Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-1814/2023
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. März 2023 / N (…).
E-1814/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eige- nen Angaben am 11. Februar 2023 legal auf dem Luftweg Richtung C._______ und gelangten am nächsten Tag in die Schweiz, wo sie sogleich um Asyl nachsuchten. Am 20. Februar 2023 fand ihre Personalienauf- nahme (PA) statt und am 16. März 2023 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe sein gesamtes Leben in D._______ verbracht. Nach seiner Schulzeit sei er an die Universität und habe einen Bachelorabschluss in Business Administration erlangt. Arbeits- tätig sei er nach seinem Abschluss nie gewesen. Anfänglich habe er keine Stelle gefunden und danach habe er aufgrund seiner Krankheit nicht mehr arbeiten können. Seit 2004 wohne er in der Eigentumswohnung seines Va- ters, zuerst gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder, seit 2017 gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er leide an (…). Sein georgischer Arzt habe ihm mitgeteilt, dass seine Weiterbehandlung entweder mittels eines Medikaments – welches in Georgien aber nicht er- hältlich sei – oder einer Operation erfolgen könne. Er wolle sich lieber mit Medikamenten behandeln lassen, da er zum einen vor Operationen Angst habe und zum andern die medizinische Versorgung in Georgien auf einem tieferen Niveau als in der Schweiz sei, weshalb er den dortigen Ärzten für eine Operation zu wenig vertraue. Er sei in die Schweiz gekommen, damit er sich weiterbehandeln lassen könne und sich seine gesundheitliche Lage endlich verbessere. A.c Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei in D._______ geboren und aufgewachsen. Nach dem Besuch der dortigen Mittelschule sei sie an die Universität und habe einen Bachelorabschluss in Business Administration erlangt. 2017 habe sie geheiratet und anschliessend bis zu ihrer Ausreise bei (…) als Konsultantin gearbeitet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, dass sie ausschliesslich wegen der Krankheit ihres Ehemannes in die Schweiz eingereist sei. Sie selbst sei gesund. In Georgien habe ihr Ehemann alle möglichen Ressour- cen ausgeschöpft. Der einzige Weg, damit ihr Ehemann gesund werde, sei die Reise in die Schweiz gewesen. In Georgien finanziere die allgemeine Krankenversicherung die Behandlung ihres Ehemannes nicht. Das von ihm
E-1814/2023 Seite 3 benötigte Medikament sei in Georgien nicht direkt erhältlich, sondern müsste aus dem Ausland importiert werden. Dies sei sehr kompliziert und sehr teuer. Sie könnten sich dieses Medikament finanziell nicht leisten. A.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe, ihre Heiratsurkunde, die Identitätskarte der Beschwerdeführerin, einen Arztbericht des E._______ in Deutsch, Französisch, Georgisch sowie ei- nen Kurzbericht in Englisch, ein. B. Am 17. Februar 2023 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 23. März 2023 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom 24. März 2023 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und machten geltend, selbst wenn das Medikament (…) gemäss SEM neuerdings in Georgien verfüg- bar wäre, könnten sie sich dieses nicht leisten. Auch die Finanzierung durch Verwandte wäre nicht möglich. Hinzu komme, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers seit seiner Ankunft in der Schweiz verschlechtert habe, weshalb es zwingend notwendig sei, weitere medizi- nische Untersuchungen vorzunehmen, um den Schweregrad der Erkran- kung festzustellen beziehungsweise um ausschliessen zu können, dass seine Krankheit aktuell keinen lebensbedrohlichen Verlauf nehme. Dem- entsprechend sei der medizinische Sachverhalt vorliegend nicht hinrei- chend erstellt und es werde deshalb eine Zuweisung ins erweiterte Verfah- ren beantragt. D. Im Verlauf des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden mehrere ärztliche Kurzberichte für das Bundesasylzentrum (BAZ) betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 27. März 2023, welche noch gleichentags den Be- schwerdeführenden eröffnet wurde, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde- führenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. Ferner wurden die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
E-1814/2023 Seite 4 F. Ebenfalls am 27. März 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit Eingabe vom 31. März 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläu- fige Aufnahme sei anzuordnen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhalts- abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
3. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2023 stellte das Bundesverwaltungs- gericht fest, dass vorliegend lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegen- stand des Verfahrens bilde. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung aufgefordert. Diese ging innert Frist ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-1814/2023 Seite 5 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise des Vollzugs der Weg- weisung (vgl. Bst. I). Die Ziffern 1 (Nichteintreten auf ein Asylgesuch) und 2 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung vom 27. März 2023 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-1814/2023 Seite 6 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung vorab fest, dass aus ihrer Sicht der medizinische Sachverhalt hinreichend erstellt sei und weitere Abklärungen auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers möglich seien, weshalb der Antrag auf Zuweisung ins erweiterte Verfahren abge- lehnt werde. Zum Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden führte das SEM im Wesentlichen aus, da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllten, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Des Weiteren würden sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass ihnen im Falle der Rückkehr eine Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Weder die in Georgien herr- schende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zu- mutbarkeit ihrer Rückführung. Sie beide seien jung und verfügten über ein abgeschlossenes Studium in Business Administration. Die Beschwerde- führerin habe zudem bereits praktische Berufserfahrung als Konsultantin gesammelt. Sie beide hätten in der Eigentumswohnung der Eltern des Be- schwerdeführers in D._______ leben können und der Beschwerdeführer sei von seinen Eltern und Verwandten finanziell unterstützt worden. Insge- samt würden sie beide noch über weitere Verwandte in Georgien verfügen, die sei bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizini- schen Gründen liege nur vor, wenn die notwendige medizinische Behand- lung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands der betroffenen Person führe. Dies sei bei ihm gerade nicht der Fall. Georgien verfüge über Spezialisten für Infektionskrankheiten sowie Fach- ärzte für Gastroenterologie. Er habe sodann selbst ausgeführt vor seiner Ausreise aufgrund seiner (…) in Behandlung gewesen zu sein. Das Medi- kament (…) habe er gemäss eigener Aussage bereits in Georgien zur Be- handlung eingenommen. Das Medikament (…) beziehungsweise (…) sei in Georgien ebenfalls verfügbar. Entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers sei auch das Medikament (…) in Georgien erhältlich (un- ter Verweis auf https://shop.aversi.ge/ka/medication/various-medicinal- products/remedies -for-the-side-effects-of-thecancer-treatment-therapy/remicad-100mq-fI/, konsultiert am 17.03.2023). Sollten diese oder andere Medikamente in Ge- orgien (vorübergehend) nicht verfügbar sein, stehe es dem Beschwerde- führer frei, bei der kantonalen Rückkehrüberstellung medizinische Rück- kehrhilfe (Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation
E-1814/2023 Seite 7 oder Unterstützung während und nach der Rückkehr) zu beantragen (Art. 93 AsylG). Die notwendigen diagnostischen Möglichkeiten seien in Georgien vorhanden, so habe er sich im Jahr 2022 beispielsweise einer Koloskopie unterzogen. Zur Finanzierung allfälliger weiterer Behandlungs- kosten in Georgien sei festzuhalten, dass seine bisherige Behandlung durch seine Mutter und weitere Verwandte getragen worden sei. Zudem seien grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch über die Universal Health Care (UHC) krankenversichert (unter Verweis auf Staats- sekretariat für Migration, 21. März 2018: Focus Georgien. Reform im Ge- sundheitswesen. Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversi- cherung, S. 23 f. https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationa- les/herkunftslaenderMeuropagus/geo/GEO-reformgesundheitswesen- d.pdf, aufgerufen am 16. März 2023). Für sozial und wirtschaftlich vul- nerable Personen seien zusätzliche Unterstützungsmassnahmen vorgese- hen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er grundsätz- lich keinen Zugang zur UHC beziehungsweise zu deren Leistungen im Rahmen seines individuellen Anspruchs hätte. Er habe denn auch selbst ausgesagt, über die allgemeine Krankenkasse versichert zu sein und in Georgien nichts unternommen zu haben, um finanzielle Unterstützung sei- tens des Staates zu erhalten. Somit sei festzuhalten, dass er nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um in Georgien weitere me- dizinische Behandlung oder finanzielle Unterstützung zu erhalten, obwohl ihm dies grundsätzlich offenstehe. Folglich lägen keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprä- chen. 6.2 Die Beschwerdeführenden wandten dagegen ein, der Beschwerdefüh- rer leide an (…), einer unheilbaren, (…) (…). Er habe sich zur Behandlung dieser Krankheit in Georgien an diverse Ärzte gewandt, welche ihm zu dem Medikament (…) geraten hätten. Dieses Medikament sei in Georgien je- doch nicht erhältlich und selbst wenn es erhältlich wäre, könnte es sich der Beschwerdeführer aufgrund der hohen Kosten nicht leisten. Vorliegend sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Grün- den gegeben, weil das Medikament (…) in Georgien nicht erhältlich sei (unter Verweis auf einen Internetausdruck vom 30. März 2023, wonach das Medikament in Georgien «out of stock» sei [Beilage 2]). Der Website sei nicht zu entnehmen, ob das Medikament künftig wieder erhältlich sein werde. Deshalb sei davon auszugehen, dass das Medikament in Georgien längerfristig nicht erhältlich sei. Die Möglichkeit des Erhalts des Medika- ments durch die kantonale Rückkehrberatungsstelle sei daher nur kurzfris- tig ausreichend. Eine qualitative und langfristige Behandlung sei in
E-1814/2023 Seite 8 Georgien nicht gewährleistet, weil das von ihm benötigte Medikament dort nicht verfügbar sei. Damit sei seine Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar. Hinzu komme, dass, selbst wenn die Behandlung des Beschwerdeführers mit einem anderen Medikament möglich wäre, er auf- grund seiner finanziellen Situation keinen gesicherten Zugang zu einer sol- chen Behandlung hätte. Die Beschwerdeführenden würden dadurch in eine finanzielle Notlage geraten. Die von der Vorinstanz genannte Möglich- keit der Inanspruchnahme staatlicher Gelder sei erschwert und es sei nicht gesichert, dass die UHC die Kosten des Medikaments (…) beziehungs- weise anderer Medikamente/Behandlungen übernehme. Weiter sei zu be- rücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zur UHC habe, da dieser nur über die Arbeitsstelle und durch den Arbeitgeber möglich sei. Die Vorinstanz habe nach dem Gesagten nicht genügend abgeklärt bezie- hungsweise berücksichtigt, ob eine Behandlung/die notwendigen Medika- mente in Georgien für den Beschwerdeführer verfügbar seien beziehungs- weise die UHC/der georgische Staat die Finanzierung für den Beschwer- deführer übernehme. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine An- haltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Be- handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
E-1814/2023 Seite 9 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 7.2.2 Weiter ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies machen sie vorliegend nicht geltend. Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. An dieser Feststellung vermag auch die diagnostizierte (…) des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit medizinischen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise ei- nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach ei- ner Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinwei- sen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR defi- nierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben (vgl. hierzu nachfolgen E. 7.3). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver- mag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung of- fensichtlich nicht zu rechtfertigen. 7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
E-1814/2023 Seite 10 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist auf- grund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 7.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit wei- teren Hinweisen). 7.3.3 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachver- haltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Be- gründung sowie umfassender Akten-, Quellen- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der Vollzug der Wegweisung sei für die Beschwerdeführenden zumutbar. Diese Erwägungen und die darin enthal- tenen Beweismittelwürdigungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. III/2) sowie auf die zusammenfas- sende Wiedergabe oben (E. 6.1) verwiesen werden, mit folgenden Ergän- zungen: Der Beschwerdeführer beruft sich beschwerdeweise erneut da- rauf, dass das von ihm benötigte Medikament (…) in Georgien momentan nicht verfügbar sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass er dieses Medika- ment bis anhin auch in der Schweiz nicht verschrieben erhalten hat (SEM- Akte 1233954-13/4, 1233954-17/4, 1233954-20/3). Insofern ist fraglich, ob er auf dieses Medikament tatsächlich angewiesen ist. Sämtliche in der Schweiz verschriebenen Medikamente sind in Georgien ebenfalls
E-1814/2023 Seite 11 erhältlich. Der Beschwerdeführer befand sich bereits in Georgien aufgrund seiner unheilbaren (…) in Behandlung und es standen ihm dort dieselben diagnostischen Möglichkeiten zur Verfügung wie in der Schweiz (SEM- Akte 1233954-16/8). Die Weiterbehandlung in Georgien ist somit gewähr- leistet. Der auf Beschwerdeebene geltend gemachte Umstand, der Be- schwerdeführer habe aufgrund seiner Arbeitslosigkeit keinen Zugang zu einer Krankenversicherung, verfängt nicht. Gemäss öffentlich zugängli- chen Quellen gewährt Georgien sämtlichen georgischen Staatsbürgern au- tomatisch eine Krankenversicherung, unabhängig von einer Arbeitsstelle (vgl. Government of Georgia Ordinance #724, On Approval of Georgian Healthcare System State Concept 2014-2020 «Universal Healthcare and Quality Management for Protection of Patient Rights», abgerufen am 12.04.2023). Im Übrigen ist diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. vorhergehend E. 6.1). 7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimat- staates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens besteht nach dem Gesagten somit kein An- lass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E-1814/2023 Seite 12 10. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1814/2023 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Nina Ermanni
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