Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Februar 2017 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______, C._______. Am (...) 2016 habe er an einer Demonstration gegen die Armee teilgenommen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass er am (...) 2016 von drei unbekannten Leuten zu Hause gesucht worden sei. Im Jahr 2003 sei eine Landmine explodiert. Er sei danach von der SLA (Sri Lankan Army) festgenommen und am selben Tag wieder freigelassen worden. Am (...) 2016 sei er über den Flughafen Colombo mit einem ihm nicht zustehenden Pass und einem Schlepper aus Sri Lanka ausgereist. Bei der Anhörung am 6. November 2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er habe im ersten Interview fälschlicherweise angegeben, ein Ereignis, welches am (...) oder (...) 2007 stattgefunden habe, sei im Jahr 2003 passiert. Damals sei eine Rakete explodiert, wobei ein Soldat ums Leben gekommen und seine Mutter verletzt worden sei. Er sei mitgenommen, seine Identitätskarte sei verlangt und seine ID-Nummer notiert worden. Er habe seine Kleider ausziehen müssen und sei geschlagen worden. Danach habe er einen Monat lang zwei Mal pro Woche zum «civil office» gehen und Unterschrift leisten müssen. Im Jahr 2015 habe er an einem Protest teilgenommen und sich danach einige Monate in D._______ aufgehalten. Im (...) 2015, als er in einem Laden gearbeitet habe, seien Polizisten vorbeigekommen und hätten sich über einen Arbeitskollegen von ihm erkundigt. Am (...) 2016 habe er an einer Demonstration «E._______» des (...)verbands teilgenommen, wobei von der Regierung verlangt worden sei, Kriegshäftlinge zu entlassen, eine Liste vermisster Personen aufzustellen, die Erlaubnis zur Eröffnung von Läden in der Hochsicherheitszone zu erteilen und Landminen im Kriegsgebiet zu entfernen, damit Flüchtlinge umgesiedelt werden könnten. Er habe ein Plakat mit der Aufschrift «Lassen Sie unsere Kriegshäftlinge frei» getragen. Es hätten ungefähr fünf- bis siebentausend Personen an dieser Kundgebung teilgenommen. Weil er teilgenommen habe, seien einen Tag später einige Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Mutter bedroht. Es sei damit gedroht worden, ihn umzubringen. Er sei zwei Mal bei sich zu Hause gesucht worden. Aus Angst habe seine Familie seine Ausreise organisiert. Weiter sei er nicht politisch tätig gewesen. Nach seiner Ausreise sei er aber einige Male zu Hause gesucht worden. Es sei damit gedroht worden, seinen Bruder mitzunehmen. Dieser übernachte nun nicht mehr zu Hause. Er selbst befürchte, bei einer Rückkehr direkt am Flughafen erschossen zu werden. B. Mit Verfügung vom 13. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. April 2020 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. März 2020 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualtiter seien Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und er aufgrund der Unzumutbarkeit der Rückführung nach Sri Lanka vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und die die Beschwerde unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel wurden, jeweils in Kopie, ein Scan der Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers, ein Schreiben von S. Sukirthan, ein Zeitungsauschnitt aus dem Jahr 2007 (worin die Mutter des Beschwerdeführers namentlich als verletzte Person genannt werde), S. 11-18 des Human Rights Council Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights while countering terrorism, ein Zeitungsbericht aus Sri Lanka, ein Bericht der Freiplatzaktion Basel «Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft - Menschenrechte unter Beschuss» vom 16. Januar 2020 sowie eine Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Dezember 2019 zu den Akten gereicht. D. Am 17. April 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 In der Beschwerde wird eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Dies ist vorab zu beurteilen, da diese Rüge allenfalls geeignet wäre, die eventualiter beantragte Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer erachtet den Sachverhalt als unvollständig festgestellt, da die Vorinstanz nicht nach allen entscheidrelevanten Tatsachen gefragt und seinen Hintergrund ungenügend berücksichtigt habe. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit erhielt, über seine Fluchtgründe zu berichten (vgl. SEM-Akte A18 F27, F30, F35, F45 ff.). Er wurde auch dazu aufgefordert darzutun, was er bei einer Rückkehr befürchte (F71 ff.). Der Sachverhalt erweist sich damit als hinreichend erstellt. Insoweit die Rechtsvertretung vorbringt, es sei nicht nach den Gefühlen des Beschwerdeführers gefragt worden, spricht sie damit die von der Vorinstanz erwähnten mangelnden Realkennzeichen in den Schilderungen des Beschwerdeführers an. Bei der Prüfung und Beurteilung der Realkennzeichen geht es um die inhaltliche Würdigung der Darstellungen und nicht um die Erstellung des Sachverhalts. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst die Verantwortung für seine Ausführungen trägt, indem er seine Angaben im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) substantiiert und frei von Unstimmigkeiten darzutun hat. Es ist nicht Sache des Fachspezialisten der Vorinstanz, jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu erfragen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nach dem Gesagten nicht vor.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hinreichend abgeklärt womit sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht rechtfertigt und dieses Begehren abzuweisen ist.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2).
E. 7.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 7.2 Zur Begründung hielt sie fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Teilnahme an einer Demonstration im (...) 2016 und der darauffolgenden Suche nach ihm seien vage, ausweichend und teilweise widersprüchlich gewesen. Realkennzeichen liessen sich in seinen Ausführungen nur unzureichend finden. So habe er keine konkreten persönlichen Gründe nennen können, weshalb er als politisch nicht aktiver Mensch gerade an der besagten Demonstration teilgenommen habe. Ferner habe er nur rudimentäre Angaben zur Demonstration (Beginn, Route, Teilnehmerzahl) machen können. Er habe keinerlei persönliche Erlebnisse wiedergegeben. Auch zur Suche nach ihm im Nachgang der Demonstration habe er sich nur vage und oberflächlich geäussert. Persönliche Überlegungen oder Gefühle habe er nicht dargetan und nicht erklären können, weshalb er glaube, dass das CID (Criminal Investigation Department) ein Interesse an ihm haben solle und ihn töten wolle. Weiter seien seine Angaben widersprüchlich. An der BzP habe er angegeben, die Personen seien zwei Tage nach der Demonstration einmal am Abend zu ihm nach Hause gekommen. An der Anhörung hingegen habe er vorgetragen, die Personen seien an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Vormittag vorbeigekommen. Da dies ein zentrales Element seiner Asylgründe und kausal für seine Ausreise gewesen sei, sei ein Widerspruch in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar und deute auf eine konstruierte Geschichte. Darauf angesprochen, habe er angegeben, er sei bei der BzP aufgeregt gewesen. Eine gewisse Aufregung sei zwar verständlich, nicht aber, dass sich die Ausführungen in solch vielerlei Hinsicht (Anzahl der Besuche, Tageszeit) widersprechen würden. Aufgrund der unsubstantiierten und widersprüchlichen Angaben könne ihm nicht geglaubt werden, dass er aufgrund von Demonstrationsteilnahmen in Sri Lanka verfolgt worden sei.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis zum (...) 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe damit nach Kriegsende noch sieben Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten demnach kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Eine Hintergrundbefragung am Flughafen und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgung dar. Auch die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal er keinen persönlichen Bezug zu diesem Ereignis und dessen Folgen aufweise.
E. 8.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach der Beschwerdeführer seine Vorbringen, was die Teilnahme an einer Demonstration im (...) 2016 und die darauffolgende Suche nach ihm betrifft, nicht hat glaubhaft machen können. Auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die nebst dem Wiederholen des Sachverhalts in der Beschwerdeschrift gemachten Ergänzungen vermögen an der Beurteilung nichts zu ändern.
E. 8.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer als Tamile in Sri Lanka Angst vor Befragungen durch die Behörden habe. In Sri Lanka seien Vorladung von Tamilen oft mit Inhaftierung und Folter verbunden und er sei im Jahr 2007 selbst Opfer von Folter durch die Behörden gewesen. Folglich sei eine gewisse Zurückhaltung seinerseits gegenüber Behörden verständlich und nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz habe diesem Hintergrund nicht genügend Rechnung getragen. Dem Beschwerdeführer wurde aber mehrfach versichert, seine Aussagen würden vertraulich behandelt (vgl. Einleitung zur BzP SEM-Akte A7/11, Einleitung zur Anhörung A18). Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass sich ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben negativ auf den Entscheid auswirken würden (vgl. Einleitung zur BzP SEM-Akte A7/11). Er wurde über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufgeklärt; es wurde ihm mitgeteilt, er habe Fragen wahrheitsgemäss und vollständig zu beantworten und er trage die Verantwortung für seine Aussagen (vgl. Einleitung zur Anhörung). Selbstverständlich ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einen gewissen Respekt vor der Anhörung durch die Vorinstanz hatte. Nach der BzP musste ihm aber klar gewesen sein, dass eine Befragung in der Schweiz nicht mit einer Befragung in Sri Lanka vergleichbar ist. Eine allfällige Verunsicherung des Beschwerdeführers vermag jedenfalls die mangelnde Substanz und Ausführlichkeit sowie die Widersprüche in seinen Angaben nicht zu rechtfertigen.
E. 8.3 Es ist nicht nachvollziehbar, dass gerade der Beschwerdeführer, der sich nie etwas hat zu Schulden kommen lassen und nie irgendwelche Probleme gehabt hat, bei einer Teilnehmerzahl von fünf- bis siebentausend hätte identifiziert werden und er allein aufgrund dieser Teilnahme danach ernsthafte Probleme mit den sri-lankischen Behörden hätte haben sollen. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei naheliegend, dass er erneut unter Beschuss geraten sei, da er bereits im Jahr 2007 von den Behörden verdächtigt, identifiziert und gefoltert worden sei. Dazu ist festzustellen, dass gemäss seinen Angaben bei diesem Ereignis seine Mutter durch eine Explosion verletzt worden sei. Demnach dürfte es sich jedenfalls bei der anschliessenden Befragung des Beschwerdeführers um die übliche Vorgehensweise gehandelt haben. Da er und seine Mutter sich bei der Explosion, bei welcher zahlreiche Leute verletzt wurden, in der Nähe aufgehalten haben, scheint es nur logisch, dass er zu den Begebenheiten befragt wurde. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe danach während eines Monats zwei Mal in der Woche Unterschrift leisten müssen (SEM-Akte A18 F33). Er berichtet über keine weiteren Begebenheiten oder Kontakte mit den sri-lankischen Behörden und gab auch an, er sei nicht politisch tätig gewesen (F34). Im (...) 2015 hätten sich Polizisten bei ihm nach einem Arbeitskollegen erkundigt (SEM-Akte A18 F28). Demnach war der Beschwerdeführer selbst offenbar in keiner Weise im Visier der Behörden.
E. 8.4 Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben eines tamilischen Politikers (F._______) zu den Akten gereicht, welches bestätige, dass die Sicherheit des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht gewährleistet sei. Dazu ist festzuhalten, dass zahlreiche solcher Schreiben im Umlauf sind. Es ist daher als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, welchem im vorliegenden Kontext keinerlei Beweiswert zugesprochen werden kann.
E. 8.5 Der Antrag, die Mutter des Beschwerdeführers sei als Zeugin zu befragen, ist abzuweisen. Die Einvernahmen von Zeugen ist im Verwaltungsverfahren ein subsidiäres Beweismittel, das nur zum Zug kommt, falls sich der Sachverhalt nicht anders ermitteln lässt (Art. 14 Abs. 1 VwVG). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Die Frage, wie eine formale Zeugenbefragung im Heimatstaat des Beschwerdeführers durchgeführt werden könnte, kann damit offenbleiben.
E. 8.6 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich auf einer Stopp- oder Watch-Liste befindet. Soweit geltend gemacht wird, die aktuelle Lage in Sri Lanka müsse richtig gewürdigt werden, ist festzuhalten, dass sich das Gericht bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren orientiert. Es ist unbestritten, dass bestimmte Personen im Fall der Rückkehr von asylbeachtlicher Verfolgung betroffen sein können, die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) entwickelten Risikoprofile haben - auch nach dem Machtwechsel im November 2019 - weiterhin Gültigkeit. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 24.4.2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-president-appoints-16-member-interim-cabinet20191122135235/ abgerufen am 24.4.2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. https://www.aljazeera.com/news/2020/03/sri-lankan-parliament-dissolved-elections-set-april-200302193858515.html, 2.3.2020, abgerufen am 24.4.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020, https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened, abgerufen am 24.4.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.
E. 8.7 Die verschiedenen zu den Akten gereichten Berichte vermögen an der Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer erfüllt gemäss Aktenlage keines der einschlägigen Risikoprofile. Es sind ferner keine massgeblichen Hinweise dafür erkennbar, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug von Tamilen aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt. Weiter hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. u.a. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die Risikofaktoren (vgl. oben E. 7.3 f.) abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen - entgegen seiner Ansicht - keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. das seither wiederholt bestätigte Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.1.2 mit Verweis auf BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
E. 10.3.2 Was seine gesundheitliche Situation betrifft, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, bereits in Sri Lanka wegen seiner (...)erkrankung behandelt worden zu sein. Es gibt keine Hinweise dafür, dass er bei seiner Rückkehr keinen Zugang mehr zu einer adäquaten Behandlung hätte. Er verfügt zudem über eine (...)jährige Schulbildung (SEM-Akte A7/11 Ziff. 1.17.04), weshalb es ihm möglich sein wird, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Es ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat sozial und wirtschaftlich wieder wird integrieren können und er im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner Familie und Freunde zurückgreifen kann. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 10.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit bei den Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. In diesem Rahmen wird auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Diabetiker einer Corona-Risikogruppe angehört, Rechnung zu tragen sein.
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) abzuweisen.
E. 12.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2019/2020 Urteil vom 28. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Tanja Ivanovic, Rechtsanwältin, Advokatur+Treuhand am Falkenstein, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Februar 2017 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______, C._______. Am (...) 2016 habe er an einer Demonstration gegen die Armee teilgenommen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass er am (...) 2016 von drei unbekannten Leuten zu Hause gesucht worden sei. Im Jahr 2003 sei eine Landmine explodiert. Er sei danach von der SLA (Sri Lankan Army) festgenommen und am selben Tag wieder freigelassen worden. Am (...) 2016 sei er über den Flughafen Colombo mit einem ihm nicht zustehenden Pass und einem Schlepper aus Sri Lanka ausgereist. Bei der Anhörung am 6. November 2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er habe im ersten Interview fälschlicherweise angegeben, ein Ereignis, welches am (...) oder (...) 2007 stattgefunden habe, sei im Jahr 2003 passiert. Damals sei eine Rakete explodiert, wobei ein Soldat ums Leben gekommen und seine Mutter verletzt worden sei. Er sei mitgenommen, seine Identitätskarte sei verlangt und seine ID-Nummer notiert worden. Er habe seine Kleider ausziehen müssen und sei geschlagen worden. Danach habe er einen Monat lang zwei Mal pro Woche zum «civil office» gehen und Unterschrift leisten müssen. Im Jahr 2015 habe er an einem Protest teilgenommen und sich danach einige Monate in D._______ aufgehalten. Im (...) 2015, als er in einem Laden gearbeitet habe, seien Polizisten vorbeigekommen und hätten sich über einen Arbeitskollegen von ihm erkundigt. Am (...) 2016 habe er an einer Demonstration «E._______» des (...)verbands teilgenommen, wobei von der Regierung verlangt worden sei, Kriegshäftlinge zu entlassen, eine Liste vermisster Personen aufzustellen, die Erlaubnis zur Eröffnung von Läden in der Hochsicherheitszone zu erteilen und Landminen im Kriegsgebiet zu entfernen, damit Flüchtlinge umgesiedelt werden könnten. Er habe ein Plakat mit der Aufschrift «Lassen Sie unsere Kriegshäftlinge frei» getragen. Es hätten ungefähr fünf- bis siebentausend Personen an dieser Kundgebung teilgenommen. Weil er teilgenommen habe, seien einen Tag später einige Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Mutter bedroht. Es sei damit gedroht worden, ihn umzubringen. Er sei zwei Mal bei sich zu Hause gesucht worden. Aus Angst habe seine Familie seine Ausreise organisiert. Weiter sei er nicht politisch tätig gewesen. Nach seiner Ausreise sei er aber einige Male zu Hause gesucht worden. Es sei damit gedroht worden, seinen Bruder mitzunehmen. Dieser übernachte nun nicht mehr zu Hause. Er selbst befürchte, bei einer Rückkehr direkt am Flughafen erschossen zu werden. B. Mit Verfügung vom 13. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. April 2020 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. März 2020 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualtiter seien Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und er aufgrund der Unzumutbarkeit der Rückführung nach Sri Lanka vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und die die Beschwerde unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel wurden, jeweils in Kopie, ein Scan der Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers, ein Schreiben von S. Sukirthan, ein Zeitungsauschnitt aus dem Jahr 2007 (worin die Mutter des Beschwerdeführers namentlich als verletzte Person genannt werde), S. 11-18 des Human Rights Council Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights while countering terrorism, ein Zeitungsbericht aus Sri Lanka, ein Bericht der Freiplatzaktion Basel «Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft - Menschenrechte unter Beschuss» vom 16. Januar 2020 sowie eine Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Dezember 2019 zu den Akten gereicht. D. Am 17. April 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Dies ist vorab zu beurteilen, da diese Rüge allenfalls geeignet wäre, die eventualiter beantragte Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 Der Beschwerdeführer erachtet den Sachverhalt als unvollständig festgestellt, da die Vorinstanz nicht nach allen entscheidrelevanten Tatsachen gefragt und seinen Hintergrund ungenügend berücksichtigt habe. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit erhielt, über seine Fluchtgründe zu berichten (vgl. SEM-Akte A18 F27, F30, F35, F45 ff.). Er wurde auch dazu aufgefordert darzutun, was er bei einer Rückkehr befürchte (F71 ff.). Der Sachverhalt erweist sich damit als hinreichend erstellt. Insoweit die Rechtsvertretung vorbringt, es sei nicht nach den Gefühlen des Beschwerdeführers gefragt worden, spricht sie damit die von der Vorinstanz erwähnten mangelnden Realkennzeichen in den Schilderungen des Beschwerdeführers an. Bei der Prüfung und Beurteilung der Realkennzeichen geht es um die inhaltliche Würdigung der Darstellungen und nicht um die Erstellung des Sachverhalts. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst die Verantwortung für seine Ausführungen trägt, indem er seine Angaben im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) substantiiert und frei von Unstimmigkeiten darzutun hat. Es ist nicht Sache des Fachspezialisten der Vorinstanz, jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu erfragen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nach dem Gesagten nicht vor. 5.4 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hinreichend abgeklärt womit sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht rechtfertigt und dieses Begehren abzuweisen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 7.2 Zur Begründung hielt sie fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Teilnahme an einer Demonstration im (...) 2016 und der darauffolgenden Suche nach ihm seien vage, ausweichend und teilweise widersprüchlich gewesen. Realkennzeichen liessen sich in seinen Ausführungen nur unzureichend finden. So habe er keine konkreten persönlichen Gründe nennen können, weshalb er als politisch nicht aktiver Mensch gerade an der besagten Demonstration teilgenommen habe. Ferner habe er nur rudimentäre Angaben zur Demonstration (Beginn, Route, Teilnehmerzahl) machen können. Er habe keinerlei persönliche Erlebnisse wiedergegeben. Auch zur Suche nach ihm im Nachgang der Demonstration habe er sich nur vage und oberflächlich geäussert. Persönliche Überlegungen oder Gefühle habe er nicht dargetan und nicht erklären können, weshalb er glaube, dass das CID (Criminal Investigation Department) ein Interesse an ihm haben solle und ihn töten wolle. Weiter seien seine Angaben widersprüchlich. An der BzP habe er angegeben, die Personen seien zwei Tage nach der Demonstration einmal am Abend zu ihm nach Hause gekommen. An der Anhörung hingegen habe er vorgetragen, die Personen seien an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Vormittag vorbeigekommen. Da dies ein zentrales Element seiner Asylgründe und kausal für seine Ausreise gewesen sei, sei ein Widerspruch in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar und deute auf eine konstruierte Geschichte. Darauf angesprochen, habe er angegeben, er sei bei der BzP aufgeregt gewesen. Eine gewisse Aufregung sei zwar verständlich, nicht aber, dass sich die Ausführungen in solch vielerlei Hinsicht (Anzahl der Besuche, Tageszeit) widersprechen würden. Aufgrund der unsubstantiierten und widersprüchlichen Angaben könne ihm nicht geglaubt werden, dass er aufgrund von Demonstrationsteilnahmen in Sri Lanka verfolgt worden sei. 7.3 Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis zum (...) 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe damit nach Kriegsende noch sieben Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten demnach kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Eine Hintergrundbefragung am Flughafen und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgung dar. Auch die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal er keinen persönlichen Bezug zu diesem Ereignis und dessen Folgen aufweise. 8. 8.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach der Beschwerdeführer seine Vorbringen, was die Teilnahme an einer Demonstration im (...) 2016 und die darauffolgende Suche nach ihm betrifft, nicht hat glaubhaft machen können. Auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die nebst dem Wiederholen des Sachverhalts in der Beschwerdeschrift gemachten Ergänzungen vermögen an der Beurteilung nichts zu ändern. 8.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer als Tamile in Sri Lanka Angst vor Befragungen durch die Behörden habe. In Sri Lanka seien Vorladung von Tamilen oft mit Inhaftierung und Folter verbunden und er sei im Jahr 2007 selbst Opfer von Folter durch die Behörden gewesen. Folglich sei eine gewisse Zurückhaltung seinerseits gegenüber Behörden verständlich und nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz habe diesem Hintergrund nicht genügend Rechnung getragen. Dem Beschwerdeführer wurde aber mehrfach versichert, seine Aussagen würden vertraulich behandelt (vgl. Einleitung zur BzP SEM-Akte A7/11, Einleitung zur Anhörung A18). Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass sich ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben negativ auf den Entscheid auswirken würden (vgl. Einleitung zur BzP SEM-Akte A7/11). Er wurde über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufgeklärt; es wurde ihm mitgeteilt, er habe Fragen wahrheitsgemäss und vollständig zu beantworten und er trage die Verantwortung für seine Aussagen (vgl. Einleitung zur Anhörung). Selbstverständlich ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einen gewissen Respekt vor der Anhörung durch die Vorinstanz hatte. Nach der BzP musste ihm aber klar gewesen sein, dass eine Befragung in der Schweiz nicht mit einer Befragung in Sri Lanka vergleichbar ist. Eine allfällige Verunsicherung des Beschwerdeführers vermag jedenfalls die mangelnde Substanz und Ausführlichkeit sowie die Widersprüche in seinen Angaben nicht zu rechtfertigen. 8.3 Es ist nicht nachvollziehbar, dass gerade der Beschwerdeführer, der sich nie etwas hat zu Schulden kommen lassen und nie irgendwelche Probleme gehabt hat, bei einer Teilnehmerzahl von fünf- bis siebentausend hätte identifiziert werden und er allein aufgrund dieser Teilnahme danach ernsthafte Probleme mit den sri-lankischen Behörden hätte haben sollen. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei naheliegend, dass er erneut unter Beschuss geraten sei, da er bereits im Jahr 2007 von den Behörden verdächtigt, identifiziert und gefoltert worden sei. Dazu ist festzustellen, dass gemäss seinen Angaben bei diesem Ereignis seine Mutter durch eine Explosion verletzt worden sei. Demnach dürfte es sich jedenfalls bei der anschliessenden Befragung des Beschwerdeführers um die übliche Vorgehensweise gehandelt haben. Da er und seine Mutter sich bei der Explosion, bei welcher zahlreiche Leute verletzt wurden, in der Nähe aufgehalten haben, scheint es nur logisch, dass er zu den Begebenheiten befragt wurde. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe danach während eines Monats zwei Mal in der Woche Unterschrift leisten müssen (SEM-Akte A18 F33). Er berichtet über keine weiteren Begebenheiten oder Kontakte mit den sri-lankischen Behörden und gab auch an, er sei nicht politisch tätig gewesen (F34). Im (...) 2015 hätten sich Polizisten bei ihm nach einem Arbeitskollegen erkundigt (SEM-Akte A18 F28). Demnach war der Beschwerdeführer selbst offenbar in keiner Weise im Visier der Behörden. 8.4 Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben eines tamilischen Politikers (F._______) zu den Akten gereicht, welches bestätige, dass die Sicherheit des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht gewährleistet sei. Dazu ist festzuhalten, dass zahlreiche solcher Schreiben im Umlauf sind. Es ist daher als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, welchem im vorliegenden Kontext keinerlei Beweiswert zugesprochen werden kann. 8.5 Der Antrag, die Mutter des Beschwerdeführers sei als Zeugin zu befragen, ist abzuweisen. Die Einvernahmen von Zeugen ist im Verwaltungsverfahren ein subsidiäres Beweismittel, das nur zum Zug kommt, falls sich der Sachverhalt nicht anders ermitteln lässt (Art. 14 Abs. 1 VwVG). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Die Frage, wie eine formale Zeugenbefragung im Heimatstaat des Beschwerdeführers durchgeführt werden könnte, kann damit offenbleiben. 8.6 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich auf einer Stopp- oder Watch-Liste befindet. Soweit geltend gemacht wird, die aktuelle Lage in Sri Lanka müsse richtig gewürdigt werden, ist festzuhalten, dass sich das Gericht bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren orientiert. Es ist unbestritten, dass bestimmte Personen im Fall der Rückkehr von asylbeachtlicher Verfolgung betroffen sein können, die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) entwickelten Risikoprofile haben - auch nach dem Machtwechsel im November 2019 - weiterhin Gültigkeit. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 24.4.2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-president-appoints-16-member-interim-cabinet20191122135235/ abgerufen am 24.4.2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. https://www.aljazeera.com/news/2020/03/sri-lankan-parliament-dissolved-elections-set-april-200302193858515.html, 2.3.2020, abgerufen am 24.4.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020, https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened, abgerufen am 24.4.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 8.7 Die verschiedenen zu den Akten gereichten Berichte vermögen an der Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer erfüllt gemäss Aktenlage keines der einschlägigen Risikoprofile. Es sind ferner keine massgeblichen Hinweise dafür erkennbar, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug von Tamilen aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt. Weiter hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. u.a. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die Risikofaktoren (vgl. oben E. 7.3 f.) abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen - entgegen seiner Ansicht - keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. das seither wiederholt bestätigte Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.1.2 mit Verweis auf BVGE 2011/24 E. 13.2.1). 10.3.2 Was seine gesundheitliche Situation betrifft, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, bereits in Sri Lanka wegen seiner (...)erkrankung behandelt worden zu sein. Es gibt keine Hinweise dafür, dass er bei seiner Rückkehr keinen Zugang mehr zu einer adäquaten Behandlung hätte. Er verfügt zudem über eine (...)jährige Schulbildung (SEM-Akte A7/11 Ziff. 1.17.04), weshalb es ihm möglich sein wird, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Es ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat sozial und wirtschaftlich wieder wird integrieren können und er im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner Familie und Freunde zurückgreifen kann. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit bei den Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. In diesem Rahmen wird auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Diabetiker einer Corona-Risikogruppe angehört, Rechnung zu tragen sein. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) abzuweisen. 12.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: