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E-181/2012

E-181/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.A.aDer Beschwerdeführer, ein aus (...), Distrikt Nawalparasi, stammender Nepalese hinduistischen Glaubens, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat legal am 25. November 2008 in Richtung Indien. Danach sei er auf dem Luftweg mit der Air India nach Paris gereist, wo er am 7. Januar 2009 angekommen sei. In Frankreich habe er kein Asylgesuch eingereicht. Er gelangte in einem Auto am 8. Januar 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Januar 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person, zu den Asylgründen und zum Reiseweg summarisch befragt und am 17. September 2009 in Bern-Wabern einlässlich angehört. A.bZur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er sei als Schüler von den Maoisten bedrängt worden; diese hätten ihn entführt und ihm den Arm gebrochen. Es habe eine Partei namens Jantantrik Tarai Janamukthi Morcha (JTMM) gegeben, die von ihm Spendengelder verlangt habe. Er sei jedoch ebenso wie sein verstorbener Vater Mitglied der Emaly Comunist Party (UML) gewesen, die er bei den Wahlen unterstützt habe. Zwischen den Pahari (Bergvolk), zu denen er gehöre, und den Tarai-Leuten habe es Auseinandersetzungen gegeben. Da er nicht habe zahlen wollen, sei er verprügelt worden und im Herbst 2008 habe man auf ihn geschossen, zum Glück sei er nicht getroffen worden. Er sei danach nicht mehr oft zu Hause gewesen. Sein Geschäft sei demoliert worden und man habe ihn mit dem Tode bedroht. Seine Mutter sei geschlagen und es sei von ihr verlangt worden, dass er sich stelle. Er sei damals im benachbarten Dorf (...) gewesen. Freunde hätten ihn gewarnt. Seine Mutter sei zu ihm gekommen, und er sei dann ausgereist. Dies seien alle seine Asylgründe, mit den Behörden habe er nie Probleme gehabt. Es gebe keine weiteren Gründe, die gegen eine Rückführung sprechen würden, doch fürchte er, von der JTMM umgebracht zu werden. A.cDer Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung keine Ausweispapiere zu den Akten. Einen Pass habe er nie besessen und die Identitätskarte sei bei ihm zu Hause. Er habe einen Freund angerufen, welcher versuchen werde, ihm die Identitätskarte zuzustellen. B.Am 21. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen. C.Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D.Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer unter Beilage von Beweismitteln und einer Honorarnote durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Januar 2012 Beschwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei das BFM anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Weiter beantragte er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung mitsamt dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsvertreter. E.Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher fristgerecht beim Gericht einging. Am 1. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F.In seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2012, welche dem Beschwerdeführer hiermit zur Kenntnis gebracht wird, führte die Vorinstanz aus, die Beschwerde enthalte keine Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Das Bundesamt beantrage die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid wie folgt: Die Schweiz gewähre Asyl, wenn der Gesuchsteller eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache (Art. 7 AsylG) und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer lege dar, seitens der JTMM zu Zahlungen erpresst worden zu sein. Da er nicht mehr habe zahlen wollen, habe man ihn verfolgt und seinen Laden zerstört. Bei diesen Übergriffen handle es sich um die Nachstellungen Dritter und nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen. Die sich bekämpfenden Fraktionen seien in Regionen des Terai tätig, welche an der indischen Grenze liegen würden. Die Gruppierungen würden unter anderem Gelder erpressen. Eine Untersuchung der Vorfälle in Nepal zeige, dass die lokale Polizei immer wieder gegen Exponenten der JTMM vorgehe und diverse Male Kader verhaftet habe. Von einer generellen Untätigkeit oder Schutzunfähigkeit der Polizei könne deshalb nicht die Rede sein. Abgesehen davon mache der Beschwerdeführer Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaates entziehen könne. Ein weiter reichendes Interesse der JTMM, den Beschwerdeführer ausserhalb des Terai zu verfolgen, in denen diese Gruppe normalerweise nicht operiere, sei nicht auszumachen. Damit sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne sich unbehelligt in anderen Regionen seines Heimatlandes aufhalten, weshalb er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sei. Die von ihm dargelegte Verfolgung durch die JTMM sei somit asylrechtlich nicht beachtlich. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. Die langjährigen kriegerischen Auseinandersetzungen seien mit dem Friedensabkommen vom 12. November 2006 zu Ende gegangen. Die innenpolitische Lage sei zwar noch nicht stabil und eine neue Verfassung stehe noch aus, aber sie habe sich seit der Einleitung des Friedensprozesses wesentlich verändert. Der junge und gesunde Beschwerdeführer mit langjähriger Berufserfahrung verfüge in Nepal über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Ausserdem seien der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde vorweg entgegengehalten, der Sachverhalt sei unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt und das Asylrecht werde vorliegend verletzt respektive falsch angewendet. Dem Befragungsprotokoll sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Bergvolk der Pahari angehöre und zumindest zeitweise Mitglied der UML gewesen sei. Die Übergriffe hätten bis zu seiner Flucht angehalten. Er habe körperliche Gewalt erlebt und sein Geschäft sei zerstört worden; er sei Ziel ethnischer Verfolgung durch Angehörige anderer Volksgruppen gewesen. Der Beschwerdeführer habe klargemacht, dass die regierende Partei nicht in der Lage sei, jemandem zu helfen. Er habe auch dargelegt, dass er zweimal bei der Polizei Anzeige erstattet habe, was aber nichts bewirkt habe. Die Situation der Ordnungs- und Sicherheitskräfte in Nepal werde aus anderer Warte als sehr besorgniserregend beschrieben. Unter Hinweis auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 18 (Schutztheorie) wird sodann vorgebracht, es würde keine innerstaatliche (Flucht-)Alternative geben. Die ethnisch und politisch motivierte Gewalt sei ein Problem, das auf dem gesamten Staatsgebiet Nepals beklagt werden müsse. Die junge Republik sei nicht fähig, seinen Bürgern den nötigen Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei nicht vor einer wirtschaftlich prekären Situation in die Schweiz geflüchtet. Er sei finanziell auf sicheren Beinen gewesen und hätte für sich und seine Mutter sorgen können, er sei kein typischer Wirtschaftsflüchtling. Nach einer Analyse der Lage in Nepal wird schliesslich ausgeführt, man könne ethnischen Konflikten nicht einfach dadurch ausweichen, dass ein Betroffener umziehe und sich in einem anderen Landesteil niederlasse. Die kulturellen Unterschiede und die damit einhergehenden teils bewaffneten Konflikte würden sich in sämtlichen Teilen des Landes ereignen. Neben den Problemen, die mit behördlichen Autoritäten auftreten würden, stellten sich zahlreiche soziale und wirtschaftliche Barrieren in den Weg eines Rechtssuchenden. Angst vor gesellschaftlicher Ächtung, Informa-tionsmangel, geografische Abgeschiedenheit und finanzielle Hindernisse liessen Opfer davor zurückschrecken, Beschwerden und Anzeigen einzureichen. Die unbefriedigende Lage werde unter anderem durch Berichte von Amnesty International und der UNO (United Nations Organization) belegt. Das Terai-Tiefland bedecke etwa einen Drittel des Staatsgebietes. Ein Wegzug könne höchstens zur kurzfristigen Entspannung der persönlichen Situation führen und stelle keine nachhaltige Lösung dar. Es gebe keine valable landesinterne Fluchtalternative, die Verfolgungssituation sei immer noch aktuell und bedrohlich. Fazit sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Herkunft und politischen Sympathie verfolgt worden sei. Er sei deshalb als Flüchtling im Sinne des Gesetzes zu betrachten und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzubilligen. Da dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten sei, nach Nepal zurückzureisen, müsse die Gewährung des vorübergehenden Schutzes gemässArt. 4 und 66 ff. AsylG und Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,SR 142.20) geprüft werden. 5.5.1 Vorweg ist auf die Rüge in der Beschwerde einzugehen, der Entscheid des Bundesamtes beruhe auf einer unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Darstellung des Sachverhalts, da dies allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. Das Gericht hält diese Rüge jedoch für ungerechtfertigt. Der Argumentation in der Rechtsmittelschrift ist nicht zu entnehmen, weshalb der Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig sein sollte. Die diesbezüglichen Ausführungen stellen lediglich eine eigene Sicht der Lage in Nepal, auf die nachstehend vertieft eingegangen wird, und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers dar, ohne dass dem BFM in konkreten Punkten ein unsachgemässes Vorgehen oder gar falsche Schlussfolgerungen nachgewiesen würden. Es erübrigt sich deshalb ohne weiteren Begründungsaufwand, auf die Rüge näher einzugehen, was auch für den Vorwurf gilt, das Asylrecht werde verletzt respektive falsch angewendet, zumal hierzu keine Ausführungen gemacht werden beziehungsweise sich diese in allgemeinen Ausführungen erschöpfen. 5.2 Wie vorstehend erwähnt ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles die Entwicklung und aktuelle Lage in Nepal von entscheidender Bedeutung. Das Gericht stützt sich dabei, wie nachstehend ersichtlich, auf eine eigene Analyse. 5.2.1 Die jüngere Lageentwicklung in Nepal präsentierte sich wie folgt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7483/2007 vom 6. Februar 2012): Nach mehrmaliger Verlängerung des Waffenstillstandes, die mit intensiven Friedensver­handlungen einherging, schlossen die Maoisten mit der Regierung am 21. November 2006 schliesslich einen Friedensvertrag. Die Übergangsregierung sollte durch eine neu und in demokratischer Weise gewählte Regierung ersetzt werden. Am 10. April 2008 erfolgten Wahlen, an denen erstmals auch die maoistische Partei ("Unified Communist Party of Nepal (Maoist) - CPN" teilnahm. Die Maoisten erlangten 229 von 601 Abgeordnetensitze in der neu gewählten Nationalversammlung. In einer Übergangsverfassung wurden aufgrund des Friedensvertrages von 2006 die Grundzüge der parlamentarischen Aufgaben normiert. In der Folge bildeten die beiden anderen grossen anti-maoistischen Parteien (der Nepali Congress [NC] und die Communist Party of Nepal-Unified Marxist-Leninist [CPN-UML, letzterer will der Beschwerdeführer angehört haben]) mit 20 anderen anti-maoistischen Parteien eine Vielparteienkoalition. Da aber einziges Bindungselement der Parteienkoalitionihre anti-maoistische Haltung war, gelang es ihnen nicht, die angestrebte Verfassungsreform bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist durchzuführen. Es folgten von der Jugendorganisation der maoistischen Partei, der "Young Comunist Leage" (YCL) angeführte Demonstrationen, die viele Tote und Verletzte forderten. Im Zuge des General­streiks vom Dezember 2009 begannen die Maoisten, eigenmächtig Nepal in autonome Regionen aufzuteilen. Trotz einer grossen Anhängerschaft in der Bevölkerung besassen die Maoisten nicht genug Macht, die Regierung umzustossen. Der steigende internationale Druck zwang sie zur Erklärung, sich zukünftig (wieder) aktiv in den Friedensprozess und mithin in die Regierung einbinden zu wollen. Schliesslich wurde im August 2011 der stellvertretende Parteichef der Maoisten vom Parlament zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. Die neue Regierung setzte sich dafür ein, dass Strafklagen, die politischen Charakter haben, aus der Kriegszeit zurückgezogen werden. Sodann unterzeichneten die vier wichtigsten Parteien Nepals am 1. November 2011 ein bedeutendes Abkommen, welches erstmals konkrete Lösungen beinhaltet. 5.2.2 Die neuere Entwicklung zeigt, dass sich der Friedensprozess in einer definitiven Fortschrittsphase befindet. Die alten Konflikte haben sich abgeflacht und in konstruktive Entwicklungsprozesse transformiert. Die Tatsache, dass sich der Friedensprozess seit dem Friedensabkommen von 2006 auf die Frage der Verschmelzung der beiden Armeen - und nicht auf den gesamten Inhalt des Friedensabkommens - zu konzentrieren scheint, ist ebenfalls ein Zeichen dafür, dass das politische Konfliktpotenzial weitgehend abgebaut worden ist. Die Amnestiebestrebungen für während des Krieges begangene Verbrechen und die Bemühungen, die ehemaligen Maoistenkämpfer in die nationale Armee zu integrieren, zeigen, dass der Fokus nicht dem Vergeltungsgedanken gilt, sondern auf einen nachhaltigen Frieden ausgerichtet ist. Letztere Bestrebungen haben am 1. November 2011 einen deutlichen Durchbruch erreicht und den aufgebauten politischen Konsens und den Willen, einen demokratischen Staat zu schaffen, untermauert. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die im Entscheid der ARK vom 17. Oktober 2006 (EMARK 2006 Nr. 31) festgestellte Verbesserung der Sicherheitslage in Nepal seither kontinuierlich verbessert und konsolidiert hat. 6.Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sein Land verlassen, weil er durch die JTMM aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UML verfolgt worden sei und weil es zwischen den Pahari (Bergvolk), zu denen er gehöre, und Tarai-Leuten zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Eine interne Fluchtalternative gebe es nicht. Wie zuvor schon das BFM kommt das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der vorstehenden Lageanalyse zum Schluss, dass sich die Verhältnisse in Nepal sehr stark verändert haben und sich die dortige Lage in jeder Hinsicht zunehmend verbessert. Daran vermögen auch nicht zu übersehende Defizite etwa im Sicherheitsbereich und die noch unbefriedigende Menschenrechtslage nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die politischen Gegner oder ethnische Gruppen heute noch ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, und überdies sind latente ethnische Konflikte oder Spannungen unter Volksgruppen nicht bereits per se asylrelevant. Zudem ist von Nepal, dessen Fläche mehr als dreimal so gross ist wie die Schweiz, nicht bekannt, dass sich anwesende Bevölkerung in einer Art gegen Zugezogene wehrt, dass diesen eine dauerhafter Aufenthalt verunmöglicht würde. Weder ist vorliegend eine staatliche, noch eine Verfolgung durch Dritte auszumachen. Das BFM ging zu Recht davon aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien heute nicht mehr asylrelevant. Es hat den Sachverhalt vollständig abgeklärt und zu Recht als nicht asylerheblich qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7.7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 8.Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun­desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim­mungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.18.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.28.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2.2 Zwar bleiben hinsichtlich der menschenrechtlichen Situation Nepals noch gewisse Zweifel bestehen, jedoch herrscht dort keine durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnete allgemeine Lage. Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach Nepal generell als zumutbar. 8.2.3 Den Akten sind sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Aus seinen Vorbringen ergibt sich, dass Familienangehörige und Verwandte in seinem Heimatland leben, weshalb er bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Angaben über eine zwölfjährige Schuldbildung, womit er die Voraussetzungen mitbringt, bei einer Rückkehr beruflich Fuss fassen zu können. Daher ist davon auszugehen, dass er sich in Nepal reintegrieren und aus eigenen Kräften ein Auskommen finden kann. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass er unter gesundheitlichen Problemen leiden würde, die allenfalls bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän­digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG) weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, BVGE 2008/34 E.12). 8.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer kann aufgrund seines Einkommens nicht als bedürftig bezeichnet werden, weshalb das Gericht keine Veranlassung hat, wiedererwägungsweise auf das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen. Die Verfahrenskosten sind daher mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 1. Februar 2012 wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 25. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-181/2012 Urteil vom 26. November 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Nepal, vertreten durch Andreas Noll, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A.A.aDer Beschwerdeführer, ein aus (...), Distrikt Nawalparasi, stammender Nepalese hinduistischen Glaubens, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat legal am 25. November 2008 in Richtung Indien. Danach sei er auf dem Luftweg mit der Air India nach Paris gereist, wo er am 7. Januar 2009 angekommen sei. In Frankreich habe er kein Asylgesuch eingereicht. Er gelangte in einem Auto am 8. Januar 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Januar 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person, zu den Asylgründen und zum Reiseweg summarisch befragt und am 17. September 2009 in Bern-Wabern einlässlich angehört. A.bZur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er sei als Schüler von den Maoisten bedrängt worden; diese hätten ihn entführt und ihm den Arm gebrochen. Es habe eine Partei namens Jantantrik Tarai Janamukthi Morcha (JTMM) gegeben, die von ihm Spendengelder verlangt habe. Er sei jedoch ebenso wie sein verstorbener Vater Mitglied der Emaly Comunist Party (UML) gewesen, die er bei den Wahlen unterstützt habe. Zwischen den Pahari (Bergvolk), zu denen er gehöre, und den Tarai-Leuten habe es Auseinandersetzungen gegeben. Da er nicht habe zahlen wollen, sei er verprügelt worden und im Herbst 2008 habe man auf ihn geschossen, zum Glück sei er nicht getroffen worden. Er sei danach nicht mehr oft zu Hause gewesen. Sein Geschäft sei demoliert worden und man habe ihn mit dem Tode bedroht. Seine Mutter sei geschlagen und es sei von ihr verlangt worden, dass er sich stelle. Er sei damals im benachbarten Dorf (...) gewesen. Freunde hätten ihn gewarnt. Seine Mutter sei zu ihm gekommen, und er sei dann ausgereist. Dies seien alle seine Asylgründe, mit den Behörden habe er nie Probleme gehabt. Es gebe keine weiteren Gründe, die gegen eine Rückführung sprechen würden, doch fürchte er, von der JTMM umgebracht zu werden. A.cDer Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung keine Ausweispapiere zu den Akten. Einen Pass habe er nie besessen und die Identitätskarte sei bei ihm zu Hause. Er habe einen Freund angerufen, welcher versuchen werde, ihm die Identitätskarte zuzustellen. B.Am 21. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen. C.Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D.Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer unter Beilage von Beweismitteln und einer Honorarnote durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Januar 2012 Beschwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei das BFM anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Weiter beantragte er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung mitsamt dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsvertreter. E.Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher fristgerecht beim Gericht einging. Am 1. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F.In seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2012, welche dem Beschwerdeführer hiermit zur Kenntnis gebracht wird, führte die Vorinstanz aus, die Beschwerde enthalte keine Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Das Bundesamt beantrage die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid wie folgt: Die Schweiz gewähre Asyl, wenn der Gesuchsteller eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache (Art. 7 AsylG) und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer lege dar, seitens der JTMM zu Zahlungen erpresst worden zu sein. Da er nicht mehr habe zahlen wollen, habe man ihn verfolgt und seinen Laden zerstört. Bei diesen Übergriffen handle es sich um die Nachstellungen Dritter und nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen. Die sich bekämpfenden Fraktionen seien in Regionen des Terai tätig, welche an der indischen Grenze liegen würden. Die Gruppierungen würden unter anderem Gelder erpressen. Eine Untersuchung der Vorfälle in Nepal zeige, dass die lokale Polizei immer wieder gegen Exponenten der JTMM vorgehe und diverse Male Kader verhaftet habe. Von einer generellen Untätigkeit oder Schutzunfähigkeit der Polizei könne deshalb nicht die Rede sein. Abgesehen davon mache der Beschwerdeführer Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaates entziehen könne. Ein weiter reichendes Interesse der JTMM, den Beschwerdeführer ausserhalb des Terai zu verfolgen, in denen diese Gruppe normalerweise nicht operiere, sei nicht auszumachen. Damit sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne sich unbehelligt in anderen Regionen seines Heimatlandes aufhalten, weshalb er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sei. Die von ihm dargelegte Verfolgung durch die JTMM sei somit asylrechtlich nicht beachtlich. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. Die langjährigen kriegerischen Auseinandersetzungen seien mit dem Friedensabkommen vom 12. November 2006 zu Ende gegangen. Die innenpolitische Lage sei zwar noch nicht stabil und eine neue Verfassung stehe noch aus, aber sie habe sich seit der Einleitung des Friedensprozesses wesentlich verändert. Der junge und gesunde Beschwerdeführer mit langjähriger Berufserfahrung verfüge in Nepal über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Ausserdem seien der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde vorweg entgegengehalten, der Sachverhalt sei unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt und das Asylrecht werde vorliegend verletzt respektive falsch angewendet. Dem Befragungsprotokoll sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Bergvolk der Pahari angehöre und zumindest zeitweise Mitglied der UML gewesen sei. Die Übergriffe hätten bis zu seiner Flucht angehalten. Er habe körperliche Gewalt erlebt und sein Geschäft sei zerstört worden; er sei Ziel ethnischer Verfolgung durch Angehörige anderer Volksgruppen gewesen. Der Beschwerdeführer habe klargemacht, dass die regierende Partei nicht in der Lage sei, jemandem zu helfen. Er habe auch dargelegt, dass er zweimal bei der Polizei Anzeige erstattet habe, was aber nichts bewirkt habe. Die Situation der Ordnungs- und Sicherheitskräfte in Nepal werde aus anderer Warte als sehr besorgniserregend beschrieben. Unter Hinweis auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 18 (Schutztheorie) wird sodann vorgebracht, es würde keine innerstaatliche (Flucht-)Alternative geben. Die ethnisch und politisch motivierte Gewalt sei ein Problem, das auf dem gesamten Staatsgebiet Nepals beklagt werden müsse. Die junge Republik sei nicht fähig, seinen Bürgern den nötigen Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei nicht vor einer wirtschaftlich prekären Situation in die Schweiz geflüchtet. Er sei finanziell auf sicheren Beinen gewesen und hätte für sich und seine Mutter sorgen können, er sei kein typischer Wirtschaftsflüchtling. Nach einer Analyse der Lage in Nepal wird schliesslich ausgeführt, man könne ethnischen Konflikten nicht einfach dadurch ausweichen, dass ein Betroffener umziehe und sich in einem anderen Landesteil niederlasse. Die kulturellen Unterschiede und die damit einhergehenden teils bewaffneten Konflikte würden sich in sämtlichen Teilen des Landes ereignen. Neben den Problemen, die mit behördlichen Autoritäten auftreten würden, stellten sich zahlreiche soziale und wirtschaftliche Barrieren in den Weg eines Rechtssuchenden. Angst vor gesellschaftlicher Ächtung, Informa-tionsmangel, geografische Abgeschiedenheit und finanzielle Hindernisse liessen Opfer davor zurückschrecken, Beschwerden und Anzeigen einzureichen. Die unbefriedigende Lage werde unter anderem durch Berichte von Amnesty International und der UNO (United Nations Organization) belegt. Das Terai-Tiefland bedecke etwa einen Drittel des Staatsgebietes. Ein Wegzug könne höchstens zur kurzfristigen Entspannung der persönlichen Situation führen und stelle keine nachhaltige Lösung dar. Es gebe keine valable landesinterne Fluchtalternative, die Verfolgungssituation sei immer noch aktuell und bedrohlich. Fazit sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Herkunft und politischen Sympathie verfolgt worden sei. Er sei deshalb als Flüchtling im Sinne des Gesetzes zu betrachten und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzubilligen. Da dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten sei, nach Nepal zurückzureisen, müsse die Gewährung des vorübergehenden Schutzes gemässArt. 4 und 66 ff. AsylG und Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,SR 142.20) geprüft werden. 5.5.1 Vorweg ist auf die Rüge in der Beschwerde einzugehen, der Entscheid des Bundesamtes beruhe auf einer unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Darstellung des Sachverhalts, da dies allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. Das Gericht hält diese Rüge jedoch für ungerechtfertigt. Der Argumentation in der Rechtsmittelschrift ist nicht zu entnehmen, weshalb der Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig sein sollte. Die diesbezüglichen Ausführungen stellen lediglich eine eigene Sicht der Lage in Nepal, auf die nachstehend vertieft eingegangen wird, und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers dar, ohne dass dem BFM in konkreten Punkten ein unsachgemässes Vorgehen oder gar falsche Schlussfolgerungen nachgewiesen würden. Es erübrigt sich deshalb ohne weiteren Begründungsaufwand, auf die Rüge näher einzugehen, was auch für den Vorwurf gilt, das Asylrecht werde verletzt respektive falsch angewendet, zumal hierzu keine Ausführungen gemacht werden beziehungsweise sich diese in allgemeinen Ausführungen erschöpfen. 5.2 Wie vorstehend erwähnt ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles die Entwicklung und aktuelle Lage in Nepal von entscheidender Bedeutung. Das Gericht stützt sich dabei, wie nachstehend ersichtlich, auf eine eigene Analyse. 5.2.1 Die jüngere Lageentwicklung in Nepal präsentierte sich wie folgt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7483/2007 vom 6. Februar 2012): Nach mehrmaliger Verlängerung des Waffenstillstandes, die mit intensiven Friedensver­handlungen einherging, schlossen die Maoisten mit der Regierung am 21. November 2006 schliesslich einen Friedensvertrag. Die Übergangsregierung sollte durch eine neu und in demokratischer Weise gewählte Regierung ersetzt werden. Am 10. April 2008 erfolgten Wahlen, an denen erstmals auch die maoistische Partei ("Unified Communist Party of Nepal (Maoist) - CPN" teilnahm. Die Maoisten erlangten 229 von 601 Abgeordnetensitze in der neu gewählten Nationalversammlung. In einer Übergangsverfassung wurden aufgrund des Friedensvertrages von 2006 die Grundzüge der parlamentarischen Aufgaben normiert. In der Folge bildeten die beiden anderen grossen anti-maoistischen Parteien (der Nepali Congress [NC] und die Communist Party of Nepal-Unified Marxist-Leninist [CPN-UML, letzterer will der Beschwerdeführer angehört haben]) mit 20 anderen anti-maoistischen Parteien eine Vielparteienkoalition. Da aber einziges Bindungselement der Parteienkoalitionihre anti-maoistische Haltung war, gelang es ihnen nicht, die angestrebte Verfassungsreform bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist durchzuführen. Es folgten von der Jugendorganisation der maoistischen Partei, der "Young Comunist Leage" (YCL) angeführte Demonstrationen, die viele Tote und Verletzte forderten. Im Zuge des General­streiks vom Dezember 2009 begannen die Maoisten, eigenmächtig Nepal in autonome Regionen aufzuteilen. Trotz einer grossen Anhängerschaft in der Bevölkerung besassen die Maoisten nicht genug Macht, die Regierung umzustossen. Der steigende internationale Druck zwang sie zur Erklärung, sich zukünftig (wieder) aktiv in den Friedensprozess und mithin in die Regierung einbinden zu wollen. Schliesslich wurde im August 2011 der stellvertretende Parteichef der Maoisten vom Parlament zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. Die neue Regierung setzte sich dafür ein, dass Strafklagen, die politischen Charakter haben, aus der Kriegszeit zurückgezogen werden. Sodann unterzeichneten die vier wichtigsten Parteien Nepals am 1. November 2011 ein bedeutendes Abkommen, welches erstmals konkrete Lösungen beinhaltet. 5.2.2 Die neuere Entwicklung zeigt, dass sich der Friedensprozess in einer definitiven Fortschrittsphase befindet. Die alten Konflikte haben sich abgeflacht und in konstruktive Entwicklungsprozesse transformiert. Die Tatsache, dass sich der Friedensprozess seit dem Friedensabkommen von 2006 auf die Frage der Verschmelzung der beiden Armeen - und nicht auf den gesamten Inhalt des Friedensabkommens - zu konzentrieren scheint, ist ebenfalls ein Zeichen dafür, dass das politische Konfliktpotenzial weitgehend abgebaut worden ist. Die Amnestiebestrebungen für während des Krieges begangene Verbrechen und die Bemühungen, die ehemaligen Maoistenkämpfer in die nationale Armee zu integrieren, zeigen, dass der Fokus nicht dem Vergeltungsgedanken gilt, sondern auf einen nachhaltigen Frieden ausgerichtet ist. Letztere Bestrebungen haben am 1. November 2011 einen deutlichen Durchbruch erreicht und den aufgebauten politischen Konsens und den Willen, einen demokratischen Staat zu schaffen, untermauert. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die im Entscheid der ARK vom 17. Oktober 2006 (EMARK 2006 Nr. 31) festgestellte Verbesserung der Sicherheitslage in Nepal seither kontinuierlich verbessert und konsolidiert hat. 6.Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sein Land verlassen, weil er durch die JTMM aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UML verfolgt worden sei und weil es zwischen den Pahari (Bergvolk), zu denen er gehöre, und Tarai-Leuten zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Eine interne Fluchtalternative gebe es nicht. Wie zuvor schon das BFM kommt das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der vorstehenden Lageanalyse zum Schluss, dass sich die Verhältnisse in Nepal sehr stark verändert haben und sich die dortige Lage in jeder Hinsicht zunehmend verbessert. Daran vermögen auch nicht zu übersehende Defizite etwa im Sicherheitsbereich und die noch unbefriedigende Menschenrechtslage nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die politischen Gegner oder ethnische Gruppen heute noch ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, und überdies sind latente ethnische Konflikte oder Spannungen unter Volksgruppen nicht bereits per se asylrelevant. Zudem ist von Nepal, dessen Fläche mehr als dreimal so gross ist wie die Schweiz, nicht bekannt, dass sich anwesende Bevölkerung in einer Art gegen Zugezogene wehrt, dass diesen eine dauerhafter Aufenthalt verunmöglicht würde. Weder ist vorliegend eine staatliche, noch eine Verfolgung durch Dritte auszumachen. Das BFM ging zu Recht davon aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien heute nicht mehr asylrelevant. Es hat den Sachverhalt vollständig abgeklärt und zu Recht als nicht asylerheblich qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7.7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 8.Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun­desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim­mungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.18.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.28.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2.2 Zwar bleiben hinsichtlich der menschenrechtlichen Situation Nepals noch gewisse Zweifel bestehen, jedoch herrscht dort keine durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnete allgemeine Lage. Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach Nepal generell als zumutbar. 8.2.3 Den Akten sind sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Aus seinen Vorbringen ergibt sich, dass Familienangehörige und Verwandte in seinem Heimatland leben, weshalb er bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Angaben über eine zwölfjährige Schuldbildung, womit er die Voraussetzungen mitbringt, bei einer Rückkehr beruflich Fuss fassen zu können. Daher ist davon auszugehen, dass er sich in Nepal reintegrieren und aus eigenen Kräften ein Auskommen finden kann. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass er unter gesundheitlichen Problemen leiden würde, die allenfalls bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän­digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG) weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, BVGE 2008/34 E.12). 8.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer kann aufgrund seines Einkommens nicht als bedürftig bezeichnet werden, weshalb das Gericht keine Veranlassung hat, wiedererwägungsweise auf das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen. Die Verfahrenskosten sind daher mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 1. Februar 2012 wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 25. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger