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E-201/2010

E-201/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-201/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 17. Februar 2010 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (3. Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2005 das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. August 2003 ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 1. April 2005 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat, dass das BFM mit Verfügung vom 6. September 2006 das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2006 ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass im Rahmen dieses zweiten Verfahrens geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin sei seit der Ankunft in der Schweiz politisch aktiv und übe massive Kritik am heimatlichen Staat, namentlich als Mitglied der Association des Ethiopiens en Suisse (AES), der Coalition for Unity and Democracy Party (CUDP), der Kinijit Partei (Sektion Schweiz) und der Ethiopian Community Switzerland (IMAS), dass ihre regimekritischen politischen Tätigkeiten den heimatlichen Behörden bestens bekannt seien, über sie Foto- und Videoaufnahmen (auch im Internet) existierten und äthiopische Sicherheitskräfte bereits im Besitz von beschlagnahmten Mitgliederlisten politischer Parteien und einschlägigen Dokumenten seien, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2009 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dass die Beschwerdeführerin am 21. September 2009 ein drittes Asylgesuch einreichte, dies unter Beilage einer Vollmacht, eines Updates von Human Rights Watch (HRW) vom 30. Juni 2009, diverser Fotos, eines Schreibens der AES, einer Quittung und einer Einladung zu einer Kundgebung, dass sie dabei sinngemäss geltend machte, neue Ereignisse (stärkeres exilpolitisches Engagement und Rolle als regimekritisches Mitglied der AES und der Oppositionsbewegung Ginbot 7, Kontakte mit wichtigen Exponenten der Opposition, Demonstrationsteilnahmen, Internetauftritte mit Bilddokumentation) und Beweismittel (unter anderem: Terrorismusgesetz, diverse Hinweise über politische Aktivitäten, Hinweise über Parteien und Schicksale ihrer Exponenten etc.) seien zu den aktenkundigen Asylgründen hinzugekommen, weshalb sie nun wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2009 die zuständige kantonale Behörde anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2009 zum dritten Asylgesuch anhörte, dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 - eröffnet am 14. Dezember 2009 - abwies, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann zufolge subjektiver Nachfluchtgründe zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Tätigkeiten im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Konsequenzen für die Betroffene haben müssten, dass die Beschwerdeführerin zwar die Behauptungen, wonach sie aktives Mitglied bei AES/CUDP geworden sei und an Kundgebungen teilgenommen habe, mit Beweismitteln belegt habe, dass sie indessen im ersten Asylgesuch keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft gemacht habe, womit kein Anlass zur Annahme bestehe, dass sie vor dem Verlassen ihres Landes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder poltische Aktivistin registriert worden sei, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens äthiopischer Behörden gestanden habe, dass die AES unabhängig sei, keine exilpolitische Partei sei und sich laut Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt vorwiegend kulturell in der Schweiz betätige, weshalb die Mitgliedschaft bei ihr zu keiner Verfolgung durch äthiopische Behörden führen dürfte, dass überdies keine Indizien bestünden, wonach äthiopische Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der AES/CUDP Kenntnis hätten, dass die vom Rechtsvertreter beschriebene politische Rolle seiner Mandantin von dieser selber trotz mehrmaliger Nachfragen unerwähnt geblieben sei, dass sie auf entsprechenden Vorhalt hin mit Schutzbehauptungen reagiert habe, weshalb die geltend gemachte Exponiertheit innerhalb der Mitglieder der oppositionellen Bewegungen nicht glaubhaft sei, dass aufgrund ihrer Aktivitäten für die Ginbot 7 ebenfalls nicht von einer exponierten Stellung der Beschwerdeführerin auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin zwar wie viele ihrer Landsleute erwiesenermassen exilpolitisch tätig gewesen sei und an Demonstrationen teilgenommen habe, dass es aber angesichts der hohen Zahl von regimekritischen Anlässe von Äthiopiern in der Schweiz, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmenden in einschlägigen Medien publiziert würden, unwahrscheinlich sei, dass die äthiopischen Behörden all diesen oft nur schlecht erkennbaren Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten, dass die äthiopischen Behörden wüssten, dass viele Asylbewerber aus wirtschaftlichen Gründen versuchten, in der Schweiz ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht zu verschaffen, indem sie regimekritischen Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen und Veröffentlichung von Bild- und Textmaterial) nachgehen würden, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den gesetzlichen Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne und ihr Asylgesuch abzuweisen sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuches darstelle und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin nach gewährter Akteneinsicht mit Eingabe vom 13. Januar 2010 gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen, die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ersuchte und diverse Beweismittel einreichte, dass das BFM mit Schreiben vom 18. Januar 2010 der Beschwerdeführerin mitteilte, es beabsichtige, die Zustimmung zum Härtefallgesuch des Wohnsitzkantons zu verweigern, und ihr Gelegenheit gab, sich dazu bis zum 9. Februar 2010 zu äussern, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2010 abwies und der Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- Frist bis zum 8. Februar 2010 ansetzte, dass der Kostenvorschuss am 3. Februar 2010 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass das Verhältnis des asyl- zum ausländerrechtlichen Verfahren durch Art. 14 AsylG bestimmt ist und für ein Abwarten des Ausgangs des hänigen ausländerrechtlichen Härtefallverfahrens kein Anlass besteht, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist und die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung des dritten Asylgesuchs auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen stützt, dass subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, dass Personen mit subjektiven Fluchtgründen, die nach der Ausreise entstanden sind, zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Gründe für die drohende Verfolgung missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73), dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Entscheidzeitpunkt als massgebender Zeitpunkt gilt, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass der Rechtsvertreter der Argumentation der Vorinstanz entgegenhält, die Beschwerdeführerin sei insbesondere die Kontaktperson mit leitender Stellung für die AES im Kanton (...), unterhalte Kontakte zur Führung, verteile Einladungen und Aufrufe der AES zu Protestaktionen an deren Mitglieder, finanziere teilweise deren Transporte zu den Demonstrationsorten und fertige als Sekretärin die Protokolle an, weshalb sie sich von einem normalen Mitglied dieser Organisation abhebe, dass weder die im Handelsamtsblatt verzeichnete Rechtsform noch die Statuten der AES entscheidend seien zur Klärung der Frage, ob eine zentrale Tätigkeit innerhalb der AES zur Verfolgung führen könne, dass die AES in der exilpolitischen Szene als Akteurin auftrete und sich als geeignete Plattform für die Kritik am Regime verstehe, dass die Beschwerdeführerin seit dem Frühling 2009 bei der Ginbot 7 mitmache und als Mitglied an einer Versammlung mit dem Präsidenten teilgenommen habe, regelmässig übers Internet mit der Führung Kontakte pflege, sich mit Mitgliedern treffe und als Sekretärin für das Protokoll verantwortlich sei, das an den Vorsitzenden zu versenden sei, dass die Bewegung Ginbot 7 in den Augen der äthiopischen Regierung als "Terrornetzwerk" gelte, beschuldigte werde, einen Putsch gegen die Regierung geplant zu haben, und die Mitglieder von Ginbot 7 vom Regime verfolgt würden, dass die Ginbot 7 mittlerweile die radikalsten Mitglieder im Exil um sich geschart habe, seit sich ihr Anführer im Ausland aufhalte, dass das neue äthiopische Terrorismusgesetz den dortigen Behörden das Recht gebe, die oppositionellen Kräfte gezielt und hart zu bekämpfen, dass die äthiopischen Behörden zunehmend moderne Kommunikationsmittel einsetzten, zumal sich die Opposition dieser Mittel vermehrt bediene, und Spitzel im Ausland hätten, dass damit der E-Mail-Verkehr mit der Führung oppositioneller Organisationen, die ins Internet gestellten Hinweise über exilpolitische Aktivitäten den äthiopischen Behörden nicht verborgen bleiben könne, dass die Beschwerdeführerin glaubwürdig sei und eine ausgesprochen exponierte Stellung innerhalb der äthiopischen Opposition habe, weshalb sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe und für sie keine innerstaatliche Fluchtalternative existiere, dass auf die weiteren Einzelheiten in der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass gemäss Erkenntnissen von HRW (Bericht vom Januar 2010) äthiopische Staatsbürger bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten aufgrund des Terrorismusgesetzes riskieren, bereits blosse Demonstrationsteilnahmen und oppositionelle Meinungsäusserungen zu einer Haft führen können und nicht ausgeschlossen sei, dass im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens Übergriffe oder unfaire Behandlungen zu befürchten wären, dass Aktivitäten von Exilkreisen, wie es die Teilnahmen der Beschwerdeführerin an regimekritischen Kundgebungen darstellen, zwar von Äthiopien aufmerksam beobachtet werden dürften, aber dieser Umstand für sich allein genommen nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, dass vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, die darauf hinweisen, dass eine Person tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden geweckt und auf sich gezogen hat respektive mit hoher Wahrscheinlichkeit als regimefeindliche Person identifiziert und registriert wurde, dass jedoch entsprechende konkrete Indizien im Falle der Beschwerdeführerin fehlen, dass sie gemäss in den vorangegangen Asylverfahren gewonnenen Erkenntnissen vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person registriert oder überwacht wurde, was die Gefahr einer Überwachung beziehungsweise des Erregens der Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden reduziert, dass von einer angeblich überzeugten Dissidentin und Insiderin exil- und anderer politischer Bewegungen, die selber die Nähe zu wichtigen oppositionellen Entscheidungsprozessen gesucht und zentrale Funktionen bekleidet haben will, erwartet werden darf, dass sie persönlich Erlebtes detailreich und in nachvollziehbarer Weise schildern kann, dass dies vorliegend nicht der Fall ist, zumal sie in der Anhörung durch das BFM vom 7. Dezember 2009, in welcher sie wiederholt auf ihre politischen Funktionen und Tätigkeiten innerhalb der politischen und exilpolitischen Szene angesprochen wurde, auffällig unsicher wirkte, mit ihren Antworten nicht überzeugen konnte und damit in wesentlichen Bereichen der Asylbegründung unglaubhaft blieb, dass ihre Angaben über das politische Engagement und das dabei Erlebte äusserst dürftig, unsubstanziiert und nicht detailliert ausgefallen sind, dass während der erwähnten Anhörung auch kein spezielles Interesse an aktuellen politischen Fragen oder eine herausragende Rolle innerhalb der exilpolitischen Gruppieren erkennbar geworden ist, dass sie den Eindruck einer Mitläuferin oppositioneller Bewegungen hinterliess und die vom Rechtsvertreter formulierten Gründe im dritten Asylgesuch nicht überzeugen können, dass mit der Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2010 und in den Beweismitteln in wesentlichen Punkten erneut auf Bekanntes abgestellt und wieder keine stichhaltigen Argumente und Beweismittel angeführt wurden, die nachvollziehbar aufzeigen könnten, dass ihr bei einer Rückkehr wegen der angegebenen politischen Aktivitäten im Exil eine ernsthafte konkrete Gefahr drohen könnte, dass zwar die missbräuchliche Schaffung von subjektiven Nachfluchtgründen eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausschliessen würde, die Aufnahme von exilpolitischen Aktivitäten nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuches und in Kenntnis der zeitlichen Begrenztheit des Aufenthaltes in der Schweiz aber den Schluss zulässt, dass die Furcht vor Verfolgung aufgrund dieser neuen Tätigkeiten nicht wirklich gross sein kann, dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin hätte sich besonders und über das Mass anderer Mitglieder hinaus mit ihren Tätigkeiten exponiert, dass unwahrscheinlich ist, die Aktivitäten der Beschwerdeführerin seien von den äthiopischen Behörden so wahrgenommen worden, dass sie Interesse an ihrer Verfolgung geweckt hätten, dass somit das BFM die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als nicht überzeugend erachtet und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 3 AuG, Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 1 und 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und keine Anhaltspunkte für eine ihr im Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende ("real risk" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) menschenrechtswidrige Behandlung erkennbar sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien schliessen lassen, dass die Ausführungen im Urteil vom 3. Juli 2009 (Zweitgesuch) zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 7.4) nach wie vor zutreffen und seither weder ärztliche Berichte noch Umstände aktenkundig geworden sind, die den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in Frage stellen könnten, dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung in Bestätigung der angefochtenen Verfügung und ihrer Begründung als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2010 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 3. Februar 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: