 Wie indes bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. März 2007 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Februar 2007, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, rechtskräftig geworden und es ist auf weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang zu verzichten. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG SR 142.20]).
E. 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Folterverbot und Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
E. 5.1 Als Folge der verneinten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - ein afghanischer Staatsangehöriger - verfügte das BFM die Wegweisung und prüfte deren Vollzug zunächst in den Gaststaat Iran. Zur Begründung des Wegweisungsvollzugs in den Iran hielt es fest, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dorthin, wo er sich seit seinem (...) Lebensjahr bis zu seiner Ausreise (...) während [mehreren] Jahren als Flüchtling aufgehalten habe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Somit erachte es den Vollzug der Wegweisung in den Iran als zulässig. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend führte es aus, dass die iranische Staatsordnung zwar als totalitär bezeichnet werden müsse, aber trotzdem nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug in dieses Land - vorbehältlich "zusätzlicher" individueller Unzumutbarkeitsindizien - als zumutbar erachtet werde. Der Beschwerdeführer sei zwar afghanischer Staatsangehöriger, habe aber mit Ausnahme der ersten [paar] Jahre sein ganzes Leben als Flüchtling in diesem Land verbracht. Daher bestehe im vorliegenden Fall kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, jungen Mann mit Schulbildung, der im Iran während den letzten zehn Jahren berufstätig gewesen sei. Während dieser Zeit habe er (...) Dollar für seine Reise sparen können. Er verfüge im Iran über ein tragfähiges Beziehungsnetz, würden doch seine Mutter sowie [fast alle] Geschwister, die zum Teil verheiratet seien, in Teheran und Umgebung wohnen. Daher seien keine Anhaltspunkte für zusätzliche, individuelle Unzumutbarkeitsindizien gegeben. Im Übrigen bestehe für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, von der Schweiz aus in seinen Heimatstaat Afghanistan zurückzukehren. Gemäss seinen Aussagen sei seine verheiratete Schwester vor drei Jahren dorthin zurückgekehrt, wo sie mit ihrem Mann, ihren Kindern und ihren Schwiegereltern wohne. Diese familiäre Beziehung sollte es dem Beschwerdeführer erleichtern, in seiner Heimat Fuss zu fassen und sich in das gesellschaftliche Leben zu integrieren. Die übrigen Familienmitglieder - sollten sie weiterhin im Iran bleiben - würden ihn von dort aus zusätzlich auch finanziell unterstützen können, da gemäss seinen Aussagen zumindest vier seiner [Geschwister] über ein Einkommen verfügten. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. Im Verfügungsdispositiv lässt die Vorinstanz in der den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffer 5 unerwähnt, wohin nun konkret vollzogen werden soll.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen betreffend Wegweisungsvollzug in den Iran in seiner Beschwerdeschrift entgegen, dass in seinem Fall genügend individuelle Unzumutbarkeitsindizien vorlägen. Er habe den Iran nicht primär wegen der totalitären Staatsordnung verlassen, sondern wegen der schwierigen tatsächlichen Umstände, unter denen die afghanischen Flüchtlinge im Iran zu leben hätten. Die iranische Regierung sei namentlich vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) beschuldigt worden, afghanische Flüchtlinge von Bildung und medizinischer Versorgung auszuschliessen, ihre Aufenthaltsgenehmigung zu widerrufen und somit bei Polizeikontrollen Deportationen anzuordnen. In einem Update zur Situation afghanischer Flüchtlinge im Iran vom September 2006 halte das UNHCR zudem fest, afghanische Flüchtlinge unterlägen verschiedenen Beschränkungen bei der Ausübung bestimmter Rechte, namentlich bei der Bewegungsfreiheit und dem Recht zu arbeiten. So sei es auch dem Beschwerdeführer ergangen; sein Aufenthaltsrecht sei zeitlich und örtlich beschränkt gewesen. So habe er zwar die Möglichkeit gehabt, seinen Flüchtlingsausweis zu verlängern, jedoch sei nie klar gewesen, für wie lange das gelte, da die Regierung regelmässig damit gedroht habe, die afghanischen Flüchtlinge zurückzuschicken. Innerhalb der örtlichen Beschränkung - seine Familie habe sich nur im Gebiet B._______ aufhalten dürfen - habe es praktisch keine Arbeitsmöglichkeiten gegeben. So seien sie gezwungen gewesen, sich illegal in Teheran aufzuhalten, an dem einzigen Ort, wo die Chance bestanden habe, einer schlecht bezahlten Arbeit nachzugehen. Da sie sich dort sowieso illegal aufgehalten hätten, habe er keinen Anlass gesehen, sich um eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu kümmern. Weiter hielt der Beschwerdeführer dem von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug in den Iran entgegen, dass die Rückkehr vom Iran nach Afghanistan von den iranischen Behörden seit 2004 forciert werde, indem afghanischen Flüchtlingen die Lebensbedingungen erschwert und Fristen zum Verlassen des Landes gesetzt würden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan führte der Beschwerdeführer an, er sei faktisch noch nie in seinem Heimatland gewesen, habe er doch als Kleinkind Afghanistan verlassen und wegen den Kriegswirren nie dahin zurückkehren können. Zudem verschlechtere sich die Lage in Afghanistan zusehends, es herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt, wöchentlich würden Menschen bei Attentaten sterben und es sei aufgrund der überschrittenen Aufnahmekapazität von Rückkehrern beinahe unmöglich, eine Lebensgrundlage zu finden. Verschiedene offizielle Berichte des UNHCR, des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des U.S. Verteidigungsministeriums würden auf die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan hinweisen. Seine Schwester in Afghanistan stelle für ihn kein tragfähiges Beziehungsnetz dar, da diese selber arm sei und überdies seit der Heirat zur Familie ihres Ehemannes gehöre und daher für ihn nicht verantwortlich sei. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer zudem geltend, in der Zwischenzeit habe seine Schwester Afghanistan verlassen (vgl. Eingabe vom 18. Juni 2009). Ebenso sei es unrealistisch, dass ihn seine [Geschwister] im Iran finanziell unterstützen würden, da [sie] nur ein kleines Einkommen hätten und der Geldtransfer vom Iran nach Afghanistan praktisch unmöglich sei. Angesichts der Situation allgemeiner Gewalt sei die Wegweisung nach Afghanistan unzumutbar.
E. 6 Die Prüfung, die das BFM vorgenommen hat, entspricht aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht der gesetzlichen Logik.
E. 6.1 Das BFM hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist. Dennoch hat es die Flüchtlingseigenschaft sowohl in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan als auch in Bezug auf den Iran geprüft; auch den Wegweisungsvollzug hat das BFM sowohl in Bezug auf Afghanistan als auch in Bezug auf den Iran geprüft und für durchführbar gewürdigt; in welchen Staat der Vollzug zu erfolgen habe, wird im Dispositiv der Verfügung nicht spezifiziert. Dies entspricht nicht der Konzeption des Asylgesetzes, welches vielmehr - wenn ein Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat zur Diskussion steht - eine spezielle Drittstaatenregelung vorsieht. Da die angefochtene Verfügung des BFM am 14. Februar 2007, und somit vor Inkrafttreten des revidierten AsylG und des AuG am 1. Januar 2008, erging, war für das BFM demzufolge das alte AsylG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung massgeblich. Gemäss Art. 52 Abs. 1 aAsylG "wird einer Person, die sich in der Schweiz befindet, in der Regel kein Asyl gewährt, wenn sie sich vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat, in den sie zurückkehren kann (lit. a) oder wenn sie in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem nahe Angehörige leben (lit. b)." Die Vorinstanz hätte somit im konkreten Fall richtigerweise - im Vorfeld der Prüfung eines Wegweisungsvollzuges in den Iran - das Asylgesuch aufgrund der zitierten Drittstaatenregelung behandeln müssen.
E. 6.2 Den Wegweisungsvollzug in den Iran hat die Vorinstanz sodann hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit abgehandelt, indessen unbeachtet gelassen, dass bei der Wegweisung in einen Drittstaat zusätzliche Überlegungen notwendig sind. Die Behörde, die den Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat anordnet, trägt die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen einer solchen Wegweisung tatsächlich vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 4 E. 6.e S. 26). Mit anderen Worten hätte das BFM vorliegend belegen müssen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, in den Iran legal einzureisen und sich dort dauerhaft aufzuhalten, und dass auszuschliessen ist, dass die iranischen Behörden dem Beschwerdeführer die Einreise oder eine dauernde Aufenthaltsbewilligung verweigern oder diesen sogar im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens den afghanischen Behörden überstellen würden (es darf keine drohende Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulments durch diesen Drittstaat vorliegen [vgl. EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.2. S. 276 f. mit weiteren Hinweisen]). Das BFM verkennt aber offensichtlich seine Beweispflicht, indem es sich mit der Begründung begnügt, die hellrote Aufenthaltsbewilligungskarte des Beschwerdeführers enthalte keinen Hinweis, dass diese nicht verlängerbar sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gefahr einer Rückschaffung vom Iran nach Afghanistan ist zu beachten, dass die iranischen Behörden in einer Periode von zwei Jahren zwischen 2007 und 2009 über 720'000 Afghanen nach Afghanistan zurückgeschafft haben. Sowohl die iranische Regierung als auch das UNHCR hatten die Zurückgeschafften als illegal anwesende wirtschaftliche Migranten erachtet, die meisten hätten jedoch im Ankunftscamp in Kabul Flüchtlingspapiere nachweisen können (vgl. World Refugee Survey 2009 des United States Committee for Refugees and Immigrants vom 17. Juni 2009). Vor diesem Hintergrund und angesichts der nicht wahrgenommenen Beweispflicht hat die Vorinstanz nicht in rechtsgenüglicher Weise dargelegt, dass dem Beschwerdeführer eine legale Einreise in den Iran möglich ist, er dort über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügt und er mithin gebührend vor einer zwangsweisen Rückführung nach Afghanistan geschützt ist. Nach dem Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvollzug in den Iran als nicht durchführbar.
E. 6.3 Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, es sei dem Beschwerdeführer im Übrigen freigestellt, nach Afghanistan zurückzukehren. Der Vollzug nach Afghanistan sei zumutbar, weil - seinen eigenen Angaben gemäss - seine verheiratete Schwester vor drei Jahren dorthin zurückgekehrt sei. Diese lebe zusammen mit ihrem Mann und ihren Schwiegereltern in einem Dorf in der Provinz Baghlan und diese familiäre Beziehung sollte es dem Beschwerdeführer entscheidend erleichtern, in seiner Heimat Fuss zu fassen und sich in das gesellschaftliche Leben zu integrieren. Das BFM verwies auf die mögliche zusätzliche Unterstützung durch diejenigen Familienmitglieder, die erwerbstätig seien, falls diese weiterhin im Iran verbleiben sollten. Gemäss der letztmals im Jahre 2006 publizierten Praxis des Gerichts ist eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 S. 88), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes grundsätzlich zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8. S. 102), falls die Person aus einer dieser Regionen stammt, über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen würden (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Die Sicherheitssituation sowie die humanitäre und wirtschaftliche Lage in den genannten Regionen hat sich seit dem Jahr 2006 nicht verbessert; ob die Situation sich vielmehr verschlechtert habe und die seinerzeitige Einschätzung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in diese Gebiete heute revidiert werden müsste, kann vorliegend angesichts des nachfolgend Gesagten offenbleiben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Baghlan muss nämlich festgehalten werden, dass - entgegen der Auffassung des BFM - die Schwester des Beschwerdeführers, die in die Familie ihres Mannes eingeheiratet hat, nicht ein tragfähiges Beziehungsnetz darstellt. So kann die Familie seines Schwagers zwar als verwandtschaftliches Beziehungsnetz betrachtet werden, diesem kommt jedoch nicht die für eine wirtschaftliche und soziale Eingliederung des Beschwerdeführers in Baghlan notwendige Qualität zu. So ist aufgrund der Rolle seiner Schwester als Hausfrau, Mutter von drei Kindern und "Schwiegertochter" nicht anzunehmen, dass sie die Möglichkeit hat, das Existenzminimum ihres Bruders abzusichern, zumal es dieser Familie gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht sehr gut gehe, sie sich aber über Wasser halten könne (A 13 S. 3). Aufgrund der geschilderten, wirtschaftlichen Situation seiner Familienmitglieder im Iran stellt auch die vom BFM in Erwägung gezogene Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch seine [Geschwister] im Iran keine Sicherung seiner Existenz dar, zumal die Ausführungen des BFM hypothetischen Charakter haben. Überdies kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass sich die Schwester überhaupt noch in Afghanistan befindet, da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 2009 erwähnte, diese habe wieder aus Afghanistan flüchten müssen. Als Letztes stellt sich die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Kabul. Hierbei ist vorerst in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer zwar aus Kabul stammt, diesen Ort aber bereits [als Kleinkind] verlassen hatte. Er ist seither nie mehr nach Kabul zurückgekehrt, womit er dort nie sozialisiert wurde. Ebensowenig verfügt er über die notwendigen Anknüpfungspunkte, wie Familienangehörige, ein gewährleistetes Existenzminimum und eine gesicherte Wohnsituation. Zwar ist er jung, macht keine gesundheitlichen Probleme geltend und verfügt über einige Jahre Berufserfahrung als (...) und (...); dies genügt jedoch angesichts der fehlenden sozialen Kontakte nicht zur Schaffung einer Lebensgrundlage. Somit erweist sich auch ein Wegweisungsvollzug nach Kabul als unzumutbar und die Frage, ob sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage seit den oben zitierten, publizierten Entscheiden aus dem Jahre 2003 und 2006 in Kabul verschlechtert hat, kann nach dem Dargelegten ebenfalls offen bleiben. Insgesamt erweist sich daher eine Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar.
E. 7 Aufgrund der alternativen Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (vgl. E. 3.1.3) erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit. Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung sowohl in den Iran als auch nach Afghanistan als undurchführbar zu betrachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 8 Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art.. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10 Der Beschwerdeführer hat vollumfänglich obsiegt. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 24. März 2011 ihre Kostennote ein, gemäss welcher sie einen Aufwand von insgesamt 10 Stunden geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand scheint angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter der Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und eines Stundenansatzes von Fr. 100.- eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. Das Bundesamt ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 4 bis 5 der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2007 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.- (ohne Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2027/2007 Urteil vom 19. April 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Magda Burkhard, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, der Ethnie der Hazara angehörig, verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Jahre (...) in Richtung Iran, wo er anschliessend (...) Jahre lang lebte. Er verliess den Iran am 23. Oktober 2006, reiste über die Türkei, Griechenland und Italien am 15. Dezember 2006 in die Schweiz ein und stellte am 16. Dezember 2006 ein Asylgesuch. Am 11. Januar 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zu seinen Ausreise- und Asylgründen summarisch befragt und am 23. Januar 2007 durch das BFM eingehend angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei als [Kleinkind] mit seinen Eltern wegen des Krieges aus Afghanistan in den Iran geflüchtet. Im Iran seien er und seine Familie als Afghanen schlecht behandelt und unter Druck gesetzt worden. Stets seien sie von den Iranern beschimpft und einmal von iranischen Drogensüchtigen verprügelt und ausgeraubt worden. Er habe zirka fünf Jahre die Schule besucht, diese danach aber abbrechen müssen, um als (...) und später (...) zu arbeiten. Die Arbeitsbedingungen - und das Finden einer Arbeitsstelle überhaupt - seien für sie als Afghanen fast unmöglich gewesen; er habe während den zehn Jahren seiner Arbeitstätigkeit stets den niedrigsten Lohn erhalten. Ausserdem hätten die iranischen Behörden dauernd nach illegal arbeitenden Afghanen Ausschau gehalten und diese gebüsst, weshalb sie sehr hätten aufpassen müssen. Er sei [wenige] Monate vor seiner Ausreise in Teheran erwischt worden. Seine Familienmitglieder und er hätten alle neben dem blauen Flüchtlingspass eine hellrote Aufenthaltsbewilligungs-Karte besessen, die aber ausschliesslich zum Aufenthalt in der ausstellenden Provinz B._______ berechtigt habe. Bis zu seiner Volljährigkeit sei er im Familienausweis integriert gewesen, danach habe er seine eigene hellrote Karte erhalten, die alle sechs Monate verlängert werden müsse, beziehungsweise die Regierung habe jeweils veröffentlicht, wann die Karte verlängert werden müsse, da auf seiner Karte "nicht verlängerbar" stehe. Die Regierung habe aber auch vermehrt die Bemerkung geäussert, die Afghanen zurückschicken zu wollen. Die Karte berechtige dazu, zur Schule zu gehen und Bankgeschäfte zu machen, Hilfe vom Staat bekomme man indessen damit nicht und ebenso wenig berechtige sie dazu, zu arbeiten. Seine Mutter und [fast alle] Geschwister würden daher illegal in Teheran leben, weil sie in B._______ keine Arbeitsstelle finden könnten. Eine seiner Schwestern sei nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Aufenthaltsort seines Vaters sei ihm unbekannt, dieser sei eines Tages von der iranischen Polizei verhaftet und nach Afghanistan zurückgeschickt worden, weil er vergessen habe, seine Flüchtlingskarte mitzunehmen. Seine Familie wisse nicht, ob ihn Taliban verhaftet hätten oder ob ihm etwas anderes zugestossen sei. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, weil dort immer noch Krieg herrsche und keine Sicherheit existiere. Der Beschwerdeführer reichte seine iranische "Ein- und Austrittserlaubnis/temporäre Aufenthaltsbewilligung" (vgl. A 19/2) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 - welche dem Beschwerdeführer gleichentags und dessen Rechtsvertreterin am Folgetag eröffnet wurde - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung der Verfügung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen. C. Am 19. März 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 3 - 5 der angefochtenen Verfügung betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 27. März 2007 fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess das Gesuch über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung ihrer Vernehmlassung bis zum 11. April 2007. E. In seiner Vernehmlassung vom 28. März 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Trotzdem gebe es zu folgenden Bemerkungen Anlass: Humanitäre Gründe, wie die konkrete Gefährdung aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) lägen beim Beschwerdeführer keine vor, da blosse soziale Schwierigkeiten, von denen die afghanischen Flüchtlinge im Iran im Allgemeinen betroffen seien, nicht genügen würden, um eine Gefahr im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG darzustellen. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung einen Vollzug der Wegweisung in den "Herkunftsstaat" Iran als zumutbar erachtet. Gleichzeitig habe es darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit habe, sich in seinen Heimatstaat Afghanistan zu begeben. Im Übrigen verweise es auf seine in der Verfügung erfolgten Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. F. Eine Kopie der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. April 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass seine Schwester, die in Afghanistan gelebt habe, wieder aus Afghanistan habe flüchten müssen und er nun keine Verwandten in Afghanistan mehr habe. Sein Ziel sei es, sich in der Schweiz möglichst gut zu integrieren und soweit ausbilden zu lassen, dass er weiterhin arbeiten könne und keine Sozialhilfe mehr beziehen müsse. H. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 teilte die neue Rechtsvertreterin ihre Mandatsübernahme mit, reichte die Vollmacht ein und bat gleichzeitig, sie über den derzeitigen Verfahrensstand zu informieren. I. Am 23. Februar 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin mit, dass das Verfahren ihres Mandanten gemäss gerichtsinterner Ordnung zu den prioritär zu behandelnden Fällen zähle und daher grundsätzlich im laufenden Jahr abzuschliessen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 14. Februar 2007 die Asylgründe in Bezug auf Afghanistan wie auch in Bezug auf den Iran geprüft. Es hat die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch somit abgewiesen und als Regelfolge gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet. 3.2. Wie indes bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. März 2007 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Februar 2007, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, rechtskräftig geworden und es ist auf weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang zu verzichten. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG SR 142.20]). 4.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Folterverbot und Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 5. 5.1. Als Folge der verneinten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - ein afghanischer Staatsangehöriger - verfügte das BFM die Wegweisung und prüfte deren Vollzug zunächst in den Gaststaat Iran. Zur Begründung des Wegweisungsvollzugs in den Iran hielt es fest, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dorthin, wo er sich seit seinem (...) Lebensjahr bis zu seiner Ausreise (...) während [mehreren] Jahren als Flüchtling aufgehalten habe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Somit erachte es den Vollzug der Wegweisung in den Iran als zulässig. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend führte es aus, dass die iranische Staatsordnung zwar als totalitär bezeichnet werden müsse, aber trotzdem nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug in dieses Land - vorbehältlich "zusätzlicher" individueller Unzumutbarkeitsindizien - als zumutbar erachtet werde. Der Beschwerdeführer sei zwar afghanischer Staatsangehöriger, habe aber mit Ausnahme der ersten [paar] Jahre sein ganzes Leben als Flüchtling in diesem Land verbracht. Daher bestehe im vorliegenden Fall kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, jungen Mann mit Schulbildung, der im Iran während den letzten zehn Jahren berufstätig gewesen sei. Während dieser Zeit habe er (...) Dollar für seine Reise sparen können. Er verfüge im Iran über ein tragfähiges Beziehungsnetz, würden doch seine Mutter sowie [fast alle] Geschwister, die zum Teil verheiratet seien, in Teheran und Umgebung wohnen. Daher seien keine Anhaltspunkte für zusätzliche, individuelle Unzumutbarkeitsindizien gegeben. Im Übrigen bestehe für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, von der Schweiz aus in seinen Heimatstaat Afghanistan zurückzukehren. Gemäss seinen Aussagen sei seine verheiratete Schwester vor drei Jahren dorthin zurückgekehrt, wo sie mit ihrem Mann, ihren Kindern und ihren Schwiegereltern wohne. Diese familiäre Beziehung sollte es dem Beschwerdeführer erleichtern, in seiner Heimat Fuss zu fassen und sich in das gesellschaftliche Leben zu integrieren. Die übrigen Familienmitglieder - sollten sie weiterhin im Iran bleiben - würden ihn von dort aus zusätzlich auch finanziell unterstützen können, da gemäss seinen Aussagen zumindest vier seiner [Geschwister] über ein Einkommen verfügten. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. Im Verfügungsdispositiv lässt die Vorinstanz in der den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffer 5 unerwähnt, wohin nun konkret vollzogen werden soll. 5.2. Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen betreffend Wegweisungsvollzug in den Iran in seiner Beschwerdeschrift entgegen, dass in seinem Fall genügend individuelle Unzumutbarkeitsindizien vorlägen. Er habe den Iran nicht primär wegen der totalitären Staatsordnung verlassen, sondern wegen der schwierigen tatsächlichen Umstände, unter denen die afghanischen Flüchtlinge im Iran zu leben hätten. Die iranische Regierung sei namentlich vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) beschuldigt worden, afghanische Flüchtlinge von Bildung und medizinischer Versorgung auszuschliessen, ihre Aufenthaltsgenehmigung zu widerrufen und somit bei Polizeikontrollen Deportationen anzuordnen. In einem Update zur Situation afghanischer Flüchtlinge im Iran vom September 2006 halte das UNHCR zudem fest, afghanische Flüchtlinge unterlägen verschiedenen Beschränkungen bei der Ausübung bestimmter Rechte, namentlich bei der Bewegungsfreiheit und dem Recht zu arbeiten. So sei es auch dem Beschwerdeführer ergangen; sein Aufenthaltsrecht sei zeitlich und örtlich beschränkt gewesen. So habe er zwar die Möglichkeit gehabt, seinen Flüchtlingsausweis zu verlängern, jedoch sei nie klar gewesen, für wie lange das gelte, da die Regierung regelmässig damit gedroht habe, die afghanischen Flüchtlinge zurückzuschicken. Innerhalb der örtlichen Beschränkung - seine Familie habe sich nur im Gebiet B._______ aufhalten dürfen - habe es praktisch keine Arbeitsmöglichkeiten gegeben. So seien sie gezwungen gewesen, sich illegal in Teheran aufzuhalten, an dem einzigen Ort, wo die Chance bestanden habe, einer schlecht bezahlten Arbeit nachzugehen. Da sie sich dort sowieso illegal aufgehalten hätten, habe er keinen Anlass gesehen, sich um eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu kümmern. Weiter hielt der Beschwerdeführer dem von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug in den Iran entgegen, dass die Rückkehr vom Iran nach Afghanistan von den iranischen Behörden seit 2004 forciert werde, indem afghanischen Flüchtlingen die Lebensbedingungen erschwert und Fristen zum Verlassen des Landes gesetzt würden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan führte der Beschwerdeführer an, er sei faktisch noch nie in seinem Heimatland gewesen, habe er doch als Kleinkind Afghanistan verlassen und wegen den Kriegswirren nie dahin zurückkehren können. Zudem verschlechtere sich die Lage in Afghanistan zusehends, es herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt, wöchentlich würden Menschen bei Attentaten sterben und es sei aufgrund der überschrittenen Aufnahmekapazität von Rückkehrern beinahe unmöglich, eine Lebensgrundlage zu finden. Verschiedene offizielle Berichte des UNHCR, des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des U.S. Verteidigungsministeriums würden auf die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan hinweisen. Seine Schwester in Afghanistan stelle für ihn kein tragfähiges Beziehungsnetz dar, da diese selber arm sei und überdies seit der Heirat zur Familie ihres Ehemannes gehöre und daher für ihn nicht verantwortlich sei. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer zudem geltend, in der Zwischenzeit habe seine Schwester Afghanistan verlassen (vgl. Eingabe vom 18. Juni 2009). Ebenso sei es unrealistisch, dass ihn seine [Geschwister] im Iran finanziell unterstützen würden, da [sie] nur ein kleines Einkommen hätten und der Geldtransfer vom Iran nach Afghanistan praktisch unmöglich sei. Angesichts der Situation allgemeiner Gewalt sei die Wegweisung nach Afghanistan unzumutbar.
6. Die Prüfung, die das BFM vorgenommen hat, entspricht aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht der gesetzlichen Logik. 6.1. Das BFM hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist. Dennoch hat es die Flüchtlingseigenschaft sowohl in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan als auch in Bezug auf den Iran geprüft; auch den Wegweisungsvollzug hat das BFM sowohl in Bezug auf Afghanistan als auch in Bezug auf den Iran geprüft und für durchführbar gewürdigt; in welchen Staat der Vollzug zu erfolgen habe, wird im Dispositiv der Verfügung nicht spezifiziert. Dies entspricht nicht der Konzeption des Asylgesetzes, welches vielmehr - wenn ein Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat zur Diskussion steht - eine spezielle Drittstaatenregelung vorsieht. Da die angefochtene Verfügung des BFM am 14. Februar 2007, und somit vor Inkrafttreten des revidierten AsylG und des AuG am 1. Januar 2008, erging, war für das BFM demzufolge das alte AsylG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung massgeblich. Gemäss Art. 52 Abs. 1 aAsylG "wird einer Person, die sich in der Schweiz befindet, in der Regel kein Asyl gewährt, wenn sie sich vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat, in den sie zurückkehren kann (lit. a) oder wenn sie in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem nahe Angehörige leben (lit. b)." Die Vorinstanz hätte somit im konkreten Fall richtigerweise - im Vorfeld der Prüfung eines Wegweisungsvollzuges in den Iran - das Asylgesuch aufgrund der zitierten Drittstaatenregelung behandeln müssen. 6.2. Den Wegweisungsvollzug in den Iran hat die Vorinstanz sodann hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit abgehandelt, indessen unbeachtet gelassen, dass bei der Wegweisung in einen Drittstaat zusätzliche Überlegungen notwendig sind. Die Behörde, die den Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat anordnet, trägt die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen einer solchen Wegweisung tatsächlich vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 4 E. 6.e S. 26). Mit anderen Worten hätte das BFM vorliegend belegen müssen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, in den Iran legal einzureisen und sich dort dauerhaft aufzuhalten, und dass auszuschliessen ist, dass die iranischen Behörden dem Beschwerdeführer die Einreise oder eine dauernde Aufenthaltsbewilligung verweigern oder diesen sogar im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens den afghanischen Behörden überstellen würden (es darf keine drohende Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulments durch diesen Drittstaat vorliegen [vgl. EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.2. S. 276 f. mit weiteren Hinweisen]). Das BFM verkennt aber offensichtlich seine Beweispflicht, indem es sich mit der Begründung begnügt, die hellrote Aufenthaltsbewilligungskarte des Beschwerdeführers enthalte keinen Hinweis, dass diese nicht verlängerbar sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gefahr einer Rückschaffung vom Iran nach Afghanistan ist zu beachten, dass die iranischen Behörden in einer Periode von zwei Jahren zwischen 2007 und 2009 über 720'000 Afghanen nach Afghanistan zurückgeschafft haben. Sowohl die iranische Regierung als auch das UNHCR hatten die Zurückgeschafften als illegal anwesende wirtschaftliche Migranten erachtet, die meisten hätten jedoch im Ankunftscamp in Kabul Flüchtlingspapiere nachweisen können (vgl. World Refugee Survey 2009 des United States Committee for Refugees and Immigrants vom 17. Juni 2009). Vor diesem Hintergrund und angesichts der nicht wahrgenommenen Beweispflicht hat die Vorinstanz nicht in rechtsgenüglicher Weise dargelegt, dass dem Beschwerdeführer eine legale Einreise in den Iran möglich ist, er dort über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügt und er mithin gebührend vor einer zwangsweisen Rückführung nach Afghanistan geschützt ist. Nach dem Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvollzug in den Iran als nicht durchführbar. 6.3. Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, es sei dem Beschwerdeführer im Übrigen freigestellt, nach Afghanistan zurückzukehren. Der Vollzug nach Afghanistan sei zumutbar, weil - seinen eigenen Angaben gemäss - seine verheiratete Schwester vor drei Jahren dorthin zurückgekehrt sei. Diese lebe zusammen mit ihrem Mann und ihren Schwiegereltern in einem Dorf in der Provinz Baghlan und diese familiäre Beziehung sollte es dem Beschwerdeführer entscheidend erleichtern, in seiner Heimat Fuss zu fassen und sich in das gesellschaftliche Leben zu integrieren. Das BFM verwies auf die mögliche zusätzliche Unterstützung durch diejenigen Familienmitglieder, die erwerbstätig seien, falls diese weiterhin im Iran verbleiben sollten. Gemäss der letztmals im Jahre 2006 publizierten Praxis des Gerichts ist eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 S. 88), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes grundsätzlich zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8. S. 102), falls die Person aus einer dieser Regionen stammt, über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen würden (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Die Sicherheitssituation sowie die humanitäre und wirtschaftliche Lage in den genannten Regionen hat sich seit dem Jahr 2006 nicht verbessert; ob die Situation sich vielmehr verschlechtert habe und die seinerzeitige Einschätzung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in diese Gebiete heute revidiert werden müsste, kann vorliegend angesichts des nachfolgend Gesagten offenbleiben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Baghlan muss nämlich festgehalten werden, dass - entgegen der Auffassung des BFM - die Schwester des Beschwerdeführers, die in die Familie ihres Mannes eingeheiratet hat, nicht ein tragfähiges Beziehungsnetz darstellt. So kann die Familie seines Schwagers zwar als verwandtschaftliches Beziehungsnetz betrachtet werden, diesem kommt jedoch nicht die für eine wirtschaftliche und soziale Eingliederung des Beschwerdeführers in Baghlan notwendige Qualität zu. So ist aufgrund der Rolle seiner Schwester als Hausfrau, Mutter von drei Kindern und "Schwiegertochter" nicht anzunehmen, dass sie die Möglichkeit hat, das Existenzminimum ihres Bruders abzusichern, zumal es dieser Familie gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht sehr gut gehe, sie sich aber über Wasser halten könne (A 13 S. 3). Aufgrund der geschilderten, wirtschaftlichen Situation seiner Familienmitglieder im Iran stellt auch die vom BFM in Erwägung gezogene Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch seine [Geschwister] im Iran keine Sicherung seiner Existenz dar, zumal die Ausführungen des BFM hypothetischen Charakter haben. Überdies kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass sich die Schwester überhaupt noch in Afghanistan befindet, da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 2009 erwähnte, diese habe wieder aus Afghanistan flüchten müssen. Als Letztes stellt sich die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Kabul. Hierbei ist vorerst in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer zwar aus Kabul stammt, diesen Ort aber bereits [als Kleinkind] verlassen hatte. Er ist seither nie mehr nach Kabul zurückgekehrt, womit er dort nie sozialisiert wurde. Ebensowenig verfügt er über die notwendigen Anknüpfungspunkte, wie Familienangehörige, ein gewährleistetes Existenzminimum und eine gesicherte Wohnsituation. Zwar ist er jung, macht keine gesundheitlichen Probleme geltend und verfügt über einige Jahre Berufserfahrung als (...) und (...); dies genügt jedoch angesichts der fehlenden sozialen Kontakte nicht zur Schaffung einer Lebensgrundlage. Somit erweist sich auch ein Wegweisungsvollzug nach Kabul als unzumutbar und die Frage, ob sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage seit den oben zitierten, publizierten Entscheiden aus dem Jahre 2003 und 2006 in Kabul verschlechtert hat, kann nach dem Dargelegten ebenfalls offen bleiben. Insgesamt erweist sich daher eine Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar.
7. Aufgrund der alternativen Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (vgl. E. 3.1.3) erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit. Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung sowohl in den Iran als auch nach Afghanistan als undurchführbar zu betrachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG).
8. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art.. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10. Der Beschwerdeführer hat vollumfänglich obsiegt. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 24. März 2011 ihre Kostennote ein, gemäss welcher sie einen Aufwand von insgesamt 10 Stunden geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand scheint angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter der Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und eines Stundenansatzes von Fr. 100.- eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. Das Bundesamt ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 4 bis 5 der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2007 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.- (ohne Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: