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E-1891/2017

E-1891/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der angeblich am 30. August 2015 im Zug von B._______her eingereiste Beschwerdeführer stellte am 7. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. In der Folge wurde er in Anwendung der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Er mandatierte am 18. September 2015 die dort ansässige Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende zur Rechtsvertretung im Asylverfahren. Am 26. Oktober 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Beendigung des zwischenzeitlich eingeleiteten Dublin-Verfahrens mit. Mit Verfügung des SEM vom 13. November 2015 erfolgte die Zuweisung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphase. In der Folge wurde er einem Kanton zugewiesen. Am 16. November 2015 erklärte die Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses. Anlässlich der im EVZ Zürich durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 8. September 2015 und der Anhörung vom 9. November 2015 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile, ledig und stamme aus der Nordprovinz. Die meiste Zeit, insbesondere bis 2007 und wieder seit 2010 habe er mit seiner Familie (Eltern und [...]) in C._______, Distrikt Mannar, gelebt. Zwischen 2007 und 2010 sei es kriegsbedingt zu einigen Wohnsitzwechseln gekommen. Die Schule habe er zehn Jahre, bis 2007 und bis zum O-Level, besucht; den Abschluss habe er aber nicht mehr gemacht. Er habe keinen Berufsabschluss, jedoch bis zur Ausreise als (...) und in der (...) gearbeitet und er kenne sich im Bereich der (...)bearbeitung aus. Im Februar 2008 sei er in E._______, seinem damaligen temporären Wohnort, von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. Er habe ein dreimonatiges Training absolviert und dann im Kampfgebiet bei F._______ Verletzte betreut; auch sei er für die Essensversorgung eingesetzt worden. Nachdem Anfang Januar 2009 die srilankische Armee weiter vorgerückt sei, habe er sich zusammen mit anderen LTTE-Angehörigen auf von der Armee kontrolliertes Gebiet abgesetzt. Dabei sei er von der Armee festgenommen, geschlagen, in ein Camp in G._______ und sodann in das H._______-Rehabilitationscamp überführt worden; die dortigen allgemeinen Lebensbedingungen seien schlecht gewesen. Bei seiner Festnahme habe er seine LTTE-Zugehörigkeit erfolglos abzustreiten versucht. Unter der Auflage, sich künftig nicht mehr an einem bewaffneten Krieg zu beteiligen und stattdessen in Friede zu leben, sei er am (...). Januar 2010 entlassen worden. Er habe sich nun wieder zu seiner Familie ins Heimatdorf begeben. Vom CID (Criminal Investigation Department) und ebenso von der Polizei sei er dennoch etwa monatlich - erstmals am (...). Januar 2010 - zur Leistung seiner Unterschrift mitgenommen und wiederholt auch nach Waffendepots seiner ehemaligen LTTE-Einheit gefragt worden, von denen er aber als "Nobody" und "kleiner Mitläufer" nichts gewusst habe. Man habe ihm angekündigt, dass er, sollten in seinem Wohnort irgendwelche Anschläge oder dergleichen vorfallen, automatisch in den Kreis der Verdächtigen gehören würde. Solche Befragungen hätten später auch beziehungsweise meist bei ihm zu Hause stattgefunden. 2012 habe er sich in D._______ spontan, aber nicht aktivistisch, einer den Rückzug der Armee aus gewissen Gebieten fordernden Protestkundgebung angeschlossen. Deshalb sei er vom CID erneut vorgeladen, zur Kundgebung befragt und verwarnt worden. Auch sei er ab und zu an jährlichen Feier- oder Gedenktagen zusammen mit anderen ehemaligen Häftlingen von den Behörden zu Meetings mitgenommen und dabei bewirtet, aber auch mit Verhaltensratschlägen versorgt und neuerlich verwarnt worden; dabei sei es ihm nie wohl gewesen. Im September 2013 habe er im Hinblick auf die Provinzwahlen die TNA (Tamil National Alliance) unterstützt und geholfen, für diese Wahlplakate aufzuhängen, was eine Vorladung der lokalen Polizei, eine Befragung zu seinem Engagement und eine Warnung vor künftiger politischer Betätigung nach sich gezogen habe. All diese Befragungen seien an sich nicht nachteilig gewesen und hätten keine weiteren Konsequenzen gehabt. Angesichts dieser dennoch von ihm empfundenen Freiheitsbeschränkungen, insbesondere der regelmässigen Kontrollen, Befragungen und Warnungen, habe er im Juli 2015 den Entschluss zur Ausreise getroffen und sich hierzu bereits (...) Monate vorher in Colombo legal einen Reisepass ausstellen lassen. Einen konkreten Anlass für den Ausreiseentschluss habe es aber nicht gegeben. Die Ausreise habe sein Vater organisiert und für die kontrollierte Ausreise vom (...). Juli 2015 via den Flughafen Colombo nach I._______ habe er vom Schlepper einen auf eine andere Person lautenden srilankischen Pass erhalten. Die Weiterreise sei auf dem Luft- und Landweg über unbekannte Länder erfolgt; zuletzt sei er von B._______her in die Schweiz gekommen. Von seiner Familie habe sonst niemand etwas mit der LTTE zu tun gehabt. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er seine Festnahme im Flughafen. Nach der Ausreise seien gemäss Mitteilung seiner Mutter vom 23. September 2015 einmal noch CID-Mitarbeiter zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt sowie seinen Bruder (...) mitgenommen, befragt und wieder freigelassen, nachdem dieser von seiner (des Beschwerdeführers) Ausreise berichtet habe. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel eine beglaubigte Kopie seines Geburtsregisterauszugs, einen IKRK-Ausweis, einen Ausweis und ein Schreiben (vom [...]. Januar 2010) des IOM, eine am (...). Januar 2010 ausgestellte Haftentlassungsbescheinigung des Rehabilitationscamps sowie ein Schreiben (vom [...]. September 2015) des Dorfvorstehers zu den Akten. Sein eigener Reisepass sei beim Schlepper geblieben. Seine Identitätskarte, deren Nummer er dem SEM aufforderungsgemäss bekannt gab, habe er zuhause gelassen und er werde sich um deren Erhältlichmachung im Original bemühen, beziehungsweise das Dokument sei gemäss Auskunft seiner Mutter vom 12. Oktober 2015 zwischenzeitlich vom CID mitgenommen worden, nachdem die Mutter seine Ausreise eingeräumt habe. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 - eröffnet am 27. Februar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Ziff. 1 des Dispositivs), und lehnte dessen Asylgesuch ab (Ziff. 2 des Dispositivs). Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 des Dispositivs). C. Mit Eingabe vom 29. März 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragte er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 31. März 2017 stellte die vormals für dieses Verfahren zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin diese Feststellung unter Hinweis auf die ordentlicherweise bestehende und vom SEM nicht entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Ferner hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 15. Mai 2017 eingeladen. F. Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 zog das SEM seinen Entscheid vom 23. Februar 2017 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens insoweit teilweise in Wiedererwägung, als es die Ziffern 1 (Feststellung des Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft) sowie 4 und 5 (betr. Anordnung des Wegweisungsvollzuges) aufhob, infolge subjektiver Nachfluchtgründe (exilpolitische Betätigung) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte und ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme gewährte. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 2 bzw. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) beliess das SEM unangetastet. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im Asyl- und Wegweisungspunkt eher geringen Erfolgsaussichten die Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 26. Mai 2017 einen allfälligen Rückzug seiner Beschwerde mitzuteilen, wobei bei ungenutzter Frist das Festhalten an der Beschwerde angenommen würde und das Verfahren seinen ordentlichen Fortgang nehme. Die Frist verstrich ungenutzt. H. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 orientierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über einen per 1. Dezember 2018 aus organisatorischen Gründen erfolgten Wechsel in der Person der Instruktionsrichterin.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 stellte das SEM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme. Die Beschwerde ist insoweit als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben. Materiell zu beurteilen sind somit nachfolgend noch die Fragen, ob das SEM zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und dessen Wegweisung angeordnet hat. Eine allfällige Asylgewährung kann, nachdem die Verweigerung des Asyls bei einer (wiedererwägungsweise) auf subjektive Nachfluchtgründe abgestützten Flüchtlingseigenschaft die gesetzliche Rechtsfolge bildet (vgl. Art. 54 AsylG), nur noch gestützt auf Vorfluchtgründe und allenfalls objektive Nachfluchtgründe erfolgen. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer solcherart die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllenden Gründe glaubhaft machen oder gar beweisen kann.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die geltend gemachten Meldepflichten, Mitnahmen und Befragungen seien als behördliche (Vorsichts-)Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus der LTTE ohne asylbeachtliche Verfolgungsmotivation zu werten. Den Meldepflichten und Befragungen fehle es bei objektiver Betrachtung auch an der praxisgemäss erforderlichen Intensität. Ferner bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib im Heimatstaat mit asylbeachtlichen Nachteilen zu rechnen gehabt hätte, zumal er gemäss eigenen Angaben nur einfaches LTTE-Mitglied gewesen sei. Zudem sei er im Januar 2010 nach einer erfolgreich bestandenen Beobachtungs- und Prüfungsphase als einfaches und zwangsrekrutiertes LTTE-Mitglied aus dem Rehabilitationslager entlassen worden, weshalb er von den Behörden auch nicht als Sicherheitsrisiko eingestuft worden sei. Er habe somit keine über routinemässige behördliche Kontrollmassnahmen hinausgehende Nachteile zu befürchten. Die vorgelegten Beweismittel änderten an dieser Einschätzung nichts. Nicht asylrelevant sei gleichsam seine geltend gemachte Unterstützung der TNA als Wahlhelfer. Diese Partei sei im srilankischen Parlament vertreten, im aktiven politischen Tagesgeschäft eingebunden, gelte gegenüber der Regierung als konstruktiv und unterstütze den Reform- und Versöhnungsprozess. Bei einer Rückkehr wäre er somit keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Eine allfällige Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka unter Berücksichtigung der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 erwähnten Risikofaktoren (vgl. dort E. 8 und 9.1) erscheine sodann nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Mit seiner Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm - dieses habe die Reintegration in die Gesellschaft und die künftige Verhinderung der Verbreitung separatistischen Gedankenguts zum Ziel - habe er in den Augen der Behörden seine Strafe wegen Unterstützung der LTTE verbüsst. Sämtliche Reiserestriktionen seien zudem aufgehoben worden. Die seitherigen Überwachungsmassnahmen (Meldepflicht, Aufenthaltskontrollen, Befragungen) und damit verbundenen Beeinträchtigungen erreichten praxisgemäss in der Regel und wie erwogen auch beim Beschwerdeführer kein asylrelevantes Ausmass. An dieser Einschätzung ändere die nach der Ausreise erfolgte angebliche Mitnahme und Befragung seines Bruders nichts, denn es handle sich auch dabei um eine behördliche Routinemassnahme. Besondere Risiko- oder Gefährdungsfaktoren anderer (etwa ethnischer oder politsicher) Art seien beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Eine gewisse Aufmerksamkeit und ein Beobachtungsinteresse der srilankischen Behörden bei der Wiedereinreise oder am Herkunftsort seien bei Rückkehrern ohne gültige Identitätspapiere und mit durchlaufenem Asylverfahren zwar nicht auszuschliessen, jedoch würden solche wie auch die tamilische Ethnie und die Landesabwesenheit grundsätzlich und praxisgemäss noch keine flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Gefährdungsmomente begründen. Dies gelte insbesondere auch für die ehemalige LTTE-Zugehörigkeit von 2008 bis 2009 und den nachfolgenden, erfolgreich absolvierten einjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rehabilitationscamp. Es bestehe daher kein begründeter Anlass, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz.

E. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer seine Herkunft aus dem bis 2009 von der LTTE besetzten Vannigebiet und seine geltend gemachten Vorfluchtgründe. Auch nach der Ausreise sei er noch mehrmals zu Hause vom CID aufgesucht worden. Dabei sei nicht nur seine Identitätskarte konfisziert, sondern auch seine Telefonnummer in der Schweiz aufgenommen worden. Seine Mutter habe dabei seinen Wegzug in die Schweiz mitgeteilt. Die Situation der Tamilen und die Menschenrechtslage in Sri Lanka seien weiterhin prekär. Sodann weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die vom SEM als zu wenig intensiv erachteten Vorsichts- und Beobachtungsmassnahmen sowie Befragungen der Behörden zu Waffendepots bei ihm durchaus eine subjektiv empfundene und mithin begründete Furcht vor weiteren solchen Verfolgungsmassnahmen hervorgerufen hätten. Rehabilitierte ehemalige LTTE-Mitglieder seien insbesondere im Vanni-Gebiet nach wie vor solchen gezielten Massnahmen und darauf basierenden Verfolgungsbefürchtungen ausgesetzt, wie Berichten zu entnehmen sei. Die vom SEM zur Praxisabstützung erwähnten Urteile seien nicht ohne Weiteres auf seinen Fall übertragbar, da die Behörden bei ihm das Wissen über Waffendepots vermuteten und die Verfolgung somit gezielt sei. Dies sowie der Umstand der fortwährenden Belästigungen über Jahre hinweg zeugten von einer subjektiv wie auch objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung. Unter Bezugnahme insbesondere auf das vom SEM erwähnte Referenzurteil E-1866/2015 macht der Beschwerdeführer geltend, bei ihm seien die betreffenden Risikofaktoren durchaus gegeben, da er von der LTTE zwangsrekrutiert worden und aktives Mitglied gewesen sei. Zwar sei er aus dem Rehabilitationsprogramm entlassen worden, habe aber weiterhin einer Unterschriftspflicht nachgehen müssen und unter jahrelanger, intensiver behördlicher Beobachtung gestanden und insbesondere regelmässige Mitnahmen und Befragungen erdulden müssen. Die Belästigungen seiner Familie nach seiner Ausreise zeugten von einem erhöhten behördlichen Interesse an ihm und die illegale Ausreise sowie sein den Behörden bekannt gewordener Aufenthalt in der Schweiz, einem Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE, stelle ein zusätzliches, risikobegründendes Verdachtsmoment dar. Sein Gefährdungsprofil unter Berücksichtigung seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet sei somit hoch und die Verfolgungsgefahr gross. Bereits am Flughafen, aber auch später habe er mit seiner Verhaftung zu rechnen, denn die Behörden würden aufgrund seines markanten Risikoprofils Absichten zur Wiederbelebung der LTTE vermuten. Soweit sich die Beschwerde im Weiteren mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz befasst (vgl. insb. Beschwerdebegründung ab Ziff. 23 ff. und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel) oder gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug richtet (insb. Ziff. 28), ist angesichts der durch das SEM wiedererwägungsweise zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und der gewährten vorläufigen Aufnahme (vgl. oben Bst. F) auf die Akten zu verweisen.

E. 6.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist zunächst die Feststellung in der Beschwerde (dort S. 4, Ziff. B/2) zu relativieren, wonach der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt vom SEM nicht bestritten werde. Tatsache ist vielmehr, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Vorbringen, "vorbehältlich ihrer Glaubhaftigkeit" (vgl. angefochtene Verfügung S. 4, 3. Abschnitt), beschränkt und diese Prüfung zu einem abschlägigen Ergebnis geführt hat. Dabei hat das SEM ausdrücklich auf eine Erörterung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet (vgl. a.a.O. S. 6 unten). Dieses Vorgehen ist nicht nur zulässig, sondern zum einen rechtslogisch und zum andern prozessökonomisch sinnvoll. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dennoch der Eindruck durchaus glaubhaft gemachter, teilweise gar belegter Vorfluchtgründe (Zwangsrekrutierung durch und Tätigkeit für die LTTE, Festnahme und Inhaftierung durch die Armee, Durchlaufen eines Rehabilitationsprogramms, seitherige Beobachtungs- und Kontrollmassnahmen durch Behörden) und einer insoweit bestehenden persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (vgl. die oben in E. 4.2. erwähnten Massgaben nach Art. 7 AsylG und Praxis). Gewisse Abstriche muss sich der Beschwerdeführer immerhin hinsichtlich der ihm nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht betreffend die Beschaffung von Reise- und Identitätsdokumenten gefallen lassen, denn die hierzu deponierten Erklärungen betreffend die Nichtbeschaffbarkeit solcher Dokumente und ebenso die (Aus-)Reiseumstände (vgl. Akte A7 Ziff. 4 und 5; A24 F14-36, F150, F273-287, F310 f.) wirken im Vergleich zur Schilderung der Vorfluchtgründe (vgl. hierzu insb. A24 F107 ff.) deutlich weniger plausibel. Auf die nachfolgende Beurteilung der Asylrelevanz dieser Vorfluchtgründe hat diese letzte Erkenntnis indessen keinen Einfluss. Eine deutliche Zäsur des gewonnenen Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitseindrucks ist jedoch zwischen diesen Vorfluchtgründen und den auf Beschwerdeebene vorgenommenen Sachverhaltserweiterungen für die Zeit nach der Ausreise festzustellen. Die in der Beschwerde (vgl. dort Ziff. B/12 und B/22) gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren zusätzlich erwähnten und angeblich im Zusammenhang mit seiner eigenen Verfolgungssituation stehenden weiteren Belästigungen seiner Familie erwecken den Eindruck einer eigentlichen Aufbauschung der eigenen behauptungsgemässen Verfolgungssituation zwecks Bekräftigung derselben und zwecks Herbeiführung der Annahme objektiver Nachfluchtgründe. Es ist denn auch höchst unwahrscheinlich, dass die srilankischen Behörden ein derartiges und fortgesetztes Verfolgungsinteresse an einer Person manifestieren, die bekanntermassen ein bloss einfaches Mitglied der LTTE war, sich seit der Entlassung aus dem Rehabilitationscamp nichts hat zuschulden kommen lassen und bekanntermassen das Land bereits verlassen hat. Der Versuch, sich aufgrund seines Aktivismus für die LTTE und der bei ihm behauptungsgemäss behördlich vermuteten Geheimnisträgerschaft bzw. LTTE-Reaktivierungsbestrebungen ein deutlich qualifizierteres Profil zu verleihen, misslingt. Das in der Anhörung gezeichnete Bild eines nicht aus freien Stücken der LTTE beigetretenen, bloss rudimentär für den Kampf ausgebildeten, mit weitgehend unqualifizierten Aufgaben betrauten und mit keinen militärischen oder strategischen Geheimnissen ausgestatteten LTTE-Mitglieds wirkt gegenüber der Profilaufbauschung auf Beschwerdeebene deutlich glaubhafter, ehrlicher und in persönlicher Hinsicht glaubwürdiger. Hinzu kommt, dass die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde, wonach seine Familie den Behörden nicht nur die zuhause befindliche Identitätskarte des Beschwerdeführers ausgehändigt, sondern darüber hinaus die Schweiz als dessen Gastland nach seiner Ausreise und gar seine hiesige Telefonnummer mitgeteilt habe, logisch nicht nachvollziehbar, nachgeschoben und mithin unglaubhaft ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit, dass es sich im Folgenden auf die Überprüfung der vorinstanzlichen Feststellung einer nicht gegebenen flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG (vgl. dazu oben E. 4.1) und auf Basis des vom SEM zutreffend festgestellten Sachverhalts beschränken kann.

E. 6.2.1 Das SEM ist nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassender Praxis- und Quellenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen (betr. fehlende flüchtlingsrechtliche Motivation und ungenügende Intensität der Benachteiligungen, ungenügende objektive und aktuelle Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung, unzureichend bestehende Risikofaktoren in der Person des Beschwerdeführers) sind nicht zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt, soweit sie nicht blosse Sachverhaltsbekräftigungen (bzw. -aufbauschungen) oder Gegenbehauptungen beinhaltet und somit überhaupt eine substanzielle Verwertbarkeit aufweist, zu keiner anderen Betrachtungsweise: So führt eine als prekär erachtete allgemeine Situation der Tamilen und die Menschenrechtslage in Sri Lanka noch nicht zur Annahme einer konkreten und gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers. Ebenso wenig können die unbestrittene Herkunft aus dem Vanni-Gebiet sowie das blosse subjektive Empfinden einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen je für sich besehen bereits zu deren flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit führen. Im Weiteren überzeichnet der Beschwerdeführer den vorinstanzlich geltend gemachten Sachverhalt insofern, als nunmehr von einer behördlichen Vermutung - nicht mehr von der blossen Möglichkeit - betreffend sein Wissen über Waffendepots die Rede ist und er daraus eine gezielte Verfolgung seiner Person abzuleiten versucht. Aus dem von ihm im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Sachverhalt geht vielmehr hervor, dass seine ehemalige Einheit von den Behörden mit dem Anlegen von Waffendepots in Verbindung gebracht werde und er deshalb nach seinen allfälligen Kenntnissen über deren Örtlichkeiten gefragt worden sei. Hätten die Behörden seiner Erklärung, wonach er in der LTTE und in seiner Einheit ein blosser "Nobody" und "kleiner Mitläufer" gewesen sei und deshalb nichts darüber wisse, keinen Glauben geschenkt, wären die gegen ihn ergriffenen Massnahmen mit Sicherheit vehementer ausgefallen. Diese Erkenntnis stützt im Übrigen die oben (in E. 6.1) gewonnene, wonach das in der Anhörung gezeichnete Bild eines nicht aus freien Stücken der LTTE beigetretenen, bloss rudimentär für den Kampf ausgebildeten, mit weitgehend unqualifizierten Aufgaben betrauten und mit keinen militärischen oder strategischen Geheimnissen ausgestatteten LTTE-Mitglieds gegenüber der Profilaufbauschung auf Beschwerdeebene deutlich glaubhafter, ehrlicher und in persönlicher Hinsicht glaubwürdiger erscheint. Prüfenswert ist immerhin die vom Beschwerdeführer im Ansatz implizit aufgeworfene Frage, ob die unbestrittenerweise regelmässigen und über eine längere Gesamtdauer erfolgten, aber letztlich je für sich besehen nicht asylrelevanten Belästigungen durch die Behörden (insb. Mitnahmen, Befragungen, Warnungen, Unterschriftleistungspflicht, Beobachtungen und Verhaltensempfehlungen) in ihrer Gesamtheit zu einem ausreiseauslösenden und flüchtlingsrechtlich relevanten unerträglichen psychischen Druck bei ihm geführt hätten. Dies ist indessen angesichts seiner Äusserungen in der Anhörung und in einer objektiven Betrachtung zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat dort denn auch deutlich gemacht, dass sich diese behördlichen Massnahmen weder verdichtet noch eine unzumutbare psychische Belastung bewirkt, sondern einfach ein seine Freiheit einschränkendes Ärgernis dargestellt hätten. Er hat auch kein Ereignis erwähnt, das dem Bild eines das Fass zum Überlaufen bringenden Tropfens entsprochen hätte. Vielmehr haben sich seine Befürchtungen, für Vorfälle irgendwelcher Art in der Region zur Rechenschaft gezogen zu werden, nie bewahrheitet und er hat sich ohne konkreten Anlass - abgesehen von einer Walddurchsuchung durch die Armee acht Monate vor der Ausreise - im (...) 2015 zunächst einen eigenen Reisepass ausstellen lassen und weitere rund (...) Monate später den Ausreiseentschluss gefasst (vgl. z.B. A24 F312-315).

E. 6.2.2 Letztlich bleibt die Kernfrage zu beantworten, ob das SEM zutreffend davon ausgegangen ist, die beim Beschwerdeführer vorhandenen Risikofaktoren genügten nicht, um nach Massgabe insbesondere des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Annahme einer subjektiv und objektiv begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Benachteiligung zu gelangen. Die betreffenden Erkenntnisse des SEM gemäss angefochtener Verfügung sind indessen auch diesbezüglich zu stützen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weiteren auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt sodann im aktualisierenden, als Referenzurteil publizierten Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Bestimmte Risikofaktoren (tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE; Eintrag in der "Stop-List"; exilpolitische regimekritische Aktivitäten) seien jedoch als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, sein Aufenthalt in der Schweiz, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie sichtbare Narben nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen (Urteil E-1866/2015 insb. E. 8.4 und 8.5). Diese im Referenzurteil vorgenommene Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen wurde seither vom Gericht mehrfach bestätigt (vgl. beispielsweise die Urteile D-3777/2018 vom 13. September 2018 E. 9.5, E-5132/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 13.1, E-6550/2018 vom 18. Januar 2019 E. 12.2.2 oder jüngst D-4367/2016 vom 7. Mai 2019 E. 7.4.10). Prüfungsrelevante profilbestimmende Faktoren des Beschwerdeführers sind seine tamilische Ethnie und Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, seine den Behörden bekannte ehemalige LTTE-Zugehörigkeit und Unterstützung der TNA, seine illegale Ausreise, sein Aufenthalt im Gastland Schweiz und seine hiesigen exilpolitischen Aktivitäten, das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente sowie - behauptungsgemäss - das aus Sicht der srilankischen Behörden in ihm latent vorhandene Bestrebungspotenzial hinsichtlich Reanimierung des tamilischen Separatismus. Die Prüfung im Einzelnen ergibt, dass unter diesen Faktoren zwar seine frühere LTTE-Zugehörigkeit hervorsticht. Bei ihm wirkt sich diese aber offensichtlich nicht und schon gar nicht stark risikobegründend aus. Wie oben (E. 6.2.1) gesehen, ist diese Zugehörigkeit den heimatlichen Behörden nicht nur seit vielen Jahren bekannt, sondern diese müssen sich ebenso der Tatsachen bewusst sein, dass er dieser Organisation nicht freiwillig beigetretenen war, darin keinerlei profilierte Funktionen ausübte oder qualifizierte Aufgaben erfüllte und die LTTE aus eigenem Antrieb wieder verliess. Er hat zudem das Rehabilitationsprogramm erfolgreich absolviert, stand nach seiner Rehabilitation unter jahrelanger Kontrolle und Beobachtung durch die Behörden, ohne in dieser Zeit den Behörden konkreten Anlass für eine Intervention zu geben, und weist keine weiteren (z.B. familiären) Verbindungen zur LTTE auf. Auch die den Behörden ebenso bekannt gewordene, überaus niederschwellige temporäre Unterstützung der (legalen, moderaten und nicht oppositionellen) TNA hat abgesehen von einer erneuten Befragung und Warnung vor einem erweiterten politischen Aktivismus keine weiteren Nachteile oder Verdachtsmomente mit sich gebracht. Sodann sind seine tamilische Ethnie und Herkunft aus dem Vanni-Gebiet nicht risikoerschwerend. Die exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz ist zwar stark risikobegründend. Ihr wurde aber bereits mit der wiedererwägungsweisen Gewährung der Flüchtlingseigenschaft Rechnung getragen und mit dieser sind vorliegend auch weitere potenzielle subjektive Nachfluchtgründe wie die angeblich illegale Ausreise und der Aufenthalt in der Schweiz erfasst. Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente (Reisepass, Identitätskarte) bildet schliesslich einen nur schwach risikobegründenden Faktor. Er ist vorliegend zudem deshalb nahezu vernachlässigbar, weil zum einen erhebliche Zweifel an der Erfüllung der diesbezüglichen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bestehen (vgl. oben E. 6.1) und zum andern sein Reisepass nicht nur existent sei, sondern ihm dieser (...) Monate vor der Ausreise auch legal und ohne jegliche Restriktion ausgestellt wurde, welcher Umstand ebenfalls klar auf eine nicht relevante Risikoprofilierung des Beschwerdeführers hindeutet. War eine Person aber vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert, fällt die Bejahung von Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht (vgl. das erwähnte Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.6). Dies trifft auf den Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu. Im Übrigen wurde er auch keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit nicht über einen Strafregistereintrag. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG aus Vorfluchtgründen drohen würden. Solches ergibt sich für seinen Fall auch nicht aus den auf Beschwerdeebene erwähnten Berichten und Länderinformationen oder aus den gegen Christen gerichteten Anschlägen über Ostern dieses Jahres.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat neben den wiedererwägungsweise erkannten, auf exilpolitischer Betätigung basierenden subjektiven Nachfluchtgründen das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aus Vorfluchtgründen oder objektiven Nachfluchtgründen und mithin seinen behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde denn auch substanziell nicht bestritten.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie noch Gegenstand der materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bildet, Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten betreffend die Abweisung der Beschwerde dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Soweit die Beschwerde als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, sind ohnehin keine Kosten zu sprechen, weil der Beschwerdeführer insoweit als faktisch obsiegend zu betrachten ist.

E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Für den Teil der Beschwerdeabweisung ist der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ein Honorar geschuldet. In der als Beschwerdebeilage vorgelegten und seither trotz Hinweis in besagter Zwischenverfügung nicht aktualisierten Kostennote werden von der nicht mehrwertsteuerpflichtigen Rechtsvertreterin ein zeitlicher Aufwand von 13 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- und ein Dolmetscheraufwand von zwei Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 80.- sowie Auslagen von Fr. 7.- ausgewiesen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE] sowie die erwähnte Zwischenverfügung vom 24. April 2017 S. 3), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand von 12 Stunden ist als zu hoch zu erachten und um rund zwei Stunden zu kürzen, zumal die Beschwerde teilweise auch aus regelmässig verwendeten Textbausteinen besteht. Eine Dossiereröffnungspauschale stellt sodann praxisgemäss keinen notwendigen Aufwand dar (vgl. z.B. das Urteil E-4170/2016 vom 29. April 2019 E. 9.2). Das Honorar ist weiter nur für den Teil der Beschwerdeabweisung, vorliegend hälftig, zu entrichten und der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen (vgl. aktuell z.B. das Urteil D-6534/2017 vom 9. Mai 2019 E. 11.2). Das der Rechtsvertreterin gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar ist somit vorliegend auf angemessene Fr. 850.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

E. 9.3 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Obsiegens betreffend die vom SEM in Wiedererwägung gezogenen Teile der angefochtenen Verfügung (Gewährung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und Anordnung der vorläufigen Aufnahme) in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die zuvor vorgenommenen Einschränkungen und Reduktionen betreffend die vorgelegte Kostennote (hälftiges Obsiegen, Abzug Dossiereröffnungspauschale, Reduktion Zeitaufwand und Stundenansatz [vgl. hierzu wiederum beispielhaft das bereits zitierte Urteil E-4170/2016 E. 9.2]) gelten auch hier. Dem Beschwerdeführer ist somit gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) eine durch das SEM zu leistende Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 850.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 850.- ausgerichtet.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 850.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1891/2017 Urteil vom 3. Juni 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017. Sachverhalt: A. Der angeblich am 30. August 2015 im Zug von B._______her eingereiste Beschwerdeführer stellte am 7. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. In der Folge wurde er in Anwendung der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Er mandatierte am 18. September 2015 die dort ansässige Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende zur Rechtsvertretung im Asylverfahren. Am 26. Oktober 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Beendigung des zwischenzeitlich eingeleiteten Dublin-Verfahrens mit. Mit Verfügung des SEM vom 13. November 2015 erfolgte die Zuweisung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphase. In der Folge wurde er einem Kanton zugewiesen. Am 16. November 2015 erklärte die Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses. Anlässlich der im EVZ Zürich durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 8. September 2015 und der Anhörung vom 9. November 2015 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile, ledig und stamme aus der Nordprovinz. Die meiste Zeit, insbesondere bis 2007 und wieder seit 2010 habe er mit seiner Familie (Eltern und [...]) in C._______, Distrikt Mannar, gelebt. Zwischen 2007 und 2010 sei es kriegsbedingt zu einigen Wohnsitzwechseln gekommen. Die Schule habe er zehn Jahre, bis 2007 und bis zum O-Level, besucht; den Abschluss habe er aber nicht mehr gemacht. Er habe keinen Berufsabschluss, jedoch bis zur Ausreise als (...) und in der (...) gearbeitet und er kenne sich im Bereich der (...)bearbeitung aus. Im Februar 2008 sei er in E._______, seinem damaligen temporären Wohnort, von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. Er habe ein dreimonatiges Training absolviert und dann im Kampfgebiet bei F._______ Verletzte betreut; auch sei er für die Essensversorgung eingesetzt worden. Nachdem Anfang Januar 2009 die srilankische Armee weiter vorgerückt sei, habe er sich zusammen mit anderen LTTE-Angehörigen auf von der Armee kontrolliertes Gebiet abgesetzt. Dabei sei er von der Armee festgenommen, geschlagen, in ein Camp in G._______ und sodann in das H._______-Rehabilitationscamp überführt worden; die dortigen allgemeinen Lebensbedingungen seien schlecht gewesen. Bei seiner Festnahme habe er seine LTTE-Zugehörigkeit erfolglos abzustreiten versucht. Unter der Auflage, sich künftig nicht mehr an einem bewaffneten Krieg zu beteiligen und stattdessen in Friede zu leben, sei er am (...). Januar 2010 entlassen worden. Er habe sich nun wieder zu seiner Familie ins Heimatdorf begeben. Vom CID (Criminal Investigation Department) und ebenso von der Polizei sei er dennoch etwa monatlich - erstmals am (...). Januar 2010 - zur Leistung seiner Unterschrift mitgenommen und wiederholt auch nach Waffendepots seiner ehemaligen LTTE-Einheit gefragt worden, von denen er aber als "Nobody" und "kleiner Mitläufer" nichts gewusst habe. Man habe ihm angekündigt, dass er, sollten in seinem Wohnort irgendwelche Anschläge oder dergleichen vorfallen, automatisch in den Kreis der Verdächtigen gehören würde. Solche Befragungen hätten später auch beziehungsweise meist bei ihm zu Hause stattgefunden. 2012 habe er sich in D._______ spontan, aber nicht aktivistisch, einer den Rückzug der Armee aus gewissen Gebieten fordernden Protestkundgebung angeschlossen. Deshalb sei er vom CID erneut vorgeladen, zur Kundgebung befragt und verwarnt worden. Auch sei er ab und zu an jährlichen Feier- oder Gedenktagen zusammen mit anderen ehemaligen Häftlingen von den Behörden zu Meetings mitgenommen und dabei bewirtet, aber auch mit Verhaltensratschlägen versorgt und neuerlich verwarnt worden; dabei sei es ihm nie wohl gewesen. Im September 2013 habe er im Hinblick auf die Provinzwahlen die TNA (Tamil National Alliance) unterstützt und geholfen, für diese Wahlplakate aufzuhängen, was eine Vorladung der lokalen Polizei, eine Befragung zu seinem Engagement und eine Warnung vor künftiger politischer Betätigung nach sich gezogen habe. All diese Befragungen seien an sich nicht nachteilig gewesen und hätten keine weiteren Konsequenzen gehabt. Angesichts dieser dennoch von ihm empfundenen Freiheitsbeschränkungen, insbesondere der regelmässigen Kontrollen, Befragungen und Warnungen, habe er im Juli 2015 den Entschluss zur Ausreise getroffen und sich hierzu bereits (...) Monate vorher in Colombo legal einen Reisepass ausstellen lassen. Einen konkreten Anlass für den Ausreiseentschluss habe es aber nicht gegeben. Die Ausreise habe sein Vater organisiert und für die kontrollierte Ausreise vom (...). Juli 2015 via den Flughafen Colombo nach I._______ habe er vom Schlepper einen auf eine andere Person lautenden srilankischen Pass erhalten. Die Weiterreise sei auf dem Luft- und Landweg über unbekannte Länder erfolgt; zuletzt sei er von B._______her in die Schweiz gekommen. Von seiner Familie habe sonst niemand etwas mit der LTTE zu tun gehabt. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er seine Festnahme im Flughafen. Nach der Ausreise seien gemäss Mitteilung seiner Mutter vom 23. September 2015 einmal noch CID-Mitarbeiter zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt sowie seinen Bruder (...) mitgenommen, befragt und wieder freigelassen, nachdem dieser von seiner (des Beschwerdeführers) Ausreise berichtet habe. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel eine beglaubigte Kopie seines Geburtsregisterauszugs, einen IKRK-Ausweis, einen Ausweis und ein Schreiben (vom [...]. Januar 2010) des IOM, eine am (...). Januar 2010 ausgestellte Haftentlassungsbescheinigung des Rehabilitationscamps sowie ein Schreiben (vom [...]. September 2015) des Dorfvorstehers zu den Akten. Sein eigener Reisepass sei beim Schlepper geblieben. Seine Identitätskarte, deren Nummer er dem SEM aufforderungsgemäss bekannt gab, habe er zuhause gelassen und er werde sich um deren Erhältlichmachung im Original bemühen, beziehungsweise das Dokument sei gemäss Auskunft seiner Mutter vom 12. Oktober 2015 zwischenzeitlich vom CID mitgenommen worden, nachdem die Mutter seine Ausreise eingeräumt habe. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 - eröffnet am 27. Februar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Ziff. 1 des Dispositivs), und lehnte dessen Asylgesuch ab (Ziff. 2 des Dispositivs). Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 des Dispositivs). C. Mit Eingabe vom 29. März 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragte er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 31. März 2017 stellte die vormals für dieses Verfahren zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin diese Feststellung unter Hinweis auf die ordentlicherweise bestehende und vom SEM nicht entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Ferner hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 15. Mai 2017 eingeladen. F. Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 zog das SEM seinen Entscheid vom 23. Februar 2017 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens insoweit teilweise in Wiedererwägung, als es die Ziffern 1 (Feststellung des Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft) sowie 4 und 5 (betr. Anordnung des Wegweisungsvollzuges) aufhob, infolge subjektiver Nachfluchtgründe (exilpolitische Betätigung) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte und ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme gewährte. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 2 bzw. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) beliess das SEM unangetastet. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im Asyl- und Wegweisungspunkt eher geringen Erfolgsaussichten die Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 26. Mai 2017 einen allfälligen Rückzug seiner Beschwerde mitzuteilen, wobei bei ungenutzter Frist das Festhalten an der Beschwerde angenommen würde und das Verfahren seinen ordentlichen Fortgang nehme. Die Frist verstrich ungenutzt. H. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 orientierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über einen per 1. Dezember 2018 aus organisatorischen Gründen erfolgten Wechsel in der Person der Instruktionsrichterin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 stellte das SEM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme. Die Beschwerde ist insoweit als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben. Materiell zu beurteilen sind somit nachfolgend noch die Fragen, ob das SEM zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und dessen Wegweisung angeordnet hat. Eine allfällige Asylgewährung kann, nachdem die Verweigerung des Asyls bei einer (wiedererwägungsweise) auf subjektive Nachfluchtgründe abgestützten Flüchtlingseigenschaft die gesetzliche Rechtsfolge bildet (vgl. Art. 54 AsylG), nur noch gestützt auf Vorfluchtgründe und allenfalls objektive Nachfluchtgründe erfolgen. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer solcherart die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllenden Gründe glaubhaft machen oder gar beweisen kann. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die geltend gemachten Meldepflichten, Mitnahmen und Befragungen seien als behördliche (Vorsichts-)Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus der LTTE ohne asylbeachtliche Verfolgungsmotivation zu werten. Den Meldepflichten und Befragungen fehle es bei objektiver Betrachtung auch an der praxisgemäss erforderlichen Intensität. Ferner bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib im Heimatstaat mit asylbeachtlichen Nachteilen zu rechnen gehabt hätte, zumal er gemäss eigenen Angaben nur einfaches LTTE-Mitglied gewesen sei. Zudem sei er im Januar 2010 nach einer erfolgreich bestandenen Beobachtungs- und Prüfungsphase als einfaches und zwangsrekrutiertes LTTE-Mitglied aus dem Rehabilitationslager entlassen worden, weshalb er von den Behörden auch nicht als Sicherheitsrisiko eingestuft worden sei. Er habe somit keine über routinemässige behördliche Kontrollmassnahmen hinausgehende Nachteile zu befürchten. Die vorgelegten Beweismittel änderten an dieser Einschätzung nichts. Nicht asylrelevant sei gleichsam seine geltend gemachte Unterstützung der TNA als Wahlhelfer. Diese Partei sei im srilankischen Parlament vertreten, im aktiven politischen Tagesgeschäft eingebunden, gelte gegenüber der Regierung als konstruktiv und unterstütze den Reform- und Versöhnungsprozess. Bei einer Rückkehr wäre er somit keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Eine allfällige Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka unter Berücksichtigung der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 erwähnten Risikofaktoren (vgl. dort E. 8 und 9.1) erscheine sodann nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Mit seiner Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm - dieses habe die Reintegration in die Gesellschaft und die künftige Verhinderung der Verbreitung separatistischen Gedankenguts zum Ziel - habe er in den Augen der Behörden seine Strafe wegen Unterstützung der LTTE verbüsst. Sämtliche Reiserestriktionen seien zudem aufgehoben worden. Die seitherigen Überwachungsmassnahmen (Meldepflicht, Aufenthaltskontrollen, Befragungen) und damit verbundenen Beeinträchtigungen erreichten praxisgemäss in der Regel und wie erwogen auch beim Beschwerdeführer kein asylrelevantes Ausmass. An dieser Einschätzung ändere die nach der Ausreise erfolgte angebliche Mitnahme und Befragung seines Bruders nichts, denn es handle sich auch dabei um eine behördliche Routinemassnahme. Besondere Risiko- oder Gefährdungsfaktoren anderer (etwa ethnischer oder politsicher) Art seien beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Eine gewisse Aufmerksamkeit und ein Beobachtungsinteresse der srilankischen Behörden bei der Wiedereinreise oder am Herkunftsort seien bei Rückkehrern ohne gültige Identitätspapiere und mit durchlaufenem Asylverfahren zwar nicht auszuschliessen, jedoch würden solche wie auch die tamilische Ethnie und die Landesabwesenheit grundsätzlich und praxisgemäss noch keine flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Gefährdungsmomente begründen. Dies gelte insbesondere auch für die ehemalige LTTE-Zugehörigkeit von 2008 bis 2009 und den nachfolgenden, erfolgreich absolvierten einjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rehabilitationscamp. Es bestehe daher kein begründeter Anlass, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer seine Herkunft aus dem bis 2009 von der LTTE besetzten Vannigebiet und seine geltend gemachten Vorfluchtgründe. Auch nach der Ausreise sei er noch mehrmals zu Hause vom CID aufgesucht worden. Dabei sei nicht nur seine Identitätskarte konfisziert, sondern auch seine Telefonnummer in der Schweiz aufgenommen worden. Seine Mutter habe dabei seinen Wegzug in die Schweiz mitgeteilt. Die Situation der Tamilen und die Menschenrechtslage in Sri Lanka seien weiterhin prekär. Sodann weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die vom SEM als zu wenig intensiv erachteten Vorsichts- und Beobachtungsmassnahmen sowie Befragungen der Behörden zu Waffendepots bei ihm durchaus eine subjektiv empfundene und mithin begründete Furcht vor weiteren solchen Verfolgungsmassnahmen hervorgerufen hätten. Rehabilitierte ehemalige LTTE-Mitglieder seien insbesondere im Vanni-Gebiet nach wie vor solchen gezielten Massnahmen und darauf basierenden Verfolgungsbefürchtungen ausgesetzt, wie Berichten zu entnehmen sei. Die vom SEM zur Praxisabstützung erwähnten Urteile seien nicht ohne Weiteres auf seinen Fall übertragbar, da die Behörden bei ihm das Wissen über Waffendepots vermuteten und die Verfolgung somit gezielt sei. Dies sowie der Umstand der fortwährenden Belästigungen über Jahre hinweg zeugten von einer subjektiv wie auch objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung. Unter Bezugnahme insbesondere auf das vom SEM erwähnte Referenzurteil E-1866/2015 macht der Beschwerdeführer geltend, bei ihm seien die betreffenden Risikofaktoren durchaus gegeben, da er von der LTTE zwangsrekrutiert worden und aktives Mitglied gewesen sei. Zwar sei er aus dem Rehabilitationsprogramm entlassen worden, habe aber weiterhin einer Unterschriftspflicht nachgehen müssen und unter jahrelanger, intensiver behördlicher Beobachtung gestanden und insbesondere regelmässige Mitnahmen und Befragungen erdulden müssen. Die Belästigungen seiner Familie nach seiner Ausreise zeugten von einem erhöhten behördlichen Interesse an ihm und die illegale Ausreise sowie sein den Behörden bekannt gewordener Aufenthalt in der Schweiz, einem Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE, stelle ein zusätzliches, risikobegründendes Verdachtsmoment dar. Sein Gefährdungsprofil unter Berücksichtigung seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet sei somit hoch und die Verfolgungsgefahr gross. Bereits am Flughafen, aber auch später habe er mit seiner Verhaftung zu rechnen, denn die Behörden würden aufgrund seines markanten Risikoprofils Absichten zur Wiederbelebung der LTTE vermuten. Soweit sich die Beschwerde im Weiteren mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz befasst (vgl. insb. Beschwerdebegründung ab Ziff. 23 ff. und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel) oder gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug richtet (insb. Ziff. 28), ist angesichts der durch das SEM wiedererwägungsweise zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und der gewährten vorläufigen Aufnahme (vgl. oben Bst. F) auf die Akten zu verweisen. 6. 6.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist zunächst die Feststellung in der Beschwerde (dort S. 4, Ziff. B/2) zu relativieren, wonach der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt vom SEM nicht bestritten werde. Tatsache ist vielmehr, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Vorbringen, "vorbehältlich ihrer Glaubhaftigkeit" (vgl. angefochtene Verfügung S. 4, 3. Abschnitt), beschränkt und diese Prüfung zu einem abschlägigen Ergebnis geführt hat. Dabei hat das SEM ausdrücklich auf eine Erörterung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet (vgl. a.a.O. S. 6 unten). Dieses Vorgehen ist nicht nur zulässig, sondern zum einen rechtslogisch und zum andern prozessökonomisch sinnvoll. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dennoch der Eindruck durchaus glaubhaft gemachter, teilweise gar belegter Vorfluchtgründe (Zwangsrekrutierung durch und Tätigkeit für die LTTE, Festnahme und Inhaftierung durch die Armee, Durchlaufen eines Rehabilitationsprogramms, seitherige Beobachtungs- und Kontrollmassnahmen durch Behörden) und einer insoweit bestehenden persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (vgl. die oben in E. 4.2. erwähnten Massgaben nach Art. 7 AsylG und Praxis). Gewisse Abstriche muss sich der Beschwerdeführer immerhin hinsichtlich der ihm nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht betreffend die Beschaffung von Reise- und Identitätsdokumenten gefallen lassen, denn die hierzu deponierten Erklärungen betreffend die Nichtbeschaffbarkeit solcher Dokumente und ebenso die (Aus-)Reiseumstände (vgl. Akte A7 Ziff. 4 und 5; A24 F14-36, F150, F273-287, F310 f.) wirken im Vergleich zur Schilderung der Vorfluchtgründe (vgl. hierzu insb. A24 F107 ff.) deutlich weniger plausibel. Auf die nachfolgende Beurteilung der Asylrelevanz dieser Vorfluchtgründe hat diese letzte Erkenntnis indessen keinen Einfluss. Eine deutliche Zäsur des gewonnenen Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitseindrucks ist jedoch zwischen diesen Vorfluchtgründen und den auf Beschwerdeebene vorgenommenen Sachverhaltserweiterungen für die Zeit nach der Ausreise festzustellen. Die in der Beschwerde (vgl. dort Ziff. B/12 und B/22) gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren zusätzlich erwähnten und angeblich im Zusammenhang mit seiner eigenen Verfolgungssituation stehenden weiteren Belästigungen seiner Familie erwecken den Eindruck einer eigentlichen Aufbauschung der eigenen behauptungsgemässen Verfolgungssituation zwecks Bekräftigung derselben und zwecks Herbeiführung der Annahme objektiver Nachfluchtgründe. Es ist denn auch höchst unwahrscheinlich, dass die srilankischen Behörden ein derartiges und fortgesetztes Verfolgungsinteresse an einer Person manifestieren, die bekanntermassen ein bloss einfaches Mitglied der LTTE war, sich seit der Entlassung aus dem Rehabilitationscamp nichts hat zuschulden kommen lassen und bekanntermassen das Land bereits verlassen hat. Der Versuch, sich aufgrund seines Aktivismus für die LTTE und der bei ihm behauptungsgemäss behördlich vermuteten Geheimnisträgerschaft bzw. LTTE-Reaktivierungsbestrebungen ein deutlich qualifizierteres Profil zu verleihen, misslingt. Das in der Anhörung gezeichnete Bild eines nicht aus freien Stücken der LTTE beigetretenen, bloss rudimentär für den Kampf ausgebildeten, mit weitgehend unqualifizierten Aufgaben betrauten und mit keinen militärischen oder strategischen Geheimnissen ausgestatteten LTTE-Mitglieds wirkt gegenüber der Profilaufbauschung auf Beschwerdeebene deutlich glaubhafter, ehrlicher und in persönlicher Hinsicht glaubwürdiger. Hinzu kommt, dass die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde, wonach seine Familie den Behörden nicht nur die zuhause befindliche Identitätskarte des Beschwerdeführers ausgehändigt, sondern darüber hinaus die Schweiz als dessen Gastland nach seiner Ausreise und gar seine hiesige Telefonnummer mitgeteilt habe, logisch nicht nachvollziehbar, nachgeschoben und mithin unglaubhaft ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit, dass es sich im Folgenden auf die Überprüfung der vorinstanzlichen Feststellung einer nicht gegebenen flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG (vgl. dazu oben E. 4.1) und auf Basis des vom SEM zutreffend festgestellten Sachverhalts beschränken kann. 6.2 6.2.1 Das SEM ist nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassender Praxis- und Quellenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen (betr. fehlende flüchtlingsrechtliche Motivation und ungenügende Intensität der Benachteiligungen, ungenügende objektive und aktuelle Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung, unzureichend bestehende Risikofaktoren in der Person des Beschwerdeführers) sind nicht zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt, soweit sie nicht blosse Sachverhaltsbekräftigungen (bzw. -aufbauschungen) oder Gegenbehauptungen beinhaltet und somit überhaupt eine substanzielle Verwertbarkeit aufweist, zu keiner anderen Betrachtungsweise: So führt eine als prekär erachtete allgemeine Situation der Tamilen und die Menschenrechtslage in Sri Lanka noch nicht zur Annahme einer konkreten und gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers. Ebenso wenig können die unbestrittene Herkunft aus dem Vanni-Gebiet sowie das blosse subjektive Empfinden einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen je für sich besehen bereits zu deren flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit führen. Im Weiteren überzeichnet der Beschwerdeführer den vorinstanzlich geltend gemachten Sachverhalt insofern, als nunmehr von einer behördlichen Vermutung - nicht mehr von der blossen Möglichkeit - betreffend sein Wissen über Waffendepots die Rede ist und er daraus eine gezielte Verfolgung seiner Person abzuleiten versucht. Aus dem von ihm im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Sachverhalt geht vielmehr hervor, dass seine ehemalige Einheit von den Behörden mit dem Anlegen von Waffendepots in Verbindung gebracht werde und er deshalb nach seinen allfälligen Kenntnissen über deren Örtlichkeiten gefragt worden sei. Hätten die Behörden seiner Erklärung, wonach er in der LTTE und in seiner Einheit ein blosser "Nobody" und "kleiner Mitläufer" gewesen sei und deshalb nichts darüber wisse, keinen Glauben geschenkt, wären die gegen ihn ergriffenen Massnahmen mit Sicherheit vehementer ausgefallen. Diese Erkenntnis stützt im Übrigen die oben (in E. 6.1) gewonnene, wonach das in der Anhörung gezeichnete Bild eines nicht aus freien Stücken der LTTE beigetretenen, bloss rudimentär für den Kampf ausgebildeten, mit weitgehend unqualifizierten Aufgaben betrauten und mit keinen militärischen oder strategischen Geheimnissen ausgestatteten LTTE-Mitglieds gegenüber der Profilaufbauschung auf Beschwerdeebene deutlich glaubhafter, ehrlicher und in persönlicher Hinsicht glaubwürdiger erscheint. Prüfenswert ist immerhin die vom Beschwerdeführer im Ansatz implizit aufgeworfene Frage, ob die unbestrittenerweise regelmässigen und über eine längere Gesamtdauer erfolgten, aber letztlich je für sich besehen nicht asylrelevanten Belästigungen durch die Behörden (insb. Mitnahmen, Befragungen, Warnungen, Unterschriftleistungspflicht, Beobachtungen und Verhaltensempfehlungen) in ihrer Gesamtheit zu einem ausreiseauslösenden und flüchtlingsrechtlich relevanten unerträglichen psychischen Druck bei ihm geführt hätten. Dies ist indessen angesichts seiner Äusserungen in der Anhörung und in einer objektiven Betrachtung zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat dort denn auch deutlich gemacht, dass sich diese behördlichen Massnahmen weder verdichtet noch eine unzumutbare psychische Belastung bewirkt, sondern einfach ein seine Freiheit einschränkendes Ärgernis dargestellt hätten. Er hat auch kein Ereignis erwähnt, das dem Bild eines das Fass zum Überlaufen bringenden Tropfens entsprochen hätte. Vielmehr haben sich seine Befürchtungen, für Vorfälle irgendwelcher Art in der Region zur Rechenschaft gezogen zu werden, nie bewahrheitet und er hat sich ohne konkreten Anlass - abgesehen von einer Walddurchsuchung durch die Armee acht Monate vor der Ausreise - im (...) 2015 zunächst einen eigenen Reisepass ausstellen lassen und weitere rund (...) Monate später den Ausreiseentschluss gefasst (vgl. z.B. A24 F312-315). 6.2.2 Letztlich bleibt die Kernfrage zu beantworten, ob das SEM zutreffend davon ausgegangen ist, die beim Beschwerdeführer vorhandenen Risikofaktoren genügten nicht, um nach Massgabe insbesondere des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Annahme einer subjektiv und objektiv begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Benachteiligung zu gelangen. Die betreffenden Erkenntnisse des SEM gemäss angefochtener Verfügung sind indessen auch diesbezüglich zu stützen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weiteren auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt sodann im aktualisierenden, als Referenzurteil publizierten Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Bestimmte Risikofaktoren (tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE; Eintrag in der "Stop-List"; exilpolitische regimekritische Aktivitäten) seien jedoch als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, sein Aufenthalt in der Schweiz, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie sichtbare Narben nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen (Urteil E-1866/2015 insb. E. 8.4 und 8.5). Diese im Referenzurteil vorgenommene Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen wurde seither vom Gericht mehrfach bestätigt (vgl. beispielsweise die Urteile D-3777/2018 vom 13. September 2018 E. 9.5, E-5132/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 13.1, E-6550/2018 vom 18. Januar 2019 E. 12.2.2 oder jüngst D-4367/2016 vom 7. Mai 2019 E. 7.4.10). Prüfungsrelevante profilbestimmende Faktoren des Beschwerdeführers sind seine tamilische Ethnie und Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, seine den Behörden bekannte ehemalige LTTE-Zugehörigkeit und Unterstützung der TNA, seine illegale Ausreise, sein Aufenthalt im Gastland Schweiz und seine hiesigen exilpolitischen Aktivitäten, das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente sowie - behauptungsgemäss - das aus Sicht der srilankischen Behörden in ihm latent vorhandene Bestrebungspotenzial hinsichtlich Reanimierung des tamilischen Separatismus. Die Prüfung im Einzelnen ergibt, dass unter diesen Faktoren zwar seine frühere LTTE-Zugehörigkeit hervorsticht. Bei ihm wirkt sich diese aber offensichtlich nicht und schon gar nicht stark risikobegründend aus. Wie oben (E. 6.2.1) gesehen, ist diese Zugehörigkeit den heimatlichen Behörden nicht nur seit vielen Jahren bekannt, sondern diese müssen sich ebenso der Tatsachen bewusst sein, dass er dieser Organisation nicht freiwillig beigetretenen war, darin keinerlei profilierte Funktionen ausübte oder qualifizierte Aufgaben erfüllte und die LTTE aus eigenem Antrieb wieder verliess. Er hat zudem das Rehabilitationsprogramm erfolgreich absolviert, stand nach seiner Rehabilitation unter jahrelanger Kontrolle und Beobachtung durch die Behörden, ohne in dieser Zeit den Behörden konkreten Anlass für eine Intervention zu geben, und weist keine weiteren (z.B. familiären) Verbindungen zur LTTE auf. Auch die den Behörden ebenso bekannt gewordene, überaus niederschwellige temporäre Unterstützung der (legalen, moderaten und nicht oppositionellen) TNA hat abgesehen von einer erneuten Befragung und Warnung vor einem erweiterten politischen Aktivismus keine weiteren Nachteile oder Verdachtsmomente mit sich gebracht. Sodann sind seine tamilische Ethnie und Herkunft aus dem Vanni-Gebiet nicht risikoerschwerend. Die exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz ist zwar stark risikobegründend. Ihr wurde aber bereits mit der wiedererwägungsweisen Gewährung der Flüchtlingseigenschaft Rechnung getragen und mit dieser sind vorliegend auch weitere potenzielle subjektive Nachfluchtgründe wie die angeblich illegale Ausreise und der Aufenthalt in der Schweiz erfasst. Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente (Reisepass, Identitätskarte) bildet schliesslich einen nur schwach risikobegründenden Faktor. Er ist vorliegend zudem deshalb nahezu vernachlässigbar, weil zum einen erhebliche Zweifel an der Erfüllung der diesbezüglichen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bestehen (vgl. oben E. 6.1) und zum andern sein Reisepass nicht nur existent sei, sondern ihm dieser (...) Monate vor der Ausreise auch legal und ohne jegliche Restriktion ausgestellt wurde, welcher Umstand ebenfalls klar auf eine nicht relevante Risikoprofilierung des Beschwerdeführers hindeutet. War eine Person aber vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert, fällt die Bejahung von Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht (vgl. das erwähnte Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.6). Dies trifft auf den Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu. Im Übrigen wurde er auch keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit nicht über einen Strafregistereintrag. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG aus Vorfluchtgründen drohen würden. Solches ergibt sich für seinen Fall auch nicht aus den auf Beschwerdeebene erwähnten Berichten und Länderinformationen oder aus den gegen Christen gerichteten Anschlägen über Ostern dieses Jahres. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat neben den wiedererwägungsweise erkannten, auf exilpolitischer Betätigung basierenden subjektiven Nachfluchtgründen das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aus Vorfluchtgründen oder objektiven Nachfluchtgründen und mithin seinen behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde denn auch substanziell nicht bestritten.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie noch Gegenstand der materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bildet, Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten betreffend die Abweisung der Beschwerde dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Soweit die Beschwerde als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, sind ohnehin keine Kosten zu sprechen, weil der Beschwerdeführer insoweit als faktisch obsiegend zu betrachten ist. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Für den Teil der Beschwerdeabweisung ist der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ein Honorar geschuldet. In der als Beschwerdebeilage vorgelegten und seither trotz Hinweis in besagter Zwischenverfügung nicht aktualisierten Kostennote werden von der nicht mehrwertsteuerpflichtigen Rechtsvertreterin ein zeitlicher Aufwand von 13 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- und ein Dolmetscheraufwand von zwei Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 80.- sowie Auslagen von Fr. 7.- ausgewiesen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE] sowie die erwähnte Zwischenverfügung vom 24. April 2017 S. 3), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand von 12 Stunden ist als zu hoch zu erachten und um rund zwei Stunden zu kürzen, zumal die Beschwerde teilweise auch aus regelmässig verwendeten Textbausteinen besteht. Eine Dossiereröffnungspauschale stellt sodann praxisgemäss keinen notwendigen Aufwand dar (vgl. z.B. das Urteil E-4170/2016 vom 29. April 2019 E. 9.2). Das Honorar ist weiter nur für den Teil der Beschwerdeabweisung, vorliegend hälftig, zu entrichten und der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen (vgl. aktuell z.B. das Urteil D-6534/2017 vom 9. Mai 2019 E. 11.2). Das der Rechtsvertreterin gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar ist somit vorliegend auf angemessene Fr. 850.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. 9.3 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Obsiegens betreffend die vom SEM in Wiedererwägung gezogenen Teile der angefochtenen Verfügung (Gewährung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und Anordnung der vorläufigen Aufnahme) in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die zuvor vorgenommenen Einschränkungen und Reduktionen betreffend die vorgelegte Kostennote (hälftiges Obsiegen, Abzug Dossiereröffnungspauschale, Reduktion Zeitaufwand und Stundenansatz [vgl. hierzu wiederum beispielhaft das bereits zitierte Urteil E-4170/2016 E. 9.2]) gelten auch hier. Dem Beschwerdeführer ist somit gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) eine durch das SEM zu leistende Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 850.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 850.- ausgerichtet.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 850.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David