Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 24. Februar 2008 suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei Tamilin und ihr Ehemann habe in A._______ eine Bar betrieben. Am (...) hätten zwei unbekannte Personen von einem Motorrad aus auf ihn geschossen. Ihr Mann sei den Verletzungen im Spital erlegen. Sie sei Mutter von fünf Kindern und seit dem Tod des Ehemannes lebe sie in ständiger Angst. Sie möchte ihren Kindern die Möglichkeit geben, in einem Land aufzuwachsen, in dem sie ohne Angst und mit Zukunftsperspektiven leben könnten. B. Mit Schreiben vom 22. April 2008 bestätigte die Schweizer Botschaft in Colombo den Erhalt des Asylgesuchs und forderte die Beschwerdeführerin zur Beantwortung verschiedener, zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendiger Fragen auf. Mit Schreiben vom 18. Mai 2008 an die Botschaft reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen ein und führte aus, ihr Ehemann sei am (...) grundlos von Unbekannten erschossen worden; er sei Geschäftsmann gewesen und habe keine Verbindungen zu bewaffneten oder politischen Gruppierungen gehabt. Die Kinder würden seit der Tötung des Vaters in einem Klima der Angst aufwachsen. Die Familie lebe an verschiedenen Orten, da immer wieder Unbekannte ihr Haus aufsuchen würden; dies geschehe so oft, dass sie keine bestimmten Daten nennen könne. Sie kenne den Grund für diese Behelligungen nicht und könne diese Personen auch nicht danach fragen, ohne sich und die Kinder in Gefahr zu bringen. Ihre Klagen hätten aus ihr unbekannten Gründen zu keiner befriedigenden Lösung geführt. Sie sei sicher, dass sie mit den Kindern nur ausserhalb Sri Lankas ein Leben in Sicherheit führen könne. C. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 18. Mai 2008 forderte die Schweizer Vertretung die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2008 schriftlich zur Beantwortung weiterer Fragen innert Frist auf. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Antwort am 27. Juni 2008 (Eingang Botschaft: 8. Juli 2008) fristgerecht zu den Akten. Namentlich gab sie dabei Auskunft über ihre aktuellen Aufenthaltsorte sowie darüber, dass sie weiterhin von Unbekannten aufgesucht und belästigt werde und sich nach Colombo begeben habe, um diesen auszuweichen. Sie sei nie festgenommen worden, wobei sie Festnahmen auch durch entsprechende Vorkehren habe vermeiden können. Das Einkommen ihres Ehemannes sei nicht besonders hoch gewesen, habe jedoch zum Leben genügt. Ihre betagten Eltern würden in anderen Regionen Sri Lankas leben, ihre Schwester sei gelähmt und bettlägerig. Im Jahr 2001 sei sie mit der Schwester zur Behandlung eines Augenleidens nach Indien gegangen; die Schwester sei nun auf einem Auge blind. Sie habe zwei Schwestern in der Schweiz, erhalte von diesen aber keine Unterstützung. Niemand gebe ihnen wirklich Hilfe und Schutz. Von der Nichtregierungsorganisation (NGO) "Quedec" habe sie eine B.______ erhalten, und ihre Arbeit als C._______ sei ihre einzige Einkunftsquelle; die Kinder würden für die Ausbildung Hilfe von der NGO "Tamils Rehabilitation Organisation" (TRO) erhalten. D. Die Botschaft übermittelte am 17. Juli 2008 das schriftliche Asylgesuch mit den Beilagen dem BFM und führte aus, eine mündliche Befragung sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. E. Mit Eingaben vom 4. Juni 2009, 13. Mai 2010, 30. Juni 2010, 12. August 2010 und 6. Oktober 2010 an die Botschaft in Colombo, welche diese jeweils beförderlich dem BFM übermittelte, beschrieb die Beschwerdeführerin die weiterhin schwierige Situation für sich und ihre Kinder: Beispielsweise schilderte sie im Schreiben vom 4. Juni 2009, ihr ältester Sohn sei auf dem Schulweg von Unbekannten angehalten und tätlich bedroht worden. Dem Schreiben vom 13. Mai 2010 legte sie das Bestätigungsschreiben eines Anwalts aus Colombo vom 12. Mai 2010 betreffend ihre unsichere Lebenssituation bei. Im Brief vom 30. Juni 2010 führte sie aus, ihr Sohn sei von zwei Unbekannten auf einem Motorrad verfolgt und bedroht worden; er habe nur dank der Hilfe von hilfsbereiten Anwesenden den Angriffen entkommen können. Eine Woche vor diesem Vorfall hätten Unbekannte an ihrem vormaligen Wohnsitz Details über ihre Familie und die Namen der Kinder ermittelt. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt, eine Anhörung auf der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig. Weiter führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzuweisen; dazu werde ihr in Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, welche innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen sei. G. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zu den Akten. Im Wesentlichen wies sie darin erneut auf die prekäre Sicherheits- und Lebenssituation ihrer Familie hin; nach der Tötung ihres Ehemannes sei sie zur Zielscheibe jener unbekannten Personen geworden. Am 22. Januar 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, die Familie lebe in einer sehr schlechten, von Gewalt geprägten Situation. In der vergangenen Woche hätten Unbekannte versucht, in das Haus der Familie einzudringen. Sie hätten diese mit lautem Schreien vertreiben können. Nun müsse sie mit der Familie wieder ihren Wohnsitz wechseln. Sie ersuche daher um eine rasche Entscheidfindung. H. Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Empfangsschein am 26. Februar 2011 eröffnet. I. Mit Eingabe vom 4. März 2011 (Eingang Botschaft in Colombo: 10. März 2011) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Mit Begleitschreiben vom 14. März 2011 übermittelte die Vertretung die Beschwerde dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen Bundesverwaltungsgericht.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsvlV 1). Die schweizerische Vertretung überweist in der Folge das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltsermittlung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte eigentlich erwartet, durch die Botschaft in Colombo zu einer Befragung eingeladen zu werden, was jedoch nicht geschehen sei. Die Beschwerdeführerin wurde vorliegend in der Tat nicht im Rahmen einer Befragung zu ihren Asylgründen angehört. Die Vorinstanz hat diesen Verzicht in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als erstellt beurteilt werde. Zuvor hatte sie der Beschwerdeführerin dies angekündigt und ihr das rechtliche Gehör gewährt. Von diesem Recht zur Stellungnahme hat sie in der Folge Gebrauch gemacht. Insgesamt hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, der entscheidrelevante Sachverhalt sei angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe und der von der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2010 abgegebenen Stellungnahme rechtsgenüglich erstellt. Die Vorinstanz hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. Soweit in der Beschwerde verfahrenstechnische Rügen erhoben werden, erweisen sie sich als unbegründet.
E. 6 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 7.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 [Abs. 2] AsylG).
E. 7.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
E. 8.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, angesichts der Ermordung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und den nachfolgenden Schwierigkeiten für ihr Leben sei gut nachzuvollziehen, dass sie sich vor weiteren Verfolgungsmassnahmen fürchte und den Heimatstaat daher verlassen möchte. Auch sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin zur Zeit des Bürgerkrieges nicht an den Staat gewandt habe. In der Zwischenzeit habe sich die aktuelle Lage in Sri Lanka jedoch massgeblich verändert. Der Bürgerkrieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Das Land befinde sich wieder vollständig unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, jedoch sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen markant zurückgegangen und es bestünden keine Hinweise mehr auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Gruppierungen. Die Beschwerdeführerin habe massgeblich Verfolgungsmassnahmen durch Dritte geltend gemacht. Es sei ihr nach dem Gesagten heute möglich, sich diesbezüglich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu erhalten, zumal der sri-lankische Staat als schutzfähig gelte. Den vorliegenden Akten seien jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden.
E. 8.2 In der Beschwerde wird kurz der Sachverhalt wiederholt und ausgeführt, diejenigen Männer, die damals verdächtigt worden seien, ihren Mann getötet zu haben, seien auch in Verdacht gestanden, mit staatlichen Stellen zusammenzuarbeiten. Es sei daher nicht möglich, diese staatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, ohne sich selber in Gefahr zu bringen. Soweit das BFM festhalte, das ganze Land stehe seit Kriegsende 2009 unter Kontrolle der Regierung und die Sicherheitssituation sei zufriedenstellend, sei dem entgegenzuhalten, dass die Dunkelziffer der weiterhin stattfindenden Zwischenfälle gross sei. Es gebe immer noch Entführungen und Morde; paramilitärische Gruppen könnten nach wie vor frei operieren, sie würden nun einfach in Zivil auftreten. So müsse sie zum eigenen Schutz entfernt von ihrem Haus leben und vor kurzer Zeit sei beispielsweise die Asche der Mutter eines Terroristenführers entfernt und an deren Stelle Dieselöl ausgeschüttet worden; dies alles zeige, dass die bewaffneten Gruppierungen in Jaffna weiterhin aktiv seien. Sie selber finde jedenfalls keine Sicherheit vor Übergriffen seitens der Mörder ihres Mannes. Sodann sei zu berücksichtigen, dass in Sri Lanka nach wie vor die Notstandsgesetze gelten würden; solange diese in Kraft seien, bleibe auch die Angst. Sie lebe mit den Kindern in Angst vor den Kasernen - ein solches Lager gebe es in der Nähe ihres Hauses. Durch die massive militärische Präsenz sei ihre Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt. Sie stehe vor immensen Problemen, habe mit der Familie ihr Haus nun verlassen müssen und lebe seither an verschiedenen Orten; dies nachdem Unbekannte schon früher wiederholt zu ihrem Haus gekommen seien und sie sich dadurch jeweils zu befristeten Wegzügen gezwungen gesehen habe. Aufgrund der - allgemein bekanntgewordenen - Tötung des Ehemannes sei die ganze Familie zur Zielscheibe geworden, was die Gefahr erhöht habe, Opfer von Entführungen und Tötungen zu werden.
E. 9.1 In Würdigung der gesamten Vorbringen ist vorliegend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seitens der sri-lankischen Behörden und Sicherheitskräfte oder Dritter nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat: Ihr Ehemann wurde im (...) 2006 (bei dem in der Eingabe vom 18. Mai 2008 genannten Datum vom (...) 2007 handelt es sich angesichts der eingereichten Beweismittel offensichtlich um einen Verschrieb), von Unbekannten in seinem Geschäft getötet. Einerseits ist dieser Vorfall offensichtlich vor dem Hintergrund der damals herrschenden kriegerischen Situation namentlich im Norden Sri Lankas zu beurteilen; andererseits ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Folge bis Februar 2008 mit dem Stellen eines Asylgesuches zugewartet hat, womit letztlich der zeitliche und kausale Zusammenhang zu jenem Ereignis nicht mehr gegeben scheint. Namentlich angesichts der nunmehr langen Zeitspanne, die seit der Tötung des Mannes verstrichen ist, ist nicht nachvollziehbar, dass der hinterbliebenen Familie daraus nun noch flüchtlingsrelevante Nachteile erwachsen sollten. Dies gilt umso mehr aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Gatte ein einfacher Gewerbetreibender ohne politische Ambitionen oder Kontakte zu gewalttätigen Gruppierungen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist diesbezüglich weder ein staatliches noch ein staatlich geduldetes oder gar gefördertes Interesse (paramilitärischer Gruppierungen) an der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nachvollziehbar.
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit der Tötung des Mannes und bis heute sei es immer wieder zu Behelligungen gekommen; sie sei mit der Familie seither zur Zielscheibe geworden und überdurchschnittlich gefährdet. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die staatlichen Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Frühjahr 2009 nur langsam gelockert. Wie auch die Beschwerdeführerin zutreffend festhielt, sind die Notstandsgesetze vorerst weiterhin in Kraft geblieben. Indessen weisen weder die Beschwerdeführerin noch ihre Kinder, namentlich der älteste Sohn, ein besonderes Risikoprofil auf, das sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Allfälligen Sicherheitskontrollen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte kommt dabei jedenfalls mangels Intensität kein Verfolgungscharakter zu; mithin stellen solche Handlungen keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Gesetzes dar. Soweit es sich bei den geschilderten Nachteilen um Übergriffe von unbekannten Dritten handelt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt an die zuständigen behördlichen Stellen wenden und um Schutz nachsuchen kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der srilankische Staat als grundsätzlich schutzfähig gelten kann. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass den Akten keine Hinweise entnommen werden können, aus denen zu schliessen wäre, der sri-lankische Staat sei mit Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht schutzwillig.
E. 9.3 Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin von der auch aktuell teilweise schwierigen Situation im Heimatstaat wie die anderen Mitbewohner betroffen (gewesen) ist. Dass es dabei zu Behelligungen kommen kann, ist zwar nicht auszuschliessen. Allerdings konnte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern solchen lokalen Nachteilen bisher offensichtlich - auch durch Wegzug in jeweils andere Regionen ihres Heimatstaats - erfolgreich ausweichen. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer gesicherten Zukunft für sich und ihre Kinder ist verständlich, vermag allerdings nicht zu einer Bewilligung der Einreise zu führen. Zudem hat sie namentlich in dieser Hinsicht gemäss Akten offenbar durchaus adäquate und erfolgreiche Hilfe erhalten. So findet sie gemäss ihren Angaben dank des Überlassens B._______ ein Auskommen als C._______ und die Kinder hätten für ihre Ausbildung Unterstützung der TRO erhalten. Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass diese Hilfsmassnahmen weiterhin greifen.
E. 9.4 Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen liessen.
E. 9.5 Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1847/2011 Urteil vom 9. Mai 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien X._______, geboren am (...), c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2011 / N _______. Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 24. Februar 2008 suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei Tamilin und ihr Ehemann habe in A._______ eine Bar betrieben. Am (...) hätten zwei unbekannte Personen von einem Motorrad aus auf ihn geschossen. Ihr Mann sei den Verletzungen im Spital erlegen. Sie sei Mutter von fünf Kindern und seit dem Tod des Ehemannes lebe sie in ständiger Angst. Sie möchte ihren Kindern die Möglichkeit geben, in einem Land aufzuwachsen, in dem sie ohne Angst und mit Zukunftsperspektiven leben könnten. B. Mit Schreiben vom 22. April 2008 bestätigte die Schweizer Botschaft in Colombo den Erhalt des Asylgesuchs und forderte die Beschwerdeführerin zur Beantwortung verschiedener, zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendiger Fragen auf. Mit Schreiben vom 18. Mai 2008 an die Botschaft reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen ein und führte aus, ihr Ehemann sei am (...) grundlos von Unbekannten erschossen worden; er sei Geschäftsmann gewesen und habe keine Verbindungen zu bewaffneten oder politischen Gruppierungen gehabt. Die Kinder würden seit der Tötung des Vaters in einem Klima der Angst aufwachsen. Die Familie lebe an verschiedenen Orten, da immer wieder Unbekannte ihr Haus aufsuchen würden; dies geschehe so oft, dass sie keine bestimmten Daten nennen könne. Sie kenne den Grund für diese Behelligungen nicht und könne diese Personen auch nicht danach fragen, ohne sich und die Kinder in Gefahr zu bringen. Ihre Klagen hätten aus ihr unbekannten Gründen zu keiner befriedigenden Lösung geführt. Sie sei sicher, dass sie mit den Kindern nur ausserhalb Sri Lankas ein Leben in Sicherheit führen könne. C. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 18. Mai 2008 forderte die Schweizer Vertretung die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2008 schriftlich zur Beantwortung weiterer Fragen innert Frist auf. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Antwort am 27. Juni 2008 (Eingang Botschaft: 8. Juli 2008) fristgerecht zu den Akten. Namentlich gab sie dabei Auskunft über ihre aktuellen Aufenthaltsorte sowie darüber, dass sie weiterhin von Unbekannten aufgesucht und belästigt werde und sich nach Colombo begeben habe, um diesen auszuweichen. Sie sei nie festgenommen worden, wobei sie Festnahmen auch durch entsprechende Vorkehren habe vermeiden können. Das Einkommen ihres Ehemannes sei nicht besonders hoch gewesen, habe jedoch zum Leben genügt. Ihre betagten Eltern würden in anderen Regionen Sri Lankas leben, ihre Schwester sei gelähmt und bettlägerig. Im Jahr 2001 sei sie mit der Schwester zur Behandlung eines Augenleidens nach Indien gegangen; die Schwester sei nun auf einem Auge blind. Sie habe zwei Schwestern in der Schweiz, erhalte von diesen aber keine Unterstützung. Niemand gebe ihnen wirklich Hilfe und Schutz. Von der Nichtregierungsorganisation (NGO) "Quedec" habe sie eine B.______ erhalten, und ihre Arbeit als C._______ sei ihre einzige Einkunftsquelle; die Kinder würden für die Ausbildung Hilfe von der NGO "Tamils Rehabilitation Organisation" (TRO) erhalten. D. Die Botschaft übermittelte am 17. Juli 2008 das schriftliche Asylgesuch mit den Beilagen dem BFM und führte aus, eine mündliche Befragung sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. E. Mit Eingaben vom 4. Juni 2009, 13. Mai 2010, 30. Juni 2010, 12. August 2010 und 6. Oktober 2010 an die Botschaft in Colombo, welche diese jeweils beförderlich dem BFM übermittelte, beschrieb die Beschwerdeführerin die weiterhin schwierige Situation für sich und ihre Kinder: Beispielsweise schilderte sie im Schreiben vom 4. Juni 2009, ihr ältester Sohn sei auf dem Schulweg von Unbekannten angehalten und tätlich bedroht worden. Dem Schreiben vom 13. Mai 2010 legte sie das Bestätigungsschreiben eines Anwalts aus Colombo vom 12. Mai 2010 betreffend ihre unsichere Lebenssituation bei. Im Brief vom 30. Juni 2010 führte sie aus, ihr Sohn sei von zwei Unbekannten auf einem Motorrad verfolgt und bedroht worden; er habe nur dank der Hilfe von hilfsbereiten Anwesenden den Angriffen entkommen können. Eine Woche vor diesem Vorfall hätten Unbekannte an ihrem vormaligen Wohnsitz Details über ihre Familie und die Namen der Kinder ermittelt. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt, eine Anhörung auf der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig. Weiter führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzuweisen; dazu werde ihr in Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, welche innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen sei. G. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zu den Akten. Im Wesentlichen wies sie darin erneut auf die prekäre Sicherheits- und Lebenssituation ihrer Familie hin; nach der Tötung ihres Ehemannes sei sie zur Zielscheibe jener unbekannten Personen geworden. Am 22. Januar 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, die Familie lebe in einer sehr schlechten, von Gewalt geprägten Situation. In der vergangenen Woche hätten Unbekannte versucht, in das Haus der Familie einzudringen. Sie hätten diese mit lautem Schreien vertreiben können. Nun müsse sie mit der Familie wieder ihren Wohnsitz wechseln. Sie ersuche daher um eine rasche Entscheidfindung. H. Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Empfangsschein am 26. Februar 2011 eröffnet. I. Mit Eingabe vom 4. März 2011 (Eingang Botschaft in Colombo: 10. März 2011) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Mit Begleitschreiben vom 14. März 2011 übermittelte die Vertretung die Beschwerde dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsvlV 1). Die schweizerische Vertretung überweist in der Folge das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltsermittlung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte eigentlich erwartet, durch die Botschaft in Colombo zu einer Befragung eingeladen zu werden, was jedoch nicht geschehen sei. Die Beschwerdeführerin wurde vorliegend in der Tat nicht im Rahmen einer Befragung zu ihren Asylgründen angehört. Die Vorinstanz hat diesen Verzicht in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als erstellt beurteilt werde. Zuvor hatte sie der Beschwerdeführerin dies angekündigt und ihr das rechtliche Gehör gewährt. Von diesem Recht zur Stellungnahme hat sie in der Folge Gebrauch gemacht. Insgesamt hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, der entscheidrelevante Sachverhalt sei angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe und der von der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2010 abgegebenen Stellungnahme rechtsgenüglich erstellt. Die Vorinstanz hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. Soweit in der Beschwerde verfahrenstechnische Rügen erhoben werden, erweisen sie sich als unbegründet. 6. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 7. 7.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 [Abs. 2] AsylG). 7.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 8. 8.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, angesichts der Ermordung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und den nachfolgenden Schwierigkeiten für ihr Leben sei gut nachzuvollziehen, dass sie sich vor weiteren Verfolgungsmassnahmen fürchte und den Heimatstaat daher verlassen möchte. Auch sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin zur Zeit des Bürgerkrieges nicht an den Staat gewandt habe. In der Zwischenzeit habe sich die aktuelle Lage in Sri Lanka jedoch massgeblich verändert. Der Bürgerkrieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Das Land befinde sich wieder vollständig unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, jedoch sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen markant zurückgegangen und es bestünden keine Hinweise mehr auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Gruppierungen. Die Beschwerdeführerin habe massgeblich Verfolgungsmassnahmen durch Dritte geltend gemacht. Es sei ihr nach dem Gesagten heute möglich, sich diesbezüglich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu erhalten, zumal der sri-lankische Staat als schutzfähig gelte. Den vorliegenden Akten seien jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. 8.2. In der Beschwerde wird kurz der Sachverhalt wiederholt und ausgeführt, diejenigen Männer, die damals verdächtigt worden seien, ihren Mann getötet zu haben, seien auch in Verdacht gestanden, mit staatlichen Stellen zusammenzuarbeiten. Es sei daher nicht möglich, diese staatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, ohne sich selber in Gefahr zu bringen. Soweit das BFM festhalte, das ganze Land stehe seit Kriegsende 2009 unter Kontrolle der Regierung und die Sicherheitssituation sei zufriedenstellend, sei dem entgegenzuhalten, dass die Dunkelziffer der weiterhin stattfindenden Zwischenfälle gross sei. Es gebe immer noch Entführungen und Morde; paramilitärische Gruppen könnten nach wie vor frei operieren, sie würden nun einfach in Zivil auftreten. So müsse sie zum eigenen Schutz entfernt von ihrem Haus leben und vor kurzer Zeit sei beispielsweise die Asche der Mutter eines Terroristenführers entfernt und an deren Stelle Dieselöl ausgeschüttet worden; dies alles zeige, dass die bewaffneten Gruppierungen in Jaffna weiterhin aktiv seien. Sie selber finde jedenfalls keine Sicherheit vor Übergriffen seitens der Mörder ihres Mannes. Sodann sei zu berücksichtigen, dass in Sri Lanka nach wie vor die Notstandsgesetze gelten würden; solange diese in Kraft seien, bleibe auch die Angst. Sie lebe mit den Kindern in Angst vor den Kasernen - ein solches Lager gebe es in der Nähe ihres Hauses. Durch die massive militärische Präsenz sei ihre Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt. Sie stehe vor immensen Problemen, habe mit der Familie ihr Haus nun verlassen müssen und lebe seither an verschiedenen Orten; dies nachdem Unbekannte schon früher wiederholt zu ihrem Haus gekommen seien und sie sich dadurch jeweils zu befristeten Wegzügen gezwungen gesehen habe. Aufgrund der - allgemein bekanntgewordenen - Tötung des Ehemannes sei die ganze Familie zur Zielscheibe geworden, was die Gefahr erhöht habe, Opfer von Entführungen und Tötungen zu werden. 9. 9.1. In Würdigung der gesamten Vorbringen ist vorliegend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seitens der sri-lankischen Behörden und Sicherheitskräfte oder Dritter nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat: Ihr Ehemann wurde im (...) 2006 (bei dem in der Eingabe vom 18. Mai 2008 genannten Datum vom (...) 2007 handelt es sich angesichts der eingereichten Beweismittel offensichtlich um einen Verschrieb), von Unbekannten in seinem Geschäft getötet. Einerseits ist dieser Vorfall offensichtlich vor dem Hintergrund der damals herrschenden kriegerischen Situation namentlich im Norden Sri Lankas zu beurteilen; andererseits ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Folge bis Februar 2008 mit dem Stellen eines Asylgesuches zugewartet hat, womit letztlich der zeitliche und kausale Zusammenhang zu jenem Ereignis nicht mehr gegeben scheint. Namentlich angesichts der nunmehr langen Zeitspanne, die seit der Tötung des Mannes verstrichen ist, ist nicht nachvollziehbar, dass der hinterbliebenen Familie daraus nun noch flüchtlingsrelevante Nachteile erwachsen sollten. Dies gilt umso mehr aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Gatte ein einfacher Gewerbetreibender ohne politische Ambitionen oder Kontakte zu gewalttätigen Gruppierungen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist diesbezüglich weder ein staatliches noch ein staatlich geduldetes oder gar gefördertes Interesse (paramilitärischer Gruppierungen) an der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nachvollziehbar. 9.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit der Tötung des Mannes und bis heute sei es immer wieder zu Behelligungen gekommen; sie sei mit der Familie seither zur Zielscheibe geworden und überdurchschnittlich gefährdet. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die staatlichen Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Frühjahr 2009 nur langsam gelockert. Wie auch die Beschwerdeführerin zutreffend festhielt, sind die Notstandsgesetze vorerst weiterhin in Kraft geblieben. Indessen weisen weder die Beschwerdeführerin noch ihre Kinder, namentlich der älteste Sohn, ein besonderes Risikoprofil auf, das sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Allfälligen Sicherheitskontrollen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte kommt dabei jedenfalls mangels Intensität kein Verfolgungscharakter zu; mithin stellen solche Handlungen keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Gesetzes dar. Soweit es sich bei den geschilderten Nachteilen um Übergriffe von unbekannten Dritten handelt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt an die zuständigen behördlichen Stellen wenden und um Schutz nachsuchen kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der srilankische Staat als grundsätzlich schutzfähig gelten kann. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass den Akten keine Hinweise entnommen werden können, aus denen zu schliessen wäre, der sri-lankische Staat sei mit Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht schutzwillig. 9.3. Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin von der auch aktuell teilweise schwierigen Situation im Heimatstaat wie die anderen Mitbewohner betroffen (gewesen) ist. Dass es dabei zu Behelligungen kommen kann, ist zwar nicht auszuschliessen. Allerdings konnte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern solchen lokalen Nachteilen bisher offensichtlich - auch durch Wegzug in jeweils andere Regionen ihres Heimatstaats - erfolgreich ausweichen. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer gesicherten Zukunft für sich und ihre Kinder ist verständlich, vermag allerdings nicht zu einer Bewilligung der Einreise zu führen. Zudem hat sie namentlich in dieser Hinsicht gemäss Akten offenbar durchaus adäquate und erfolgreiche Hilfe erhalten. So findet sie gemäss ihren Angaben dank des Überlassens B._______ ein Auskommen als C._______ und die Kinder hätten für ihre Ausbildung Unterstützung der TRO erhalten. Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass diese Hilfsmassnahmen weiterhin greifen. 9.4. Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen liessen. 9.5. Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: