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E-1872/2014

E-1872/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______ - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) und reiste am 5. Februar 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Er wurde am 8. März 2012 befragt und am 31. Oktober 2013 zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe bei (...) gearbeitet und sei aufgrund dieser Tätigkeit von Mitgliedern der lokalen Taliban bei einem Angriff auf sein Elternhaus in B._______ getötet worden. Er selber sei nach der Ermordung seines Vaters auf Anraten und mit Hilfe der örtlichen Polizei zusammen mit seiner Mutter und Schwester zu seinem Onkel nach E._______ geflohen. Dort habe er etwa 20 bis 25 Tage später telefonisch die Nachricht erhalten, man habe ihr Haus in Brand gesetzt. In E._______ habe er sich mit den von der Regierung als Entgelt für die Ermordung des Vaters erhaltenen 200'000 Afghani (umgerechnet fast 3000 CHF) ein Transportfahrzeug gekauft, um damit Fahrgäste zu befördern und Geld zu verdienen. Das habe er ungefähr fünf Monate lang ohne Schwierigkeiten getan. Eines Tages seien telefonische Drohungen bei seinem Onkel eingegangen und einmal habe man ihn bei der Arbeit verfolgt. Als er die Verfolger bemerkt habe, habe er sich sofort zur nächsten Polizeistation begeben und die Verfolgung angezeigt. Als er mit dem Polizisten aus der Station getreten sei, seien die Verfolger verschwunden gewesen. Er wisse nichts Konkretes über die Identität seiner Verfolger, ausser dass er einen dieser Personen als jemanden wiedererkannt habe, der früher in der gleichen Gegend wie sie gelebt habe. Die Polizei habe lediglich die Anzeige entgegengenommen und an die Bezirksstelle zur Bearbeitung weitergeleitet. Diese habe ihm mitgeteilt, sie sei nicht in der Lage, ihn vor solchen Bedrohungen zu schützen. Bei neuen Problemen solle er sich telefonisch melden. Ein paar Tage später habe er auf Anraten und mit Hilfe seines Onkels das Land verlassen (vgl. Befragungsprotokoll A6/23 S. 8 f.; Anhörungsprotokoll A17/27 S. 10 ff.). Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er die entsprechende Anzeige bei der Polizei (in Kopie) ein. A.c Mit Verfügung vom 6. März 2014 - am 10. März 2014 eröffnet - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2014 (Poststempel: 8. April 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Bedingung der nachträglichen Einreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. D. Anlässlich des Schriftenwechsels hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Mai 2014 in teilweiser Wiedererwägung die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 6. März 2014 auf. Zudem verfügte sie, dass die Wegweisung zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer ersucht mitzuteilen, ob er seine Beschwerde - soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei - zurückziehen wolle. E.b Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 22. Mai 2014 mit, er halte an der Beschwerde bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls fest. F. Mit Schreiben vom 4. September 2014 reichte er das Original der seinerzeitigen Anzeige bei der Polizei (mit deutscher Übersetzung, aber ohne den Briefumschlag, mit welchem er das Dokument erhalten haben will) nach.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Anträge in der Beschwerde vom 7. April 2014 lauteten auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung als Flüchtling und Asyl­gewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzuges anzuordnen.

E. 3.2 Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wurde den Anträgen teilweise entsprochen. Dieser Teil der Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Nach der Mitteilung des Beschwerdeführers, er halte dennoch an der Beschwerde fest, bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit nur noch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung anordnete, oder ob die Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder der Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. So seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei der Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen zur Verhinderung der Verfolgung treffe, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn die um Asyl nachsuchenden Personen Zugang zu diesem Schutz haben. Bei den vom Beschwerdeführer genannten Verfolgern, den Taliban, handle es sich nicht um den Staat oder seine Organe, sondern um Dritte. Seinen Schilderungen zufolge hätten sich die afghanischen Behörden bereits in beachtenswerte Weise für ihn eingesetzt. Der Angriff auf das Haus in B._______ sei untersucht worden und die Polizei habe den Beschwerdeführer und seine Familie nach dem Angriff persönlich aus dem Dorf gebracht. Sie hätten in E._______ 200'000 Afghanis von der Regierung erhalten. Weiter habe er sich, als er in E._______ erfolgt worden sei, in eine Polizeistation begeben können, was die Verfolger veranlasst habe, "das Weite zu suchen". Als ihm die Bezirksstelle nicht mehr habe helfen können, habe er für weitere solche Vorfälle eine "Telefonstelle" (womit wohl die Telefonnummer einer für solche Vorfälle zuständigen Stelle gemeint sei) gegeben. Dies zeige, dass die Behörden in Afghanistan, insbesondere in E._______, bemüht seien, ihrer Schutzpflicht nachzukommen.

E. 5.2 Diesem Argumentarium hält der Beschwerdeführer entgegen, als Sohn eines (...) gelte er für viele als Verräter und sei deshalb weiterhin gefährdet, was durch die Verfolgung in E._______ belegt sei. Auch wenn er damals von der Polizei Hilfe erhalten habe, könne sie das nicht immer tun. Die politische Situation mit der im April 2014 erfolgten Wahl des Präsidenten und der Abzug der internationalen Truppen würden zudem nicht zur Stabilität in Afghanistan und in E._______ beitragen, sondern lediglich Unsicherheit schaffen. Da hätten Rückkehrer wie er keine Chance zu überleben. Zudem habe er seit Monaten keinen Kontakt mehr mit seiner Familie aufnehmen können. Beim letzten Telefonat habe die Mutter ihm mitgeteilt, sie lebe jetzt im Bezirk F._______ und dürfe nicht mehr mit ihm telefonieren. Er habe sich beim Bezirk seiner letzten Wohnadresse in E._______ und auch beim Bezirk F._______ nach seiner Familie erkundigt, indes (noch) keinerlei Information zu deren Verbleib erhalten. Er befürchte, dass seine Familie aus E._______ und vielleicht sogar ausser Landes habe fliehen müssen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt einleitend fest, dass die von der Vorinstanz zur Ablehnung des Gesuchs allein herangezogene, auf eine Verfolgung durch Dritte fokussierte Schutztheorie zu kurz greift, weil der Beschwerdeführer die Identität der Verfolger ausdrücklich offen lässt. Nach seiner Vermutung könne es sich um Mitglieder der Taliban oder um (...) seines Vaters handeln (vgl. A17/27 S. 23 ff.). Mithin kann gemäss seinen Angaben eine Verfolgung durch staatliche (beziehungsweise beim Staat angestellte oder mit dem Staat verbundene) Akteure nicht ausgeschlossen werden.

E. 6.2 Allerdings kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Würdigung sämtlicher Akten zu dem letztlich mit der Beurteilung der Vorinstanz übereinstimmenden Schluss, dass es den insgesamt als glaubhaft gemacht zu qualifizierenden Vorbringen des Beschwerdeführers an Asylrelevanz mangelt. Dies aus den nachfolgenden Gründen:

E. 6.2.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten und aus einem der flüchtlingsrechtlich relevanten Motive (vgl. E. 4.1) drohenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 und EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a).

E. 6.2.2 Vorliegend ergeben sich indessen aufgrund der Aktenlage keine konkreten Hinweise auf (zukünftige) konkrete Verfolgungsmassnahmen, sei es durch staatliche Stellen oder nichtstaatliche Organisationen beziehungsweise Personen. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers gründet einzig auf der Tatsache, dass sein Onkel rund fünf Monate nach dem Mordanschlag auf seinen Vater anonyme Telefonanrufe erhalten habe und er selber einmal von einem ehemaligen "Bekannten aus dem Dorf" verfolgt worden sei. Er macht zwar damit eine erfolgte und drohende Reflexverfolgung geltend, weil er als Sohn eines (...) als "Verräter" gelte, ohne aber damit die Identität und insbesondere die Motive der Verfolger genauer zu konkretisieren. Für eine Subsumtion unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG mangelt es seinen Vorbringen somit an eigenen äusseren oder inneren, mit seiner Person untrennbar verbundenen Merkmalen (vgl. E. 4.1), namentlich zum Beispiel eigener (politischer) Aktivitäten und Ansichten. Zudem kann die (...) des Vaters nicht eindeutig als Ursache und Motiv der erfolgten und insbesondere drohenden Verfolgung identifiziert werden. Damit ist die Schilderung der einmaligen Verfolgung mitnichten als konkretes Indiz für eine Gefährdung des Beschwerdeführers aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive zu betrachten. Seine Befürchtungen gründen vielmehr auf diffusen Überlegungen und Vermutungen zur Verfolgungstäterschaft und deren Motivation.

E. 6.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint hat, da seine Vorbringen den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer erfüllt mangels begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft nicht. Seine auf die Flüchtlingseigenschaft bezogenen Ausführungen erweisen sich somit als unbeachtlich.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzen, der rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sie - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerde ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, abzuweisen.

E. 9.1 Da der Beschwerdeführer der Auflage, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen (vgl. Sachverhalt sub Bst. C und Zwischenverfügung vom 17. April 2014) nicht nachgekommen ist, gilt er nicht als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG, weshalb sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als abgewiesen gilt.

E. 9.2 Bei der Kostenauferlegung ist der Ausgang des Verfahrens als hälftiges Obsiegen zu werten. Mithin sind die Kosten im Umfang von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.3 Dem hälftigen Obsiegen entsprechend wäre dem Beschwerdeführer für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Indes dürften dem im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein, weshalb ihm trotz seines Teilobsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Betreffend die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung (Wegweisungsvollzug und vorläufige Aufnahme) wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Betreffend die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 6. März 2014 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) wird sie abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1872/2014 Urteil vom 17. September 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______ - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) und reiste am 5. Februar 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Er wurde am 8. März 2012 befragt und am 31. Oktober 2013 zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe bei (...) gearbeitet und sei aufgrund dieser Tätigkeit von Mitgliedern der lokalen Taliban bei einem Angriff auf sein Elternhaus in B._______ getötet worden. Er selber sei nach der Ermordung seines Vaters auf Anraten und mit Hilfe der örtlichen Polizei zusammen mit seiner Mutter und Schwester zu seinem Onkel nach E._______ geflohen. Dort habe er etwa 20 bis 25 Tage später telefonisch die Nachricht erhalten, man habe ihr Haus in Brand gesetzt. In E._______ habe er sich mit den von der Regierung als Entgelt für die Ermordung des Vaters erhaltenen 200'000 Afghani (umgerechnet fast 3000 CHF) ein Transportfahrzeug gekauft, um damit Fahrgäste zu befördern und Geld zu verdienen. Das habe er ungefähr fünf Monate lang ohne Schwierigkeiten getan. Eines Tages seien telefonische Drohungen bei seinem Onkel eingegangen und einmal habe man ihn bei der Arbeit verfolgt. Als er die Verfolger bemerkt habe, habe er sich sofort zur nächsten Polizeistation begeben und die Verfolgung angezeigt. Als er mit dem Polizisten aus der Station getreten sei, seien die Verfolger verschwunden gewesen. Er wisse nichts Konkretes über die Identität seiner Verfolger, ausser dass er einen dieser Personen als jemanden wiedererkannt habe, der früher in der gleichen Gegend wie sie gelebt habe. Die Polizei habe lediglich die Anzeige entgegengenommen und an die Bezirksstelle zur Bearbeitung weitergeleitet. Diese habe ihm mitgeteilt, sie sei nicht in der Lage, ihn vor solchen Bedrohungen zu schützen. Bei neuen Problemen solle er sich telefonisch melden. Ein paar Tage später habe er auf Anraten und mit Hilfe seines Onkels das Land verlassen (vgl. Befragungsprotokoll A6/23 S. 8 f.; Anhörungsprotokoll A17/27 S. 10 ff.). Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er die entsprechende Anzeige bei der Polizei (in Kopie) ein. A.c Mit Verfügung vom 6. März 2014 - am 10. März 2014 eröffnet - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2014 (Poststempel: 8. April 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Bedingung der nachträglichen Einreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. D. Anlässlich des Schriftenwechsels hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Mai 2014 in teilweiser Wiedererwägung die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 6. März 2014 auf. Zudem verfügte sie, dass die Wegweisung zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer ersucht mitzuteilen, ob er seine Beschwerde - soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei - zurückziehen wolle. E.b Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 22. Mai 2014 mit, er halte an der Beschwerde bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls fest. F. Mit Schreiben vom 4. September 2014 reichte er das Original der seinerzeitigen Anzeige bei der Polizei (mit deutscher Übersetzung, aber ohne den Briefumschlag, mit welchem er das Dokument erhalten haben will) nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Anträge in der Beschwerde vom 7. April 2014 lauteten auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung als Flüchtling und Asyl­gewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzuges anzuordnen. 3.2 Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wurde den Anträgen teilweise entsprochen. Dieser Teil der Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Nach der Mitteilung des Beschwerdeführers, er halte dennoch an der Beschwerde fest, bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit nur noch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung anordnete, oder ob die Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder der Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. So seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei der Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen zur Verhinderung der Verfolgung treffe, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn die um Asyl nachsuchenden Personen Zugang zu diesem Schutz haben. Bei den vom Beschwerdeführer genannten Verfolgern, den Taliban, handle es sich nicht um den Staat oder seine Organe, sondern um Dritte. Seinen Schilderungen zufolge hätten sich die afghanischen Behörden bereits in beachtenswerte Weise für ihn eingesetzt. Der Angriff auf das Haus in B._______ sei untersucht worden und die Polizei habe den Beschwerdeführer und seine Familie nach dem Angriff persönlich aus dem Dorf gebracht. Sie hätten in E._______ 200'000 Afghanis von der Regierung erhalten. Weiter habe er sich, als er in E._______ erfolgt worden sei, in eine Polizeistation begeben können, was die Verfolger veranlasst habe, "das Weite zu suchen". Als ihm die Bezirksstelle nicht mehr habe helfen können, habe er für weitere solche Vorfälle eine "Telefonstelle" (womit wohl die Telefonnummer einer für solche Vorfälle zuständigen Stelle gemeint sei) gegeben. Dies zeige, dass die Behörden in Afghanistan, insbesondere in E._______, bemüht seien, ihrer Schutzpflicht nachzukommen. 5.2 Diesem Argumentarium hält der Beschwerdeführer entgegen, als Sohn eines (...) gelte er für viele als Verräter und sei deshalb weiterhin gefährdet, was durch die Verfolgung in E._______ belegt sei. Auch wenn er damals von der Polizei Hilfe erhalten habe, könne sie das nicht immer tun. Die politische Situation mit der im April 2014 erfolgten Wahl des Präsidenten und der Abzug der internationalen Truppen würden zudem nicht zur Stabilität in Afghanistan und in E._______ beitragen, sondern lediglich Unsicherheit schaffen. Da hätten Rückkehrer wie er keine Chance zu überleben. Zudem habe er seit Monaten keinen Kontakt mehr mit seiner Familie aufnehmen können. Beim letzten Telefonat habe die Mutter ihm mitgeteilt, sie lebe jetzt im Bezirk F._______ und dürfe nicht mehr mit ihm telefonieren. Er habe sich beim Bezirk seiner letzten Wohnadresse in E._______ und auch beim Bezirk F._______ nach seiner Familie erkundigt, indes (noch) keinerlei Information zu deren Verbleib erhalten. Er befürchte, dass seine Familie aus E._______ und vielleicht sogar ausser Landes habe fliehen müssen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt einleitend fest, dass die von der Vorinstanz zur Ablehnung des Gesuchs allein herangezogene, auf eine Verfolgung durch Dritte fokussierte Schutztheorie zu kurz greift, weil der Beschwerdeführer die Identität der Verfolger ausdrücklich offen lässt. Nach seiner Vermutung könne es sich um Mitglieder der Taliban oder um (...) seines Vaters handeln (vgl. A17/27 S. 23 ff.). Mithin kann gemäss seinen Angaben eine Verfolgung durch staatliche (beziehungsweise beim Staat angestellte oder mit dem Staat verbundene) Akteure nicht ausgeschlossen werden. 6.2 Allerdings kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Würdigung sämtlicher Akten zu dem letztlich mit der Beurteilung der Vorinstanz übereinstimmenden Schluss, dass es den insgesamt als glaubhaft gemacht zu qualifizierenden Vorbringen des Beschwerdeführers an Asylrelevanz mangelt. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 6.2.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten und aus einem der flüchtlingsrechtlich relevanten Motive (vgl. E. 4.1) drohenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 und EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a). 6.2.2 Vorliegend ergeben sich indessen aufgrund der Aktenlage keine konkreten Hinweise auf (zukünftige) konkrete Verfolgungsmassnahmen, sei es durch staatliche Stellen oder nichtstaatliche Organisationen beziehungsweise Personen. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers gründet einzig auf der Tatsache, dass sein Onkel rund fünf Monate nach dem Mordanschlag auf seinen Vater anonyme Telefonanrufe erhalten habe und er selber einmal von einem ehemaligen "Bekannten aus dem Dorf" verfolgt worden sei. Er macht zwar damit eine erfolgte und drohende Reflexverfolgung geltend, weil er als Sohn eines (...) als "Verräter" gelte, ohne aber damit die Identität und insbesondere die Motive der Verfolger genauer zu konkretisieren. Für eine Subsumtion unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG mangelt es seinen Vorbringen somit an eigenen äusseren oder inneren, mit seiner Person untrennbar verbundenen Merkmalen (vgl. E. 4.1), namentlich zum Beispiel eigener (politischer) Aktivitäten und Ansichten. Zudem kann die (...) des Vaters nicht eindeutig als Ursache und Motiv der erfolgten und insbesondere drohenden Verfolgung identifiziert werden. Damit ist die Schilderung der einmaligen Verfolgung mitnichten als konkretes Indiz für eine Gefährdung des Beschwerdeführers aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive zu betrachten. Seine Befürchtungen gründen vielmehr auf diffusen Überlegungen und Vermutungen zur Verfolgungstäterschaft und deren Motivation. 6.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint hat, da seine Vorbringen den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer erfüllt mangels begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft nicht. Seine auf die Flüchtlingseigenschaft bezogenen Ausführungen erweisen sich somit als unbeachtlich. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzen, der rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sie - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerde ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, abzuweisen. 9. 9.1 Da der Beschwerdeführer der Auflage, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen (vgl. Sachverhalt sub Bst. C und Zwischenverfügung vom 17. April 2014) nicht nachgekommen ist, gilt er nicht als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG, weshalb sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als abgewiesen gilt. 9.2 Bei der Kostenauferlegung ist der Ausgang des Verfahrens als hälftiges Obsiegen zu werten. Mithin sind die Kosten im Umfang von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Dem hälftigen Obsiegen entsprechend wäre dem Beschwerdeführer für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Indes dürften dem im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein, weshalb ihm trotz seines Teilobsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Betreffend die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung (Wegweisungsvollzug und vorläufige Aufnahme) wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Betreffend die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 6. März 2014 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) wird sie abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: