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E-176/2013

E-176/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, sein Rechtsvertreter sei unter Fristsetzung aufzufordern, seine Kostennote nachzureichen, wird abgewiesen.
  5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu überweisen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-176/2013 Urteil vom 18. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er sein Gesuch anlässlich der Befragung zur Person vom 27. März 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. November 2012 damit begründete, dass er aus einer politisch exponierten Kurdenfamilie stamme und deswegen gleich wie seine Brüder verfolgt worden sei, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 - eröffnet am 14. Dezember 2012 - unter Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers abwies und dessen Weg­weisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Ja­nuar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und inhaltlich im Wesentlichen beantragen lässt, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Akten zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei er (als Flüchtling) in der Schweiz Asyl vorläufig aufzunehmen, dass zudem im Zusammenhang mit der Aktenführung des BFM beziehungsweise der Gewährung der Akteneinsicht verschiedene prozessuale Rechtsbegehren gestellt respektive Rügen erhoben werden, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer bei der Begründung seines Asylgesuchs darauf hingewiesen hatte, aus einer regimekritischen Kurdenfamilie zu stammen und deswegen sowie wegen spezifischer eigener politischer Aktivitäten, früher auch wegen eines Bruders, nach dem damals gefahndet worden sei, verfolgt worden zu sein (vgl. Protokoll der Befragung zur Person vom 27. März 2012 S. 7 f.; Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. November 2012 S. 2 ff.), dass er bereits bei der ersten Befragung darauf hingewiesen hatte, dass (...) seiner Brüder ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten (vgl. Protokoll der Befragung zur Person vom 27. März 2012 S. 5; die Personalien der (...) Brüder im Protokoll enthalten auch die Re­gis­tra­turnummern der Geschwister im Zentralen Migrationssystem ZEMIS), dass ein Beizug der Akten der (...) Brüder ergibt, dass diesen am (...) 2003 (Verfahren N 451 768) respektive am (...) 2011 (Verfahren N 467 614) in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, dass den beigezogenen Akten eine Vielzahl von Hinweisen auf die politische Exponiertheit der Familie des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung weder diesen auffälligen familiären Hintergrund des Beschwerdeführers oder die positiven Asylentscheide seiner (...) Brüder erwähnt noch die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu diesen bestritten hat, dass den Akten des Beschwerdeführers auch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Vorinstanz die Akten der Brüder vor ihrem Entscheid beigezogen oder die Asylgewährung überhaupt zur Kenntnis genommen hätte, dass die Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit (...) in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Brüdern vom BFM einerseits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hätte berücksichtigt werden müssen, dass andererseits die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Asylvorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich offengelassen wurde (vgl. Verfügung S. 4), was jedenfalls mit Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung offensichtlich nicht angeht, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten auf einer unzutreffenden und unvollständigen Sachverhaltsgrundlage entschieden hat, dass eine Heilung dieser groben Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgrund der konkreten Umstände ausgeschlossen ist, weshalb die Beschwerde, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend, gutzuheissen ist und die Akten dem BFM zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen erstinstanzlichen Verfügung zu überweisen sind, dass die Begründetheit der (formalen und inhaltlichen) übrigen Beschwerdevorbringen offen bleiben kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass gemäss Art. 14 VGKE die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, dem Gericht vor dem Entscheid unaufgefordert eine detaillierte Kostennote einzureichen hat und das Gericht die Parteientschädigung in konstanter Praxis aufgrund der Akten festsetzt, wenn keine Kostennote ins Recht gelegt worden ist, dass der (unbegründete) Antrag, der Rechtsvertreter sei unter Fristsetzung aufzufordern, seine Kostennote nachzureichen (vgl. Beschwerde S. 2), somit abzuweisen ist, dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2'000.- (inklusive aller Kosten und Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, sein Rechtsvertreter sei unter Fristsetzung aufzufordern, seine Kostennote nachzureichen, wird abgewiesen.

5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu überweisen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: