Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Am 3. Juli 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden, muslimische Tamilen mit sri-lankischer Staatsangehörigkeit, in der Schweiz um Asyl. B. B.a Mit Verfügung vom 24. April 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zudem wies die Vorinstanz sie aus der Schweiz weg, setzte ihnen Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B.b Auf die gegen die Verfügung eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführenden trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichteinhaltens der Beschwerdefrist mit Entscheid vom 4. Juni 2015 nicht ein. Damit wurde die Verfügung vom 24. April 2015 rechtskräftig. C. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 28. Juli 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. April 2015 und um Gewährung von Asyl, eventualiter um Gewährung einer vorläufigen Aufnahme. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 24. April 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 31. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhaltes und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen und es sei ihnen zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Entsprechend sei das zuständige Amt für Migration anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. April 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Ebenfalls am 4. April 2017 reichten die Beschwerdeführenden mehrere in der Beschwerde in Aussicht gestellte Beweismittel ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Entscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes auf einen späteren Zeitpunkt. I. Am 5. Mai 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt, und am 7. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik und zusätzliche Beweismittel ein. J. Am 12. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden weitere in der Replik in Aussicht gestellte Beweismittel ein. K. Seit dem 25. Juni 2019 verfügen die Beschwerdeführenden in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B. L. Am 17. Juli 2019 reichte die Vorinstanz auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts erneut eine Vernehmlassung ein und am 2. August 2019 replizierten die Beschwerdeführenden.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf (siehe für das Asylrecht jedoch Art. 111b AsylG), auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts ergibt sich jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung. Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1, je m.w.H.). Betrifft die behauptete veränderte Sachlage die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, handelt es sich im Bereich des Asylrechts um ein sogenanntes Mehrfachgesuch (BVGE 2014/39 E. 4.5 f.; vgl. Art. 111c AsylG). Zudem können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, wenn sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Ausserdem fällt eine Wiedererwägung dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (Urteil des BVGer D-5781/2012 vom 8. Mai 2015 E. 6 [nicht publiziert in BVGE 2015/11], m.w.H.).
E. 3.2 In ihrer ursprünglichen Verfügung vom 24. April 2015 hatte die Vorinstanz zur Begründung ihrer Ablehnung des Asylgesuches ausgeführt, der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgung liege kein asylrelevantes Motiv zugrunde, da die geltend gemachten Versuche, vom Beschwerdeführer Geld zu erpressen, rein monetär motiviert gewesen seien. Zudem hätten sich die sri-lankischen Behörden schutzwillig gezeigt, da die Polizei gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine Anzeige entgegengenommen und registriert habe. Schliesslich lägen keine risikobegründenden Faktoren vor, die für eine Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund des Umstandes, dass ihr Asylgesuch in der Schweiz abgewiesen wurde, hindeuten würden.
E. 3.3 In ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2015 machten die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 24. April 2015 entscheidrelevante Tatsachen nicht berücksichtigt und falsch gewürdigt. So habe sie die Ethnie der Beschwerdeführenden falsch festgestellt und nicht hinreichend gewürdigt, dass die Beschwerdeführenden sowohl sprachlich, als auch ethnisch und religiös einer Minderheit angehörten. Zudem habe sie zu Unrecht behauptet, die sri-lankischen Behörden seien gegenüber den Beschwerdeführenden schutzwillig gewesen. Die Beschwerdeführenden reichten mit dem Wiedererwägungsgesuch das Schreiben einer von ihnen beauftragten Anwältin in Sri Lanka ein, in der diese bei der Behörde, die für die vom Beschwerdeführer gemachte Anzeige zuständig sei, Einsicht in die Akten forderte. Schliesslich machten die Beschwerdeführenden geltend, nach dem Erlass der Verfügung der Vorinstanz sei ihr jüngster Sohn zur Welt gekommen, der wegen einer seltenen, körperlichen Fehlbildung regelmässig und längerfristig medizinisch behandelt werden müsse.
E. 3.4 Damit machten die Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsverfahren - neben allgemeiner Kritik an der ursprünglichen Verfügung der Vorinstanz - vor allem eine erhebliche Veränderung der Sachlage geltend, nämlich die Geburt ihres Sohnes und dessen gesundheitliche Probleme. Auch das in Kopie eingereichte Gesuch um Akteneinsicht der sri-lankischen Anwältin zielt auf den Beweis einer erheblichen Veränderung der Sachlage ab. Da dieses Beweismittel jedoch die geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden betrifft, handelt es sich insofern formell um ein Mehrfachgesuch. Im Beschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführenden zudem neu geltend, gegen den Beschwerdeführer sei ein Strafverfahren wegen (...) eingeleitet worden und es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Zum Beleg dieses Umstandes reichen sie zwei Nachrichtenformulare («message forms») der sri-lankischen Polizei inklusive einer Übersetzung ein. Bei diesem neuen Vorbringen handelt es sich ebenfalls um eine nachträgliche Veränderung der rechtserheblichen Sachlage. Da die Beschwerdeführenden damit jedoch neue Fluchtgründe vorbringen - sie machen geltend, das Verfahren sei wahrscheinlich eingeleitet worden, da sich der Beschwerdeführer mehrmals nach dem Stand des von ihm eingeleiteten Strafverfahrens erkundigt habe - wäre dieses Vorbringen inhaltlich ebenfalls als Mehrfachgesuch zu qualifizieren. Aus prozessökonomischen Gründen ist auch dieses Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln, zumal der Streitgegenstand damit nicht erweitert wird, der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist, kein Konflikt mit den Verfahrensregeln von Art. 111c AsylG besteht und die Vorinstanz sich im Beschwerdeverfahren äussern konnte.
E. 3.5 Mit dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren, soweit es die in der Verfügung vom 24. April 2015 angeordnete, seither in Rechtskraft erwachsene und in der angefochtenen Verfügung bestätigte Wegweisung (inkl. Wegweisungsvollzug) betrifft, gegenstandslos; die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
E. 3.6 Streitig und zu prüfen ist deshalb vorliegend, ob eine seit dem Asylentscheid vom 24. April 2015 wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, die die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2015 bezüglich Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und/oder Gewährung von Asyl zur Folge hat.
E. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden - soweit den Asylpunkt betreffend - mit der Begründung ab, die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Verfügung vom 24. April 2015 zu revidieren. Insbesondere sei das Schreiben der sri-lankischen Anwältin nicht geeignet, die Untätigkeit der sri-lankischen Polizei glaubhaft zu machen. Es handle sich dabei lediglich um ein Informationsbegehren respektive eine Verfahrensstandanfrage an die sri-lankische Polizei. Zudem könne es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handeln. Deshalb könne der Brief nicht als rechtserhebliches neues Beweismittel angesehen werden.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden führen im Beschwerdeverfahren an, die Anwältin in Sri Lanka habe keine Antwort auf ihre Anfrage bekommen. Verwandten von ihnen, die sich persönlich auf dem Polizeiposten nach dem Verfahrensstand erkundigt hätten, sei mitgeteilt worden, dass keine Strafanzeige registriert sei. Zudem hätten die sri-lankischen Behörden - vermutlich genervt von den ständigen Nachfragen nach dem Verfahrensstand betreffend seine Anzeige - einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen und wegen (...) ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet. Die Mutter des Beschwerdeführers habe den Haftbefehl von einem Polizeibeamten in ihrer Wohnung erhalten. Die Beschwerdeführenden reichen diesbezüglich zwei sogenannte «Message Forms» (Nachrichtenformulare) der sri-lankischen Polizei datiert vom 17. Februar 2017 und eine Übersetzung ein. Zudem reichen sie ein Schreiben des sri-lankischen Anwalts der Mutter des Beschwerdeführers ein, in dem dieser angibt, das Criminal Investigation Office (CID) habe ihn darüber informiert, dass ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer bestehe, er habe aber keine weiteren Informationen in Erfahrung bringen und den Haftbefehl nicht erhältlich machen können, da er nicht über die Verfahrensnummer verfüge. Schliesslich wiederholen die Beschwerdeführenden ihre allgemeine Kritik an der Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2015 bezüglich ihrer mehrfachen Zugehörigkeit zu einer Minderheit.
E. 5.1 Insoweit die Beschwerdeführenden allgemeine Kritik an der Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2015 anbringen, die weder eine veränderte Sachlage darstellt noch sich auf einen Revisionsgrund nach Art. 66 VwVG bezieht, ist diese nicht zu hören. Dies betrifft die beiden Vorbringen, die Vorinstanz habe die Folgen ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit nicht angemessen gewürdigt und die Polizei sei entgegen der Beurteilung der Vorinstanz nicht schutzwillig gewesen. Damit bezwecken die Beschwerdeführenden lediglich eine neue Würdigung von im ursprünglichen Entscheid bereits vorgebrachten Tatsachen, worauf im Wiedererwägungsverfahren jedoch kein Anspruch besteht.
E. 5.2 Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Kopie eines nach Ergehen der Verfügung vom 24. April 2015 datierten Schreibens ihrer Anwältin in Sri Lanka, in dem diese sich bei der Polizeibehörde nach dem Stand der Anzeige des Beschwerdeführers erkundigt, ist nicht geeignet, eine wesentlich veränderte Sachlage zu beweisen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, ist das Schreiben - selbst unter der Annahme, es sei tatsächlich abgeschickt worden und es handle sich nicht bloss um ein Gefälligkeitsschreiben - nicht geeignet, neue Tatsachen zu belegen, die eine Schutzunwilligkeit der sri-lankischen Behörden nahelegen würden. Auch der blosse Umstand, dass die Anwältin angeblich keine Antwort auf das Schreiben erhalten hat, vermag als neue Tatsache nicht die Schutzunwilligkeit der sri-lankischen Behörden nahezulegen. Ebenfalls keine erheblich veränderte Sachlage belegt das pauschal, unbelegt und ohne weitere Substantiierungen im Beschwerdeverfahren gemachte Vorbringen, Verwandten der Beschwerdeführenden sei von der Polizei mitgeteilt worden, dass keine Strafanzeige registriert sei.
E. 5.3.1 Neu bringen die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren vor, gegen den Beschwerdeführer laufe ein Strafverfahren wegen (...) und es liege ein Haftbefehl des CID gegen ihn vor.
E. 5.3.2 Bei den von den Beschwerdeführenden zum Beleg dieses Vorbringens eingereichten Dokumenten handelt es sich entgegen ihren Vorbringen nicht um einen Haftbefehl, sondern um zwei Nachrichtenformulare der sri-lankischen Polizei. Gemäss deren englischer Übersetzung weist das CID die Polizei in F._______, dem letzten Wohnort der Beschwerdeführenden, an, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege und er sich deshalb beim CID melden müsse.
E. 5.3.3 Die Nachrichtenformulare vermögen aus mehreren Gründen nicht glaubhaft zu machen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet und ein Haftbefehl ausgestellt wurde. Vorab ist festzuhalten, dass polizeiliche Nachrichtenformulare der von den Beschwerdeführenden eingereichten Art keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, weshalb sie einfach zu fälschen sind. Den zwei von den Beschwerdeführenden eingereichten Nachrichtenformularen kommt damit bereits aus diesem Grund nur ein beschränkter Beweiswert zu. Auch eine Botschaftsabklärung zur Frage der Echtheit der eingereichten Formulare brächte diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse, weshalb der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden abzuweisen ist. Die Beschwerdeführenden reichten im Beschwerdeverfahren zuerst nur ein einziges Nachrichtenformular ein. Dieses enthielt in den Feldern «Sending Operator» und «Receiving Operator» keine Eintragungen. Die gleichzeitig eingereichte englische Übersetzung des Formulars enthielt jedoch in den beiden Feldern (übersetzte) Eintragungen. Auf diese Unstimmigkeit hingewiesen, führten die Beschwerdeführenden an, die Mutter des Beschwerdeführers habe nicht nur ein, sondern zwei Nachrichtenformulare erhalten, und das zweite, nicht eingereichte Formular enthalte die übersetzten Angaben. Die Mutter habe beide Formulare zur Übersetzung gegeben, dann jedoch nur ein Formular in die Schweiz geschickt. Diese Erklärung erscheint nachgeschoben, da die Beschwerdeführenden in ihrer ersten Eingabe nur von einem Nachrichtenformular sprachen. Die Beschwerdeführenden reichten in der Folge zwar das zweite Nachrichtenformular nach, nicht jedoch eine zweite Übersetzung. Dieses Vorgehen lässt Zweifel an der Echtheit der Formulare und damit an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden aufkommen. Zudem erscheint es grundsätzlich schwer nachvollziehbar, wieso die Polizei der Mutter des Beschwerdeführers zwei Nachrichtenformulare, die beide das gleiche Datum tragen, übergeben sollte. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden auch in anderer Hinsicht versuchten, ihre Sachverhaltsvorbringen nachträglich zu ihrem Vorteil anzupassen. So führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2017 aus, es sei nicht wahrscheinlich, dass das CID die sri-lankische Polizei beauftragen würde, eine durch Haftbefehl gesuchte Person vorgängig über die Verhaftung zu informieren und sie zu bitten, sich selbst beim CID zu melden. Sehr viel wahrscheinlicher sei es, dass das CID die Polizei mit der Verhaftung beauftragen würde. Daraufhin brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 7. Juni 2017 prompt neu vor, die Mutter des Beschwerdeführers habe diesem mitgeteilt, die Polizei habe vor Übergabe der Nachrichtenformulare mehrmals versucht, den Beschwerdeführer zu verhaften. Solchermassen nachgeschobene Vorbringen sprechen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführenden ausgerechnet kurz nach Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs durch die Vorinstanz von dem Verfahren und dem Haftbefehl erfahren haben wollen, obwohl diese in keiner Art und Weise mit ihren bisherigen Vorbringen im Zusammenhang stehen. Auch reichen die Beschwerdeführenden weder zur behaupteten Strafverfolgung noch zum angeblichen Haftbefehl weitere Belege ein, obwohl sie in Sri Lanka anwaltlich vertreten sind. Ihre Erklärung dafür, ihr Anwalt sei nicht in der Lage, Einblick in die Verfahrensakten zu erhalten, solange er die Verfahrensnummer nicht kenne, erscheint wenig nachvollziehbar und vermag daher nicht zu erklären, wieso die Beschwerdeführenden keine weiteren Beweismittel zum angeblichen Strafverfahren beibringen können.
E. 5.3.4 Insgesamt vermögen die Beschwerdeführenden ihr Vorbringen, gegen den Beschwerdeführer laufe ein Strafverfahren wegen (...) und es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor, nicht glaubhaft zu machen.
E. 5.4.1 Schliesslich ist festzuhalten, dass, selbst wenn gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Strafverfahren wegen (...) laufen sollte, dieses nicht ohne Weiteres eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen würde. Die Flucht vor einer Strafverfolgung stellt grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar. Eine asylrelevante Verfolgung kann jedoch dann vorliegen, wenn einer Person das Begehen eines gemeinrechtlichen Delikts untergeschoben wird, um sie aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv in bedeutender Weise erschwert wird (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1).
E. 5.4.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei vermutlich deshalb eingeleitet worden, weil er sich immer wieder nach dem Stand der von ihm gemachten Anzeige erkundigt habe. Dabei handelt es sich jedoch um eine reine Mutmassung für die keine Anzeichen oder Belege vorliegen. Zudem würde auch ein solcher Zusammenhang nicht ohne Weiteres eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotivation darstellen.
E. 5.4.3 Die Beschwerdeführenden machen hingegen nicht geltend, das Strafverfahren sei aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit eingeleitet worden oder ihre Familien oder ihre geschäftlichen Interessen in Sri Lanka seien von anti-muslimischen Agitationen betroffen. Trotzdem ist festzuhalten, dass die - in Sri Lanka latent verbreitet vorhandene - anti-muslimische Stimmung seit den Osteranschlägen 2019 zugenommen hat. Bei den Anschlägen von muslimischen Selbstmordattentätern auf Kirchen und Hotels in Colombo und zwei weiteren Städten vom 21. April 2019 kamen über 250 Personen ums Leben. Die Regierung rief daraufhin den Notstand aus und hunderte von Muslimen wurden im Zusammenhang mit den Anschlägen verhaftet, wobei teilweise nur dürftige Hinweise für deren Involvierung in die Anschläge vorlagen. Die muslimische Bevölkerung stand im Rahmen der Anti-Terror Massnahmen der Regierung generell unter erhöhter Beobachtung und intensivierter Kontrolle. Der Notstand wurde am 22. August 2019 wieder aufgehoben. Bei anti-muslimischen Unruhen, die offensichtlich von nationalistischen Gruppierungen und militanten Buddhisten orchestriert und unterstützt worden waren, wurden muslimische Häuser und Geschäfte angegriffen. Die Sicherheitskräfte waren dabei nicht immer in der Lage oder willens, für Ordnung zu sorgen. Aufrufe zum Boykott von muslimischen Verkäufern und Unternehmen haben zugenommen und führten teilweise zu namhaften Verlusten bei muslimischen Unternehmern (International Crisis Group, After Sri Lanka's Easter Bombing: Reducing Risks of Future Violence, 27. September 2019, S. 18 ff.; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT Country Information Report Sri Lanka, 4. November 2019, S. 28 f.; Human Rights Watch, World Report 2020, Sri Lanka, S. 527 ff.). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die behauptete strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religionszugehörigkeit erfolgt sein könnte; der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in einer anderen Art und Weise aufgrund der verstärkten anti-muslimischen Stimmung bedroht wäre. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer zweiten Replik vom 2. August 2019 nicht geltend, sie seien von der erhöhten anti-muslimischen Stimmung konkret und persönlich betroffen oder die sri-lankischen Behörden seien in Zusammenhang mit den Osteranschlägen in irgendeiner Weise auf sie aufmerksam geworden. Auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten, allgemeinen Zeitungsartikel über die oben dargestellte Lage in Sri Lanka vermögen diesbezüglich nichts zu belegen.
E. 5.5 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass gegenüber dem Zeitpunkt des Asylentscheides vom 24. April 2015 keine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zur Folge hätte. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind - die Beschwerdeführenden gaben eine Bedürftigkeitserklärung zu den Akten und die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten nicht als aussichtslos -, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und die Beschwerdeführenden von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.
E. 6.2 Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist aufgrund von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG, in der Fassung vom 1. Oktober 2016). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist zu gewähren, wenn die Gesuchsteller eines anwaltlichen Beistandes bedürfen, um ihre Rechte im Beschwerdeverfahren wirksam wahrnehmen zu können. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich in rechtlicher und tatbestandlicher Hinsicht komplexe Fragen stellen, deren Behandlung den Beizug einer professionellen Rechtsvertretung als sachlich geboten erscheinen lassen. Dies ist vorliegend der Fall. Entsprechend ist den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dem vom Gericht bestellten, unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 8 ff. VGKE). Der Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist das Honorar der amtlichen Vertretung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 2'000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1938/2017 Urteil vom 17. März 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2017. Sachverhalt: A. Am 3. Juli 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden, muslimische Tamilen mit sri-lankischer Staatsangehörigkeit, in der Schweiz um Asyl. B. B.a Mit Verfügung vom 24. April 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zudem wies die Vorinstanz sie aus der Schweiz weg, setzte ihnen Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B.b Auf die gegen die Verfügung eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführenden trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichteinhaltens der Beschwerdefrist mit Entscheid vom 4. Juni 2015 nicht ein. Damit wurde die Verfügung vom 24. April 2015 rechtskräftig. C. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 28. Juli 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. April 2015 und um Gewährung von Asyl, eventualiter um Gewährung einer vorläufigen Aufnahme. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 24. April 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 31. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhaltes und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen und es sei ihnen zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Entsprechend sei das zuständige Amt für Migration anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. April 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Ebenfalls am 4. April 2017 reichten die Beschwerdeführenden mehrere in der Beschwerde in Aussicht gestellte Beweismittel ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Entscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes auf einen späteren Zeitpunkt. I. Am 5. Mai 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt, und am 7. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik und zusätzliche Beweismittel ein. J. Am 12. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden weitere in der Replik in Aussicht gestellte Beweismittel ein. K. Seit dem 25. Juni 2019 verfügen die Beschwerdeführenden in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B. L. Am 17. Juli 2019 reichte die Vorinstanz auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts erneut eine Vernehmlassung ein und am 2. August 2019 replizierten die Beschwerdeführenden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf (siehe für das Asylrecht jedoch Art. 111b AsylG), auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts ergibt sich jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung. Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1, je m.w.H.). Betrifft die behauptete veränderte Sachlage die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, handelt es sich im Bereich des Asylrechts um ein sogenanntes Mehrfachgesuch (BVGE 2014/39 E. 4.5 f.; vgl. Art. 111c AsylG). Zudem können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, wenn sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Ausserdem fällt eine Wiedererwägung dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (Urteil des BVGer D-5781/2012 vom 8. Mai 2015 E. 6 [nicht publiziert in BVGE 2015/11], m.w.H.). 3.2 In ihrer ursprünglichen Verfügung vom 24. April 2015 hatte die Vorinstanz zur Begründung ihrer Ablehnung des Asylgesuches ausgeführt, der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgung liege kein asylrelevantes Motiv zugrunde, da die geltend gemachten Versuche, vom Beschwerdeführer Geld zu erpressen, rein monetär motiviert gewesen seien. Zudem hätten sich die sri-lankischen Behörden schutzwillig gezeigt, da die Polizei gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine Anzeige entgegengenommen und registriert habe. Schliesslich lägen keine risikobegründenden Faktoren vor, die für eine Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund des Umstandes, dass ihr Asylgesuch in der Schweiz abgewiesen wurde, hindeuten würden. 3.3 In ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2015 machten die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 24. April 2015 entscheidrelevante Tatsachen nicht berücksichtigt und falsch gewürdigt. So habe sie die Ethnie der Beschwerdeführenden falsch festgestellt und nicht hinreichend gewürdigt, dass die Beschwerdeführenden sowohl sprachlich, als auch ethnisch und religiös einer Minderheit angehörten. Zudem habe sie zu Unrecht behauptet, die sri-lankischen Behörden seien gegenüber den Beschwerdeführenden schutzwillig gewesen. Die Beschwerdeführenden reichten mit dem Wiedererwägungsgesuch das Schreiben einer von ihnen beauftragten Anwältin in Sri Lanka ein, in der diese bei der Behörde, die für die vom Beschwerdeführer gemachte Anzeige zuständig sei, Einsicht in die Akten forderte. Schliesslich machten die Beschwerdeführenden geltend, nach dem Erlass der Verfügung der Vorinstanz sei ihr jüngster Sohn zur Welt gekommen, der wegen einer seltenen, körperlichen Fehlbildung regelmässig und längerfristig medizinisch behandelt werden müsse. 3.4 Damit machten die Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsverfahren - neben allgemeiner Kritik an der ursprünglichen Verfügung der Vorinstanz - vor allem eine erhebliche Veränderung der Sachlage geltend, nämlich die Geburt ihres Sohnes und dessen gesundheitliche Probleme. Auch das in Kopie eingereichte Gesuch um Akteneinsicht der sri-lankischen Anwältin zielt auf den Beweis einer erheblichen Veränderung der Sachlage ab. Da dieses Beweismittel jedoch die geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden betrifft, handelt es sich insofern formell um ein Mehrfachgesuch. Im Beschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführenden zudem neu geltend, gegen den Beschwerdeführer sei ein Strafverfahren wegen (...) eingeleitet worden und es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Zum Beleg dieses Umstandes reichen sie zwei Nachrichtenformulare («message forms») der sri-lankischen Polizei inklusive einer Übersetzung ein. Bei diesem neuen Vorbringen handelt es sich ebenfalls um eine nachträgliche Veränderung der rechtserheblichen Sachlage. Da die Beschwerdeführenden damit jedoch neue Fluchtgründe vorbringen - sie machen geltend, das Verfahren sei wahrscheinlich eingeleitet worden, da sich der Beschwerdeführer mehrmals nach dem Stand des von ihm eingeleiteten Strafverfahrens erkundigt habe - wäre dieses Vorbringen inhaltlich ebenfalls als Mehrfachgesuch zu qualifizieren. Aus prozessökonomischen Gründen ist auch dieses Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln, zumal der Streitgegenstand damit nicht erweitert wird, der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist, kein Konflikt mit den Verfahrensregeln von Art. 111c AsylG besteht und die Vorinstanz sich im Beschwerdeverfahren äussern konnte. 3.5 Mit dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren, soweit es die in der Verfügung vom 24. April 2015 angeordnete, seither in Rechtskraft erwachsene und in der angefochtenen Verfügung bestätigte Wegweisung (inkl. Wegweisungsvollzug) betrifft, gegenstandslos; die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 3.6 Streitig und zu prüfen ist deshalb vorliegend, ob eine seit dem Asylentscheid vom 24. April 2015 wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, die die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2015 bezüglich Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und/oder Gewährung von Asyl zur Folge hat. 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden - soweit den Asylpunkt betreffend - mit der Begründung ab, die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Verfügung vom 24. April 2015 zu revidieren. Insbesondere sei das Schreiben der sri-lankischen Anwältin nicht geeignet, die Untätigkeit der sri-lankischen Polizei glaubhaft zu machen. Es handle sich dabei lediglich um ein Informationsbegehren respektive eine Verfahrensstandanfrage an die sri-lankische Polizei. Zudem könne es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handeln. Deshalb könne der Brief nicht als rechtserhebliches neues Beweismittel angesehen werden. 4.2 Die Beschwerdeführenden führen im Beschwerdeverfahren an, die Anwältin in Sri Lanka habe keine Antwort auf ihre Anfrage bekommen. Verwandten von ihnen, die sich persönlich auf dem Polizeiposten nach dem Verfahrensstand erkundigt hätten, sei mitgeteilt worden, dass keine Strafanzeige registriert sei. Zudem hätten die sri-lankischen Behörden - vermutlich genervt von den ständigen Nachfragen nach dem Verfahrensstand betreffend seine Anzeige - einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen und wegen (...) ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet. Die Mutter des Beschwerdeführers habe den Haftbefehl von einem Polizeibeamten in ihrer Wohnung erhalten. Die Beschwerdeführenden reichen diesbezüglich zwei sogenannte «Message Forms» (Nachrichtenformulare) der sri-lankischen Polizei datiert vom 17. Februar 2017 und eine Übersetzung ein. Zudem reichen sie ein Schreiben des sri-lankischen Anwalts der Mutter des Beschwerdeführers ein, in dem dieser angibt, das Criminal Investigation Office (CID) habe ihn darüber informiert, dass ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer bestehe, er habe aber keine weiteren Informationen in Erfahrung bringen und den Haftbefehl nicht erhältlich machen können, da er nicht über die Verfahrensnummer verfüge. Schliesslich wiederholen die Beschwerdeführenden ihre allgemeine Kritik an der Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2015 bezüglich ihrer mehrfachen Zugehörigkeit zu einer Minderheit. 5. 5.1 Insoweit die Beschwerdeführenden allgemeine Kritik an der Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2015 anbringen, die weder eine veränderte Sachlage darstellt noch sich auf einen Revisionsgrund nach Art. 66 VwVG bezieht, ist diese nicht zu hören. Dies betrifft die beiden Vorbringen, die Vorinstanz habe die Folgen ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit nicht angemessen gewürdigt und die Polizei sei entgegen der Beurteilung der Vorinstanz nicht schutzwillig gewesen. Damit bezwecken die Beschwerdeführenden lediglich eine neue Würdigung von im ursprünglichen Entscheid bereits vorgebrachten Tatsachen, worauf im Wiedererwägungsverfahren jedoch kein Anspruch besteht. 5.2 Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Kopie eines nach Ergehen der Verfügung vom 24. April 2015 datierten Schreibens ihrer Anwältin in Sri Lanka, in dem diese sich bei der Polizeibehörde nach dem Stand der Anzeige des Beschwerdeführers erkundigt, ist nicht geeignet, eine wesentlich veränderte Sachlage zu beweisen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, ist das Schreiben - selbst unter der Annahme, es sei tatsächlich abgeschickt worden und es handle sich nicht bloss um ein Gefälligkeitsschreiben - nicht geeignet, neue Tatsachen zu belegen, die eine Schutzunwilligkeit der sri-lankischen Behörden nahelegen würden. Auch der blosse Umstand, dass die Anwältin angeblich keine Antwort auf das Schreiben erhalten hat, vermag als neue Tatsache nicht die Schutzunwilligkeit der sri-lankischen Behörden nahezulegen. Ebenfalls keine erheblich veränderte Sachlage belegt das pauschal, unbelegt und ohne weitere Substantiierungen im Beschwerdeverfahren gemachte Vorbringen, Verwandten der Beschwerdeführenden sei von der Polizei mitgeteilt worden, dass keine Strafanzeige registriert sei. 5.3 5.3.1 Neu bringen die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren vor, gegen den Beschwerdeführer laufe ein Strafverfahren wegen (...) und es liege ein Haftbefehl des CID gegen ihn vor. 5.3.2 Bei den von den Beschwerdeführenden zum Beleg dieses Vorbringens eingereichten Dokumenten handelt es sich entgegen ihren Vorbringen nicht um einen Haftbefehl, sondern um zwei Nachrichtenformulare der sri-lankischen Polizei. Gemäss deren englischer Übersetzung weist das CID die Polizei in F._______, dem letzten Wohnort der Beschwerdeführenden, an, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege und er sich deshalb beim CID melden müsse. 5.3.3 Die Nachrichtenformulare vermögen aus mehreren Gründen nicht glaubhaft zu machen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet und ein Haftbefehl ausgestellt wurde. Vorab ist festzuhalten, dass polizeiliche Nachrichtenformulare der von den Beschwerdeführenden eingereichten Art keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, weshalb sie einfach zu fälschen sind. Den zwei von den Beschwerdeführenden eingereichten Nachrichtenformularen kommt damit bereits aus diesem Grund nur ein beschränkter Beweiswert zu. Auch eine Botschaftsabklärung zur Frage der Echtheit der eingereichten Formulare brächte diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse, weshalb der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden abzuweisen ist. Die Beschwerdeführenden reichten im Beschwerdeverfahren zuerst nur ein einziges Nachrichtenformular ein. Dieses enthielt in den Feldern «Sending Operator» und «Receiving Operator» keine Eintragungen. Die gleichzeitig eingereichte englische Übersetzung des Formulars enthielt jedoch in den beiden Feldern (übersetzte) Eintragungen. Auf diese Unstimmigkeit hingewiesen, führten die Beschwerdeführenden an, die Mutter des Beschwerdeführers habe nicht nur ein, sondern zwei Nachrichtenformulare erhalten, und das zweite, nicht eingereichte Formular enthalte die übersetzten Angaben. Die Mutter habe beide Formulare zur Übersetzung gegeben, dann jedoch nur ein Formular in die Schweiz geschickt. Diese Erklärung erscheint nachgeschoben, da die Beschwerdeführenden in ihrer ersten Eingabe nur von einem Nachrichtenformular sprachen. Die Beschwerdeführenden reichten in der Folge zwar das zweite Nachrichtenformular nach, nicht jedoch eine zweite Übersetzung. Dieses Vorgehen lässt Zweifel an der Echtheit der Formulare und damit an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden aufkommen. Zudem erscheint es grundsätzlich schwer nachvollziehbar, wieso die Polizei der Mutter des Beschwerdeführers zwei Nachrichtenformulare, die beide das gleiche Datum tragen, übergeben sollte. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden auch in anderer Hinsicht versuchten, ihre Sachverhaltsvorbringen nachträglich zu ihrem Vorteil anzupassen. So führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2017 aus, es sei nicht wahrscheinlich, dass das CID die sri-lankische Polizei beauftragen würde, eine durch Haftbefehl gesuchte Person vorgängig über die Verhaftung zu informieren und sie zu bitten, sich selbst beim CID zu melden. Sehr viel wahrscheinlicher sei es, dass das CID die Polizei mit der Verhaftung beauftragen würde. Daraufhin brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 7. Juni 2017 prompt neu vor, die Mutter des Beschwerdeführers habe diesem mitgeteilt, die Polizei habe vor Übergabe der Nachrichtenformulare mehrmals versucht, den Beschwerdeführer zu verhaften. Solchermassen nachgeschobene Vorbringen sprechen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführenden ausgerechnet kurz nach Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs durch die Vorinstanz von dem Verfahren und dem Haftbefehl erfahren haben wollen, obwohl diese in keiner Art und Weise mit ihren bisherigen Vorbringen im Zusammenhang stehen. Auch reichen die Beschwerdeführenden weder zur behaupteten Strafverfolgung noch zum angeblichen Haftbefehl weitere Belege ein, obwohl sie in Sri Lanka anwaltlich vertreten sind. Ihre Erklärung dafür, ihr Anwalt sei nicht in der Lage, Einblick in die Verfahrensakten zu erhalten, solange er die Verfahrensnummer nicht kenne, erscheint wenig nachvollziehbar und vermag daher nicht zu erklären, wieso die Beschwerdeführenden keine weiteren Beweismittel zum angeblichen Strafverfahren beibringen können. 5.3.4 Insgesamt vermögen die Beschwerdeführenden ihr Vorbringen, gegen den Beschwerdeführer laufe ein Strafverfahren wegen (...) und es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor, nicht glaubhaft zu machen. 5.4 5.4.1 Schliesslich ist festzuhalten, dass, selbst wenn gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Strafverfahren wegen (...) laufen sollte, dieses nicht ohne Weiteres eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen würde. Die Flucht vor einer Strafverfolgung stellt grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar. Eine asylrelevante Verfolgung kann jedoch dann vorliegen, wenn einer Person das Begehen eines gemeinrechtlichen Delikts untergeschoben wird, um sie aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv in bedeutender Weise erschwert wird (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1). 5.4.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei vermutlich deshalb eingeleitet worden, weil er sich immer wieder nach dem Stand der von ihm gemachten Anzeige erkundigt habe. Dabei handelt es sich jedoch um eine reine Mutmassung für die keine Anzeichen oder Belege vorliegen. Zudem würde auch ein solcher Zusammenhang nicht ohne Weiteres eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotivation darstellen. 5.4.3 Die Beschwerdeführenden machen hingegen nicht geltend, das Strafverfahren sei aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit eingeleitet worden oder ihre Familien oder ihre geschäftlichen Interessen in Sri Lanka seien von anti-muslimischen Agitationen betroffen. Trotzdem ist festzuhalten, dass die - in Sri Lanka latent verbreitet vorhandene - anti-muslimische Stimmung seit den Osteranschlägen 2019 zugenommen hat. Bei den Anschlägen von muslimischen Selbstmordattentätern auf Kirchen und Hotels in Colombo und zwei weiteren Städten vom 21. April 2019 kamen über 250 Personen ums Leben. Die Regierung rief daraufhin den Notstand aus und hunderte von Muslimen wurden im Zusammenhang mit den Anschlägen verhaftet, wobei teilweise nur dürftige Hinweise für deren Involvierung in die Anschläge vorlagen. Die muslimische Bevölkerung stand im Rahmen der Anti-Terror Massnahmen der Regierung generell unter erhöhter Beobachtung und intensivierter Kontrolle. Der Notstand wurde am 22. August 2019 wieder aufgehoben. Bei anti-muslimischen Unruhen, die offensichtlich von nationalistischen Gruppierungen und militanten Buddhisten orchestriert und unterstützt worden waren, wurden muslimische Häuser und Geschäfte angegriffen. Die Sicherheitskräfte waren dabei nicht immer in der Lage oder willens, für Ordnung zu sorgen. Aufrufe zum Boykott von muslimischen Verkäufern und Unternehmen haben zugenommen und führten teilweise zu namhaften Verlusten bei muslimischen Unternehmern (International Crisis Group, After Sri Lanka's Easter Bombing: Reducing Risks of Future Violence, 27. September 2019, S. 18 ff.; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT Country Information Report Sri Lanka, 4. November 2019, S. 28 f.; Human Rights Watch, World Report 2020, Sri Lanka, S. 527 ff.). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die behauptete strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religionszugehörigkeit erfolgt sein könnte; der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in einer anderen Art und Weise aufgrund der verstärkten anti-muslimischen Stimmung bedroht wäre. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer zweiten Replik vom 2. August 2019 nicht geltend, sie seien von der erhöhten anti-muslimischen Stimmung konkret und persönlich betroffen oder die sri-lankischen Behörden seien in Zusammenhang mit den Osteranschlägen in irgendeiner Weise auf sie aufmerksam geworden. Auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten, allgemeinen Zeitungsartikel über die oben dargestellte Lage in Sri Lanka vermögen diesbezüglich nichts zu belegen. 5.5 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass gegenüber dem Zeitpunkt des Asylentscheides vom 24. April 2015 keine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zur Folge hätte. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind - die Beschwerdeführenden gaben eine Bedürftigkeitserklärung zu den Akten und die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten nicht als aussichtslos -, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und die Beschwerdeführenden von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. 6.2 Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist aufgrund von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG, in der Fassung vom 1. Oktober 2016). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist zu gewähren, wenn die Gesuchsteller eines anwaltlichen Beistandes bedürfen, um ihre Rechte im Beschwerdeverfahren wirksam wahrnehmen zu können. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich in rechtlicher und tatbestandlicher Hinsicht komplexe Fragen stellen, deren Behandlung den Beizug einer professionellen Rechtsvertretung als sachlich geboten erscheinen lassen. Dies ist vorliegend der Fall. Entsprechend ist den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dem vom Gericht bestellten, unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 8 ff. VGKE). Der Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist das Honorar der amtlichen Vertretung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 2'000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Tobias Grasdorf Versand: