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E-1818/2012

E-1818/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1818/2012 Urteil vom 11. April 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (...), und ihr Sohn B._______, geboren (...), Serbien, beide vertreten durch Alban Clematide, Brillant Consulting AG, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge­richt (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12. Januar 1997 für sich und nach der Geburt ihres Sohnes auch für diesen vier beziehungsweise drei Asylgesuche einreichte, das letzte am 14. August 2006, dass diese Asylgesuche alle rechtskräftig abgewiesen wurden, das letzte mit Verfügung des BFM vom 21. August 2009, dass die Beschwerdeführenden mit selbiger Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug vorläufig aufgenommen wurden, dass die vorläufige Aufnahme am 1. Januar 2012 erlosch, weil die Beschwerdeführenden als verschwunden galten, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 17. Februar 2012 mit ihrer ehemaligen Schwiegermutter C._______ (N [...]; vgl. Verfahren E-1793/2012) erneut in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchten, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person vom 28. Feb­ruar 2012 und in der Anhörung vom 13. März 2012 im Wesentlichen aussagte, sie habe seit ihrer Rückkehr in ihr Heimatland im Dezember 2009 zusammen mit ihrer ehemaligen Schwiegermutter im Haus ihres vermutlich verstorbenen ehemaligen Schwiegervaters gewohnt, dass seit dem 10. Dezember 2011 vier bis fünf Mal zwei ihr unbekannte Männer zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach ihrem ehemaligen Ehemann und Vater des Beschwerdeführers, D._______, gesucht hätten, dass sie und ihre ehemalige Schwiegermutter den Männern gesagt hätten, sie hätten keinen Kontakt mit ihm, was diese ihnen aber nicht geglaubt hätten, dass sie nicht wisse, weshalb die Männer ihren ehemaligen Ehemann suchten, dass die Männer am 10. Februar 2012 zum letzten Mal erschienen seien und dabei gedroht hätten, sie würden ihren Sohn (den Beschwerdeführer) als Geisel nehmen, bis der gesuchte Ehemann auftauche, dass sie deshalb grosse Angst bekommen und beschlossen hätten, in die Schweiz zu reisen, dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2012 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, beim Heimatstaat der Beschwerdeführenden handle es sich um einen so genannten verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könnten und auch unter Berücksichtigung des tiefen Beweismasses keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersichtlich seien, dass es damit den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die Vermutung, in ihrem Heimatstaat finde keine Verfolgung statt und genügender Schutz sei gewährleistet, umzustossen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. April 2012 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, dass sie mit der Beschwerdeschrift vier Dokumente in Kopie und ohne Übersetzung einreichten, bei denen es sich offenbar um Geburtsurkunden und Bestätigungen ihrer serbischen Staatsangehörigkeit handelt, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Rechtsvertreter sich nicht durch Vollmacht legitimiert hat, von der Einforderung einer solchen aber abgesehen wird (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG), da aufgrund seiner Kenntnisse und des Besitzes von Unterlagen der Beschwerdeführenden das Vertretungsverhältnis anzunehmen ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass deshalb auf das Beschwerdebegehren um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche von Personen aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Serbien als verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass diese Vermutung mit konkreten Hinweisen auf eine Verfolgung im Einzelfall umgestossen werden kann, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift vorbringen, als Roma hätten sie "in Serbien/Montenegro" immer noch einen sehr schwe­ren Stand und es sei schwer, dort Arbeit zu finden, dass ihr Leben dort aussichtslos sei, da für sie aufgrund der Drohungen eine lebensbedrohliche Situation entstanden sei, dass vorab festzustellen ist, dass Serbien-Montenegro als Staat im Juni 2006 zu existieren aufgehört hat und die Vorbringen vor dem Hintergrund einer Herkunft aus Serbien zu prüfen sind, dass, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin - Anhörungen des 14-jährigen Beschwerdeführers fanden nicht statt - unglaubhaft sind, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin sehr schematisch und knapp ausfielen und sie insbesondere die (angeblichen) Besuche und Drohungen der zwei unbekannten Männer in keiner Weise plausibel und konkret schildern konnte, dass zudem die Aussagen der Beschwerdeführerin teilweise nicht mit den Aussagen ihrer ehemaligen Schwiegermutter übereinstimmen, so insbesondere bezüglich der Frage, wo sich die Gespräche mit den Männern abspielten, ob die Beschwerdeführerin daran teilnahm und wann sie beschlossen hätten, ihren Heimatstaat zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung mit diesen Widersprüchen konfrontiert wurde und dazu nur vage Aussagen machte, welche die Widersprüche in keiner Art und Weise zu erklären vermögen, dass an ihren Aussagen zudem dadurch Zweifel entstehen, als sie und ihre ehemalige Schwiegermutter sehr wenig voneinander wissen, was es unplausibel erscheinen lässt, dass sie wie behauptet zwei Jahre zusammen im gleichen Haus wohnten, dass die eingereichten Dokumente (Geburtsurkunden und Bestätigung der Staatsangehörigkeit) daran nichts zu ändern vermögen, zumal die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort ausführen, was sie aus den Dokumenten zu ihren Gunsten ableiten möchten, dass das BFM damit zu Recht festgestellt hat, den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, die Vermutung, dass es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren Staat handle, umzustossen, dass das Bundesamt zu Recht nach Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylge­such der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM zu Recht die Wegweisung verfügte, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal die Beschwerdeführenden insbesondere mit ihrer Ausreise Ende 2009 in ihr Heimatland und dem zweijährigen Aufenthalt dort offenbarten, dass es ihnen zumutbar ist, in ihr Heimatland zurückzukehren, dass die Beschwerdeführenden weder in der Anhörung noch in der Beschwerdeschrift Gründe dafür vorbringen, wieso ihnen die Rückreise in ihr Heimatland heute - im Gegensatz zu Ende 2009 - nicht zumutbar sein sollte, dass sie zudem in ihrem Heimatland weiterhin von ihrem in der Schweiz lebenden Grossvater unterstützt werden können, die Beschwerdeführerin gemäss den Aussagen ihrer ehemaligen Schwiegermutter zumindest zeitweise auch gearbeitet hat und die beiden wohl auch in Zukunft bei ihrer ehemaligen Schwiegermutter wohnen können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 1 - 3 und namentlich von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: