Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 nahm das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig auf. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs aberkannte das BFM mit Verfügung vom 11. März 2014 (eröffnet am 14. März 2014) die Flüchtlingseigenschaft wegen freiwilliger Unterstellung unter den Schutz des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, aufgrund der Akten stehe - entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2014 - fest, dass er sich vom 20. bis zum 28. August 2013 legal in Eritrea aufgehalten habe. Mit dieser Sachverhaltsfeststellung sah es die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) als erfüllt an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. April 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft sei nicht abzuerkennen. Ferner rügte er Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (insbesondere unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts) und der Begründungspflicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2013 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde, ohne dazu inhaltlich Stellung zu nehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Das Bundesamt hat in seiner Verfügung den Vollzug der Wegweisung nicht angeordnet; diese Frage ist mithin vorliegend nicht Prozessgegenstand.
E. 3.2 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1-6 FK. Art. 1 C Ziff. 1 FK sieht vor, dass eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK fällt und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Dafür müssen praxisgemäss drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die Handlung des Flüchtlings muss freiwillig und ohne Einwirkung äusseren Zwangs erfolgt sein, die betroffene Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen, und diese Schutzgewährung muss schliesslich tatsächlich erfolgt sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 S. 202 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65).
E. 4 Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene ist zwischen dem Beschwerdeführer und dem BFM streitig, ob sich dieser im August 2013 nach Eritrea begeben hat. Wenn er sich, wovon das BFM ausgeht, tatsächlich in Eritrea legal eine Woche aufgehalten haben sollte, ist zu prüfen, ob er sich damit im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat. Dazu müssen - wie die Vorinstanz in ihren allgemeinen Erwägungen zutreffend ausgeführt hat - drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. oben E. 3.2). Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2 S. 202 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 7 S. 101 f.). Das Kriterium der Freiwilligkeit setzt voraus, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. BVGE 2010/17 E.5.2.1 S. 202 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerdeführer macht geltend, beabsichtigt zu haben, aus Sorge um seinen kranken Sohn nach Eritrea zu reisen. Es ist zu prüfen, ob dieser Grund als moralischer oder seelischer Druck zu würdigen ist, welcher die Freiwilligkeit seiner Heimatreise beseitigt. Als zweites und drittes Kriterium muss der Beschwerdeführer die Absicht gehabt haben, sich dem Schutz seines Heimatstaates zu unterstellen, und muss der Heimatstaat dem Beschwerdeführer effektiv Schutz gewährt haben. Das BFM hat alleine auf die angebliche Rückreise des Beschwerdeführers nach Eritrea abgestellt, ohne die Freiwilligkeit der Rückreise, die Absicht des Beschwerdeführers der Unterschutzstellung oder die effektive Schutzgewährung durch den Heimatstaat konkret zu prüfen. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, wie nachfolgend aufgezeigt, als begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (EMARK 1994 Nr. 3 E. 4a-b S. 25). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Indem das BFM zum Vorliegen der von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung ausdrücklich Stellung genommen hat, so dass weder für den Beschwerdeführer noch für die Rechtsmittelinstanz ersichtlich ist, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen, ist es dem Beschwerdeführer - bis zur Replikebene - verunmöglicht worden, seinen Erwägungen sachgerecht zu entgegnen. Damit verletzte die Vorinstanz ihre aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Begründungspflicht. Die Frage nach einer möglichen Heilung dieses Verfahrensfehlers erübrigt sich unter den Umständen. Die Vorinstanz unterliess es zudem, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und rechtlich zu würdigen, und verletzte ebenfalls Art. 106 Abs. 1 AsylG. Insbesondere ist gegebenenfalls abzuklären, ob eine freiwillige Unterschutzstellung sowie eine effektive Schutzgewährung durch den eritreischen Staat stattgefunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. In casu hat das BFM trotz entsprechender Rüge in der Beschwerdeschrift versäumt, seinen Entscheid hinreichend zu begründen. In einem solchen Fall rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung, zumal keine Heilung des Verfahrensfehlers eingetreten ist und dem Beschwerdeführer auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft letzt-instanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3 S. 773, BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 18). 5.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, da offensichtlich begründet, in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) gutzuheissen. Die Verfügung des BFM ist entsprechend aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Die Vernehmlassung des BFM ist dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die nachträgliche Einholung einer Kostennote ist praxisgemäss zu verzichten; stattdessen ist der Vertretungsaufwand vom Gericht einzuschätzen. Vorliegend war der notwendige Vertretungsaufwand für einen professionellen Rechtsvertreter verhältnismässig gering. Er war im Wesentlichen darauf beschränkt, die lückenhafte Begründung zu rügen. Gestützt auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist der angemessene Vertretungsaufwand damit auf Fr. 600.- (inklusive aller Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung vom 11. März 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive aller Auslagen und MWSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1794/2014 Urteil vom 8. Mai 2014 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 nahm das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig auf. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs aberkannte das BFM mit Verfügung vom 11. März 2014 (eröffnet am 14. März 2014) die Flüchtlingseigenschaft wegen freiwilliger Unterstellung unter den Schutz des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, aufgrund der Akten stehe - entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2014 - fest, dass er sich vom 20. bis zum 28. August 2013 legal in Eritrea aufgehalten habe. Mit dieser Sachverhaltsfeststellung sah es die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) als erfüllt an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. April 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft sei nicht abzuerkennen. Ferner rügte er Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (insbesondere unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts) und der Begründungspflicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2013 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde, ohne dazu inhaltlich Stellung zu nehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Das Bundesamt hat in seiner Verfügung den Vollzug der Wegweisung nicht angeordnet; diese Frage ist mithin vorliegend nicht Prozessgegenstand. 3.2 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1-6 FK. Art. 1 C Ziff. 1 FK sieht vor, dass eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK fällt und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Dafür müssen praxisgemäss drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die Handlung des Flüchtlings muss freiwillig und ohne Einwirkung äusseren Zwangs erfolgt sein, die betroffene Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen, und diese Schutzgewährung muss schliesslich tatsächlich erfolgt sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 S. 202 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65).
4. Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene ist zwischen dem Beschwerdeführer und dem BFM streitig, ob sich dieser im August 2013 nach Eritrea begeben hat. Wenn er sich, wovon das BFM ausgeht, tatsächlich in Eritrea legal eine Woche aufgehalten haben sollte, ist zu prüfen, ob er sich damit im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat. Dazu müssen - wie die Vorinstanz in ihren allgemeinen Erwägungen zutreffend ausgeführt hat - drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. oben E. 3.2). Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2 S. 202 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 7 S. 101 f.). Das Kriterium der Freiwilligkeit setzt voraus, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. BVGE 2010/17 E.5.2.1 S. 202 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerdeführer macht geltend, beabsichtigt zu haben, aus Sorge um seinen kranken Sohn nach Eritrea zu reisen. Es ist zu prüfen, ob dieser Grund als moralischer oder seelischer Druck zu würdigen ist, welcher die Freiwilligkeit seiner Heimatreise beseitigt. Als zweites und drittes Kriterium muss der Beschwerdeführer die Absicht gehabt haben, sich dem Schutz seines Heimatstaates zu unterstellen, und muss der Heimatstaat dem Beschwerdeführer effektiv Schutz gewährt haben. Das BFM hat alleine auf die angebliche Rückreise des Beschwerdeführers nach Eritrea abgestellt, ohne die Freiwilligkeit der Rückreise, die Absicht des Beschwerdeführers der Unterschutzstellung oder die effektive Schutzgewährung durch den Heimatstaat konkret zu prüfen. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, wie nachfolgend aufgezeigt, als begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (EMARK 1994 Nr. 3 E. 4a-b S. 25). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Indem das BFM zum Vorliegen der von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung ausdrücklich Stellung genommen hat, so dass weder für den Beschwerdeführer noch für die Rechtsmittelinstanz ersichtlich ist, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen, ist es dem Beschwerdeführer - bis zur Replikebene - verunmöglicht worden, seinen Erwägungen sachgerecht zu entgegnen. Damit verletzte die Vorinstanz ihre aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Begründungspflicht. Die Frage nach einer möglichen Heilung dieses Verfahrensfehlers erübrigt sich unter den Umständen. Die Vorinstanz unterliess es zudem, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und rechtlich zu würdigen, und verletzte ebenfalls Art. 106 Abs. 1 AsylG. Insbesondere ist gegebenenfalls abzuklären, ob eine freiwillige Unterschutzstellung sowie eine effektive Schutzgewährung durch den eritreischen Staat stattgefunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. In casu hat das BFM trotz entsprechender Rüge in der Beschwerdeschrift versäumt, seinen Entscheid hinreichend zu begründen. In einem solchen Fall rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung, zumal keine Heilung des Verfahrensfehlers eingetreten ist und dem Beschwerdeführer auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft letzt-instanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3 S. 773, BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 18). 5.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, da offensichtlich begründet, in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) gutzuheissen. Die Verfügung des BFM ist entsprechend aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Die Vernehmlassung des BFM ist dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die nachträgliche Einholung einer Kostennote ist praxisgemäss zu verzichten; stattdessen ist der Vertretungsaufwand vom Gericht einzuschätzen. Vorliegend war der notwendige Vertretungsaufwand für einen professionellen Rechtsvertreter verhältnismässig gering. Er war im Wesentlichen darauf beschränkt, die lückenhafte Begründung zu rügen. Gestützt auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist der angemessene Vertretungsaufwand damit auf Fr. 600.- (inklusive aller Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung vom 11. März 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive aller Auslagen und MWSt) auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: