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E-1899/2019

E-1899/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. August 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer B._______ und stamme aus C._______, wo er zusammen mit seiner Mutter in einer Mietwohnung gelebt habe. Die Schule habe er im Jahr 2014 beziehungsweise 2015 in der (...) Klasse abgebrochen. Im (...) 2015 habe er an einer Demonstration teilgenommen, in deren Rahmen er festgenommen und für (...) Tage inhaftiert worden sei. Er sei zunächst bei der Polizei der (...) beziehungsweise (...) in Gewahrsam gewesen und am Abend zum grossen Gefängnis D._______ gebracht worden. Nach einer geleisteten Bürgschaft sei er wieder freigelassen worden. Einen Monat später habe er ein weiteres Mal demonstriert. Wiederum hätten Sicherheitskräfte die Demonstranten auseinandergetrieben. Einige seien festgenommen worden, er habe jedoch schnell wegrennen und fliehen können. Danach hätten die Sicherheitskräfte nach den Geflohenen gesucht und seien von einem Haus zum nächsten gegangen. Er habe sich in der Folge etwa eine Woche lang versteckt gehalten und sei danach ausgereist. Über den Sudan, Ägypten und Italien sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Anlässlich der Anhörung vom 6. August 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe die Schule in der (...) Klasse abgebrochen. In der gesamten E._______ Region sei es zu Demonstrationen gegen die Umsetzung des neuen Addis Abeba Masterplanes der Regierung gekommen. Zahlreiche Demonstranten seien von Sicherheitskräften getötet worden. Als Klassensprecher sei er an der Organisation und Vorbereitung von Demonstrationen beteiligt gewesen. Im (...) 2015 habe er erstmals an einer Demonstration teilgenommen. Sie hätten friedlich demonstriert, als plötzlich Sicherheitskräfte aufgetaucht seien, welche Tränengas eingesetzt und scharf geschossen hätten. Im Zuge der Demonstration sei er festgenommen und zu einer Polizeistation gebracht worden. Später seien er und die anderen Festgenommenen in einem geschlossenen Fahrzeug wegtransportiert und in ein «Geheimhaus» unbekannten Standorts gebracht worden. Dort sei er ungefähr (...) lang festgehalten, misshandelt und gefoltert worden. Ihm sei vorgeworfen worden, mit oppositionellen Truppen kooperiert zu haben und einen Regierungsputsch verüben zu wollen. Schliesslich sei sein Ausweis kopiert worden und er sei gegen eine Bürgschaft seiner Mutter mit der Auflage, nie wieder an solchen Aktionen teilzunehmen, aus der Haft entlassen worden. 20 Tage nach seiner Haftentlassung, etwa im (...) 2015, habe er erneut an einer Demonstration teilgenommen, wobei wiederum Sicherheitskräfte aufgetaucht seien, welche sie unter Beschuss genommen und mit Schlagstöcken auf sie eingeschlagen hätten. Zusammen mit anderen Demonstranten sei er in Gewahrsam genommen und auf ein Fahrzeug der Bundespolizei geladen worden. Die Häftlinge hätten sich untereinander geeinigt, die Sicherheitskräfte auf der Ladefläche in einer Kurve vom Fahrzeug zu werfen, was ihnen auch gelungen sei. Sie hätten später ebenfalls vom Fahrzeug springen können. Die verbliebenen Sicherheitskräfte seien ihnen hinterhergerannt, ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Er sei nach Hause gegangen, aber die Behörden hätten aktiv im Quartier nach ihm gesucht, weshalb er sich bei Freunden in der Stadt versteckt gehalten habe. Da die Behörden nicht aufgehört hätten, nach ihm zu suchen, habe er sich entschlossen, die Stadt zu verlassen. Bei seinem Onkel in F._______ habe er etwa eine Woche verbracht und sei danach in den Sudan ausgereist. Er reichte einen Führerschein, einen Einwohnerausweis und ein Vorladungsformular des UNHCR in Ägypten zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. März 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Verfügung wurde in der Folge von der Post mit der Bemerkung «nicht abgeholt» an die Vorinstanz retourniert. C. Mit Beschwerde vom 23. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 1), die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 2) sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Rechtsbegehren 3). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Kostenvorschussverzicht (Rechtsbegehren 4). Er beantragte überdies die Eröffnung des Asylentscheids vom 21. März 2019 an ihn respektive die Gewährung einer grosszügigen Frist zur Beschwerdebegründung (Rechtsbegehren 5). Als Beweismittel reichte er ein Schreiben seiner behandelnden Ärztin vom 18. April 2019 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2019 verfügte der Instruktionsrichter, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, innert Frist seine Rechtsbegehren zu begründen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit der Zwischenverfügung wurde ihm eine vollständige Kopie des Asylentscheids vom 21. März 2019 als Beilage zugestellt. E. Mit Beschwerdeergänzung respektive Beschwerdebegründung vom 10. Mai 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zu einzelnen Punkten des Asylentscheids und machte sinngemäss geltend, es sei ihm bis dato nicht der komplette Asylentscheid vom 21. März 2019 zugestellt worden. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2019 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, innert der angesetzten Frist seine Beschwerdebegründung gutscheinend zu ergänzen, andernfalls auf Grundlage der Akten entschieden werde. Die Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer erneut mit einer vollständigen Kopie des Asylentscheids vom 21. März 2019 als Beilage zugestellt. G. Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich sowie in wesentlichen Punkten unsubstantiiert seien und somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Darstellung der beiden Demonstrationen respektive der darauffolgenden Inhaftierung und Flucht sei in wesentlichen Bezügen unterschiedlich ausgefallen, worauf er anlässlich der Anhörung hingewiesen worden sei. Seine Erklärung, wonach er an der BzP vom Dolmetscher darauf verwiesen worden sei, später Gelegenheit zur ausführlicheren Darstellung zu haben, sei nicht überzeugend, zumal es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, anzugeben, dass er rund (...) Wochen - und nicht wie zwei Mal angegeben (...) Tage - inhaftiert gewesen sei. Ebenso hätte die Schilderung der Flucht vom Fahrzeug nur wenig Raum eingenommen. Mit rund einer Seite seien die Fluchtgründe bei der BzP zudem relativ ausführlich erhoben worden. Auch hätte erwartet werden können, dass er die anlässlich der Anhörung nun behaupteten Folterungen und Misshandlungen, derentwegen er sich angeblich gar in einem Zustand zwischen Leben und Tod befunden habe, zumindest in Kurzform erwähnt hätte. Es sei überdies zum einen nicht nachvollziehbar, dass er kurz nach seiner Haftentlassung und der behaupteten Folter wieder an einer Demonstration teilgenommen habe, zumal er hätte befürchten müssen, bei einer weiteren Festnahme noch stärkeren Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Zum anderen erscheine nicht plausibel, dass er nach seiner geglückten Flucht von der Ladefläche des Polizeifahrzeuges persönlich gesucht worden sei, da seine Personalien zu diesem Zeitpunkt der Polizei gar nicht bekannt gewesen seien. Seine Antworten seien zwar stellenweise ausführlich gewesen, hätten sich aber häufig nur zu einem kleinen Teil auf die Fragen bezogen, der Rest seiner Ausführungen habe aus nicht fragebezogenen Ausschmückungen, anderen Themen oder Allgemeinplätzen bestanden. Häufig sei er auf die unbestimmte dritte Person Plural ausgewichen. Seinen Ausführungen fehle es somit zumeist an der notwendigen Substanz. Insbesondere seine Schilderungen der ersten Demonstration und des Einsatzes der Sicherheitskräfte sowie des Tagesablaufs in Haft könnten ihm mangels Substanz nicht geglaubt werden. Betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten hielt das SEM fest, dass sein einmaliges und geringes Engagement im Rahmen einer einzelnen Demonstration in G._______ nicht zur Annahme führe, dass die äthiopischen Behörden von ihm Kenntnis genommen oder gar Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des «harten Kerns» von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da ihm der Entscheid über das EJPD zugänglich gemacht worden sei und gewisse Aktenstücke (Brief vom 24. April 2019, Akten A10, A12, A13, A16 und A25) mit dem Hinweis, dass sie «nicht der bundesgerichtlichen Praxis angehören», nicht ediert worden seien. Eine korrekte Beschwerdeerhebung sei nicht möglich, wenn der Asylentscheid nicht vollständig einzusehen sei. Er betont weiter, ausschliesslich die Wahrheit gesagt zu haben. Niemand verlasse sein Land freiwillig. Seine Zeit im Gefängnis in Äthiopien habe einmal (...) Tage und das zweite Mal (...) Wochen - und nicht wie von der Vorinstanz erwähnt nur (...) Tage - betragen. Er habe anlässlich des ersten Interviews in Kreuzlingen klar ausgesagt, dass er (...) Wochen in Haft gewesen sei. Im Asylentscheid sei nur noch von zwei Mal (...) Tagen die Rede. Dem Vorwurf des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach erfolgter Tortur erneut an einer Demonstration teilgenommen habe, hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass man im Kampf für die Freiheit seines Volkes mit Torturen oder dem Tod rechnen müsse. Die Administration in Afrika sei zudem nicht gleichzusetzen mit derjenigen der Schweiz - Personalien seien nicht so wichtig. Wichtiger sei es, den Menschen Leid und Schmerz zuzufügen. Seine Ausführungen seien deshalb weitschweifig ausgefallen, da er dem SEM seine persönlichen Eindrücke klar habe vermitteln wollen. Auch bedürfe eine Demonstration keiner grossen Organisation - man gehe zusammen hin und stehe für seine Rechte ein. Die Lage in Äthiopien sei sodann alles andere als sicher, es seien zahlreiche Personen aus E._______ getötet worden. Auf diese Art und Weise seien schon zahlreiche Bürgerkriege ausgebrochen.

E. 6.1 Zur in der Beschwerdeschrift erhobenen formellen Rüge, wonach das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verletzt habe, indem ihm der Entscheid über das «EJPD» zugänglich gemacht worden sei und gewisse Aktenstücke mit dem Hinweis, dass sie «nicht der bundesgerichtlichen Praxis angehören», nicht ediert worden seien, ist eingangs Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 23. April 2019 zunächst geltend, weder den Asylentscheid vom 21. März 2019, noch eine Abholungseinladung der Post erhalten zu haben. Er habe von seiner Betreuung lediglich die erste und letzte Seite des Asylentscheids erhalten. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom 21. März 2019 korrekt an seine gültige Adresse versandt und ihm am 22. März 2019 zur Abholung gemeldet wurde (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Nr. [...]). Die Verfügung wurde in der Folge von ihm nicht abgeholt und sodann von der Post mit der Bemerkung «nicht abgeholt» an die Vorinstanz retourniert. In diesem Fall kommt die Zustellfiktion zur Anwendung. Danach wird gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von deren Bevollmächtigten nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Aufgrund dieser Zustellfiktion gilt somit die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer als korrekt eröffnet und als vollständig zugestellt. Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe die betreffende Verfügung nicht beziehungsweise nicht vollständig erhalten, geht somit vor diesem Hintergrund ins Leere. Ergänzend ist anzufügen, dass dem Beschwerdeführer in der Folge Kopien seines Asylentscheides zugestellt wurden, so dass es ihm auch faktisch möglich war, sich angemessen mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen und seine Rügen begründet vorzutragen. Bei den vom Beschwerdeführer bezüglich der Akteneinsicht bemängelten nichtedierten Akten (vorinstanzliche Akten A10, A12, A13, A16 und A25) handelt es sich um die «Triage Identitätskategorie» (A10), das «Formular Triage» (A12), das «Triageblatt Dublin» (A13), die nichtanonymisierte Antwort auf das Rückübernahmeersuchen an Italien (A16) sowie um den internen Kopienverteiler der angefochtenen Verfügung (A25). Dabei handelt es sich um Akten, welche vom SEM unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen korrekterweise als interne Akten (A10, A12, A13, A25), respektive als Akten mit einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse an deren Geheimhaltung (A16), klassifiziert wurden (vgl. A28) und die im Übrigen für den Asylentscheid nicht von Bedeutung waren. In die Antwort auf das Rückübernahmeersuchen (A16) wurde dem Beschwerdeführer ausserdem in anonymisierter Form Einsicht gewährt (A17). Bei dem von ihm zusätzlich angeführten «Brief vom 24. April 2019» des «EJPD» handelt es sich um das Schreiben, mit welchem das SEM ihm Akteneinsicht gewährt hat (vgl. A28). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht zu erkennen. Nachfolgend ist daher auf seine materiellen Rügen einzugehen.

E. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für unglaubhaft befunden hat. Hierfür kann deshalb grundsätzlich mit den nachfolgenden Erwägungen auf die Begründung der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) sowie deren Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Die Beschwerde vermag dem nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen.

E. 6.3 Die vom SEM zu Recht festgestellten beträchtlichen Widersprüche betreffend den Ort und die Dauer der Inhaftierung sowie der zweiten Festnahme des Beschwerdeführers konnte er weder anlässlich der Anhörung, noch auf Beschwerdeebene erklären oder entkräften. Sein Einwand, das SEM habe in seinem Asylentscheid lediglich zwei Mal eine Haft von (...) Tagen erwähnt, ist klar aktenwidrig. Aus dem entsprechenden Entscheid geht deutlich hervor, dass das SEM eben genau diesen Widerspruch zwischen der an der BzP erwähnten, lediglich (...) Haft und der schliesslich an der Anhörung vorgebrachten (...) Haft unterstreicht (vgl. A24, E. II S. 3). Insofern der Beschwerdeführer vorzubringen scheint, dass er zwei Mal im Gefängnis gewesen sei, nämlich einmal (...) Tage und beim zweiten Mal (...) Wochen, ist festzuhalten, dass sich diesbezüglich keine Hinweise in den Akten finden lassen. Vielmehr hat er anlässlich der Anhörung angegeben, insgesamt - sowohl in der Polizeistation als auch im Geheimgefängnis - etwa (...) inhaftiert gewesen zu sein (vgl. A22, F79). Seine Schilderungen lassen auch nicht den Schluss zu, dass er dabei von zwei unterschiedlichen Inhaftierungen sprach. Er gab an, zunächst zur Polizeistation und dann später zu einem «Geheimhaus» transportiert worden zu sein, wo er «Tage und Nächte» verbracht habe und schliesslich wieder zu einer Polizeistation gebracht worden sei (vgl. A22, F78). An der BzP hat er lediglich zwei Mal von einer (...) Haft gesprochen (vgl. A9, Ziff. 7.01 f.), dem Protokoll lässt sich kein Hinweis auf eine längere Haft entnehmen. Es ist der Vorinstanz ebenfalls dahingehend zu folgen, wonach es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Haftentlassung und der angeblichen Folterungen sogleich wieder an Demonstrationen teilgenommen habe. Seine diesbezügliche Erklärung, dass man im Kampf für die Freiheit seines Volkes nunmal «mit Torturen oder gar dem Tod» rechnen müsse, erscheint als reine Phrase und ist nicht geeignet, das behauptete Geschehen näher zu erklären. Ergänzend sei hierzu erwähnt, dass seine Darstellung eines (im Heimatland) engagiert geführten Einsatzes für die Demonstrationen augenscheinlich mit dem Umstand kontrastiert, dass er während der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz gerade an einer einzigen Demonstration teilgenommen hat und hierzu auch noch vorbrachte, danach Manifestationen ferngeblieben zu sein, weil er zu der Erkenntnis gelangt sei, dass solche ohnehin keinen Sinn hätten (vgl. A22, F128). Auch mit seiner pauschalen Angabe, dass Personalien für die äthiopischen Behörden weniger wichtig seien, als den Menschen Schmerz und Leid zuzufügen, bringt er nichts vor, was den vom SEM festgestellten Widerspruch bezüglich der nach seiner zweiten Verhaftung angeblich erfolgten behördlichen Suche nach ihm ausräumen könnte. Aus seinen Schilderungen lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass seine Personalien den Behörden im Zuge seiner Verhaftung zur Kenntnis gebracht worden seien.

E. 6.4 Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers zumeist an Substanz fehlte und sich seine Schilderungen in Allgemeinaussagen ohne persönlichen Bezug erschöpften. Auf die mehrfache Aufforderung hin, darzulegen, inwiefern er an der Organisation der Demonstrationen beteiligt gewesen sei, antwortete er ausweichend und verglich in allgemeiner Weise die politischen Mitbestimmungsmöglichkeiten in der Schweiz mit denjenigen Äthiopiens (vgl. A22, F70 ff., insb. F73; vgl. auch F137 f.). Nach dem Tagesablauf während seiner angeblich immerhin fast (...) Haft gefragt, antwortete er lediglich, Tag für Tag misshandelt und zusammengeschlagen worden zu sein, einmal am Tag ein langes, trockenes Brot erhalten zu haben, von dem man nicht satt geworden sei, und daran gehindert worden zu sein, «je wieder mit den Menschen nähere Kontakte zu pflegen» (vgl. A22, F84). Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass er angab, einerseits massiv verprügelt und gefoltert worden zu sein und sich «zwischen Tod und Leben» befunden zu haben (vgl. A22, F83), andererseits sei ihm unverhofft das «Bürgerrecht» gewährt worden und er sei einfach gegen eine Bürgschaft - wofür seine Mutter lediglich ihren Ausweis habe zeigen müssen - und ohne konkrete Auflagen problemlos aus der Haft entlassen worden (vgl. A22, F85 ff.). Auch den Schilderungen betreffend die zweite Demonstration sowie die Flucht fehlte es an der zu erwartenden Substanz. So führte er, ähnlich der ersten Demonstration, plakativ aus, dass sie ihre Slogans und Forderungen geschrien hätten und der Strasse entlanggelaufen seien, als wiederum die Sicherheitskräfte aufgetaucht seien, sie unter Beschuss genommen und rücksichtslos auf sie eingeschlagen hätten (vgl. A22, F95). Insbesondere seine Schilderung der Flucht vom Pick-Up-Fahrzeug der Bundespolizei erscheint wenig realitätsnah. So hätten sie die Sicherheitskräfte, welche am Rand der Ladefläche gestanden seien, scheinbar problemlos vom fahrenden Fahrzeug werfen können (vgl. A22, F98). Dabei hätten die im Fahrzeug verbliebenen Sicherheitskräfte dann erst interveniert, als die Gefangenen selber von der Ladefläche gesprungen seien (A22, F99). Bei einer solchen Vorgehensweise wäre jedoch wohl kaum anzunehmen, dass ein solch massiver Übergriff auf mehrere Sicherheitskräfte ohne sofortige Reaktion der übrigen Polizeikräfte geblieben wäre. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf Fragen bezüglich der behördlichen Suche nach ihm ausweichend antwortete, das behördliche Interesse an seiner Person nicht nachvollziehbar erklären konnte und lediglich wiederholt darauf hinwies, dass er nicht der Einzige gewesen sei, der gesucht worden sei (vgl. A22, F100 ff.).

E. 6.5 Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass zumindest vereinzelte Realkennzeichen erkennbar sind. So beschreibt er beispielsweise an einigen Stellen die aufgrund der unterschiedlichen Sprachen bestehenden Verständigungsschwierigkeiten respektive Missverständnisse zwischen ihm und Angehörigen der Sicherheitskräfte, welche unter anderem Tigre gesprochen hätten (vgl. A22, F78, F98; insb. F95). Er verwendete teilweise auch die direkte Rede (vgl. A22, F83, F85, F95), gestand Wissenslücken ein (vgl. A22, F93) und beschrieb innere Gedankengänge (vgl. A22, F83, F85, F98, F108). Gesamthaft betrachtet vermögen diese vereinzelten Realkennzeichen die festgestellten gewichtigen Widersprüche und Unstimmigkeiten bezüglich der Kernvorbringen sowie die in weiten Teilen unsubstantiierten Schilderungen klar nicht aufzuwiegen.

E. 6.6 Abschliessend ist auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers einzugehen. Anlässlich der Anhörung brachte er vor, in G._______ einmalig an einer Demonstration teilgenommen zu haben, in deren Rahmen ihre Anliegen bei der (...) eingereicht worden seien (vgl. A22, F125 ff.). Es besteht - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - kein Grund zur Annahme, dass er sich in einer besonderen Art und Weise betätigt und exponiert hat und somit in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten wäre. Dies gilt umso mehr, als er in der Folge bewusst an keinen Manifestationen mehr teilgenommen hat, da er hierin keinen Sinn mehr zu erkennen vermochte (vgl. A22, F128). Auch auf Beschwerdeebene bringt er diesbezüglich nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 oder Art. 54 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation zu Recht für unglaubhaft befunden und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die Lage in Äthiopien und insbesondere in der E._______-Region sei alles andere als sicher. Es befänden sich in Äthiopien insgesamt drei Millionen Menschen auf der Flucht, in der E._______-Region sei gerade ein Konflikt ausgebrochen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 und BVGE 2011/25 E. 8.3). Im Frühjahr 2018 änderte sich die zuvor angespannte politische Lage in Äthiopien mit der Wahl von Abiy Ahmed, einem B._______, zum neuen Premierminister. Dieser leitete tiefgreifende Reformen in die Wege, namentlich auch was den Umgang mit regierungskritischen Personen betrifft, gegen die das herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorgegangen ist. Insbesondere in den ländlichen Gebieten gibt es aber nach wie vor ungelöste ethnische Konflikte, welche teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Es kann jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden müsste. Die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu ausführlich Urteil D-7203/2017, a.a.O., E. 7.4.2 m.w.H.). Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gleichwohl aus persönlichen Gründen konkret gefährdet sein könnte.

E. 8.4.2 Mit seiner Beschwerdeergänzung vom 31. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Brief der ihn behandelnden Ärztin vom 28. Mai 2019 ins Recht. Demgemäss befinde er sich zurzeit in ärztlicher Behandlung wegen schmerzhafter (...). In acht Wochen sei ein MRI geplant und nachfolgend im Verlauf die definitive (...). Ein Behandlungsabbruch sei ungünstig, weshalb anzustreben sei, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum Abschluss der Behandlung in der Schweiz verbleiben könnte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die geltend gemachten medizinischen Beschwerden des Beschwerdeführers vermögen offenkundig keine medizinische Notlage zu begründen. Zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils dürfte zudem die im Arztbrief vom 28. Mai 2019 erwähnte Untersuchung bereits erfolgt sein; allfällige weitere Arztberichte oder Untersuchungsergebnisse wurden vom Beschwerdeführer bis zum heutigen Datum nicht eingereicht. Einer in diesem Zusammenhang noch notwendigen medizinischen Behandlung kann im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen werden. Es ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine medizinische Notlage geraten.

E. 8.4.3 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4, in jüngerer Zeit bestätigt im Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.4). Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, einer der grösseren Städte in Äthiopien. Gemäss seinen Angaben ging es seiner Familie in wirtschaftlicher Hinsicht im Vergleich zu anderen Familien in Äthiopien «mittelmässig». Er hat zusammen mit seiner Mutter - welche ihren Lebensunterhalt mit dem Handel von Obst und Gemüse bestritt - in einer Mietwohnung gelebt (vgl. A22, F17, F49 ff.). Die Kommunikation mit ihr gestaltet sich in technischer Hinsicht zwar schwierig, er hat aber immer noch Kontakt zu ihr (vgl. A22, F40 f.). Vor seiner Ausreise hat ihn sein Onkel vorübergehend bei sich zu Hause in F._______ beherbergt. Als sein Vater verstarb, nahm sein Onkel seinen Bruder zu sich, um für ihn zu sorgen. Er verfügt zudem über zahlreiche Onkel und Tanten in Äthiopien sowie weiteren Ländern. Die Kosten für die Reise nach Europa in Höhe von über 70'000 respektive etwa 100'000 äthiopische Birr seien von seiner Mutter und seinem Onkel getragen worden (vgl. A9, Ziff. 5.02 und A22, F119 f.). Der Beschwerdeführer verfügt folglich über Zugriff auf nicht unerhebliche finanzielle Mittel, eine gesicherte Wohnsituation und ein intaktes Beziehungsnetz in Äthiopien. Dies dürfte ihm, zusammen mit seiner mehrjährigen Schulbildung, die Reintegration erleichtern. Es ist ihm als jungen und gesunden Mann zuzumuten, sich bei einer Rückkehr eine Arbeit zu suchen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen - und beispielsweise seine Mutter beim Handel mit Obst und Gemüse zu unterstützen. Gegenteiliges geht aus den Akten nicht hervor und wird auch auf Beschwerdeebene nicht vorgebracht.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es wurde keine Fürsorgebestätigung zu den Akten gegeben. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist indessen auf die Nachforderung einer solchen zu verzichten beziehungsweise ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da sich zudem die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1899/2019 Urteil vom 30. August 2019 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. März 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. August 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer B._______ und stamme aus C._______, wo er zusammen mit seiner Mutter in einer Mietwohnung gelebt habe. Die Schule habe er im Jahr 2014 beziehungsweise 2015 in der (...) Klasse abgebrochen. Im (...) 2015 habe er an einer Demonstration teilgenommen, in deren Rahmen er festgenommen und für (...) Tage inhaftiert worden sei. Er sei zunächst bei der Polizei der (...) beziehungsweise (...) in Gewahrsam gewesen und am Abend zum grossen Gefängnis D._______ gebracht worden. Nach einer geleisteten Bürgschaft sei er wieder freigelassen worden. Einen Monat später habe er ein weiteres Mal demonstriert. Wiederum hätten Sicherheitskräfte die Demonstranten auseinandergetrieben. Einige seien festgenommen worden, er habe jedoch schnell wegrennen und fliehen können. Danach hätten die Sicherheitskräfte nach den Geflohenen gesucht und seien von einem Haus zum nächsten gegangen. Er habe sich in der Folge etwa eine Woche lang versteckt gehalten und sei danach ausgereist. Über den Sudan, Ägypten und Italien sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Anlässlich der Anhörung vom 6. August 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe die Schule in der (...) Klasse abgebrochen. In der gesamten E._______ Region sei es zu Demonstrationen gegen die Umsetzung des neuen Addis Abeba Masterplanes der Regierung gekommen. Zahlreiche Demonstranten seien von Sicherheitskräften getötet worden. Als Klassensprecher sei er an der Organisation und Vorbereitung von Demonstrationen beteiligt gewesen. Im (...) 2015 habe er erstmals an einer Demonstration teilgenommen. Sie hätten friedlich demonstriert, als plötzlich Sicherheitskräfte aufgetaucht seien, welche Tränengas eingesetzt und scharf geschossen hätten. Im Zuge der Demonstration sei er festgenommen und zu einer Polizeistation gebracht worden. Später seien er und die anderen Festgenommenen in einem geschlossenen Fahrzeug wegtransportiert und in ein «Geheimhaus» unbekannten Standorts gebracht worden. Dort sei er ungefähr (...) lang festgehalten, misshandelt und gefoltert worden. Ihm sei vorgeworfen worden, mit oppositionellen Truppen kooperiert zu haben und einen Regierungsputsch verüben zu wollen. Schliesslich sei sein Ausweis kopiert worden und er sei gegen eine Bürgschaft seiner Mutter mit der Auflage, nie wieder an solchen Aktionen teilzunehmen, aus der Haft entlassen worden. 20 Tage nach seiner Haftentlassung, etwa im (...) 2015, habe er erneut an einer Demonstration teilgenommen, wobei wiederum Sicherheitskräfte aufgetaucht seien, welche sie unter Beschuss genommen und mit Schlagstöcken auf sie eingeschlagen hätten. Zusammen mit anderen Demonstranten sei er in Gewahrsam genommen und auf ein Fahrzeug der Bundespolizei geladen worden. Die Häftlinge hätten sich untereinander geeinigt, die Sicherheitskräfte auf der Ladefläche in einer Kurve vom Fahrzeug zu werfen, was ihnen auch gelungen sei. Sie hätten später ebenfalls vom Fahrzeug springen können. Die verbliebenen Sicherheitskräfte seien ihnen hinterhergerannt, ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Er sei nach Hause gegangen, aber die Behörden hätten aktiv im Quartier nach ihm gesucht, weshalb er sich bei Freunden in der Stadt versteckt gehalten habe. Da die Behörden nicht aufgehört hätten, nach ihm zu suchen, habe er sich entschlossen, die Stadt zu verlassen. Bei seinem Onkel in F._______ habe er etwa eine Woche verbracht und sei danach in den Sudan ausgereist. Er reichte einen Führerschein, einen Einwohnerausweis und ein Vorladungsformular des UNHCR in Ägypten zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. März 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Verfügung wurde in der Folge von der Post mit der Bemerkung «nicht abgeholt» an die Vorinstanz retourniert. C. Mit Beschwerde vom 23. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 1), die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 2) sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Rechtsbegehren 3). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Kostenvorschussverzicht (Rechtsbegehren 4). Er beantragte überdies die Eröffnung des Asylentscheids vom 21. März 2019 an ihn respektive die Gewährung einer grosszügigen Frist zur Beschwerdebegründung (Rechtsbegehren 5). Als Beweismittel reichte er ein Schreiben seiner behandelnden Ärztin vom 18. April 2019 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2019 verfügte der Instruktionsrichter, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, innert Frist seine Rechtsbegehren zu begründen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit der Zwischenverfügung wurde ihm eine vollständige Kopie des Asylentscheids vom 21. März 2019 als Beilage zugestellt. E. Mit Beschwerdeergänzung respektive Beschwerdebegründung vom 10. Mai 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zu einzelnen Punkten des Asylentscheids und machte sinngemäss geltend, es sei ihm bis dato nicht der komplette Asylentscheid vom 21. März 2019 zugestellt worden. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2019 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, innert der angesetzten Frist seine Beschwerdebegründung gutscheinend zu ergänzen, andernfalls auf Grundlage der Akten entschieden werde. Die Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer erneut mit einer vollständigen Kopie des Asylentscheids vom 21. März 2019 als Beilage zugestellt. G. Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich sowie in wesentlichen Punkten unsubstantiiert seien und somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Darstellung der beiden Demonstrationen respektive der darauffolgenden Inhaftierung und Flucht sei in wesentlichen Bezügen unterschiedlich ausgefallen, worauf er anlässlich der Anhörung hingewiesen worden sei. Seine Erklärung, wonach er an der BzP vom Dolmetscher darauf verwiesen worden sei, später Gelegenheit zur ausführlicheren Darstellung zu haben, sei nicht überzeugend, zumal es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, anzugeben, dass er rund (...) Wochen - und nicht wie zwei Mal angegeben (...) Tage - inhaftiert gewesen sei. Ebenso hätte die Schilderung der Flucht vom Fahrzeug nur wenig Raum eingenommen. Mit rund einer Seite seien die Fluchtgründe bei der BzP zudem relativ ausführlich erhoben worden. Auch hätte erwartet werden können, dass er die anlässlich der Anhörung nun behaupteten Folterungen und Misshandlungen, derentwegen er sich angeblich gar in einem Zustand zwischen Leben und Tod befunden habe, zumindest in Kurzform erwähnt hätte. Es sei überdies zum einen nicht nachvollziehbar, dass er kurz nach seiner Haftentlassung und der behaupteten Folter wieder an einer Demonstration teilgenommen habe, zumal er hätte befürchten müssen, bei einer weiteren Festnahme noch stärkeren Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Zum anderen erscheine nicht plausibel, dass er nach seiner geglückten Flucht von der Ladefläche des Polizeifahrzeuges persönlich gesucht worden sei, da seine Personalien zu diesem Zeitpunkt der Polizei gar nicht bekannt gewesen seien. Seine Antworten seien zwar stellenweise ausführlich gewesen, hätten sich aber häufig nur zu einem kleinen Teil auf die Fragen bezogen, der Rest seiner Ausführungen habe aus nicht fragebezogenen Ausschmückungen, anderen Themen oder Allgemeinplätzen bestanden. Häufig sei er auf die unbestimmte dritte Person Plural ausgewichen. Seinen Ausführungen fehle es somit zumeist an der notwendigen Substanz. Insbesondere seine Schilderungen der ersten Demonstration und des Einsatzes der Sicherheitskräfte sowie des Tagesablaufs in Haft könnten ihm mangels Substanz nicht geglaubt werden. Betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten hielt das SEM fest, dass sein einmaliges und geringes Engagement im Rahmen einer einzelnen Demonstration in G._______ nicht zur Annahme führe, dass die äthiopischen Behörden von ihm Kenntnis genommen oder gar Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des «harten Kerns» von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da ihm der Entscheid über das EJPD zugänglich gemacht worden sei und gewisse Aktenstücke (Brief vom 24. April 2019, Akten A10, A12, A13, A16 und A25) mit dem Hinweis, dass sie «nicht der bundesgerichtlichen Praxis angehören», nicht ediert worden seien. Eine korrekte Beschwerdeerhebung sei nicht möglich, wenn der Asylentscheid nicht vollständig einzusehen sei. Er betont weiter, ausschliesslich die Wahrheit gesagt zu haben. Niemand verlasse sein Land freiwillig. Seine Zeit im Gefängnis in Äthiopien habe einmal (...) Tage und das zweite Mal (...) Wochen - und nicht wie von der Vorinstanz erwähnt nur (...) Tage - betragen. Er habe anlässlich des ersten Interviews in Kreuzlingen klar ausgesagt, dass er (...) Wochen in Haft gewesen sei. Im Asylentscheid sei nur noch von zwei Mal (...) Tagen die Rede. Dem Vorwurf des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach erfolgter Tortur erneut an einer Demonstration teilgenommen habe, hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass man im Kampf für die Freiheit seines Volkes mit Torturen oder dem Tod rechnen müsse. Die Administration in Afrika sei zudem nicht gleichzusetzen mit derjenigen der Schweiz - Personalien seien nicht so wichtig. Wichtiger sei es, den Menschen Leid und Schmerz zuzufügen. Seine Ausführungen seien deshalb weitschweifig ausgefallen, da er dem SEM seine persönlichen Eindrücke klar habe vermitteln wollen. Auch bedürfe eine Demonstration keiner grossen Organisation - man gehe zusammen hin und stehe für seine Rechte ein. Die Lage in Äthiopien sei sodann alles andere als sicher, es seien zahlreiche Personen aus E._______ getötet worden. Auf diese Art und Weise seien schon zahlreiche Bürgerkriege ausgebrochen. 6. 6.1 Zur in der Beschwerdeschrift erhobenen formellen Rüge, wonach das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verletzt habe, indem ihm der Entscheid über das «EJPD» zugänglich gemacht worden sei und gewisse Aktenstücke mit dem Hinweis, dass sie «nicht der bundesgerichtlichen Praxis angehören», nicht ediert worden seien, ist eingangs Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 23. April 2019 zunächst geltend, weder den Asylentscheid vom 21. März 2019, noch eine Abholungseinladung der Post erhalten zu haben. Er habe von seiner Betreuung lediglich die erste und letzte Seite des Asylentscheids erhalten. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom 21. März 2019 korrekt an seine gültige Adresse versandt und ihm am 22. März 2019 zur Abholung gemeldet wurde (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Nr. [...]). Die Verfügung wurde in der Folge von ihm nicht abgeholt und sodann von der Post mit der Bemerkung «nicht abgeholt» an die Vorinstanz retourniert. In diesem Fall kommt die Zustellfiktion zur Anwendung. Danach wird gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von deren Bevollmächtigten nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Aufgrund dieser Zustellfiktion gilt somit die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer als korrekt eröffnet und als vollständig zugestellt. Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe die betreffende Verfügung nicht beziehungsweise nicht vollständig erhalten, geht somit vor diesem Hintergrund ins Leere. Ergänzend ist anzufügen, dass dem Beschwerdeführer in der Folge Kopien seines Asylentscheides zugestellt wurden, so dass es ihm auch faktisch möglich war, sich angemessen mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen und seine Rügen begründet vorzutragen. Bei den vom Beschwerdeführer bezüglich der Akteneinsicht bemängelten nichtedierten Akten (vorinstanzliche Akten A10, A12, A13, A16 und A25) handelt es sich um die «Triage Identitätskategorie» (A10), das «Formular Triage» (A12), das «Triageblatt Dublin» (A13), die nichtanonymisierte Antwort auf das Rückübernahmeersuchen an Italien (A16) sowie um den internen Kopienverteiler der angefochtenen Verfügung (A25). Dabei handelt es sich um Akten, welche vom SEM unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen korrekterweise als interne Akten (A10, A12, A13, A25), respektive als Akten mit einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse an deren Geheimhaltung (A16), klassifiziert wurden (vgl. A28) und die im Übrigen für den Asylentscheid nicht von Bedeutung waren. In die Antwort auf das Rückübernahmeersuchen (A16) wurde dem Beschwerdeführer ausserdem in anonymisierter Form Einsicht gewährt (A17). Bei dem von ihm zusätzlich angeführten «Brief vom 24. April 2019» des «EJPD» handelt es sich um das Schreiben, mit welchem das SEM ihm Akteneinsicht gewährt hat (vgl. A28). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht zu erkennen. Nachfolgend ist daher auf seine materiellen Rügen einzugehen. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für unglaubhaft befunden hat. Hierfür kann deshalb grundsätzlich mit den nachfolgenden Erwägungen auf die Begründung der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) sowie deren Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Die Beschwerde vermag dem nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. 6.3 Die vom SEM zu Recht festgestellten beträchtlichen Widersprüche betreffend den Ort und die Dauer der Inhaftierung sowie der zweiten Festnahme des Beschwerdeführers konnte er weder anlässlich der Anhörung, noch auf Beschwerdeebene erklären oder entkräften. Sein Einwand, das SEM habe in seinem Asylentscheid lediglich zwei Mal eine Haft von (...) Tagen erwähnt, ist klar aktenwidrig. Aus dem entsprechenden Entscheid geht deutlich hervor, dass das SEM eben genau diesen Widerspruch zwischen der an der BzP erwähnten, lediglich (...) Haft und der schliesslich an der Anhörung vorgebrachten (...) Haft unterstreicht (vgl. A24, E. II S. 3). Insofern der Beschwerdeführer vorzubringen scheint, dass er zwei Mal im Gefängnis gewesen sei, nämlich einmal (...) Tage und beim zweiten Mal (...) Wochen, ist festzuhalten, dass sich diesbezüglich keine Hinweise in den Akten finden lassen. Vielmehr hat er anlässlich der Anhörung angegeben, insgesamt - sowohl in der Polizeistation als auch im Geheimgefängnis - etwa (...) inhaftiert gewesen zu sein (vgl. A22, F79). Seine Schilderungen lassen auch nicht den Schluss zu, dass er dabei von zwei unterschiedlichen Inhaftierungen sprach. Er gab an, zunächst zur Polizeistation und dann später zu einem «Geheimhaus» transportiert worden zu sein, wo er «Tage und Nächte» verbracht habe und schliesslich wieder zu einer Polizeistation gebracht worden sei (vgl. A22, F78). An der BzP hat er lediglich zwei Mal von einer (...) Haft gesprochen (vgl. A9, Ziff. 7.01 f.), dem Protokoll lässt sich kein Hinweis auf eine längere Haft entnehmen. Es ist der Vorinstanz ebenfalls dahingehend zu folgen, wonach es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Haftentlassung und der angeblichen Folterungen sogleich wieder an Demonstrationen teilgenommen habe. Seine diesbezügliche Erklärung, dass man im Kampf für die Freiheit seines Volkes nunmal «mit Torturen oder gar dem Tod» rechnen müsse, erscheint als reine Phrase und ist nicht geeignet, das behauptete Geschehen näher zu erklären. Ergänzend sei hierzu erwähnt, dass seine Darstellung eines (im Heimatland) engagiert geführten Einsatzes für die Demonstrationen augenscheinlich mit dem Umstand kontrastiert, dass er während der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz gerade an einer einzigen Demonstration teilgenommen hat und hierzu auch noch vorbrachte, danach Manifestationen ferngeblieben zu sein, weil er zu der Erkenntnis gelangt sei, dass solche ohnehin keinen Sinn hätten (vgl. A22, F128). Auch mit seiner pauschalen Angabe, dass Personalien für die äthiopischen Behörden weniger wichtig seien, als den Menschen Schmerz und Leid zuzufügen, bringt er nichts vor, was den vom SEM festgestellten Widerspruch bezüglich der nach seiner zweiten Verhaftung angeblich erfolgten behördlichen Suche nach ihm ausräumen könnte. Aus seinen Schilderungen lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass seine Personalien den Behörden im Zuge seiner Verhaftung zur Kenntnis gebracht worden seien. 6.4 Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers zumeist an Substanz fehlte und sich seine Schilderungen in Allgemeinaussagen ohne persönlichen Bezug erschöpften. Auf die mehrfache Aufforderung hin, darzulegen, inwiefern er an der Organisation der Demonstrationen beteiligt gewesen sei, antwortete er ausweichend und verglich in allgemeiner Weise die politischen Mitbestimmungsmöglichkeiten in der Schweiz mit denjenigen Äthiopiens (vgl. A22, F70 ff., insb. F73; vgl. auch F137 f.). Nach dem Tagesablauf während seiner angeblich immerhin fast (...) Haft gefragt, antwortete er lediglich, Tag für Tag misshandelt und zusammengeschlagen worden zu sein, einmal am Tag ein langes, trockenes Brot erhalten zu haben, von dem man nicht satt geworden sei, und daran gehindert worden zu sein, «je wieder mit den Menschen nähere Kontakte zu pflegen» (vgl. A22, F84). Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass er angab, einerseits massiv verprügelt und gefoltert worden zu sein und sich «zwischen Tod und Leben» befunden zu haben (vgl. A22, F83), andererseits sei ihm unverhofft das «Bürgerrecht» gewährt worden und er sei einfach gegen eine Bürgschaft - wofür seine Mutter lediglich ihren Ausweis habe zeigen müssen - und ohne konkrete Auflagen problemlos aus der Haft entlassen worden (vgl. A22, F85 ff.). Auch den Schilderungen betreffend die zweite Demonstration sowie die Flucht fehlte es an der zu erwartenden Substanz. So führte er, ähnlich der ersten Demonstration, plakativ aus, dass sie ihre Slogans und Forderungen geschrien hätten und der Strasse entlanggelaufen seien, als wiederum die Sicherheitskräfte aufgetaucht seien, sie unter Beschuss genommen und rücksichtslos auf sie eingeschlagen hätten (vgl. A22, F95). Insbesondere seine Schilderung der Flucht vom Pick-Up-Fahrzeug der Bundespolizei erscheint wenig realitätsnah. So hätten sie die Sicherheitskräfte, welche am Rand der Ladefläche gestanden seien, scheinbar problemlos vom fahrenden Fahrzeug werfen können (vgl. A22, F98). Dabei hätten die im Fahrzeug verbliebenen Sicherheitskräfte dann erst interveniert, als die Gefangenen selber von der Ladefläche gesprungen seien (A22, F99). Bei einer solchen Vorgehensweise wäre jedoch wohl kaum anzunehmen, dass ein solch massiver Übergriff auf mehrere Sicherheitskräfte ohne sofortige Reaktion der übrigen Polizeikräfte geblieben wäre. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf Fragen bezüglich der behördlichen Suche nach ihm ausweichend antwortete, das behördliche Interesse an seiner Person nicht nachvollziehbar erklären konnte und lediglich wiederholt darauf hinwies, dass er nicht der Einzige gewesen sei, der gesucht worden sei (vgl. A22, F100 ff.). 6.5 Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass zumindest vereinzelte Realkennzeichen erkennbar sind. So beschreibt er beispielsweise an einigen Stellen die aufgrund der unterschiedlichen Sprachen bestehenden Verständigungsschwierigkeiten respektive Missverständnisse zwischen ihm und Angehörigen der Sicherheitskräfte, welche unter anderem Tigre gesprochen hätten (vgl. A22, F78, F98; insb. F95). Er verwendete teilweise auch die direkte Rede (vgl. A22, F83, F85, F95), gestand Wissenslücken ein (vgl. A22, F93) und beschrieb innere Gedankengänge (vgl. A22, F83, F85, F98, F108). Gesamthaft betrachtet vermögen diese vereinzelten Realkennzeichen die festgestellten gewichtigen Widersprüche und Unstimmigkeiten bezüglich der Kernvorbringen sowie die in weiten Teilen unsubstantiierten Schilderungen klar nicht aufzuwiegen. 6.6 Abschliessend ist auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers einzugehen. Anlässlich der Anhörung brachte er vor, in G._______ einmalig an einer Demonstration teilgenommen zu haben, in deren Rahmen ihre Anliegen bei der (...) eingereicht worden seien (vgl. A22, F125 ff.). Es besteht - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - kein Grund zur Annahme, dass er sich in einer besonderen Art und Weise betätigt und exponiert hat und somit in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten wäre. Dies gilt umso mehr, als er in der Folge bewusst an keinen Manifestationen mehr teilgenommen hat, da er hierin keinen Sinn mehr zu erkennen vermochte (vgl. A22, F128). Auch auf Beschwerdeebene bringt er diesbezüglich nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 oder Art. 54 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation zu Recht für unglaubhaft befunden und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die Lage in Äthiopien und insbesondere in der E._______-Region sei alles andere als sicher. Es befänden sich in Äthiopien insgesamt drei Millionen Menschen auf der Flucht, in der E._______-Region sei gerade ein Konflikt ausgebrochen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 und BVGE 2011/25 E. 8.3). Im Frühjahr 2018 änderte sich die zuvor angespannte politische Lage in Äthiopien mit der Wahl von Abiy Ahmed, einem B._______, zum neuen Premierminister. Dieser leitete tiefgreifende Reformen in die Wege, namentlich auch was den Umgang mit regierungskritischen Personen betrifft, gegen die das herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorgegangen ist. Insbesondere in den ländlichen Gebieten gibt es aber nach wie vor ungelöste ethnische Konflikte, welche teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Es kann jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden müsste. Die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu ausführlich Urteil D-7203/2017, a.a.O., E. 7.4.2 m.w.H.). Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gleichwohl aus persönlichen Gründen konkret gefährdet sein könnte. 8.4.2 Mit seiner Beschwerdeergänzung vom 31. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Brief der ihn behandelnden Ärztin vom 28. Mai 2019 ins Recht. Demgemäss befinde er sich zurzeit in ärztlicher Behandlung wegen schmerzhafter (...). In acht Wochen sei ein MRI geplant und nachfolgend im Verlauf die definitive (...). Ein Behandlungsabbruch sei ungünstig, weshalb anzustreben sei, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum Abschluss der Behandlung in der Schweiz verbleiben könnte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die geltend gemachten medizinischen Beschwerden des Beschwerdeführers vermögen offenkundig keine medizinische Notlage zu begründen. Zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils dürfte zudem die im Arztbrief vom 28. Mai 2019 erwähnte Untersuchung bereits erfolgt sein; allfällige weitere Arztberichte oder Untersuchungsergebnisse wurden vom Beschwerdeführer bis zum heutigen Datum nicht eingereicht. Einer in diesem Zusammenhang noch notwendigen medizinischen Behandlung kann im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen werden. Es ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine medizinische Notlage geraten. 8.4.3 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4, in jüngerer Zeit bestätigt im Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.4). Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, einer der grösseren Städte in Äthiopien. Gemäss seinen Angaben ging es seiner Familie in wirtschaftlicher Hinsicht im Vergleich zu anderen Familien in Äthiopien «mittelmässig». Er hat zusammen mit seiner Mutter - welche ihren Lebensunterhalt mit dem Handel von Obst und Gemüse bestritt - in einer Mietwohnung gelebt (vgl. A22, F17, F49 ff.). Die Kommunikation mit ihr gestaltet sich in technischer Hinsicht zwar schwierig, er hat aber immer noch Kontakt zu ihr (vgl. A22, F40 f.). Vor seiner Ausreise hat ihn sein Onkel vorübergehend bei sich zu Hause in F._______ beherbergt. Als sein Vater verstarb, nahm sein Onkel seinen Bruder zu sich, um für ihn zu sorgen. Er verfügt zudem über zahlreiche Onkel und Tanten in Äthiopien sowie weiteren Ländern. Die Kosten für die Reise nach Europa in Höhe von über 70'000 respektive etwa 100'000 äthiopische Birr seien von seiner Mutter und seinem Onkel getragen worden (vgl. A9, Ziff. 5.02 und A22, F119 f.). Der Beschwerdeführer verfügt folglich über Zugriff auf nicht unerhebliche finanzielle Mittel, eine gesicherte Wohnsituation und ein intaktes Beziehungsnetz in Äthiopien. Dies dürfte ihm, zusammen mit seiner mehrjährigen Schulbildung, die Reintegration erleichtern. Es ist ihm als jungen und gesunden Mann zuzumuten, sich bei einer Rückkehr eine Arbeit zu suchen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen - und beispielsweise seine Mutter beim Handel mit Obst und Gemüse zu unterstützen. Gegenteiliges geht aus den Akten nicht hervor und wird auch auf Beschwerdeebene nicht vorgebracht. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es wurde keine Fürsorgebestätigung zu den Akten gegeben. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist indessen auf die Nachforderung einer solchen zu verzichten beziehungsweise ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da sich zudem die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: