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E-1946/2007

E-1946/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 25. April 2000 (begleitet von einer Vollmacht vom 25. Januar 2007) - Eingang beim BFM am 26. Januar 2007 - ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter um Einbezug des Beschwerdeführers A._______ in das Familienasyl der ihm angetrauten Beschwerdeführerin B._______ und der beiden gemeinsamen Kinder sowie um die Zuweisung in den Kanton C._______. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin sowie die beiden gemeinsamen Kinder in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt seien und bereits über eine C-Niederlassungsbewilligung verfügen würden. Der Grundsatz der Einheit der Familie sei auch im Asylverfahren zu berücksichtigen und die Beschwerdeführerin verfüge über eine angemessene Wohnung in D._______. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Februar 2007 - eröffnet am 13. Februar 2007 - fest, aus den vom Rechtsvertreter eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführenden am 21. August 2001 in E._______ geheiratet hätten. Der Beschwerdeführer lebe in F._______ und sei in E._______ als Flüchtling anerkannt. Ferner verfüge er über einen bis 2011 gültigen (Aufenthaltstitel in E.). Aus den Akten gehe ferner hervor, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2000 aufgrund eines Urteils der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Juli 2000 im Nachgang Asyl gewährt habe. Gestützt auf diesen Sachverhalt bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise nicht und lehnte sein Asylgesuch um Familienzusammenführung (recte: Gesuch um Einbezug ins Familienasyl) ab. Sie begründete ihren ablehnenden Entscheid in Anlehnung an Art. 51 Abs. 1, Abs. 2 sowie insbesondere Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Wesentlichen wie folgt: Ein Gesuch um Familiennachzug (Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung) müsse aufgrund dieser Bestimmungen abgewiesen werden, wenn sich der Flüchtling erst nach der Ausreise aus seinem Heimatland verheiratet habe. Trennung durch die Flucht setze eine Familiengemeinschaft voraus, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu, da - wie aus den Unterlagen hervorgehe - der Beschwerdeführer sich erst nach seiner Ausreise aus der Türkei mit der Beschwerdeführerin verheiratet habe. C. Mit Eingabe vom 15. März 2007 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie den Einbezug des Beschwerdeführers in das Asyl seiner Ehefrau; eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerdeführenden hielten den vorinstanzlichen Erwägungen vorab entgegen, diese würden im Hinblick auf eine gegenteilige Entscheidung des BFM in einem angeblich ähnlich gelagerten Fall "nicht im Geringsten überzeugen". Ferner sei der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und dem Grundsatz der Einheit der Familie in das Asyl seiner Familie mit einzubeziehen und dem Kanton C._______ zuzuweisen. Begründet wurde dieser Anspruch im Wesentlichen damit, dass die Ehefrau mit den beiden gemeinsamen Kindern (alle im Besitze der C-Niederlassungsbewilligung) im Kanton C._______ leben würden, somit drei von vier betroffene Familienmitglieder ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz hätten und es diesen nicht zuzumuten sei, nach E._______ - wo der Wohnsitz des Beschwerdeführers sei - zu ziehen. Zu beachten sei hierbei auch das Wohl der beiden gemeinsamen Kinder (geboren: 2004 und 2006). Diese angeführten Gründe zugunsten des Einbezuges des Beschwerdeführers in das Familienasyl würden gegenüber einem allfälligen entgegenstehenden öffentlichen Interesse überwiegen. D. Das Bundesverwaltungsgericht erhob mit Zwischenverfügung vom 26. März 2007 einen Kostenvorschuss. Durch ihren Rechtsvertreter liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. April 2007 ein Gesuch um Verzicht zur Erhebung des Kostenvorschusses einreichen, welches das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. April 2007 antragsgemäss guthiess. E. Die Vorinstanz äusserte sich auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Mai 2007 in der Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 dahingehend, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verweise sie auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalten würde. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 31. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Vorliegend handelt es sich nicht um eine solche Ausnahme, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die gemäss vorgenanntem Absatz anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Die Vorinstanz geht in ihrer abweisenden Verfügung zweifellos davon aus, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Ehegatten gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG handelt und dieser Ehe zwei gemeinsame Kinder entsprungen sind. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen Kinder als Flüchtlinge in der Schweiz anerkannt sind. Das BFM weist das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in das bestehende Asyl seiner Familie unter Hinweis auf Art. 51 Abs. 4 AsylG dennoch ab, weil der Beschwerdeführer vor Verlassen seines Heimatstaates mit seiner Ehefrau keine familiäre Gemeinschaft begründet habe, weshalb die beiden nicht durch die Flucht getrennt worden seien und dem Beschwerdeführer deshalb die Einreise in die Schweiz zu verweigern sei.

E. 3.3 Dem vermögen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde keine substantiellen Argumente entgegenzuhalten, zumal der auf Beschwerdeebene eingereichte Asylentscheid nicht von einem ähnlichen Sachverhalt ausgeht und deshalb vorliegend unbeachtet bleiben kann: Es handelte sich nämlich dabei um einen Ehegatten, der bereits in der Schweiz war, weshalb Art. 51 Abs. 1 AsylG allein - und nicht wie vorliegend in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4 AsylG - zur Anwendung gelangte.

E. 3.4 Gemäss ständiger Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden ist, setzt eine Familienvereinigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG eine vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft voraus. Im Falle von in der Heimat (oder in einem Drittstaat) weilenden Ehegatten und minderjährigen Kindern, unbesehen der engen Familienbande, ist also für eine Gewährung des Familienasyls namentlich erforderlich, dass sie mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. Entscheid und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2. S. 94 mit Hinweis auf EMARK 2000 Nr. 11 E. 3a und b S. 88 f.).

E. 3.5 Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht festgestellt hat, haben die Beschwerdeführenden erst nach ihrer Ausreise geheiratet. Den Asylakten der Beschwerdeführerin sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sie mit ihrem späteren Ehemann bereits im Zeitpunkt der Flucht aus der Türkei eine eheähnliche Gemeinschaft, welche gemäss der Praxis der ARK genügen würde (vgl. EMARK 1993 Nr. 24 E. 7 und 8 S. 162 ff.), gebildet habe. In der Beschwerdeschrift werden keine Ausführungen dazu gemacht, mithin davon ausgegangen werden muss, die Beschwerdeführenden waren sich vorgängig nicht bekannt. Das Erfordernis einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft, welche durch die Flucht getrennt worden ist, ist damit offensichtlich nicht erfüllt. Das Bundesamt hat somit die Einreise des Beschwerdeführers und seinen Einbezug ins Familienasyl zu Recht unter Verweis auf Art. 51 Abs. 4 AsylG verweigert.

E. 4 Die Beschwerdeführenden haben indessen auf Beschwerdeebene zudem einen Anspruch auf Familienvereinigung gestützt auf Art. 8 EMRK und den Grundsatz der Einheit der Familie geltend gemacht. Für die Prüfung allfälliger konkreter Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK sind in casu aber nicht die Asyl- sondern die Migrationsbehörden zuständig (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 95). Mit dieser Zuständigkeitsabgrenzung wird sichergestellt, dass hinsichtlich der Prüfung dieser Frage, dem Anspruch auf eine wirksame Beschwerdemöglichkeit nach Art. 13 EMRK Genüge getan wird, denn gegen einen allfälligen negativen Entscheid der Migrationsbehörden würde den Beschwerdeführenden der Rechtsweg bis zum Schweizerischen Bundesgericht offen stehen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - im Rahmen der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1946/2007 Urteil vom 13. Dezember 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessia Theis, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Türkei, beide vertreten durch Martin Ilg, Rämistrasse 5, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Familienasyl; Verfügung vom 12. Februar 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 25. April 2000 (begleitet von einer Vollmacht vom 25. Januar 2007) - Eingang beim BFM am 26. Januar 2007 - ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter um Einbezug des Beschwerdeführers A._______ in das Familienasyl der ihm angetrauten Beschwerdeführerin B._______ und der beiden gemeinsamen Kinder sowie um die Zuweisung in den Kanton C._______. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin sowie die beiden gemeinsamen Kinder in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt seien und bereits über eine C-Niederlassungsbewilligung verfügen würden. Der Grundsatz der Einheit der Familie sei auch im Asylverfahren zu berücksichtigen und die Beschwerdeführerin verfüge über eine angemessene Wohnung in D._______. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Februar 2007 - eröffnet am 13. Februar 2007 - fest, aus den vom Rechtsvertreter eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführenden am 21. August 2001 in E._______ geheiratet hätten. Der Beschwerdeführer lebe in F._______ und sei in E._______ als Flüchtling anerkannt. Ferner verfüge er über einen bis 2011 gültigen (Aufenthaltstitel in E.). Aus den Akten gehe ferner hervor, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2000 aufgrund eines Urteils der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Juli 2000 im Nachgang Asyl gewährt habe. Gestützt auf diesen Sachverhalt bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise nicht und lehnte sein Asylgesuch um Familienzusammenführung (recte: Gesuch um Einbezug ins Familienasyl) ab. Sie begründete ihren ablehnenden Entscheid in Anlehnung an Art. 51 Abs. 1, Abs. 2 sowie insbesondere Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Wesentlichen wie folgt: Ein Gesuch um Familiennachzug (Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung) müsse aufgrund dieser Bestimmungen abgewiesen werden, wenn sich der Flüchtling erst nach der Ausreise aus seinem Heimatland verheiratet habe. Trennung durch die Flucht setze eine Familiengemeinschaft voraus, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu, da - wie aus den Unterlagen hervorgehe - der Beschwerdeführer sich erst nach seiner Ausreise aus der Türkei mit der Beschwerdeführerin verheiratet habe. C. Mit Eingabe vom 15. März 2007 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie den Einbezug des Beschwerdeführers in das Asyl seiner Ehefrau; eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerdeführenden hielten den vorinstanzlichen Erwägungen vorab entgegen, diese würden im Hinblick auf eine gegenteilige Entscheidung des BFM in einem angeblich ähnlich gelagerten Fall "nicht im Geringsten überzeugen". Ferner sei der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und dem Grundsatz der Einheit der Familie in das Asyl seiner Familie mit einzubeziehen und dem Kanton C._______ zuzuweisen. Begründet wurde dieser Anspruch im Wesentlichen damit, dass die Ehefrau mit den beiden gemeinsamen Kindern (alle im Besitze der C-Niederlassungsbewilligung) im Kanton C._______ leben würden, somit drei von vier betroffene Familienmitglieder ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz hätten und es diesen nicht zuzumuten sei, nach E._______ - wo der Wohnsitz des Beschwerdeführers sei - zu ziehen. Zu beachten sei hierbei auch das Wohl der beiden gemeinsamen Kinder (geboren: 2004 und 2006). Diese angeführten Gründe zugunsten des Einbezuges des Beschwerdeführers in das Familienasyl würden gegenüber einem allfälligen entgegenstehenden öffentlichen Interesse überwiegen. D. Das Bundesverwaltungsgericht erhob mit Zwischenverfügung vom 26. März 2007 einen Kostenvorschuss. Durch ihren Rechtsvertreter liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. April 2007 ein Gesuch um Verzicht zur Erhebung des Kostenvorschusses einreichen, welches das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. April 2007 antragsgemäss guthiess. E. Die Vorinstanz äusserte sich auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Mai 2007 in der Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 dahingehend, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verweise sie auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalten würde. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 31. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Vorliegend handelt es sich nicht um eine solche Ausnahme, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die gemäss vorgenanntem Absatz anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2. Die Vorinstanz geht in ihrer abweisenden Verfügung zweifellos davon aus, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Ehegatten gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG handelt und dieser Ehe zwei gemeinsame Kinder entsprungen sind. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen Kinder als Flüchtlinge in der Schweiz anerkannt sind. Das BFM weist das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in das bestehende Asyl seiner Familie unter Hinweis auf Art. 51 Abs. 4 AsylG dennoch ab, weil der Beschwerdeführer vor Verlassen seines Heimatstaates mit seiner Ehefrau keine familiäre Gemeinschaft begründet habe, weshalb die beiden nicht durch die Flucht getrennt worden seien und dem Beschwerdeführer deshalb die Einreise in die Schweiz zu verweigern sei. 3.3. Dem vermögen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde keine substantiellen Argumente entgegenzuhalten, zumal der auf Beschwerdeebene eingereichte Asylentscheid nicht von einem ähnlichen Sachverhalt ausgeht und deshalb vorliegend unbeachtet bleiben kann: Es handelte sich nämlich dabei um einen Ehegatten, der bereits in der Schweiz war, weshalb Art. 51 Abs. 1 AsylG allein - und nicht wie vorliegend in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4 AsylG - zur Anwendung gelangte. 3.4. Gemäss ständiger Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden ist, setzt eine Familienvereinigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG eine vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft voraus. Im Falle von in der Heimat (oder in einem Drittstaat) weilenden Ehegatten und minderjährigen Kindern, unbesehen der engen Familienbande, ist also für eine Gewährung des Familienasyls namentlich erforderlich, dass sie mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. Entscheid und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2. S. 94 mit Hinweis auf EMARK 2000 Nr. 11 E. 3a und b S. 88 f.). 3.5. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht festgestellt hat, haben die Beschwerdeführenden erst nach ihrer Ausreise geheiratet. Den Asylakten der Beschwerdeführerin sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sie mit ihrem späteren Ehemann bereits im Zeitpunkt der Flucht aus der Türkei eine eheähnliche Gemeinschaft, welche gemäss der Praxis der ARK genügen würde (vgl. EMARK 1993 Nr. 24 E. 7 und 8 S. 162 ff.), gebildet habe. In der Beschwerdeschrift werden keine Ausführungen dazu gemacht, mithin davon ausgegangen werden muss, die Beschwerdeführenden waren sich vorgängig nicht bekannt. Das Erfordernis einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft, welche durch die Flucht getrennt worden ist, ist damit offensichtlich nicht erfüllt. Das Bundesamt hat somit die Einreise des Beschwerdeführers und seinen Einbezug ins Familienasyl zu Recht unter Verweis auf Art. 51 Abs. 4 AsylG verweigert.

4. Die Beschwerdeführenden haben indessen auf Beschwerdeebene zudem einen Anspruch auf Familienvereinigung gestützt auf Art. 8 EMRK und den Grundsatz der Einheit der Familie geltend gemacht. Für die Prüfung allfälliger konkreter Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK sind in casu aber nicht die Asyl- sondern die Migrationsbehörden zuständig (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 95). Mit dieser Zuständigkeitsabgrenzung wird sichergestellt, dass hinsichtlich der Prüfung dieser Frage, dem Anspruch auf eine wirksame Beschwerdemöglichkeit nach Art. 13 EMRK Genüge getan wird, denn gegen einen allfälligen negativen Entscheid der Migrationsbehörden würde den Beschwerdeführenden der Rechtsweg bis zum Schweizerischen Bundesgericht offen stehen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - im Rahmen der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand: