Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden älteren Kindern ver- liess der Beschwerdeführer Afghanistan eigenen Angaben zufolge unge- fähr im Juni 2019. Seine Ehefrau und die beiden älteren Kinder gelangten am 2. Oktober 2019 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Dieses Asylgesuch wurde mit (in Rechtskraft erwachsener) Verfügung des SEM vom 28. November 2019 abgelehnt; der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf- geschoben. A.b Der Beschwerdeführer gelangte am 2. Februar 2020 in die Schweiz, wo er am 4. Februar 2020 um Asyl nachsuchte. Nach seiner Zuweisung in das Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ fand am 10. Februar 2020 die Personalienaufnahme statt. Am 14. April 2020 wurde er zu seinen Asyl- gründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten {…} [A] 17). Am
17. April 2020 verfügte das SEM die Behandlung des Asylgesuchs im er- weiterten Verfahren. A.c Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 zeigte die neue Rechtsvertretung dem SEM ihre Mandatsübernahme an und reichte eine Vollmacht gleichen Da- tums ein. A.d Am (…) wurde die Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz ge- boren. Sie wurde vom SEM in das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein- bezogen. A.e Mit Verfügung vom 7. August 2020 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Weg- weisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Mit Urteil vom 12. November 2020 (E-4467/2020) hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde vom 9. September 2020 gut, hob die Verfügung vom 7. August 2020 auf und wies die Sache zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhaltes und anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zu- rück. B. Mit am 15. Dezember 2020 eröffneter Verfügung vom 11. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine Tochter erfüllten die
E-196/2021 Seite 3 Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Januar 2021 gelangte der Beschwerde- führer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Bei- lagen liess er unter anderem eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin vom 14. Januar 2021 einreichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2021 stellte die Instruktionsrich- terin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers und seiner Tochter in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung hiess sie – vorbehältlich einer nachträglichen Verände- rung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und sie bestellte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Das SEM lud sie ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2021, die dem Beschwerdeführer am 9. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde, die Abweisung der Beschwerde. F. Am 4. August 2022 und am 10. Mai 2023 beantwortete die Instruktionsrich- terin Anfragen des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand vom 28. Juli 2022 und vom 3. Mai 2023.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG.
E-196/2021 Seite 4 Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entschei- den dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
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E. 4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtuni- scher Ethnie aus dem Dorf D._______, Provinz Wardak, wo er bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2019 zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Er sei bis zur (…) Klasse in die Schule gegangen und habe danach in (…) gearbeitet. Daneben habe er in (…) seines Vaters geholfen und verschie- dene Hilfsarbeiten verrichtet. Im Frühjahr 2019 sei der Vater eines nachts von Angehörigen der Taliban aufgesucht und unter Zwang dazu aufgefor- dert worden, einen verletzten Kampfgenossen in seiner (…) zu behandeln. Nachdem seine Ehefrau ihn geweckt und über den Vorfall informiert habe, sei er seinem Vater gefolgt und habe von einem Feld aus beobachten kön- nen, wie ein Fahrzeugkonvoi mit bewaffneten Regierungssoldaten bei (…) erschienen sei. Daraufhin habe es ein Gefecht gegeben, das bis zum Mor- gengrauen gedauert habe. Als er zur (…) zurückgekehrt sei, habe er den Leichnam seines Vaters vorgefunden. Sein Vater sei gleich anschliessend im Beisein zahlreicher Dorfbewohner beerdigt worden. E._______, ein bei der nationalen Sicherheitsbehörde in F._______ tätiger Cousin seines Va- ters, habe ihm dann telefonisch mitgeteilt, die afghanischen Sicherheitsbe- hörden beabsichtigten sicherlich, ihn, den Beschwerdeführer, aufgrund des nächtlichen Vorfalls, festzunehmen, da sein Vater von Dorfbewohnern ge- sehen worden sei, wie er den Taliban geholfen habe. Er habe ihm geraten, wegzugehen. Sein Cousin G._______ habe ihn dann zu seinem Wohnort nach H._______ gebracht, wo er sich versteckt habe. Unmittelbar danach hätten die Sicherheitskräfte bei seiner Familie eine Hausdurchsuchung durchgeführt und auch nach Waffen gefragt. Sie hätten sich nach dem Be- schwerdeführer erkundigt und ihm ausrichten lassen, er solle sich bei der Distrikt-Behörde melden; falls er nicht komme, würden sie ihn finden und festnehmen. Am Abend seien auch Taliban zuhause vorbeigegangen und hätten nach ihm gefragt; sie hätten ihm ausrichten lassen, er müsse innert Frist bei ihnen vorstellig werden, ansonsten würden sie ihn trotzdem erwi- schen und falls nicht, würden sie die Familie mitnehmen. Er werde ver- dächtigt, die Behörden während der nächtlichen Schiesserei über den Vor- fall informiert zu haben und mit ihnen zusammenzuarbeiten. In der Nacht darauf habe er seine Familie abholen und ebenfalls nach H._______ brin- gen lassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung das Bild eines Briefes vom (…) 1398, ausgestellt vom Islamischen Emirat Af- ghanistan, Taliban-Bewegung, Militärkommission der Provinz I._______ (nachfolgend: Vorladung) zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer
E-196/2021 Seite 6 aufgefordert werde, sich beim Stützpunkt zu melden und seine Unschuld zu beweisen, weil durch seine Meldung bei den Behörden am (…) 1398 Taliban-Mitglieder getötet worden seien. Bei einer Weigerung werde er er- wischt und streng verurteilt.
E. 4.2 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass für ihn respektive seine Familie grundsätzlich die allgemein unsichere Lage vor Ort der massgebli- che Grund für das Verlassen des Heimatlandes gewesen sei. Dieselben Ausreisegründe würden viele Menschen in Afghanistan zur Flucht zwingen. Zwar sei denkbar, dass sein Vater dazu angehalten worden sei, verletzte Angehörige der Taliban-Miliz zu behandeln, wodurch er mit dem Dilemma konfrontiert gewesen sei, einerseits den Taliban zu helfen und andererseits aus Sicherheitsgründen nicht mit ihnen in Verbindung gebracht zu werden. Allerdings habe es sich dabei nicht um individuell-persönliche und gezielte Nachstellungen gegen seinen Vater respektive den Beschwerdeführer ge- handelt. Vielmehr seien die Regierungstruppen und die Taliban im Zuge der chaotischen Kriegssituation in jener Nacht zufällig aneinandergeraten und der Vater beziehungsweise seine Familie sei dadurch willkürlich ge- schädigt worden. Die Zufälligkeit der Ereignisse werde bestätigt, wenn er angebe, sein Vater sei als unbeteiligter Zivilist und etwas exponierterer (…), aber nicht als Mitglied oder Sympathisant der Taliban genötigt worden, einem verletzten Talib zu helfen. Auch habe er die Geschehnisse in jener Nacht nur vage und meist aus der Perspektive von Drittpersonen geschil- dert. Er habe die Beteiligten persönlich nicht gesehen, sondern die Situa- tion nur aus sicherer Entfernung beobachtet. Von den Besuchen zuhause habe er von seiner Mutter erfahren. Es sei klar, dass die Taliban nur zu ihnen gekommen seien, weil seine Familie in der (…) verfügt habe. An- sonsten habe er keine Gründe für die Nachstellungen seitens der Sicher- heitskräfte und der Taliban genannt, sondern unterstrichen, viele Jahre lang keine Probleme gehabt zu haben. Sodann habe E._______, ein Mit- arbeiter der nationalen Sicherheitsbehörde, beteuert, er wisse von seiner Unschuld. Schliesslich sei er von den Geschehnissen jener Nacht nur indi- rekt als Sohn seines Vaters betroffen gewesen, selber sei er nicht aktiv gewesen. Er bringe nicht vor, von der misslichen lokalen Sicherheitslage in einem höheren Ausmass betroffen gewesen zu sein als der übrige Teil der Bevölkerung. Die geschilderten Ereignisse seien in ihrer Brutalität geprägt von Willkür und mangelnder Gezieltheit. Weder der erste Kontakt seines Vaters mit den Taliban und die spätere Schiesserei, der sein Vater zum
E-196/2021 Seite 7 Opfer gefallen sei, noch die Aufforderungen beider Parteien, sich zu stel- len, stellten asylrelevante individuell-konkrete Verfolgungshandlungen dar. Keinen anderen Schluss lasse der an ihn gerichtete Brief der Taliban zu. Die Vorladung – der nur ein eher geringer Beweiswert zukomme – unter- streiche zwar die Darlegungen des Beschwerdeführers, veranschauliche aber auch, dass die geltend gemachten Repressalien nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgt seien. Vor dem Hintergrund der fehlenden Asylrelevanz, so das SEM abschlies- send, erübrige es sich grundsätzlich, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsele- mente einzugehen. Immerhin sei festzuhalten, dass seine Schilderungen in Bezug auf die Schiesserei und die Besuche der Regierungstruppen so- wie der Taliban zuhause nicht die zu erwartende Substanz, hinreichenden Detailreichtum und Realkennzeichen aufweisen würden. Zudem sei er wie- derholt auf Allgemeinschauplätze ausgewichen oder habe pauschale und oberflächliche Aussagen wiederholt, anstatt präziser auf persönlich Erleb- tes einzugehen. Dies, obwohl ihm an der Anhörung seitens des Fachspe- zialisten und seiner Rechtsvertretung wiederholt die Gelegenheit einge- räumt worden sei, seine Schilderungen zu präzisieren respektive nachvoll- ziehbar darzulegen.
E. 4.3 In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer insbesondere ein, vor dem Hintergrund der Omnipräsenz der Taliban in D._______ und der Unsicherheit, welche Dorfbewohner auf ihrer Seite gestanden hätten, sei davon auszugehen, dass die afghanischen Behörden seine Familie auf- grund dessen, dass der Vater des Beschwerdeführers in seiner (…) – ins- besondere aber aufgrund des Besuches der Taliban in jener Nacht – als Taliban-Unterstützende wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb mit einer Festnahme durch die afghanischen Behörden rech- nen müssen. Im Übrigen habe er bei der Eröffnung des ersten Asylent- scheides im Klientengespräch vom 19. August 2020 mitgeteilt, dass sein Cousin G._______ ihm im April 2020, kurz nach der Asylanhörung, telefo- nisch mitgeteilt habe, die Regierungsbehörden hätten zwei Wochen nach seiner Flucht den Familienwohnsitz in D._______ erneut aufgesucht und seien sogar ins Haus eingedrungen. Im (…) 2020 sei dies wieder gesche- hen und ausserdem sei auch G._______ von ihnen behelligt worden. G._______ kümmere sich um den verlassenen Familienwohnsitz des Be- schwerdeführers und seiner Familie in D._______, wo er regelmässig kurze Kontrollbesuche mache. So habe er auch die Vorladung der Taliban gefunden. Dass die Vorinstanz dieser Vorladung nur einen geringen Be- weiswert zuspreche, sei nicht nachvollziehbar, unterstreiche sie doch die
E-196/2021 Seite 8 Befürchtung des Beschwerdeführers, seitens der Taliban tatsächlich an Leib und Leben gefährdet zu sein. Dass die Massnahmen der Taliban so- wie der afghanischen Behörden gezielt gegen den Beschwerdeführer ge- richtet seien, ergebe sich einerseits aus der Vorladung, welche den Be- schwerdeführer namentlich nenne. Ferner sei nicht bekannt, dass auch Nachbarn, Freunde oder andere Dorfbewohner behelligt worden seien. Zum Vorhalt, er habe zu den Ereignissen nur über Drittpersonen berichten können, wendet er ein, im Zeitpunkt der Hausbesuche durch die Behör- denmitglieder und die Taliban sei er bereits in H._______ gewesen. In der Nachricht seiner Mutter seien die Informationen, dass er als vermeintlicher Taliban-Unterstützer gesucht werde und ihm die Inhaftierung drohe sowie diejenige, dass er von den Taliban der Denunziation bezichtigt werde und er sich innert drei Tagen bei ihrem Stützpunkt zu melden habe, die wich- tigsten gewesen. Angesichts dessen, dass auch seine damals noch in D._______ weilenden Familienangehörigen um ihr Leben gefürchtet hät- ten, verstehe sich von selbst, dass die Mutter am Telefon nicht auf Details zu sprechen gekommen sei; auch er habe nicht danach gefragt.
E. 5 Das SEM hat zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und entsprechend zu Recht sein Asylbesuch abgewiesen. Zwar erweist sich die Argumentation in der Beschwerde als teilweise berechtigt (vgl. E. 5.1). Im Übrigen vermag sie aber nichts zu be- wirken (vgl. E. 5.2 bis E. 5.4).
E. 5.1 Das SEM verneint die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerde- führers hauptsächlich mit dem Argument der fehlenden Gezieltheit. Diese Beurteilung wird in der Beschwerde zu Recht kritisiert. Der Beschwerde- führer macht in Bezug auf den Verfolger «afghanische Regierung» klarer- weise geltend, es werde seinem Vater (und dadurch im Sinne einer Re- flexverfolgung auch ihm) die Zugehörigkeit zu den Taliban unterstellt, weil der Vater einen Talibankämpfer behandelt habe; deswegen werde nun der Beschwerdeführer gesucht. In Bezug auf den Verfolger «Taliban» macht er geltend, es werde ihm vorgeworfen, die Kämpfer an die afghanische Re- gierung verraten zu haben, worauf Taliban-Mitglieder getötet worden seien. Auch sie würden ihn suchen. Damit macht er in beiden Fällen geltend, vom jeweiligen Verfolger als der jeweils oppositionellen Partei zugehörig ver- dächtigt zu werden und deswegen konkret verfolgt zu sein. Das Argument der Zufälligkeit respektive fehlenden Gezieltheit überzeugt demnach nicht; daran ändert noch nichts, dass die Lage in Afghanistan von Willkür und Brutalität geprägt sei, von welcher die Bevölkerung allgemein betroffen sei.
E-196/2021 Seite 9 Auch ein asylrechtlich relevantes Motiv kann – jedenfalls in Bezug auf die seitens der Taliban geltend gemachte Verfolgung – nicht a priori verneint werden, zumal der Beschwerdeführer vorbringt, sie hätten ihn des Verrats bezichtigt. Demgegenüber erweist sich die geltend gemachte Verfolgung aus anderen Gründen als nicht flüchtlingsrechtlich relevant.
E. 5.2 Hinsichtlich der seitens der afghanischen Behörden geltend gemach- ten Verfolgung ist zunächst festzustellen, dass in diesem Zusammenhang das Motiv tatsächlich fraglich ist. Die Glaubhaftigkeit der geltend gemach- ten Ereignisse vorausgesetzt, dürfte es im legitimen Interesse der damali- gen afghanischen Behörden gelegen haben, den Beschwerdeführer zu- mindest zum Vorfall anzuhören. Weiter braucht auf diesen Sachverhaltsteil nicht mehr eingegangen zu werden. Denn die Situation in Afghanistan hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers respektive nach dem Macht- wechsel in Afghanistan im August 2021 grundlegend verändert. Die dama- lige Regierung musste ihre Macht an die Taliban abtreten. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer von den damaligen af- ghanischen Behörden noch Behelligungen drohen sollten, unabhängig von deren Legitimität.
E. 5.3 Bezüglich der seitens der Taliban geltend gemachten Verfolgung, die ihm unterstellen würden, sie bei den ehemaligen afghanischen Behörden verraten zu haben, ist die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer heutigen Rückkehr in naher Zukunft deswegen ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, nicht gegeben. Gewaltsame Zu- sammenstösse zwischen Soldaten der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban waren in der fraglichen Zeit zahlreich, ohne dass damit die Tragik des Ereignisses für den Beschwerdeführer relativiert werden soll. Hinzu kommt, dass weder der Beschwerdeführer noch sonst jemand in der näheren oder weiteren Familie ansonsten je Probleme mit den Taliban ge- habt habe (A17 F139 f.), vielmehr hätten fast alle Dorfbewohnter den Tali- ban angehört (ebd. F130). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die Taliban inzwischen die Macht im Land erhalten haben, ist ein ent- scheidendes, das heisst flüchtlingsrechtlich relevantes, Interesse von ihrer Seite am Beschwerdeführer aufgrund des einzelnen Ereignisses (unter zahlreichen ähnlichen) von vor mehr als vier Jahren heute nicht mehr an- zunehmen. Dies scheint sich auch dadurch zu bestätigen, dass der Cousin G._______ offenbar nie in den Fokus geraten sei, obwohl er gemäss An- gaben in der Beschwerde regelmässig zum Familienwohnsitz in D._______ zurückkehre, um nach dem Rechten zu sehen. Zutreffend ist
E-196/2021 Seite 10 schliesslich die Einschätzung des SEM zum geringen Beweiswert der Vor- ladung der Taliban. Zum einen liegt das Beweismittel nur in fotografierter Form vor. Zum andern fällt auf, dass der Beschwerdeführer dieses Beweis- mittel erst ganz am Schluss der Anhörung (nach der Rechtsbelehrung) the- matisiert. Dies obwohl er das Foto bereits während seiner Reise, in der Türkei, erhalten habe und während der Anhörung gleich an mehreren Stel- len zu erwarten gewesen wäre, dass er die Vorladung genannt hätte. So etwa bei A17 F86 oder am Ende von F125. Gar nicht nachvollziehbar ist dann, dass er sich bei den Fragen 130 bis 136 überhaupt nicht an die Vor- ladung zu erinnern scheint. Auf die dortigen präzisen Fragen rund um die geltend gemachte Vorladung seitens der Taliban, vermag er nur äusserst oberflächliche Antworten zu geben. Beispielsweise führt er hinsichtlich der Frage nach dem Ort, wo er hätte vorstellig werden müssen ausweichend an, es gebe bestimmte Adressen, wie beispielsweise eine Madrasa oder andere Orte, wo man hingehen müsse, fast alle Dorfbewohner seien Tali- ban-Mitglieder (A17 F130) und hätte er zu ihnen gehen wollen, hätten die Dorfbewohner ihn schon hingebracht oder die Taliban ihn gefunden (ebd. F131). Auf die konkrete Rückfrage, er solle nochmals schildern, weshalb er persönlich zu den Taliban hätte gehen müssen (ebd. F136), antwortet er pauschal, die Taliban würden alles machen, was sie wollten. Dies ist ange- sichts dessen, dass die schriftliche Vorladung der Taliban einen Ort, wo er sich hinbegeben müsse, ebenso nennt wie einen konkreten Grund sowie eine entsprechende Androhung für den Fall, dass er nicht komme, nicht nachvollziehbar.
E. 5.4 Schliesslich sind auch die vom SEM am Rande erhobenen Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers durchaus berechtigt. Auf die entsprechende Begründung kann verwiesen werden (A51, II., S. 7, letzter Abschnitt). Der Einwand in der Beschwerde zum Vorhalt, er habe zu den Besuchen der Behörden und der Taliban nur wenige Details nennen kön- nen – dies sei verständlich, weil sich seine Mutter angesichts der Lebens- gefahr auf die wichtigsten Informationen beschränkt habe – überzeugt schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer mit seinen Verwandten, insbesondere mit seinem Cousin G._______, bei dem seine Mutter lebe, nach wie vor in Kontakt stehe. Entsprechend ist davon auszugehen, er hätte spätestens in der Beschwerde mehr Details nennen können. Es er- übrigt sich angesichts der bisherigen Erwägungen aber, näher darauf oder auf weitere Unstimmigkeiten einzugehen, die sich beispielsweise auch aus den Angaben in der Beschwerde zum Klientengespräch vom 19. August 2020 ergeben.
E-196/2021 Seite 11
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 11. Dezember 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und (…) in der Schweiz an- geordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zu- lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Feb- ruar 2021 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben.
E-196/2021 Seite 12
E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2021 wurde auch der Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gestützt auf Art. 102m Abs. 1 AsylG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin bestellt. Die Rechtsbeiständin macht in ihrer Honorarnote einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 2.5 Stunden geltend, der an- gemessen ist. Der im Verlaufe des Verfahrens entstandene Vertretungs- aufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen und ist auf eine weitere Arbeitsstunde zu bestimmen. Allerdings ist der geltend ge- machte Stundenansatz von Fr. 200.– auf den praxisüblichen Betrag von Fr. 150.–, der in der Zwischenverfügung vom 19. Februar 2021 kommuni- ziert worden war, zu reduzieren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die in der Beschwerde ausgewiesene Spesenpauschale von Fr. 50.– er- scheint überhöht, zumal nur die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. VGKE). Die Entschädigung für die Auslagen ist somit auf Fr. 25.– zu veranschla- gen. Entsprechend ist das Honorar der amtlich bestellten Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 550.– festzusetzen. Dieser Betrag ist durch die Gerichts- kasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-196/2021 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 550.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-196/2021 Urteil vom 17. August 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Lorenz Noli Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, und seine Tochter B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch MLaw Ninja Frey, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden älteren Kindern verliess der Beschwerdeführer Afghanistan eigenen Angaben zufolge ungefähr im Juni 2019. Seine Ehefrau und die beiden älteren Kinder gelangten am 2. Oktober 2019 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Dieses Asylgesuch wurde mit (in Rechtskraft erwachsener) Verfügung des SEM vom 28. November 2019 abgelehnt; der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. A.b Der Beschwerdeführer gelangte am 2. Februar 2020 in die Schweiz, wo er am 4. Februar 2020 um Asyl nachsuchte. Nach seiner Zuweisung in das Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ fand am 10. Februar 2020 die Personalienaufnahme statt. Am 14. April 2020 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten {...} [A] 17). Am 17. April 2020 verfügte das SEM die Behandlung des Asylgesuchs im erweiterten Verfahren. A.c Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 zeigte die neue Rechtsvertretung dem SEM ihre Mandatsübernahme an und reichte eine Vollmacht gleichen Datums ein. A.d Am (...) wurde die Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz geboren. Sie wurde vom SEM in das Asylgesuch des Beschwerdeführers einbezogen. A.e Mit Verfügung vom 7. August 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Mit Urteil vom 12. November 2020 (E-4467/2020) hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. September 2020 gut, hob die Verfügung vom 7. August 2020 auf und wies die Sache zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhaltes und anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurück. B. Mit am 15. Dezember 2020 eröffneter Verfügung vom 11. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Januar 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beilagen liess er unter anderem eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin vom 14. Januar 2021 einreichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2021 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers und seiner Tochter in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung hiess sie - vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und sie bestellte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Das SEM lud sie ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2021, die dem Beschwerdeführer am 9. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde, die Abweisung der Beschwerde. F. Am 4. August 2022 und am 10. Mai 2023 beantwortete die Instruktionsrichterin Anfragen des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand vom 28. Juli 2022 und vom 3. Mai 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie aus dem Dorf D._______, Provinz Wardak, wo er bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2019 zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Er sei bis zur (...) Klasse in die Schule gegangen und habe danach in (...) gearbeitet. Daneben habe er in (...) seines Vaters geholfen und verschiedene Hilfsarbeiten verrichtet. Im Frühjahr 2019 sei der Vater eines nachts von Angehörigen der Taliban aufgesucht und unter Zwang dazu aufgefordert worden, einen verletzten Kampfgenossen in seiner (...) zu behandeln. Nachdem seine Ehefrau ihn geweckt und über den Vorfall informiert habe, sei er seinem Vater gefolgt und habe von einem Feld aus beobachten können, wie ein Fahrzeugkonvoi mit bewaffneten Regierungssoldaten bei (...) erschienen sei. Daraufhin habe es ein Gefecht gegeben, das bis zum Morgengrauen gedauert habe. Als er zur (...) zurückgekehrt sei, habe er den Leichnam seines Vaters vorgefunden. Sein Vater sei gleich anschliessend im Beisein zahlreicher Dorfbewohner beerdigt worden. E._______, ein bei der nationalen Sicherheitsbehörde in F._______ tätiger Cousin seines Vaters, habe ihm dann telefonisch mitgeteilt, die afghanischen Sicherheitsbehörden beabsichtigten sicherlich, ihn, den Beschwerdeführer, aufgrund des nächtlichen Vorfalls, festzunehmen, da sein Vater von Dorfbewohnern gesehen worden sei, wie er den Taliban geholfen habe. Er habe ihm geraten, wegzugehen. Sein Cousin G._______ habe ihn dann zu seinem Wohnort nach H._______ gebracht, wo er sich versteckt habe. Unmittelbar danach hätten die Sicherheitskräfte bei seiner Familie eine Hausdurchsuchung durchgeführt und auch nach Waffen gefragt. Sie hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt und ihm ausrichten lassen, er solle sich bei der Distrikt-Behörde melden; falls er nicht komme, würden sie ihn finden und festnehmen. Am Abend seien auch Taliban zuhause vorbeigegangen und hätten nach ihm gefragt; sie hätten ihm ausrichten lassen, er müsse innert Frist bei ihnen vorstellig werden, ansonsten würden sie ihn trotzdem erwischen und falls nicht, würden sie die Familie mitnehmen. Er werde verdächtigt, die Behörden während der nächtlichen Schiesserei über den Vorfall informiert zu haben und mit ihnen zusammenzuarbeiten. In der Nacht darauf habe er seine Familie abholen und ebenfalls nach H._______ bringen lassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung das Bild eines Briefes vom (...) 1398, ausgestellt vom Islamischen Emirat Afghanistan, Taliban-Bewegung, Militärkommission der Provinz I._______ (nachfolgend: Vorladung) zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer aufgefordert werde, sich beim Stützpunkt zu melden und seine Unschuld zu beweisen, weil durch seine Meldung bei den Behörden am (...) 1398 Taliban-Mitglieder getötet worden seien. Bei einer Weigerung werde er erwischt und streng verurteilt. 4.2 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass für ihn respektive seine Familie grundsätzlich die allgemein unsichere Lage vor Ort der massgebliche Grund für das Verlassen des Heimatlandes gewesen sei. Dieselben Ausreisegründe würden viele Menschen in Afghanistan zur Flucht zwingen. Zwar sei denkbar, dass sein Vater dazu angehalten worden sei, verletzte Angehörige der Taliban-Miliz zu behandeln, wodurch er mit dem Dilemma konfrontiert gewesen sei, einerseits den Taliban zu helfen und andererseits aus Sicherheitsgründen nicht mit ihnen in Verbindung gebracht zu werden. Allerdings habe es sich dabei nicht um individuell-persönliche und gezielte Nachstellungen gegen seinen Vater respektive den Beschwerdeführer gehandelt. Vielmehr seien die Regierungstruppen und die Taliban im Zuge der chaotischen Kriegssituation in jener Nacht zufällig aneinandergeraten und der Vater beziehungsweise seine Familie sei dadurch willkürlich geschädigt worden. Die Zufälligkeit der Ereignisse werde bestätigt, wenn er angebe, sein Vater sei als unbeteiligter Zivilist und etwas exponierterer (...), aber nicht als Mitglied oder Sympathisant der Taliban genötigt worden, einem verletzten Talib zu helfen. Auch habe er die Geschehnisse in jener Nacht nur vage und meist aus der Perspektive von Drittpersonen geschildert. Er habe die Beteiligten persönlich nicht gesehen, sondern die Situation nur aus sicherer Entfernung beobachtet. Von den Besuchen zuhause habe er von seiner Mutter erfahren. Es sei klar, dass die Taliban nur zu ihnen gekommen seien, weil seine Familie in der (...) verfügt habe. Ansonsten habe er keine Gründe für die Nachstellungen seitens der Sicherheitskräfte und der Taliban genannt, sondern unterstrichen, viele Jahre lang keine Probleme gehabt zu haben. Sodann habe E._______, ein Mitarbeiter der nationalen Sicherheitsbehörde, beteuert, er wisse von seiner Unschuld. Schliesslich sei er von den Geschehnissen jener Nacht nur indirekt als Sohn seines Vaters betroffen gewesen, selber sei er nicht aktiv gewesen. Er bringe nicht vor, von der misslichen lokalen Sicherheitslage in einem höheren Ausmass betroffen gewesen zu sein als der übrige Teil der Bevölkerung. Die geschilderten Ereignisse seien in ihrer Brutalität geprägt von Willkür und mangelnder Gezieltheit. Weder der erste Kontakt seines Vaters mit den Taliban und die spätere Schiesserei, der sein Vater zum Opfer gefallen sei, noch die Aufforderungen beider Parteien, sich zu stellen, stellten asylrelevante individuell-konkrete Verfolgungshandlungen dar. Keinen anderen Schluss lasse der an ihn gerichtete Brief der Taliban zu. Die Vorladung - der nur ein eher geringer Beweiswert zukomme - unterstreiche zwar die Darlegungen des Beschwerdeführers, veranschauliche aber auch, dass die geltend gemachten Repressalien nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgt seien. Vor dem Hintergrund der fehlenden Asylrelevanz, so das SEM abschliessend, erübrige es sich grundsätzlich, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Immerhin sei festzuhalten, dass seine Schilderungen in Bezug auf die Schiesserei und die Besuche der Regierungstruppen sowie der Taliban zuhause nicht die zu erwartende Substanz, hinreichenden Detailreichtum und Realkennzeichen aufweisen würden. Zudem sei er wiederholt auf Allgemeinschauplätze ausgewichen oder habe pauschale und oberflächliche Aussagen wiederholt, anstatt präziser auf persönlich Erlebtes einzugehen. Dies, obwohl ihm an der Anhörung seitens des Fachspezialisten und seiner Rechtsvertretung wiederholt die Gelegenheit eingeräumt worden sei, seine Schilderungen zu präzisieren respektive nachvollziehbar darzulegen. 4.3 In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer insbesondere ein, vor dem Hintergrund der Omnipräsenz der Taliban in D._______ und der Unsicherheit, welche Dorfbewohner auf ihrer Seite gestanden hätten, sei davon auszugehen, dass die afghanischen Behörden seine Familie aufgrund dessen, dass der Vater des Beschwerdeführers in seiner (...) - insbesondere aber aufgrund des Besuches der Taliban in jener Nacht - als Taliban-Unterstützende wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb mit einer Festnahme durch die afghanischen Behörden rechnen müssen. Im Übrigen habe er bei der Eröffnung des ersten Asylentscheides im Klientengespräch vom 19. August 2020 mitgeteilt, dass sein Cousin G._______ ihm im April 2020, kurz nach der Asylanhörung, telefonisch mitgeteilt habe, die Regierungsbehörden hätten zwei Wochen nach seiner Flucht den Familienwohnsitz in D._______ erneut aufgesucht und seien sogar ins Haus eingedrungen. Im (...) 2020 sei dies wieder geschehen und ausserdem sei auch G._______ von ihnen behelligt worden. G._______ kümmere sich um den verlassenen Familienwohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Familie in D._______, wo er regelmässig kurze Kontrollbesuche mache. So habe er auch die Vorladung der Taliban gefunden. Dass die Vorinstanz dieser Vorladung nur einen geringen Beweiswert zuspreche, sei nicht nachvollziehbar, unterstreiche sie doch die Befürchtung des Beschwerdeführers, seitens der Taliban tatsächlich an Leib und Leben gefährdet zu sein. Dass die Massnahmen der Taliban sowie der afghanischen Behörden gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet seien, ergebe sich einerseits aus der Vorladung, welche den Beschwerdeführer namentlich nenne. Ferner sei nicht bekannt, dass auch Nachbarn, Freunde oder andere Dorfbewohner behelligt worden seien. Zum Vorhalt, er habe zu den Ereignissen nur über Drittpersonen berichten können, wendet er ein, im Zeitpunkt der Hausbesuche durch die Behördenmitglieder und die Taliban sei er bereits in H._______ gewesen. In der Nachricht seiner Mutter seien die Informationen, dass er als vermeintlicher Taliban-Unterstützer gesucht werde und ihm die Inhaftierung drohe sowie diejenige, dass er von den Taliban der Denunziation bezichtigt werde und er sich innert drei Tagen bei ihrem Stützpunkt zu melden habe, die wichtigsten gewesen. Angesichts dessen, dass auch seine damals noch in D._______ weilenden Familienangehörigen um ihr Leben gefürchtet hätten, verstehe sich von selbst, dass die Mutter am Telefon nicht auf Details zu sprechen gekommen sei; auch er habe nicht danach gefragt.
5. Das SEM hat zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und entsprechend zu Recht sein Asylbesuch abgewiesen. Zwar erweist sich die Argumentation in der Beschwerde als teilweise berechtigt (vgl. E. 5.1). Im Übrigen vermag sie aber nichts zu bewirken (vgl. E. 5.2 bis E. 5.4). 5.1 Das SEM verneint die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers hauptsächlich mit dem Argument der fehlenden Gezieltheit. Diese Beurteilung wird in der Beschwerde zu Recht kritisiert. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Verfolger «afghanische Regierung» klarerweise geltend, es werde seinem Vater (und dadurch im Sinne einer Reflexverfolgung auch ihm) die Zugehörigkeit zu den Taliban unterstellt, weil der Vater einen Talibankämpfer behandelt habe; deswegen werde nun der Beschwerdeführer gesucht. In Bezug auf den Verfolger «Taliban» macht er geltend, es werde ihm vorgeworfen, die Kämpfer an die afghanische Regierung verraten zu haben, worauf Taliban-Mitglieder getötet worden seien. Auch sie würden ihn suchen. Damit macht er in beiden Fällen geltend, vom jeweiligen Verfolger als der jeweils oppositionellen Partei zugehörig verdächtigt zu werden und deswegen konkret verfolgt zu sein. Das Argument der Zufälligkeit respektive fehlenden Gezieltheit überzeugt demnach nicht; daran ändert noch nichts, dass die Lage in Afghanistan von Willkür und Brutalität geprägt sei, von welcher die Bevölkerung allgemein betroffen sei. Auch ein asylrechtlich relevantes Motiv kann - jedenfalls in Bezug auf die seitens der Taliban geltend gemachte Verfolgung - nicht a priori verneint werden, zumal der Beschwerdeführer vorbringt, sie hätten ihn des Verrats bezichtigt. Demgegenüber erweist sich die geltend gemachte Verfolgung aus anderen Gründen als nicht flüchtlingsrechtlich relevant. 5.2 Hinsichtlich der seitens der afghanischen Behörden geltend gemachten Verfolgung ist zunächst festzustellen, dass in diesem Zusammenhang das Motiv tatsächlich fraglich ist. Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse vorausgesetzt, dürfte es im legitimen Interesse der damaligen afghanischen Behörden gelegen haben, den Beschwerdeführer zumindest zum Vorfall anzuhören. Weiter braucht auf diesen Sachverhaltsteil nicht mehr eingegangen zu werden. Denn die Situation in Afghanistan hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers respektive nach dem Machtwechsel in Afghanistan im August 2021 grundlegend verändert. Die damalige Regierung musste ihre Macht an die Taliban abtreten. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer von den damaligen afghanischen Behörden noch Behelligungen drohen sollten, unabhängig von deren Legitimität. 5.3 Bezüglich der seitens der Taliban geltend gemachten Verfolgung, die ihm unterstellen würden, sie bei den ehemaligen afghanischen Behörden verraten zu haben, ist die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer heutigen Rückkehr in naher Zukunft deswegen ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, nicht gegeben. Gewaltsame Zusammenstösse zwischen Soldaten der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban waren in der fraglichen Zeit zahlreich, ohne dass damit die Tragik des Ereignisses für den Beschwerdeführer relativiert werden soll. Hinzu kommt, dass weder der Beschwerdeführer noch sonst jemand in der näheren oder weiteren Familie ansonsten je Probleme mit den Taliban gehabt habe (A17 F139 f.), vielmehr hätten fast alle Dorfbewohnter den Taliban angehört (ebd. F130). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die Taliban inzwischen die Macht im Land erhalten haben, ist ein entscheidendes, das heisst flüchtlingsrechtlich relevantes, Interesse von ihrer Seite am Beschwerdeführer aufgrund des einzelnen Ereignisses (unter zahlreichen ähnlichen) von vor mehr als vier Jahren heute nicht mehr anzunehmen. Dies scheint sich auch dadurch zu bestätigen, dass der Cousin G._______ offenbar nie in den Fokus geraten sei, obwohl er gemäss Angaben in der Beschwerde regelmässig zum Familienwohnsitz in D._______ zurückkehre, um nach dem Rechten zu sehen. Zutreffend ist schliesslich die Einschätzung des SEM zum geringen Beweiswert der Vorladung der Taliban. Zum einen liegt das Beweismittel nur in fotografierter Form vor. Zum andern fällt auf, dass der Beschwerdeführer dieses Beweismittel erst ganz am Schluss der Anhörung (nach der Rechtsbelehrung) thematisiert. Dies obwohl er das Foto bereits während seiner Reise, in der Türkei, erhalten habe und während der Anhörung gleich an mehreren Stellen zu erwarten gewesen wäre, dass er die Vorladung genannt hätte. So etwa bei A17 F86 oder am Ende von F125. Gar nicht nachvollziehbar ist dann, dass er sich bei den Fragen 130 bis 136 überhaupt nicht an die Vorladung zu erinnern scheint. Auf die dortigen präzisen Fragen rund um die geltend gemachte Vorladung seitens der Taliban, vermag er nur äusserst oberflächliche Antworten zu geben. Beispielsweise führt er hinsichtlich der Frage nach dem Ort, wo er hätte vorstellig werden müssen ausweichend an, es gebe bestimmte Adressen, wie beispielsweise eine Madrasa oder andere Orte, wo man hingehen müsse, fast alle Dorfbewohner seien Taliban-Mitglieder (A17 F130) und hätte er zu ihnen gehen wollen, hätten die Dorfbewohner ihn schon hingebracht oder die Taliban ihn gefunden (ebd. F131). Auf die konkrete Rückfrage, er solle nochmals schildern, weshalb er persönlich zu den Taliban hätte gehen müssen (ebd. F136), antwortet er pauschal, die Taliban würden alles machen, was sie wollten. Dies ist angesichts dessen, dass die schriftliche Vorladung der Taliban einen Ort, wo er sich hinbegeben müsse, ebenso nennt wie einen konkreten Grund sowie eine entsprechende Androhung für den Fall, dass er nicht komme, nicht nachvollziehbar. 5.4 Schliesslich sind auch die vom SEM am Rande erhobenen Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers durchaus berechtigt. Auf die entsprechende Begründung kann verwiesen werden (A51, II., S. 7, letzter Abschnitt). Der Einwand in der Beschwerde zum Vorhalt, er habe zu den Besuchen der Behörden und der Taliban nur wenige Details nennen können - dies sei verständlich, weil sich seine Mutter angesichts der Lebensgefahr auf die wichtigsten Informationen beschränkt habe - überzeugt schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer mit seinen Verwandten, insbesondere mit seinem Cousin G._______, bei dem seine Mutter lebe, nach wie vor in Kontakt stehe. Entsprechend ist davon auszugehen, er hätte spätestens in der Beschwerde mehr Details nennen können. Es erübrigt sich angesichts der bisherigen Erwägungen aber, näher darauf oder auf weitere Unstimmigkeiten einzugehen, die sich beispielsweise auch aus den Angaben in der Beschwerde zum Klientengespräch vom 19. August 2020 ergeben. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 11. Dezember 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und (...) in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2021 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2021 wurde auch der Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gestützt auf Art. 102m Abs. 1 AsylG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Rechtsbeiständin macht in ihrer Honorarnote einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 2.5 Stunden geltend, der angemessen ist. Der im Verlaufe des Verfahrens entstandene Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen und ist auf eine weitere Arbeitsstunde zu bestimmen. Allerdings ist der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.- auf den praxisüblichen Betrag von Fr. 150.-, der in der Zwischenverfügung vom 19. Februar 2021 kommuniziert worden war, zu reduzieren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die in der Beschwerde ausgewiesene Spesenpauschale von Fr. 50.- erscheint überhöht, zumal nur die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. VGKE). Die Entschädigung für die Auslagen ist somit auf Fr. 25.- zu veranschlagen. Entsprechend ist das Honorar der amtlich bestellten Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 550.- festzusetzen. Dieser Betrag ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 550.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: