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E-2022/2010

E-2022/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-05-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2022/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 14. Mai 2010 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._____, Nigeria, vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 18. Februar 2010 auf dem Luftweg verlassen hat und am 19. Februar 2010 in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 15. März 2010 im B._____ summarisch befragt und am 22. März 2010 in Bern-Wabern zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in (...), dass sein Vater im Jahr 2007 im Wahlkampf (Präsidentschaftswahlen) bei einer Demonstration getötet worden sei, worauf er auf den örtlichen Polizeiposten gegangen und dort zwei Tage festgehalten worden sei, dass er im Juni 2009 Mitglied einer Geheimorganisation, die zwecks Lösegelderpressung Kinder, Frauen und Männer entführt habe, geworden und mit der Bewachung von Entführten beauftragt worden sei, dass er am 4. Januar 2010 einem weissen Mann zur Flucht verholfen und in der Folge von der Organisation gesucht worden sei, dass seine Mutter von Mitgliedern der Organisation getötet worden sei, weil sie seinen Aufenthaltsort nicht habe angeben können, dass er mit Hilfe und in Begleitung des weissen Mannes aus Nigeria ausgereist sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen mündlich eröffneter Verfügung vom 22. März 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton Neuenburg mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete, dass für die Begründung auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 29. März 2010 in materieller Hinsicht ausschliesslich die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung und in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. April 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahren in der Schweiz abwarten, und den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass gemäss Rechtsprechung eine Verfügung dann nichtig ist, wenn ihr ein besonders schwerer und offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer Mangel anhaftet und die Rechtssicherheit durch die Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 956, mit weiteren Hinweisen), dass zu prüfen ist, ob die angefochtene Verfügung des BFM vom 22. März 2010, wie vom Beschwerdeführer gerügt, einen besonders schweren Mangel aufweist, dass gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG Verfügungen von der Behörde den Parteien grundsätzlich schriftlich zu eröffnen sind, dass indessen Art. 13 Abs. 1 AsylG als Lex specialis vorsieht, dass Verfügungen und Entscheide in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden können, dass mit der Einführung dieser Bestimmung bezweckt wurde, namentlich im Falle von Nichteintretensentscheiden schnelle Entscheide in vereinfachter Form fällen zu können, wenn sich ein Entscheid ohne grossen Aufwand begründen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4210/2009 vom 12. Februar 2010 E. 3.2), dass die mündliche Eröffnung samt Begründung protokollarisch festzuhalten und den asylsuchenden Personen ein Protokollauszug auszuhändigen ist (Art. 13 Abs. 2 AsylG), der den Anforderungen von Art. 35 Abs. 1 VwVG für schriftliche Verfügungen entsprechen muss, dass zwar im Asylgesetz nicht näher geregelt ist, welche Form der auszuhändigende Protokollauszug aufzuweisen hat, dass aber die Zusammenlegung dieses Protokolls mit demjenigen der Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt sein kann, dass es bei einer solchen Vereinigung der beiden Protokolle nicht notwendig ist, die bereits im Anhörungsprotokoll festgehaltenen Angaben (insbesondere das Datum und die Angaben zur Identität der asylsuchenden Person) im Entscheidprotokoll zu wiederholen, dass bei dieser Konstellation auch der Umstand, dass die mündlich eröffnete Verfügung des BFM im ausgehändigten Protokoll nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wird, keine Verletzung der Formvorschriften darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. E. 3.3), dass es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2010 um einen Nichteintretensentscheid handelt, der sich aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage ohne grossen Aufwand summarisch begründen liess, weshalb die Voraussetzungen für dessen mündliche Eröffnung erfüllt waren, dass zudem die dem Beschwerdeführer ausgehändigte schriftliche Urteilsbegründung den anzuwendenden Formvorschriften entspricht, dass sich nach dem Gesagten das in materieller Hinsicht ausschliesslich gestellte Rechtsbegehren auf Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 22. März 2010 als offensichtlich unbegründet erweist, und sich bei dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit der Abweisung der Beschwerde ohne vorgängigen Entscheid über die Verfahrensanträge der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen das gestellte Rechts-begehren als aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Aus-gang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Regle-ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: