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E-1840/2017

E-1840/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ - verliess den Heimatstaat gemäss seinen Angaben am (...) oder (...) Februar 2015 legal mit dem eigenen Reisepass von Colombo aus und gelangte auf dem Luftweg nach D._______. Er setzte seine Reise mit einem gefälschten indischen Reisepass fort und gelangte nach Istanbul, wo ihm der Schlepper einen anderen, ebenfalls gefälschten, indischen Reisepass ausgehändigt habe; mit diesem flog er in die Schweiz, wo er am 24. Februar 2015 ankam. Tags darauf stellte er ein Asylgesuch. A.b Der Beschwerdeführer wurde am 5. März 2015 erstmals befragt (Befragung zur Person; BzP). Die eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 13. August 2015 statt. A.c Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach dem (...)-Level-Schulabschluss (im Jahr [...]) (...) studiert. Von 1998 bis zum Ende des Krieges und der Niederlage der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) sei er für diese tätig gewesen: Neben einem dreimonatigen Training habe er zwischen 1998 und 2001 eine Zusatzausbildung zum (...) für die LTTE gemacht. Dieses (...)diplom sei nur bei den LTTE anerkannt gewesen. Anschliessend habe er an (...) der LTTE im E._______ gearbeitet und zudem Studenten in (...) unterrichtet. Vor (...) habe er keine (...) ausgeübt. Von (...) 2009 bis (...) 2009 habe er sich in zwei Flüchtlingslagern aufgehalten. Er habe keine Rehabilitation durchlaufen müssen, zumal diese Programme nur für Kämpfer vorgesehen gewesen seien. Die Behörden hätten zwar von seiner (...)tätigkeit für die LTTE gewusst, ihm jedoch keine Probleme gemacht. Nach dem letzten Lageraufenthalt sei er von der "Tamil National Alliance" (TNA) angefragt worden, ob er für sie als (...) arbeiten wolle. Er habe das Angebot angenommen und sei auch Mitglied der TNA geworden. Er sei (...) von F._______ gewesen. Diese Region sei eine Hochburg der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) gewesen. Die TNA habe sich zum Ziel gesetzt, diese Vormacht zu durchbrechen. Er habe sich zudem (...) betätigt. Bereits 1997/98 habe er (in der Nacht, parallel zum Studium) für ein (...) der LTTE gearbeitet, weil er für die Familie habe Geld verdienen müssen, nachdem der Vater (...) bei einem Luftbombardement verletzt worden und danach arbeitsunfähig geblieben sei. Ab dem 1. Januar 2010 habe er als (...) in B._______, zuerst bei (...) und nach deren Übernahme für (...) gearbeitet. Er sei stellvertretender (...) gewesen und habe in dieser Funktion (...) durchgeführt und auch selber (...). Diese Tätigkeit habe er bis zur Ausreise im (...) 2015 ausgeübt. In seiner Freizeit habe er einen (...) geführt. Dort habe er (...). Er habe sich aber mit politischen Äusserungen zurückgehalten und so vorerst keine Probleme bekommen. Unbekannte hätten ihn in der Folge aber bedroht und ihn aufgefordert, seine (...) zu beenden und (...) einzustellen. Er habe aus Angst mit beiden Tätigkeiten aufgehört und als (...) weiter (...); seine Angst habe nicht eigentlich aus seiner (...) Tätigkeit, sondern eher daraus resultiert, dass die Unbekannten über seine Bewegungen genau Bescheid gewusst und beispielsweise seine Ankunfts- und Abfahrtszeiten gekannt hätten. Auch sein Engagement für die TNA habe ihm mit der Zeit Probleme eingebracht. Die EPDP sei, da sie ihn nicht direkt hätten angreifen können, mit Hilfe der Armee und von Leuten gegen ihn vorgegangen, die während seiner (...)tätigkeiten für die LTTE (...) worden seien. Nachdem er (...) habe, sei er am (...) 2014 von der EPDP bedroht worden und habe fortan wiederholt Probleme bekommen, wobei er nicht wisse, ob diese von Leuten der Armee oder der EPDP ausgegangen seien. Gemäss Aussagen in der Anhörung sei er bereits vorher, ab Februar 2014 erstmals von der EPDP gewarnt worden; ein Parlamentsvertreter der EPDP namens G._______ habe ihn dabei direkt angesprochen und ihn auch telefonisch bedroht. Am (...)2014 hätten vier unbekannte Personen auf Motorrädern versucht, ihn auf seinem Motorrad zwischen B._______ und C._______ abzufangen. Ihm sei die Flucht gelungen. Gemäss Ausführungen in der BzP habe er darüber mit Parlamentsmitgliedern der TNA gesprochen und auf deren Anraten am (...) 2014 der Schweizer Botschaft schriftlich darüber berichtet. In der Anhörung schilderte er neu einen Vorfall vom (...) 2014: Er sei nach der Arbeit mit seinem Motorrad unterwegs zum Tempel gewesen, den er täglich besucht habe. Zwei Personen auf einem Motorrad hätten ihn verfolgt und ihn zu Fall gebracht. Dank eines heranfahrenden Fahrzeugs mit mehreren Personen hätten sie von ihm abgelassen. Am (...) 2015 sei er erneut von Unbekannten auf dem Motorrad angegriffen worden; diese seien mit Messer und Pistolen bewaffnet gewesen. Dank eines herannahenden Autos sei er gerettet worden. Während die Polizei am (...) 2014 seine Anzeige noch nicht angenommen habe, habe sie nach diesem zweiten Vorfall die Anzeige registriert. Er habe diesen Vorfall zudem beim Menschenrechtsverein zur Anzeige gebracht. Nachdem jedoch weder Polizei noch Menschenrechtseinrichtungen etwas unternommen hätten, habe er den Heimatstaat schliesslich verlassen. Er habe nicht die Angreifer als solche, jedoch die Verantwortlichen für den Angriff identifizieren können. In der BzP führte er dazu weiter aus, der Menschenrechtsverein habe dem Polizeichef von H._______ und demjenigen von I._______ in der Sache geschrieben. Er finde im Heimatstaat keine Sicherheit und der letzte Vorfall von (...) 2015 sei letztlich der Auslöser für seine Ausreise gewesen. Nach seiner Ausreise habe die zurückgebliebene Familie verschiedene Telefonanrufe erhalten. Die Angehörigen seien nach seinem Verbleib befragt und bedroht worden. A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den erstinstanzlichen Akten: einen Identitätsausweis, ein Ehezertifikat, Geburtszertifikate für ihn, seine Ehefrau und die Kinder, eine Familienkarte, zwei Krankenkarten, fünf Dokumente betreffend seine Aufenthalte in den beiden Flüchtlingslagern, eine Bestätigung betreffend die Ehefrau, vier (...)ausweise, ein Schreiben an den Menschenrechtsverein und die Antwort auf diesen Brief, ein Unterstützungsschreiben eines Parlamentsmitglieds, eine Fotografie der Diplomübergabe der LTTE, ein Arbeitszertifikat, eine Telefonliste und ein Schreiben des Arbeitgebers. B. Mit (am 23. Februar 2017 eröffneter) Verfügung vom 21. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. März 2017 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Im Rechtsmittel wurden (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die folgenden Anträge und Rechtsbegehren gestellt: Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden. Gleichzeitig sei zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 sei wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die SEM-Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 3 bis 5 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. C.b Dem Rechtsmittel wurden 33 Beilagen beigefügt, darunter Fotografien des Beschwerdeführers (Diplomfeier, Demonstrationsteilnahme, Podium einer Veranstaltung) viele Artikel und Berichte zur Lage in Sri Lanka sowie eine CD-ROM mit mehr als 200 weiteren Unterlagen (im Wesentlichen Medien- und andere Lageberichte). D. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; er teilte ihm wunschgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und verwies mit Bezug auf die Frage der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers auf das Geschäftsreglement des Gerichts. Mit gleicher Verfügung lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und hielt fest, auf die übrigen Anträge werde zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt zurückgekommen. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2017 an ihren Erwägungen fest. Ergänzend führte sie unter anderem aus, die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE und als (...) sowie seine Aktivitäten für die TNA seien als solche nicht in Zweifel gezogen worden. Hingegen sei die vom Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund geltend gemachte Verfolgung seitens der EPDP als unglaubhaft zu beurteilen. Die geltend gemachten Exilaktivitäten in der Schweiz würden nicht über das Mass einfacher Sympathisantentätigkeiten hinausgehen. Soweit im Rechtsmittel geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer habe sich einer Gruppe ehemaliger hoher LTTE-Leute angeschlossen und sei als Redner tätig, sei anzumerken, dass ein solcher Anschluss in der Schweiz wenig glaubwürdig scheine, da er nie Mitglied der LTTE gewesen sei. Insgesamt sei folglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden nicht als ernstzunehmender Aktivist des tamilischen Separatismus wahrgenommen worden sein könne. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. April 2017 unter Ansetzen einer Frist zur Replik eröffnet. F. F.a Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme am 11. Mai 2017 zu den Akten reichen. Er rügte dabei vorweg, seinem Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers sei bis dato nicht nachgekommen worden und er könne nicht nachvollziehen, wann und in welcher Form die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert worden sei. Er ersuche um Zustellen der entsprechenden Verfügung. F.b Konkret zum vorliegenden Fall wurde sodann moniert, der Mitunterzeichner der Vernehmlassung sei ein langjähriger Gerichtsschreiber des Bundesveraltungsgerichts gewesen und diesem damit bestens bekannt. Die Ausführungen in der Stellungnahme zeugten zudem von fachlich unkorrekter Arbeitsweise. So sei im Rechtsmittel ausführlich (und durch die bestehenden Beweismittel belegt) dargetan, dass der Beschwerdeführer eben ein gewichtiger Mitarbeiter der LTTE gewesen sei, und sich als deren (...) und als Referent (...) im Vanni-Gebiet für die LTTE engagiert habe. Damit weise der Beschwerdeführer ein klares Risikoprofil im Sinn der Rechtsprechung des Gerichts auf. Die Behauptung der Vorinstanz, diese Tätigkeiten seien den sri-lankischen Behörden bekannt gewesen, sei eine reine Schutzbehauptung, mit der die Argumentation in der Vernehmlassung in einen logischen Rahmen gebracht werden solle. Es sei zudem bekannt, dass die sri-lankischen Behörden und Sicherheitskräfte Ende 2009 alles daran gesetzt hätten, Helfer, Unterstützer und Mitglieder der LTTE zu erkennen und ihrer habhaft zu werden. Die Art des Engagements spiele dabei eine untergeordnete Rolle. Zudem seien alle, sich bei Kriegsende am 18. Mai 2009 im Vanni-Gebiet aufhaltenden Bewohner in Internierungslager überführt worden, dies namentlich mit dem Ziel, die LTTE-Kämpfer zu entwaffnen, identifizieren und weiterhin in Haft zu behalten. Der zusätzlich eingesetzte "Screening Process" zur Auswertung der sichergestellten LTTE-Akten habe bis 2012/2013 gedauert und sei immer noch nicht vollständig abgeschlossen. Prioritär habe man damit verdeckt operierende LTTE und Geheimdienstagenten erkennen wollen. Der Beschwerdeführer sei durch glückliche Umstände nicht erfasst worden. Dies würde sich jedoch im Fall einer Rückkehr aus dem Ausland ändern, zumal die Papierbeschaffungsmassnahmen über die sri-lankische Botschaft entsprechende Abklärungen auslösen und seine Aktivitäten bei der Überprüfung durch das Criminal Investigation Department (CID) und die Terrorist Investigation Division (TID) erkannt würden. Der Beschwerdeführer habe sich im Lauf der Ausbildung und Tätigkeit im Vanni-Gebiet stark für die Ideen der LTTE wie die Propagierung eines (...) engagiert. Dies habe er nach Kriegsende nicht aufgegeben, sondern - im Bewusstsein, dass er bis auf Weiteres unentdeckt bleibe - nun innerhalb der TNA fortgeführt, wobei diese als verlängerter Arm und Ableger der LTTE betrachtet werde. F.c Zur Untermauerung wurden den replikweisen Ausführungen 24 weitere Dokumente mit länderspezifischen Ausführungen als Beweismittel beigelegt und in der Eingabe kurz erörtert. G. Der Instruktionsrichter liess dem Rechtsvertreter aufgrund seiner einleitenden Ausführungen in der Replik am 18. Mai 2017 die Instruktionsverfügung vom 31. März 2017 erneut (in Kopie) zugehen; er hielt fest, dass ihm die Originalverfügung am 3. April 2017 korrekt postalisch eröffnet worden war.

Erwägungen (72 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer rügt namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Begründungspflicht.

E. 4.1 Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in verschiedenen Punkten gerügt:

E. 4.1.1 Erstens sei durch den langen Zeitablauf zwischen letzter Anhörung zu den Asylgründen und Fällen des erstinstanzlichen Asylentscheids das rechtliche Gehör verletzt, zumal zwischen diesen beiden Verfahrensmassnahmen zwingend die zeitliche Nähe erforderlich sei. Es hätte somit eine ergänzende Anhörung stattfinden müssen. Zudem seien Anhörung und Verfügungsabfassung durch je verschiedene Personen erfolgt. Allein ein Abstand von gut eineinhalb Jahren zwischen der letzten Anhörung und Erlass der Verfügung vermag nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen. Als Grundlage für den Entscheid dienen den Sachbearbeitenden des SEM die schriftlichen Protokolle von Befragung und Anhörung, nicht ihre Erinnerungen. Aktuelle Ergänzungen zum Sachverhalt im Nachgang zur Anhörung hätte zudem der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht von sich aus einbringen müssen. Nachdem dies nicht geschah, bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, vor Verfügungserlass eine weitere ergänzende Anhörung durchzuführen. Festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine relevanten sachverhaltlichen Ergänzungen aktenkundig machte. Aufgrund dessen, dass die schriftlich erfassten und vom Beschwerdeführer unterschriftlich als korrekt genehmigten Aussagen Grundlage für den Entscheid bilden, ist folglich auch nicht zwingend, dass die befragende und verfügende Person identisch sein müssen, mithin ist auch insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.

E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe zahlreiche Beweismittel eingereicht, welche die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Die Vorinstanz habe deren Relevanz und Bedeutung verkannt, diese nicht richtig thematisiert, erörtert und gewürdigt. Sie habe nicht alle Beweismittel, namentlich vom Beschwerdeführer verfasste Zeitungsartikel, übersetzt und sei daher unvollständig über den Sachverhalt informiert gewesen. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht vor. Vorweg ist festzuhalten, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer habe - unter anderem - von ihm verfasste Zeitungsartikel eingereicht, die vom SEM weder übersetzt noch gewürdigt worden seien, in den Akten keine Stütze findet. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und Unterlagen wurden von der Vorinstanz vorliegend korrekt erfasst und gelistet: Zeitungsartikel befinden sich unter diesen Beweismitteln keine.

E. 4.1.3 Abgesehen davon musste sich die Vorinstanz nicht mit jeder einzelnen Aussage argumentativ auseinandersetzen. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung damit möglich gewesen ist; dies wird mit dem vorliegenden Rechtsmittel durchaus bestätigt. Sodann beziehen sich die oben erwähnten Punkte auf die Würdigung der Aussagen und Beweismittel, mithin wird im Rechtsmittel offensichtlich die Begründungspflicht der Vorinstanz mit deren Würdigung des Sachverhalts verwechselt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch in diesem Kontext nicht gegeben. Die Vorinstanz hat die eingereichten Beweismittel im Sachverhalt aufgenommen und soweit wesentlich in ihre Würdigung einbezogen.

E. 4.2 Weiter wird die unvollständige und falsche Sachverhaltserstellung gerügt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten für die LTTE würden aufzeigen, dass er zwischen 1998 bis 2008 an einer Schnittstelle der "quasi-staatlichen Macht der LTTE" (vgl. Rechtmittel S. 11) tätig gewesen sei. In dieser Zeit habe er namentlich deren (...) und sei zwangsläufig mit einer Vielzahl von LTTE-Funktionären in Kontakt gekommen. Mithin verfüge er über entsprechende Kenntnisse des Systems und der Personen. Das SEM habe diese Tätigkeit zwar erfasst, jedoch nicht erkannt, dass diese Tätigkeit noch heute von Interesse für die sri-lankischen Behörden sei. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt weder richtig noch korrekt abgeklärt. Dies sei gravierend, da im Referenzurteil E-1866/2015 ebensolche Verbindungen zur LTTE als Hauptrisikofaktor definiert worden seien. Dies gelte umso mehr, als aufgrund (...) eine Vielzahl von Dokumenten den Namen des Beschwerdeführers (...) nennen würden. Nach Ende des Bürgerkrieges und nach Beendigung der Aufenthalte in Flüchtlingslagern sei er als Nicht-Kämpfer relativ unbehelligt durch den Screening Prozess gekommen. Zudem sei dank der Familienzusammenführung und damit verbundenen Umplatzierung seine LTTE-Vergangenheit den sri-lankischen Behörden nicht bekannt geworden. Beim Versuch der Neuregistrierung am angestammten Herkunftsort habe die Armee ihn jedoch verdächtigt, für die LTTE gekämpft zu haben; er sei daher nach C._______ gezogen. Dort habe er sich als Redner und Propagandist der TNA eingesetzt, um so die Hochburg der EPDP in C._______ zu bekämpfen. Nach dem Wahlerfolg im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer im Jahr 2014 zum (...) der TNA-Division C._______ ernannt worden. Auch dieses Sachverhalts-Element habe das SEM unvollständig und unrichtig abgeklärt. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer der EPDP schon vor den fluchtauslösenden Ereignissen bekannt gewesen sei und schon früher Übergriffe erlebt habe. Betreffend die (...) Aktivitäten sei mutmasslich (...) Auslöser für die Verfolgung durch die EPDP gewesen. Das SEM habe hier keine korrekten Abklärungen vorgenommen, und es bleibe unklar, wann der Beschwerdeführer (...) habe und inwieweit in der Folge Proteste in der Lokalbevölkerung ausgebrochen seien. Die Enthüllungen hätten scheinbar weitere Kreise gezogen, wie dies einem Bericht der (...) vom (...) 2014 (vgl. Beilage 10 des Rechtsmittels) zu entnehmen sei. Sodann habe die (...) des Beschwerdeführers vor dem Büro der Missing Persons Commission Angehörige von Verschollenen direkt befragt und (...). Das SEM habe es unterlassen, die von ihm dazu eingereichten (...) zu übersetzen, zu konsultieren und in den Gesamtzusammenhang zu stellen. Weder die Brisanz des (...) noch der Verschollenen noch die regelmässigen Behelligungen von (...) im Jahr 2014 seien vom SEM erkannt und weiter abgeklärt worden. Die eingereichten Zeitungsartikel seien nicht übersetzt worden. Damit sei augenfällig der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und nicht korrekt abgeklärt worden.

E. 4.2.1 Hinsichtlich der hier wiederholten Rüge der unterlassenen Übersetzung von, vom Beschwerdeführer verfassten und dem SEM eingereichten, Zeitungsartikeln kann vorab auf das oben Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 4.1.2 hiervor).

E. 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Beurteilung und Einschätzung der oben aufgeführten Vorbringen durch das SEM als unvollständige Sachverhaltsermittlung erachtet, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung desselben vermengt.

E. 4.2.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vom SME insgesamt vollständig und korrekt erfasst worden. Diese Feststellungen gelten im Übrigen gleichermassen für die Ausführungen im Rechtsmittel (vgl. Ziff. 3.3.3) im Zusammenhang mit den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten.

E. 4.3 In der Replik wird darauf hingewiesen, der SEM-Mitarbeiter der die Vernehmlassung (in Vertretung des zuständigen Sektionschefs) - allenfalls zufälligerweise - mitunterzeichnet habe, sei früher Gerichtsschreiber am Bundesverwaltungsgericht gewesen. Der Sinn dieser Feststellung und deren potenzielle Relevanz für das Verfahren des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich. Auf dieses Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.

E. 4.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend dem Anspruch auf das rechtliche Gehör rechtskonform Rechnung getragen und der Sachverhalt korrekt erstellt worden ist. Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet. Folglich ist eine Rückweisung an die Vorinstanz vor diesem Hintergrund nicht angezeigt; die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid (BVGE 2015/3 E. 6.5.1) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.

E. 6.1 Die Vorinstanz führte einleitend aus, Asylgründe seien dann genügend begründet, wenn Asylsuchende die Tatsachen in wesentlichen Punkten in übereinstimmender, konkreter, detaillierter und kohärenter Art und Weise darlegen würden, und erkennbar werde, dass sie von den angerufenen Ereignissen tatsächlich und persönlich betroffen gewesen seien.

E. 6.1.1 Vorliegend mache der Beschwerdeführer geltend, von Mitgliedern der EPDP ins Visier genommen worden und daher gezwungen gewesen zu sein, den Heimatstaat zu verlassen, um so das eigene Leben zu retten. Hierbei sei zunächst festzuhalten, dass die Schilderungen der angeblich zwischen 2014 und 2015 aufgetretenen Problemen jeweils oberflächlich und wenig genau ausgefallen seien. Dieses ungenaue und nicht stimmige Aussageverhalten lasse Zweifel an der Richtigkeit der Angaben aufkommen.

E. 6.1.2 Soweit der Beschwerdeführer anführe, die Urheber der Bedrohungen und Angriffe, namentlich die Armee, seien mit der EPDP und damit mit der sri-lankischen Regierung verbunden gewesen, sei festzuhalten, dass seine Schilderungen nicht den Schluss zulassen würden, die erlebten Nachteile seien tatsächlich von der EPDP oder von der Regierung zugehörigen Personen ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe zunächst dezidiert dargelegt, J._______. und zwei weitere Verantwortliche der EPDP, namens K._______ und L._______ hätten ihm die Nachteile zugefügt. Später habe er abweichend erklärt, die Personen, die ihm verschiedentlich nachgestellt hätten, hätten (gemäss einer Vermutung, weil er sonst keine Feinde habe) im Auftrag von K._______ oder L._______ gehandelt, womit K._______ und L._______ für die Untaten verantwortlich seien. Zudem sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, wäre er ernsthaft davon ausgegangen, die Verfolgung sei von der EPDP oder der Regierung zu verantworten gewesen, das Risiko einer Anzeigeerhebung bei der Polizei eingegangen wäre. Ebenso hätte er bei Einreichen seiner Anzeige gegen Unbekannt nicht offen die Namen der mutmasslichen Auftraggeber mitgeteilt. Weiter sei es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage das Risiko einer mit dem eigenen Reisepass vorgenommenen, legalen Ausreise eingegangen wäre.

E. 6.1.3 Ausserdem sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer ins Visier der EPDP respektive der Regierung hätte geraten sollen. So habe er selber erklärt, er kenne die genauen Gründe seiner Verfolgung nicht und er wisse nicht, ob diese in seiner Arbeit für die TNA oder in den früheren Aktivitäten für die LTTE begründet seien. Ausgehend davon, dass seine Tätigkeit im Rahmen des von ihm geführten (...) der Grund für die Verfolgung gewesen wäre, könnte nicht nachvollzogen werden, dass die EPDP mehr als vier Jahre mit entsprechenden Massnahmen zugewartet hätte. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Verfolger hätten ihn wegen seines Einflusses als (...) nicht festgenommen, erweise sich diese Argumentation als unlogisch und vermöge nicht zu überzeugen. Er wolle am (...) 2014 zwar seine Stelle (...) aufgegeben, jedoch trotzdem als (...) gearbeitet haben. Ein solches Verhalten sei angesichts der von ihm dargelegten Verfolgungsangst nicht nachvollziehbar.

E. 6.1.4 Soweit der Beschwerdeführer annehme, er sei wegen seiner früheren Tätigkeit für die LTTE ins Visier der EPDP geraten, ergäben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für diese Annahme. Er habe klar deklariert, aus seiner (...) Tätigkeit für die LTTE seien ihm keine Schwierigkeiten erwachsen. Und obwohl diese Aktivität den Behörden bekannt gewesen sei, sei er nie dazu angesprochen oder befragt worden. Erst in der Anhörung habe er neu erklärt, die sri-lankische Armee habe ihn im Jahr 2011 beschuldigt, der LTTE geholfen zu haben und für diese als Kämpfer aktiv gewesen zu sein; danach sei er, da früher seitens der LTTE verurteilte Personen später von der EPDP engagiert worden seien, ständig unter Beobachtung von L._______ und K._______ gestanden. Jedoch handle es sich nach Ansicht des SEM hierbei nur um Annahmen ohne konkret untermauerten Hintergrund. Die geltend gemachten Ereignisse von 2014 und 2015 könnten somit nicht in Zusammenhang mit den vergangenen Aktivitäten mit der LTTE gebracht werden.

E. 6.1.5 Die angegebenen Bedrohungen und Behelligungen von Familienangehörigen würden sich als einfache Behauptungen erweisen, die durch keine konkreten und ernsthaften Anhaltspunkte erhärtet seien. Die zu den Akten gereichte Liste mit Telefonnummern sei nicht geeignet, diese Bedrohungen zu belegen.

E. 6.1.6 Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer nicht dartun können, die EPDP oder der Regierung nahestehende Personen hätten ihn aus den genannten Gründen verfolgt; mithin sei seine diesbezügliche Furcht nicht als begründet anzusehen. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte für eine andere Schlussfolgerung ergeben. Das vom Beschwerdeführer an den Menschenrechtsverein verfasste Schreiben sowie die Antwort darauf seien dabei nicht geeignet, die Wahrheit der Vorbringen zu belegen. Dies gelte auch für das Unterstützungsschreiben eines Parlamentsmitglieds, welches als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen sei. Die (...)ausweise, die Fotokopie eines Arbeitszertifikats und das Schreiben des Arbeitgebers betreffend Lohnzahlungen sowie des Benützens einer (...) seien - ebenso wie die weiteren persönlichen Dokumente von ihm und seiner Familie - nicht geeignet, die Vorbringen in ein anderes Licht zu rücken.

E. 6.1.7 Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde in materieller Hinsicht im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner zehnjährigen aktiven Unterstützungstätigkeiten eine wichtige Sonderstellung und Funktion innerhalb des LTTE-(...) eingenommen habe. Zudem habe er bereits im Alter von 18 Jahren (...) gearbeitet und dabei auch für eine LTTE-(...); dafür sei er auch entschädigt worden.

E. 6.2.2 Er habe als (...) der LTTE (...) und auch sonst Aufgaben für die LTTE übernommen, indem er (...) habe. Diese (...) Tätigkeit habe unter anderem (...) geführt, die nach Beendigung des Bürgerkrieges entsprechende Rachegefühle gegen ihn gehegt hätten. Insgesamt sei erkennbar, dass er zwischen 1998 bis 2008 an einer Schnittstelle der quasi-staatlichen Macht der LTTE tätig gewesen sei. Er habe dabei deren (...) nach aussen vertreten und sei mit vielen LTTE-Funktionären in Kontakt gekommen. Entsprechend könnte er noch heute Mitglieder und (...) der LTTE identifizieren und kenne das LTTE-(...). Seine Funktion als (...) der LTTE sei vergleichbar mit derjenigen eines hohen LTTE-Offiziers. Seine Tätigkeit habe zudem in zahlreichen Dokumenten Niederschlag gefunden. Die sri-lankischen Behörden seien daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über die besagten, zehn Jahre lang ausgeübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE im Bild.

E. 6.2.3 Nach dem Ende des Bürgerkriegs und nach Entlassung aus dem Flüchtlingslager habe er sich wieder an seinem Herkunftsort registrieren lassen wollen, sei jedoch von der sri-lankischen Armee als LTTE-Kämpfer bezichtigt worden und daher nach C._______ ausgewichen. Dort sei er von der TNA angeworben worden. Dies wohl deshalb, weil einige TNA-Leute um seine frühere Tätigkeit als (...) der LTTE gewusst hätten (was das SEM nicht abgeklärt habe). Er sei als Redner und Propagandist der TNA im Einsatz gestanden. Parteiziel sei gewesen, gegen die lokal dominierende EPDP vorzugehen. Die TNA habe dann 2001 auch entsprechend Wahlerfolge erzielt, und der Beschwerdeführer sei (...) C._______ geworden.

E. 6.2.4 Hauptberuflich sei er (...) gewesen. Er nehme an, dass eine (...) die Verfolgung ausgelöst habe. Auch die in diesem Themenbereich liegende Brisanz habe das SEM nicht abgeklärt und vom Beschwerdeführer verfasste und eingereichte Artikel weder übersetzt noch konsultiert. Sodann sei er aufgrund einer (...) über die Missing Persons Commission Mitte 2014 ins Visier der EPDP geraten. Die (...) des Beschwerdeführers habe dabei im Vorfeld vor dem Büro dieser Commission (...). Im Zusammenhang mit den Verschollenen sei immer wieder der Name der EPDP und der Karuna-Gruppe aufgetaucht. Auch dieser (...) sei in Sri Lanka grosse Brisanz zugekommen. Die Kumulation (...) habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2014 telefonisch und direkt durch J._______, einem ehemaligen Parlamentsmitglied der EPDP, bedroht worden sei. Es sei auch versucht worden, ihn durch unbekannte Personen zu entführen oder zu töten. Zu beachten sei hier, dass im Jahr 2014 sri-lankische (...) bekanntlich mit einer Welle von Behelligungen und Übergriffen konfrontiert gewesen seien.

E. 6.2.5 Aufgrund der mangelhaften Erfassung des Sachverhalts sei für das SEM auch die Verfolgungsmotivation der EPDP unklar geblieben. Dabei seien in diesem Zeitraum (...) im Norden unter starker Beobachtung gestanden, eingeschüchtert und teilweise behelligt worden. (...) seien von dieser Seite klar geahndet worden. Der Beschwerdeführer habe trotz der Vorfälle vom (...) und (...) 2014 sowie (...) 2015 weiterhin als (...) gearbeitet. Es sei daher klar, dass die EPDP alles unternehmen werde, dagegen vorzugehen; diese habe in diesem Zusammenhang mit Sicherheit auch einen Backgroundcheck vorgenommen und sei somit über die zehnjährige LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bild. Da der Beschwerdeführer deren Nachstellungen jeweils habe entgehen können und Anzeige bei der Polizei sowie der Human Rights Commission erstattet habe und später ausser Landes geflüchtet sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die sri-lankische Regierung nun ihrerseits auf das frühere LTTE-Engagement aufmerksam geworden sei und bei entsprechenden Nachforschungen die (...) erkannt habe. Damit sei er sicher nunmehr behördlich registriert und es würden (auch nach Ende des Bürgerkriegs) behördliche Verdachtsmomente für die Unterstützung des tamilischen Separatismus gegen ihn bestehen.

E. 6.2.6 Der Beschwerdeführer sei bereits kurz nach der Einreise in die Schweiz von Personen der tamilischen Diaspora um Unterstützung angefragt worden. Seit der letzten Anhörung habe er denn auch regelmässig an Demonstrationen und am Heroes Day in M._______ teilgenommen. Dies sei den beigebachten Fotografien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei zudem einer neuen Gruppierung beigetreten und an einer Veranstaltung vom (...) 2016 als wichtiger Redner aufgetreten. Darüber und über die neue Gruppierung sei in einer sri-lankischen Zeitung berichtet worden. Da die sri-lankischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten überwachen würden, sei klar, dass dabei ein Redner besonders auffalle. Es sei deshalb davon auszugehen, dass diese nun über den Einsatz des Beschwerdeführers für den tamilischen Separatismus informiert seien.

E. 6.2.7 Sodann sei aufgrund des behördlich bekannten LTTE-Hintergrunds des Beschwerdeführers, seiner (...) Tätigkeit, seines Engagements für die TNA und seiner exilpolitischen Aktivitäten davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nach Sri Lanka namentlich beim standardmässig durchgeführten Background Check flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt würde. Das SEM habe die sich aus der Vorladung auf das sri-lankische Generalkonsulat respektive aus dem Background Check resultierende Verfolgungsgefahr, mithin die entsprechenden definierten Risikofaktoren nicht eruieren können respektive auch diese nicht rechtsgenüglich abgeklärt.

E. 6.2.8 Schliesslich wird im Rechtsmittel ausgeführt, der Länderbericht vom 12. Oktober 2016 und die aktuellen Entwicklungen seien einzubeziehen, zumal jeder individuell Sachverhalt nur im Kontext der entsprechenden Ländersituation abgeklärt und beurteilt werden könne. Die Darlegung des länderspezifischen Sachverhalts habe zudem direkte Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft sowie auf die Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs. Der mit der Beschwerde eingereichte Länderbericht sei entsprechend zu würdigen.

E. 7.1 Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass das SEM die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als (...) der LTTE, als Unterstützer der TNA sowie hauptberuflich als (...) als solche nicht in Frage gestellt hat; dies wird auch in der Vernehmlassung vom 25. April 2017 klargestellt. Hingegen hat das SEM die angeblich daraus resultierende Verfolgung - namentlich seitens der EPDP und damit unterstellt seitens des sri-lankischen Staates - als insgesamt nicht glaubhaft beurteilt.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält in Würdigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts dazu das Folgende fest:

E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat angegeben, zwischen 1998 bis 2009, bis zur Zerschlagung der LTTE und Beendigung des Bürgerkriegs, als (...) für die LTTE tätig gewesen zu sein. Im Jahr 2008 sei es zuletzt nur noch um (...) gegangen. In Bezug auf seine Funktion liess er protokollieren, er habe ab 2000 bis 2006 als (...) gearbeitet. Als (...) hätten, sei ihm diese Arbeit zunehmend schwer gefallen. Er habe sich weiterhin stets auf die Seite des Volks gestellt, aber diese Arbeit aus Angst weiterhin für die LTTE ausgeführt. Er sei nie Kämpfer der Bewegung gewesen, sondern habe sich immer für die Bevölkerung eingesetzt (vgl. Protokoll A11/19 F/A45 ff.). Die Frage nach allfälligen Nachteilen aus dieser vor Zerschlagung der LTTE ausgeübten Tätigkeiten, beantwortete er in der BzP unmissverständlich dahingehend, die sri-lankische Regierung habe von seiner (...)-tätigkeit für die LTTE gewusst, jedoch habe das für ihn keine Nachteile zur Folge gehabt, zumal er nicht Kämpfer der Bewegung gewesen sei; die sogenannten Rehabilitationsprogramme seien nur für Kämpfer vorgesehen gewesen, und nur diese hätten Probleme bekommen (vgl. Protokoll A4/13 S. 8). In der Anhörung führte er davon abweichend aus, es sei gar nicht erst zu Fragen bezüglich allfälliger Kontakte mit den LTTE gekommen, da er im Rahmen einer Familienzusammenführung das erste Flüchtlingscamp nach einem Monat habe verlassen können und im zweiten Camp diesbezüglich gar keine Fragen gestellt worden seien (vgl. Protokoll A11/19 F/A109). Diese Aussagen unterscheiden sich klar voneinander, zumal gemäss den in der Anhörung protokollierten Angaben die Behörden von seiner LTTE-Tätigkeit gar keine Kenntnis gehabt hätten. Auf Beschwerdeebene wird erneut und in ausführlicher Argumentation darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe ausreichend dargelegt, welche glücklichen Umstände ihm trotz seiner wichtigen Funktion bei den LTTE ein Leben in relativer Ruhe erlaubt hätten. Aufgrund seiner sehr exponierten Stellung in Zeiten der LTTE sei jedoch im Fall einer Rückkehr zweifellos mit entsprechenden Abklärungen namentlich seiner Vorgeschichte mit intensiven Verhören und Inhaftierungen zu rechnen. Auf Beschwerdeebene wird dazu von intensiven LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdeführers gesprochen (namentlich aktive Propagierung des (...) insbesondere nach aussen, aus tiefster Überzeugung erfolgtes Engagement, Kontakte mit hohen LTTE-Funktionären, Tätigkeit an der Schnittstelle der quasi-staatlichen Macht der LTTE, (...)funktion, vergleichbar mit derjenigen eines hohen LTTE-Offiziers). Diese Ausführungen finden jedoch in dieser Form keine Stütze in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers, gemäss denen er offensichtlich in alltäglichen (...) als (...) gearbeitet und sich als Vertreter der Bevölkerung gesehen und eingesetzt habe. Dass er die LTTE-(...) erkennbar und in tiefster Überzeugung nach aussen vertreten habe, erweist sich als nicht übereinstimmend mit seinen Aussagen, er habe sich immer weniger mit den zunehmend unrechtmässigen (...) der LTTE identifizieren können. Der offenkundige Versuch des Beschwerdeführers, nun auf Beschwerdeebene den bereits im Zeitpunkt der Ausreise gut sechs Jahre zurückliegenden Tätigkeiten für die LTTE mehr Gewicht und Bedeutung zu verleihen, überzeugt nicht und ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu berücksichtigen.

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat angegeben, ab 2010 für die TNA als (...) respektive nicht als (...), sondern als deren (...) gearbeitet zu haben. Anfänglich sei er normales Mitglied, ab 2014 dann (...) der TNA von F._______ gewesen. Dies habe ab (...) 2014 - früher habe er einige anonyme Anrufe erhalten - zu Problemen mit der EPDP geführt, deren Vormacht man in der genannten Region habe durchbrechen wollen. Verantwortlich dafür seien die EPDP-Leute N._______ und O._______ gewesen, zudem sei er telefonisch bedroht worden (vgl. Protokoll A4/13 S. 7 f.). Er habe für die TNA Propaganda gemacht und im Rahmen der (...) Tätigkeit für (...) mit anderen (...) und dabei (...), welche die EPDP, die Karuna-Gruppe und das srilankische Militär als mögliche Täter genannt hätten. Er sei deswegen im (...) 2014 erstmals, direkt und telefonisch, bedroht worden. Ab (...) sei er von den zwei EPDP-Leuten, O._______ und N._______ überwacht und verfolgt worden (vgl. Protokoll A11/19 F/A73-80). Diese Schilderungen erweisen sich als nicht stimmig: Einerseits will er vor (...) 2014 nur anonym telefonisch bedroht worden sein, andererseits hat er angegeben, die vor (...) erhaltenen Drohungen seien direkt und telefonisch erfolgt und nannte das EPDP-Parlamentsmitglied G._______ namentlich als Urheber der Drohungen; dieser Name stimmt zudem auch nicht mit dem dazu in der BzP genannten (P._______) überein. Allein hieraus entstehen erste Zweifel an den Schilderungen. Im Rechtsmittel wird mit Bezug auf die Drohungen im (...) 2014 ohne weitere Begründung als Urheber der Namen P._______ wiederholt. Hinsichtlich der eigentlichen Übergriffe legte der Beschwerdeführer einmal dar, am (...) 2014 und (...) 2015 sei er von Unbekannten auf Motorrädern verfolgt und angegriffen worden, habe diesen jedoch entgehen können. Er habe nur nach dem zweiten Angriff vom (...) 2015 Anzeige erstatten wollen. Die Polizei habe deren Entgegennahme verweigert, woraufhin er den Vorfall beim Menschenrechtsverein gemeldet habe, der seinerseits dem Polizeichef von H._______ und demjenigen von I._______ geschrieben habe. (vgl. Protokoll A4/13 S. 7 und 8). Gemäss Anhörung soll es nicht zu zwei, sondern zu drei solchen Vorfällen gekommen sein; so sei er auch am (...) 2014 einer Motorrad-Attacke entkommen. Diesen Vorfall (...) 2014 habe er bei der Polizei anzeigen wollen. Diese habe ihn weggeschickt mit den Worten, er solle im Wiederholungsfall noch einmal kommen. Nach dem dritten Angriff im (...) 2015 habe die Polizei die Anzeige gegen Unbekannt dann entgegengenommen; er habe auch den Menschrechtsverein darüber informiert. Allerdings hätten weder Polizei noch Menschenrechtsverein etwas unternommen (vgl. Protokoll A11/19 F/A81 ff.). Auch diese Aussagen erweisen sich sowohl inhaltlich als auch zeitlich als widersprüchlich. Zudem ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wäre er ernsthaft von einer seitens der EPDP respektive der sri-lankischen Behörden zuzurechnenden Verfolgung ausgegangen, kaum das Risiko eingegangen wäre, diese bei der Polizei - einer ebenfalls staatlichen Institution - anzuzeigen. Zwar habe er Anzeige gegen Unbekannt erhoben; allerdings hat der Beschwerdeführer auch angegeben, er habe damals auf Frage hin erklärt, die Angriffe seien seitens Personen erfolgt, die mit dem Staat, allenfalls mit der Armee zusammenarbeiten würden (vgl. a.a.O. F/A93). Weiter ist davon auszugehen, dass die EPDP, hätte sie den Beschwerdeführer tatsächlich wegen der Aktivitäten für die TNA und/oder als (...) (mit offen kritischer Haltung ihr gegenüber) im Visier gehabt, bereits früher zu ihr notwendig erscheinenden Massnahmen gegriffen hätte, um gezielt und nachhaltig gegen ihn vorzugehen. Der Einwand, dies sei wegen seines Einflusses nicht geschehen, überzeugt nicht. Vielmehr hätte sie die angeblich ab (...) 2014 angewandten Methoden des Nachstellens über Gefolgsleute - die Motorradfahrer, die er als solche nicht gekannt, deren Auftraggeber er jedoch den EPDP-Reihen habe zuordnen können - ohne weiteres bereits früher anwenden können und dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auch getan. Der Beschwerdeführer hat angegeben, (...) 2014 namentlich seine Stelle als (...) zwar aufgegeben, dabei jedoch weiterhin (...) zu haben (vgl. a.a.O. F/A103). Es ist indes schwer nachvollziehbar, dass er sich angesichts der angeblich starken Verfolgungsangst weiterhin als (...) betätigt haben will. Soweit im Rechtsmittel angeführt wird, er habe als (...) keine (...), überzeugt dies nicht; dies umso weniger angesichts der - auf Beschwerdeebene nachdrücklich betonten - Exponiertheit als (angestellter) (...), zumal er mit diesem Verhalten die von ihm genannten Verfolger erneut auf sich aufmerksam gemacht und die angeblich bereits bestehende und erlebte Verfolgung damit von Neuem provoziert hätte; dieses Verhalten erscheint mithin nicht als plausibel. Zudem ist diese Aussage nicht mit seiner Angabe in der Anhörung vereinbar, wonach er für (...) bis zum (...) 2015, mithin bis zur Ausreise, gearbeitet habe. In der BzP erklärte er dazu, er habe sowohl (...) als auch die Stelle (...) 2014 aufgegeben (vgl. Protokoll A4/13 S. 4 und 7). Insgesamt sind diese Aussagen weder stimmig noch nachvollziehbar.

E. 7.2.3 Gegen die angegebene Verfolgungssituation (und auch gegen die Furcht davor) spricht letztlich auch, dass der Beschwerdeführer (...) 2015, mithin kurz nach der angeblich letzten Verfolgungshandlung und der behördlichen Kontakte mit der Polizei im Rahmen der dort deponierten Anzeige, mit seinem eigenen Reisepass legal und offensichtlich problemlos über den Flughafen I._______ den Heimtatstaat verlassen konnte.

E. 7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, auch die Familie sei wegen ihm in den Fokus der Verfolger geraten, finden sich für diese Darlegungen in den Akten keine ernsthaften Anhaltspunkte; die dazu eingereichte Telefonliste führt zu keiner anderen Schlussfolgerung. Zudem hat der Beschwerdeführer bei der Anhörung angegeben und durch ein Beweismittel angezeigt, dass seine Ehefrau im (...) des Distrikts F._______, mithin einer staatlichen Behörde, die Stelle einer (...) innehabe (vgl. Protokoll A11/19 F/A 25). Wäre der Beschwerdeführer wirklich wie von ihm behauptet von behördlicher Seite verfolgt worden und davon letztlich auch die Familie betroffen gewesen, wäre diese Stelle der Ehefrau spätestens ab Ende 2014 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr offen gestanden respektive hätte sie diese mit hoher Wahrscheinlichkeit verloren; von solchem hat der Beschwerdeführer in der gut sieben Monate nach der Einreise durchgeführten Anhörung jedoch nichts erwähnt.

E. 7.3 In einer ersten zusammenfassenden Würdigung kommt das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar glaubhaft machen konnte, dass er vor 2009 für die LTTE (...) übernommen und damals auch unter anderem (...) hat. Auch als überwiegend glaubhaft scheint die geltend gemachte Tätigkeit für die TNA - bei der es sich notabene um eine legale und im Parlament vertretene Parteienallianz handelt - sowie sein (...) Arbeiten. Nicht glaubhaft machen konnte der Beschwerdeführer indessen die namentlich wegen seinen politischen und (...) Tätigkeiten seitens der EPDP respektive dem Staat ausgehenden Verfolgungshandlungen.

E. 7.4 Die im Asylverfahren aktenkundig gemachten Unterlagen wie die verschiedene Dokumente der Familie, die (...)ausweise und die Fotografie der Diplomübergabe führen zu keinen neuen Erkenntnissen betreffend diese Schlussfolgerung. Das Schreiben an den Menschenrechtsverein gibt Aussagen des Beschwerdeführers wieder, mithin vermag auch dieses keine andere Würdigung der entsprechenden Vorbringen herbeizuführen. Soweit der Beschwerdeführer das Schreiben eines Parlamentsmitglieds vom (...) 2014 zu den Akten reicht, erweist sich dieses als Gefälligkeitsschreiben, zumal auch dieser die angeblich aus den Tätigkeiten für die TNA und als (...) resultierenden Nachteile offensichtlich nicht aus eigener Anschauung berichten kann, sondern davon durch Informationen des Beschwerdeführers erfahren hat und darauf gestützt von einem Risiko des Lebens des Beschwerdeführers spricht ("...He often complaints to me about the incidents of threats posed to him [...] I endorse the fact that he is running the risk of losing his life"). Aus dem früher (...) können ebenfalls keine Rückschlüsse auf seine Person gezogen werden, zumal er (...) seit langer Zeit nicht mehr selber (...) (vgl. Protokoll A11/19 F/A67) und er hieraus auch keine besonderen Nachteile für sich abgeleitet hat.

E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 7.6 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass auch unter Berücksichtigung dieser Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung besteht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen zu sein, und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er von den sri-lankischen Behörden gerade wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen würde. Es liegen zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er auf der "Watch"- oder der "Stop"-Liste eingetragen ist. Im Weiteren ist praxisgemäss auch nicht von einer den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung drohenden asylrelevanten Gefährdung auszugehen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 18. Februar 2015 E. 8.5.6, BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).

E. 7.7 An dieser Einschätzung vermögen die ausführlichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift betreffend die allgemeine Situation in Sri Lanka sowie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel und die an der diesbezüglichen Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik nichts zu ändern. Die eingereichten Beweismittel weisen keinen individuell konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf, und er kann auch aus der von ihm dokumentierten Kritik an der generellen Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass bei jedem Rückkehrer grundsätzlich schon ohne jegliche weitere individuelle Gefährdungskomponente eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bejahen wäre. Insofern ist das Vorliegen einer Kollektivverfolgung auszuschliessen (vgl. Urteil des BVGer E-3911/2015 vom 31. August 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.8 Auf Beschwerdeebene werden neu exilpolitische Aktivitäten ins Feld geführt. Dazu werden unter anderem Aufnahmen von Demonstrationsteilnahmen und eine Aufnahme eingereicht, die den Beschwerdeführer auf einem Podium als Redner zeigen soll.

E. 7.8.1 Indessen ist dazu erstens festzuhalten, dass diese nun angeführten neuen und gemäss Beschwerdeschrift durchaus intensiven Tätigkeiten in Widerspruch zu den bei der Anhörung protokollierten Aussagen stehen: hier hatte der Beschwerdeführer klar festhalten lassen, allfällige entsprechende Anfragen in der Schweiz abgelehnt zu haben (vgl. Protokoll A11/19 F/A116 f.). Dass er entgegen diesen klaren Voten plötzlich doch und nachhaltig exilpolitisch tätig gewesen sei, wird von ihm nicht erläutert und erweckt den Anschein, dass dies einzig mit der Intention unternommen worden ist, dem Asylgesuch nachträglich mehr Gewicht zu verleihen.

E. 7.8.2 Ungeachtet dessen ist allein die Teilnahme an Kundgebungen als niederschwellig einzustufende Exilaktivität zu beurteilen. Der Fotografie ist weiter lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich an einem Tisch und vor einer Flagge hat fotografieren lassen. Dass diese bei einer von ihm gehaltenen, öffentlichen Rede gemacht worden sei, ist insbesondere aufgrund des festgehaltenen Aufnahmeausschnitts nicht zwingend erstellt.

E. 7.8.3 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei "einer exilpolitischen Gruppierung bestehend aus ehemals hochrangigen LTTE-Mitgliedern in der Schweiz beigetreten" (vgl. Beschwerde S. 18), über die in einer sri-lankischen Zeitung (vgl. Beschwerdebeilage 20) berichtet worden sei, sind diese Vorbingen vage und unsubstanziiert; im Rechtsmittel wird nicht einmal eine Bezeichnung dieser ominösen Gruppierung genannt. Auf den nachvollziehbaren Einwand in der Vernehmlassung, dieses neue Vorbringen erscheine schon deshalb kaum glaubhaft, weil der Beschwerdeführer selber ja gar nie Mitglied der LTTE gewesen sei (vgl. Vernehmlassung S. 2), wird in der Replik kein Wort entgegnet. Ausserdem fällt auf, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer mit dieser Eingabe zwar rund zwei Dutzend Dokumente zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, jedoch kein Beweismittel für den vom SEM nachvollziehbarerweise bezweifelten Beitritt zu einer speziellen Gruppierung von hohen LTTE-Kadern zu den Akten reichen lässt. Bei dieser Aktenlage ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.

E. 7.8.4 Es ist gesamtwürdigend aus diesen Vorbringen und den dazu eingereichten Unterlagen nicht der Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer würde vor diesem Hintergrund in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten, mithin ergeben sich daraus keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG.

E. 7.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 9.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.

E. 9.2.5 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt B._______, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" grundsätzlich als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 9.3.2 Sodann ist festzuhalten, dass Mahinda Rajapaksa mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe wieder im Amt ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; <https://www.nzz.ch/international/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 25.03.2019).

E. 9.3.3 Am Ostersonntag 2019 ereigneten sich in Sri Lanka gewalttägige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. NZZ vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen: https://www.nzz.ch/international/kirchen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlosse n-ld.1479002 sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack: https://www.nytimes.com/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html und vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don't Know: https: //www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-boming-attack s.html, alle abgerufen am 30. April 2019). Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit auch keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer (...) gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2017 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde.

E. 9.3.5 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat über Bezugspersonen (Ehefrau, Kinder, sein Vater, Schwiegereltern, Onkeln und Tanten, vgl. Protokoll A4/11 S. 5; Protokoll A11/19 F/A33 ff.), auf deren zumindest anfängliche Unterstützung er mutmasslich zählen kann, zumal beispielsweise auch seine Ehefrau erwerbstätig ist (vgl. a.a.O. F/A 25). Ferner kann er mannigfache berufliche Erfahrungen als ehemaliger (...), unter anderem mit (...)tätigkeit, in organisatorischen Belangen aus seiner Arbeit für die TNA sowie als (...) vorweisen, welche es ihm ermöglichen dürften, wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Auch kann aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers gewährleistet ist und ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegration möglich sein wird. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt B._______) in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1840/2017 Urteil vom 28. Mai 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ - verliess den Heimatstaat gemäss seinen Angaben am (...) oder (...) Februar 2015 legal mit dem eigenen Reisepass von Colombo aus und gelangte auf dem Luftweg nach D._______. Er setzte seine Reise mit einem gefälschten indischen Reisepass fort und gelangte nach Istanbul, wo ihm der Schlepper einen anderen, ebenfalls gefälschten, indischen Reisepass ausgehändigt habe; mit diesem flog er in die Schweiz, wo er am 24. Februar 2015 ankam. Tags darauf stellte er ein Asylgesuch. A.b Der Beschwerdeführer wurde am 5. März 2015 erstmals befragt (Befragung zur Person; BzP). Die eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 13. August 2015 statt. A.c Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach dem (...)-Level-Schulabschluss (im Jahr [...]) (...) studiert. Von 1998 bis zum Ende des Krieges und der Niederlage der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) sei er für diese tätig gewesen: Neben einem dreimonatigen Training habe er zwischen 1998 und 2001 eine Zusatzausbildung zum (...) für die LTTE gemacht. Dieses (...)diplom sei nur bei den LTTE anerkannt gewesen. Anschliessend habe er an (...) der LTTE im E._______ gearbeitet und zudem Studenten in (...) unterrichtet. Vor (...) habe er keine (...) ausgeübt. Von (...) 2009 bis (...) 2009 habe er sich in zwei Flüchtlingslagern aufgehalten. Er habe keine Rehabilitation durchlaufen müssen, zumal diese Programme nur für Kämpfer vorgesehen gewesen seien. Die Behörden hätten zwar von seiner (...)tätigkeit für die LTTE gewusst, ihm jedoch keine Probleme gemacht. Nach dem letzten Lageraufenthalt sei er von der "Tamil National Alliance" (TNA) angefragt worden, ob er für sie als (...) arbeiten wolle. Er habe das Angebot angenommen und sei auch Mitglied der TNA geworden. Er sei (...) von F._______ gewesen. Diese Region sei eine Hochburg der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) gewesen. Die TNA habe sich zum Ziel gesetzt, diese Vormacht zu durchbrechen. Er habe sich zudem (...) betätigt. Bereits 1997/98 habe er (in der Nacht, parallel zum Studium) für ein (...) der LTTE gearbeitet, weil er für die Familie habe Geld verdienen müssen, nachdem der Vater (...) bei einem Luftbombardement verletzt worden und danach arbeitsunfähig geblieben sei. Ab dem 1. Januar 2010 habe er als (...) in B._______, zuerst bei (...) und nach deren Übernahme für (...) gearbeitet. Er sei stellvertretender (...) gewesen und habe in dieser Funktion (...) durchgeführt und auch selber (...). Diese Tätigkeit habe er bis zur Ausreise im (...) 2015 ausgeübt. In seiner Freizeit habe er einen (...) geführt. Dort habe er (...). Er habe sich aber mit politischen Äusserungen zurückgehalten und so vorerst keine Probleme bekommen. Unbekannte hätten ihn in der Folge aber bedroht und ihn aufgefordert, seine (...) zu beenden und (...) einzustellen. Er habe aus Angst mit beiden Tätigkeiten aufgehört und als (...) weiter (...); seine Angst habe nicht eigentlich aus seiner (...) Tätigkeit, sondern eher daraus resultiert, dass die Unbekannten über seine Bewegungen genau Bescheid gewusst und beispielsweise seine Ankunfts- und Abfahrtszeiten gekannt hätten. Auch sein Engagement für die TNA habe ihm mit der Zeit Probleme eingebracht. Die EPDP sei, da sie ihn nicht direkt hätten angreifen können, mit Hilfe der Armee und von Leuten gegen ihn vorgegangen, die während seiner (...)tätigkeiten für die LTTE (...) worden seien. Nachdem er (...) habe, sei er am (...) 2014 von der EPDP bedroht worden und habe fortan wiederholt Probleme bekommen, wobei er nicht wisse, ob diese von Leuten der Armee oder der EPDP ausgegangen seien. Gemäss Aussagen in der Anhörung sei er bereits vorher, ab Februar 2014 erstmals von der EPDP gewarnt worden; ein Parlamentsvertreter der EPDP namens G._______ habe ihn dabei direkt angesprochen und ihn auch telefonisch bedroht. Am (...)2014 hätten vier unbekannte Personen auf Motorrädern versucht, ihn auf seinem Motorrad zwischen B._______ und C._______ abzufangen. Ihm sei die Flucht gelungen. Gemäss Ausführungen in der BzP habe er darüber mit Parlamentsmitgliedern der TNA gesprochen und auf deren Anraten am (...) 2014 der Schweizer Botschaft schriftlich darüber berichtet. In der Anhörung schilderte er neu einen Vorfall vom (...) 2014: Er sei nach der Arbeit mit seinem Motorrad unterwegs zum Tempel gewesen, den er täglich besucht habe. Zwei Personen auf einem Motorrad hätten ihn verfolgt und ihn zu Fall gebracht. Dank eines heranfahrenden Fahrzeugs mit mehreren Personen hätten sie von ihm abgelassen. Am (...) 2015 sei er erneut von Unbekannten auf dem Motorrad angegriffen worden; diese seien mit Messer und Pistolen bewaffnet gewesen. Dank eines herannahenden Autos sei er gerettet worden. Während die Polizei am (...) 2014 seine Anzeige noch nicht angenommen habe, habe sie nach diesem zweiten Vorfall die Anzeige registriert. Er habe diesen Vorfall zudem beim Menschenrechtsverein zur Anzeige gebracht. Nachdem jedoch weder Polizei noch Menschenrechtseinrichtungen etwas unternommen hätten, habe er den Heimatstaat schliesslich verlassen. Er habe nicht die Angreifer als solche, jedoch die Verantwortlichen für den Angriff identifizieren können. In der BzP führte er dazu weiter aus, der Menschenrechtsverein habe dem Polizeichef von H._______ und demjenigen von I._______ in der Sache geschrieben. Er finde im Heimatstaat keine Sicherheit und der letzte Vorfall von (...) 2015 sei letztlich der Auslöser für seine Ausreise gewesen. Nach seiner Ausreise habe die zurückgebliebene Familie verschiedene Telefonanrufe erhalten. Die Angehörigen seien nach seinem Verbleib befragt und bedroht worden. A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den erstinstanzlichen Akten: einen Identitätsausweis, ein Ehezertifikat, Geburtszertifikate für ihn, seine Ehefrau und die Kinder, eine Familienkarte, zwei Krankenkarten, fünf Dokumente betreffend seine Aufenthalte in den beiden Flüchtlingslagern, eine Bestätigung betreffend die Ehefrau, vier (...)ausweise, ein Schreiben an den Menschenrechtsverein und die Antwort auf diesen Brief, ein Unterstützungsschreiben eines Parlamentsmitglieds, eine Fotografie der Diplomübergabe der LTTE, ein Arbeitszertifikat, eine Telefonliste und ein Schreiben des Arbeitgebers. B. Mit (am 23. Februar 2017 eröffneter) Verfügung vom 21. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. März 2017 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Im Rechtsmittel wurden (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die folgenden Anträge und Rechtsbegehren gestellt: Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden. Gleichzeitig sei zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 sei wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die SEM-Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 3 bis 5 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. C.b Dem Rechtsmittel wurden 33 Beilagen beigefügt, darunter Fotografien des Beschwerdeführers (Diplomfeier, Demonstrationsteilnahme, Podium einer Veranstaltung) viele Artikel und Berichte zur Lage in Sri Lanka sowie eine CD-ROM mit mehr als 200 weiteren Unterlagen (im Wesentlichen Medien- und andere Lageberichte). D. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; er teilte ihm wunschgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und verwies mit Bezug auf die Frage der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers auf das Geschäftsreglement des Gerichts. Mit gleicher Verfügung lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und hielt fest, auf die übrigen Anträge werde zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt zurückgekommen. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2017 an ihren Erwägungen fest. Ergänzend führte sie unter anderem aus, die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE und als (...) sowie seine Aktivitäten für die TNA seien als solche nicht in Zweifel gezogen worden. Hingegen sei die vom Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund geltend gemachte Verfolgung seitens der EPDP als unglaubhaft zu beurteilen. Die geltend gemachten Exilaktivitäten in der Schweiz würden nicht über das Mass einfacher Sympathisantentätigkeiten hinausgehen. Soweit im Rechtsmittel geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer habe sich einer Gruppe ehemaliger hoher LTTE-Leute angeschlossen und sei als Redner tätig, sei anzumerken, dass ein solcher Anschluss in der Schweiz wenig glaubwürdig scheine, da er nie Mitglied der LTTE gewesen sei. Insgesamt sei folglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden nicht als ernstzunehmender Aktivist des tamilischen Separatismus wahrgenommen worden sein könne. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. April 2017 unter Ansetzen einer Frist zur Replik eröffnet. F. F.a Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme am 11. Mai 2017 zu den Akten reichen. Er rügte dabei vorweg, seinem Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers sei bis dato nicht nachgekommen worden und er könne nicht nachvollziehen, wann und in welcher Form die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert worden sei. Er ersuche um Zustellen der entsprechenden Verfügung. F.b Konkret zum vorliegenden Fall wurde sodann moniert, der Mitunterzeichner der Vernehmlassung sei ein langjähriger Gerichtsschreiber des Bundesveraltungsgerichts gewesen und diesem damit bestens bekannt. Die Ausführungen in der Stellungnahme zeugten zudem von fachlich unkorrekter Arbeitsweise. So sei im Rechtsmittel ausführlich (und durch die bestehenden Beweismittel belegt) dargetan, dass der Beschwerdeführer eben ein gewichtiger Mitarbeiter der LTTE gewesen sei, und sich als deren (...) und als Referent (...) im Vanni-Gebiet für die LTTE engagiert habe. Damit weise der Beschwerdeführer ein klares Risikoprofil im Sinn der Rechtsprechung des Gerichts auf. Die Behauptung der Vorinstanz, diese Tätigkeiten seien den sri-lankischen Behörden bekannt gewesen, sei eine reine Schutzbehauptung, mit der die Argumentation in der Vernehmlassung in einen logischen Rahmen gebracht werden solle. Es sei zudem bekannt, dass die sri-lankischen Behörden und Sicherheitskräfte Ende 2009 alles daran gesetzt hätten, Helfer, Unterstützer und Mitglieder der LTTE zu erkennen und ihrer habhaft zu werden. Die Art des Engagements spiele dabei eine untergeordnete Rolle. Zudem seien alle, sich bei Kriegsende am 18. Mai 2009 im Vanni-Gebiet aufhaltenden Bewohner in Internierungslager überführt worden, dies namentlich mit dem Ziel, die LTTE-Kämpfer zu entwaffnen, identifizieren und weiterhin in Haft zu behalten. Der zusätzlich eingesetzte "Screening Process" zur Auswertung der sichergestellten LTTE-Akten habe bis 2012/2013 gedauert und sei immer noch nicht vollständig abgeschlossen. Prioritär habe man damit verdeckt operierende LTTE und Geheimdienstagenten erkennen wollen. Der Beschwerdeführer sei durch glückliche Umstände nicht erfasst worden. Dies würde sich jedoch im Fall einer Rückkehr aus dem Ausland ändern, zumal die Papierbeschaffungsmassnahmen über die sri-lankische Botschaft entsprechende Abklärungen auslösen und seine Aktivitäten bei der Überprüfung durch das Criminal Investigation Department (CID) und die Terrorist Investigation Division (TID) erkannt würden. Der Beschwerdeführer habe sich im Lauf der Ausbildung und Tätigkeit im Vanni-Gebiet stark für die Ideen der LTTE wie die Propagierung eines (...) engagiert. Dies habe er nach Kriegsende nicht aufgegeben, sondern - im Bewusstsein, dass er bis auf Weiteres unentdeckt bleibe - nun innerhalb der TNA fortgeführt, wobei diese als verlängerter Arm und Ableger der LTTE betrachtet werde. F.c Zur Untermauerung wurden den replikweisen Ausführungen 24 weitere Dokumente mit länderspezifischen Ausführungen als Beweismittel beigelegt und in der Eingabe kurz erörtert. G. Der Instruktionsrichter liess dem Rechtsvertreter aufgrund seiner einleitenden Ausführungen in der Replik am 18. Mai 2017 die Instruktionsverfügung vom 31. März 2017 erneut (in Kopie) zugehen; er hielt fest, dass ihm die Originalverfügung am 3. April 2017 korrekt postalisch eröffnet worden war. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer rügt namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Begründungspflicht. 4. 4.1 Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in verschiedenen Punkten gerügt: 4.1.1 Erstens sei durch den langen Zeitablauf zwischen letzter Anhörung zu den Asylgründen und Fällen des erstinstanzlichen Asylentscheids das rechtliche Gehör verletzt, zumal zwischen diesen beiden Verfahrensmassnahmen zwingend die zeitliche Nähe erforderlich sei. Es hätte somit eine ergänzende Anhörung stattfinden müssen. Zudem seien Anhörung und Verfügungsabfassung durch je verschiedene Personen erfolgt. Allein ein Abstand von gut eineinhalb Jahren zwischen der letzten Anhörung und Erlass der Verfügung vermag nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen. Als Grundlage für den Entscheid dienen den Sachbearbeitenden des SEM die schriftlichen Protokolle von Befragung und Anhörung, nicht ihre Erinnerungen. Aktuelle Ergänzungen zum Sachverhalt im Nachgang zur Anhörung hätte zudem der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht von sich aus einbringen müssen. Nachdem dies nicht geschah, bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, vor Verfügungserlass eine weitere ergänzende Anhörung durchzuführen. Festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine relevanten sachverhaltlichen Ergänzungen aktenkundig machte. Aufgrund dessen, dass die schriftlich erfassten und vom Beschwerdeführer unterschriftlich als korrekt genehmigten Aussagen Grundlage für den Entscheid bilden, ist folglich auch nicht zwingend, dass die befragende und verfügende Person identisch sein müssen, mithin ist auch insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. 4.1.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe zahlreiche Beweismittel eingereicht, welche die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Die Vorinstanz habe deren Relevanz und Bedeutung verkannt, diese nicht richtig thematisiert, erörtert und gewürdigt. Sie habe nicht alle Beweismittel, namentlich vom Beschwerdeführer verfasste Zeitungsartikel, übersetzt und sei daher unvollständig über den Sachverhalt informiert gewesen. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht vor. Vorweg ist festzuhalten, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer habe - unter anderem - von ihm verfasste Zeitungsartikel eingereicht, die vom SEM weder übersetzt noch gewürdigt worden seien, in den Akten keine Stütze findet. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und Unterlagen wurden von der Vorinstanz vorliegend korrekt erfasst und gelistet: Zeitungsartikel befinden sich unter diesen Beweismitteln keine. 4.1.3 Abgesehen davon musste sich die Vorinstanz nicht mit jeder einzelnen Aussage argumentativ auseinandersetzen. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung damit möglich gewesen ist; dies wird mit dem vorliegenden Rechtsmittel durchaus bestätigt. Sodann beziehen sich die oben erwähnten Punkte auf die Würdigung der Aussagen und Beweismittel, mithin wird im Rechtsmittel offensichtlich die Begründungspflicht der Vorinstanz mit deren Würdigung des Sachverhalts verwechselt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch in diesem Kontext nicht gegeben. Die Vorinstanz hat die eingereichten Beweismittel im Sachverhalt aufgenommen und soweit wesentlich in ihre Würdigung einbezogen. 4.2 Weiter wird die unvollständige und falsche Sachverhaltserstellung gerügt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten für die LTTE würden aufzeigen, dass er zwischen 1998 bis 2008 an einer Schnittstelle der "quasi-staatlichen Macht der LTTE" (vgl. Rechtmittel S. 11) tätig gewesen sei. In dieser Zeit habe er namentlich deren (...) und sei zwangsläufig mit einer Vielzahl von LTTE-Funktionären in Kontakt gekommen. Mithin verfüge er über entsprechende Kenntnisse des Systems und der Personen. Das SEM habe diese Tätigkeit zwar erfasst, jedoch nicht erkannt, dass diese Tätigkeit noch heute von Interesse für die sri-lankischen Behörden sei. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt weder richtig noch korrekt abgeklärt. Dies sei gravierend, da im Referenzurteil E-1866/2015 ebensolche Verbindungen zur LTTE als Hauptrisikofaktor definiert worden seien. Dies gelte umso mehr, als aufgrund (...) eine Vielzahl von Dokumenten den Namen des Beschwerdeführers (...) nennen würden. Nach Ende des Bürgerkrieges und nach Beendigung der Aufenthalte in Flüchtlingslagern sei er als Nicht-Kämpfer relativ unbehelligt durch den Screening Prozess gekommen. Zudem sei dank der Familienzusammenführung und damit verbundenen Umplatzierung seine LTTE-Vergangenheit den sri-lankischen Behörden nicht bekannt geworden. Beim Versuch der Neuregistrierung am angestammten Herkunftsort habe die Armee ihn jedoch verdächtigt, für die LTTE gekämpft zu haben; er sei daher nach C._______ gezogen. Dort habe er sich als Redner und Propagandist der TNA eingesetzt, um so die Hochburg der EPDP in C._______ zu bekämpfen. Nach dem Wahlerfolg im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer im Jahr 2014 zum (...) der TNA-Division C._______ ernannt worden. Auch dieses Sachverhalts-Element habe das SEM unvollständig und unrichtig abgeklärt. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer der EPDP schon vor den fluchtauslösenden Ereignissen bekannt gewesen sei und schon früher Übergriffe erlebt habe. Betreffend die (...) Aktivitäten sei mutmasslich (...) Auslöser für die Verfolgung durch die EPDP gewesen. Das SEM habe hier keine korrekten Abklärungen vorgenommen, und es bleibe unklar, wann der Beschwerdeführer (...) habe und inwieweit in der Folge Proteste in der Lokalbevölkerung ausgebrochen seien. Die Enthüllungen hätten scheinbar weitere Kreise gezogen, wie dies einem Bericht der (...) vom (...) 2014 (vgl. Beilage 10 des Rechtsmittels) zu entnehmen sei. Sodann habe die (...) des Beschwerdeführers vor dem Büro der Missing Persons Commission Angehörige von Verschollenen direkt befragt und (...). Das SEM habe es unterlassen, die von ihm dazu eingereichten (...) zu übersetzen, zu konsultieren und in den Gesamtzusammenhang zu stellen. Weder die Brisanz des (...) noch der Verschollenen noch die regelmässigen Behelligungen von (...) im Jahr 2014 seien vom SEM erkannt und weiter abgeklärt worden. Die eingereichten Zeitungsartikel seien nicht übersetzt worden. Damit sei augenfällig der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und nicht korrekt abgeklärt worden. 4.2.1 Hinsichtlich der hier wiederholten Rüge der unterlassenen Übersetzung von, vom Beschwerdeführer verfassten und dem SEM eingereichten, Zeitungsartikeln kann vorab auf das oben Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 4.1.2 hiervor). 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Beurteilung und Einschätzung der oben aufgeführten Vorbringen durch das SEM als unvollständige Sachverhaltsermittlung erachtet, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung desselben vermengt. 4.2.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vom SME insgesamt vollständig und korrekt erfasst worden. Diese Feststellungen gelten im Übrigen gleichermassen für die Ausführungen im Rechtsmittel (vgl. Ziff. 3.3.3) im Zusammenhang mit den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten. 4.3 In der Replik wird darauf hingewiesen, der SEM-Mitarbeiter der die Vernehmlassung (in Vertretung des zuständigen Sektionschefs) - allenfalls zufälligerweise - mitunterzeichnet habe, sei früher Gerichtsschreiber am Bundesverwaltungsgericht gewesen. Der Sinn dieser Feststellung und deren potenzielle Relevanz für das Verfahren des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich. Auf dieses Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. 4.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend dem Anspruch auf das rechtliche Gehör rechtskonform Rechnung getragen und der Sachverhalt korrekt erstellt worden ist. Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet. Folglich ist eine Rückweisung an die Vorinstanz vor diesem Hintergrund nicht angezeigt; die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid (BVGE 2015/3 E. 6.5.1) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte einleitend aus, Asylgründe seien dann genügend begründet, wenn Asylsuchende die Tatsachen in wesentlichen Punkten in übereinstimmender, konkreter, detaillierter und kohärenter Art und Weise darlegen würden, und erkennbar werde, dass sie von den angerufenen Ereignissen tatsächlich und persönlich betroffen gewesen seien. 6.1.1 Vorliegend mache der Beschwerdeführer geltend, von Mitgliedern der EPDP ins Visier genommen worden und daher gezwungen gewesen zu sein, den Heimatstaat zu verlassen, um so das eigene Leben zu retten. Hierbei sei zunächst festzuhalten, dass die Schilderungen der angeblich zwischen 2014 und 2015 aufgetretenen Problemen jeweils oberflächlich und wenig genau ausgefallen seien. Dieses ungenaue und nicht stimmige Aussageverhalten lasse Zweifel an der Richtigkeit der Angaben aufkommen. 6.1.2 Soweit der Beschwerdeführer anführe, die Urheber der Bedrohungen und Angriffe, namentlich die Armee, seien mit der EPDP und damit mit der sri-lankischen Regierung verbunden gewesen, sei festzuhalten, dass seine Schilderungen nicht den Schluss zulassen würden, die erlebten Nachteile seien tatsächlich von der EPDP oder von der Regierung zugehörigen Personen ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe zunächst dezidiert dargelegt, J._______. und zwei weitere Verantwortliche der EPDP, namens K._______ und L._______ hätten ihm die Nachteile zugefügt. Später habe er abweichend erklärt, die Personen, die ihm verschiedentlich nachgestellt hätten, hätten (gemäss einer Vermutung, weil er sonst keine Feinde habe) im Auftrag von K._______ oder L._______ gehandelt, womit K._______ und L._______ für die Untaten verantwortlich seien. Zudem sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, wäre er ernsthaft davon ausgegangen, die Verfolgung sei von der EPDP oder der Regierung zu verantworten gewesen, das Risiko einer Anzeigeerhebung bei der Polizei eingegangen wäre. Ebenso hätte er bei Einreichen seiner Anzeige gegen Unbekannt nicht offen die Namen der mutmasslichen Auftraggeber mitgeteilt. Weiter sei es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage das Risiko einer mit dem eigenen Reisepass vorgenommenen, legalen Ausreise eingegangen wäre. 6.1.3 Ausserdem sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer ins Visier der EPDP respektive der Regierung hätte geraten sollen. So habe er selber erklärt, er kenne die genauen Gründe seiner Verfolgung nicht und er wisse nicht, ob diese in seiner Arbeit für die TNA oder in den früheren Aktivitäten für die LTTE begründet seien. Ausgehend davon, dass seine Tätigkeit im Rahmen des von ihm geführten (...) der Grund für die Verfolgung gewesen wäre, könnte nicht nachvollzogen werden, dass die EPDP mehr als vier Jahre mit entsprechenden Massnahmen zugewartet hätte. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Verfolger hätten ihn wegen seines Einflusses als (...) nicht festgenommen, erweise sich diese Argumentation als unlogisch und vermöge nicht zu überzeugen. Er wolle am (...) 2014 zwar seine Stelle (...) aufgegeben, jedoch trotzdem als (...) gearbeitet haben. Ein solches Verhalten sei angesichts der von ihm dargelegten Verfolgungsangst nicht nachvollziehbar. 6.1.4 Soweit der Beschwerdeführer annehme, er sei wegen seiner früheren Tätigkeit für die LTTE ins Visier der EPDP geraten, ergäben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für diese Annahme. Er habe klar deklariert, aus seiner (...) Tätigkeit für die LTTE seien ihm keine Schwierigkeiten erwachsen. Und obwohl diese Aktivität den Behörden bekannt gewesen sei, sei er nie dazu angesprochen oder befragt worden. Erst in der Anhörung habe er neu erklärt, die sri-lankische Armee habe ihn im Jahr 2011 beschuldigt, der LTTE geholfen zu haben und für diese als Kämpfer aktiv gewesen zu sein; danach sei er, da früher seitens der LTTE verurteilte Personen später von der EPDP engagiert worden seien, ständig unter Beobachtung von L._______ und K._______ gestanden. Jedoch handle es sich nach Ansicht des SEM hierbei nur um Annahmen ohne konkret untermauerten Hintergrund. Die geltend gemachten Ereignisse von 2014 und 2015 könnten somit nicht in Zusammenhang mit den vergangenen Aktivitäten mit der LTTE gebracht werden. 6.1.5 Die angegebenen Bedrohungen und Behelligungen von Familienangehörigen würden sich als einfache Behauptungen erweisen, die durch keine konkreten und ernsthaften Anhaltspunkte erhärtet seien. Die zu den Akten gereichte Liste mit Telefonnummern sei nicht geeignet, diese Bedrohungen zu belegen. 6.1.6 Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer nicht dartun können, die EPDP oder der Regierung nahestehende Personen hätten ihn aus den genannten Gründen verfolgt; mithin sei seine diesbezügliche Furcht nicht als begründet anzusehen. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte für eine andere Schlussfolgerung ergeben. Das vom Beschwerdeführer an den Menschenrechtsverein verfasste Schreiben sowie die Antwort darauf seien dabei nicht geeignet, die Wahrheit der Vorbringen zu belegen. Dies gelte auch für das Unterstützungsschreiben eines Parlamentsmitglieds, welches als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen sei. Die (...)ausweise, die Fotokopie eines Arbeitszertifikats und das Schreiben des Arbeitgebers betreffend Lohnzahlungen sowie des Benützens einer (...) seien - ebenso wie die weiteren persönlichen Dokumente von ihm und seiner Familie - nicht geeignet, die Vorbringen in ein anderes Licht zu rücken. 6.1.7 Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde in materieller Hinsicht im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner zehnjährigen aktiven Unterstützungstätigkeiten eine wichtige Sonderstellung und Funktion innerhalb des LTTE-(...) eingenommen habe. Zudem habe er bereits im Alter von 18 Jahren (...) gearbeitet und dabei auch für eine LTTE-(...); dafür sei er auch entschädigt worden. 6.2.2 Er habe als (...) der LTTE (...) und auch sonst Aufgaben für die LTTE übernommen, indem er (...) habe. Diese (...) Tätigkeit habe unter anderem (...) geführt, die nach Beendigung des Bürgerkrieges entsprechende Rachegefühle gegen ihn gehegt hätten. Insgesamt sei erkennbar, dass er zwischen 1998 bis 2008 an einer Schnittstelle der quasi-staatlichen Macht der LTTE tätig gewesen sei. Er habe dabei deren (...) nach aussen vertreten und sei mit vielen LTTE-Funktionären in Kontakt gekommen. Entsprechend könnte er noch heute Mitglieder und (...) der LTTE identifizieren und kenne das LTTE-(...). Seine Funktion als (...) der LTTE sei vergleichbar mit derjenigen eines hohen LTTE-Offiziers. Seine Tätigkeit habe zudem in zahlreichen Dokumenten Niederschlag gefunden. Die sri-lankischen Behörden seien daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über die besagten, zehn Jahre lang ausgeübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE im Bild. 6.2.3 Nach dem Ende des Bürgerkriegs und nach Entlassung aus dem Flüchtlingslager habe er sich wieder an seinem Herkunftsort registrieren lassen wollen, sei jedoch von der sri-lankischen Armee als LTTE-Kämpfer bezichtigt worden und daher nach C._______ ausgewichen. Dort sei er von der TNA angeworben worden. Dies wohl deshalb, weil einige TNA-Leute um seine frühere Tätigkeit als (...) der LTTE gewusst hätten (was das SEM nicht abgeklärt habe). Er sei als Redner und Propagandist der TNA im Einsatz gestanden. Parteiziel sei gewesen, gegen die lokal dominierende EPDP vorzugehen. Die TNA habe dann 2001 auch entsprechend Wahlerfolge erzielt, und der Beschwerdeführer sei (...) C._______ geworden. 6.2.4 Hauptberuflich sei er (...) gewesen. Er nehme an, dass eine (...) die Verfolgung ausgelöst habe. Auch die in diesem Themenbereich liegende Brisanz habe das SEM nicht abgeklärt und vom Beschwerdeführer verfasste und eingereichte Artikel weder übersetzt noch konsultiert. Sodann sei er aufgrund einer (...) über die Missing Persons Commission Mitte 2014 ins Visier der EPDP geraten. Die (...) des Beschwerdeführers habe dabei im Vorfeld vor dem Büro dieser Commission (...). Im Zusammenhang mit den Verschollenen sei immer wieder der Name der EPDP und der Karuna-Gruppe aufgetaucht. Auch dieser (...) sei in Sri Lanka grosse Brisanz zugekommen. Die Kumulation (...) habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2014 telefonisch und direkt durch J._______, einem ehemaligen Parlamentsmitglied der EPDP, bedroht worden sei. Es sei auch versucht worden, ihn durch unbekannte Personen zu entführen oder zu töten. Zu beachten sei hier, dass im Jahr 2014 sri-lankische (...) bekanntlich mit einer Welle von Behelligungen und Übergriffen konfrontiert gewesen seien. 6.2.5 Aufgrund der mangelhaften Erfassung des Sachverhalts sei für das SEM auch die Verfolgungsmotivation der EPDP unklar geblieben. Dabei seien in diesem Zeitraum (...) im Norden unter starker Beobachtung gestanden, eingeschüchtert und teilweise behelligt worden. (...) seien von dieser Seite klar geahndet worden. Der Beschwerdeführer habe trotz der Vorfälle vom (...) und (...) 2014 sowie (...) 2015 weiterhin als (...) gearbeitet. Es sei daher klar, dass die EPDP alles unternehmen werde, dagegen vorzugehen; diese habe in diesem Zusammenhang mit Sicherheit auch einen Backgroundcheck vorgenommen und sei somit über die zehnjährige LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bild. Da der Beschwerdeführer deren Nachstellungen jeweils habe entgehen können und Anzeige bei der Polizei sowie der Human Rights Commission erstattet habe und später ausser Landes geflüchtet sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die sri-lankische Regierung nun ihrerseits auf das frühere LTTE-Engagement aufmerksam geworden sei und bei entsprechenden Nachforschungen die (...) erkannt habe. Damit sei er sicher nunmehr behördlich registriert und es würden (auch nach Ende des Bürgerkriegs) behördliche Verdachtsmomente für die Unterstützung des tamilischen Separatismus gegen ihn bestehen. 6.2.6 Der Beschwerdeführer sei bereits kurz nach der Einreise in die Schweiz von Personen der tamilischen Diaspora um Unterstützung angefragt worden. Seit der letzten Anhörung habe er denn auch regelmässig an Demonstrationen und am Heroes Day in M._______ teilgenommen. Dies sei den beigebachten Fotografien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei zudem einer neuen Gruppierung beigetreten und an einer Veranstaltung vom (...) 2016 als wichtiger Redner aufgetreten. Darüber und über die neue Gruppierung sei in einer sri-lankischen Zeitung berichtet worden. Da die sri-lankischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten überwachen würden, sei klar, dass dabei ein Redner besonders auffalle. Es sei deshalb davon auszugehen, dass diese nun über den Einsatz des Beschwerdeführers für den tamilischen Separatismus informiert seien. 6.2.7 Sodann sei aufgrund des behördlich bekannten LTTE-Hintergrunds des Beschwerdeführers, seiner (...) Tätigkeit, seines Engagements für die TNA und seiner exilpolitischen Aktivitäten davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nach Sri Lanka namentlich beim standardmässig durchgeführten Background Check flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt würde. Das SEM habe die sich aus der Vorladung auf das sri-lankische Generalkonsulat respektive aus dem Background Check resultierende Verfolgungsgefahr, mithin die entsprechenden definierten Risikofaktoren nicht eruieren können respektive auch diese nicht rechtsgenüglich abgeklärt. 6.2.8 Schliesslich wird im Rechtsmittel ausgeführt, der Länderbericht vom 12. Oktober 2016 und die aktuellen Entwicklungen seien einzubeziehen, zumal jeder individuell Sachverhalt nur im Kontext der entsprechenden Ländersituation abgeklärt und beurteilt werden könne. Die Darlegung des länderspezifischen Sachverhalts habe zudem direkte Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft sowie auf die Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs. Der mit der Beschwerde eingereichte Länderbericht sei entsprechend zu würdigen. 7. 7.1 Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass das SEM die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als (...) der LTTE, als Unterstützer der TNA sowie hauptberuflich als (...) als solche nicht in Frage gestellt hat; dies wird auch in der Vernehmlassung vom 25. April 2017 klargestellt. Hingegen hat das SEM die angeblich daraus resultierende Verfolgung - namentlich seitens der EPDP und damit unterstellt seitens des sri-lankischen Staates - als insgesamt nicht glaubhaft beurteilt. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält in Würdigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts dazu das Folgende fest: 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat angegeben, zwischen 1998 bis 2009, bis zur Zerschlagung der LTTE und Beendigung des Bürgerkriegs, als (...) für die LTTE tätig gewesen zu sein. Im Jahr 2008 sei es zuletzt nur noch um (...) gegangen. In Bezug auf seine Funktion liess er protokollieren, er habe ab 2000 bis 2006 als (...) gearbeitet. Als (...) hätten, sei ihm diese Arbeit zunehmend schwer gefallen. Er habe sich weiterhin stets auf die Seite des Volks gestellt, aber diese Arbeit aus Angst weiterhin für die LTTE ausgeführt. Er sei nie Kämpfer der Bewegung gewesen, sondern habe sich immer für die Bevölkerung eingesetzt (vgl. Protokoll A11/19 F/A45 ff.). Die Frage nach allfälligen Nachteilen aus dieser vor Zerschlagung der LTTE ausgeübten Tätigkeiten, beantwortete er in der BzP unmissverständlich dahingehend, die sri-lankische Regierung habe von seiner (...)-tätigkeit für die LTTE gewusst, jedoch habe das für ihn keine Nachteile zur Folge gehabt, zumal er nicht Kämpfer der Bewegung gewesen sei; die sogenannten Rehabilitationsprogramme seien nur für Kämpfer vorgesehen gewesen, und nur diese hätten Probleme bekommen (vgl. Protokoll A4/13 S. 8). In der Anhörung führte er davon abweichend aus, es sei gar nicht erst zu Fragen bezüglich allfälliger Kontakte mit den LTTE gekommen, da er im Rahmen einer Familienzusammenführung das erste Flüchtlingscamp nach einem Monat habe verlassen können und im zweiten Camp diesbezüglich gar keine Fragen gestellt worden seien (vgl. Protokoll A11/19 F/A109). Diese Aussagen unterscheiden sich klar voneinander, zumal gemäss den in der Anhörung protokollierten Angaben die Behörden von seiner LTTE-Tätigkeit gar keine Kenntnis gehabt hätten. Auf Beschwerdeebene wird erneut und in ausführlicher Argumentation darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe ausreichend dargelegt, welche glücklichen Umstände ihm trotz seiner wichtigen Funktion bei den LTTE ein Leben in relativer Ruhe erlaubt hätten. Aufgrund seiner sehr exponierten Stellung in Zeiten der LTTE sei jedoch im Fall einer Rückkehr zweifellos mit entsprechenden Abklärungen namentlich seiner Vorgeschichte mit intensiven Verhören und Inhaftierungen zu rechnen. Auf Beschwerdeebene wird dazu von intensiven LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdeführers gesprochen (namentlich aktive Propagierung des (...) insbesondere nach aussen, aus tiefster Überzeugung erfolgtes Engagement, Kontakte mit hohen LTTE-Funktionären, Tätigkeit an der Schnittstelle der quasi-staatlichen Macht der LTTE, (...)funktion, vergleichbar mit derjenigen eines hohen LTTE-Offiziers). Diese Ausführungen finden jedoch in dieser Form keine Stütze in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers, gemäss denen er offensichtlich in alltäglichen (...) als (...) gearbeitet und sich als Vertreter der Bevölkerung gesehen und eingesetzt habe. Dass er die LTTE-(...) erkennbar und in tiefster Überzeugung nach aussen vertreten habe, erweist sich als nicht übereinstimmend mit seinen Aussagen, er habe sich immer weniger mit den zunehmend unrechtmässigen (...) der LTTE identifizieren können. Der offenkundige Versuch des Beschwerdeführers, nun auf Beschwerdeebene den bereits im Zeitpunkt der Ausreise gut sechs Jahre zurückliegenden Tätigkeiten für die LTTE mehr Gewicht und Bedeutung zu verleihen, überzeugt nicht und ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu berücksichtigen. 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat angegeben, ab 2010 für die TNA als (...) respektive nicht als (...), sondern als deren (...) gearbeitet zu haben. Anfänglich sei er normales Mitglied, ab 2014 dann (...) der TNA von F._______ gewesen. Dies habe ab (...) 2014 - früher habe er einige anonyme Anrufe erhalten - zu Problemen mit der EPDP geführt, deren Vormacht man in der genannten Region habe durchbrechen wollen. Verantwortlich dafür seien die EPDP-Leute N._______ und O._______ gewesen, zudem sei er telefonisch bedroht worden (vgl. Protokoll A4/13 S. 7 f.). Er habe für die TNA Propaganda gemacht und im Rahmen der (...) Tätigkeit für (...) mit anderen (...) und dabei (...), welche die EPDP, die Karuna-Gruppe und das srilankische Militär als mögliche Täter genannt hätten. Er sei deswegen im (...) 2014 erstmals, direkt und telefonisch, bedroht worden. Ab (...) sei er von den zwei EPDP-Leuten, O._______ und N._______ überwacht und verfolgt worden (vgl. Protokoll A11/19 F/A73-80). Diese Schilderungen erweisen sich als nicht stimmig: Einerseits will er vor (...) 2014 nur anonym telefonisch bedroht worden sein, andererseits hat er angegeben, die vor (...) erhaltenen Drohungen seien direkt und telefonisch erfolgt und nannte das EPDP-Parlamentsmitglied G._______ namentlich als Urheber der Drohungen; dieser Name stimmt zudem auch nicht mit dem dazu in der BzP genannten (P._______) überein. Allein hieraus entstehen erste Zweifel an den Schilderungen. Im Rechtsmittel wird mit Bezug auf die Drohungen im (...) 2014 ohne weitere Begründung als Urheber der Namen P._______ wiederholt. Hinsichtlich der eigentlichen Übergriffe legte der Beschwerdeführer einmal dar, am (...) 2014 und (...) 2015 sei er von Unbekannten auf Motorrädern verfolgt und angegriffen worden, habe diesen jedoch entgehen können. Er habe nur nach dem zweiten Angriff vom (...) 2015 Anzeige erstatten wollen. Die Polizei habe deren Entgegennahme verweigert, woraufhin er den Vorfall beim Menschenrechtsverein gemeldet habe, der seinerseits dem Polizeichef von H._______ und demjenigen von I._______ geschrieben habe. (vgl. Protokoll A4/13 S. 7 und 8). Gemäss Anhörung soll es nicht zu zwei, sondern zu drei solchen Vorfällen gekommen sein; so sei er auch am (...) 2014 einer Motorrad-Attacke entkommen. Diesen Vorfall (...) 2014 habe er bei der Polizei anzeigen wollen. Diese habe ihn weggeschickt mit den Worten, er solle im Wiederholungsfall noch einmal kommen. Nach dem dritten Angriff im (...) 2015 habe die Polizei die Anzeige gegen Unbekannt dann entgegengenommen; er habe auch den Menschrechtsverein darüber informiert. Allerdings hätten weder Polizei noch Menschenrechtsverein etwas unternommen (vgl. Protokoll A11/19 F/A81 ff.). Auch diese Aussagen erweisen sich sowohl inhaltlich als auch zeitlich als widersprüchlich. Zudem ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wäre er ernsthaft von einer seitens der EPDP respektive der sri-lankischen Behörden zuzurechnenden Verfolgung ausgegangen, kaum das Risiko eingegangen wäre, diese bei der Polizei - einer ebenfalls staatlichen Institution - anzuzeigen. Zwar habe er Anzeige gegen Unbekannt erhoben; allerdings hat der Beschwerdeführer auch angegeben, er habe damals auf Frage hin erklärt, die Angriffe seien seitens Personen erfolgt, die mit dem Staat, allenfalls mit der Armee zusammenarbeiten würden (vgl. a.a.O. F/A93). Weiter ist davon auszugehen, dass die EPDP, hätte sie den Beschwerdeführer tatsächlich wegen der Aktivitäten für die TNA und/oder als (...) (mit offen kritischer Haltung ihr gegenüber) im Visier gehabt, bereits früher zu ihr notwendig erscheinenden Massnahmen gegriffen hätte, um gezielt und nachhaltig gegen ihn vorzugehen. Der Einwand, dies sei wegen seines Einflusses nicht geschehen, überzeugt nicht. Vielmehr hätte sie die angeblich ab (...) 2014 angewandten Methoden des Nachstellens über Gefolgsleute - die Motorradfahrer, die er als solche nicht gekannt, deren Auftraggeber er jedoch den EPDP-Reihen habe zuordnen können - ohne weiteres bereits früher anwenden können und dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auch getan. Der Beschwerdeführer hat angegeben, (...) 2014 namentlich seine Stelle als (...) zwar aufgegeben, dabei jedoch weiterhin (...) zu haben (vgl. a.a.O. F/A103). Es ist indes schwer nachvollziehbar, dass er sich angesichts der angeblich starken Verfolgungsangst weiterhin als (...) betätigt haben will. Soweit im Rechtsmittel angeführt wird, er habe als (...) keine (...), überzeugt dies nicht; dies umso weniger angesichts der - auf Beschwerdeebene nachdrücklich betonten - Exponiertheit als (angestellter) (...), zumal er mit diesem Verhalten die von ihm genannten Verfolger erneut auf sich aufmerksam gemacht und die angeblich bereits bestehende und erlebte Verfolgung damit von Neuem provoziert hätte; dieses Verhalten erscheint mithin nicht als plausibel. Zudem ist diese Aussage nicht mit seiner Angabe in der Anhörung vereinbar, wonach er für (...) bis zum (...) 2015, mithin bis zur Ausreise, gearbeitet habe. In der BzP erklärte er dazu, er habe sowohl (...) als auch die Stelle (...) 2014 aufgegeben (vgl. Protokoll A4/13 S. 4 und 7). Insgesamt sind diese Aussagen weder stimmig noch nachvollziehbar. 7.2.3 Gegen die angegebene Verfolgungssituation (und auch gegen die Furcht davor) spricht letztlich auch, dass der Beschwerdeführer (...) 2015, mithin kurz nach der angeblich letzten Verfolgungshandlung und der behördlichen Kontakte mit der Polizei im Rahmen der dort deponierten Anzeige, mit seinem eigenen Reisepass legal und offensichtlich problemlos über den Flughafen I._______ den Heimtatstaat verlassen konnte. 7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, auch die Familie sei wegen ihm in den Fokus der Verfolger geraten, finden sich für diese Darlegungen in den Akten keine ernsthaften Anhaltspunkte; die dazu eingereichte Telefonliste führt zu keiner anderen Schlussfolgerung. Zudem hat der Beschwerdeführer bei der Anhörung angegeben und durch ein Beweismittel angezeigt, dass seine Ehefrau im (...) des Distrikts F._______, mithin einer staatlichen Behörde, die Stelle einer (...) innehabe (vgl. Protokoll A11/19 F/A 25). Wäre der Beschwerdeführer wirklich wie von ihm behauptet von behördlicher Seite verfolgt worden und davon letztlich auch die Familie betroffen gewesen, wäre diese Stelle der Ehefrau spätestens ab Ende 2014 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr offen gestanden respektive hätte sie diese mit hoher Wahrscheinlichkeit verloren; von solchem hat der Beschwerdeführer in der gut sieben Monate nach der Einreise durchgeführten Anhörung jedoch nichts erwähnt. 7.3 In einer ersten zusammenfassenden Würdigung kommt das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar glaubhaft machen konnte, dass er vor 2009 für die LTTE (...) übernommen und damals auch unter anderem (...) hat. Auch als überwiegend glaubhaft scheint die geltend gemachte Tätigkeit für die TNA - bei der es sich notabene um eine legale und im Parlament vertretene Parteienallianz handelt - sowie sein (...) Arbeiten. Nicht glaubhaft machen konnte der Beschwerdeführer indessen die namentlich wegen seinen politischen und (...) Tätigkeiten seitens der EPDP respektive dem Staat ausgehenden Verfolgungshandlungen. 7.4 Die im Asylverfahren aktenkundig gemachten Unterlagen wie die verschiedene Dokumente der Familie, die (...)ausweise und die Fotografie der Diplomübergabe führen zu keinen neuen Erkenntnissen betreffend diese Schlussfolgerung. Das Schreiben an den Menschenrechtsverein gibt Aussagen des Beschwerdeführers wieder, mithin vermag auch dieses keine andere Würdigung der entsprechenden Vorbringen herbeizuführen. Soweit der Beschwerdeführer das Schreiben eines Parlamentsmitglieds vom (...) 2014 zu den Akten reicht, erweist sich dieses als Gefälligkeitsschreiben, zumal auch dieser die angeblich aus den Tätigkeiten für die TNA und als (...) resultierenden Nachteile offensichtlich nicht aus eigener Anschauung berichten kann, sondern davon durch Informationen des Beschwerdeführers erfahren hat und darauf gestützt von einem Risiko des Lebens des Beschwerdeführers spricht ("...He often complaints to me about the incidents of threats posed to him [...] I endorse the fact that he is running the risk of losing his life"). Aus dem früher (...) können ebenfalls keine Rückschlüsse auf seine Person gezogen werden, zumal er (...) seit langer Zeit nicht mehr selber (...) (vgl. Protokoll A11/19 F/A67) und er hieraus auch keine besonderen Nachteile für sich abgeleitet hat. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.6 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass auch unter Berücksichtigung dieser Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung besteht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen zu sein, und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er von den sri-lankischen Behörden gerade wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen würde. Es liegen zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er auf der "Watch"- oder der "Stop"-Liste eingetragen ist. Im Weiteren ist praxisgemäss auch nicht von einer den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung drohenden asylrelevanten Gefährdung auszugehen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 18. Februar 2015 E. 8.5.6, BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). 7.7 An dieser Einschätzung vermögen die ausführlichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift betreffend die allgemeine Situation in Sri Lanka sowie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel und die an der diesbezüglichen Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik nichts zu ändern. Die eingereichten Beweismittel weisen keinen individuell konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf, und er kann auch aus der von ihm dokumentierten Kritik an der generellen Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass bei jedem Rückkehrer grundsätzlich schon ohne jegliche weitere individuelle Gefährdungskomponente eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bejahen wäre. Insofern ist das Vorliegen einer Kollektivverfolgung auszuschliessen (vgl. Urteil des BVGer E-3911/2015 vom 31. August 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 7.8 Auf Beschwerdeebene werden neu exilpolitische Aktivitäten ins Feld geführt. Dazu werden unter anderem Aufnahmen von Demonstrationsteilnahmen und eine Aufnahme eingereicht, die den Beschwerdeführer auf einem Podium als Redner zeigen soll. 7.8.1 Indessen ist dazu erstens festzuhalten, dass diese nun angeführten neuen und gemäss Beschwerdeschrift durchaus intensiven Tätigkeiten in Widerspruch zu den bei der Anhörung protokollierten Aussagen stehen: hier hatte der Beschwerdeführer klar festhalten lassen, allfällige entsprechende Anfragen in der Schweiz abgelehnt zu haben (vgl. Protokoll A11/19 F/A116 f.). Dass er entgegen diesen klaren Voten plötzlich doch und nachhaltig exilpolitisch tätig gewesen sei, wird von ihm nicht erläutert und erweckt den Anschein, dass dies einzig mit der Intention unternommen worden ist, dem Asylgesuch nachträglich mehr Gewicht zu verleihen. 7.8.2 Ungeachtet dessen ist allein die Teilnahme an Kundgebungen als niederschwellig einzustufende Exilaktivität zu beurteilen. Der Fotografie ist weiter lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich an einem Tisch und vor einer Flagge hat fotografieren lassen. Dass diese bei einer von ihm gehaltenen, öffentlichen Rede gemacht worden sei, ist insbesondere aufgrund des festgehaltenen Aufnahmeausschnitts nicht zwingend erstellt. 7.8.3 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei "einer exilpolitischen Gruppierung bestehend aus ehemals hochrangigen LTTE-Mitgliedern in der Schweiz beigetreten" (vgl. Beschwerde S. 18), über die in einer sri-lankischen Zeitung (vgl. Beschwerdebeilage 20) berichtet worden sei, sind diese Vorbingen vage und unsubstanziiert; im Rechtsmittel wird nicht einmal eine Bezeichnung dieser ominösen Gruppierung genannt. Auf den nachvollziehbaren Einwand in der Vernehmlassung, dieses neue Vorbringen erscheine schon deshalb kaum glaubhaft, weil der Beschwerdeführer selber ja gar nie Mitglied der LTTE gewesen sei (vgl. Vernehmlassung S. 2), wird in der Replik kein Wort entgegnet. Ausserdem fällt auf, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer mit dieser Eingabe zwar rund zwei Dutzend Dokumente zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, jedoch kein Beweismittel für den vom SEM nachvollziehbarerweise bezweifelten Beitritt zu einer speziellen Gruppierung von hohen LTTE-Kadern zu den Akten reichen lässt. Bei dieser Aktenlage ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. 7.8.4 Es ist gesamtwürdigend aus diesen Vorbringen und den dazu eingereichten Unterlagen nicht der Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer würde vor diesem Hintergrund in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten, mithin ergeben sich daraus keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG. 7.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 9.2.5 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt B._______, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" grundsätzlich als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 9.3.2 Sodann ist festzuhalten, dass Mahinda Rajapaksa mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe wieder im Amt ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; , abgerufen am 25.03.2019). 9.3.3 Am Ostersonntag 2019 ereigneten sich in Sri Lanka gewalttägige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. NZZ vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen: https://www.nzz.ch/international/kirchen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlosse n-ld.1479002 sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack: https://www.nytimes.com/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html und vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don't Know: https: //www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-boming-attack s.html, alle abgerufen am 30. April 2019). Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit auch keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer (...) gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. 9.3.4 Nach dem Gesagten liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2017 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. 9.3.5 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat über Bezugspersonen (Ehefrau, Kinder, sein Vater, Schwiegereltern, Onkeln und Tanten, vgl. Protokoll A4/11 S. 5; Protokoll A11/19 F/A33 ff.), auf deren zumindest anfängliche Unterstützung er mutmasslich zählen kann, zumal beispielsweise auch seine Ehefrau erwerbstätig ist (vgl. a.a.O. F/A 25). Ferner kann er mannigfache berufliche Erfahrungen als ehemaliger (...), unter anderem mit (...)tätigkeit, in organisatorischen Belangen aus seiner Arbeit für die TNA sowie als (...) vorweisen, welche es ihm ermöglichen dürften, wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Auch kann aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers gewährleistet ist und ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegration möglich sein wird. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt B._______) in eine existenzielle Notlage geraten wird. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: