Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) April 2015 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Mai 2015 und der Anhörung vom 6. März 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, geboren in B._______ und aufgewachsen in C._______, im Raum D._______. Während der Schulzeit habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem er (...) organisiert, (...). Die LTTE habe an der Schule Selbstverteidigungskurse gegeben. Er habe verschiedene LTTE-Mitglieder kennengelernt und sei mit diversen wichtigen LTTE-Personen fotografiert worden. (...) sei beim (...) der LTTE gewesen und einer seiner engen Freunde sei für eine Selbstmordgruppe zuständig gewesen. (...) und dessen Freund hätten ihm zwischen (...) immer wieder kleinere Aufträge gegeben. Die Nachbarin, welche in den (...) verliebt gewesen sei, habe diesen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gemeldet, als sie herausgefunden habe, dass er für die LTTE tätig sei. Im Jahr 2006 sei (...) daher nach E._______ gegangen. Er habe später (...) der Nachbarin umgekommen sei. Im selben Jahr ([...] 2006) sei der (...) erschossen worden. Der spätere Mann der Nachbarin wiederum sei von den LTTE getötet worden, da seine Familie Informationen über diesen an die LTTE weiteregeleitet habe. Die Nachbarin sei danach aus Angst weggezogen. Als im Jahr 2010 eine Climor-Bombe auf der Strasse explodiert sei (BzP) beziehungsweise er neben einer Reismühle mit einem Waffenversteck gestanden habe (Anhörung), sei er zusammen mit weiteren Jungen verhaftet und ins Camp gebracht worden. Am Abend seien sie unter der Bedingung, jeden Freitag zur Unterschrift zu erscheinen, entlassen worden. Dies habe er längere Zeit getan. Ab und zu hätten sie ihn durch "Kopfnicker" identifizieren lassen. Einige Monate später hätten Soldaten ihn auf dem Feld verhaftet und ins Camp gebracht, wo sie ihn zwei Tage lang festgehalten hätten. Da sein Vater mit dem Friedensrichter und einer weiteren wichtigen Person zum Camp gekommen sei, hätten sie ihn freigelassen. 2013 sei die Nachbarin zurückgekehrt, woraufhin sie aufgrund einer Grundstücksgrenze Probleme gehabt hätten. Die Nachbarin - Mitglied der EPDP - habe von seiner LTTE-Tätigkeit gewusst, ihn bedroht und ihn sowohl bei der EPDP als auch beim Militär verraten, weshalb (...) 2013 seine eigentlichen Probleme begonnen hätten. 2013 und 2014 sei er für eine Weile nach E._______ gegangen. Sein Vater habe ihm im Jahr 2014 gesagt, dass ein Kollege verhaftet worden sei und sie auch auf der Suche nach ihm seien. Er habe bereits zu diesem Zeitpunkt ausreisen wollen, sei aber auf Anraten des Vaters geblieben. Eines Tages seien vier Militärpersonen auf "field-bikes" vorbeigekommen und hätten das Haus durchsucht und seine Mutter sowie seine Schwester belästigt. Insgesamt sei er in seiner Abwesenheit drei Mal gesucht worden. Da diese Suchen abgenommen hätten, sei er wieder nach Hause. Am (...) 2014 seien wiederum Personen des Militärs bei ihm zuhause vorbeigekommen und hätten seiner Mutter ein Foto von ihm gezeigt und sich nach ihm erkundigt. Weil seine Mutter und (...) geschlagen worden seien, habe (...) beziehungsweise die Mutter verraten, dass er auf dem Markt sei. Sie hätten ihn dort geholt und ins (...)-Camp gebracht. Schon beim Eingang seien ihm die Augen verbunden und die Hände gefesselt worden. Ihm seien von der dort anwesenden Nachbarin vier Fotos vorgehalten worden, um Personen zu identifizieren. Er habe zwar drei Personen erkannt, aber behauptet, niemanden zu kennen. Er sei brutal geschlagen worden, wobei ihm unter anderem die (...) durch einen Stoss mit dem Gewehrkolben (...), (...) und das (...) abgeschnitten sowie sein (...) derartig verletzt worden sei, dass er (...). Ausserdem sei er mit glühenden Zigaretten im (...) und am (...) verbrannt und auf weitere Arten misshandelt worden. Er sei ins Koma gefallen und daraufhin seinem Vater ausgeliefert worden. Als er im Spital gewesen sei, seien Militärangehörige wiederholt zu seinem Vater gegangen und hätten sich nach seinem Zustand erkundigt, wobei sie dem Vater mitgeteilt hätten, dass er nach der Heilung wieder zurück ins Camp müsse. Er habe im Spital einmal eine Unterschrift leisten müssen und sei danach direkt nach F._______, wo er bis zu seiner Ausreise weiterhin ambulant behandelt worden sei (Anhörung) beziehungsweise er sei nach seinem Aufenthalt im Spital in C._______ jeweils in Begleitung zum Camp gegangen, um Unterschrift zu leisten; da er weiterhin verdächtigt worden sei, die LTTE wiederaufbauen zu wollen, und misshandelt worden sei, um entsprechende Informationen preiszugeben, habe ihn sein Vater zur Ausreise gedrängt (BzP). Am 7. April 2015 habe er deshalb sein Heimatland verlassen und sei via G._______, H._______ und I._______ in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise, am (...) 2015, sei sein Vater auf dem Heimweg von Personen geschlagen worden, die sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt hätten, woraufhin er im Spital habe behandelt werden müssen. (...) 2015 sei die Polizei bei seinen Eltern gewesen und habe sich nach seiner Telefonnummer erkundigt. Hier in der Schweiz habe er am 27. November (...) an einer Gedenkfeier der LTTE in J._______ und auch im Jahr (...) an einer Demonstration der LTTE in K._______ teilgenommen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte, seinen Geburtsschein (im Original sowie in Kopie mit Übersetzung) sowie die Geburtsscheine seiner Eltern (in Kopie mit Stempel) ein. Als Beweismittel legte er die Kopie der Todesurkunde (...) mit Übersetzung, einen Arztbericht betreffend die Verletzungen seines Vaters (im Original), ein Schreiben des Friedensrichters L._______ (im Original) sowie ein Affidavit seiner Mutter mit der Bestätigung über die verwandtschaftlichen Verhältnisse (...) (im Original) zu den Akten. Anlässlich der Anhörung hielt die Hilfswerksvertretung fest, der Beschwerdeführer sei bei der Schilderung seiner Probleme immer wieder auf seine Misshandlungen und die erlittene Folter zurückgekommen, ohne dies zu merken. Sie regte ein spezialärztliches Gutachten an, um den rechtserheblichen Sachverhalt vervollständigen zu können und ihm Zugang zu einer adäquaten medizinisch-psychiatrischen Behandlung zu ermöglichen. B. Mit Verfügung vom 13. März 2019 - eröffnet am 19. März 2019 - verneinte die Vorinstanz aufgrund mangelnder Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 15. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2019. Diese sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des richtigen und rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondre in das Aktenstück A14/1, mit der Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ausserdem sei der Spruchköper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er die Beweisanträge, er sei zu seinen Asylgründen, insbesondere dazu wie sich die Gefährdung mit der sich neu darstellenden Situation in Sri Lanka verändert habe, anzuhören. Ihm seien sämtliche dem SEM vorliegenden Beweismittel offenzulegen und es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen. Ausserdem sei sein Gesundheitszustand vollumfänglich abzuklären und ihm sei eine angemessene Frist anzusetzen, um einen ausführlichen Arztbericht einzureichen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos seiner Narben sowie von ihm an einer Demonstration in K._______ im (...) 2017 ein. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte in einem separaten Schreiben vom 15. April 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. D. Am 17. April 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dieser dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den bisher festgelegten Spruchkörper mit, forderte den Beschwerdeführer auf, den in Aussicht gestellten Arztbericht innert Frist nachzureichen und die ihn behandelnden Fachpersonen gegenüber den Bundesasylbehörden vom Arztgeheimnis zu entbinden. Überdies wies sie die Anträge auf Akteneinsicht und auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Mit Schreiben vom selben Tag reichte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Arztbericht nach, laut welchem er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) (...) leide. G. Am 24. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, in welcher er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und legte eine weitere CD-ROM mit 48 Beweismitteln sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 13. Mai 2019 und die unterzeichnete Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ins Recht. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten.
E. 1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid zunächst fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. So habe der Beschwerdeführer an der BzP geltend gemacht, die LTTE mit (...). Bei der Anhörung habe er hingegen erwähnt, er habe (...). Dass (...) beim (...) der LTTE gewesen sei und ihm und seinen Kollegen den Auftrag erteilt habe, Informationen über die sri-lankischen Behörden zu sammeln, habe er erstmals an der Anhörung vorgebracht. Es sei nicht einsichtig, warum er diese Vorbringen nicht bereits bei der BzP geltend gemacht habe, zumal er damals gefragt worden sei, ob er die LTTE noch durch weitere Tätigkeiten unterstützt habe. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er bei der Anhörung nachträglich versucht habe, seinen Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen. Die Erklärung, nie nach dem Handeln (...) gefragt worden zu sein, sei als Schutzbehauptung zu werten. Seine Unterstützung der LTTE könne daher nicht geglaubt werden. Auch seine Aussagen bezüglich der geltend gemachten behördlichen Suchen und Festnahmen würden zahlreiche Widersprüche aufweisen. So habe er an der BzP geltend gemacht, dass im Jahr 2010 auf der Strasse eine Bombe explodiert sei, woraufhin er und andere junge Leute festgenommen und ins Camp gebracht worden seien. Er sei unter der Bedingung freigelassen worden, jeden Freitag eine Unterschrift zu leisten. Bei der Anhörung habe er hierzu angegeben, er sei festgenommen worden, als er auf dem Feld gearbeitet habe, und danach zwei Tage festgehalten worden. Ein anderes Mal sei er im Jahr 2010 zusammen mit seinen drei Kollegen verhaftet worden, als sie in der Nähe einer Reismühle gestanden hätten. Die Erklärung, wonach es sich dabei um verschiedene Vorfälle gehandelt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Abgesehen davon habe er an der BzP behauptet, der Vorfall auf dem Feld habe 2014 stattgefunden. Weiter habe er widersprüchliche Angaben bezüglich der Suche durch die sri-lankische Armee respektive der Angehörigen seiner Nachbarin gemacht. So habe er sich einerseits nach M._______ begeben, da er zu Hause gesucht worden sei, sei andererseits aber bereits in M._______ gewesen, als er das erste Mal zu Hause gesucht worden sei. Ferner habe er sich betreffend seine Festnahme vom (...) 2014 widersprochen. Bei der BzP habe er erzählt, (...) habe seinen Aufenthaltsort verraten, an der Anhörung habe er indessen angegeben, nicht zu wissen, wie die Soldaten ihn gefunden hätten. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er seine Aussage der BzP bestätigt. Aufgrund der widersprüchlichen Schilderung dieser Festnahme könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich den geschilderten Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Diese Schlussfolgerung erhärte sich durch seine widersprüchlichen Angaben betreffend die Zeit nach der Haft. So habe er an der BzP dargelegt, nach dem Spitalaufenthalt weiterhin Unterschrift geleistet zu haben. Da er jedoch weiterhin verdächtigt und einmal verletzt worden sei, sei er ausgereist. An der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, lediglich einmal im Spital eine Unterschrift geleistet zu haben und danach direkt in das Privatspital in F._______ gegangen zu sein. Die eingereichten Beweismittel würden überdies nicht dazu taugen, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. So sei das Schreiben des Friedensrichters als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und dessen Inhalt stimme überdies nicht mit dem geschilderten Sachverhalt überein.
E. 4.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht auf Beschwerdeebene ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung zu den Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung der Vorinstanz widerlege. Die Vorinstanz habe die individuellen Asylgründe (insbesondere die LTTE-Verbindungen, seine Inhaftierung und massive Folterung, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und sein exilpolitisches Engagement) unvollständig geprüft. Ausserdem sei sie auf pauschale Weise zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, da sie widersprüchlich oder nachgeschoben seien. Die Glaubhaftigkeitsprüfung sei klar ungenügend erfolgt. So sei das Vorbringen betreffend die LTTE-Tätigkeit des (...) keineswegs nachgeschoben, sondern eine Konkretisierung des Sachverhalts. Überdies sei er auch nie nach dessen Problemen gefragt worden. Ausserdem sei anlässlich der Anhörung offensichtlich gewesen, dass sein Aussageverhalten nicht als normal bezeichnet werden könne. Dies sei von der Hilfswerksvertretung auch bestätigt worden. Das ständige, ungewollte, wiederholende Erinnern an die Foltererfahrung sei ein klarer Hinweis auf die Traumatisierung. Eine entsprechende Abklärung sei trotz Hinweis der Hilfswerksvertretung unterblieben. Ausserdem sei er weiterhin exilpolitisch tätig gewesen (Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen) und einmal mit einer LTTE-Flagge gefilmt worden. Dieses Video sei auf einem Onlineportal veröffentlicht worden. Diesen Sachverhalt habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, obwohl es sich dabei um einen Hochrisikofaktor handle. Dasselbe gelte für seine zahlreichen Narben, die er aufgrund seiner erlittenen Folter trage. Sodann hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe daran fest, dass er mehrere der im Referenzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren erfülle. So stamme er aus einer Familie mit LTTE Mitgliedern, was in seiner Herkunftsregion bekannt sei. (...) habe eine wichtige Funktion beim (...) der LTTE innegehabt. Er selbst habe regelmässig in Kontakt zu anderen LTTE-Mitgliedern gestanden und diese mit Hilfsarbeiten unterstützt. Aufgrund dieser Verbindungen und Tätigkeiten sei er in der Vergangenheit mehrmals behelligt, befragt, entführt und misshandelt worden, wobei er massive Verletzungen und psychische Traumata davongetragen habe. Mit seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Dieser Verdacht würde sich auch durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bewahrheiten. Ausserdem gehöre er den sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlich oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer an. Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten in sein Heimatland zurückgeschafft und so die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich lenken. Die auf den zu erwartenden Background-Check folgende Verhaftung aufgrund seines Profils würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Ausserdem bestehe aufgrund seiner allenfalls erheblichen psychischen Traumatisierung eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit.
E. 4.3 Aus dem Arztbericht vom 9. Mai 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (...) leide. Im Begleitschreiben legt der Beschwerdeführer dar, dies sei auch bei der Anhörung erkennbar gewesen, da er - konditioniert durch die Verhöre in Sri Lanka, bei welchen er gefoltert worden sei - immer wieder ungewollte, wiederholende Erinnerungen an die Foltererfahrung hervorgebracht habe und sein Aussageverhalten sehr auffällig gewesen sei. Er leide weiterhin an Schlafstörungen, wache jede Stunde auf und sei tagsüber entsprechend schläfrig. Auch diese Symptome stünden in einem Zusammenhang mit den Erinnerungen an das Erlebte in Sri Lanka und der ständigen Angst, wieder dorthin zurückkehren zu müssen. Ausserdem sei er (...), was durch die Schläge (...) verursacht worden sei. Er sei folglich in einem sehr bedenklichen und labilen Gesundheitszustand. Seine Krankheiten würden seine Geschichte untermauern und aufzeigen, dass die berichteten Erlebnisse in Sri Lanka tatsächlich stattgefunden hätten. Er reagiere gut auf die Behandlung und habe bereits einige Besserungen erlangen können. Eine Weiterbehandlung und Begleitung über die nächsten Jahre hinweg sei nicht nur sinnvoll, sondern auch dringend notwendig. Eine Rückkehr nach Sri Lanka würde zu einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen (mit Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 E. 5.7 vom 22. November 2017). Seine Verfolgungsempfindlichkeit sei somit massiv erhöht, was zwangsläufig zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl führen müsse.
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht (vgl. E. 3.2.2) sowie die Begründungspflicht (vgl. E. 3.2.3). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechts-mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und E-1445/2020 vom 30. Juli 2020 E. 3.2.2 m.w.H.).
E. 5.3 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers begründet sind. Die vorinstanzliche Verfügung vermag den Anforderungen an die Untersuchungs- sowie an die Begründungspflicht und somit an das rechtliche Gehör nicht zu genügen.
E. 5.3.1 Die Vorinstanz stellt sowohl die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE, die diversen Festnahmen, die Misshandlungen als auch die Umstände der Ausreise in Frage.
E. 5.3.2 Wie bereits erwähnt, hat die Hilfswerksvertretung nach der Anhörung festgehalten, der Beschwerdeführer habe Mühe bekundet, bei der Schilderung seiner Probleme nicht immer wieder zu seinen Misshandlungen und Foltererfahrungen zurückzuspringen, und regte die Erstellung eines spezialärztlichen Gutachtens an. In der Tat fällt bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls auf, dass der Beschwerdeführer offenkundig Schwierigkeiten hatte, sich zu fokussieren und die Ereignisse geordnet wiederzugeben, was - unter Berücksichtigung des eingereichten Arztberichts vom 2. Mai 2019, in welchem eine (...) vermutet wird, - auf eine schlechte psychische Verfassung während der Anhörung hindeuten könnte.
E. 5.3.3 Es kann festgehalten werden, dass sich die protokollierten Angaben durch eine Fülle detailreicher und lebhaft beschriebener Erfahrungen auszeichnen. Die einzelnen Schilderungen der Ereignisse weisen Details, Interaktionen und inhaltliche Besonderheiten auf. Der Beschwerdeführer untermauert seine Erzählungen mit vielen Realkennzeichen, wie seiner Gestik (vgl. A12 F55, F165 und F177) und der direkten Wiedergabe von Gesprächen (vgl. A12 F55, F131, F145, F148 f., F159 f., F161 und F163 f.). Übertreibungen lassen sich keine erkennen. Dies trifft beispielsweise auf die Aussage in der BzP zu, laut welcher nach der Verhaftung von N._______ viele Personen Probleme bekommen hätten, er selbst jedoch nicht (vgl. A3 Ziff. 7.01, vgl. auch A12 F55). Auch sein Hinweis, dass er sich nach dem Tod (...) nur noch wenig für die LTTE eingesetzt habe und kein Mitglied gewesen sei, ist hier zu erwähnen (vgl. A12 F55, F67 und F219, vgl. auch A12 F205 und F207). Allfällige Wissens- oder Erinnerungslücken hat er frei eingestanden oder darauf hingewiesen, wenn es sich lediglich um eine Vermutung handelte (vgl. A12 F31 und F153, vgl. auch sein Hinweis, wonach er nicht wisse, ob Leute der EPDP oder der Armee ihn gesucht hätten, vgl. A12 F125), und Fehler spontan korrigiert (vgl. A12 F55). Verschiedene Punkte sind allerdings unklar. Beispielsweise geben die Ereignisse nach der behaupteten Haft Rätsel auf. Der Beschwerdeführer äussert sich hier teilweise widersprüchlich, so dass nicht eruierbar ist, was sich in der Zeit zwischen dem (...) 2014 und der Ausreise im (...) 2015 ereignet hat. Zweifel weckt auch die erst in der Anhörung vorgebrachte (...) des (...) für die LTTE, wenn auch daraus nicht geschlossen werden kann, dass dieser nicht Mitglied der LTTE gewesen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Tätigkeit für die LTTE erscheinen indessen glaubhaft. Ebenso liegen verschiedene Hinweise für die Glaubhaftigkeit der diversen Festnahmen vor. Auffallend ist zudem die sehr detailreiche Beschreibung der geltend gemachten Misshandlungen, die im Anhörungsprotokoll einen zentralen Platz einnimmt. Der Beschwerdeführer ist zudem durch Narben und frühere Verletzungen gekennzeichnet, welche sich mit den behaupteten Misshandlungen in Einklang bringen lassen. Er wies während der Anhörung immer wieder auf diese hin (vgl. A12 F55 ff., F165 und F254). Da die Vorinstanz die Festnahme vom (...) 2014 nicht für glaubhaft hält, kommt sie ohne nähere Begründung zum Schluss, dass auch die geltend gemachte Folter nicht stattgefunden habe. Die zahlreichen Narben des Beschwerdeführers lässt sie dabei unkommentiert und äussert sich auch nicht zu einer allfälligen alternativen Ursache der Narben. Eine Befragung zu den genauen Umständen der erlittenen Misshandlungen hätte hier Klarheit schaffen können. Ebenso hätte sich eine detailliertere Auseinandersetzung mit den diversen Vorfällen in den Jahren vor den geltend gemachten Misshandlungen aufgedrängt. Es scheint hinsichtlich der geltend gemachten behördlichen Suchen und Festnahmen nicht ausgeschlossen, dass es sich um mehrere und nicht nur um zwei widersprüchlich vorgetragene Vorfälle gehandelt hat. Insgesamt lässt die Verfügung des SEM eine umfassende Abwägung der Elemente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit des Vorgetragenen sprechen, vermissen.
E. 5.3.4 Dessen ungeachtet weist der Asylentscheid keine hinreichende Einschätzung der Risikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 16. Juli 2016 auf. Die Ausführungen des SEM beschränken sich im Wesentlichen auf die Verneinung von Vorfluchtgründen und die Niederschwelligkeit des exilpolitischen Engagements. Eine Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente (so insbesondere der geltend gemachten verwandtschaftlichen Verbindungen zu den LTTE wie auch der Narben und erlittenen Verletzungen) unter dem Gesichtspunkt des Risikoprofils im Sinne des erwähnten Referenzurteils hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weitgehend unterlassen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer darlegte, aus einer Familie mit Bezug zu den LTTE zu stammen, greift eine pauschale Risikoeinschätzung zu kurz. Selbst wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Vorfluchtgründe hat glaubhaft machen können, ist sie vorliegend gehalten, die im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka individuell zu prüfen (a.a.O. E. 8.4). Soweit die Vorinstanz dies unterlassen hat, ist von einer Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs auszugehen.
E. 6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E. 6.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).
E. 6.2 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts - welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist - für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen übersteigen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Zudem wurde mit der Untersuchungs- und der Begründungspflicht das rechtliche Gehör verletzt. Somit erscheint es als angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Prüfung, Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird im Rahmen einer erneuten Anhörung offene Fragen zu klären haben, wie die Rolle der Nachbarin, die Ursachen für die Narben und Verletzungen des Beschwerdeführers, die verschiedenen Verhaftungen und insbesondere die Ereignisse zwischen der geltend gemachten Folter und der Ausreise. Das Vorliegen einer allfälligen Traumatisierung des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzuklären. Schliesslich ist eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den Risikofaktoren gemäss dem erwähnten Referenzurteil vorzunehmen.
E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 13. März 2019 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes mittels Durchführung einer erneuten Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Begehren in der Beschwerde einzugehen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ungeachtet der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthalten, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1810/2019 Urteil vom 9. Juni 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) April 2015 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Mai 2015 und der Anhörung vom 6. März 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, geboren in B._______ und aufgewachsen in C._______, im Raum D._______. Während der Schulzeit habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem er (...) organisiert, (...). Die LTTE habe an der Schule Selbstverteidigungskurse gegeben. Er habe verschiedene LTTE-Mitglieder kennengelernt und sei mit diversen wichtigen LTTE-Personen fotografiert worden. (...) sei beim (...) der LTTE gewesen und einer seiner engen Freunde sei für eine Selbstmordgruppe zuständig gewesen. (...) und dessen Freund hätten ihm zwischen (...) immer wieder kleinere Aufträge gegeben. Die Nachbarin, welche in den (...) verliebt gewesen sei, habe diesen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gemeldet, als sie herausgefunden habe, dass er für die LTTE tätig sei. Im Jahr 2006 sei (...) daher nach E._______ gegangen. Er habe später (...) der Nachbarin umgekommen sei. Im selben Jahr ([...] 2006) sei der (...) erschossen worden. Der spätere Mann der Nachbarin wiederum sei von den LTTE getötet worden, da seine Familie Informationen über diesen an die LTTE weiteregeleitet habe. Die Nachbarin sei danach aus Angst weggezogen. Als im Jahr 2010 eine Climor-Bombe auf der Strasse explodiert sei (BzP) beziehungsweise er neben einer Reismühle mit einem Waffenversteck gestanden habe (Anhörung), sei er zusammen mit weiteren Jungen verhaftet und ins Camp gebracht worden. Am Abend seien sie unter der Bedingung, jeden Freitag zur Unterschrift zu erscheinen, entlassen worden. Dies habe er längere Zeit getan. Ab und zu hätten sie ihn durch "Kopfnicker" identifizieren lassen. Einige Monate später hätten Soldaten ihn auf dem Feld verhaftet und ins Camp gebracht, wo sie ihn zwei Tage lang festgehalten hätten. Da sein Vater mit dem Friedensrichter und einer weiteren wichtigen Person zum Camp gekommen sei, hätten sie ihn freigelassen. 2013 sei die Nachbarin zurückgekehrt, woraufhin sie aufgrund einer Grundstücksgrenze Probleme gehabt hätten. Die Nachbarin - Mitglied der EPDP - habe von seiner LTTE-Tätigkeit gewusst, ihn bedroht und ihn sowohl bei der EPDP als auch beim Militär verraten, weshalb (...) 2013 seine eigentlichen Probleme begonnen hätten. 2013 und 2014 sei er für eine Weile nach E._______ gegangen. Sein Vater habe ihm im Jahr 2014 gesagt, dass ein Kollege verhaftet worden sei und sie auch auf der Suche nach ihm seien. Er habe bereits zu diesem Zeitpunkt ausreisen wollen, sei aber auf Anraten des Vaters geblieben. Eines Tages seien vier Militärpersonen auf "field-bikes" vorbeigekommen und hätten das Haus durchsucht und seine Mutter sowie seine Schwester belästigt. Insgesamt sei er in seiner Abwesenheit drei Mal gesucht worden. Da diese Suchen abgenommen hätten, sei er wieder nach Hause. Am (...) 2014 seien wiederum Personen des Militärs bei ihm zuhause vorbeigekommen und hätten seiner Mutter ein Foto von ihm gezeigt und sich nach ihm erkundigt. Weil seine Mutter und (...) geschlagen worden seien, habe (...) beziehungsweise die Mutter verraten, dass er auf dem Markt sei. Sie hätten ihn dort geholt und ins (...)-Camp gebracht. Schon beim Eingang seien ihm die Augen verbunden und die Hände gefesselt worden. Ihm seien von der dort anwesenden Nachbarin vier Fotos vorgehalten worden, um Personen zu identifizieren. Er habe zwar drei Personen erkannt, aber behauptet, niemanden zu kennen. Er sei brutal geschlagen worden, wobei ihm unter anderem die (...) durch einen Stoss mit dem Gewehrkolben (...), (...) und das (...) abgeschnitten sowie sein (...) derartig verletzt worden sei, dass er (...). Ausserdem sei er mit glühenden Zigaretten im (...) und am (...) verbrannt und auf weitere Arten misshandelt worden. Er sei ins Koma gefallen und daraufhin seinem Vater ausgeliefert worden. Als er im Spital gewesen sei, seien Militärangehörige wiederholt zu seinem Vater gegangen und hätten sich nach seinem Zustand erkundigt, wobei sie dem Vater mitgeteilt hätten, dass er nach der Heilung wieder zurück ins Camp müsse. Er habe im Spital einmal eine Unterschrift leisten müssen und sei danach direkt nach F._______, wo er bis zu seiner Ausreise weiterhin ambulant behandelt worden sei (Anhörung) beziehungsweise er sei nach seinem Aufenthalt im Spital in C._______ jeweils in Begleitung zum Camp gegangen, um Unterschrift zu leisten; da er weiterhin verdächtigt worden sei, die LTTE wiederaufbauen zu wollen, und misshandelt worden sei, um entsprechende Informationen preiszugeben, habe ihn sein Vater zur Ausreise gedrängt (BzP). Am 7. April 2015 habe er deshalb sein Heimatland verlassen und sei via G._______, H._______ und I._______ in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise, am (...) 2015, sei sein Vater auf dem Heimweg von Personen geschlagen worden, die sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt hätten, woraufhin er im Spital habe behandelt werden müssen. (...) 2015 sei die Polizei bei seinen Eltern gewesen und habe sich nach seiner Telefonnummer erkundigt. Hier in der Schweiz habe er am 27. November (...) an einer Gedenkfeier der LTTE in J._______ und auch im Jahr (...) an einer Demonstration der LTTE in K._______ teilgenommen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte, seinen Geburtsschein (im Original sowie in Kopie mit Übersetzung) sowie die Geburtsscheine seiner Eltern (in Kopie mit Stempel) ein. Als Beweismittel legte er die Kopie der Todesurkunde (...) mit Übersetzung, einen Arztbericht betreffend die Verletzungen seines Vaters (im Original), ein Schreiben des Friedensrichters L._______ (im Original) sowie ein Affidavit seiner Mutter mit der Bestätigung über die verwandtschaftlichen Verhältnisse (...) (im Original) zu den Akten. Anlässlich der Anhörung hielt die Hilfswerksvertretung fest, der Beschwerdeführer sei bei der Schilderung seiner Probleme immer wieder auf seine Misshandlungen und die erlittene Folter zurückgekommen, ohne dies zu merken. Sie regte ein spezialärztliches Gutachten an, um den rechtserheblichen Sachverhalt vervollständigen zu können und ihm Zugang zu einer adäquaten medizinisch-psychiatrischen Behandlung zu ermöglichen. B. Mit Verfügung vom 13. März 2019 - eröffnet am 19. März 2019 - verneinte die Vorinstanz aufgrund mangelnder Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 15. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2019. Diese sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des richtigen und rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondre in das Aktenstück A14/1, mit der Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ausserdem sei der Spruchköper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er die Beweisanträge, er sei zu seinen Asylgründen, insbesondere dazu wie sich die Gefährdung mit der sich neu darstellenden Situation in Sri Lanka verändert habe, anzuhören. Ihm seien sämtliche dem SEM vorliegenden Beweismittel offenzulegen und es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen. Ausserdem sei sein Gesundheitszustand vollumfänglich abzuklären und ihm sei eine angemessene Frist anzusetzen, um einen ausführlichen Arztbericht einzureichen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos seiner Narben sowie von ihm an einer Demonstration in K._______ im (...) 2017 ein. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte in einem separaten Schreiben vom 15. April 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. D. Am 17. April 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dieser dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den bisher festgelegten Spruchkörper mit, forderte den Beschwerdeführer auf, den in Aussicht gestellten Arztbericht innert Frist nachzureichen und die ihn behandelnden Fachpersonen gegenüber den Bundesasylbehörden vom Arztgeheimnis zu entbinden. Überdies wies sie die Anträge auf Akteneinsicht und auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Mit Schreiben vom selben Tag reichte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Arztbericht nach, laut welchem er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) (...) leide. G. Am 24. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, in welcher er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und legte eine weitere CD-ROM mit 48 Beweismitteln sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 13. Mai 2019 und die unterzeichnete Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ins Recht. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten. 1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid zunächst fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. So habe der Beschwerdeführer an der BzP geltend gemacht, die LTTE mit (...). Bei der Anhörung habe er hingegen erwähnt, er habe (...). Dass (...) beim (...) der LTTE gewesen sei und ihm und seinen Kollegen den Auftrag erteilt habe, Informationen über die sri-lankischen Behörden zu sammeln, habe er erstmals an der Anhörung vorgebracht. Es sei nicht einsichtig, warum er diese Vorbringen nicht bereits bei der BzP geltend gemacht habe, zumal er damals gefragt worden sei, ob er die LTTE noch durch weitere Tätigkeiten unterstützt habe. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er bei der Anhörung nachträglich versucht habe, seinen Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen. Die Erklärung, nie nach dem Handeln (...) gefragt worden zu sein, sei als Schutzbehauptung zu werten. Seine Unterstützung der LTTE könne daher nicht geglaubt werden. Auch seine Aussagen bezüglich der geltend gemachten behördlichen Suchen und Festnahmen würden zahlreiche Widersprüche aufweisen. So habe er an der BzP geltend gemacht, dass im Jahr 2010 auf der Strasse eine Bombe explodiert sei, woraufhin er und andere junge Leute festgenommen und ins Camp gebracht worden seien. Er sei unter der Bedingung freigelassen worden, jeden Freitag eine Unterschrift zu leisten. Bei der Anhörung habe er hierzu angegeben, er sei festgenommen worden, als er auf dem Feld gearbeitet habe, und danach zwei Tage festgehalten worden. Ein anderes Mal sei er im Jahr 2010 zusammen mit seinen drei Kollegen verhaftet worden, als sie in der Nähe einer Reismühle gestanden hätten. Die Erklärung, wonach es sich dabei um verschiedene Vorfälle gehandelt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Abgesehen davon habe er an der BzP behauptet, der Vorfall auf dem Feld habe 2014 stattgefunden. Weiter habe er widersprüchliche Angaben bezüglich der Suche durch die sri-lankische Armee respektive der Angehörigen seiner Nachbarin gemacht. So habe er sich einerseits nach M._______ begeben, da er zu Hause gesucht worden sei, sei andererseits aber bereits in M._______ gewesen, als er das erste Mal zu Hause gesucht worden sei. Ferner habe er sich betreffend seine Festnahme vom (...) 2014 widersprochen. Bei der BzP habe er erzählt, (...) habe seinen Aufenthaltsort verraten, an der Anhörung habe er indessen angegeben, nicht zu wissen, wie die Soldaten ihn gefunden hätten. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er seine Aussage der BzP bestätigt. Aufgrund der widersprüchlichen Schilderung dieser Festnahme könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich den geschilderten Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Diese Schlussfolgerung erhärte sich durch seine widersprüchlichen Angaben betreffend die Zeit nach der Haft. So habe er an der BzP dargelegt, nach dem Spitalaufenthalt weiterhin Unterschrift geleistet zu haben. Da er jedoch weiterhin verdächtigt und einmal verletzt worden sei, sei er ausgereist. An der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, lediglich einmal im Spital eine Unterschrift geleistet zu haben und danach direkt in das Privatspital in F._______ gegangen zu sein. Die eingereichten Beweismittel würden überdies nicht dazu taugen, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. So sei das Schreiben des Friedensrichters als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und dessen Inhalt stimme überdies nicht mit dem geschilderten Sachverhalt überein. 4.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht auf Beschwerdeebene ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung zu den Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung der Vorinstanz widerlege. Die Vorinstanz habe die individuellen Asylgründe (insbesondere die LTTE-Verbindungen, seine Inhaftierung und massive Folterung, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und sein exilpolitisches Engagement) unvollständig geprüft. Ausserdem sei sie auf pauschale Weise zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, da sie widersprüchlich oder nachgeschoben seien. Die Glaubhaftigkeitsprüfung sei klar ungenügend erfolgt. So sei das Vorbringen betreffend die LTTE-Tätigkeit des (...) keineswegs nachgeschoben, sondern eine Konkretisierung des Sachverhalts. Überdies sei er auch nie nach dessen Problemen gefragt worden. Ausserdem sei anlässlich der Anhörung offensichtlich gewesen, dass sein Aussageverhalten nicht als normal bezeichnet werden könne. Dies sei von der Hilfswerksvertretung auch bestätigt worden. Das ständige, ungewollte, wiederholende Erinnern an die Foltererfahrung sei ein klarer Hinweis auf die Traumatisierung. Eine entsprechende Abklärung sei trotz Hinweis der Hilfswerksvertretung unterblieben. Ausserdem sei er weiterhin exilpolitisch tätig gewesen (Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen) und einmal mit einer LTTE-Flagge gefilmt worden. Dieses Video sei auf einem Onlineportal veröffentlicht worden. Diesen Sachverhalt habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, obwohl es sich dabei um einen Hochrisikofaktor handle. Dasselbe gelte für seine zahlreichen Narben, die er aufgrund seiner erlittenen Folter trage. Sodann hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe daran fest, dass er mehrere der im Referenzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren erfülle. So stamme er aus einer Familie mit LTTE Mitgliedern, was in seiner Herkunftsregion bekannt sei. (...) habe eine wichtige Funktion beim (...) der LTTE innegehabt. Er selbst habe regelmässig in Kontakt zu anderen LTTE-Mitgliedern gestanden und diese mit Hilfsarbeiten unterstützt. Aufgrund dieser Verbindungen und Tätigkeiten sei er in der Vergangenheit mehrmals behelligt, befragt, entführt und misshandelt worden, wobei er massive Verletzungen und psychische Traumata davongetragen habe. Mit seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Dieser Verdacht würde sich auch durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bewahrheiten. Ausserdem gehöre er den sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlich oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer an. Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten in sein Heimatland zurückgeschafft und so die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich lenken. Die auf den zu erwartenden Background-Check folgende Verhaftung aufgrund seines Profils würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Ausserdem bestehe aufgrund seiner allenfalls erheblichen psychischen Traumatisierung eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit. 4.3 Aus dem Arztbericht vom 9. Mai 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (...) leide. Im Begleitschreiben legt der Beschwerdeführer dar, dies sei auch bei der Anhörung erkennbar gewesen, da er - konditioniert durch die Verhöre in Sri Lanka, bei welchen er gefoltert worden sei - immer wieder ungewollte, wiederholende Erinnerungen an die Foltererfahrung hervorgebracht habe und sein Aussageverhalten sehr auffällig gewesen sei. Er leide weiterhin an Schlafstörungen, wache jede Stunde auf und sei tagsüber entsprechend schläfrig. Auch diese Symptome stünden in einem Zusammenhang mit den Erinnerungen an das Erlebte in Sri Lanka und der ständigen Angst, wieder dorthin zurückkehren zu müssen. Ausserdem sei er (...), was durch die Schläge (...) verursacht worden sei. Er sei folglich in einem sehr bedenklichen und labilen Gesundheitszustand. Seine Krankheiten würden seine Geschichte untermauern und aufzeigen, dass die berichteten Erlebnisse in Sri Lanka tatsächlich stattgefunden hätten. Er reagiere gut auf die Behandlung und habe bereits einige Besserungen erlangen können. Eine Weiterbehandlung und Begleitung über die nächsten Jahre hinweg sei nicht nur sinnvoll, sondern auch dringend notwendig. Eine Rückkehr nach Sri Lanka würde zu einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen (mit Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 E. 5.7 vom 22. November 2017). Seine Verfolgungsempfindlichkeit sei somit massiv erhöht, was zwangsläufig zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl führen müsse. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht (vgl. E. 3.2.2) sowie die Begründungspflicht (vgl. E. 3.2.3). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechts-mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und E-1445/2020 vom 30. Juli 2020 E. 3.2.2 m.w.H.). 5.3 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers begründet sind. Die vorinstanzliche Verfügung vermag den Anforderungen an die Untersuchungs- sowie an die Begründungspflicht und somit an das rechtliche Gehör nicht zu genügen. 5.3.1 Die Vorinstanz stellt sowohl die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE, die diversen Festnahmen, die Misshandlungen als auch die Umstände der Ausreise in Frage. 5.3.2 Wie bereits erwähnt, hat die Hilfswerksvertretung nach der Anhörung festgehalten, der Beschwerdeführer habe Mühe bekundet, bei der Schilderung seiner Probleme nicht immer wieder zu seinen Misshandlungen und Foltererfahrungen zurückzuspringen, und regte die Erstellung eines spezialärztlichen Gutachtens an. In der Tat fällt bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls auf, dass der Beschwerdeführer offenkundig Schwierigkeiten hatte, sich zu fokussieren und die Ereignisse geordnet wiederzugeben, was - unter Berücksichtigung des eingereichten Arztberichts vom 2. Mai 2019, in welchem eine (...) vermutet wird, - auf eine schlechte psychische Verfassung während der Anhörung hindeuten könnte. 5.3.3 Es kann festgehalten werden, dass sich die protokollierten Angaben durch eine Fülle detailreicher und lebhaft beschriebener Erfahrungen auszeichnen. Die einzelnen Schilderungen der Ereignisse weisen Details, Interaktionen und inhaltliche Besonderheiten auf. Der Beschwerdeführer untermauert seine Erzählungen mit vielen Realkennzeichen, wie seiner Gestik (vgl. A12 F55, F165 und F177) und der direkten Wiedergabe von Gesprächen (vgl. A12 F55, F131, F145, F148 f., F159 f., F161 und F163 f.). Übertreibungen lassen sich keine erkennen. Dies trifft beispielsweise auf die Aussage in der BzP zu, laut welcher nach der Verhaftung von N._______ viele Personen Probleme bekommen hätten, er selbst jedoch nicht (vgl. A3 Ziff. 7.01, vgl. auch A12 F55). Auch sein Hinweis, dass er sich nach dem Tod (...) nur noch wenig für die LTTE eingesetzt habe und kein Mitglied gewesen sei, ist hier zu erwähnen (vgl. A12 F55, F67 und F219, vgl. auch A12 F205 und F207). Allfällige Wissens- oder Erinnerungslücken hat er frei eingestanden oder darauf hingewiesen, wenn es sich lediglich um eine Vermutung handelte (vgl. A12 F31 und F153, vgl. auch sein Hinweis, wonach er nicht wisse, ob Leute der EPDP oder der Armee ihn gesucht hätten, vgl. A12 F125), und Fehler spontan korrigiert (vgl. A12 F55). Verschiedene Punkte sind allerdings unklar. Beispielsweise geben die Ereignisse nach der behaupteten Haft Rätsel auf. Der Beschwerdeführer äussert sich hier teilweise widersprüchlich, so dass nicht eruierbar ist, was sich in der Zeit zwischen dem (...) 2014 und der Ausreise im (...) 2015 ereignet hat. Zweifel weckt auch die erst in der Anhörung vorgebrachte (...) des (...) für die LTTE, wenn auch daraus nicht geschlossen werden kann, dass dieser nicht Mitglied der LTTE gewesen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Tätigkeit für die LTTE erscheinen indessen glaubhaft. Ebenso liegen verschiedene Hinweise für die Glaubhaftigkeit der diversen Festnahmen vor. Auffallend ist zudem die sehr detailreiche Beschreibung der geltend gemachten Misshandlungen, die im Anhörungsprotokoll einen zentralen Platz einnimmt. Der Beschwerdeführer ist zudem durch Narben und frühere Verletzungen gekennzeichnet, welche sich mit den behaupteten Misshandlungen in Einklang bringen lassen. Er wies während der Anhörung immer wieder auf diese hin (vgl. A12 F55 ff., F165 und F254). Da die Vorinstanz die Festnahme vom (...) 2014 nicht für glaubhaft hält, kommt sie ohne nähere Begründung zum Schluss, dass auch die geltend gemachte Folter nicht stattgefunden habe. Die zahlreichen Narben des Beschwerdeführers lässt sie dabei unkommentiert und äussert sich auch nicht zu einer allfälligen alternativen Ursache der Narben. Eine Befragung zu den genauen Umständen der erlittenen Misshandlungen hätte hier Klarheit schaffen können. Ebenso hätte sich eine detailliertere Auseinandersetzung mit den diversen Vorfällen in den Jahren vor den geltend gemachten Misshandlungen aufgedrängt. Es scheint hinsichtlich der geltend gemachten behördlichen Suchen und Festnahmen nicht ausgeschlossen, dass es sich um mehrere und nicht nur um zwei widersprüchlich vorgetragene Vorfälle gehandelt hat. Insgesamt lässt die Verfügung des SEM eine umfassende Abwägung der Elemente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit des Vorgetragenen sprechen, vermissen. 5.3.4 Dessen ungeachtet weist der Asylentscheid keine hinreichende Einschätzung der Risikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 16. Juli 2016 auf. Die Ausführungen des SEM beschränken sich im Wesentlichen auf die Verneinung von Vorfluchtgründen und die Niederschwelligkeit des exilpolitischen Engagements. Eine Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente (so insbesondere der geltend gemachten verwandtschaftlichen Verbindungen zu den LTTE wie auch der Narben und erlittenen Verletzungen) unter dem Gesichtspunkt des Risikoprofils im Sinne des erwähnten Referenzurteils hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weitgehend unterlassen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer darlegte, aus einer Familie mit Bezug zu den LTTE zu stammen, greift eine pauschale Risikoeinschätzung zu kurz. Selbst wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Vorfluchtgründe hat glaubhaft machen können, ist sie vorliegend gehalten, die im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka individuell zu prüfen (a.a.O. E. 8.4). Soweit die Vorinstanz dies unterlassen hat, ist von einer Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs auszugehen.
6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 6.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 6.2 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts - welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist - für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen übersteigen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Zudem wurde mit der Untersuchungs- und der Begründungspflicht das rechtliche Gehör verletzt. Somit erscheint es als angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Prüfung, Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird im Rahmen einer erneuten Anhörung offene Fragen zu klären haben, wie die Rolle der Nachbarin, die Ursachen für die Narben und Verletzungen des Beschwerdeführers, die verschiedenen Verhaftungen und insbesondere die Ereignisse zwischen der geltend gemachten Folter und der Ausreise. Das Vorliegen einer allfälligen Traumatisierung des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzuklären. Schliesslich ist eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den Risikofaktoren gemäss dem erwähnten Referenzurteil vorzunehmen.
7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 13. März 2019 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes mittels Durchführung einer erneuten Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Begehren in der Beschwerde einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ungeachtet der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthalten, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll