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E-1788/2013

E-1788/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-1788/2013

Urteil vom 15. April 2013

Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli,

mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;

Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren (...), Marokko,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Wegweisung und deren Vollzug; Verfügung des BFM vom 27. März 2013 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 21. November 2007 verliess, anschliessend etwa vier Jahre in Italien verbrachte und am 22. Juli 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,

dass er am 29. Juli 2011 zur Person befragt und am 25. Februar 2013 zu seinen Asylgründen angehört wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2013 - eröffnet am 2. April 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 26. April 2013 anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er in prozessualer Hinsicht um Aussetzung des Vollzugs, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung ersuchte,

dass er zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme darum ersuchte, das Migrationsamt des Kantons Zürich sei dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen sei,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde lediglich gegen die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug richtet,

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs beim Erlass von Nichteintretensentscheiden materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde,

dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass vom Beschwerdeführer einzig das Wegweisungshindernis der Unzumutbarkeit angerufen wird,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass die allgemeine Lage in Marokko nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, der Beschwerdeführer habe bis ein Jahr vor Maturitätsabschluss die Schule besucht und sei danach in einer Fabrik tätig gewesen, womit davon ausgegangen werde könne, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein werde, in Marokko seinen Lebensunterhalt zu verdienen,

dass er in Marokko zudem über ein Beziehungsnetz verfüge, das ihn nach seiner Rückkehr unterstützen könne,

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, er sei am 8. März 2013 am rechten Arm operiert worden, brauche deshalb eine regelmässige Nachbehandlung und einer ununterbrochenen Therapie,

dass er zudem vorbringt, es gehe ihm "psychologisch" sehr schlecht, er habe oft schlimme Angstzustände und Albträume, und habe schon zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen,

dass er deswegen zurzeit in Therapie sei, die ihm sehr helfe,

dass er ankündigt, ein Zeugnis seiner Psychiaterin nachzureichen,

dass er befürchte, seien Zustände würden sich bei einer Rückkehr verschlimmern und er der Belastung nicht standhalten könnte,

dass der eingereichte ärztliche Bericht vom 3. April 2013 die Operation bestätigt, eine Weiterführung der ergotherapeutischen Kräftigungsmassnahmen für die kommenden sechs Wochen empfiehlt und eine abschliessende Kontrolluntersuchung auf den 14. Mai 2013 ansetzt,

dass diese Vorbringen jedoch keine Gründe für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstellen, da bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko keine medizinische Notlage droht,

dass daran auch die vorgebrachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers (Angstzustände und Albträume) nichts zu ändern vermögen, da diese in keiner Weise geeignet erscheinen, bei einer Rückkehr nach Marokko zu einer medizinischen Notlage zu führen,

dass er bezüglich seiner Suizidversuche in der Anhörung lediglich ausgeführt hatte, er könne in Marokko nicht leben, da er dort psychischen Druck von seiner Familie und von Freunden bekommen habe,

dass er sich aber weigerte auszuführen, was die Gründe dafür waren,

dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Behandlung ausgesetzt wäre, die ihn in den Selbstmord drängen könnte,

dass damit in antizipatorischer Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann, die Einreichung eines ärztlichen Berichts der Psychiaterin des Beschwerdeführers abzuwarten,

dass der Vollzug der Wegweisung sich damit als zumutbar erweist,

dass keine Hinweise auf Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen, weshalb sich eine Überprüfung dieser gesetzlichen Wegweisungsvollzugshindernisse von Amtes wegen erübrigt,

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Beschwerde sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen hat, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),

dass die weiteren prozessualen Anträge des Beschwerdeführers (Aussetzung des Vollzugs, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgliche Massnahmen) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli

Tobias Grasdorf

Versand: