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E-1804/2020

E-1804/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der aus E._______ stammende Beschwerdeführer verliess den Heimat- staat seinen Angaben zufolge am (…) Mai 2015 in Richtung Teheran; von dort gelangte er via die Türkei, Griechenland und Italien am 16. Juli 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Juli 2015 gab er als Grund für seine Ausreise an, er habe von August 2012 bis Dezember 2013 in England studiert und sei dort informell zum Christentum konvertiert. Aus Angst habe er zunächst niemanden darüber informiert. Nach seiner Rückkehr habe es eine heftige Auseinandersetzung mit dem Vater seiner Ehefrau gegeben, die er vor sei- nem Studienaufenthalt in F._______ religiös geheiratet habe. Der Schwie- gervater habe daraufhin seine Tochter von ihm ferngehalten und ihm Mitte März 2015 zusammen mit einer islamistischen Gruppe – deren Name er nicht kenne – mit einer Anzeige gedroht, sollte er nicht innert dreier Tage zum Islam zurückzukehren. Nachdem er dieser Forderung nicht nachge- kommen sei, hätten ihn Leute gesucht. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt beim Freund eines Freundes versteckt und E._______ schliesslich im April 2015 verlassen. Ansonsten habe er sich weder religiös noch politisch be- tätigt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepas- ses zu den Akten. B. Gemäss einer Aktennotiz vom 21. Juli 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei wegen der Anwesenheit des muslimischen Dolmetschers an der BzP nervös gewesen. Er wünsche sich für die Anhörung einen eng- lischsprachen oder christlichen Dolmetscher. C. Am 2. Oktober 2015 wurde das zuvor eröffnete Dublin-Zuständigkeits- verfahren vom SEM beendet. D. An der Anhörung vom 28. September 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seinen Heimaststaat verlassen, weil aufgrund seiner Kon- version zum christlichen Glauben sein Leben in seinem Heimatstaat in Ge- fahr gewesen sei. Während seines Studienaufenthalts in F._______ habe er begonnen, sich für das Christentum zu interessieren und sei deshalb in eine Stresssituation geraten. Er sei nie ein streng praktizierender Muslim

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 3 gewesen und habe immer mehr Fehler im islamischen Glauben festge- stellt. Seine Zweifel habe er zunächst versucht für sich zu behalten, in der Hoffnung, die Unsicherheit gehe vorüber. Schliesslich habe er sich ent- schlossen, seine Ehefrau über seine Sorgen zu informieren. Obschon er ihr verboten habe, mit anderen Personen über seine Probleme zu spre- chen, habe sie ihrer Mutter und auch seiner Mutter davon erzählt, weil sie sehr besorgt gewesen sei. Daraufhin hätten seine Eltern sein Studium in F._______ nicht mehr finanziert, weil sie seinen dortigen Aufenthalt für seine Zweifel an seinem Glauben verantwortlich gemacht hätten. Er habe aber auch nach seiner Rückkehr nach Pakistan an seinem neuen Glauben festgehalten, woraufhin seine Eltern ihn zu Hause rausgeworfen hätten. Sein strenggläubiger Schwiegervater habe alle Kontakte zu ihm abgebro- chen und seiner Tochter das Telefon weggenommen. Er habe sodann ver- sucht, eine Lösung zu finden und ihn (Beschwerdeführer) deshalb zu sich nach Hause eingeladen. Anlässlich dieses Treffens seien weitere Perso- nen einer Predigergruppe namens Jamat-Ul-Dawa anwesend gewesen, die nach seinen Äusserungen sehr aggressiv geworden seien. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass durch seinen Abfall vom islamischen Glauben die Ver- mählung mit seiner Ehefrau gemäss Scharia annulliert sei. Es sei ihm aus- serdem Blasphemie vorgeworfen und ihm eine Frist von drei Tagen gesetzt worden, um wieder zu seinem ursprünglichen Glauben zurückzukehren; sollte er dieser Forderung nicht nachkommen, werde er pflichtgemäss nach islamischem Gesetz getötet. Er habe in der Folge bei einem Freund Unter- schlupf gefunden und sich versteckt gehalten. Er sei in dieser Zeit von ihm unbekannten Leuten gesucht worden, darunter seien auch zwei Polizisten gewesen. Weil er sehr grosse Angst gehabt habe, habe er seinen Heimat- staat verlassen. Die Probleme habe er gehabt, weil er vom Islam zum Christentum konvertiert sei und zudem den Islam kritisiert habe. Deshalb drohe ihm nun die Todesstrafe und könne er sich nicht an die Behörden wenden oder sich in einem anderen Teil in Pakistan niederlassen. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung un- ter anderem eine Taufbestätigung vom 27. März 2016, ein Schreiben des Bischofs von G._______ sowie eine islamische Heiratsbestätigung und die Kopie einer Fotografie der Beschwerdeführenden ins Recht. E. In seinem Schreiben vom 4. November 2016 liess der Beschwerdeführer darüber informieren, dass er nicht in der Lage sei, weitere Beweismittel einzureichen, nachdem er keinen Kontakt zu seinen Familienmitgliedern habe herstellen können.

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 4 F. Am 12. Januar 2017 gelangte die Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz und stellte am 1. Februar 2017 ein Asylgesuch. An der BzP vom

7. Februar 2017 gab sie zu Protokoll, sie habe ihren Heimatstaat am (…) Dezember 2016 in Richtung H._______ verlassen. Weiter sei sie via Usbekistan, Russland, Lettland und Polen am 12. Januar 2017 in die Schweiz gelangt. Sie habe Pakistan verlassen, weil ihre Eltern seit der Aus- reise ihres Ehemannes viel Druck auf sie ausgeübt hätten. Sie hätten sie mehrmals geohrfeigt und beabsichtigt, sie mit einem Cousin zu verheira- ten. G. Am 27. April 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtli- che Gehör zur Beziehung zu seiner Ehefrau in Pakistan und zu den Grün- den, weshalb er nicht gemeinsam mit dieser nach Europa gereist sei. H. H.a Auf Nachfrage des SEM vom 3. März 2017 antworteten die lettischen Behörden mit Schreiben vom 31. März 2017, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Reisepass sowie einem lettischen Visum am (…) Januar 2017 eingereist sei. H.b Mit Mitteilung vom 19. April 2017 stimmten die lettischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 7. April 2017 zu. H.c Am 27. April 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur geltend gemachten geschiedenen Ehe mit dem Be- schwerdeführer. H.d In ihren Schreiben vom 8. Mai 2017 führten die Beschwerdeführenden aus, es sei ihnen und laut dem Scharia Gesetz nicht erlaubt, zusammen- zuleben, offiziell habe ihre Ehe aber weiterhin Gültigkeit. Sie würden aus- serdem eine enge sowie leidenschaftliche Beziehung führen und die Be- schwerdeführerin sei aktuell im vierten Monat schwanger. Die Beschwer- deführerin sei nicht gleichzeitig mit ihrem Ehemann ausgereist, weil sie durch ihre Familie von ihm ferngehalten worden sei und sie deshalb keine Kenntnis von seiner bevorstehenden Flucht gehabt habe. I. Am (…) kam in der Schweiz das erste Kind der Beschwerdeführenden zur Welt.

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 5 J. Am 20. August 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einbezug ih- res Kindes in ihre Asylverfahren. Eine Vaterschaftsanerkennung habe we- gen fehlender Dokumente weiterhin nicht erfolgen können. Nach Errich- tung einer Beistandschaft durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde könne eine Vaterschaftsklage eingereicht werden. K. Am 27. August 2018 informierte das SEM die Beschwerdeführenden dar- über, dass das Asylverfahren ihres Sohnes zusammen mit ihrem Asylge- such behandelt werde. L. An der Anhörung vom 20. Dezember 2018 erklärte die Beschwerdeführe- rin, sie habe nach Abschluss ihres Masterstudiums den Beschwerdeführer kennengelernt und nach einiger Zeit hätten sie geheiratet. Nachdem ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) sein Studium in F._______ begonnen habe, hätten sie lediglich telefonisch Kontakt gehabt. Nach einiger Zeit habe er merkwürdige Aussagen gemacht und sich sozial zurückgezogen. Sie habe sich ihrer Schwester anvertraut, die sich mit Religion beschäftigt habe. Diese habe die Familie darüber informiert, welche wiederum der Fa- milie des Beschwerdeführers davon erzählt habe. Nach seiner Rückkehr nach Pakistan sei ihr Mann zunächst zu einem Heiler gebracht worden, weil sie eine Krankheit vermutet hätten. In der Folge hätten ihn die Familien stark unter Druck gesetzt und schliesslich ein Treffen mit der Organisation Ulma-e-Karam organisiert. Er habe dort unangemessene Fragen zum Islam gestellt, womit sich die Situation noch verschlechtert habe. Ihre Fa- milie habe ihr den Kontakt zu ihrem Ehemann verboten und der Imam habe ihr gesagt, dass ihre Ehe keine Gültigkeit mehr habe. Weil sie dagegen protestiert habe, sei sie stark unter Druck gesetzt sowie misshandelt wor- den. Ihr Vater habe dann von ihr verlangt, dass sie ihren Cousin heirate. Dagegen habe sie zunächst zwar protestiert, schliesslich habe sie sich aber dem Anschein nach damit einverstanden erklärt, woraufhin sich ihre Situation verbessert habe. So habe sie ein Studien-Visum beantragen und zu ihrem Ehemann in die Schweiz reisen können. M. Am (…) kam in der Schweiz das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt.

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 6 N. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 – eröffnet am 28. Februar 2020 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord- nete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. O. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ih- res Rechtsvertreters vom 30. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück- zuweisen; eventualiter sei der Entscheid des SEM aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, subeventualiter sei festzustel- len, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht möglich, nicht zulässig und nicht zumutbar ist, und es sei ihnen die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde bean- tragt, den Beschwerdeführerenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihnen der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtli- cher Anwalt beizuordnen. Ferner wurde beantragt, den Beschwerdeführen- den bzw. dem unterzeichnenden Rechtsvertreter sei Gelegenheit zu ge- ben, die vorliegende Beschwerde innert 14 Tagen nach Erhalt der restli- chen angeforderten Akten (Schreiben vom 16. März 2020) zu ergänzen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem die Protokolle der Hilfswerks- vertretung sowie ein medizinischer Verlaufsbericht vom 23. März 2020 ein- gereicht. P. Am 6. April 2020 liessen die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom

2. April 2020 nachreichen und um Vereinigung ihrer Beschwerdeverfahren ersuchen. Q. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 vereinigte der vormalige Instruk- tionsrichter die Beschwerdeverfahren E-1804/2020 und 1806/2020, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter als amtli- chen Rechtsbeistand ein. Den Antrag betreffend Beschwerdeergänzung wies er ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 7 R. Am 7. Mai 2020 reichte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eine Kostennote vom gleichen Tag zu den Akten. S. In der Vernehmlassung vom 15. Mai 2020 – den Beschwerdeführenden in der Folge zur Kenntnis gebracht – beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und hielt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. T. Anfang 2024 teilte das Präsidium der Abteilung V die beiden vorliegenden Verfahren dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung zu.

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 8 Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die beiden Beschwerdeverfahren E-1804/2024 und E-1806/2024 sind vom vormals zuständigen Instruktionsrichter vereinigt worden (vgl. Zwischen- verfügung vom 1. Mai 2020).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Asylverfügung führt das SEM im Wesentlichen Folgendes aus:

E. 4.1.1 Es würden Zweifel an der geltend gemachten Konversion des Be- schwerdeführers sowie deren Konsequenzen – gemäss seinen Angaben drohe ihm wegen blasphemischer Äusserungen die Todesstrafe – beste- hen. Als intelligente und gebildete Person habe er die Schilderung von Tat- beständen mit Details unterlegen können und er sei fähig, komplexe Gedankengänge differenziert wiederzugeben. Daher könne nicht von vorn- herein auf seine Aussagen abgestellt werden. Aufgrund seiner Aussagen sei davon auszugehen, er habe in der Zeit seines Aufenthalts in Gross- britannien eine persönliche Krise psychischer Natur durchlaufen, die zur Vernachlässigung seines Studiums und infolgedessen auf Geheiss seiner Eltern zur Rückkehr in seinen Heimatstaat geführt habe. Für diese Ein- schätzung würden auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin spre- chen. Seine Konversion, deren Konsequenzen und seine islamkritischen sowie blasphemischen Aussagen habe er nicht konsequent substanziiert wiedergeben können. Es sei wenig überzeugend, dass er sich nach Re- cherchen im Internet und einem einzigen Kirchenbesuch von seinem Glau- ben abgewandt und innerlich zum Christentum bekannt hätte. Sodann sei die Konversion in Pakistan nicht unter Strafe gestellt; vielmehr garantiere die pakistanische Verfassung die Religionsfreiheit auch für Personen, die nicht als Christen geboren worden seien. Die Fragen in Zusammenhang mit der Anschuldigung der Blasphemie habe er in der Anhörung

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 9 mehrheitlich unbeantwortet gelassen. Ausserdem habe er den Namen der Gruppe, die ihn der Blasphemie bezichtigt habe, an der Anhörung nennen können, obwohl er an der BzP noch angegeben habe, weder den Namen der Gruppe noch deren Mitglieder zu kennen. Es habe auch Ungereimthei- ten gegeben bezüglich des Zeitpunkts, an dem er die Beschwerdeführerin von seiner Konversion in Kenntnis gesetzt habe.

E. 4.1.2 Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien trotz mehrfacher Nach- frage detailarm, ausweichend und oberflächlich ausgefallen, weshalb starke Zweifel an den vorgebrachten Problemen mit ihren Eltern sowie der angeblich drohenden Zwangsverheiratung mit einem Cousin bestehen würden. In Bezug auf ihre Schilderungen der Probleme des Beschwerde- führers sowie ihrem eigenen Verhalten sei es zu zahlreichen widersprüch- lichen Aussagen gekommen, die sich zudem teilweise nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers decken würden. Die geltend gemachten Vorbrin- gen seien schliesslich nicht vereinbar mit dem Umstand, dass beide Be- schwerdeführenden aus reichen Familien stammen würden und es sich bei der Familie des Beschwerdeführers um eine besonders moderne und auf- geschlossene Familie handle. Es könne auch nicht geglaubt werden, dass die strenggläubige Familie der Beschwerdeführerin sie ein Studium hätte absolvieren sowie eine Liebesheirat mit dem Beschwerdeführer eingehen lassen. Die zur Untermauerung ihrer Vorbringen eingereichten Beweismit- tel zur Konversion des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die infol- gedessen angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen zu belegen. Es sei sodann davon auszugehen, die Beschwerdeführenden könnten sich bei allfälligen Schwierigkeiten mit ihrem Umfeld in einem anderen Teil Paki- stans niederlassen. Dem Vollzug der Wegweisung stünden weder die herr- schende politische Situation noch andere Gründe entgegen. Beide Be- schwerdeführenden seien jung, seien sehr gebildet und würden über Arbeitserfahrung verfügen. Ausserdem würden sie aus wohlhabenden Fa- milien stammen und ihre beruflich erfolgreichen Familienmitglieder könn- ten sie bei einer Reintegration im Heimatstaat unterstützen. Gesundheitli- che Probleme könnten gerade aufgrund der privilegierten Herkunft auch dort behandelt werden; es stehe ihnen aber auch frei, bei Bedarf medizini- sche Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird zunächst der muslimische Übersetzer kriti- siert, der sowohl an seiner BzP als auch an seiner Anhörung anwesend gewesen sei, obwohl der Beschwerdeführer am Ende der BzP seinen Wunsch nach einem englischsprachigen respektive christlichen

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 10 Übersetzer geäussert habe. Der Beschwerdeführer sei an der Anhörung unkonzentriert gewesen und habe kein Vertrauen zu den anwesenden Per- sonen herstellen können, weil dieser Übersetzer ihn bei der Begrüssung provozierend auf das Gebet am Ende des Ramadans angesprochen habe. Zudem sei die Übersetzung ungenau erfolgt: Der Übersetzer habe den Schwiegervater des Beschwerdeführers nicht als "Prediger" bezeichnet, sondern lediglich als religiösen Menschen. Auch habe der Beschwerdefüh- rer seine Ehefrau während seines Aufenthalts in F._______ lediglich über seine Zweifel am Islam informiert. Weiter wird ausgeführt, der Beschwer- deführer leide infolge sexueller Übergriffe durch einen Imam und häuslicher Gewalt in seiner Kindheit unter anderem an einer komplexen Posttrauma- tischen Belastungsstörung (PTBS), einer chronischen Depersonalisations- störung sowie einer depressiven Störung. Er habe sich von seinem musli- mischen Glauben abgewandt, was sich während seines Aufenthalts in F._______ verstärkt habe. Konvertiert sei er aber erst nach seiner Ankunft in der Schweiz. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und teilweise falsch festgestellt.

E. 4.2.2 Die Glaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM sei nicht nachvollziehbar. Die Aussagen sowohl des Beschwerdeführers als auch diejenigen der Be- schwerdeführerin würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten, die von effektiv selbst erlebten Geschehnissen zeugen würden. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers zum Abfall vom muslimischen Glauben und zur Konversion als vage, unsubstanziiert und nicht konstant bezeichnet habe. Tatsächlich habe er sich in einer Glaubenskrise befunden und sei erst nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zum Christentum konvertiert. Den- noch habe er wegen seines Abfalls vom Islam aus seiner Heimat fliehen müssen. Dass er nicht wisse, ob er nur von der erwähnten Organisation oder auch durch die Polizei gesucht werde, sei dem Umstand geschuldet, dass er sich der drohenden Verfolgung durch seine sofortige Flucht entzo- gen habe. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin könnten ebenso we- nig als oberflächlich und ausweichend bezeichnet werden. Sodann habe der Beschwerdeführer entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung seine Familie nie als "orthodox" oder "liberal" beschrieben und sie könne auch nicht als reich bezeichnet werden. Es sei weiter eine blosse Annahme des SEM, dass nicht davon auszugehen sei, der religiöse Vater der Beschwerdeführerin hätte ihr niemals ein Studium oder eine Liebeshei- rat erlaubt. Inwiefern ihre Aussagen angeblich zahlreiche Ungereimtheiten enthalten würden, sei nicht ersichtlich. Der Vergleich ihrer Aussagen an ih- ren Anhörungen mit denjenigen anlässlich ihrer BzP sei gemäss

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 11 Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) nicht statt- haft. Insgesamt seien ihre Schilderungen plausibel, genügend substanzi- iert und in sich schlüssig, womit sie begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Heimatstaat hätten.

E. 4.2.3 Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet. In diesem Zusammenhang werde auf die alarmierenden Be- richte zur Situation von Christen in Pakistan hingewiesen; aus denselben Gründen erweise sich der Vollzug ihrer Wegweisung als unzumutbar.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be- ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen re- alistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat- sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6 E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 12

E. 6.1 Im Rahmen der formellen Rügen bemängelten die Beschwerdeführen- den die unvollständig gewährte Akteneinsicht sowie die Anwesenheit eines muslimischen Übersetzers an den Befragungen.

E. 6.2 Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 stellte der vormalige Instruk- tionsrichter fest, das SEM habe den Beschwerdeführenden inzwischen vollständige Akteneinsicht gewährt und diese hätten genügend Zeit gehabt, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Er lehnte deshalb den Antrag auf Setzen einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und verwies auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. Die Eingabe der Beschwerdeführen- den vom 7. Mai 2020 enthielt keine ergänzenden Ausführungen zu ihren Beschwerdeanträgen.

E. 6.3.1 Im Zusammenhang mit der Rüge betreffend die Anwesenheit eines muslimischen Übersetzers an der Anhörung wurden mit der Beschwerde die Kurzberichte der bei den Anhörungen mitwirkenden Hilfswerksvertre- tung eingereicht. Aus dem den Beschwerdeführer betreffenden Bericht geht hervor, dass anlässlich der Rückübersetzung einige Korrekturen not- wendig gewesen seien und das Protokoll viele Fehler aufgewiesen habe. Die protokollführende Person habe viele Aussagen nicht oder falsch ver- standen (vgl. Beschwerdebeilage 6). Aus einer im Anschluss an die BzP erstellten Aktennotiz ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer den Wunsch nach einem christlichen Dolmetscher oder einer christlichen Dol- metscherin äusserte, weil er nervös gewesen sei, seine Asylgründe einem muslimischen Dolmetscher vorzutragen (vgl. SEM-act. N […] A6).

E. 6.3.2 Ein Abgleich der Unterschriften auf dem Protokoll der BzP und dem Anhörungsprotokoll zeigt, dass dieselbe Person für die Übersetzung an der Anhörung anwesend war wie bereits an der BzP. Es ist auch für das Bun- desverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wieso das SEM einerseits den Wunsch des Beschwerdeführers in der oben zitierten Aktennotiz ver- balisiert hat, ihm aber andererseits kommentarlos nicht entsprochen hat. Zudem wäre es wünschenswert gewesen, wenn das SEM sich in seiner Vernehmlassung zu diesem Punkt geäussert hätte. Nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls entsteht jedoch insgesamt nicht der Eindruck, der Be- schwerdeführer habe seine Vorbringen aufgrund des Dolmetschers nicht frei äussern können.

E. 6.4 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde im Asylpunkt besteht schon deshalb keine Veranlassung die Sache zur Neubeurteilung an die

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 13 Vorinstanz zurückzuweisen. Der Hauptantrag der Beschwerdeführenden auf Kassation der angefochtenen Verfügung ist demnach (letztlich in ihrem mutmasslichen Interesse) abzuweisen.

E. 7.1 In einem ersten Schritt ist die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zu klären:

E. 7.1.1 Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, weil er seine Konversion und deren Konsequenzen nicht genügend substanziiert und konstant habe wiedergeben können; zudem sei er den Fragen ausgewichen. Seine Konversion zum Christentum werde hingegen nicht ausgeschlossen.

E. 7.1.2 Die in diesem Zusammenhang durch die Vorinstanz ins Feld geführ- ten Argumente vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Gemäss den Akten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während seinem Aufent- halt in F._______ eine persönliche Krise psychischer Natur durchlaufen hat (vgl. SEM-Verfügung S. 6; SEM-act. N […] A12 ad F73 und F188).

E. 7.1.3 Nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer den ihm gestellten Fragen ausgewichen sein soll. Aus dem Verlauf der Anhörung ist vielmehr zu schliessen, dass die befragende Person offenbar teilweise andere Antworten erwartet hätte als die vom Beschwerdeführer gelieferten. So scheint sie mit der Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, wie er zum Christentum gekommen sei, unzufrieden gewesen zu sein (vgl. a.a.O. A12 ad F110, 111: "Ich habe am Anfang gesagt, ich habe den Glauben genau angeschaut und studiert. […]", F112 ff.). Der Beschwerdeführer demgegenüber zeigte sich sichtlich erstaunt über das mehrmalige Nachhacken, zumal er nach seinem Dafür- halten die Frage beantwortet hatte (vgl. a.a.O. A12 ad F111, 127 ff. und F129: "Das sind doch wichtige Ereignisse […]"). Die spezifischen Erwar- tungen der befragenden Person widerspiegeln sich auch in der Begrün- dung der angefochtenen Verfügung. So entspricht die vorinstanzliche An- nahme, der Beschwerdeführer habe sich nach Recherchen im Internet und einem einzigen Kirchenbesuch von seinem Glauben abgewandt und inner- lich zum Christentum bekannt (vgl. SEM-Verfügung S. 7), nicht seinen tat- sächlichen Aussagen. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht vielmehr hervor, dass er nie ein ernsthaft praktizierender Moslem ge- wesen sei, er sich infolge seiner persönlichen Krise in F._______ erstmals ernsthafte Überlegungen betreffend seinen Glauben gemacht habe und er

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 14 aufgrund seiner Nachforschungen viele Fehler im islamischen Glauben er- kannt habe (vgl. SEM-act. N […] A12 ad F99 ff. und F106). Seinen ur- sprünglichen Glauben habe er aber nicht rasch verlassen können, vielmehr habe er sich über einen längeren Zeitraum mit dieser Frage beschäftigt und seine Zweifel an seinem Glauben immer wieder hinterfragt. Schliesslich hätten seine Probleme bereits aufgrund der geäusserten Zweifel an sei- nem Glauben begonnen (vgl. a.a.O. ad F72 f. und F139 f.).

E. 7.1.4 Diese Aussagen des Beschwerdeführers stehen im Einklang mit den diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer An- hörung (vgl. SEM-act. N […], A37 ad F38) sowie dem im Beschwerdever- fahren eingereichten Verlaufsbericht der Fachpsychologin des Beschwer- deführers vom 23. März 2020 (vgl. Beschwerdebeilage 9). Diesem Bericht zufolge habe der Beschwerdeführer in seiner Kindheit insbesondere häus- liche Gewalt zwischen den Eltern, physische Gewalt durch den Vater sowie sexuelle Gewalt durch einen Imam der Moschee erlebt. Aufgrund seiner Erlebnisse habe er eine Traumafolgestörung entwickelt, wodurch er sozial zurückgezogen lebe, um sich vor Auslösern zu schützen (vgl. S. 4 des Be- richts: "[…] er vermeidet Kontakt zu Landsleuten, vor allem aber zu islamis- tischen Menschen, weil er durch Gesprächsinhalte des Glaubens und de- ren Überzeugungsversuche, wieder in die Moschee zu kommen, getrig- gerte Erinnerungen vermeiden will"). Diese Feststellung lässt sich offen- kundig mit dem Bedürfnis in Einklang bringen, die religiösen Asylgründe einem nicht-muslimischen Übersetzer vortragen zu dürfen.

E. 7.1.5 Nach dem Gesagten erachtet das Gericht entgegen den Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung als glaubhaft, dass der Beschwerde- führer während seinem Studienaufenthalt in F._______ eine Glaubenskrise durchlebte, die zu seiner Rückkehr nach Pakistan und dort zu weiteren Problemen geführt hat.

E. 7.2.1 Weiter ist zu prüfen, ob die geltend gemachte Verfolgung des Be- schwerdeführers durch seinen Schwiegervater sowie die islamische Grup- pierung glaubhaft erscheint.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz erachtet auch dieses Vorbringen als unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer widersprüchlich angegeben habe, zu welchem Zeit- punkt er die Beschwerdeführerin über seine Konversion informiert habe; zudem habe er zunächst ausgesagt, den Namen der islamischen Grup- pierung nicht zu kennen, während beide Beschwerdeführenden an der An- hörung unterschiedliche Namen genannt hätten. Die Ausführungen des

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 15 Beschwerdeführers betreffend die angeblich islamkritischen sowie blas- phemischen Aussagen seien zudem auf wiederholte Nachfrage hin vage und unsubstanziiert ausgefallen.

E. 7.2.3.1 Soweit das SEM auf die angeblich unterschiedlichen Aussagen zum Zeitpunkt der Information der Ehefrau Bezug nimmt, erweisen sich die protokollierten Angaben bei genauer Betrachtung nicht als wirklich unge- reimt: Die entsprechende Protokollstelle der BzP lautet: "Als ich in England war, verliess ich den islamischen Glauben. Aus Angst informierte ich nie- manden. Weder meine Familie noch sonst jemanden […]" (vgl. SEM- act. N […] A4 S. 7). Bei der Anhörung gab er zunächst zu Protokoll, er habe seinen muslimischen Glauben nie intensiv praktiziert und mit der Zeit darin auch "Fehler" festgestellt; deshalb sei sein islamischer Glaube "schwächer und schwächer" geworden. Als er in England gewesen sei, sei sein "Gehirn geöffnet" worden; er habe erkannt, dass das grundlegende Konzept, "ge- gen die Nichtmuslime zu sein", falsch sei. Dann habe er Interesse an den Unterschieden zwischen dem westlich-christlichen und seinem Glauben entwickelt und angefangen, sich mit dem Christentum zu beschäftigen. Während des Aufenthalts in England habe er "angefangen" mit seiner Frau über seine Gedanken zu sprechen, nachdem diese wegen seiner Stress- situation gemerkt habe, dass mit ihm "irgendetwas […] nicht stimmt". Die ganze Situation habe ihm grosse Angst gemacht, deshalb habe er seinen islamischen Glauben "nicht so schnell" verlassen können; er habe seiner Frau aber gesagt, dass er sich vom Christentum angezogen fühle. Danach habe er sich sehr erleichtert gefühlt; sie hingegen sei schockiert gewesen, sei in eine Krise geraten und habe sich kaum mehr kontrollieren und be- herrschen können (vgl. SEM-act. N […] A12 a.a.O. ad F 92, F98, F99 F106, F139, F186).

E. 7.2.3.2 Die im Anhörungsprotokoll enthaltene differenzierte Darstellung der Entwicklung der religiösen Einstellung während des Aufenthalts des Be- schwerdeführers in England wird durch die Schilderung der Ereignisse aus Sicht der Beschwerdeführerin gestützt. Sie gab zu Protokoll, ihr Mann sei während des Studienaufenthalts in England in eine Krise geraten. Am An- fang sei noch alles in Ordnung gewesen; mit der Zeit habe sich die Situa- tion aber verändert. Er habe ihr von Schlafstörungen berichtet und sei auch immer sehr nervös gewesen. Dann habe er bei ihren telefonischen Kontak- ten angefangen "komische Sachen" zu erzählen; einmal habe er sie zum Beispiel auf eine Frau angesprochen, die in Afghanistan wegen ausserehe- lichen Geschlechtsverkehrs gesteinigt worden sei. Solche seltsamen

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 16 Diskussionen hätten dann zugenommen. Die Situation sei für sie vor allem am Anfang sehr beunruhigend und bewegend gewesen; andererseits habe sie viele Fragen und Äusserungen ihres Mannes auch interessant gefun- den (vgl. SEM-act. N […] A37 ad F38, F42, F44, F49). Diese Beschreibung des Entwicklungsprozesses des Beschwerdeführers wirken sehr authen- tisch und lebensecht.

E. 7.2.3.3 Das Gleiche gilt für die Beschreibung der Situation nach der Rück- kehr des Beschwerdeführers: Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei sehr glücklich gewesen, dass er zurückgekommen sei, weil sie gedacht habe, er werde mit der Zeit wieder so werden wie er vorher gewesen sei. Ihr Mann habe sich aber komplett verändert gehabt und auch nicht mehr wie früher ausgesehen. Er sei mental instabil gewesen, und alles sei für ihn wertlos gewesen. Meistens sei er sehr still gewesen; er sei dann aber in gesprächige Phasen geraten, in denen er sehr viel geredet und "irgend- etwas" gesagt habe; er habe keine Kontrolle über sich selbst gehabt. Die Situation sei "sehr depressiv" gewesen. Seine Familie habe ihn dann zu einem Heiler gebracht, weil alle gemeint hätten, dass er irgendeine Krank- heit bekommen habe; dies habe aber auch nichts genützt (vgl. a.a.O. ad F38, F50 ff.).

E. 7.2.3.4 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summari- schen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Be- urteilung der Glaubhaftigkeit gemäss konstanter Praxis herangezogen wer- den, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wer- den, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. etwa Urteile BVGer E-322/2024 vom 19. April 2024 E. 5.2.3 oder E-2068/2020 vom 14. März 2024 E. 5.2.1, je m.w.H.). Mit Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer seine Frau über die Konver- sion informiert habe, kann von einer diametralen Abweichung im Sinn der erwähnten Praxis nicht die Rede sein. Die auf den ersten Blick nicht ganz deckungsgleich erscheinende Angabe im BzP-Protokoll ist offensichtlich auf die summarische Natur dieser Erstbefragung und die umständehalber verkürzte, zusammenfassende Schilderung der Ereignisse zurückzufüh- ren.

E. 7.2.4 Auch mit Bezug auf den Namen der islamischen Gruppierung ist den Akten kein echter Widerspruch zu entnehmen: Der Beschwerdeführer gab

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 17 sowohl an der BzP als auch an der Anhörung zu Protokoll, er kenne weder diese Personen persönlich noch deren Namen. Erst auf die Folgefrage an der Anhörung, ob er anhand der Badges habe erkennen können, um wel- che Gruppe es sich gehandelt habe, gab er den Namen der Gruppe an und erklärte angesprochen auf diesen Widerspruch, er habe damals den Na- men der Gruppe nicht gewusst, das Logo der Organisation (vgl. Beschwer- debeilage 11) aber im Nachhinein bei einer Internet-Recherche entdeckt und so den Namen der Organisation herausgefunden (vgl. a.a.O. A12 ad F141 f. und F189).

E. 7.2.5 Ungerechtfertigt erscheint die Folgerung in der angefochtenen Verfü- gung, wonach aufgrund der guten Bildung der Beschwerdeführenden so- wie ihrer Herkunft aus Familien der Mittelschicht davon auszugehen sei, sie würden aus wohlhabenden, modernen und aufgeschlossenen Familien stammen; dies sei nicht vereinbar mit dem Vorbringen, die Beschwerde- führerin entstamme einer strenggläubigen Familie: So kann keineswegs davon ausgegangen werden, sämtliche religiösen Familien würden ihren Töchtern Bildung verwehren oder diesen die Wahl ihrer Ehemänner vor- schreiben. Tatsächlich ist die Wahl des Ehepartners nicht nur eine Frage der Religion, sondern vielmehr der Kultur, der Tradition und der Werte (vgl. ZARA AHMED, Evolution of Pakistani Marriages, Canadian Journal of Family and Youth, 14(2), 2022, S. 1–10 < https://www.researchgate.net/publica- tion/357523401_Evolution_of_Pakistani_Marriages >; ZAINAB NAZIR, Love marriage – a sin, 23. April 2021 < https://www.pakistantoday.com.pk/2021/ 04/23/love-marriage-a-sin/ >, alle Internet-Quellen abgerufen am 10. April 2024). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Familien der Be- schwerdeführenden – die ihren Aussagen zufolge derselben Religion an- gehören, dieselbe Schule besuchten und aus derselben sozialen Schicht stammen (vgl. SEM-act. N […] A12 ad F43 f.; SEM-act. N […] A37 ad F33 und F36 ff.) – keine Einwände gegen ihre Heirat hatten.

E. 7.2.6 In Bezug auf die islamkritischen und blasphemischen Aussagen sind dem Anhörungsprotokoll tatsächlich keine Aussagen des Beschwerdefüh- rers zu entnehmen, welche diese vertieft hätten. Es wurde ihm jedoch keine einzige Frage zu seinen konkreten islamkritischen und blasphemi- schen Aussagen gestellt. Er wurde lediglich dazu aufgefordert, von Anfang an zu erzählen, was anlässlich des Treffens beim Schwiegervater gesche- hen sei; Folgefragen zu seinen konkreten Aussagen wurden ihm nicht ge- stellt (vgl. SEM-act. N […] A12 ad F97, F141 ff. und F161 f.). Auch ange- sichts des durch den Beschwerdeführer im Vorfeld der Anhörung geäus- serten Wunsches nach einem nicht-muslimischen Dolmetscher (vgl. a.a.O.

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 18 A6) kann ihm unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, seine diesbezüglichen Aussagen seien vage und unsubstanziiert ausgefallen.

E. 7.3.1 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe aufgrund des Glaubensabfalls ihres Ehemannes Probleme mit ihrer Familie bekommen. Ihr Vater habe ihr den Kontakt zu ihm untersagt und von ihr verlangt, dass sie ihren Cousin hei- rate. Weil sie damit nicht einverstanden gewesen sei, habe er sie psychisch unter Druck gesetzt und sie auch geschlagen. Um diesem Druck zu ent- kommen, habe sie sich zum Schein mit dem Vorschlag einverstanden er- klärt, woraufhin sie mit ihrem Cousin verlobt worden sei (es habe ein Nikah gegeben, wonach vertraglich festgehalten worden sei, dass sie in Zukunft heiraten würden). In der Folge habe sie sich heimlich ein Studentenvisum für Lettland organisiert, um schliesslich zu ihrem Ehemann in die Schweiz reisen zu können. Im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat fürchte sie sich vor den Konsequenzen die ihr drohen würden, weil sie mit einem Ab- trünnigen ("Murtid") Kinder habe.

E. 7.3.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erachtet das Gericht auch die Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft. Der Vorwurf, sie sei trotz mehrfacher Nachfrage detaillierte Antworten in wesentlichen Bereichen schuldig geblieben und habe sich bei ihren oberflächlichen und auswei- chenden Schilderungen an schematischen und unkomplizierten Hand- lungsabläufen orientiert, ist nicht nachvollziehbar. Ob ein Handlungsablauf kompliziert ist oder nicht, liegt ausserhalb des Einflussbereichs der Be- schwerdeführerin. Inwiefern ihre Aussagen ausweichend ausgefallen sein sollen, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor und ergibt sich auch aus dem Anhörungsprotokoll nicht; insbesondere wurden offenbar die gestellten Fragen nicht wiederholt oder konkretisiert, weil die Antwort nicht erwartungsgemäss ausgefallen war (vgl. SEM-act. N […] A37 ad F49–72). Die in der Verfügung genannten Fragen zielten sodann nicht auf die Be- schreibung von konkreten Interaktionen oder konkrete Gespräche ab. Viel- mehr wurde die Beschwerdeführerin nach allgemeinen Beschreibungen von Situationen sowie nach ihrem Befinden in konkreten Situationen ge- fragt (vgl. a.a.O., ad F50 ff., insbes. F55: "[…] Können Sie erzählen, was Sie persönlich erlebt haben?" sowie F65 ff.).

E. 7.4 Insgesamt vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, die Glaubensbetätigung des Be- schwerdeführers sei für ihn von identitätsbestimmender Bedeutung. Er

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 19 wurde am (…) 2016 in die Römisch-Katholische Kirche aufgenommen (vgl. die Taufurkunde und die Segenswünsche des Bischofs von G._______ vom selben Tag; SEM-act. N […] A13 Beweismittel 1 und 2). Aufgrund der Absicht, seine Glaubensrichtung zu wechseln, sowie den am Islam geäus- serten Zweifeln bekam er in seinem Heimatstaat Probleme mit seiner eige- nen Familie wie auch mit seinem Schwiegervater. Auch den Äusserungen der Beschwerdeführerin zufolge stammt sie aus einer streng religiösen Fa- milie, die das Verhalten des Beschwerdeführers nicht guthiess und beide erheblich unter Druck setzte (vgl. SEM-act. N […] A37 ad F17 f., F23 ff., F38 und F55). Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin ma- chen einen nachvollziehbaren Eindruck und insbesondere die Schilderun- gen zur Entwicklung der Geschehnisse nach der Rückkehr des Beschwer- deführers nach Pakistan stimmen überein (vgl. a.a.O. A37 ad F38, F56, F61 und F72: "[…] Wenn meine Schwester zu mir kam auf besuch dann konnte ich ihr Handy verwenden und dann konnte ich meinem Mann tele- fonieren aber das war eine grosse Seltenheit"; vgl. auch N […] A12 ad F36: "Ihre Schwester hat ein Telefon. Über Whatsapp hat sie mich heimlich an- gerufen", F98 und F185 ff.).

E. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Nachteile, welche die Beschwerdeführenden aufgrund der blasphemischen Handlungen des Be- schwerdeführers in seinem Heimatstaat erlebt hat oder die ihnen aufgrund seiner in der Schweiz vorgenommenen Konversion zum Christentum im Falle einer Rückkehr dorthin drohen, flüchtlingsrechtlich relevant im Sinn von Art. 3 AsylG sind.

E. 8.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), ohne dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Her- kunftsstaat ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).

E. 8.2.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si- tuation im Zeitpunkt des Entscheids. Die Verfolgung muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, wobei erlittene

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 20 Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Furcht vor Verfol- gung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asyl- entscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 8.3.1 In Pakistan ist der Islam die Staatsreligion, die pakistanische Verfas- sung garantiert jedoch anderen Religionen die freie Religionsausübung. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Angehörige religiöser Minderheiten in Pakistan, darunter insbesondere Christen, einem erhöhten Risiko von Repressalien ausgesetzt. Die christli- che Minderheit ist einer zunehmenden Tendenz von gesellschaftlicher In- toleranz, religiösem Extremismus und Diskriminierung ausgesetzt (vgl. Ur- teil des BVGer E-6084/2020 vom 15. Juni 2021 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 23).

E. 8.3.2 Eine Konversion zum Christentum ist zwar nicht gesetzlich verboten, kann aber eine Anklage wegen Apostasie oder Blasphemie sowie Gewalt durch Familienmitglieder oder Dritte zur Folge haben. Gerade für religiöse Minderheiten stelle die Durchsetzung des Blasphemie-Gesetzes eine kon- krete Bedrohung dar; unter anderem seien die Tötungsdelikte sowie die Fälle von Blasphemie stark angestiegen. Die Straftat der Blasphemie ge- gen den Islam wird mit der Todesstrafe geahndet. Dabei sind Personen mit Konsequenzen bedroht, deren Konversion bekannt geworden ist, weshalb es Berichten zufolge für Konvertierte schwierig ist, ihre Religion offen zu leben. Christen mit muslimischem Hintergrund leiden Berichten zufolge un- ter der Hauptlast der Verfolgung, sowohl von radikalen islamischen Grup- pen als auch vom sozialen Umfeld, zumal die Konversion als schändlicher Akt des Verrats der Familie und der Gemeinschaft betrachtet wird. Eine Konversion offiziell zu registrieren ist ausserdem nicht möglich und verhei- rateten Personen droht eine erzwungene Scheidung (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.A.M c. Suisse, vom 26. April 2022; UK Home Office, Country Policy and Information Note - Pakistan: Christians and Christian converts, vom April 2024, abrufbar unter: < https://www.ecoi.net/en/file/local/2109084/PAK+CPIN+Christians+and+ Christian+converts.pdf >; EUROPEAN ASYLUM SUPPORT OFFICE [EASO], EASO Country of Origin Information Report [COI] Meeting Report Pakistan

– 16-17 October 2017 Rome, vom Februar 2018, abrufbar unter: < https:// www.ecoi.net/en/file/local/1426168/90_1520500210_easo-pakistan-

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 21 meeting-report-october-2017.pdf >; EASO, Pakistan Security situation, COI Report, vom Oktober 2021, S. 21, abrufbar unter: < https://www.ecoi.net/en/ file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Re- port_Pakistan_Security_situa tion.pdf >; vgl. OPEN DOORS USA, World Watch Research – Pakistan: Full Country Dossier, vom Januar 2024, S. 30, 42 und 46, abrufbar unter: < http s://www.opendoors.org/en-US/per- secution/countries/pakistan/ >).

E. 8.4.1 Der Beschwerdeführer hat sowohl die Konversion zum Christentum als auch die zuvor erlebte Glaubenskrise und die in diesem Zusammen- hang erlebten Nachteile glaubhaft gemacht. Nach dem Gesagten ist dem- nach davon auszugehen, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise gezielt ge- gen ihn gerichtete und asylrelevant motivierte erhebliche Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohten. Diese Verfolgungsgefahr besteht aus den folgenden Gründen weiterhin:

E. 8.4.2 Wegen des beabsichtigten Glaubenswechsels des Beschwerdefüh- rers erklärten die Eltern der Beschwerdeführerin ihre Ehe nach islami- schem Recht als geschieden und unterbanden den Beschwerdeführenden den Kontakt zueinander. Einige Zeit nach der Ausreise des Beschwerde- führers verliess auch die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat und sie vereinigten sich im Januar 2017 in der Schweiz. Im (…) sowie im (…) ka- men ihre beiden Kinder zur Welt. Den Aussagen der Beschwerdeführen- den zufolge hielt die Beschwerdeführerin an ihrem islamischen Glauben fest (vgl. SEM-act. N […] A12 ad F50; N […] A37 ad F23 ff., F42, F78 sowie A4 S. 3). Im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Pakistan hätten sie begründete Furcht vor Verfolgung nicht nur aufgrund der Kon- version des Beschwerdeführers, sondern auch wegen ihrer gemischt-reli- giösen Ehe und ihrer gemeinsamen Kinder.

E. 8.4.3 Aus denselben Gründen dürften die Beschwerdeführenden über keine zumutbare innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative ver- fügen. Bereits für Konvertiten, deren Konversion öffentlich bekannt ist, scheint es kaum zumutbar, sich innerhalb Pakistans an einem anderen Ort niederzulassen. Die Situation der Beschwerdeführenden zeigt sich aber noch schwieriger, weil nur der Beschwerdeführer zum Christentum konver- tiert ist und sie zwei gemeinsame Kinder haben (vgl. UK HOME OFFICE, Country Policy and Information Note, Pakistan: Christians and Christian converts, vom April 2024 S. 14, abrufbar unter: < https://www.ecoi.net/en/ file/local/2109084/PAK+CPIN+Christians+and+Christian+converts.pdf >).

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 22 Zudem werden Berichten zufolge die zum Schutze von unter anderem re- ligiösen Minderheiten bestehenden Gesetze inkonsequent angewendet. Auch greifen die Behörden bei Gewalt gegen religiöse Minderheiten regel- mässig nicht ein; dies aus Furcht vor Repressionen oder, weil den Tätern ohnehin kaum rechtliche Konsequenzen drohen würden (vgl. US DEPART- MENT OF STATE: 2022 Report on International Religious Freedom: Pakistan, 15 May 2023, Section II).

E. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die beiden Beschwerdefüh- renden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Folg- lich ist die Beschwerde gutzuheissen, die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen, und das SEM ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen ergeben.

E. 9.2 Die beiden in der Schweiz geborenen Kinder dürften von der Situation ihrer Eltern zwar mitbetroffen sein; bei ihnen ist jedoch nicht davon auszu- gehen, dass sie mit der geforderten beachtlichen Wahrscheinlichkeit in ab- sehbarer Zukunft nach einer Übersiedelung nach Pakistan Verfolgungs- handlungen ausgesetzt würden. Sie erfüllen damit die originäre Flücht- lingseigenschaft nicht, sind jedoch in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern und in das Familienasyl einzubeziehen, nachdem sich aus den Akten keine dagegensprechenden Umstände ergeben (Art. 51 Abs. 1 AsylG).

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Den Beschwerdeführenden ist eine Entschädigung für die ihnen er- wachsenen notwendigen Parteikosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). In der am 7. Mai 2020 eingereichten Kostennote wird ein Vertretungsauf- wand des Rechtsvertreters von 18½ Honorarstunden ausgewiesen, was den konkreten Verfahrensumständen nicht angemessen – respektive nicht als vollumfänglich notwendig im Sinn der erwähnten Bestimmung – er- scheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und der Annahme eines notwendigen Vertretungsaufwands von 14 Hono- rarstunden ist die Parteientschädigung der Beschwerdeführenden auf

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 23 insgesamt Fr. 4200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzuset- zen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu ent- richten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1804/2020 E-1806/2020 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden im Sinn der Erwägun- gen Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 4200.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1804/2020, E-1806/2020 Urteil vom 13. September 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), alle Pakistan, alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Der aus E._______ stammende Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat seinen Angaben zufolge am (...) Mai 2015 in Richtung Teheran; von dort gelangte er via die Türkei, Griechenland und Italien am 16. Juli 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Juli 2015 gab er als Grund für seine Ausreise an, er habe von August 2012 bis Dezember 2013 in England studiert und sei dort informell zum Christentum konvertiert. Aus Angst habe er zunächst niemanden darüber informiert. Nach seiner Rückkehr habe es eine heftige Auseinandersetzung mit dem Vater seiner Ehefrau gegeben, die er vor seinem Studienaufenthalt in F._______ religiös geheiratet habe. Der Schwiegervater habe daraufhin seine Tochter von ihm ferngehalten und ihm Mitte März 2015 zusammen mit einer islamistischen Gruppe - deren Name er nicht kenne - mit einer Anzeige gedroht, sollte er nicht innert dreier Tage zum Islam zurückzukehren. Nachdem er dieser Forderung nicht nachgekommen sei, hätten ihn Leute gesucht. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt beim Freund eines Freundes versteckt und E._______ schliesslich im April 2015 verlassen. Ansonsten habe er sich weder religiös noch politisch betätigt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses zu den Akten. B. Gemäss einer Aktennotiz vom 21. Juli 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei wegen der Anwesenheit des muslimischen Dolmetschers an der BzP nervös gewesen. Er wünsche sich für die Anhörung einen englischsprachen oder christlichen Dolmetscher. C. Am 2. Oktober 2015 wurde das zuvor eröffnete Dublin-Zuständigkeits-verfahren vom SEM beendet. D. An der Anhörung vom 28. September 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seinen Heimaststaat verlassen, weil aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben sein Leben in seinem Heimatstaat in Gefahr gewesen sei. Während seines Studienaufenthalts in F._______ habe er begonnen, sich für das Christentum zu interessieren und sei deshalb in eine Stresssituation geraten. Er sei nie ein streng praktizierender Muslim gewesen und habe immer mehr Fehler im islamischen Glauben festgestellt. Seine Zweifel habe er zunächst versucht für sich zu behalten, in der Hoffnung, die Unsicherheit gehe vorüber. Schliesslich habe er sich entschlossen, seine Ehefrau über seine Sorgen zu informieren. Obschon er ihr verboten habe, mit anderen Personen über seine Probleme zu sprechen, habe sie ihrer Mutter und auch seiner Mutter davon erzählt, weil sie sehr besorgt gewesen sei. Daraufhin hätten seine Eltern sein Studium in F._______ nicht mehr finanziert, weil sie seinen dortigen Aufenthalt für seine Zweifel an seinem Glauben verantwortlich gemacht hätten. Er habe aber auch nach seiner Rückkehr nach Pakistan an seinem neuen Glauben festgehalten, woraufhin seine Eltern ihn zu Hause rausgeworfen hätten. Sein strenggläubiger Schwiegervater habe alle Kontakte zu ihm abgebrochen und seiner Tochter das Telefon weggenommen. Er habe sodann versucht, eine Lösung zu finden und ihn (Beschwerdeführer) deshalb zu sich nach Hause eingeladen. Anlässlich dieses Treffens seien weitere Personen einer Predigergruppe namens Jamat-Ul-Dawa anwesend gewesen, die nach seinen Äusserungen sehr aggressiv geworden seien. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass durch seinen Abfall vom islamischen Glauben die Vermählung mit seiner Ehefrau gemäss Scharia annulliert sei. Es sei ihm ausserdem Blasphemie vorgeworfen und ihm eine Frist von drei Tagen gesetzt worden, um wieder zu seinem ursprünglichen Glauben zurückzukehren; sollte er dieser Forderung nicht nachkommen, werde er pflichtgemäss nach islamischem Gesetz getötet. Er habe in der Folge bei einem Freund Unterschlupf gefunden und sich versteckt gehalten. Er sei in dieser Zeit von ihm unbekannten Leuten gesucht worden, darunter seien auch zwei Polizisten gewesen. Weil er sehr grosse Angst gehabt habe, habe er seinen Heimatstaat verlassen. Die Probleme habe er gehabt, weil er vom Islam zum Christentum konvertiert sei und zudem den Islam kritisiert habe. Deshalb drohe ihm nun die Todesstrafe und könne er sich nicht an die Behörden wenden oder sich in einem anderen Teil in Pakistan niederlassen. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung unter anderem eine Taufbestätigung vom 27. März 2016, ein Schreiben des Bischofs von G._______ sowie eine islamische Heiratsbestätigung und die Kopie einer Fotografie der Beschwerdeführenden ins Recht. E. In seinem Schreiben vom 4. November 2016 liess der Beschwerdeführer darüber informieren, dass er nicht in der Lage sei, weitere Beweismittel einzureichen, nachdem er keinen Kontakt zu seinen Familienmitgliedern habe herstellen können. F. Am 12. Januar 2017 gelangte die Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz und stellte am 1. Februar 2017 ein Asylgesuch. An der BzP vom 7. Februar 2017 gab sie zu Protokoll, sie habe ihren Heimatstaat am (...) Dezember 2016 in Richtung H._______ verlassen. Weiter sei sie via Usbekistan, Russland, Lettland und Polen am 12. Januar 2017 in die Schweiz gelangt. Sie habe Pakistan verlassen, weil ihre Eltern seit der Ausreise ihres Ehemannes viel Druck auf sie ausgeübt hätten. Sie hätten sie mehrmals geohrfeigt und beabsichtigt, sie mit einem Cousin zu verheiraten. G. Am 27. April 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Beziehung zu seiner Ehefrau in Pakistan und zu den Gründen, weshalb er nicht gemeinsam mit dieser nach Europa gereist sei. H. H.a Auf Nachfrage des SEM vom 3. März 2017 antworteten die lettischen Behörden mit Schreiben vom 31. März 2017, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Reisepass sowie einem lettischen Visum am (...) Januar 2017 eingereist sei. H.b Mit Mitteilung vom 19. April 2017 stimmten die lettischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 7. April 2017 zu. H.c Am 27. April 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur geltend gemachten geschiedenen Ehe mit dem Beschwerdeführer. H.d In ihren Schreiben vom 8. Mai 2017 führten die Beschwerdeführenden aus, es sei ihnen und laut dem Scharia Gesetz nicht erlaubt, zusammenzuleben, offiziell habe ihre Ehe aber weiterhin Gültigkeit. Sie würden ausserdem eine enge sowie leidenschaftliche Beziehung führen und die Beschwerdeführerin sei aktuell im vierten Monat schwanger. Die Beschwerdeführerin sei nicht gleichzeitig mit ihrem Ehemann ausgereist, weil sie durch ihre Familie von ihm ferngehalten worden sei und sie deshalb keine Kenntnis von seiner bevorstehenden Flucht gehabt habe. I. Am (...) kam in der Schweiz das erste Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. J. Am 20. August 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einbezug ihres Kindes in ihre Asylverfahren. Eine Vaterschaftsanerkennung habe wegen fehlender Dokumente weiterhin nicht erfolgen können. Nach Errichtung einer Beistandschaft durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde könne eine Vaterschaftsklage eingereicht werden. K. Am 27. August 2018 informierte das SEM die Beschwerdeführenden darüber, dass das Asylverfahren ihres Sohnes zusammen mit ihrem Asylgesuch behandelt werde. L. An der Anhörung vom 20. Dezember 2018 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe nach Abschluss ihres Masterstudiums den Beschwerdeführer kennengelernt und nach einiger Zeit hätten sie geheiratet. Nachdem ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) sein Studium in F._______ begonnen habe, hätten sie lediglich telefonisch Kontakt gehabt. Nach einiger Zeit habe er merkwürdige Aussagen gemacht und sich sozial zurückgezogen. Sie habe sich ihrer Schwester anvertraut, die sich mit Religion beschäftigt habe. Diese habe die Familie darüber informiert, welche wiederum der Familie des Beschwerdeführers davon erzählt habe. Nach seiner Rückkehr nach Pakistan sei ihr Mann zunächst zu einem Heiler gebracht worden, weil sie eine Krankheit vermutet hätten. In der Folge hätten ihn die Familien stark unter Druck gesetzt und schliesslich ein Treffen mit der Organisation Ulma-e-Karam organisiert. Er habe dort unangemessene Fragen zum Islam gestellt, womit sich die Situation noch verschlechtert habe. Ihre Familie habe ihr den Kontakt zu ihrem Ehemann verboten und der Imam habe ihr gesagt, dass ihre Ehe keine Gültigkeit mehr habe. Weil sie dagegen protestiert habe, sei sie stark unter Druck gesetzt sowie misshandelt worden. Ihr Vater habe dann von ihr verlangt, dass sie ihren Cousin heirate. Dagegen habe sie zunächst zwar protestiert, schliesslich habe sie sich aber dem Anschein nach damit einverstanden erklärt, woraufhin sich ihre Situation verbessert habe. So habe sie ein Studien-Visum beantragen und zu ihrem Ehemann in die Schweiz reisen können. M. Am (...) kam in der Schweiz das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. N. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 - eröffnet am 28. Februar 2020 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. O. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der Entscheid des SEM aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht möglich, nicht zulässig und nicht zumutbar ist, und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführerenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihnen der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. Ferner wurde beantragt, den Beschwerdeführenden bzw. dem unterzeichnenden Rechtsvertreter sei Gelegenheit zu geben, die vorliegende Beschwerde innert 14 Tagen nach Erhalt der restlichen angeforderten Akten (Schreiben vom 16. März 2020) zu ergänzen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem die Protokolle der Hilfswerksvertretung sowie ein medizinischer Verlaufsbericht vom 23. März 2020 eingereicht. P. Am 6. April 2020 liessen die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 2. April 2020 nachreichen und um Vereinigung ihrer Beschwerdeverfahren ersuchen. Q. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 vereinigte der vormalige Instruktionsrichter die Beschwerdeverfahren E-1804/2020 und 1806/2020, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Den Antrag betreffend Beschwerdeergänzung wies er ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. R. Am 7. Mai 2020 reichte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eine Kostennote vom gleichen Tag zu den Akten. S. In der Vernehmlassung vom 15. Mai 2020 - den Beschwerdeführenden in der Folge zur Kenntnis gebracht - beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und hielt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. T. Anfang 2024 teilte das Präsidium der Abteilung V die beiden vorliegenden Verfahren dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die beiden Beschwerdeverfahren E-1804/2024 und E-1806/2024 sind vom vormals zuständigen Instruktionsrichter vereinigt worden (vgl. Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Asylverfügung führt das SEM im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Es würden Zweifel an der geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers sowie deren Konsequenzen - gemäss seinen Angaben drohe ihm wegen blasphemischer Äusserungen die Todesstrafe - bestehen. Als intelligente und gebildete Person habe er die Schilderung von Tatbeständen mit Details unterlegen können und er sei fähig, komplexe Gedankengänge differenziert wiederzugeben. Daher könne nicht von vorn-herein auf seine Aussagen abgestellt werden. Aufgrund seiner Aussagen sei davon auszugehen, er habe in der Zeit seines Aufenthalts in Gross-britannien eine persönliche Krise psychischer Natur durchlaufen, die zur Vernachlässigung seines Studiums und infolgedessen auf Geheiss seiner Eltern zur Rückkehr in seinen Heimatstaat geführt habe. Für diese Einschätzung würden auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin sprechen. Seine Konversion, deren Konsequenzen und seine islamkritischen sowie blasphemischen Aussagen habe er nicht konsequent substanziiert wiedergeben können. Es sei wenig überzeugend, dass er sich nach Recherchen im Internet und einem einzigen Kirchenbesuch von seinem Glauben abgewandt und innerlich zum Christentum bekannt hätte. Sodann sei die Konversion in Pakistan nicht unter Strafe gestellt; vielmehr garantiere die pakistanische Verfassung die Religionsfreiheit auch für Personen, die nicht als Christen geboren worden seien. Die Fragen in Zusammenhang mit der Anschuldigung der Blasphemie habe er in der Anhörung mehrheitlich unbeantwortet gelassen. Ausserdem habe er den Namen der Gruppe, die ihn der Blasphemie bezichtigt habe, an der Anhörung nennen können, obwohl er an der BzP noch angegeben habe, weder den Namen der Gruppe noch deren Mitglieder zu kennen. Es habe auch Ungereimtheiten gegeben bezüglich des Zeitpunkts, an dem er die Beschwerdeführerin von seiner Konversion in Kenntnis gesetzt habe. 4.1.2 Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien trotz mehrfacher Nachfrage detailarm, ausweichend und oberflächlich ausgefallen, weshalb starke Zweifel an den vorgebrachten Problemen mit ihren Eltern sowie der angeblich drohenden Zwangsverheiratung mit einem Cousin bestehen würden. In Bezug auf ihre Schilderungen der Probleme des Beschwerdeführers sowie ihrem eigenen Verhalten sei es zu zahlreichen widersprüchlichen Aussagen gekommen, die sich zudem teilweise nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers decken würden. Die geltend gemachten Vorbringen seien schliesslich nicht vereinbar mit dem Umstand, dass beide Beschwerdeführenden aus reichen Familien stammen würden und es sich bei der Familie des Beschwerdeführers um eine besonders moderne und aufgeschlossene Familie handle. Es könne auch nicht geglaubt werden, dass die strenggläubige Familie der Beschwerdeführerin sie ein Studium hätte absolvieren sowie eine Liebesheirat mit dem Beschwerdeführer eingehen lassen. Die zur Untermauerung ihrer Vorbringen eingereichten Beweismittel zur Konversion des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die infolgedessen angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen zu belegen. Es sei sodann davon auszugehen, die Beschwerdeführenden könnten sich bei allfälligen Schwierigkeiten mit ihrem Umfeld in einem anderen Teil Paki-stans niederlassen. Dem Vollzug der Wegweisung stünden weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe entgegen. Beide Beschwerdeführenden seien jung, seien sehr gebildet und würden über Arbeitserfahrung verfügen. Ausserdem würden sie aus wohlhabenden Familien stammen und ihre beruflich erfolgreichen Familienmitglieder könnten sie bei einer Reintegration im Heimatstaat unterstützen. Gesundheitliche Probleme könnten gerade aufgrund der privilegierten Herkunft auch dort behandelt werden; es stehe ihnen aber auch frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird zunächst der muslimische Übersetzer kritisiert, der sowohl an seiner BzP als auch an seiner Anhörung anwesend gewesen sei, obwohl der Beschwerdeführer am Ende der BzP seinen Wunsch nach einem englischsprachigen respektive christlichen Übersetzer geäussert habe. Der Beschwerdeführer sei an der Anhörung unkonzentriert gewesen und habe kein Vertrauen zu den anwesenden Personen herstellen können, weil dieser Übersetzer ihn bei der Begrüssung provozierend auf das Gebet am Ende des Ramadans angesprochen habe. Zudem sei die Übersetzung ungenau erfolgt: Der Übersetzer habe den Schwiegervater des Beschwerdeführers nicht als "Prediger" bezeichnet, sondern lediglich als religiösen Menschen. Auch habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau während seines Aufenthalts in F._______ lediglich über seine Zweifel am Islam informiert. Weiter wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide infolge sexueller Übergriffe durch einen Imam und häuslicher Gewalt in seiner Kindheit unter anderem an einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer chronischen Depersonalisationsstörung sowie einer depressiven Störung. Er habe sich von seinem muslimischen Glauben abgewandt, was sich während seines Aufenthalts in F._______ verstärkt habe. Konvertiert sei er aber erst nach seiner Ankunft in der Schweiz. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und teilweise falsch festgestellt. 4.2.2 Die Glaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM sei nicht nachvollziehbar. Die Aussagen sowohl des Beschwerdeführers als auch diejenigen der Beschwerdeführerin würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten, die von effektiv selbst erlebten Geschehnissen zeugen würden. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers zum Abfall vom muslimischen Glauben und zur Konversion als vage, unsubstanziiert und nicht konstant bezeichnet habe. Tatsächlich habe er sich in einer Glaubenskrise befunden und sei erst nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zum Christentum konvertiert. Dennoch habe er wegen seines Abfalls vom Islam aus seiner Heimat fliehen müssen. Dass er nicht wisse, ob er nur von der erwähnten Organisation oder auch durch die Polizei gesucht werde, sei dem Umstand geschuldet, dass er sich der drohenden Verfolgung durch seine sofortige Flucht entzogen habe. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin könnten ebenso wenig als oberflächlich und ausweichend bezeichnet werden. Sodann habe der Beschwerdeführer entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung seine Familie nie als "orthodox" oder "liberal" beschrieben und sie könne auch nicht als reich bezeichnet werden. Es sei weiter eine blosse Annahme des SEM, dass nicht davon auszugehen sei, der religiöse Vater der Beschwerdeführerin hätte ihr niemals ein Studium oder eine Liebesheirat erlaubt. Inwiefern ihre Aussagen angeblich zahlreiche Ungereimtheiten enthalten würden, sei nicht ersichtlich. Der Vergleich ihrer Aussagen an ihren Anhörungen mit denjenigen anlässlich ihrer BzP sei gemäss Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) nicht statthaft. Insgesamt seien ihre Schilderungen plausibel, genügend substanziiert und in sich schlüssig, womit sie begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Heimatstaat hätten. 4.2.3 Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet. In diesem Zusammenhang werde auf die alarmierenden Berichte zur Situation von Christen in Pakistan hingewiesen; aus denselben Gründen erweise sich der Vollzug ihrer Wegweisung als unzumutbar. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im Rahmen der formellen Rügen bemängelten die Beschwerdeführenden die unvollständig gewährte Akteneinsicht sowie die Anwesenheit eines muslimischen Übersetzers an den Befragungen. 6.2 Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 stellte der vormalige Instruktionsrichter fest, das SEM habe den Beschwerdeführenden inzwischen vollständige Akteneinsicht gewährt und diese hätten genügend Zeit gehabt, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Er lehnte deshalb den Antrag auf Setzen einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und verwies auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 7. Mai 2020 enthielt keine ergänzenden Ausführungen zu ihren Beschwerdeanträgen. 6.3 6.3.1 Im Zusammenhang mit der Rüge betreffend die Anwesenheit eines muslimischen Übersetzers an der Anhörung wurden mit der Beschwerde die Kurzberichte der bei den Anhörungen mitwirkenden Hilfswerksvertretung eingereicht. Aus dem den Beschwerdeführer betreffenden Bericht geht hervor, dass anlässlich der Rückübersetzung einige Korrekturen notwendig gewesen seien und das Protokoll viele Fehler aufgewiesen habe. Die protokollführende Person habe viele Aussagen nicht oder falsch verstanden (vgl. Beschwerdebeilage 6). Aus einer im Anschluss an die BzP erstellten Aktennotiz ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer den Wunsch nach einem christlichen Dolmetscher oder einer christlichen Dolmetscherin äusserte, weil er nervös gewesen sei, seine Asylgründe einem muslimischen Dolmetscher vorzutragen (vgl. SEM-act. N [...] A6). 6.3.2 Ein Abgleich der Unterschriften auf dem Protokoll der BzP und dem Anhörungsprotokoll zeigt, dass dieselbe Person für die Übersetzung an der Anhörung anwesend war wie bereits an der BzP. Es ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wieso das SEM einerseits den Wunsch des Beschwerdeführers in der oben zitierten Aktennotiz verbalisiert hat, ihm aber andererseits kommentarlos nicht entsprochen hat. Zudem wäre es wünschenswert gewesen, wenn das SEM sich in seiner Vernehmlassung zu diesem Punkt geäussert hätte. Nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls entsteht jedoch insgesamt nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen aufgrund des Dolmetschers nicht frei äussern können. 6.4 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde im Asylpunkt besteht schon deshalb keine Veranlassung die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Hauptantrag der Beschwerdeführenden auf Kassation der angefochtenen Verfügung ist demnach (letztlich in ihrem mutmasslichen Interesse) abzuweisen. 7. 7.1 In einem ersten Schritt ist die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zu klären: 7.1.1 Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, weil er seine Konversion und deren Konsequenzen nicht genügend substanziiert und konstant habe wiedergeben können; zudem sei er den Fragen ausgewichen. Seine Konversion zum Christentum werde hingegen nicht ausgeschlossen. 7.1.2 Die in diesem Zusammenhang durch die Vorinstanz ins Feld geführten Argumente vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Gemäss den Akten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während seinem Aufenthalt in F._______ eine persönliche Krise psychischer Natur durchlaufen hat (vgl. SEM-Verfügung S. 6; SEM-act. N [...] A12 ad F73 und F188). 7.1.3 Nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer den ihm gestellten Fragen ausgewichen sein soll. Aus dem Verlauf der Anhörung ist vielmehr zu schliessen, dass die befragende Person offenbar teilweise andere Antworten erwartet hätte als die vom Beschwerdeführer gelieferten. So scheint sie mit der Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, wie er zum Christentum gekommen sei, unzufrieden gewesen zu sein (vgl. a.a.O. A12 ad F110, 111: "Ich habe am Anfang gesagt, ich habe den Glauben genau angeschaut und studiert. [...]", F112 ff.). Der Beschwerdeführer demgegenüber zeigte sich sichtlich erstaunt über das mehrmalige Nachhacken, zumal er nach seinem Dafürhalten die Frage beantwortet hatte (vgl. a.a.O. A12 ad F111, 127 ff. und F129: "Das sind doch wichtige Ereignisse [...]"). Die spezifischen Erwartungen der befragenden Person widerspiegeln sich auch in der Begründung der angefochtenen Verfügung. So entspricht die vorinstanzliche Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nach Recherchen im Internet und einem einzigen Kirchenbesuch von seinem Glauben abgewandt und innerlich zum Christentum bekannt (vgl. SEM-Verfügung S. 7), nicht seinen tatsächlichen Aussagen. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht vielmehr hervor, dass er nie ein ernsthaft praktizierender Moslem gewesen sei, er sich infolge seiner persönlichen Krise in F._______ erstmals ernsthafte Überlegungen betreffend seinen Glauben gemacht habe und er aufgrund seiner Nachforschungen viele Fehler im islamischen Glauben erkannt habe (vgl. SEM-act. N [...] A12 ad F99 ff. und F106). Seinen ursprünglichen Glauben habe er aber nicht rasch verlassen können, vielmehr habe er sich über einen längeren Zeitraum mit dieser Frage beschäftigt und seine Zweifel an seinem Glauben immer wieder hinterfragt. Schliesslich hätten seine Probleme bereits aufgrund der geäusserten Zweifel an seinem Glauben begonnen (vgl. a.a.O. ad F72 f. und F139 f.). 7.1.4 Diese Aussagen des Beschwerdeführers stehen im Einklang mit den diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung (vgl. SEM-act. N [...], A37 ad F38) sowie dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Verlaufsbericht der Fachpsychologin des Beschwerdeführers vom 23. März 2020 (vgl. Beschwerdebeilage 9). Diesem Bericht zufolge habe der Beschwerdeführer in seiner Kindheit insbesondere häusliche Gewalt zwischen den Eltern, physische Gewalt durch den Vater sowie sexuelle Gewalt durch einen Imam der Moschee erlebt. Aufgrund seiner Erlebnisse habe er eine Traumafolgestörung entwickelt, wodurch er sozial zurückgezogen lebe, um sich vor Auslösern zu schützen (vgl. S. 4 des Berichts: "[...] er vermeidet Kontakt zu Landsleuten, vor allem aber zu islamistischen Menschen, weil er durch Gesprächsinhalte des Glaubens und deren Überzeugungsversuche, wieder in die Moschee zu kommen, getriggerte Erinnerungen vermeiden will"). Diese Feststellung lässt sich offenkundig mit dem Bedürfnis in Einklang bringen, die religiösen Asylgründe einem nicht-muslimischen Übersetzer vortragen zu dürfen. 7.1.5 Nach dem Gesagten erachtet das Gericht entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während seinem Studienaufenthalt in F._______ eine Glaubenskrise durchlebte, die zu seiner Rückkehr nach Pakistan und dort zu weiteren Problemen geführt hat. 7.2 7.2.1 Weiter ist zu prüfen, ob die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Schwiegervater sowie die islamische Gruppierung glaubhaft erscheint. 7.2.2 Die Vorinstanz erachtet auch dieses Vorbringen als unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer widersprüchlich angegeben habe, zu welchem Zeitpunkt er die Beschwerdeführerin über seine Konversion informiert habe; zudem habe er zunächst ausgesagt, den Namen der islamischen Grup-pierung nicht zu kennen, während beide Beschwerdeführenden an der Anhörung unterschiedliche Namen genannt hätten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die angeblich islamkritischen sowie blasphemischen Aussagen seien zudem auf wiederholte Nachfrage hin vage und unsubstanziiert ausgefallen. 7.2.3 7.2.3.1 Soweit das SEM auf die angeblich unterschiedlichen Aussagen zum Zeitpunkt der Information der Ehefrau Bezug nimmt, erweisen sich die protokollierten Angaben bei genauer Betrachtung nicht als wirklich ungereimt: Die entsprechende Protokollstelle der BzP lautet: "Als ich in England war, verliess ich den islamischen Glauben. Aus Angst informierte ich niemanden. Weder meine Familie noch sonst jemanden [...]" (vgl. SEM-act. N [...] A4 S. 7). Bei der Anhörung gab er zunächst zu Protokoll, er habe seinen muslimischen Glauben nie intensiv praktiziert und mit der Zeit darin auch "Fehler" festgestellt; deshalb sei sein islamischer Glaube "schwächer und schwächer" geworden. Als er in England gewesen sei, sei sein "Gehirn geöffnet" worden; er habe erkannt, dass das grundlegende Konzept, "gegen die Nichtmuslime zu sein", falsch sei. Dann habe er Interesse an den Unterschieden zwischen dem westlich-christlichen und seinem Glauben entwickelt und angefangen, sich mit dem Christentum zu beschäftigen. Während des Aufenthalts in England habe er "angefangen" mit seiner Frau über seine Gedanken zu sprechen, nachdem diese wegen seiner Stresssituation gemerkt habe, dass mit ihm "irgendetwas [...] nicht stimmt". Die ganze Situation habe ihm grosse Angst gemacht, deshalb habe er seinen islamischen Glauben "nicht so schnell" verlassen können; er habe seiner Frau aber gesagt, dass er sich vom Christentum angezogen fühle. Danach habe er sich sehr erleichtert gefühlt; sie hingegen sei schockiert gewesen, sei in eine Krise geraten und habe sich kaum mehr kontrollieren und beherrschen können (vgl. SEM-act. N [...] A12 a.a.O. ad F 92, F98, F99 F106, F139, F186). 7.2.3.2 Die im Anhörungsprotokoll enthaltene differenzierte Darstellung der Entwicklung der religiösen Einstellung während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in England wird durch die Schilderung der Ereignisse aus Sicht der Beschwerdeführerin gestützt. Sie gab zu Protokoll, ihr Mann sei während des Studienaufenthalts in England in eine Krise geraten. Am Anfang sei noch alles in Ordnung gewesen; mit der Zeit habe sich die Situation aber verändert. Er habe ihr von Schlafstörungen berichtet und sei auch immer sehr nervös gewesen. Dann habe er bei ihren telefonischen Kontak-ten angefangen "komische Sachen" zu erzählen; einmal habe er sie zum Beispiel auf eine Frau angesprochen, die in Afghanistan wegen ausserehelichen Geschlechtsverkehrs gesteinigt worden sei. Solche seltsamen Diskussionen hätten dann zugenommen. Die Situation sei für sie vor allem am Anfang sehr beunruhigend und bewegend gewesen; andererseits habe sie viele Fragen und Äusserungen ihres Mannes auch interessant gefunden (vgl. SEM-act. N [...] A37 ad F38, F42, F44, F49). Diese Beschreibung des Entwicklungsprozesses des Beschwerdeführers wirken sehr authentisch und lebensecht. 7.2.3.3 Das Gleiche gilt für die Beschreibung der Situation nach der Rückkehr des Beschwerdeführers: Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei sehr glücklich gewesen, dass er zurückgekommen sei, weil sie gedacht habe, er werde mit der Zeit wieder so werden wie er vorher gewesen sei. Ihr Mann habe sich aber komplett verändert gehabt und auch nicht mehr wie früher ausgesehen. Er sei mental instabil gewesen, und alles sei für ihn wertlos gewesen. Meistens sei er sehr still gewesen; er sei dann aber in gesprächige Phasen geraten, in denen er sehr viel geredet und "irgend-etwas" gesagt habe; er habe keine Kontrolle über sich selbst gehabt. Die Situation sei "sehr depressiv" gewesen. Seine Familie habe ihn dann zu einem Heiler gebracht, weil alle gemeint hätten, dass er irgendeine Krankheit bekommen habe; dies habe aber auch nichts genützt (vgl. a.a.O. ad F38, F50 ff.). 7.2.3.4 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gemäss konstanter Praxis herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. etwa Urteile BVGer E-322/2024 vom 19. April 2024 E. 5.2.3 oder E-2068/2020 vom 14. März 2024 E. 5.2.1, je m.w.H.). Mit Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer seine Frau über die Konversion informiert habe, kann von einer diametralen Abweichung im Sinn der erwähnten Praxis nicht die Rede sein. Die auf den ersten Blick nicht ganz deckungsgleich erscheinende Angabe im BzP-Protokoll ist offensichtlich auf die summarische Natur dieser Erstbefragung und die umständehalber verkürzte, zusammenfassende Schilderung der Ereignisse zurückzuführen. 7.2.4 Auch mit Bezug auf den Namen der islamischen Gruppierung ist den Akten kein echter Widerspruch zu entnehmen: Der Beschwerdeführer gab sowohl an der BzP als auch an der Anhörung zu Protokoll, er kenne weder diese Personen persönlich noch deren Namen. Erst auf die Folgefrage an der Anhörung, ob er anhand der Badges habe erkennen können, um welche Gruppe es sich gehandelt habe, gab er den Namen der Gruppe an und erklärte angesprochen auf diesen Widerspruch, er habe damals den Namen der Gruppe nicht gewusst, das Logo der Organisation (vgl. Beschwerdebeilage 11) aber im Nachhinein bei einer Internet-Recherche entdeckt und so den Namen der Organisation herausgefunden (vgl. a.a.O. A12 ad F141 f. und F189). 7.2.5 Ungerechtfertigt erscheint die Folgerung in der angefochtenen Verfügung, wonach aufgrund der guten Bildung der Beschwerdeführenden sowie ihrer Herkunft aus Familien der Mittelschicht davon auszugehen sei, sie würden aus wohlhabenden, modernen und aufgeschlossenen Familien stammen; dies sei nicht vereinbar mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin entstamme einer strenggläubigen Familie: So kann keineswegs davon ausgegangen werden, sämtliche religiösen Familien würden ihren Töchtern Bildung verwehren oder diesen die Wahl ihrer Ehemänner vorschreiben. Tatsächlich ist die Wahl des Ehepartners nicht nur eine Frage der Religion, sondern vielmehr der Kultur, der Tradition und der Werte (vgl. Zara Ahmed, Evolution of Pakistani Marriages, Canadian Journal of Family and Youth, 14(2), 2022, S. 1-10 https://www.researchgate.net/publication/357523401_Evolution_of_Pakistani_Marriages >; Zainab Nazir, Love marriage - a sin, 23. April 2021 , alle Internet-Quellen abgerufen am 10. April 2024). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Familien der Beschwerdeführenden - die ihren Aussagen zufolge derselben Religion angehören, dieselbe Schule besuchten und aus derselben sozialen Schicht stammen (vgl. SEM-act. N [...] A12 ad F43 f.; SEM-act. N [...] A37 ad F33 und F36 ff.) - keine Einwände gegen ihre Heirat hatten. 7.2.6 In Bezug auf die islamkritischen und blasphemischen Aussagen sind dem Anhörungsprotokoll tatsächlich keine Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, welche diese vertieft hätten. Es wurde ihm jedoch keine einzige Frage zu seinen konkreten islamkritischen und blasphemi-schen Aussagen gestellt. Er wurde lediglich dazu aufgefordert, von Anfang an zu erzählen, was anlässlich des Treffens beim Schwiegervater geschehen sei; Folgefragen zu seinen konkreten Aussagen wurden ihm nicht gestellt (vgl. SEM-act. N [...] A12 ad F97, F141 ff. und F161 f.). Auch angesichts des durch den Beschwerdeführer im Vorfeld der Anhörung geäusserten Wunsches nach einem nicht-muslimischen Dolmetscher (vgl. a.a.O. A6) kann ihm unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, seine diesbezüglichen Aussagen seien vage und unsubstanziiert ausgefallen. 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe aufgrund des Glaubensabfalls ihres Ehemannes Probleme mit ihrer Familie bekommen. Ihr Vater habe ihr den Kontakt zu ihm untersagt und von ihr verlangt, dass sie ihren Cousin heirate. Weil sie damit nicht einverstanden gewesen sei, habe er sie psychisch unter Druck gesetzt und sie auch geschlagen. Um diesem Druck zu entkommen, habe sie sich zum Schein mit dem Vorschlag einverstanden erklärt, woraufhin sie mit ihrem Cousin verlobt worden sei (es habe ein Nikah gegeben, wonach vertraglich festgehalten worden sei, dass sie in Zukunft heiraten würden). In der Folge habe sie sich heimlich ein Studentenvisum für Lettland organisiert, um schliesslich zu ihrem Ehemann in die Schweiz reisen zu können. Im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat fürchte sie sich vor den Konsequenzen die ihr drohen würden, weil sie mit einem Abtrünnigen ("Murtid") Kinder habe. 7.3.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erachtet das Gericht auch die Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft. Der Vorwurf, sie sei trotz mehrfacher Nachfrage detaillierte Antworten in wesentlichen Bereichen schuldig geblieben und habe sich bei ihren oberflächlichen und ausweichenden Schilderungen an schematischen und unkomplizierten Handlungsabläufen orientiert, ist nicht nachvollziehbar. Ob ein Handlungsablauf kompliziert ist oder nicht, liegt ausserhalb des Einflussbereichs der Beschwerdeführerin. Inwiefern ihre Aussagen ausweichend ausgefallen sein sollen, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor und ergibt sich auch aus dem Anhörungsprotokoll nicht; insbesondere wurden offenbar die gestellten Fragen nicht wiederholt oder konkretisiert, weil die Antwort nicht erwartungsgemäss ausgefallen war (vgl. SEM-act. N [...] A37 ad F49-72). Die in der Verfügung genannten Fragen zielten sodann nicht auf die Beschreibung von konkreten Interaktionen oder konkrete Gespräche ab. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin nach allgemeinen Beschreibungen von Situationen sowie nach ihrem Befinden in konkreten Situationen gefragt (vgl. a.a.O., ad F50 ff., insbes. F55: "[...] Können Sie erzählen, was Sie persönlich erlebt haben?" sowie F65 ff.). 7.4 Insgesamt vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, die Glaubensbetätigung des Beschwerdeführers sei für ihn von identitätsbestimmender Bedeutung. Er wurde am (...) 2016 in die Römisch-Katholische Kirche aufgenommen (vgl. die Taufurkunde und die Segenswünsche des Bischofs von G._______ vom selben Tag; SEM-act. N [...] A13 Beweismittel 1 und 2). Aufgrund der Absicht, seine Glaubensrichtung zu wechseln, sowie den am Islam geäusserten Zweifeln bekam er in seinem Heimatstaat Probleme mit seiner eigenen Familie wie auch mit seinem Schwiegervater. Auch den Äusserungen der Beschwerdeführerin zufolge stammt sie aus einer streng religiösen Familie, die das Verhalten des Beschwerdeführers nicht guthiess und beide erheblich unter Druck setzte (vgl. SEM-act. N [...] A37 ad F17 f., F23 ff., F38 und F55). Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin machen einen nachvollziehbaren Eindruck und insbesondere die Schilderungen zur Entwicklung der Geschehnisse nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan stimmen überein (vgl. a.a.O. A37 ad F38, F56, F61 und F72: "[...] Wenn meine Schwester zu mir kam auf besuch dann konnte ich ihr Handy verwenden und dann konnte ich meinem Mann telefonieren aber das war eine grosse Seltenheit"; vgl. auch N [...] A12 ad F36: "Ihre Schwester hat ein Telefon. Über Whatsapp hat sie mich heimlich angerufen", F98 und F185 ff.). 8. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Nachteile, welche die Beschwerdeführenden aufgrund der blasphemischen Handlungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat erlebt hat oder die ihnen aufgrund seiner in der Schweiz vorgenommenen Konversion zum Christentum im Falle einer Rückkehr dorthin drohen, flüchtlingsrechtlich relevant im Sinn von Art. 3 AsylG sind. 8.2 8.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), ohne dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 8.2.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids. Die Verfolgung muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 8.3 8.3.1 In Pakistan ist der Islam die Staatsreligion, die pakistanische Verfassung garantiert jedoch anderen Religionen die freie Religionsausübung. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Angehörige religiöser Minderheiten in Pakistan, darunter insbesondere Christen, einem erhöhten Risiko von Repressalien ausgesetzt. Die christliche Minderheit ist einer zunehmenden Tendenz von gesellschaftlicher Intoleranz, religiösem Extremismus und Diskriminierung ausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer E-6084/2020 vom 15. Juni 2021 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 23). 8.3.2 Eine Konversion zum Christentum ist zwar nicht gesetzlich verboten, kann aber eine Anklage wegen Apostasie oder Blasphemie sowie Gewalt durch Familienmitglieder oder Dritte zur Folge haben. Gerade für religiöse Minderheiten stelle die Durchsetzung des Blasphemie-Gesetzes eine konkrete Bedrohung dar; unter anderem seien die Tötungsdelikte sowie die Fälle von Blasphemie stark angestiegen. Die Straftat der Blasphemie gegen den Islam wird mit der Todesstrafe geahndet. Dabei sind Personen mit Konsequenzen bedroht, deren Konversion bekannt geworden ist, weshalb es Berichten zufolge für Konvertierte schwierig ist, ihre Religion offen zu leben. Christen mit muslimischem Hintergrund leiden Berichten zufolge unter der Hauptlast der Verfolgung, sowohl von radikalen islamischen Gruppen als auch vom sozialen Umfeld, zumal die Konversion als schändlicher Akt des Verrats der Familie und der Gemeinschaft betrachtet wird. Eine Konversion offiziell zu registrieren ist ausserdem nicht möglich und verheirateten Personen droht eine erzwungene Scheidung (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.A.M c. Suisse, vom 26. April 2022; UK Home Office, Country Policy and Information Note - Pakistan: Christians and Christian converts, vom April 2024, abrufbar unter: ; European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Report [COI] Meeting Report Pakistan - 16-17 October 2017 Rome, vom Februar 2018, abrufbar unter: ; EASO, Pakistan Security situation, COI Report, vom Oktober 2021, S. 21, abrufbar unter: ; vgl. Open Doors USA, World Watch Research - Pakistan: Full Country Dossier, vom Januar 2024, S. 30, 42 und 46, abrufbar unter: ). 8.4 8.4.1 Der Beschwerdeführer hat sowohl die Konversion zum Christentum als auch die zuvor erlebte Glaubenskrise und die in diesem Zusammenhang erlebten Nachteile glaubhaft gemacht. Nach dem Gesagten ist demnach davon auszugehen, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise gezielt gegen ihn gerichtete und asylrelevant motivierte erhebliche Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohten. Diese Verfolgungsgefahr besteht aus den folgenden Gründen weiterhin: 8.4.2 Wegen des beabsichtigten Glaubenswechsels des Beschwerdeführers erklärten die Eltern der Beschwerdeführerin ihre Ehe nach islamischem Recht als geschieden und unterbanden den Beschwerdeführenden den Kontakt zueinander. Einige Zeit nach der Ausreise des Beschwerdeführers verliess auch die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat und sie vereinigten sich im Januar 2017 in der Schweiz. Im (...) sowie im (...) kamen ihre beiden Kinder zur Welt. Den Aussagen der Beschwerdeführenden zufolge hielt die Beschwerdeführerin an ihrem islamischen Glauben fest (vgl. SEM-act. N [...] A12 ad F50; N [...] A37 ad F23 ff., F42, F78 sowie A4 S. 3). Im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Pakistan hätten sie begründete Furcht vor Verfolgung nicht nur aufgrund der Konversion des Beschwerdeführers, sondern auch wegen ihrer gemischt-religiösen Ehe und ihrer gemeinsamen Kinder. 8.4.3 Aus denselben Gründen dürften die Beschwerdeführenden über keine zumutbare innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative verfügen. Bereits für Konvertiten, deren Konversion öffentlich bekannt ist, scheint es kaum zumutbar, sich innerhalb Pakistans an einem anderen Ort niederzulassen. Die Situation der Beschwerdeführenden zeigt sich aber noch schwieriger, weil nur der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert ist und sie zwei gemeinsame Kinder haben (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Christians and Christian converts, vom April 2024 S. 14, abrufbar unter: ). Zudem werden Berichten zufolge die zum Schutze von unter anderem religiösen Minderheiten bestehenden Gesetze inkonsequent angewendet. Auch greifen die Behörden bei Gewalt gegen religiöse Minderheiten regelmässig nicht ein; dies aus Furcht vor Repressionen oder, weil den Tätern ohnehin kaum rechtliche Konsequenzen drohen würden (vgl. US Department of State: 2022 Report on International Religious Freedom: Pakistan, 15 May 2023, Section II). 9. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die beiden Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen, und das SEM ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen ergeben. 9.2 Die beiden in der Schweiz geborenen Kinder dürften von der Situation ihrer Eltern zwar mitbetroffen sein; bei ihnen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie mit der geforderten beachtlichen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft nach einer Übersiedelung nach Pakistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt würden. Sie erfüllen damit die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht, sind jedoch in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern und in das Familienasyl einzubeziehen, nachdem sich aus den Akten keine dagegensprechenden Umstände ergeben (Art. 51 Abs. 1 AsylG). 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Den Beschwerdeführenden ist eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Parteikosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). In der am 7. Mai 2020 eingereichten Kostennote wird ein Vertretungsaufwand des Rechtsvertreters von 18½ Honorarstunden ausgewiesen, was den konkreten Verfahrensumständen nicht angemessen - respektive nicht als vollumfänglich notwendig im Sinn der erwähnten Bestimmung - er-scheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und der Annahme eines notwendigen Vertretungsaufwands von 14 Honorarstunden ist die Parteientschädigung der Beschwerdeführenden auf insgesamt Fr. 4200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden im Sinn der Erwägungen Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: