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E-1876/2017

E-1876/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der - damals noch minderjährige - Beschwerdeführer suchte am 3. August 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er begründete sein damaliges Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe seit seiner Geburt in B._______, Distrikt Jaffna, gelebt und im Familienunternehmen gearbeitet. Seit 2007 hätten Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) dieses Unternehmen dazu benutzt, um (...). Deshalb seien er und sein Vater mehrmals vorgeladen und zum Militärcamp von C._______ mitgenommen und befragt, geschlagen und danach wieder freigelassen worden. Sie seien auch von Mitgliedern paramilitärischer Gruppierungen bedroht und zu Geldzahlungen aufgefordert worden. Nachdem er nach Colombo gereist sei, sei er dort von Mitgliedern des Criminal Investigation Department (CID) zu seinem dortigen Aufenthalt befragt worden. Ausserdem seien seine zwei Geschwister, als er etwa zehn Jahre alt gewesen sei, zu den LTTE gegangen; indes wisse er nicht, ob sie noch lebten. Er habe sie seither nicht mehr gesehen. Aus diesen Gründen sei er ausgereist. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1656/2013 vom 9. Januar 2014 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. März 2013 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das SEM angewiesen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. Der Beschwerdeführer verfüge über kein besonderes Profil, das die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden nach sich ziehen würde, da er weder spezielle politische Aktivitäten ausgeübt noch paramilitärische Gruppierungen unterstützt habe und sich auch nicht für die LTTE engagiert habe. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. März 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1416/2015 vom 6. Oktober 2015 ab. A.b Mit Eingabe vom 16. November 2016 an das SEM reichte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch ein. Am 20. Februar 2017 wurde er dazu angehört. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe nach seiner Ausreise aus der Schweiz im Februar 2016 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht, das abgewiesen worden sei. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei für ihn unmöglich, da sein Leben dort in Gefahr sei. In der Schweiz habe er sechs Jahre gelebt und gearbeitet und ein Beziehungsnetz aufgebaut. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. C. Mit Eingabe vom 27. März 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung und wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Ziffern 3 bis 5 der angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und ihm mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Zudem sei ihm vollständig Einsicht in alle Asylverfahrensakten seines Onkels D._______ (N [...]) zu gewähren, wobei ihm nach vollständiger Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er neben der angefochtenen Verfügung eine CD mit verschiedenen Unterlagen (232 Beilagen zum vom Rechtsvertreter verfassten Bericht zu Sri Lanka Version vom 12. Oktober 2016) sowie weitere Dokumente (Zeitungsberichte, Zwischenverfügung des BVGer vom 30. September 2016 ein anderes Verfahren betreffend, Grundsatzurteil BVGE 2011/24, Medienmitteilungen des SEM vom 4. September 2013, 30. Oktober 2013 und 26. Mai 2014, Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienberichte und Länderinformationen) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2017 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Gleichzeitig wurde der Spruchkörper vorbehältlich allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten mitgeteilt. E. Mit Eingabe vom 18. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. April 2017 wurde die Zwischenverfügung vom 31. März 2017 in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wiedererwägungsweise aufgehoben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E. 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Aus organisatorischen Gründen wirkt im Spruchkörper neu Richterin Roswitha Petry anstelle von Richterin Regula Schenker Senn mit.

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 140 I 77 E. 5.1).

E. 4.3 Einleitend ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen und dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen wird.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer monierte zunächst, das SEM habe gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 habe das Bundesverwaltungsgericht die Praxisänderung des SEM bezüglich Sri Lanka im Sommer 2014 bestätigt und klar definiert, welche Risikofaktoren zu einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung führten. Eine erhebliche Anzahl von Fällen würde wie der vorliegende Fall auf einer veralteten Rechtspraxis basieren. Die Erwägungen seien im Sinne der Rechtsgleichheit zwingend in Revision zu ziehen und die Sache in ihrer Gesamtheit neu zu beurteilen. Das SEM habe sich in seiner Verfügung vom 22. Februar 2017 in wesentlichen Teilen auf die Verfügung vom 30. Januar 2015 und die dort als unglaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers gestützt, und dabei die Praxis des BVGer in E-1866/2015 nicht beachtet. Es hätte im Sinne des Rechtsgleichheitsgebotes die Vorbringen des Beschwerdeführers zwingend in ihrer Gesamtheit betrachten müssen. Bei der Prüfung der Risikofaktoren hätte sich ergeben, dass es unerheblich sei, ob der Beschwerdeführer selber Mitglied der LTTE gewesen sei. Da sich zahlreiche Mitglieder seiner Familie für die LTTE engagiert und deshalb in Europa und in den USA Asyl erhalten hätten, sei eine Reflexverfolgung augenfällig. Indem dies in der angefochtenen Verfügung nicht abgeklärt worden sei, habe das SEM das Rechtgleichheitsgebot verletzt. Die Rüge der rechtsungleichen Behandlung erweist sich als nicht zutreffend. Das Vorgehen des SEM, auf die bereits in der Verfügung vom 30. Januar 2015 festgestellte Unglaubhaftigkeit, welche mit Urteil D-1416/2015 bestätigt worden war, hinzuweisen, ohne eine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Es trifft auch nicht zu, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers einfach ausgeklammert hätte. Vielmehr hat das SEM die damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers in die Erwägungen der angefochtenen Verfügung einfliessen lassen, indem darauf hingewiesen wurde, dass dieser Entscheid weiterhin Bestand habe (Ziff. II E. 2). In Bezug auf die Vorbringen im ersten Asylverfahren durfte es auf die Verfügung in jenem Verfahren verweisen, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Neues vorgebracht hatte. Selbst wenn das SEM in anderen Mehrfachgesuchen betreffend Sri Lanka auf seine Feststellungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit - aus welchen Gründen auch immer - zurückgekommen wäre, liesse sich daraus für den vorliegenden Fall kein Anspruch auf eine nochmalige umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung geschweige denn eine Bejahung der Glaubhaftigkeit ableiten. Überdies hat das SEM in seiner angefochtenen Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein derartiges Profil aufweisen würde, aufgrund dessen er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen würde. Das SEM ist zwar lediglich in knapper Weise, aber dennoch inhaltlich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Die rechtliche Würdigung dieser Vorbringen durch das SEM ist nicht an dieser Stelle zu prüfen.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer macht sodann eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, da das SEM die Vorbringen des zweiten Asylgesuchs in seiner Verfügung als irrelevant bezeichnet (Beschwerdeschrift S. 15) und dabei die Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren nicht mehr geprüft habe. Der Beschwerdeführer sei minderjährig gewesen, als er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Aufgrund seines Alters sei offenkundig, dass er nicht über ein hohes politisches Profil habe verfügen können. Indessen müsste vor dem Hintergrund von E-1866/2015 sorgfältig abgeklärt werden, inwieweit er aufgrund der Tätigkeiten seiner Familienmitglieder und seines Umfelds über Verbindungen zur LTTE verfüge. Seine familiären Beziehungen zu Personen mit einer LTTE-Verbindung (Tätigkeit seiner Geschwister und seines Vaters für die LTTE) seien nicht berücksichtigt worden. Aufgrund seiner Aussagen müsse zudem bereits teilweise eine Reflexverfolgung vorgelegen haben. Gemäss E-1866/2015 stelle das Bestehen von familiären Beziehungen zu LTTE-Mitgliedern und -unterstützern für die Betroffenen in Sri Lanka eine erhebliche Gefahr für eine asylrelevante Verfolgung dar. Weiter stehe fest, dass dem Onkel des Beschwerdeführers, D._______ (N [...]), in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Zudem sei seinem Bruder E._______ in den USA und seinem Cousin F._______ in Frankreich Asyl gewährt worden. Sein Vater habe als Dorfvorsteher Angehörigen der LTTE zur legalen Registrierung im Heimatdorf des Beschwerdeführers verholfen und sie unterstützt. Da der Vater unterdessen über 60 Jahre alt sei, werde er nicht mehr belangt. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr damit rechnen, verdächtigt zu werden, mit anderen Familienmitgliedern an der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus beteiligt zu sein. Ferner habe es das SEM unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat, die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie die Ereignisse bei den Rückschaffungen im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären. Zudem wird auf die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka hingewiesen und in diesem Zusammenhang eine vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste Lagebeurteilung über Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 mit Aktualisierung per 2. März 2017 eingereicht.

E. 4.5.1 Zu verneinen ist vorab eine Verletzung der Begründungspflicht. Aus der Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellt insbesondere das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an der aktuellen Praxis orientiert und sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abgestützt, eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu E-1866/2015 E. 3.2.3).

E. 4.5.2 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist ebenfalls unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM hätte angesichts der neuen Rechtsprechung des BVGer in E-1866/2015 sorgfältig abklären müssen, inwieweit er über Verbindungen zur LTTE verfüge, ist festzustellen, dass er in seinem ersten Asylgesuch angab, eine Schwester und einen Bruder zu haben, welche, als er zirka zehn Jahre alt gewesen sei, zur LTTE gegangen seien und von denen er nicht wisse, ob sie noch leben würden (vgl. A1 S. 5). Er sei unter anderem auch geschlagen worden, weil diese bei der LTTE seien (A11 F 30). Die Vorinstanz hatte gestützt auf diese Angaben keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere ergeben sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine besondere Verbindung zwischen ihm und seinen Geschwistern. Im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs machte er dazu ebenfalls keine weiteren Angaben. Soweit er zudem auf die Asylgewährung verschiedener Verwandter hinweist, beschlägt dies die materielle Beurteilung, auf die nachfolgend näher einzugehen sein wird. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers zudem vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es sei ihm Einsicht in alle Akten seines Onkels D._______ (N [...]) zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (1). Zudem sei er zwingend unter Beizug einer Fachperson, welche über ein hinreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge, ausführlich anzuhören (2). Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Übersetzung des auf Tamilisch verfassten Asylgesuchs seines Bruders anzusetzen (3).

E. 5.2 Nachdem das Einsichtsgesuch des Rechtsvertreters in die Akten des Onkels (N [...]) mit Verfügung des SEM vom 27. März 2017 - soweit zur Edition freigegeben - gutgeheissen wurde, erweist sich der diesbezügliche Antrag als gegenstandslos. Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht veranlasst, den Beschwerdeführer erneut anzuhören und ihm eine Frist für die Einreichung der von ihm erwähnten Übersetzung anzusetzen. Es wäre ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm wie hievor erwähnt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubringen. Die Beweisanträge sind abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. Beim Vorbringen, wonach er während seines sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz gelebt, gearbeitet und zahlreiche Beziehungen aufgebaut habe, handle es sich um wirtschaftliche und soziale Gründe, welche asylrechtlich nicht relevant seien. Ferner habe er keine Gründe vorgebracht, die auf eine ernsthaft begründete Furcht vor Verfolgung schliessen liessen. Überdies sei sein erstes Asylgesuch abgewiesen worden. Dort sei festgestellt worden, dass er über kein derartiges Profil verfüge, das im Falle einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen würde. Er habe nie politische Aktivitäten ausgeübt, sich nie für die LTTE engagiert und auch nicht vorgebracht, paramilitärische Gruppierungen unterstützt zu haben.

E. 7.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er erfülle mehrere der in E-1866/2015 definierten Risikofaktoren. Er stamme aus einer Region und einem Dorf, in welchem die LTTE Kinder und Jugendliche rekrutiert habe. Sein Vater sei als Dorfvorsteher von der LTTE gezwungen worden, ihnen Identitätspapiere auszustellen und sie im Dorf zu registrieren. Seine Geschwister sowie andere nahe Verwandte hätten die LTTE unterstützt. Sein Vater sei von Angehörigen der LTTE zudem für die (...) benutzt worden. Der Beschwerdeführer habe in der (...)firma seines Vaters gearbeitet. Er sei mehrere Male inhaftiert worden und habe Unterschrift leisten müssen. Damit verfüge er über eine LTTE-Verbindung. Ferner würden der langjährige Aufenthalt und seine illegale Flucht zu weiteren Verdachtsmomenten führen, den tamilischen Separatismus vom Exil aus zu unterstützen. Er verfüge über keinen gültigen Reisepass und sei illegal ausgereist. Im Weiteren verweist er auf die Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrenden. Übrigens wurde in der Beschwerdeschrift erwähnt, der neuste vom SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug von sri-lankischen Asylsuchenden, deren Namen anschliessend in den sri-lankischen Medien veröffentlicht worden seien, habe erneut dazu geführt, dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaffung stelle somit an sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. Dies sei vorliegend als neuer Asylgrund zu berücksichtigen. Auf Beschwerdeebene wurden die unter Buchstabe C erwähnten Beweismittel eingereicht.

E. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 7.1 hievor verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verweist insbesondere auf seinen Bruder, einen Cousin und einen Onkel, denen im Ausland Asyl gewährt worden sei. Was den in der Schweiz wohnhaften Onkel betrifft ist festzuhalten, dass diesem entgegen der Angaben in der Beschwerdeschrift in der Schweiz - mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - kein Asyl gewährt wurde. Ihm wurde lediglich eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt. Hinsichtlich des Bruders, dem in den USA Asyl gewährt worden sei, machte der Beschwerdeführer geltend, diesen - wie auch seine Schwester, die sich ebenfalls der LTTE angeschlossen habe - als zehnjähriges Kind zum letzten Mal gesehen zu haben. Eine Reflexverfolgung wegen seinen Geschwistern vermochte er in seinem ersten Asylverfahren nicht glaubhaft zu machen. Überdies hatte er seit deren Weggang keinen Kontakt mehr zu ihnen. Zudem erwähnte er seinen Cousin, dem in Frankreich Asyl gewährt worden sei, im Rahmen seines ersten Asylgesuchs nicht. Aufgrund dieser Umstände kann nicht darauf geschlossen werden, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer enge Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden. Auch seine in Sri Lanka verbliebenen Verwandten (Eltern, verschiedene Onkel und eine Tante), welche in B._______ wohnhaft seien, weisen aktuell keine Verbindungen zu den LTTE auf. Eine Reflexverfolgung ist somit auch im heutigen Zeitpunkt zu verneinen.

E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich irrelevant ausgefallen sind, er selbst keine aktuelle Verbindung zu den LTTE aufweist und keine Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund neunjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise - eine solche machte der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend (vgl. A1 S. 6 f.) - und fehlender Identitätspapiere stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der in E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Insofern ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten.

E. 8.4 Schliesslich ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

E. 8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 9 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2).

E. 10.3.3 Der junge und heute - mangels andersweitiger Angaben - gesunde Beschwerdeführer stammt aus B._______, Nordprovinz, wo er bis vor seiner Ausreise gewohnt hat und seine Eltern und weitere Verwandte weiterhin leben. Er verfügt über eine zehnjährige schulische Ausbildung und gewisse Berufserfahrungen im Familienunternehmen seines Vaters (Akte A1 S. 4). Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können.

E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. April 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1876/2017 Urteil vom 28. Dezember 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der - damals noch minderjährige - Beschwerdeführer suchte am 3. August 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er begründete sein damaliges Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe seit seiner Geburt in B._______, Distrikt Jaffna, gelebt und im Familienunternehmen gearbeitet. Seit 2007 hätten Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) dieses Unternehmen dazu benutzt, um (...). Deshalb seien er und sein Vater mehrmals vorgeladen und zum Militärcamp von C._______ mitgenommen und befragt, geschlagen und danach wieder freigelassen worden. Sie seien auch von Mitgliedern paramilitärischer Gruppierungen bedroht und zu Geldzahlungen aufgefordert worden. Nachdem er nach Colombo gereist sei, sei er dort von Mitgliedern des Criminal Investigation Department (CID) zu seinem dortigen Aufenthalt befragt worden. Ausserdem seien seine zwei Geschwister, als er etwa zehn Jahre alt gewesen sei, zu den LTTE gegangen; indes wisse er nicht, ob sie noch lebten. Er habe sie seither nicht mehr gesehen. Aus diesen Gründen sei er ausgereist. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1656/2013 vom 9. Januar 2014 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. März 2013 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das SEM angewiesen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. Der Beschwerdeführer verfüge über kein besonderes Profil, das die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden nach sich ziehen würde, da er weder spezielle politische Aktivitäten ausgeübt noch paramilitärische Gruppierungen unterstützt habe und sich auch nicht für die LTTE engagiert habe. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. März 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1416/2015 vom 6. Oktober 2015 ab. A.b Mit Eingabe vom 16. November 2016 an das SEM reichte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch ein. Am 20. Februar 2017 wurde er dazu angehört. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe nach seiner Ausreise aus der Schweiz im Februar 2016 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht, das abgewiesen worden sei. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei für ihn unmöglich, da sein Leben dort in Gefahr sei. In der Schweiz habe er sechs Jahre gelebt und gearbeitet und ein Beziehungsnetz aufgebaut. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. C. Mit Eingabe vom 27. März 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung und wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Ziffern 3 bis 5 der angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und ihm mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Zudem sei ihm vollständig Einsicht in alle Asylverfahrensakten seines Onkels D._______ (N [...]) zu gewähren, wobei ihm nach vollständiger Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er neben der angefochtenen Verfügung eine CD mit verschiedenen Unterlagen (232 Beilagen zum vom Rechtsvertreter verfassten Bericht zu Sri Lanka Version vom 12. Oktober 2016) sowie weitere Dokumente (Zeitungsberichte, Zwischenverfügung des BVGer vom 30. September 2016 ein anderes Verfahren betreffend, Grundsatzurteil BVGE 2011/24, Medienmitteilungen des SEM vom 4. September 2013, 30. Oktober 2013 und 26. Mai 2014, Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienberichte und Länderinformationen) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2017 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Gleichzeitig wurde der Spruchkörper vorbehältlich allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten mitgeteilt. E. Mit Eingabe vom 18. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. April 2017 wurde die Zwischenverfügung vom 31. März 2017 in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wiedererwägungsweise aufgehoben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Aus organisatorischen Gründen wirkt im Spruchkörper neu Richterin Roswitha Petry anstelle von Richterin Regula Schenker Senn mit. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 140 I 77 E. 5.1). 4.3 Einleitend ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen und dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen wird. 4.4 Der Beschwerdeführer monierte zunächst, das SEM habe gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 habe das Bundesverwaltungsgericht die Praxisänderung des SEM bezüglich Sri Lanka im Sommer 2014 bestätigt und klar definiert, welche Risikofaktoren zu einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung führten. Eine erhebliche Anzahl von Fällen würde wie der vorliegende Fall auf einer veralteten Rechtspraxis basieren. Die Erwägungen seien im Sinne der Rechtsgleichheit zwingend in Revision zu ziehen und die Sache in ihrer Gesamtheit neu zu beurteilen. Das SEM habe sich in seiner Verfügung vom 22. Februar 2017 in wesentlichen Teilen auf die Verfügung vom 30. Januar 2015 und die dort als unglaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers gestützt, und dabei die Praxis des BVGer in E-1866/2015 nicht beachtet. Es hätte im Sinne des Rechtsgleichheitsgebotes die Vorbringen des Beschwerdeführers zwingend in ihrer Gesamtheit betrachten müssen. Bei der Prüfung der Risikofaktoren hätte sich ergeben, dass es unerheblich sei, ob der Beschwerdeführer selber Mitglied der LTTE gewesen sei. Da sich zahlreiche Mitglieder seiner Familie für die LTTE engagiert und deshalb in Europa und in den USA Asyl erhalten hätten, sei eine Reflexverfolgung augenfällig. Indem dies in der angefochtenen Verfügung nicht abgeklärt worden sei, habe das SEM das Rechtgleichheitsgebot verletzt. Die Rüge der rechtsungleichen Behandlung erweist sich als nicht zutreffend. Das Vorgehen des SEM, auf die bereits in der Verfügung vom 30. Januar 2015 festgestellte Unglaubhaftigkeit, welche mit Urteil D-1416/2015 bestätigt worden war, hinzuweisen, ohne eine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Es trifft auch nicht zu, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers einfach ausgeklammert hätte. Vielmehr hat das SEM die damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers in die Erwägungen der angefochtenen Verfügung einfliessen lassen, indem darauf hingewiesen wurde, dass dieser Entscheid weiterhin Bestand habe (Ziff. II E. 2). In Bezug auf die Vorbringen im ersten Asylverfahren durfte es auf die Verfügung in jenem Verfahren verweisen, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Neues vorgebracht hatte. Selbst wenn das SEM in anderen Mehrfachgesuchen betreffend Sri Lanka auf seine Feststellungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit - aus welchen Gründen auch immer - zurückgekommen wäre, liesse sich daraus für den vorliegenden Fall kein Anspruch auf eine nochmalige umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung geschweige denn eine Bejahung der Glaubhaftigkeit ableiten. Überdies hat das SEM in seiner angefochtenen Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein derartiges Profil aufweisen würde, aufgrund dessen er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen würde. Das SEM ist zwar lediglich in knapper Weise, aber dennoch inhaltlich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Die rechtliche Würdigung dieser Vorbringen durch das SEM ist nicht an dieser Stelle zu prüfen. 4.5 Der Beschwerdeführer macht sodann eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, da das SEM die Vorbringen des zweiten Asylgesuchs in seiner Verfügung als irrelevant bezeichnet (Beschwerdeschrift S. 15) und dabei die Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren nicht mehr geprüft habe. Der Beschwerdeführer sei minderjährig gewesen, als er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Aufgrund seines Alters sei offenkundig, dass er nicht über ein hohes politisches Profil habe verfügen können. Indessen müsste vor dem Hintergrund von E-1866/2015 sorgfältig abgeklärt werden, inwieweit er aufgrund der Tätigkeiten seiner Familienmitglieder und seines Umfelds über Verbindungen zur LTTE verfüge. Seine familiären Beziehungen zu Personen mit einer LTTE-Verbindung (Tätigkeit seiner Geschwister und seines Vaters für die LTTE) seien nicht berücksichtigt worden. Aufgrund seiner Aussagen müsse zudem bereits teilweise eine Reflexverfolgung vorgelegen haben. Gemäss E-1866/2015 stelle das Bestehen von familiären Beziehungen zu LTTE-Mitgliedern und -unterstützern für die Betroffenen in Sri Lanka eine erhebliche Gefahr für eine asylrelevante Verfolgung dar. Weiter stehe fest, dass dem Onkel des Beschwerdeführers, D._______ (N [...]), in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Zudem sei seinem Bruder E._______ in den USA und seinem Cousin F._______ in Frankreich Asyl gewährt worden. Sein Vater habe als Dorfvorsteher Angehörigen der LTTE zur legalen Registrierung im Heimatdorf des Beschwerdeführers verholfen und sie unterstützt. Da der Vater unterdessen über 60 Jahre alt sei, werde er nicht mehr belangt. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr damit rechnen, verdächtigt zu werden, mit anderen Familienmitgliedern an der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus beteiligt zu sein. Ferner habe es das SEM unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat, die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie die Ereignisse bei den Rückschaffungen im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären. Zudem wird auf die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka hingewiesen und in diesem Zusammenhang eine vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste Lagebeurteilung über Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 mit Aktualisierung per 2. März 2017 eingereicht. 4.5.1 Zu verneinen ist vorab eine Verletzung der Begründungspflicht. Aus der Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellt insbesondere das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an der aktuellen Praxis orientiert und sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abgestützt, eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu E-1866/2015 E. 3.2.3). 4.5.2 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist ebenfalls unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM hätte angesichts der neuen Rechtsprechung des BVGer in E-1866/2015 sorgfältig abklären müssen, inwieweit er über Verbindungen zur LTTE verfüge, ist festzustellen, dass er in seinem ersten Asylgesuch angab, eine Schwester und einen Bruder zu haben, welche, als er zirka zehn Jahre alt gewesen sei, zur LTTE gegangen seien und von denen er nicht wisse, ob sie noch leben würden (vgl. A1 S. 5). Er sei unter anderem auch geschlagen worden, weil diese bei der LTTE seien (A11 F 30). Die Vorinstanz hatte gestützt auf diese Angaben keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere ergeben sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine besondere Verbindung zwischen ihm und seinen Geschwistern. Im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs machte er dazu ebenfalls keine weiteren Angaben. Soweit er zudem auf die Asylgewährung verschiedener Verwandter hinweist, beschlägt dies die materielle Beurteilung, auf die nachfolgend näher einzugehen sein wird. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers zudem vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es sei ihm Einsicht in alle Akten seines Onkels D._______ (N [...]) zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (1). Zudem sei er zwingend unter Beizug einer Fachperson, welche über ein hinreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge, ausführlich anzuhören (2). Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Übersetzung des auf Tamilisch verfassten Asylgesuchs seines Bruders anzusetzen (3). 5.2 Nachdem das Einsichtsgesuch des Rechtsvertreters in die Akten des Onkels (N [...]) mit Verfügung des SEM vom 27. März 2017 - soweit zur Edition freigegeben - gutgeheissen wurde, erweist sich der diesbezügliche Antrag als gegenstandslos. Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht veranlasst, den Beschwerdeführer erneut anzuhören und ihm eine Frist für die Einreichung der von ihm erwähnten Übersetzung anzusetzen. Es wäre ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm wie hievor erwähnt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubringen. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. Beim Vorbringen, wonach er während seines sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz gelebt, gearbeitet und zahlreiche Beziehungen aufgebaut habe, handle es sich um wirtschaftliche und soziale Gründe, welche asylrechtlich nicht relevant seien. Ferner habe er keine Gründe vorgebracht, die auf eine ernsthaft begründete Furcht vor Verfolgung schliessen liessen. Überdies sei sein erstes Asylgesuch abgewiesen worden. Dort sei festgestellt worden, dass er über kein derartiges Profil verfüge, das im Falle einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen würde. Er habe nie politische Aktivitäten ausgeübt, sich nie für die LTTE engagiert und auch nicht vorgebracht, paramilitärische Gruppierungen unterstützt zu haben. 7.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er erfülle mehrere der in E-1866/2015 definierten Risikofaktoren. Er stamme aus einer Region und einem Dorf, in welchem die LTTE Kinder und Jugendliche rekrutiert habe. Sein Vater sei als Dorfvorsteher von der LTTE gezwungen worden, ihnen Identitätspapiere auszustellen und sie im Dorf zu registrieren. Seine Geschwister sowie andere nahe Verwandte hätten die LTTE unterstützt. Sein Vater sei von Angehörigen der LTTE zudem für die (...) benutzt worden. Der Beschwerdeführer habe in der (...)firma seines Vaters gearbeitet. Er sei mehrere Male inhaftiert worden und habe Unterschrift leisten müssen. Damit verfüge er über eine LTTE-Verbindung. Ferner würden der langjährige Aufenthalt und seine illegale Flucht zu weiteren Verdachtsmomenten führen, den tamilischen Separatismus vom Exil aus zu unterstützen. Er verfüge über keinen gültigen Reisepass und sei illegal ausgereist. Im Weiteren verweist er auf die Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrenden. Übrigens wurde in der Beschwerdeschrift erwähnt, der neuste vom SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug von sri-lankischen Asylsuchenden, deren Namen anschliessend in den sri-lankischen Medien veröffentlicht worden seien, habe erneut dazu geführt, dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaffung stelle somit an sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. Dies sei vorliegend als neuer Asylgrund zu berücksichtigen. Auf Beschwerdeebene wurden die unter Buchstabe C erwähnten Beweismittel eingereicht. 8. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 7.1 hievor verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 8.2 Der Beschwerdeführer verweist insbesondere auf seinen Bruder, einen Cousin und einen Onkel, denen im Ausland Asyl gewährt worden sei. Was den in der Schweiz wohnhaften Onkel betrifft ist festzuhalten, dass diesem entgegen der Angaben in der Beschwerdeschrift in der Schweiz - mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - kein Asyl gewährt wurde. Ihm wurde lediglich eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt. Hinsichtlich des Bruders, dem in den USA Asyl gewährt worden sei, machte der Beschwerdeführer geltend, diesen - wie auch seine Schwester, die sich ebenfalls der LTTE angeschlossen habe - als zehnjähriges Kind zum letzten Mal gesehen zu haben. Eine Reflexverfolgung wegen seinen Geschwistern vermochte er in seinem ersten Asylverfahren nicht glaubhaft zu machen. Überdies hatte er seit deren Weggang keinen Kontakt mehr zu ihnen. Zudem erwähnte er seinen Cousin, dem in Frankreich Asyl gewährt worden sei, im Rahmen seines ersten Asylgesuchs nicht. Aufgrund dieser Umstände kann nicht darauf geschlossen werden, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer enge Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden. Auch seine in Sri Lanka verbliebenen Verwandten (Eltern, verschiedene Onkel und eine Tante), welche in B._______ wohnhaft seien, weisen aktuell keine Verbindungen zu den LTTE auf. Eine Reflexverfolgung ist somit auch im heutigen Zeitpunkt zu verneinen. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich irrelevant ausgefallen sind, er selbst keine aktuelle Verbindung zu den LTTE aufweist und keine Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund neunjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise - eine solche machte der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend (vgl. A1 S. 6 f.) - und fehlender Identitätspapiere stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der in E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Insofern ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten. 8.4 Schliesslich ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). 10.3.3 Der junge und heute - mangels andersweitiger Angaben - gesunde Beschwerdeführer stammt aus B._______, Nordprovinz, wo er bis vor seiner Ausreise gewohnt hat und seine Eltern und weitere Verwandte weiterhin leben. Er verfügt über eine zehnjährige schulische Ausbildung und gewisse Berufserfahrungen im Familienunternehmen seines Vaters (Akte A1 S. 4). Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. April 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: