Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1969/2015 Urteil vom 8. April 2015 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Sri Lanka, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Frankreich (Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 20. März 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden im [90er Jahre] erstmals in der Schweiz um Asyl ersuchten und in der Folge vorläufig aufgenommen wurden, wobei ihnen, nachdem ihnen im (...) 2001 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mitteilte, dass die vorläufige Aufnahme erloschen sei, dass die Beschwerdeführenden im (...) 2002 nach Sri Lanka zurückreisten, dass sie eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 17. August 2014 erneut verliessen und noch am selben Tag mit einem von den französischen Behörden ausgestellten Visum nach Frankreich gereist seien, von wo aus sie am 12. September 2014 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass ihnen im Rahmen der Befragung zur Person vom 1. Oktober 2014 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt wurde, welches Land gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylanträge zuständig sei, dass die Vorinstanz Frankreich am 29. Oktober 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 respektive Abs. 3 Dublin-III-VO ersuchte und die französischen Behörden das Gesuch am 29. Dezember 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO guthiessen, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 an das BFM auf ihre Verbundenheit mit der Schweiz hinwiesen, um Behandlung ihrer Asylgesuche durch die Vorinstanz ersuchten und zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen diverse Unterlagen einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung nach Frankreich sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. Januar 2015 mit Urteil E 291/2015 vom 3. März 2015 guthiess und die Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014 aufhob sowie die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückwies, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 20. März 2015 (welche die Verfügung des SEM vom 12. März 2015 ersetzt) - eröffnet am 27. März 2015 - nicht eintrat, die Wegweisung nach Frankreich sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und ausserdem festhielt, ihnen würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Staatssekretariat zur Begründung im Wesentlichen anführte, die französischen Behörden hätten dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme der Beschwerdeführeden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 29. Dezember 2014 zugestimmt, wodurch die Zuständigkeit bei Frankreich liege, das vorliegende Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, dass die Zuständigkeit Frankreichs unabhängig von der Frage, welche Ausreisemöglichkeiten die Beschwerdeführenden beziehungsweise ob sie Kenntnis von den Auswirkungen der Dublin-III-VO gehabt hätten, gegeben sei, dass auch die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführenden - sie hätten [viele] Jahre lang in der Schweiz gelebt, würden das Land kennen sowie die Sprache beherrschen, möchten hier bleiben, weil die Menschenrechte hier respektiert würden, und sie und die Kinder im Übrigen äusserst integriert seien - die Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung ihrer Asylgesuche nicht zu widerlegen vermöchten, dass somit auf die Asylgesuche nicht eingetreten werde und die Beschwerdeführenden grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet seien (Art. 44 AsylG), dass hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung festzuhalten sei, sie könnten in einen Drittstaat reisen, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, und ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Frankreich bestehen würden, dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden zwar vorgetragen hätten, eine Rückkehr nach Frankreich würde die Lage der ganzen Familie verschlechtern, da ihnen ein Leben dortzulande völlig neu wäre und sie in der Schweiz gute soziale Kontakte aufgebaut hätten, dass gleichwohl auch dieser Umstand nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe, dass Frankreich die Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe und es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, sollte die vorgefundene Situation nicht ihren Bedürfnissen entsprechen, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür bestünden, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. März 2015 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben - wobei sie ihre Eingabe vom 26. März 2015 (diese richtete sich noch gegen die nun ersetzte Verfügung vom 12. März 2015) als integralen Bestandteil der Beschwerde erklärten - und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, diese zu behandeln, von der Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich bis auf weiteres abzusehen und den Vollzug der Wegweisung nicht durchzuführen, sondern die bisherige Aufnahme weiterzuführen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass sich die Beschwerdeführenden auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen und auf die Einzigartigkeit ihres Falles - jahrelanger Aufenthalt in der Schweiz, Integrationsfähigkeit und soziales Netz - sowie das Kindswohl verweisen und hierzu ausführen, es sei für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder wesentlich, dass ihre Eltern selbst für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen könnten, wobei im Falle der Beschwerdeführenden in der Schweiz eine äusserst realistische Möglichkeit zum selbständigen Lebenserwerb bestehe, was die sehr spezifische Situation und den Einzelfallcharakter verdeutliche, dass sie ausserdem Hochdeutsch und Englisch sprechen würden und der Beschwerdeführer gar Schweizerdeutsch verstehe, jedoch des Französischen nicht mächtig seien, was in Frankreich die Möglichkeit zum selbständigen Lebenserwerb um Monate oder vermutlich Jahre verzögere und die Laufbahn der Kinder in Schule und Berufsbildung negativ beeinflusse sowie zu weiteren entwicklungshemmenden Gegebenheiten führe, dass die Kinder im Übrigen bereits im Heimatland aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit diverse Umzüge (beispielsweise aufgrund verunmöglichter Zulassung zur Schule durch lokale Behörden) hätten hinnehmen müssen, dass die Beschwerdeführerin ferner mit einer Behandlung wegen (...) und Mangel an (...) sowie (...) beginnen werde (ein Arztbericht werde sobald verfügbar nachgereicht) und ein Transfer nach Frankreich den eingeleiteten Behandlungsprozess verzögern würde, dass zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen zahlreiche Dokumente eingereicht wurden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. April 2015 weitere Beweismittel - unter anderem den angekündeten Arztbericht die Beschwerdeführerin betreffend - ins Recht legten, dass sie mit einer als "Verwaltungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 7. April 2015 ihre geltend gemachten Vorbringen wiederholten und Beweisunterlagen zu den Akten reichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass für den Fall, dass die antragsstellende Person ein gültiges Visum gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO besitzt - oder ein solches, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und mit welchem sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO) -, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] erteilt wurde, dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in ihrer Beschwerdeschrift bestritten haben, dass die französischen Behörden ihnen ein Visum - gemäss eigenen Angaben gültig vom (...) bis (...) September 2014 - ausgestellt haben, dass sie damit im massgelblichen Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten - nämlich am 12. September 2014 - über ein von Frankreich ausgestelltes Visum verfügten, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist (vgl. Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Übrigen die französischen Behörden am 29. Dezember 2014 der Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zustimmten, und die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens damit grundsätzlich gegeben ist, dass weder die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs noch die Vorbringen auf Beschwerdestufe obige Erwägung umzustossen vermögen, dass es zudem nicht die Sache der asylsuchenden Personen ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es weiter keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass davon auszugehen ist, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, die französischen Behörden würden den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr die Aufnahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sie sich überdies bis anhin gar nie um eine Aufnahme in das französische Asylsystem bemüht haben, dass in der Beschwerde ferner geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin werde mit einer Behandlung wegen (...) und Mangel an (...) sowie (...) beginnen und ein Transfer nach Frankreich würde den eingeleiteten Behandlungsprozess verzögern, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann gegen Art. 3 EMRK verstossen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 27. Mai 2008, N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05]), dass dies für die Situation der Beschwerdeführerin keineswegs zutrifft, und es sich mithin nicht um eine gesundheitliche Beeinträchtigung handelt, welche im Hinblick auf eine Überstellung nach Frankreich von Bedeutung sein könnte, dass dem Dublin-System im Übrigen die Annahme immanent ist, der betreffende Mitgliedstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden, weshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Frankreich eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden kann oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden ist, dass folglich kein völkerrechtliches Überstellungshindernis nach Frankreich aufgrund ihrer Leiden angenommen wird und davon auszugehen ist, sie werde in Frankreich eine adäquate medizinische Betreuung finden, dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass ferner auch in individueller Hinsicht keine Gründe aufgezeigt wurden, die eine Überstellung nach Frankreich als unzulässig erscheinen liessen, dass die Beschwerdeführenden zudem die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletzte, dass das SEM die individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit humanitären Gründen zwar nur konzis, aber gleichwohl berücksichtigt hat, weshalb keine Ermessensunterschreitung vorliegt, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass bei Nichteintretensentscheiden im Rahmen von Dublin-Verfahren systembedingt kein Raum für eine separate Prüfung der Voraussetzungen von Wegweisung und Wegweisungsvollzug bleibt (BVGE 2010/45 E. 10.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 6), und die entsprechende Prüfung - soweit notwendig - bereits bei der Prüfung der Gründe des Nichteintretens stattgefunden hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 20. März 2015 zu bestätigen ist, dass der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird (Art. 107a Abs. 3 AsylG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: