Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-1865/2024
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2024 / N (…).
E-1865/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 15. Februar 2022 im Rahmen der Personalienauf- nahme (PA) angehört wurde (vgl. Akten der Vorinstanz 1125508-[nachfol- gend: SEM-act.] 1/2 und 11/6), dass am 23. Februar 2022 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [Dublin-Gespräch]) stattfand (vgl. SEM-act. 14/2), dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. SEM-act. 19/11), dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, und habe bis zu seiner Ausreise im Dorf B._______ in der Provinz C._______ gelebt, dass er aufgrund seines kurdischen Vornamens immer wieder unter Druck gesetzt, belästigt, gelyncht und ausgegrenzt worden sei und insbesondere die Schule in der zweiten Stufe des Gymnasiums habe abbrechen müssen, dass er im Jahr 20(…) im Industriezentrum in C._______ im (…)bereich gearbeitet habe, jedoch nach einer Woche aufgrund seines kurdischen Vornamens wieder entlassen worden sei, und aus demselben Grund sei- nen Führerausweis nicht erhalten habe, weshalb er auf Anraten seines An- waltes seinen Vornamen im Jahr 20(…) gerichtlich habe ändern lassen, dass er zurück ins Heimatdorf gegangen sei und in (…) gearbeitet habe, dass er und seine Familie im Mai 20(…) die Tiere auf die Alm gebracht hätten, als es zu einem Gefecht zwischen der Gendarmerie und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans; Anm. BVGer) ge- kommen sei, bei welchem die Gendarmen sie aufgefordert hätten, nicht mehr auf die Alm zu kommen,
E-1865/2024 Seite 3 dass er aber mangels Alternativen trotzdem mit den Tieren auf die Alm ge- gangen sei und Soldaten auf den Wassertank geschossen, ihn verprügelt und seinen Hund getötet hätten, dass er daraufhin gesundheitliche Probleme an den Beinen gehabt habe, zum Arzt gegangen sei, dieser sich aber geweigert habe, einen Bericht zu verfassen, dass er die Ziegen verkauft habe, in den Militärdienst eingetreten, und an den Beinen operiert worden sei, dass er im Jahr 20(…) im (…)anbau gearbeitet habe, ein Jahr darauf mehr- mals gelyncht und am (…) anlässlich des Nevroz-Fests zusammenge- schlagen worden sei, dass man ihn und andere Teilnehmer des Fests in Untersuchungshaft habe nehmen wollen, andere Dorfbewohner dies aber hätten verhindern können, dass er am (…) 2021 zusammen mit anderen Personen im Rahmen eines Protests gegen das (…)verbot verschiedene Zufahrtstrassen blockiert habe, diesbezüglich Versammlungen abgehalten worden seien und HDP- Abgeordnete (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völ- ker; Anm. BVGer) Ansprachen gehalten hätten, dass dabei tausende Protestierende, insbesondere Einwohner seines Dor- fes B._______, in Untersuchungshaft genommen worden seien, und er, der Beschwerdeführer, gemeinsam mit anderen Personen ab Juli 2021 auf sei- nem Arbeitsweg ständig von der Gendarmerie kontrolliert, belästigt, be- schimpft und gelyncht worden sei, dass er und seine Familie sich an jeglichen Aktionen und Veranstaltungen der HDP beteiligt hätten, jedoch nicht offiziell als HDP-Mitglieder eingetra- gen seien, dass er zudem schon seit sehr langer Zeit auf den sozialen Medien poli- tisch aktiv sei und immer alle Aktionen und Demonstrationen auf diesen geteilt habe, dass er auch Posts zur PKK und zum kurdischen Volk geteilt habe, insbe- sondere Märtyrerbilder, und sich auch zu Folterungen der Gendarmerie am kurdischen Volk geäussert habe,
E-1865/2024 Seite 4 dass sein Account öffentlich gewesen sei, und jeder habe sehen können, was er geteilt habe, dass er viele Freunde habe, die aufgrund solcher Beiträge in den sozialen Medien ins Gefängnis gekommen seien, dass auch zwei seiner Onkel mütterlicherseits (ms) und zwei seiner Cous- ins aufgrund von Beiträgen auf den sozialen Medien, welche als Propa- ganda gewertet würden, im Gefängnis seien, dass am Morgen des (…) 2021 die Wohnung seiner Familie durchsucht worden sei, sein Pass und sein Ausweis mitgenommen worden seien, und sein Vater in der Folge mit einem Anwalt gesprochen habe, welcher abge- raten habe, sich zu stellen, dass er anschliessend illegal aus der Türkei ausgereist sei, dass er auch nach seiner Ausreise auf den sozialen Medien politisch aktiv sei, und insbesondere Inhalte bezüglich der Unterdrückung in Kurdistan auf den sozialen Medien poste, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 27. Juni 2022 dem er- weiterten Verfahren zugeteilt wurde (vgl. SEM-act. 22/2), dass das SEM mit Verfügung vom 21. Februar 2024 – eröffnet am 23. Feb- ruar 2024 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 9. Februar 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, und die editi- onspflichtigen Akten aushändigte (vgl. SEM-act. 41/13 und 43/1), dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Schikanierungen und Benachteiligungen als Ange- höriger der kurdischer Bevölkerung gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, und seien daher nicht als ernst- haft zu qualifizieren und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant, dass die eingereichten Beweismittel nur einen geringen Beweiswert hätten, und daher verzichtet werden könne zu prüfen, ob diese objektive Fäl- schungsmerkmale aufwiesen,
E-1865/2024 Seite 5 dass die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, offen- bleiben könne, da (noch) gar kein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in hoher Zahl einge- leitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, und es daher zum jetzi- gen Zeitpunkt offen sei, ob es überhaupt zu Eröffnung eines Gerichtsver- fahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich re- levanten Motiv komme, dass seinen Aussagen keine Hinweise auf ein potentielles Risikoprofil ent- nommen werden könnten, zumal er nie in Untersuchungshaft und auch nie in ein Strafverfahren verwickelt gewesen sei, dass auch keine Anhaltspunkte entnommen werden könnten, aus welchen hervorgehe, er sei aufgrund der Handlungen seiner Onkel ms und seiner beiden Cousins in den Fokus der türkischen Behörden gekommen, und auch aus den Schilderungen nicht hervorgehe, er oder seine Familie seien in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen, dass die Einträge auf Facebook und Instagram wie auch die von ihm gel- tend gemachten Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren gegen ihn erst zum Zeitpunkt nach seiner Ausreise datierten, dass ferner auf seinem Benutzerprofil seine genauen Personalien (wie bei- spielsweise seine Adresse) zu entnehmen seien, und dies die Vermutung zulasse, er habe den heimatlichen Behörden die Identifikation seiner Per- son bewusst ermöglichen beziehungsweise erleichtern wollen, dass sich bezüglich seiner Facebook- und Instagram-Aktivitäten feststellen lasse, diese seien nicht auf grosse Resonanz gestossen, zumal die Posts nur wenige Male «geliked» worden seien, dass seine Angaben zum Inhalt seiner Posts und zu den eingeleiteten Er- mittlungs-/Untersuchungsverfahren unsubstantiiert ausgefallen seien, und einige der eingereichten Beweismittel von der Antiterrorabteilung der Pro- vinzpolizei D._______ ungefähr ein halbes Jahr nach seiner Ausreise aus- gestellt worden seien, obwohl er – abgesehen von einem kurzen Aufenthalt
– nie in D._______ wohnhaft gewesen sei, dass die Aktenlage dafür spreche, er habe die in der Türkei gegen ihn hän- gige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet oder einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, was als rechtsmissbräuchlich zu werten sei,
E-1865/2024 Seite 6 dass er damit offenkundig bewusst in Kauf nehme, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden, er aber weitergehende Nachteile auf geeignetem Weg abzu- wenden vermöge, dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin beantragt, es sei ihm unverzüglich darzulegen, welche Gerichtsper- sonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien, und gleichzeitig bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausge- wählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Ge- richtspersonen ausgewählt worden seien, dass das SEM anzuweisen sei, ihm sei vollständige Akteneinsicht zu ge- währen und ihm danach eine angemessene Nachfrist zur Einreichung ei- ner Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass das SEM eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben habe, wonach keine Teile der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2024 mittels «künstlicher Intelligenz» erstellt worden seien, dass der Beschwerdegegner anzuweisen sei, eine Kostengutsprache / «Kostengarantie» für Abklärungen in der Türkei über einen renommierten und dem SEM bekannten Rechtsanwalt für das Bestehen eines politisch motivierten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer abzugeben, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststel- lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei, dass eventualiter die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Be- gründungspflicht aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen sei,
E-1865/2024 Seite 7 dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei, dass ihm antragsgemäss das Spruchgremium im vorliegenden Beschwer- deverfahren mitzuteilen sei, dass er der Beschwerde die angefochtene Verfügung (Beilage 1), einen Internetausdruck eines Firmenprofils einer türkischen Anwaltskanzlei (Bei- lage 2), Akten aus der Akteneinsicht vom 18. März 2024 (Beilage 3), eine Vertretungsvollmacht vom 19. März 2024 und Übersetzungen von fünf Do- kumenten aus Beilage 3 (Beilage 4) beilegte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. März 2024 dem Beschwerdeführer das Spruchgremium bekanntgab, die Gesuche um erneute Einsicht in die erstinstanzlichen Verfahrensakten und um Anset- zung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2024 die Verfahrens- leitung des vorliegenden Verfahrens kritisierte und die Instruktionsrichterin aufforderte, «sofort» über weitere in der Beschwerde gestellte Verfahrens- anträge zu entscheiden, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
E-1865/2024 Seite 8 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Verfahrensantrag stellt, es sei eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, wonach keine Teile der angefochtenen Verfügung mittels «künstlicher Intelligenz» erstellt worden seien, dass er – im Fliesstext – weiter ausführt, sobald eine entsprechende Be- stätigung vorliege, behalte sich der unterzeichnende Anwalt vor, eine ver- tiefte Analyse vornehmen zu lassen, «ob im vorliegen Entscheid trotz einer allfälligen Bestätigung des SEM Textteile durch «künstliche Intelligenz» er- stellt wurden» (Wortlaut gemäss Beschwerde), dass es zu einem Individualverfahren gehöre, dass Entscheide durch Men- schen gefällt würden, «und zwar nicht wegen der zwingenden Überlegen- heit der entsprechenden Gedankengänge, sondern damit auch die Verant- wortungsträger klar feststehen und benannt werden», dass entgegen dem Titel in der Beschwerde zu Ziffer 4 «Fragliche Urhe- berschaft des SEM für die angefochtene Verfügung […]» sich die Urheber- schaft ohne Weiteres aus dem Rubrum der Verfügung ergibt, diese von den Mitarbeitern des SEM unterzeichnet wurde und dem SEM somit deren Inhalt zugerechnet wird,
E-1865/2024 Seite 9 dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht substantiiert ausführt, wes- halb – unter Berücksichtigung des zuvor ausgeführten – die Urheberschaft der angefochtenen Verfügung fraglich sein soll, dass der Beschwerdeführer daher sein Rechtschutzinteresse offensichtlich nicht darzulegen vermag, und somit nicht von einer Verletzung von Verfah- rensvorschriften auszugehen ist, dass nach dem Gesagten auf den Antrag, es sei eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, wonach keine Teile der angefochtenen Verfügung mittels «künstlicher Intelligenz» erstellt worden seien, nicht eingetreten wird, dass der Beschwerdeführer weiter ausführt, das Verwenden des Wortes «Lynchen» an der Anhörung, ohne jede Rückfrage des SEM, zeige auf, dass einiges schiefgelaufen sei, weshalb der angefochtene Entscheid auf- gehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse, dass der Beschwerdeführer zwar an der Anhörung mehrmals vorbrachte, gelyncht worden zu sein (vgl. SEM-act. 19/11 F10, F35, F46), dies aber weder von ihm (nach der Rückübersetzung), noch von seiner damals an- wesenden Rechtsvertretung korrigiert worden ist, weshalb davon auszuge- hen ist, er habe dies mehrmals so gesagt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung lediglich bei der Wieder- gabe der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhö- rung (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/2 und II/1) das Wort «gelyncht» erwähnte, dieser Begriff aber in den Erwägungen nicht mehr verwendet wurde, dass vorliegend aufgrund der vorinstanzlichen Akten die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest- stellt, und auch keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt, dass der Beschwerdeführer zudem verkennt, dass das SEM gerade nicht feststellte, die eingereichten Beweismittel seien gefälscht, sondern dass es in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtete, diese einer eingehen- den Dokumentenanalyse betreffend objektive Fälschungsmerkmale zu un- terziehen,
E-1865/2024 Seite 10 dass daher keine Veranlassung besteht, durch die Vorinstanz eine Kosten- gutsprache/Kostengarantie für Abklärungen in der Türkei über einen re- nommierten und dem SEM bekannten Rechtsanwalt für das Bestehen ei- nes politisch motivierten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ab- zugeben, weshalb dieser Verfahrensantrag, abgewiesen wird, dass nach dem Gesagten kein Anlass dazu besteht, die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur Flüchtlingseigenschaft in seiner Be- schwerde ausführt, es bestehe begründete Furcht vor Verfolgung und die diesbezügliche Argumentation des SEM sei «qualifiziert unlogisch», dass, selbst wenn viele Ermittlungsverfahren eingestellt würden, nichts über den konkreten Einzelfall ausgesagt werden könne, dass aus der vom SEM bemühten Statistik ebenfalls hervorgehe, die türki- schen Behörden träfen willkürliche Entscheide über die Einleitung und Be- endigung von Ermittlungsverfahren, was zur Annahme des schlimmsten Falles führen müsse, dass seine Flucht nur «indirekt» durch die Beiträge in den sozialen Medien ausgelöst worden sei, da er vor dem (…) 2022 nichts von der Suche gegen ihn gewusst habe, dass er somit nicht erst in der Schweiz begonnen habe, solche Posts zu veröffentlichen, dass betreffend Flüchtlingseigenschaft respektive den Asylpunkt vorab auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, und der Beschwer- deführer mit seiner Argumentation der Würdigung der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen hat, dass insbesondere betreffend die in der Türkei gegen den Beschwerdefüh- rer hängigen Verfahren – der Vorinstanz folgend – nicht auf eine begrün- dete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen wird, dass die Vorinstanz zu Recht die Frage, ob es sich bei den eingereichten Verfahrensdokumenten um echte oder ge- beziehungsweise verfälschte Dokumente handelt, offengelassen hat, da insbesondere (noch) kein Ge- richtsverfahren eröffnet wurde,
E-1865/2024 Seite 11 dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auch mit den auf Beschwerde- ebene (neu) eingereichten Dokumenten nichts zu seinen Gunsten abzulei- ten vermag, zumal er in der Beschwerde – der Argumentation der Vor- instanz folgend – gar nicht behauptet, es sei ein Gerichtsverfahren in der Türkei eingeleitet worden (vgl. Beschwerde S. 10), dass die Vorinstanz ebenfalls zu Recht von einem Vorführbefehl und nicht von einem Haftbefehl ausgeht, und der Beschwerdeführer kein potentielles Risikoprofil aufweist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in der Beschwerde auf die diesbezügliche vorinstanzliche Argumentation nicht substantiiert ein- geht und somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer zur Wegweisung und deren Vollzug in seiner Beschwerde keine Ausführungen macht, dass die Wegweisung aber ebenfalls rechtmässig angeordnet wurde und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, dass diesbezüglich auf Ziffer III der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen ist (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-1865/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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