opencaselaw.ch

E-1846/2020

E-1846/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Kind am (...) Dezember 2016 mit Bewilligung des SEM im Rahmen eines Relocation-Programms in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 2. Januar 2017 fand die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin zur Person (BzP) im EVZ und am 17. Oktober 2017 ihre Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie sei tigrinischer Ethnie und stamme aus D._______ (E._______, F._______). Sie habe das zwölfte Schuljahr in Sawa absolvieren müssen, obwohl sie darum ersucht habe, davon dispensiert zu werden, weil ihre gebrechlichen Grosseltern auf ihre Unterstützung angewiesen gewesen seien. Nach Abschluss der zwölften Klasse habe sie im Jahre 2010 nach Hause gehen dürfen. Im Jahre 2011 habe sie geheiratet und sich danach immer in D._______ aufgehalten, teils im Haus Ihrer Schwiegereltern und teils in ihrem eigenen. Ihr Mann sei ungefähr im (...) 2012 aus dem Militärdienst geflohen und illegal ausgereist. Er halte sich nun in Israel auf. Im September 2012 sei sie von den eritreischen Behörden erneut aufgefordert worden, nach Sawa zu gehen. Sie habe dies jedoch aufgrund ihrer Schwangerschaft respektive der Geburt (...) verweigert. Überdies sei sie in dieser Zeit wegen der illegalen Ausreise ihres Ehemannes befragt worden. Im September 2014 sei sie erneut aufgefordert worden, nach Sawa zu gehen um zu arbeiten. Im September oder Dezember 2014 hätten die eritreischen Behörden sie unter Androhung einer Gefängnisstrafe zur Zahlung einer Summe von 26'000 Nakfa gezwungen. Zudem hätten diese, ebenfalls im Zeitraum 2014/2015, das Land ihres Ehemannes konfisziert, und es seien ihr auch keine Lebensmittel mehr ausgegeben worden, weil ihr Ehemann illegal ausgereist sei. Durch den Entzug ihrer Rechte sei es ihr kaum mehr möglich gewesen, weiterhin in Eritrea zu leben. Aus diesen Gründen habe sie das Land im Oktober 2015 schliesslich illegal verlassen, wobei sie und ihr Kind die Grenze zu Äthiopien zu Fuss überquert hätten. Nach Aufenthalten von wenigen Tagen in G._______ und H._______ seien sie via den Sudan und Libyen, wo sie sich jeweils rund drei Monate aufgehalten hätten, nach Italien weitergereist. B.b Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel ein: Identitätskarte, Wohnsitzbestätigung, Heiratsurkunde, ausgestellt am (...), Taufscheine der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes, lmpfdokument des Sohnes, Admission Card Sawa, in Sawa aufgenommene Fotografie. C. Mit Verfügung vom 2. März 2020 (eröffnet am 3. März 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an; hingegen verfügte die Vorinstanz, dass der Vollzug dieser Wegweisungen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. April 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids sei aufzuheben und ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; eventualiter sei die Sache zur ordentlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Zum Beleg der Vorbringen wurden mehrere Arztberichte des I._______ Kantonsspitals (Arztbericht vom 2. April 2019, Austrittsberichte vom 16. Juli 2019 und 14. September 2019, Operationsberichte vom 16. Juli 2019 und 16. September 2019), mehrere Fotografien der Verletzungen der Beschwerdeführerin sowie ein Zusatzblatt zum Kurzbericht der Hilfswerkvertretung eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2020 forderte die vormalige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit einzureichen. Mit Eingabe der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden vom 14. April 2020 wurde eine Bestätigung ihrer Sozialhilfeabhängigkeit, ausgestellt durch J._______, vom 3. April 2020 nachgereicht. F. Mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2020 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gutgeheissen und MLaw Katarina Socha wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 1. September 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf den schlechten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin um einen baldigen Verfahrensabschluss. Mit Schreiben vom 9. September 2021 teilte der vorsitzende Richter der Rechtsbeiständin mit, dass ihm das Verfahren von der Leitung der Abteilung V aus organisatorischen Gründen zur weiteren Behandlung zugeteilt worden sei. Den Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem baldigen Verfahrensabschluss habe er zur Kenntnis genommen, und das Gericht bemühe sich um einen zügigen Abschluss dieses Verfahrens.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Nach Durchsicht der Beschwerde ist festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Fragen bildet, ob die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) verneint und die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) angeordnet hat. Die Dispositivziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 2. März 2020 ist demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier festgehalten hat, dass die Einhaltung der FK vorbehalten bleibe (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die angeblich erlebten Ereignisse und Sanktionen in einen nachvollziehbaren Kontext zu betten. Ihre Schilderungen der Behördenkontakte und Sanktionen aufgrund ihrer Dienst-verweigerung sowie der Desertion des Ehemannes seien nicht konsistent. Sie habe namentlich unterschiedliche Angaben zum Hintergrund der eingeforderten Zahlung von 26'000 Nakfa gemacht. Es sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar, wie die eritreischen Behörden hätten erfahren sollen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Israel sei. Aufgrund ihrer ungenauen Angaben in der Erstbefragung zur Aufforderung der Behörden im Jahr 2012, nach Sawa zu gehen, und ihrer Verweigerung derselben, bestünden Zweifel, ob und in welchem Kontext dies geschehen sein soll. Die Beschwerdeführerin habe auch widersprüchliche Aussagen zur Anzahl der Behördenbesuche im Jahr 2014 gemacht. Es würden sich daher schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen rechtfertigen. Im Übrigen könne aufgrund aktueller Länderinformationen davon ausgegangen werden, dass die eritreischen Behörden kein Interesse hätten an einer Einberufung von Frauen, die verheiratet, schwanger oder Mütter seien. Es könne zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass gegen die Beschwerdeführerin Sanktionen wegen der Desertion ihres Ehemannes verhängt worden seien. Jedoch könnten diese sich nicht in dem von ihr geschilderten Kontext zugetragen haben; es fehle ein persönlicher Bezug in ihren diesbezüglichen Schilderungen. Zudem mute es seltsam an, dass die Soldaten, die von ihr eine Geldzahlung verlangt hätten, gewartet hätten, bis sie die geforderte Summe zusammenbekommen habe. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die geschilderten Ereignisse zeitlich genau zu verorten und in einen direkten Zusammenhang mit ihrer Ausreise zu bringen. Ein direkter Kausalzusammenhang zwischen den möglichen Sanktionen der eritreischen Behörden und der Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrem Kind im Oktober 2015 sei zu bezweifeln. Schliesslich betrage gemäss aktuellen Informationen die Höhe der im Falle desertierter naher Familienangehöriger verhängten Busse immer 50'000 Nakfa. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die von ihr vorgebrachten wiederholten Aufforderungen der eritreischen Behörden, in den Nationaldienst zu gehen, seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Sie habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen, und den Akten seien auch sonst keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Demnach sei festzuhalten, dass die geltend gemacht illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge und flüchtlingsrechtlich unerheblich sei.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerdeeingabe zunächst ein neues Sachverhaltselement vorbringen: Sie sei während ihres Aufenthalts in Sawa von den Soldaten durch Schläge und Tritte gegen den Rücken gefoltert worden. Wegen der Folgeschäden dieser Misshandlungen sei sie in der Schweiz in medizinischer Behandlung, was durch die eingereichten Arztberichte belegt werde. Sie sei nie zu allfällig in Sawa erlittenen Nachteilen befragt worden; von sich aus habe sie diese Vorkommnisse nicht zu Protokoll gegeben, weil diese traumatisierend gewesen und mit einem Schamgefühl behaftet seien. Auch wenn einige ihrer Aussagen widersprüchlich respektive unklar ausgefallen seien, seien ihre Vorbringen im Kerngehalt übereinstimmend. Es sei zu berücksichtigen, dass die geschilderten Ereignisse sich über mehrere Jahre verteilt abgespielt und im Zeitpunkt der Befragungen bereits mehre Jahre zurückgelegen hätten. Die Vorinstanz habe es versäumt, eine Gesamtwürdigung ihrer Aussagen unter Mitberücksichtigung der positiven Elemente durchzuführen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin durch das Erlebte psychisch belastet sei. Die Hilfswerkvertretung habe ihre Aussagen als glaubhaft eingestuft. Zu berücksichtigen sei überdies, dass der BzP aufgrund ihres summarischen Charakters und der bloss sinngemässen Protokollierung und Übersetzung nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Sodann würden sich in den Befragungsprotokollen zahlreiche Elemente befinden, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen würden: Diese seien im Kerngehalt widerspruchsfrei und damit logisch konsistent. In der Anhörung sei auch die ungeordnete Darstellung in dieser Hinsicht positiv ausgefallen, und ihre Darlegungen seien, bezogen auf ihre persönlichen Voraussetzungen, originell und von quantitativem Detailreichtum. Es würden sich Protokollstellen finden lassen, bei denen Fragen aufgrund von Unwissen oder Erinnerungslücken nicht beantwortet worden seien, was ein Lügner erfahrungsgemäss vermeiden würde. Auch die direkte Wiedergabe von Gesprächen deute darauf hin, dass die Aussagen wahrheitsgetreu seien. Die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht auf die Kriterien der Realkennzeichen abgestützt. Es müssten auch der kulturelle Hintergrund sowie die spezifischen Fähigkeiten und Erfahrungen der betroffenen Person in Betracht gezogen werden. Hieraus folge, dass die Beschwerdeführerin ohne realen Erlebnishintergrund ihre Aussagen nicht so realitätsnah hätte zu Protokoll geben können. Ein Strukturvergleich ergebe eine in der gesamten Befragung gleichbleibende Aussagequalität, und auch die Konstanz ihrer Aussagen sei gegeben.

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin habe bereits im Oktober 2011, als sie schwanger gewesen sei, ein erstes Mal einer Aufforderung, nach Sawa zurückzugehen, nicht Folge geleistet. Im September 2012 habe sie eine erneute derartige Aufforderung erhalten. Ihr Sohn sei zu diesem Zeitpunkt wenige Monate alt gewesen. Unsicherheiten oder Widersprüche betreffend Zeitangaben könnten gemäss aussagepsychologischen Erkenntnissen nicht als Widersprüche erachtet werden. Gedächtnisleistungen seien individuell und situationsabhängig.

E. 5.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfe es zusätzlicher individueller Elemente, damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen wegen einer illegalen Ausreise ausgegangen werden könne. Solche Faktoren seien vorliegend gegeben. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Desertion und illegalen Ausreise ihres Ehemannes wiederholten Repressalien und Schikanen ausgesetzt gewesen. Folglich sie sie deswegen sowie wegen ihrem Nichterscheinen in Sawa ins Visier der eritreischen Behörden geraten. Sie werde zweifelsohne als missliebige Person betrachtet und wäre damit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz namentlich aus, auch im Falle von kognitiver Einschränkungen oder Traumatisierungen könne davon ausgegangen werden, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Zügen ohne markante Ungereimtheiten dargestellt würden. Der Wahrheitsgehalt der neu vorgebrachten Folter in Sawa sei zu bezweifeln, da die Beschwerdeführerin dies trotz des Hinweises auf ihre Mitwirkungspflicht in beiden Befragungen nicht erwähnt habe. Auch auf Beschwerdestufe seien keine genaueren Angaben zu den Hintergründen der angeblich erlebten Folter gemacht worden. Es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihr Asylgründe darzulegen, wegen Urteilsunfähigkeit oder einer Traumatisierung eingeschränkt gewesen sei. Auch wenn von der Glaubhaftigkeit der neu vorgebrachten Erlebnisse in Sawa ausgegangen würde, vermöchten diese den Entscheid der Vorinstanz nicht umzustossen, da sie in keinem Kausalzusammenhangmit mit der Ausreise stehen würden.

E. 5.4 In der ergänzenden Eingabe der Rechtsbeiständin vom 1. September 2021 wurde namentlich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine vulnerable und psychisch hoch belastete Person handle. Ihre Traumata müssten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigt werden.

E. 6.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist umstritten und deshalb zunächst festzustellen.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Aktenlage vorab zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgungsmassnahmen durch die eritreischen Behörden als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Ihre diesbezüglichen Schilderungen enthalten etliche Ungereimtheiten, welche nicht nur die zeitliche Einordnung der beschriebenen Ereignisse betreffen. Den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen ist klar zu entnehmen, dass sie vor dem Jahr 2014 nur einmal, im September 2012, von den eritreischen Behörden kontaktiert wurde (vgl. Protokoll BzP Akten SEM A3 S. 10, Protokoll Anhörung A11 F61). Im Widerspruch zu diesen Angaben steht die Erklärung in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin sei vor 2014 insgesamt zweimal, während ihres Schwangerschaft, ungefähr im Oktober 2011, und im September 2012 von den eritreischen Behörden kontaktiert worden (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Diese erhebliche Divergenz kann nicht alleine durch den zeitlichen Abstand zwischen diesen Ereignissen und den Befragungen erklärt werden. Überdies erscheinen die von der Beschwerdeführerin dargelegten Repressalien durch die eritreischen Behörden in mehrfacher Hinsicht unrealistisch und lassen sich mit der Quellenlage nicht in Einklang bringen. Dass ihr Nichtbefolgen der Aufforderungen zur Militärdienstleistung in den Jahren 2011 respektive 2012 während mehreren Jahren folgenlos geblieben sein soll, erscheint nicht nachvollziehbar. Ohnehin sind verheiratete Frauen sowie Schwangere und Mütter in Eritrea faktisch vom Militärdienst freigestellt, weshalb sich Zweifel an der Behauptung rechtfertigen, sie sei schon während ihrer Schwangerschaft respektive kurz nach der Geburt ihres Sohnes zur Rückkehr in den Militärdienst aufgefordert worden (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 33 f., < https://www.ecoi.net/en/file/local/2031001/20 19_EASO_COI_Report_Eritrea_National_service_exit_and_return_DE.pdf >, alle Internetquellen abgerufen am 15. September 2021; Danish Immigration Service, Eritrea, National service, exit and entry, Januar 2020, S. 29, < https://www.ecoi.net/en/file/local/2024189/Eritrea_rapport_27012 020.pdf ). Auch dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Desertion ihres Mannes, welche angeblich im (...) 2012 erfolgte, erst im Jahr 2014 von den eritreischen Behörden unter Druck gesetzt wurde (und dies, obwohl diesen bekannt gewesen sei, dass er sich in Israel aufhalte), widerspricht verfügbaren Erkenntnissen zum üblichen behördlichen Vorgehen: Reflexverfolgungsmassnahmen gegen Angehörige von eritreischen Deserteuren erfolgen gemäss verfügbaren Quellen im Allgemeinen solange Grund zur Annahme besteht, die gesuchten Personen würden sich noch in Eritrea aufhalten, um sie unter Druck zu setzen und dazu zu bewegen, sich wieder bei ihrer Einheit zu melden (vgl. EASO, a.a.O., S. 44 f., E. 2.7.1, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und «Diaspora-Steuer», 30. September 2018 S. 6 f., < htt ps://www.ecoi.net/en/file/local/1447945/1788_1540559_596_3009.pdf >).

E. 6.3 Die Vorinstanz stellte sodann in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, die Beschwerdeführerin habe nicht nachvollziehbar erklären können, wie die eritreischen Behörden überhaupt Kenntnis des Aufenthaltsortes ihres Ehemannes erhalten hätten. Zudem steht die Höhe der ihr angeblich auferlegten Busse (26'000 Nakfa) im Gegensatz dazu, dass die bei Desertionen von Familienangehörigen regelmässig auferlegten Bussenzahlungen gemäss Quellenlage stets 50'000 Nakfa betragen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift enthalten die Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Befragungen keine weiteren überzeugenden Realkennzeichen, welche eine andere Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit zu rechtfertigen vermöchten. Auch unter Berücksichtigung einer allfälligen psychischen Belastung, welche im Übrigen durch keine ärztlichen Berichte untermauert worden ist, weisen ihre Aussagen im Wesentlichen nicht den zu erwartenden Grad an Substanziiertheit und Detailreichtum auf - namentlich auch hinsichtlich der mehrfachen Aufforderungen, in den Militärdienst zurückzukehren.

E. 6.4 Daraus, dass die Beschwerdeführerin die im der Beschwerdeeingabe erstmals geltend gemachten Misshandlungen durch Soldaten während ihres Aufenthalts in Sawa im Jahr 2010 im Rahmen der Befragungen nicht erwähnte, kann zwar noch nicht ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens geschlossen werden. Diesbezügliche Zweifel weckt hingegen, dass sie auch auf Beschwerdeebene keinerlei konkreten Angaben zum Hintergrund dieses behaupteten körperlichen Übergriffs gemacht hat. Die eingereichten medizinischen Unterlagen dokumentieren das Vorliegen einer Vernarbung im Rückenbereich, haben aber keine relevante Beweiskraft hinsichtlich deren Ursache. Überdies ist ein kausaler Zusammenhang dieses Ereignisses, welches sich gemäss ihrer Darstellung im Jahr 2010 ereignete, mit ihrer Ausreise im Jahr 2015 offenkundig nicht gegeben.

E. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).

E. 7.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft.

E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass damals Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehrten und sich unter ihnen auch Personen befanden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).

E. 7.5 Vorliegend gehen aus den Akten keine solchen Gefährdungsfaktoren hervor. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfluchtgründe sind - wie vorstehend ausgeführt - als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb kein Grund zur Annahme besteht, sie sei als Refraktärin respektive Angehörige eines Deserteurs in den besonderen Fokus der heimatlichen Behörden geraten. Den Akten sind auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte zu entnehmen, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Namentlich rechtfertigen sich, wie oben dargelegt, Zweifel an den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Misshandlungen durch Soldaten in Sawa. Gemäss ihrer Darstellung ereignete sich dieser Vorfall im Jahr 2010 oder 2011, mithin mehrere Jahre vor ihrer Ausreise. Nachdem sie keine weiteren Repressalien durch die heimatlichen Behörden glaubhaft darzulegen vermochte, besteht jedenfalls kein glaubhafter Grund zur Annahme, dass sie in diesem Zusammenhang im heutigen Zeitpunkt mit negativen Konsequenzen zu rechnen hätte.

E. 7.6 Aus diesen Gründen ist der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.

E. 7.7 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 2. März 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich, praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 20. April 2020 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

E. 11 Mit der Zwischenverfügung vom 20. April 2020 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin - unter Berücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben vom 14. April 2020 und 9. September 2021 zu veranschlagenden Aufwands - ein Gesamtbetrag von Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2000. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1846/2020 Urteil vom 27. September 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Eritrea, beide amtlich verbeiständet durch MLaw Katarina Socha, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Kind am (...) Dezember 2016 mit Bewilligung des SEM im Rahmen eines Relocation-Programms in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 2. Januar 2017 fand die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin zur Person (BzP) im EVZ und am 17. Oktober 2017 ihre Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie sei tigrinischer Ethnie und stamme aus D._______ (E._______, F._______). Sie habe das zwölfte Schuljahr in Sawa absolvieren müssen, obwohl sie darum ersucht habe, davon dispensiert zu werden, weil ihre gebrechlichen Grosseltern auf ihre Unterstützung angewiesen gewesen seien. Nach Abschluss der zwölften Klasse habe sie im Jahre 2010 nach Hause gehen dürfen. Im Jahre 2011 habe sie geheiratet und sich danach immer in D._______ aufgehalten, teils im Haus Ihrer Schwiegereltern und teils in ihrem eigenen. Ihr Mann sei ungefähr im (...) 2012 aus dem Militärdienst geflohen und illegal ausgereist. Er halte sich nun in Israel auf. Im September 2012 sei sie von den eritreischen Behörden erneut aufgefordert worden, nach Sawa zu gehen. Sie habe dies jedoch aufgrund ihrer Schwangerschaft respektive der Geburt (...) verweigert. Überdies sei sie in dieser Zeit wegen der illegalen Ausreise ihres Ehemannes befragt worden. Im September 2014 sei sie erneut aufgefordert worden, nach Sawa zu gehen um zu arbeiten. Im September oder Dezember 2014 hätten die eritreischen Behörden sie unter Androhung einer Gefängnisstrafe zur Zahlung einer Summe von 26'000 Nakfa gezwungen. Zudem hätten diese, ebenfalls im Zeitraum 2014/2015, das Land ihres Ehemannes konfisziert, und es seien ihr auch keine Lebensmittel mehr ausgegeben worden, weil ihr Ehemann illegal ausgereist sei. Durch den Entzug ihrer Rechte sei es ihr kaum mehr möglich gewesen, weiterhin in Eritrea zu leben. Aus diesen Gründen habe sie das Land im Oktober 2015 schliesslich illegal verlassen, wobei sie und ihr Kind die Grenze zu Äthiopien zu Fuss überquert hätten. Nach Aufenthalten von wenigen Tagen in G._______ und H._______ seien sie via den Sudan und Libyen, wo sie sich jeweils rund drei Monate aufgehalten hätten, nach Italien weitergereist. B.b Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel ein: Identitätskarte, Wohnsitzbestätigung, Heiratsurkunde, ausgestellt am (...), Taufscheine der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes, lmpfdokument des Sohnes, Admission Card Sawa, in Sawa aufgenommene Fotografie. C. Mit Verfügung vom 2. März 2020 (eröffnet am 3. März 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an; hingegen verfügte die Vorinstanz, dass der Vollzug dieser Wegweisungen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. April 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids sei aufzuheben und ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; eventualiter sei die Sache zur ordentlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Zum Beleg der Vorbringen wurden mehrere Arztberichte des I._______ Kantonsspitals (Arztbericht vom 2. April 2019, Austrittsberichte vom 16. Juli 2019 und 14. September 2019, Operationsberichte vom 16. Juli 2019 und 16. September 2019), mehrere Fotografien der Verletzungen der Beschwerdeführerin sowie ein Zusatzblatt zum Kurzbericht der Hilfswerkvertretung eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2020 forderte die vormalige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit einzureichen. Mit Eingabe der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden vom 14. April 2020 wurde eine Bestätigung ihrer Sozialhilfeabhängigkeit, ausgestellt durch J._______, vom 3. April 2020 nachgereicht. F. Mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2020 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gutgeheissen und MLaw Katarina Socha wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 1. September 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf den schlechten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin um einen baldigen Verfahrensabschluss. Mit Schreiben vom 9. September 2021 teilte der vorsitzende Richter der Rechtsbeiständin mit, dass ihm das Verfahren von der Leitung der Abteilung V aus organisatorischen Gründen zur weiteren Behandlung zugeteilt worden sei. Den Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem baldigen Verfahrensabschluss habe er zur Kenntnis genommen, und das Gericht bemühe sich um einen zügigen Abschluss dieses Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Nach Durchsicht der Beschwerde ist festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Fragen bildet, ob die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) verneint und die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) angeordnet hat. Die Dispositivziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 2. März 2020 ist demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier festgehalten hat, dass die Einhaltung der FK vorbehalten bleibe (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die angeblich erlebten Ereignisse und Sanktionen in einen nachvollziehbaren Kontext zu betten. Ihre Schilderungen der Behördenkontakte und Sanktionen aufgrund ihrer Dienst-verweigerung sowie der Desertion des Ehemannes seien nicht konsistent. Sie habe namentlich unterschiedliche Angaben zum Hintergrund der eingeforderten Zahlung von 26'000 Nakfa gemacht. Es sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar, wie die eritreischen Behörden hätten erfahren sollen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Israel sei. Aufgrund ihrer ungenauen Angaben in der Erstbefragung zur Aufforderung der Behörden im Jahr 2012, nach Sawa zu gehen, und ihrer Verweigerung derselben, bestünden Zweifel, ob und in welchem Kontext dies geschehen sein soll. Die Beschwerdeführerin habe auch widersprüchliche Aussagen zur Anzahl der Behördenbesuche im Jahr 2014 gemacht. Es würden sich daher schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen rechtfertigen. Im Übrigen könne aufgrund aktueller Länderinformationen davon ausgegangen werden, dass die eritreischen Behörden kein Interesse hätten an einer Einberufung von Frauen, die verheiratet, schwanger oder Mütter seien. Es könne zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass gegen die Beschwerdeführerin Sanktionen wegen der Desertion ihres Ehemannes verhängt worden seien. Jedoch könnten diese sich nicht in dem von ihr geschilderten Kontext zugetragen haben; es fehle ein persönlicher Bezug in ihren diesbezüglichen Schilderungen. Zudem mute es seltsam an, dass die Soldaten, die von ihr eine Geldzahlung verlangt hätten, gewartet hätten, bis sie die geforderte Summe zusammenbekommen habe. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die geschilderten Ereignisse zeitlich genau zu verorten und in einen direkten Zusammenhang mit ihrer Ausreise zu bringen. Ein direkter Kausalzusammenhang zwischen den möglichen Sanktionen der eritreischen Behörden und der Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrem Kind im Oktober 2015 sei zu bezweifeln. Schliesslich betrage gemäss aktuellen Informationen die Höhe der im Falle desertierter naher Familienangehöriger verhängten Busse immer 50'000 Nakfa. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die von ihr vorgebrachten wiederholten Aufforderungen der eritreischen Behörden, in den Nationaldienst zu gehen, seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Sie habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen, und den Akten seien auch sonst keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Demnach sei festzuhalten, dass die geltend gemacht illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge und flüchtlingsrechtlich unerheblich sei. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerdeeingabe zunächst ein neues Sachverhaltselement vorbringen: Sie sei während ihres Aufenthalts in Sawa von den Soldaten durch Schläge und Tritte gegen den Rücken gefoltert worden. Wegen der Folgeschäden dieser Misshandlungen sei sie in der Schweiz in medizinischer Behandlung, was durch die eingereichten Arztberichte belegt werde. Sie sei nie zu allfällig in Sawa erlittenen Nachteilen befragt worden; von sich aus habe sie diese Vorkommnisse nicht zu Protokoll gegeben, weil diese traumatisierend gewesen und mit einem Schamgefühl behaftet seien. Auch wenn einige ihrer Aussagen widersprüchlich respektive unklar ausgefallen seien, seien ihre Vorbringen im Kerngehalt übereinstimmend. Es sei zu berücksichtigen, dass die geschilderten Ereignisse sich über mehrere Jahre verteilt abgespielt und im Zeitpunkt der Befragungen bereits mehre Jahre zurückgelegen hätten. Die Vorinstanz habe es versäumt, eine Gesamtwürdigung ihrer Aussagen unter Mitberücksichtigung der positiven Elemente durchzuführen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin durch das Erlebte psychisch belastet sei. Die Hilfswerkvertretung habe ihre Aussagen als glaubhaft eingestuft. Zu berücksichtigen sei überdies, dass der BzP aufgrund ihres summarischen Charakters und der bloss sinngemässen Protokollierung und Übersetzung nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Sodann würden sich in den Befragungsprotokollen zahlreiche Elemente befinden, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen würden: Diese seien im Kerngehalt widerspruchsfrei und damit logisch konsistent. In der Anhörung sei auch die ungeordnete Darstellung in dieser Hinsicht positiv ausgefallen, und ihre Darlegungen seien, bezogen auf ihre persönlichen Voraussetzungen, originell und von quantitativem Detailreichtum. Es würden sich Protokollstellen finden lassen, bei denen Fragen aufgrund von Unwissen oder Erinnerungslücken nicht beantwortet worden seien, was ein Lügner erfahrungsgemäss vermeiden würde. Auch die direkte Wiedergabe von Gesprächen deute darauf hin, dass die Aussagen wahrheitsgetreu seien. Die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht auf die Kriterien der Realkennzeichen abgestützt. Es müssten auch der kulturelle Hintergrund sowie die spezifischen Fähigkeiten und Erfahrungen der betroffenen Person in Betracht gezogen werden. Hieraus folge, dass die Beschwerdeführerin ohne realen Erlebnishintergrund ihre Aussagen nicht so realitätsnah hätte zu Protokoll geben können. Ein Strukturvergleich ergebe eine in der gesamten Befragung gleichbleibende Aussagequalität, und auch die Konstanz ihrer Aussagen sei gegeben. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin habe bereits im Oktober 2011, als sie schwanger gewesen sei, ein erstes Mal einer Aufforderung, nach Sawa zurückzugehen, nicht Folge geleistet. Im September 2012 habe sie eine erneute derartige Aufforderung erhalten. Ihr Sohn sei zu diesem Zeitpunkt wenige Monate alt gewesen. Unsicherheiten oder Widersprüche betreffend Zeitangaben könnten gemäss aussagepsychologischen Erkenntnissen nicht als Widersprüche erachtet werden. Gedächtnisleistungen seien individuell und situationsabhängig. 5.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfe es zusätzlicher individueller Elemente, damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen wegen einer illegalen Ausreise ausgegangen werden könne. Solche Faktoren seien vorliegend gegeben. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Desertion und illegalen Ausreise ihres Ehemannes wiederholten Repressalien und Schikanen ausgesetzt gewesen. Folglich sie sie deswegen sowie wegen ihrem Nichterscheinen in Sawa ins Visier der eritreischen Behörden geraten. Sie werde zweifelsohne als missliebige Person betrachtet und wäre damit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz namentlich aus, auch im Falle von kognitiver Einschränkungen oder Traumatisierungen könne davon ausgegangen werden, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Zügen ohne markante Ungereimtheiten dargestellt würden. Der Wahrheitsgehalt der neu vorgebrachten Folter in Sawa sei zu bezweifeln, da die Beschwerdeführerin dies trotz des Hinweises auf ihre Mitwirkungspflicht in beiden Befragungen nicht erwähnt habe. Auch auf Beschwerdestufe seien keine genaueren Angaben zu den Hintergründen der angeblich erlebten Folter gemacht worden. Es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihr Asylgründe darzulegen, wegen Urteilsunfähigkeit oder einer Traumatisierung eingeschränkt gewesen sei. Auch wenn von der Glaubhaftigkeit der neu vorgebrachten Erlebnisse in Sawa ausgegangen würde, vermöchten diese den Entscheid der Vorinstanz nicht umzustossen, da sie in keinem Kausalzusammenhangmit mit der Ausreise stehen würden. 5.4 In der ergänzenden Eingabe der Rechtsbeiständin vom 1. September 2021 wurde namentlich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine vulnerable und psychisch hoch belastete Person handle. Ihre Traumata müssten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigt werden. 6. 6.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist umstritten und deshalb zunächst festzustellen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Aktenlage vorab zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgungsmassnahmen durch die eritreischen Behörden als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Ihre diesbezüglichen Schilderungen enthalten etliche Ungereimtheiten, welche nicht nur die zeitliche Einordnung der beschriebenen Ereignisse betreffen. Den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen ist klar zu entnehmen, dass sie vor dem Jahr 2014 nur einmal, im September 2012, von den eritreischen Behörden kontaktiert wurde (vgl. Protokoll BzP Akten SEM A3 S. 10, Protokoll Anhörung A11 F61). Im Widerspruch zu diesen Angaben steht die Erklärung in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin sei vor 2014 insgesamt zweimal, während ihres Schwangerschaft, ungefähr im Oktober 2011, und im September 2012 von den eritreischen Behörden kontaktiert worden (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Diese erhebliche Divergenz kann nicht alleine durch den zeitlichen Abstand zwischen diesen Ereignissen und den Befragungen erklärt werden. Überdies erscheinen die von der Beschwerdeführerin dargelegten Repressalien durch die eritreischen Behörden in mehrfacher Hinsicht unrealistisch und lassen sich mit der Quellenlage nicht in Einklang bringen. Dass ihr Nichtbefolgen der Aufforderungen zur Militärdienstleistung in den Jahren 2011 respektive 2012 während mehreren Jahren folgenlos geblieben sein soll, erscheint nicht nachvollziehbar. Ohnehin sind verheiratete Frauen sowie Schwangere und Mütter in Eritrea faktisch vom Militärdienst freigestellt, weshalb sich Zweifel an der Behauptung rechtfertigen, sie sei schon während ihrer Schwangerschaft respektive kurz nach der Geburt ihres Sohnes zur Rückkehr in den Militärdienst aufgefordert worden (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 33 f., , alle Internetquellen abgerufen am 15. September 2021; Danish Immigration Service, Eritrea, National service, exit and entry, Januar 2020, S. 29, ). 6.3 Die Vorinstanz stellte sodann in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, die Beschwerdeführerin habe nicht nachvollziehbar erklären können, wie die eritreischen Behörden überhaupt Kenntnis des Aufenthaltsortes ihres Ehemannes erhalten hätten. Zudem steht die Höhe der ihr angeblich auferlegten Busse (26'000 Nakfa) im Gegensatz dazu, dass die bei Desertionen von Familienangehörigen regelmässig auferlegten Bussenzahlungen gemäss Quellenlage stets 50'000 Nakfa betragen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift enthalten die Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Befragungen keine weiteren überzeugenden Realkennzeichen, welche eine andere Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit zu rechtfertigen vermöchten. Auch unter Berücksichtigung einer allfälligen psychischen Belastung, welche im Übrigen durch keine ärztlichen Berichte untermauert worden ist, weisen ihre Aussagen im Wesentlichen nicht den zu erwartenden Grad an Substanziiertheit und Detailreichtum auf - namentlich auch hinsichtlich der mehrfachen Aufforderungen, in den Militärdienst zurückzukehren. 6.4 Daraus, dass die Beschwerdeführerin die im der Beschwerdeeingabe erstmals geltend gemachten Misshandlungen durch Soldaten während ihres Aufenthalts in Sawa im Jahr 2010 im Rahmen der Befragungen nicht erwähnte, kann zwar noch nicht ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens geschlossen werden. Diesbezügliche Zweifel weckt hingegen, dass sie auch auf Beschwerdeebene keinerlei konkreten Angaben zum Hintergrund dieses behaupteten körperlichen Übergriffs gemacht hat. Die eingereichten medizinischen Unterlagen dokumentieren das Vorliegen einer Vernarbung im Rückenbereich, haben aber keine relevante Beweiskraft hinsichtlich deren Ursache. Überdies ist ein kausaler Zusammenhang dieses Ereignisses, welches sich gemäss ihrer Darstellung im Jahr 2010 ereignete, mit ihrer Ausreise im Jahr 2015 offenkundig nicht gegeben. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 7.3 7.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass damals Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehrten und sich unter ihnen auch Personen befanden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5). 7.5 Vorliegend gehen aus den Akten keine solchen Gefährdungsfaktoren hervor. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfluchtgründe sind - wie vorstehend ausgeführt - als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb kein Grund zur Annahme besteht, sie sei als Refraktärin respektive Angehörige eines Deserteurs in den besonderen Fokus der heimatlichen Behörden geraten. Den Akten sind auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte zu entnehmen, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Namentlich rechtfertigen sich, wie oben dargelegt, Zweifel an den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Misshandlungen durch Soldaten in Sawa. Gemäss ihrer Darstellung ereignete sich dieser Vorfall im Jahr 2010 oder 2011, mithin mehrere Jahre vor ihrer Ausreise. Nachdem sie keine weiteren Repressalien durch die heimatlichen Behörden glaubhaft darzulegen vermochte, besteht jedenfalls kein glaubhafter Grund zur Annahme, dass sie in diesem Zusammenhang im heutigen Zeitpunkt mit negativen Konsequenzen zu rechnen hätte. 7.6 Aus diesen Gründen ist der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 7.7 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 2. März 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich, praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 20. April 2020 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

11. Mit der Zwischenverfügung vom 20. April 2020 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin - unter Berücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben vom 14. April 2020 und 9. September 2021 zu veranschlagenden Aufwands - ein Gesamtbetrag von Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2000. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: