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E-1935/2013

E-1935/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1935/2013 Urteil vom 18. April 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2009 am Flughafen B._______ ankam, wo er gleichentags ein erstes Asylgesuch stellte, welches das BFM mit Verfügung vom 6. August 2009 infolge Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen abwies, dass es ihn gleichzeitig aus der Schweiz wegwies, den Vollzug der Wegweisung hingegen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass es die vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 aufhob und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2011 erhobene Beschwerde mit Urteil E 6329/2011 vom 6. November 2012 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2013 ein zweites Asylgesuch stellte, in welchem er geltend machte, seit dem 6. November 2012 hätten sich ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt und damit neue Asylgründe ergeben, wobei er insbesondere vorbrachte, einer sozialen Gruppe anzugehören, welche seit den letzten Monaten der Gefahr von Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei, nämlich der Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden, ausserdem hätten ihn im November 2012 Polizisten bei seiner Ehefrau gesucht - unter dem Vorwand, er habe vor Monaten eine Geschwindigkeitsübertretung begangen, dies, obwohl er gar kein Motorfahrzeug besitze, dass er zur Untermauerung seines Gesuchs zahlreiche Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2013 (eröffnet am 22. März 2013) - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM vorweg ausführte, da der Sachverhalt auf Grund des schriftlichen Gesuchs erstellt sei, könne auf eine weitere Anhörung verzichtet werden, dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, seit dem 6. November 2012 seien keine Ereignisse eingetreten, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder welche für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass insbesondere nicht von einer Kollektivverfolgung aller Rückkehrer aus der Schweiz ausgegangen werden könne, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde unter einem Vorwand polizeilich gesucht, zum einen unbelegt sei, zum andern daraus keine politische Verfolgungsabsicht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden abgeleitet werden könne, zumal es sich bei der angeblichen Geschwindigkeitsübertretung um eine Verwechslung oder einen andern Irrtum handeln könne, dass die eingereichten Beweismittel, da sie den Beschwerdeführer nicht persönlich beträfen, an dieser Einschätzung nichts änderten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. April 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das neue Asylgesuch vom 22. Januar 2013 sei einzutreten, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er ausserdem um Mitteilung ersuchte, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden, dass auf die Beschwerdebegründung sowie die zahlreichen Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch, das gestellt wird, nachdem ein Asylgesuch bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist, nur eingetreten wird, wenn Hinweise bestehen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die Anforderungen an das Beweismass hinsichtlich der Prüfung von Hinweisen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, tief anzusetzen sind, wobei der enge Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG massgeblich ist (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.3, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 m.w.H.), dass die formelle Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie auf das Argument des Beschwerdeführers, er gehöre einer Risikogruppe an, auch wenn er keine Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufweise, nicht eingegangen sei, haltlos ist, dass sich das BFM mit dem Argument des Beschwerdeführers nämlich sehr wohl auseinandergesetzt hat und dabei das Vorliegen einer Kollektivverfolgung aller abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden aus der Schweiz, worauf das Argument des Beschwerdeführers hinausläuft, ausdrücklich verneint hat, weshalb der entsprechende Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass, wie nachfolgend aufgezeigt, auch die übrigen formellen Rügen insbesondere der Gehörsverletzung fehlgehen, dass der Sachverhalt auf Grund des schriftlichen Gesuchs erstellt ist, so dass sich eine mündliche Anhörung erübrigt und sich auch weitere Abklärungen durch das Gericht beziehungsweise die Ansetzung einer Frist zum Einreichen weiterer Informationen durch den Beschwerdeführer als nicht erforderlich erweisen (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 5), dass es insbesondere entgegen der Beschwerde nicht erforderlich ist, die neusten britischen Richtlinien abzuwarten, dass ausländische Gerichtsentscheide nämlich für die Schweizer Asylbehörden unmassgeblich sind, dass der Einwand des Beschwerdeführers, eine Glaubhaftigkeitsprüfung könne nur anhand einer mündlichen Anhörung vorgenommen werden, haltlos ist und überdies vorliegend nichts zur Sache tut, zumal das BFM keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen hat, dass bezüglich der Offenlegung von Herkunftsländerinformationen, wie der Beschwerdeführer die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend zitierte, gilt, dass Fachwissen als solches nicht ediert werden kann, dass der Hinweis auf das Urteil D-5688/2012 vom 18. März 2013 dabei unbehelflich ist, zumal es dort gerade nicht um Fachwissen des BFM ging, sondern vielmehr das BFM dafür getadelt wurde, die Einschätzung einer andern Behörde ohne eigene Prüfung übernommen zu haben, dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer keine zwischenzeitlich relevanten Ereignisse geltend macht, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die geltend gemachte Verschärfung der Sicherheitslage, die seit dem Urteil vom 6. November 2012 im Heimatland des Beschwerdeführers eingetreten sein soll, diesen nicht persönlich betrifft und kein weiterer Bezug zu ihm hergestellt wurde, als dass es sich bei ihm um einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden aus der Schweiz handelt, dass die geltend gemachten zwischenzeitlichen Ereignisse mithin nur dann erheblich sein können, wenn eine Kollektivverfolgung aller tamilischen Rückkehrenden, die in der Schweiz erfolglos ein Asylgesuch gestellt hatten, angenommen würde, dass eine solche Kollektivverfolgung vom BFM hingegen mit Blick auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht verneint worden ist, zumal seit dem 6. November 2012 zahlreiche Urteile ergangen sind, in denen die Flüchtlingseigenschaft von Tamilen verneint und die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigt worden ist, dass bezüglich des angeblichen Verfahrens in Sri Lanka wegen Geschwindigkeitsübertretungen in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen ist, dass daraus keine politische Verfolgungsabsicht des sri-lankischen Staates infolge Verdachts auf eine Verbindung zu den LTTE gefolgert werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass nach dem oben Gesagten auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal es sich beim Beschwerdeführer, wie bereits im Urteil vom 6. November 2012 festgestellt, um einen jungen gesunden Mann handelt, der aus C._______ in der Ostprovinz stammt, wo er den grössten Teil seines Lebens gelebt hat, dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie gute Schulbildung und mehrere Berufserfahrungen verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus dem vorliegenden Urteil die Richterinnen und Richter sowie der Gerichtschreiber, welche am Entscheid mitgewirkt haben, ersichtlich sind, womit dem Gesuch um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers Genüge getan ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: