Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-zahlung dieser Kosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kan-tonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-zahlung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kan-tonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2015/2020 Urteil vom 5. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), palästinensischer Herkunft (Syrien), und B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. März 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2016 zusammen mit ihrer Mutter respektive Grossmutter (N [...]) in die Schweiz einreisten, wo sie am 23. November 2017 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Dezember 2017 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 24. Oktober 2019 sowie vom 6. Januar 2020 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei als Palästinenserin im Flüchtlingslager (...) geboren worden, dass sie ab dem Jahr 2007 als Staatsangestellte erwerbstätig gewesen sei und im Jahr 2012 damit begonnen habe, heimlich humanitäre Organisationen zu unterstützen, dass sie 2016 bei einem Checkpoint des Regimes aus einem Bus geholt und in der Folge vergewaltigt worden sei, worunter sie sehr gelitten habe, dass sie Ende 2016 die Tätigkeiten für die humanitären Organisationen eingestellt und erfolglos ihre staatliche Arbeitsstelle zu kündigen versucht habe, dass sie im Sommer 2017 erfahren habe, dass nach ihr gefahndet werde und Geheimdienstmitarbeiter sie an ihrem Arbeitsplatz hätten verhaften wollen, was ihr Vorgesetzter mit einer Falschinformation geistesgegen-wärtig habe verhindern können, dass dieser Vorgesetzte ihr kurz darauf einen (...) Auslandurlaub bewilligt habe, so dass sie und ihr Kind im September 2017 legal aus Syrien in den Libanon hätten ausreisen können, dass in der Schweiz wohnhafte Verwandte für sie ein Gesuch um Einreisebewilligung gestellt hätten, welches gutgeheissen worden sei, worauf sie legal in die Schweiz hätten einreisen können, dass das SEM mit Verfügung vom 10. März 2020 - eröffnet am 12. März 2020 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche vom 23. November 2017 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung dabei aber zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. April 2020 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und darin beantragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, es sei ihnen in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens A21 und A29 sowie in ihre Visa-Akten Einsicht zu gewähren, eventualiter sei dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2020 diese Anträge sowie Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung des Vorschusses setzte, dass der Kostenvorschuss am 18. Mai 2020 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass nach der fristgerechten Überweisung des Kostenvorschusses somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Bezug auf die prozessualen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht) respektive Anträge der Beschwerdeführenden (namentlich Gewährung der Akteneinsicht, Setzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung) auf die Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Mai 2020 verwiesen werden kann, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat und den Akten auch sonst kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu entnehmen ist, weshalb die Beschwerde im Hauptpunkt (Kassation) abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM die Schilderungen der Umstände der politischen Verfolgung der Beschwerdeführerin als ungereimt, unsubstanziiert, wenig plausibel und damit als unglaubhaft qualifizierte, und ihren übrigen Vorbringen (Vergewaltigung an einem Checkpoint, Probleme wegen des unerlaubten Verlassens der Staatsanstellung) die flüchtlingsrechtliche Relevanz absprach, dass die Beschwerdeführenden die Richtigkeit (teilweise auch die Zulässigkeit) der Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM bestritten und geltend machten, soweit ihre Angaben überhaupt wenig substanziiert seien, sei dies insbesondere auf die lange Zeitdauer zwischen den Befragungen und auf die nicht sachgemässe Art ihrer Befragungen zurückzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten die kritisierten Erwägungen des SEM als überzeugend qualifiziert und die Entgegnungen der Beschwerdeführenden das Gericht letztlich nicht zu überzeugen vermögen, dass die Beschwerdeführerin vom SEM in sachgerechter Weise aus-führlich zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes angehört worden ist, dass die protokollierten Schilderungen ihrer angeblich heimlichen politischen Aktivitäten für zwei humanitäre Organisatoren in der Tat einen schwer nachvollziehbaren Eindruck hinterlassen, dass die Beschreibung der Umstände, unter denen sie mit viel Glück und dank der Unterstützung eines Vorgesetzten einer Verhaftung habe entgehen können, unplausibel und lebensfremd sind, dass aus ihren Angaben namentlich auch die Motivation ihres Vorgesetzten nicht nachvollziehbar wird, sich durch sein Verhalten - insbesondere das Organisieren des zur Ausreise genutzten fingierten Auslandurlaubs, nachdem Entlassungsbemühungen der Beschwerdeführerin erfolglos gewesen seien - offenkundig selber in akute Lebensgefahr zu bringen, dass die beiden zu den Akten gereichten undatierten Bestätigungsschreiben der C._______ und des D._______ durch den E._______ respektive durch ein Gründungsmitglied des D._______ namens F._______ verfasst worden sein sollen, die beiden Dokumente allerdings praktisch die gleiche Form und einen teilweise wortgleichen Inhalt aufweisen, dass diese (vom SEM als Gefälligkeitsschreiben qualifizierten) Dokumente demnach nicht einen authentischen Eindruck hinterlassen, dass die Beschwerdeführerin die in der Anhörung vom 24. Oktober 2019 geltend gemachten sexuellen Übergriffe im Jahr 2016 auch in der ergänzenden Befragung durch eine spezialisierte Frauenrunde nicht substanziiert schilderte, was offensichtlich nicht durch die Art der Durchführung dieser Anhörung zu erklären ist, dass sich, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, aus ihren protokollierten Angaben bezüglich dieser Straftat keinerlei Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG ergeben, weshalb das SEM dieses Ereignis nachvollziehbarerweise als im Rahmen der kriegsbedingten Situation verübte kriminelle Handlung qualifiziert hat, dass dieses Ereignis zudem auch nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu der im September 2017 erfolgten Ausreise steht, dass die Vorinstanz den sich aus der Kriegssituation ergebenden weiteren Nachteilen zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen hat, dass unerlaubtes Nichterscheinen syrischer Staatsangestellter zur Arbeit respektive allfällige Verfahren wegen des unerlaubten Fernbleibens von der Arbeit nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts asylrechtlich grundsätzlich nicht als relevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu werten sind (vgl. etwa das vom SEM in seiner Verfügung unvollständig zitierte Urteil BVGer D-5362/2018 vom 19. Februar 2019 E. 8.3 m.w.H. [das dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden allerdings bekannt sein muss, weil er auch den damaligen Beschwerdeführer verbeiständet hatte]), dass bei dieser Aktenlage kein Grund zur Annahme besteht, die in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden würden bei einer (hypothetischen) Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden und an dieser Feststellung auch die in der Beschwerde als Beweismittel angerufenen Internetartikel oder der eingereichte Auszug aus der Facebook-Seite des D._______ nichts zu ändern vermögen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, im Rahmen der vorliegenden Summarbegründung auf die weiteren Ausführungen in der umfangreichen Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, womit sich Ausführungen zur Frage des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]) praxisgemäss erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-zahlung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kan-tonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: