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E-1827/2015

E-1827/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 23. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Februar 2015 im EVZ und der Anhörung vom 2. März 2015 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und tibetischer Muttersprache ([...]-Dialekt) und stamme aus dem kleinen Dorf B._______ in der Autonomen Region Tibet. Dort habe sie stets mit ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt und in der Land- und Viehwirtschaft, im Garten sowie im Haushalt geholfen. Im Dorf gebe es weder Radio noch Fernsehen noch Telefon. Sie habe nie eine Schule besucht, sei Analphabetin und spreche kein Chinesisch. Am 9. Oktober 2014 habe sie Flugblätter beziehungsweise Plakate beziehungsweise Schreiben gesehen beziehungsweise überreicht bekommen, auf welchen Selbstverbrennungen von Tibetern abgebildet seien. Diese Wahrnehmung habe sie traurig gestimmt, weshalb sie und drei Freunde aus ihrer Nachbarschaft diese Dokumente gleichentags an öffentlichen Gebäuden beziehungsweise am Verwaltungsgebäude des Gemeindehauptortes angebracht hätten. Am folgenden Tag habe sie durch Hörensagen erfahren, dass ihre drei Freunde verhaftet worden seien. Aus Furcht vor ihrer eigenen Verhaftung sei sie auf Anraten ihrer Mutter am selben Tag in deren Begleitung ins Dorf ihrer Tante geflüchtet und nach drei Tagen in Begleitung eines Verwandten nach C._______ gereist, wo sie am 15. Oktober 2014 illegal die Grenze nach Nepal überschritten habe. Von dort sei sie am 22. Januar 2015 im Besitze eines ihr vom Schlepper überreichten, inhaltlich nicht näher bekannten, aber ihr Foto aufweisenden Reisedokumentes auf dem Luftweg in die Schweiz weitergereist und hier am 23. Januar 2015 angekommen. Mit den heimatlichen Behörden habe sie nie Probleme gehabt. Die Beschwerdeführerin reichte trotz entsprechender Aufforderungen keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte sie, sie habe nie einen eigenen Reisepass beantragt oder besessen und eine Identitätskarte besitze sie auch nicht beziehungsweise dieses nach ihrer Geburt beziehungsweise im Jahre 2006 oder 2007 erhaltene Dokument habe sie auf der Reise weggeworfen. Es sei ihr nicht möglich, ihr Familienbüchlein oder andere Dokumente zu beschaffen, zumal sie beziehungsweise ihre Familie sonst Probleme bekäme. B. Mit Verfügung vom 4. März 2015 - eröffnet am 11. März 2015 - verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzuges nach China. C. Mit Eingabe vom 16. März 2015 (Poststempel vom 19. März 2015) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt sie deren Aufhebung und die Neubeurteilung der Sache, die Anordnung einer Herkunftsanalyse durch einen unabhängigen gerichtlichen Tibet-Experten, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling unter Feststellung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie ferner um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG [SR 142.31]. D. Am 25. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Anträge betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der aufschiebenden Wirkung werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. Bezüglich des letzteren Antrages wäre die Beschwerdeführerin auch gar nicht beschwert, da das SEM die einer Beschwerde ordentlicherweise zukommende aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) nicht entzogen hat.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seines Entscheides qualifizierte das SEM die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als zweifelhaft und ihre tibetische Herkunft sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und die illegale Ausreise aus China als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So seien verschiedene Ausführungen (zum persönlichen und dörflichen Alltagsleben im Heimatort sowie zu geografischen, ethnischen, verwaltungsmässigen, schulischen, religiös-historischen und sprachlichen Gegebenheiten) substanzarm, ausweichend und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Die Wissenslücken seien nicht durch ihr biografisches Profil zu erklären, zumal das Wissen und ebenso die Sprachfertigkeit durch die Sozialisation in ihrer Heimat vorauszusetzen wären. Hinzu kämen eine Reihe ausweichender, widersprüchlicher und nicht erlebnisbasierter Angaben zu Ausweisdokumenten im Allgemeinen sowie das unplausible Fehlen jeglicher Identitätsdokumente. Vor dem Hintergrund ihrer biografischen Angaben erstaune weiter, dass sie durch ihre Familie über das Netzwerk verfügen soll, um innert eines Tages eine Reise mit einem illegalen Grenzübertritt nach Nepal zu organisieren und von dort die Organisation einer illegalen Flugreise nach Europa vermittelt zu bekommen. Aufgrund des Gesagten bestünden zwar noch keine Zweifel an ihrer tibetischen Ethnie, jedoch an der Sozialisation im angeblichen Herkunftsgebiet und überhaupt im Tibet. Den geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen werde dadurch jegliche Grundlage entzogen. Angesichts dessen vermöge die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen und es erübrige sich, auf weitere vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Das BFM erwog weiter, dass angesichts der erkannten Mitwirkungsverletzung, Identitätstäuschung und insbesondere der Verheimlichung der Herkunft, Sozialisation sowie Staatsangehörigkeit beziehungsweise Aufenthaltsberechtigungen in Drittstaaten gemäss (präzisierter) Praxis keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit anzunehmen seien. Es bestünden Indizien für eine Herkunft aus einer exiltibetischen Diaspora. Ein Vollzug der Wegweisung nach China werde jedoch ausgeschlossen, da aufgrund der unbestrittenen tibetischen Ethnie eine chinesische Staatsangehörigkeit nicht gänzlich auszuschliessen sei.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre chinesische und tibetische Herkunft, ihre chinesische Staatsangehörigkeit sowie ihre Verfolgungsvorbringen und die illegale Ausreise aus China. Sie habe ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und bemühe sich auch weiter um Beweise. Die erkannte Substanzarmut, inexistenten Chinesischkenntnisse und Unstimmigkeiten in ihren Aussagen seien auf ihre fehlende Bildung, das damit fehlende Allgemeinwissen, das traumatisch wirkende Fluchtereignis und auf den Umstand zurückzuführen, dass sie eine Interviewsituation nicht gewohnt sei. Zudem sei ihr Dorf sehr klein und abgelegen; sie habe sich praktisch nur in dieser Umgebung bewegt und sei von einer tibetisch-traditionellen Erziehung geprägt. Das Fehlen von Identitätsdokumenten sei nachvollziehbar; sie könne solche nicht beschaffen, weil sie seit ihrer Flucht keinen Kontakt mit ihrer Familie habe und ohnehin über keine Kontaktdaten verfüge; eine Kontaktnahme würde aufgrund der behördlichen Kommunikationsüberwachung auch ihre Familie gefährden. Aus dem Fehlen von Beweismitteln dürfe noch nicht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden. Das SEM habe somit den Sachverhalt ungenügend und falsch abgeklärt und seinen Entscheid unrichtig begründet. Insbesondere habe es die vorliegend gebotene und entscheidrelevante Vornahme ihrer linguistischen und herkunftsspezifischen Begutachtung durch einen unabhängigen Tibet-Spezialisten unterlassen und zu Unrecht einzig auf die Protokolle abgestellt. Eine solche Begutachtung sei durch das Gericht nachzuholen und werde die Wahrheitskonformität ihrer Angaben bestätigen. Die vom SEM erwähnten Indizien auf eine Sozialisation in einer tibetischen Exilgemeinschaft in Indien oder Nepal würden im Entscheid im Übrigen nicht konkretisiert. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Praxis der vormaligen Asylrekurskommission (ARK), bestätigt durch das in BVGE 2009/29 publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009, auf das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe dergestalt aufmerksam, dass sie als Tibeterin durch ihre glaubhaft gemachte illegale Ausreise aus China begründete Furcht vor Verfolgung habe und zum Flüchtling geworden sei. Damit erweise sich gleichsam der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und undurchführbar, wogegen sie sich hier integriert habe und ihre tibetische Kultur ausleben könne. Einen Aufenthaltstitel in einem anderen Staat besitze sie nicht. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Prüfung sämtlicher Akten und in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse fest, dass die chinesische Staatsangehörigkeit der ihre Mitwirkungspflicht verletzenden Beschwerdeführerin mit Zweifeln behaftet ist und ihre tibetische Herkunft sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und illegale Ausreise aus China den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt und keinen Anspruch auf Asyl hat. Auf die betreffenden Erwägungen des SEM kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind umfassend, hinlänglich auf die Akten und auf die Praxis abgestützt und überzeugend. Die Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Die dort unternommenen Erklärungsversuche besitzen in der vorgelegten Form offensichtlich keine Durchschlagskraft. Mit ihnen wird letztlich nur die Wahrheitskonformität und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit der Vorbringen bekräftigt oder es werden damit blosse Schutz- oder Gegenbehauptungen oder unbehelfliche Ausflüchte vorgebracht. Klarzustellen ist im Besonderen, dass das SEM seine Unglaubhaftigkeitserkenntnisse nicht aus dem Fehlen jeglicher Beweismittel gewonnen hat, sondern den angeblichen Beweisnotstand als unbegründet und nicht zureichend entschuldbar erkannt und diesen Umstand zutreffend als eines von zahlreichen Unglaubhaftigkeitselementen verwendet hat. Auch die Forderung nach Vornahme einer linguistischen und herkunftsspezifischen Begutachtung durch einen unabhängigen Tibet-Spezialisten erweist sich als unberechtigt. Eine Herkunft aus dem behaupteten Dorf und Sozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet überhaupt ist aus den genannten Gründen derart haltlos, dass sich die geforderte Begutachtung weder für das SEM noch für das Bundesverwaltungsgericht aufdrängt(e) und der angefochtene Entscheid nach Massgabe von Art. 40 AsylG zutreffend ohne weitere Abklärungen gefällt wurde (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5). Auch die Rüge, die vom SEM erwähnten Indizien auf eine Sozialisation in einer tibetischen Exilgemeinschaft in Indien oder Nepal würden im Entscheid nicht konkretisiert, zielt ins Leere. Das SEM hat seine Unglaubhaftigkeitserkenntnisse betreffend eine Herkunft und Sozialisation in Tibet rechtslogisch korrekt als Indizien für eine Herkunft beziehungsweise Sozialisation in der exiltibetischen Diaspora verwendet, Indien und Nepal aber gar nicht erwähnt, wenngleich eine dahingehende Annahme aus reinen Wahrscheinlichkeitsüberlegungen durchaus auf der Hand läge. Bloss am Rande ist die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, dass die von ihr im Hinblick auf das behauptungsgemässe Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe angerufenen Urteile der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts nicht den aktuellen Stand der Rechtsprechung wiedergeben und insbesondere die Praxispräzisierung gemäss dem Urteil BVGE 2014/12 vom 20. Mai 2014 ausser Acht lassen. Nähere Erörterungen erübrigen sich aber angesichts der nicht glaubhaft gemachten illegalen Ausreise aus China. 6.2 Es drängt sich in Übereinstimmung mit dem SEM der Schluss auf, dass die vermutlich keine chinesische Staatsangehörigkeit besitzende Beschwerdeführerin zwar ethnische Tibeterin ist, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Tibet, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde und die auf angeblichen Vorfluchtgründen oder illegaler Ausreise aus China basierende Verfolgungssituation auch nicht auslösen konnte. Vielmehr missachtet sie offensichtlich die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht die Asylbehörden durch Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln zu täuschen. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin den behaupteten Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III), ferner auf E. 6.1 oben und im Übrigen auf E. 6 des als Praxispräzisierung publizierten Urteils BVGE 2014/12 vom 20. Mai 2014 verwiesen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug - mit dem zutreffend vermerkten Vorbehalt auf China - zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1827/2015 Urteil vom 2. April 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Staat unbekannt (angeblich China), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 23. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Februar 2015 im EVZ und der Anhörung vom 2. März 2015 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und tibetischer Muttersprache ([...]-Dialekt) und stamme aus dem kleinen Dorf B._______ in der Autonomen Region Tibet. Dort habe sie stets mit ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt und in der Land- und Viehwirtschaft, im Garten sowie im Haushalt geholfen. Im Dorf gebe es weder Radio noch Fernsehen noch Telefon. Sie habe nie eine Schule besucht, sei Analphabetin und spreche kein Chinesisch. Am 9. Oktober 2014 habe sie Flugblätter beziehungsweise Plakate beziehungsweise Schreiben gesehen beziehungsweise überreicht bekommen, auf welchen Selbstverbrennungen von Tibetern abgebildet seien. Diese Wahrnehmung habe sie traurig gestimmt, weshalb sie und drei Freunde aus ihrer Nachbarschaft diese Dokumente gleichentags an öffentlichen Gebäuden beziehungsweise am Verwaltungsgebäude des Gemeindehauptortes angebracht hätten. Am folgenden Tag habe sie durch Hörensagen erfahren, dass ihre drei Freunde verhaftet worden seien. Aus Furcht vor ihrer eigenen Verhaftung sei sie auf Anraten ihrer Mutter am selben Tag in deren Begleitung ins Dorf ihrer Tante geflüchtet und nach drei Tagen in Begleitung eines Verwandten nach C._______ gereist, wo sie am 15. Oktober 2014 illegal die Grenze nach Nepal überschritten habe. Von dort sei sie am 22. Januar 2015 im Besitze eines ihr vom Schlepper überreichten, inhaltlich nicht näher bekannten, aber ihr Foto aufweisenden Reisedokumentes auf dem Luftweg in die Schweiz weitergereist und hier am 23. Januar 2015 angekommen. Mit den heimatlichen Behörden habe sie nie Probleme gehabt. Die Beschwerdeführerin reichte trotz entsprechender Aufforderungen keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte sie, sie habe nie einen eigenen Reisepass beantragt oder besessen und eine Identitätskarte besitze sie auch nicht beziehungsweise dieses nach ihrer Geburt beziehungsweise im Jahre 2006 oder 2007 erhaltene Dokument habe sie auf der Reise weggeworfen. Es sei ihr nicht möglich, ihr Familienbüchlein oder andere Dokumente zu beschaffen, zumal sie beziehungsweise ihre Familie sonst Probleme bekäme. B. Mit Verfügung vom 4. März 2015 - eröffnet am 11. März 2015 - verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzuges nach China. C. Mit Eingabe vom 16. März 2015 (Poststempel vom 19. März 2015) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt sie deren Aufhebung und die Neubeurteilung der Sache, die Anordnung einer Herkunftsanalyse durch einen unabhängigen gerichtlichen Tibet-Experten, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling unter Feststellung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie ferner um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG [SR 142.31]. D. Am 25. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Anträge betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der aufschiebenden Wirkung werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. Bezüglich des letzteren Antrages wäre die Beschwerdeführerin auch gar nicht beschwert, da das SEM die einer Beschwerde ordentlicherweise zukommende aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) nicht entzogen hat.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines Entscheides qualifizierte das SEM die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als zweifelhaft und ihre tibetische Herkunft sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und die illegale Ausreise aus China als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So seien verschiedene Ausführungen (zum persönlichen und dörflichen Alltagsleben im Heimatort sowie zu geografischen, ethnischen, verwaltungsmässigen, schulischen, religiös-historischen und sprachlichen Gegebenheiten) substanzarm, ausweichend und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Die Wissenslücken seien nicht durch ihr biografisches Profil zu erklären, zumal das Wissen und ebenso die Sprachfertigkeit durch die Sozialisation in ihrer Heimat vorauszusetzen wären. Hinzu kämen eine Reihe ausweichender, widersprüchlicher und nicht erlebnisbasierter Angaben zu Ausweisdokumenten im Allgemeinen sowie das unplausible Fehlen jeglicher Identitätsdokumente. Vor dem Hintergrund ihrer biografischen Angaben erstaune weiter, dass sie durch ihre Familie über das Netzwerk verfügen soll, um innert eines Tages eine Reise mit einem illegalen Grenzübertritt nach Nepal zu organisieren und von dort die Organisation einer illegalen Flugreise nach Europa vermittelt zu bekommen. Aufgrund des Gesagten bestünden zwar noch keine Zweifel an ihrer tibetischen Ethnie, jedoch an der Sozialisation im angeblichen Herkunftsgebiet und überhaupt im Tibet. Den geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen werde dadurch jegliche Grundlage entzogen. Angesichts dessen vermöge die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen und es erübrige sich, auf weitere vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Das BFM erwog weiter, dass angesichts der erkannten Mitwirkungsverletzung, Identitätstäuschung und insbesondere der Verheimlichung der Herkunft, Sozialisation sowie Staatsangehörigkeit beziehungsweise Aufenthaltsberechtigungen in Drittstaaten gemäss (präzisierter) Praxis keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit anzunehmen seien. Es bestünden Indizien für eine Herkunft aus einer exiltibetischen Diaspora. Ein Vollzug der Wegweisung nach China werde jedoch ausgeschlossen, da aufgrund der unbestrittenen tibetischen Ethnie eine chinesische Staatsangehörigkeit nicht gänzlich auszuschliessen sei. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre chinesische und tibetische Herkunft, ihre chinesische Staatsangehörigkeit sowie ihre Verfolgungsvorbringen und die illegale Ausreise aus China. Sie habe ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und bemühe sich auch weiter um Beweise. Die erkannte Substanzarmut, inexistenten Chinesischkenntnisse und Unstimmigkeiten in ihren Aussagen seien auf ihre fehlende Bildung, das damit fehlende Allgemeinwissen, das traumatisch wirkende Fluchtereignis und auf den Umstand zurückzuführen, dass sie eine Interviewsituation nicht gewohnt sei. Zudem sei ihr Dorf sehr klein und abgelegen; sie habe sich praktisch nur in dieser Umgebung bewegt und sei von einer tibetisch-traditionellen Erziehung geprägt. Das Fehlen von Identitätsdokumenten sei nachvollziehbar; sie könne solche nicht beschaffen, weil sie seit ihrer Flucht keinen Kontakt mit ihrer Familie habe und ohnehin über keine Kontaktdaten verfüge; eine Kontaktnahme würde aufgrund der behördlichen Kommunikationsüberwachung auch ihre Familie gefährden. Aus dem Fehlen von Beweismitteln dürfe noch nicht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden. Das SEM habe somit den Sachverhalt ungenügend und falsch abgeklärt und seinen Entscheid unrichtig begründet. Insbesondere habe es die vorliegend gebotene und entscheidrelevante Vornahme ihrer linguistischen und herkunftsspezifischen Begutachtung durch einen unabhängigen Tibet-Spezialisten unterlassen und zu Unrecht einzig auf die Protokolle abgestellt. Eine solche Begutachtung sei durch das Gericht nachzuholen und werde die Wahrheitskonformität ihrer Angaben bestätigen. Die vom SEM erwähnten Indizien auf eine Sozialisation in einer tibetischen Exilgemeinschaft in Indien oder Nepal würden im Entscheid im Übrigen nicht konkretisiert. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Praxis der vormaligen Asylrekurskommission (ARK), bestätigt durch das in BVGE 2009/29 publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009, auf das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe dergestalt aufmerksam, dass sie als Tibeterin durch ihre glaubhaft gemachte illegale Ausreise aus China begründete Furcht vor Verfolgung habe und zum Flüchtling geworden sei. Damit erweise sich gleichsam der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und undurchführbar, wogegen sie sich hier integriert habe und ihre tibetische Kultur ausleben könne. Einen Aufenthaltstitel in einem anderen Staat besitze sie nicht. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Prüfung sämtlicher Akten und in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse fest, dass die chinesische Staatsangehörigkeit der ihre Mitwirkungspflicht verletzenden Beschwerdeführerin mit Zweifeln behaftet ist und ihre tibetische Herkunft sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und illegale Ausreise aus China den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt und keinen Anspruch auf Asyl hat. Auf die betreffenden Erwägungen des SEM kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind umfassend, hinlänglich auf die Akten und auf die Praxis abgestützt und überzeugend. Die Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Die dort unternommenen Erklärungsversuche besitzen in der vorgelegten Form offensichtlich keine Durchschlagskraft. Mit ihnen wird letztlich nur die Wahrheitskonformität und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit der Vorbringen bekräftigt oder es werden damit blosse Schutz- oder Gegenbehauptungen oder unbehelfliche Ausflüchte vorgebracht. Klarzustellen ist im Besonderen, dass das SEM seine Unglaubhaftigkeitserkenntnisse nicht aus dem Fehlen jeglicher Beweismittel gewonnen hat, sondern den angeblichen Beweisnotstand als unbegründet und nicht zureichend entschuldbar erkannt und diesen Umstand zutreffend als eines von zahlreichen Unglaubhaftigkeitselementen verwendet hat. Auch die Forderung nach Vornahme einer linguistischen und herkunftsspezifischen Begutachtung durch einen unabhängigen Tibet-Spezialisten erweist sich als unberechtigt. Eine Herkunft aus dem behaupteten Dorf und Sozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet überhaupt ist aus den genannten Gründen derart haltlos, dass sich die geforderte Begutachtung weder für das SEM noch für das Bundesverwaltungsgericht aufdrängt(e) und der angefochtene Entscheid nach Massgabe von Art. 40 AsylG zutreffend ohne weitere Abklärungen gefällt wurde (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5). Auch die Rüge, die vom SEM erwähnten Indizien auf eine Sozialisation in einer tibetischen Exilgemeinschaft in Indien oder Nepal würden im Entscheid nicht konkretisiert, zielt ins Leere. Das SEM hat seine Unglaubhaftigkeitserkenntnisse betreffend eine Herkunft und Sozialisation in Tibet rechtslogisch korrekt als Indizien für eine Herkunft beziehungsweise Sozialisation in der exiltibetischen Diaspora verwendet, Indien und Nepal aber gar nicht erwähnt, wenngleich eine dahingehende Annahme aus reinen Wahrscheinlichkeitsüberlegungen durchaus auf der Hand läge. Bloss am Rande ist die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, dass die von ihr im Hinblick auf das behauptungsgemässe Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe angerufenen Urteile der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts nicht den aktuellen Stand der Rechtsprechung wiedergeben und insbesondere die Praxispräzisierung gemäss dem Urteil BVGE 2014/12 vom 20. Mai 2014 ausser Acht lassen. Nähere Erörterungen erübrigen sich aber angesichts der nicht glaubhaft gemachten illegalen Ausreise aus China. 6.2 Es drängt sich in Übereinstimmung mit dem SEM der Schluss auf, dass die vermutlich keine chinesische Staatsangehörigkeit besitzende Beschwerdeführerin zwar ethnische Tibeterin ist, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Tibet, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde und die auf angeblichen Vorfluchtgründen oder illegaler Ausreise aus China basierende Verfolgungssituation auch nicht auslösen konnte. Vielmehr missachtet sie offensichtlich die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht die Asylbehörden durch Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln zu täuschen. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin den behaupteten Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III), ferner auf E. 6.1 oben und im Übrigen auf E. 6 des als Praxispräzisierung publizierten Urteils BVGE 2014/12 vom 20. Mai 2014 verwiesen werden. 8.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug - mit dem zutreffend vermerkten Vorbehalt auf China - zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: