Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung machten sie geltend, aus Tiflis zu stammen und dort zusammen mit dem Ehemann respektive Vater und der Tochter respektive Schwester gelebt zu haben. Am (...) 2015 habe der Beschwerdeführer schwere Verletzungen nach einem Sturz aus grosser Höhe erlitten. Aufgrund der ihnen unzulänglich erscheinenden Behandlung und Pflege des Beschwerdeführers in Georgien, der damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten und in der Hoffnung auf eine bessere medizinische Behandlung seien sie am (...) 2019 von Georgien per Flugzeug in die Schweiz gereist. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Pässe im Original sowie einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. B. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 trat die Vorinstanz gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7415/2018/E-7465/2018 vom 12. Dezember 2019 ab, womit der Entscheid vom 17. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen ist. II. C. Am 10. Februar 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz ein. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Klinikberichte vom (...) und (...) Januar 2020, eine Stellungnahme von vier Nachbarinnen vom (...) Februar 2020 betreffend die familiäre Situation in Georgien, Kopien des Passes und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie notariell beglaubigte Bestätigungen der georgischen Nationalagentur für das öffentliche Register über nichtvorhandenen Immobilienbesitz. D. Mit zwei separaten Entscheiden vom 27. März 2020 - beide eröffnet am 30. März 2020 - trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 17. Dezember 2018 fest und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 27. März 2020 (Eingang bei der Vorinstanz am 31. März 2020) reichten die Beschwerdeführenden einen Austrittsbericht der C._______ vom (...) März 2020 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. III. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. April 2020 beantragten die Beschwerdeführenden das Eintreten auf die Beschwerde und die Sistierung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens, wobei die mit dem Vollzug beauftragte Behörde darüber in Kenntnis zu setzen sei, sowie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung an die Vorinstanz, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Februar 2020 einzutreten. Eventualiter sei die Vorinstanz in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 8. April 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. April in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um die Mutter und ihren Sohn. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen und es ist in einem Urteil über die vorliegende - auf zwei separat ergangenen Entscheiden beruhende - Beschwerde zu entscheiden (vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 144 Rz. 3.17).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist.
E. 6 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz, in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1). Im Asylgesetz sind die entsprechenden Tatbestände in den Art. 111b und 111c AsylG kodifiziert (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/39). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b).
E. 7.1 Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren stellt sich die Frage, ob das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist beziehungsweise ob eine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, welche dazu führen müsste, den ursprünglichen Entscheid anzupassen.
E. 7.2 Das Wiedererwägungsgesuch wurde vorliegend damit begründet, dass die medizinische Situation des Beschwerdeführers sowie die soziale beziehungsweise familiäre Situation in Georgien sich verändert hätten. Aufgrund der bisherigen Therapie in der Schweiz und der Mobilisierungsmassnahmen sei eine gewisse Autonomie und Mobilität aufgebaut worden, sodass sich der Zustand des Beschwerdeführers bedeutend verbessert habe. Es sei humanitär nicht vertretbar, dass die wiedererlangten Fähigkeiten bei einer Rückkehr wieder verloren gehen würden. Zudem habe der Vater respektive der Ehemann der Beschwerdeführenden nach ihrer Ausreise die Familie verlassen und sei zu seiner anderen Familie - die er bereits vor rund (...) Jahren gegründet und verheimlicht habe - gezogen.
E. 7.3 Zur Begründung ihres Entscheids verwies die Vorinstanz zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2019, welchem betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers Abklärungen bezüglich Behandlungs- und Finanzierungsmöglichkeiten der benötigten Therapien in Georgien zu entnehmen seien. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Klinikberichte wiesen offensichtlich auf eine Verbesserung seiner gesundheitlichen Beschwerden hin, so dass diese Beweismittel gerade nicht einen neueingetretenen Sachverhalt im Sinne einer medizinischen Notlage zu belegen vermöchten. Die erneute Behauptung, wonach trotz den gerichtlichen Ausführungen im vorgenannten Urteil der Wegweisungsvollzug ihrer Auffassung zufolge - aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - nicht zumutbar sei, sei daher nicht hinreichend begründet und darauf sei nicht einzutreten. Im Weiteren seien auch die eingereichten Beweismittel betreffend die familiäre Situation der Beschwerdeführenden sowie ihre knappen Ausführungen zu diesem Umstand als Parteibehauptung mit geringem Beweiswert zu qualifizieren. Es sei damit ohnehin nicht dargetan, dass durch den angeblichen Wegzug des Ehemannes eine konkrete, vollzugsrelevante Gefährdung bei einer Rückkehr vorliegen sollte. Gemäss den Vorakten befänden sich ausser dem Ehemann noch dessen Familie und weitere Familienangehörige der Beschwerdeführenden in Georgien. Auch die Beweismittel betreffend den Besitz von Immobilien begründeten keine Wiedererwägung. Insofern seien auch diese Behauptungen nicht hinreichend begründet.
E. 7.4 Zur Begründung ihrer Beschwerde verwiesen die Beschwerdeführenden zunächst auf die Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs und wiederholten die medizinische Vorgeschichte des Beschwerdeführers und die in der Schweiz bisher erzielten Therapieerfolge. Gemäss den Klinikberichten vom (...) und (...) Januar 2020 sei zur Konsolidierung der erreichten Fortschritte eine intensive, ambulante Physio- und Ergotherapie unabdingbar. Dazu sei auch die regelmässige Durchführung stationärer Rehabilitierungen alle 6-12 Monate dringend erforderlich. Ohne diese Massnahmen sei mit einer Verschlechterung des Gesundheits- und Pflegezustands des Beschwerdeführers zu rechnen und die bisher erzielten Erfolge gingen verloren. Im Weiteren sei er vom (...) bis (...) Februar 2020 aufgrund seiner zusätzlich bestehenden psychischen Beschwerden in der C._______ behandelt worden. Aufgrund seiner Vorgeschichte gingen die Ärzte von einem (...) im Rahmen des (...) aus. Der Bericht der C._______ - dessen Zustellung an die Vorinstanz sich mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung gekreuzt habe - zeige deutlich die Komplexität seiner Gesundheitsbeschwerden. Betreffend ihre familiäre Situation in Georgien machten die Beschwerdeführenden - in Ergänzung zur wiederholten Erwähnung der zur Begründung des Wiedererwägungsgesuch verwendeten Argumente - zur Hauptsache geltend, dass der aus ihrer Sicht glaubhaft gemachte Wegfall von Obdach und Ernährer - gemeint ist der Vater respektive Ehemann der Beschwerdeführenden - einen Verlust an sozialer Sicherheit bedeute. Dass die Beschwerdeführerin nun alleine für den Beschwerdeführer, dessen kostspielige Pflege und Behandlung sowie die gemeinsame Existenz würde sorgen müssen, bringe ein hohes Risiko von Armut und die beschriebenen Folgen mit sich. Ferner sei fraglich, ob die Vorinstanz angesichts der vorgenommenen Würdigung der Beweismittel und Auseinandersetzung mit den Gesuchsvorbringen überhaupt einen Nichteintretensentscheid hätte fällen dürfen.
E. 8.1 Das SEM ist im Ergebnis zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, zumal weder aus den von ihnen eingereichten Beweismitteln noch aus ihrer Begründung eine rechtsrelevante Veränderung des dem Entscheid vom 17. Dezember 2018 (sowie dem Urteil des BVGer E-7415/2018/E-7465/2018 vom 12. Dezember 2019) zugrundeliegenden Sachverhalts hervorgeht. So wurde die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bereits im abgeschlossenen Asylverfahren berücksichtigt und wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-7415/2018/E-7465/2018 insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Erhältlichkeit von und des Zugangs zu dringend benötigten Therapien ausführlich gewürdigt. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht hinreichend begründet, inwiefern die zwischenzeitlich gar erfolgte Verbesserung des Gesundheitszustandes - selbst wenn die zur Anknüpfung an die in der Schweiz erzielten Therapieerfolge erforderlichen Therapien in Georgien allenfalls nicht erhältlich wären - nunmehr zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen soll. Auch geht aus dem Austrittsbericht der C._______ vom (...) März 2020 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-6/8) nichts hervor, was auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen liesse; entsprechendes wird von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe denn auch nicht geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer zwar zur Hauptsache ein (...) nach (...) diagnostiziert wurde, er aber am (...) Februar 2020 in gebessertem Zustand und ohne Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung aus der Klinik entlassen werden konnte. Hinsichtlich der familiären Verhältnisse in Georgien kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. IV). Selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Abkehr des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden von seiner Familie haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, inwiefern dieser Umstand zu einer vollzugsrelevanten und konkreten Gefährdung bei einer Rückkehr führen könnte respektive wieso sie nicht weiterhin auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen und Bekannten, welche sie gemäss eigenen Angaben bereits in Georgien in schwierigen Zeiten unterstützten, zählen können werden. Diesbezüglich äussern sie sich auch auf Beschwerdeebene nicht. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden organisieren können werden und insbesondere auch die in der Heimat lebende Tochter respektive Schwester und die Mutter respektive Grossmutter bei der Betreuung und Pflege des Beschwerdeführers Unterstützung leisten können. Im Übrigen besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von medizinischer und / oder finanzieller Rückkehrhilfe.
E. 8.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden grundsätzlich auf denselben Sachverhalt berufen, welcher bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7415/2018/E-7465/2018 beurteilt wurde. In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers besteht heute sogar eine verbesserte Ausgangslage. Es liegt somit kein genügend begründetes Wiedererwägungsgesuch vor. Die Vorinstanz ist folgerichtig zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 8. April 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gegenstandslos.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Verfahren E-1918/2020 und E-1920/2020 werden vereinigt.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1920/2020, E-1918/2020 Urteil vom 15. April 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...),(E-1918/2020), B._______, geboren am (...), (E-1920/2020), beide Georgien, beide vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 27. März 2020. Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung machten sie geltend, aus Tiflis zu stammen und dort zusammen mit dem Ehemann respektive Vater und der Tochter respektive Schwester gelebt zu haben. Am (...) 2015 habe der Beschwerdeführer schwere Verletzungen nach einem Sturz aus grosser Höhe erlitten. Aufgrund der ihnen unzulänglich erscheinenden Behandlung und Pflege des Beschwerdeführers in Georgien, der damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten und in der Hoffnung auf eine bessere medizinische Behandlung seien sie am (...) 2019 von Georgien per Flugzeug in die Schweiz gereist. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Pässe im Original sowie einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. B. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 trat die Vorinstanz gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7415/2018/E-7465/2018 vom 12. Dezember 2019 ab, womit der Entscheid vom 17. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen ist. II. C. Am 10. Februar 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz ein. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Klinikberichte vom (...) und (...) Januar 2020, eine Stellungnahme von vier Nachbarinnen vom (...) Februar 2020 betreffend die familiäre Situation in Georgien, Kopien des Passes und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie notariell beglaubigte Bestätigungen der georgischen Nationalagentur für das öffentliche Register über nichtvorhandenen Immobilienbesitz. D. Mit zwei separaten Entscheiden vom 27. März 2020 - beide eröffnet am 30. März 2020 - trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 17. Dezember 2018 fest und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 27. März 2020 (Eingang bei der Vorinstanz am 31. März 2020) reichten die Beschwerdeführenden einen Austrittsbericht der C._______ vom (...) März 2020 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. III. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. April 2020 beantragten die Beschwerdeführenden das Eintreten auf die Beschwerde und die Sistierung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens, wobei die mit dem Vollzug beauftragte Behörde darüber in Kenntnis zu setzen sei, sowie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung an die Vorinstanz, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Februar 2020 einzutreten. Eventualiter sei die Vorinstanz in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 8. April 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. April in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um die Mutter und ihren Sohn. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen und es ist in einem Urteil über die vorliegende - auf zwei separat ergangenen Entscheiden beruhende - Beschwerde zu entscheiden (vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 144 Rz. 3.17).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist.
6. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz, in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1). Im Asylgesetz sind die entsprechenden Tatbestände in den Art. 111b und 111c AsylG kodifiziert (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/39). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b). 7. 7.1 Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren stellt sich die Frage, ob das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist beziehungsweise ob eine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, welche dazu führen müsste, den ursprünglichen Entscheid anzupassen. 7.2 Das Wiedererwägungsgesuch wurde vorliegend damit begründet, dass die medizinische Situation des Beschwerdeführers sowie die soziale beziehungsweise familiäre Situation in Georgien sich verändert hätten. Aufgrund der bisherigen Therapie in der Schweiz und der Mobilisierungsmassnahmen sei eine gewisse Autonomie und Mobilität aufgebaut worden, sodass sich der Zustand des Beschwerdeführers bedeutend verbessert habe. Es sei humanitär nicht vertretbar, dass die wiedererlangten Fähigkeiten bei einer Rückkehr wieder verloren gehen würden. Zudem habe der Vater respektive der Ehemann der Beschwerdeführenden nach ihrer Ausreise die Familie verlassen und sei zu seiner anderen Familie - die er bereits vor rund (...) Jahren gegründet und verheimlicht habe - gezogen. 7.3 Zur Begründung ihres Entscheids verwies die Vorinstanz zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2019, welchem betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers Abklärungen bezüglich Behandlungs- und Finanzierungsmöglichkeiten der benötigten Therapien in Georgien zu entnehmen seien. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Klinikberichte wiesen offensichtlich auf eine Verbesserung seiner gesundheitlichen Beschwerden hin, so dass diese Beweismittel gerade nicht einen neueingetretenen Sachverhalt im Sinne einer medizinischen Notlage zu belegen vermöchten. Die erneute Behauptung, wonach trotz den gerichtlichen Ausführungen im vorgenannten Urteil der Wegweisungsvollzug ihrer Auffassung zufolge - aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - nicht zumutbar sei, sei daher nicht hinreichend begründet und darauf sei nicht einzutreten. Im Weiteren seien auch die eingereichten Beweismittel betreffend die familiäre Situation der Beschwerdeführenden sowie ihre knappen Ausführungen zu diesem Umstand als Parteibehauptung mit geringem Beweiswert zu qualifizieren. Es sei damit ohnehin nicht dargetan, dass durch den angeblichen Wegzug des Ehemannes eine konkrete, vollzugsrelevante Gefährdung bei einer Rückkehr vorliegen sollte. Gemäss den Vorakten befänden sich ausser dem Ehemann noch dessen Familie und weitere Familienangehörige der Beschwerdeführenden in Georgien. Auch die Beweismittel betreffend den Besitz von Immobilien begründeten keine Wiedererwägung. Insofern seien auch diese Behauptungen nicht hinreichend begründet. 7.4 Zur Begründung ihrer Beschwerde verwiesen die Beschwerdeführenden zunächst auf die Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs und wiederholten die medizinische Vorgeschichte des Beschwerdeführers und die in der Schweiz bisher erzielten Therapieerfolge. Gemäss den Klinikberichten vom (...) und (...) Januar 2020 sei zur Konsolidierung der erreichten Fortschritte eine intensive, ambulante Physio- und Ergotherapie unabdingbar. Dazu sei auch die regelmässige Durchführung stationärer Rehabilitierungen alle 6-12 Monate dringend erforderlich. Ohne diese Massnahmen sei mit einer Verschlechterung des Gesundheits- und Pflegezustands des Beschwerdeführers zu rechnen und die bisher erzielten Erfolge gingen verloren. Im Weiteren sei er vom (...) bis (...) Februar 2020 aufgrund seiner zusätzlich bestehenden psychischen Beschwerden in der C._______ behandelt worden. Aufgrund seiner Vorgeschichte gingen die Ärzte von einem (...) im Rahmen des (...) aus. Der Bericht der C._______ - dessen Zustellung an die Vorinstanz sich mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung gekreuzt habe - zeige deutlich die Komplexität seiner Gesundheitsbeschwerden. Betreffend ihre familiäre Situation in Georgien machten die Beschwerdeführenden - in Ergänzung zur wiederholten Erwähnung der zur Begründung des Wiedererwägungsgesuch verwendeten Argumente - zur Hauptsache geltend, dass der aus ihrer Sicht glaubhaft gemachte Wegfall von Obdach und Ernährer - gemeint ist der Vater respektive Ehemann der Beschwerdeführenden - einen Verlust an sozialer Sicherheit bedeute. Dass die Beschwerdeführerin nun alleine für den Beschwerdeführer, dessen kostspielige Pflege und Behandlung sowie die gemeinsame Existenz würde sorgen müssen, bringe ein hohes Risiko von Armut und die beschriebenen Folgen mit sich. Ferner sei fraglich, ob die Vorinstanz angesichts der vorgenommenen Würdigung der Beweismittel und Auseinandersetzung mit den Gesuchsvorbringen überhaupt einen Nichteintretensentscheid hätte fällen dürfen. 8. 8.1 Das SEM ist im Ergebnis zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, zumal weder aus den von ihnen eingereichten Beweismitteln noch aus ihrer Begründung eine rechtsrelevante Veränderung des dem Entscheid vom 17. Dezember 2018 (sowie dem Urteil des BVGer E-7415/2018/E-7465/2018 vom 12. Dezember 2019) zugrundeliegenden Sachverhalts hervorgeht. So wurde die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bereits im abgeschlossenen Asylverfahren berücksichtigt und wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-7415/2018/E-7465/2018 insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Erhältlichkeit von und des Zugangs zu dringend benötigten Therapien ausführlich gewürdigt. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht hinreichend begründet, inwiefern die zwischenzeitlich gar erfolgte Verbesserung des Gesundheitszustandes - selbst wenn die zur Anknüpfung an die in der Schweiz erzielten Therapieerfolge erforderlichen Therapien in Georgien allenfalls nicht erhältlich wären - nunmehr zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen soll. Auch geht aus dem Austrittsbericht der C._______ vom (...) März 2020 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-6/8) nichts hervor, was auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen liesse; entsprechendes wird von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe denn auch nicht geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer zwar zur Hauptsache ein (...) nach (...) diagnostiziert wurde, er aber am (...) Februar 2020 in gebessertem Zustand und ohne Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung aus der Klinik entlassen werden konnte. Hinsichtlich der familiären Verhältnisse in Georgien kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. IV). Selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Abkehr des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden von seiner Familie haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, inwiefern dieser Umstand zu einer vollzugsrelevanten und konkreten Gefährdung bei einer Rückkehr führen könnte respektive wieso sie nicht weiterhin auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen und Bekannten, welche sie gemäss eigenen Angaben bereits in Georgien in schwierigen Zeiten unterstützten, zählen können werden. Diesbezüglich äussern sie sich auch auf Beschwerdeebene nicht. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden organisieren können werden und insbesondere auch die in der Heimat lebende Tochter respektive Schwester und die Mutter respektive Grossmutter bei der Betreuung und Pflege des Beschwerdeführers Unterstützung leisten können. Im Übrigen besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von medizinischer und / oder finanzieller Rückkehrhilfe. 8.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden grundsätzlich auf denselben Sachverhalt berufen, welcher bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7415/2018/E-7465/2018 beurteilt wurde. In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers besteht heute sogar eine verbesserte Ausgangslage. Es liegt somit kein genügend begründetes Wiedererwägungsgesuch vor. Die Vorinstanz ist folgerichtig zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 8. April 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gegenstandslos.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahren E-1918/2020 und E-1920/2020 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: