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E-1923/2017

E-1923/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-07 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. August 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 2. September 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 16. Januar 2017 zu den Asylgründen an. Anlässlich seiner Asylgesuchstellung gab er auf dem Personalienblatt (SEM-Akten, A1/2) an, am (...) geboren zu sein. Dieses Geburtsdatum bestätigte er in der BzP (SEM-Akten, A7/12 S. 2 und 5). In der Anhörung führte er jedoch aus, er wolle sein Geburtsdatum berichtigen. Auf seinem Pass stehe, dass er am (...) geboren sei. Dies sei sein richtiges Geburtsdatum (SEM-Akten, A21/22 F6). Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Berichtigung seines Geburtsdatums. C. Mit Verfügung vom 3. März 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Berichtigung der Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ab. D. Mit Eingabe vom 27. März 2017 an die Vorinstanz (dort eingegangen am 28. März 2017) ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung und eventualiter um Weiterleitung des Schreibens an das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde. Er reichte ein Kopie seines Passes und seinen Taufschein im Original zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 29. März 2017 leitete die Vorinstanz die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 VwVG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist.

E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).

E. 3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).

E. 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4).

E. 4.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es würden keinerlei rechtsgenügliche Dokumente vorliegen, welche eine Änderung des Geburtsdatums erlauben würden. Er habe das eingetragene Geburtsdatum auf dem selbst ausgefüllten Personalienblatt sowie in der BzP angegeben. Das Protokoll der BzP sei rückübersetzt und vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe seine Mutter kontaktiert und diese habe eine Kopie seines Passes gefunden, bei welchem das Geburtsdatum (...) eingetragen sei. Zudem könne er nun einen Taufschein einreichen, welchen seine Mutter neu habe ausstellen lassen. Auch auf diesem sei der (...) als Geburtsdatum eingetragen.

E. 5.1 Die Vorinstanz ist zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe verpflichtet, Namen und Geburtsdatum der gesuchstellenden Personen im ZEMIS einzutragen. Sie behauptet nicht die Richtigkeit der eingetragenen Daten, sondern stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer gab im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Geburtsdaten zu Protokoll. Bei der Asylgesuchstellung und in der BzP führte er aus, am (...) geboren zu sein. Er gab ausserdem zu Protokoll, dass auf seinem Pass das Geburtsdatum (...) eingetragen sei. Dabei habe er jedoch falsche Angaben gemacht, um die Fahrprüfung absolvieren zu können (SEM-Akten, A7/12 S. 5). Am Ende der Befragung bestätigte er unterschriftlich, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprechen würden (SEM-Akten, A7/12 S. 9). Anlässlich der Anhörung sagte er jedoch, er wolle sein Geburtsdatum korrigieren. Der (...) sei sein richtiges Geburtsdatum (SEM-Akten, A21/22 F6). Identitätsdokumente hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren trotz Aufforderung keine eingereicht.

E. 5.3 Auf Beschwerdeebene reicht der Beschwerdeführer nun eine Kopie seines Passes und einen Taufschein zu den Akten. Aus diesen geht das Geburtsdatum (...) hervor. Der Beweis für die Richtigkeit des behaupteten Geburtsdatums hat der Beschwerdeführer mit den eingereichten Dokumenten jedoch nicht erbracht. Der Reisepass liegt lediglich in Kopie vor und hat so nur einen geringen Beweiswert. Ausserdem gab der Beschwerdeführer noch in der BzP zu Protokoll, das auf seinem Pass aufgeführte Geburtsdatum sei falsch, da er sich für die Absolvierung der Fahrprüfung älter gemacht habe. Zudem führte er aus, er habe nur eine Kopie seines Passes gehabt und diese sei ihm von der Polizei abgenommen worden (SEM-Akten, A21/22 F14 ff.). Wie er nun plötzlich zu einer weiteren Kopie seines Passes kommt, substantiiert er ungenügend. Ebenfalls über einen lediglich geringen Beweiswert verfügt der eingereichte Taufschein. Solche Dokumente sind bekanntlich käuflich erhältlich und weisen keine Sicherheitsmerkmale auf. Zudem handelt es sich um ein Dokument, welches der Beschwerdeführer nachträglich hat ausstellen lassen, um seiner Forderung auf Änderung seines Geburtsdatums Nachdruck zu verleihen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des eingetragenen noch die des behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und der nicht überzeugenden Begründung, warum er ein angeblich falsches Geburtsdatum angegeben habe (vgl. SEM-Akten, A21/22 F13) sowie des geringen Beweiswertes der eingereichten Beweismittel erscheint deutlich wahrscheinlicher, dass das von der Vorinstanz eingetragene und vom Beschwerdeführer zu Beginn des Asylverfahrens angegebene Geburtsdatum richtig ist. Es gab für den Beschwerdeführer keinen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund, bei der Asylgesuchstellung ein falsches Geburtsdatum anzugeben. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

E. 6 Die Beschwerde ist demnach von Amtes wegen insoweit gutzuheissen, als die Vorinstanz im ZEMIS den Vermerk anzubringen hat, dass das erfasste Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) bestritten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1923/2017 Urteil vom 7. April 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 3. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. August 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 2. September 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 16. Januar 2017 zu den Asylgründen an. Anlässlich seiner Asylgesuchstellung gab er auf dem Personalienblatt (SEM-Akten, A1/2) an, am (...) geboren zu sein. Dieses Geburtsdatum bestätigte er in der BzP (SEM-Akten, A7/12 S. 2 und 5). In der Anhörung führte er jedoch aus, er wolle sein Geburtsdatum berichtigen. Auf seinem Pass stehe, dass er am (...) geboren sei. Dies sei sein richtiges Geburtsdatum (SEM-Akten, A21/22 F6). Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Berichtigung seines Geburtsdatums. C. Mit Verfügung vom 3. März 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Berichtigung der Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ab. D. Mit Eingabe vom 27. März 2017 an die Vorinstanz (dort eingegangen am 28. März 2017) ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung und eventualiter um Weiterleitung des Schreibens an das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde. Er reichte ein Kopie seines Passes und seinen Taufschein im Original zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 29. März 2017 leitete die Vorinstanz die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 VwVG). 2.2 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). 3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es würden keinerlei rechtsgenügliche Dokumente vorliegen, welche eine Änderung des Geburtsdatums erlauben würden. Er habe das eingetragene Geburtsdatum auf dem selbst ausgefüllten Personalienblatt sowie in der BzP angegeben. Das Protokoll der BzP sei rückübersetzt und vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden. 4.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe seine Mutter kontaktiert und diese habe eine Kopie seines Passes gefunden, bei welchem das Geburtsdatum (...) eingetragen sei. Zudem könne er nun einen Taufschein einreichen, welchen seine Mutter neu habe ausstellen lassen. Auch auf diesem sei der (...) als Geburtsdatum eingetragen. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe verpflichtet, Namen und Geburtsdatum der gesuchstellenden Personen im ZEMIS einzutragen. Sie behauptet nicht die Richtigkeit der eingetragenen Daten, sondern stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers. 5.2 Der Beschwerdeführer gab im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Geburtsdaten zu Protokoll. Bei der Asylgesuchstellung und in der BzP führte er aus, am (...) geboren zu sein. Er gab ausserdem zu Protokoll, dass auf seinem Pass das Geburtsdatum (...) eingetragen sei. Dabei habe er jedoch falsche Angaben gemacht, um die Fahrprüfung absolvieren zu können (SEM-Akten, A7/12 S. 5). Am Ende der Befragung bestätigte er unterschriftlich, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprechen würden (SEM-Akten, A7/12 S. 9). Anlässlich der Anhörung sagte er jedoch, er wolle sein Geburtsdatum korrigieren. Der (...) sei sein richtiges Geburtsdatum (SEM-Akten, A21/22 F6). Identitätsdokumente hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren trotz Aufforderung keine eingereicht. 5.3 Auf Beschwerdeebene reicht der Beschwerdeführer nun eine Kopie seines Passes und einen Taufschein zu den Akten. Aus diesen geht das Geburtsdatum (...) hervor. Der Beweis für die Richtigkeit des behaupteten Geburtsdatums hat der Beschwerdeführer mit den eingereichten Dokumenten jedoch nicht erbracht. Der Reisepass liegt lediglich in Kopie vor und hat so nur einen geringen Beweiswert. Ausserdem gab der Beschwerdeführer noch in der BzP zu Protokoll, das auf seinem Pass aufgeführte Geburtsdatum sei falsch, da er sich für die Absolvierung der Fahrprüfung älter gemacht habe. Zudem führte er aus, er habe nur eine Kopie seines Passes gehabt und diese sei ihm von der Polizei abgenommen worden (SEM-Akten, A21/22 F14 ff.). Wie er nun plötzlich zu einer weiteren Kopie seines Passes kommt, substantiiert er ungenügend. Ebenfalls über einen lediglich geringen Beweiswert verfügt der eingereichte Taufschein. Solche Dokumente sind bekanntlich käuflich erhältlich und weisen keine Sicherheitsmerkmale auf. Zudem handelt es sich um ein Dokument, welches der Beschwerdeführer nachträglich hat ausstellen lassen, um seiner Forderung auf Änderung seines Geburtsdatums Nachdruck zu verleihen. 5.4 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des eingetragenen noch die des behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und der nicht überzeugenden Begründung, warum er ein angeblich falsches Geburtsdatum angegeben habe (vgl. SEM-Akten, A21/22 F13) sowie des geringen Beweiswertes der eingereichten Beweismittel erscheint deutlich wahrscheinlicher, dass das von der Vorinstanz eingetragene und vom Beschwerdeführer zu Beginn des Asylverfahrens angegebene Geburtsdatum richtig ist. Es gab für den Beschwerdeführer keinen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund, bei der Asylgesuchstellung ein falsches Geburtsdatum anzugeben. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

6. Die Beschwerde ist demnach von Amtes wegen insoweit gutzuheissen, als die Vorinstanz im ZEMIS den Vermerk anzubringen hat, dass das erfasste Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) bestritten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: