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E-175/2022

E-175/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. August 2020 gemeinsam mit sei- ner Frau und seinen drei Kindern in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1073194-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). Am 28. August 2020 fand die Personalienaufnahme (PA; vgl. SEM-act. 38/9) und am 3. Septem- ber 2020 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [Dublin-Gespräch]; vgl. SEM-act. 50/3) statt. A.b Die Vorinstanz beendete am 23. September 2020 das Dublin-Verfah- ren (vgl. SEM-act. 61/1). A.c Am 5. Oktober 2020 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt (vgl. SEM-act. 73/15). Am 28. Oktober 2020 folgte die ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren (vgl. SEM-act. 87/19). A.d Der Beschwerdeführer und seine Familie reichten im vorinstanzlichen Verfahren diverse Dokumente ein. A.e Am 11. November 2020 respektive 13. November 2020 erfolgte die Zu- teilung in das erweiterte Verfahren (vgl. SEM-act. 95/3 und 101/3). A.f Mit Verfügung und Urteil vom 2. März 2021 des Bezirksgerichts B._______ in Sachen Eheschutz wurde unter anderem das Getrenntleben des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau bewilligt (vgl. SEM-act. 111/8). A.g Am 17. Mai 2021 wurde das vorinstanzliche Verfahren des Beschwer- deführers von demjenigen seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kin- dern getrennt (vgl. SEM-act. 112/1). A.h Der Beschwerdeführer wurde am 17. August 2021 ein weiteres Mal ergänzend zu den Asylgründen angehört (vgl. SEM-act. 126/23). Anlässlich der PA, der Befragung und der ergänzenden Anhörung führte er in Bezug auf seine Asylgründe aus, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und stamme aus dem zur Stadt C._______, Provinz

E-175/2022 Seite 3 D._______ gehörenden Dorf E._______. Er sei in den Jahren (…) / (…) vom Ettelaat, dem iranischen Geheimdienst, angeworben worden, um als Spion gegen Terroristen und kriminelle Gruppierungen vorzugehen. Bei seinem ersten Einsatz seien acht Personen verhaftet worden, die einer kri- minellen Gruppierung angehört hätten und in Pakistan sowie Belutschistan aktiv gewesen seien. Als er anlässlich des Neujahrfests im (…) nach F._______ gegangen sei und Einkäufe habe tätigen wollen, sei er entführt und im Kofferraum eines Autos während dreizehn bis vierzehn Stunden zu einem Ort nahe der pakistanischen Grenze verschleppt worden. Die Ent- führer – allesamt Belutschen – hätten sich als die Personen herausgestellt, welche sich unter den acht festgenommenen Personen befunden hätten. Während er von den Entführern festgehalten worden sei, habe man ihm mit einer kleinen Axt auf sein linkes Ohr geschlagen, worauf er bewusstlos geworden sei. Als er das Bewusstsein wieder erlangt habe, habe man ihm die Augen verbunden und ihn mit einem Auto zu einem zirka einen Kilome- ter weit entfernten Ort gebracht. Er habe seine Frau anrufen und ihr mittei- len müssen, dass die acht festgenommenen Personen innerhalb der nächsten zehn Tage freigelassen werden müssten. Nach mehreren Tagen und Nächten hätten ihn Regierungstruppen befreit und die Entführer fest- genommen. In der Folge habe er sein Haus in F._______ verkauft und sei mit seiner Familie zwischen Juli und September 20(…) von C._______ nach G._______ umgezogen. Für den nächsten Auftrag des Ettelaat habe er eine bewaffnete kurdische Gruppierung, die Waffen nach G._______ habe bringen wollen, überzeugen müssen, ihm die Waffen auszuhändigen. Danach habe er als Offizier beim Ettelaat angestellt werden und zwei Be- schützer sowie eine Waffe erhalten sollen. Auch diesen Einsatz habe er erfolgreich beendet und sei nach Hause zurückgekehrt. Als er zu einem späteren Zeitpunkt mit seiner Frau und seinem jüngsten Sohn einkaufen gegangen sei, sei von zwei Autos aus – besetzt mit je vier Personen in Belutschen-Kleidung – auf sein Auto geschossen worden. Er habe in der Nähe eine Wohnung gehabt, zu welcher er schutzsuchend gefahren sei, und habe daraufhin seinen Vorgesetzten beim Ettelaat angerufen, welcher ihm gesagt habe, er könne nichts tun. Am Folgetag sei er beim Gericht vorstellig geworden, um Anzeige zu erstatten, aber auch dort sei ihm nicht geholfen worden. Daraufhin seien er und seine Familie umgezogen, hätten die Kinder an einer anderen Schule angemeldet und diese aus Sicherheits- gründen jeweils zur Schule gebracht und wieder abgeholt. Auch nach zahl- reichen Umzügen sei seine Familie immer wieder behelligt worden. Nach- dem sie sich entschieden hätten, das Land zu verlassen, sei sein Bruder Opfer eines Entführungsversuchs geworden. Die Polizei habe einen der Angreifer festnehmen können. Nach seiner Ausreise seien seine Eltern im

E-175/2022 Seite 4 Iran behelligt worden. Zudem seien Beamte des Ettelaats zu seinen Eltern gegangen und hätten einen Haftbefehl gegen ihn vorgezeigt, da sie von seiner Konversion zum Christentum erfahren hätten, welche er unter an- derem in den sozialen Medien verbreitet habe. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 (am Folgetag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei es den zuständigen Kan- ton mit deren Umsetzung beauftragte. Ferner händigte es ihm die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 152/17 und 155/1). C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vor- instanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Subeventualiter sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung, um Gewährung der amtlichen Verbeiständung, um Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er eine Vollmacht vom 12. August 2021, die ange- fochtene Verfügung, das Zustellcouvert der angefochtenen Verfügung so- wie eine E-Mail vom 13. Januar 2022 betreffend Fürsorgebestätigung, al- les jeweils in Kopie, bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2022 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer auf, den Nachweis seiner Bedürftigkeit zu erbringen. Zudem forderte sie das SEM auf, dem Beschwerdeführer die Anhörungsprotokolle seiner Familie unter Beachtung von Art. 27 VwVG und dem Vorliegen der entsprechenden Einwilligungserklärung soweit möglich offenzulegen oder darzulegen, welche Interessen einer

E-175/2022 Seite 5 Offenlegung entgegenstünden. Ferner stellte sie fest, dass nach gewährter Akteneinsicht durch das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit of- fenstehe, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Im Übrigen verzichtete sie einstweilig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Einsetzung einer amtlichen Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Un- terstützungsbedürftigkeitserklärung vom 17. Januar 2022 sowie das Akten- einsichtsgesuch (inklusive Abholquittung), welches er am 28. Dezember 2021 bereits an das SEM gerichtet habe, in Kopie nach. F. Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 verweigerte das SEM die Einsicht- nahme in die Anhörungsprotokolle der Familie und legte den Auszug des E-Mailverkehrs zwischen ihm und der Rechtsvertretung bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und Ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zu- dem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Mit Schreiben vom 23. März 2022 liess die Vorinstanz verlauten, sie ver- weise auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhalte. Am 25. März 2022 wurde dieses Schreiben dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-175/2022 Seite 6 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der ange- fochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3 sowie BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).

E-175/2022 Seite 7

E. 3.3 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf recht- liches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äus- sern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeich- nen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzuse- hen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Während eines hängi- gen Verwaltungsverfahrens – darunter fällt der zeitliche Rahmen zwischen Verfahrenseinleitung und (formeller) Rechtskraft – steht den Parteien das Akteneinsichtsrecht vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines beson- deren Interesses an der Einsichtnahme zu (vgl. WALDMANN/S OESCHGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah- rensgesetz, 2023, Art. 26 N. 49 S. 680). Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grund- sätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderli- che beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde aus- schliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Ent- scheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Ent- scheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). So- fern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu be- zeichnen (Art. 28 VwVG).

E. 3.4 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.5 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un- ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

E-175/2022 Seite 8 abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).

E. 3.6 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei mit Schreiben vom

28. Dezember 2021 rechtzeitig beim SEM um Akteneinsicht in die Anhö- rungsprotokolle der Familie ersucht worden. Das Gesuch sei unbeantwor- tet geblieben, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2022 wurden insbe- sondere ein Akteneinsichtsgesuch betreffend die Verfahrensakten der Fa- milie des Beschwerdeführers inklusive einer Abholquittung vom 28. De- zember 2021 beigelegt. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass kein Akteneinsichtsgesuch betreffend die Anhörungsprotokolle der Familie des Beschwerdeführers eingegangen sei. Der Vernehmlassung legte sie den E-Mailverkehr des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit dem SEM bei, aus welchem hervorgeht, dass in der E-Mail vom 28. De- zember 2021 an das SEM lediglich die Bitte geäussert wird, dieses telefo- nisch zu kontaktieren. In der Antwort des SEM vom 10. Januar 2022 schreibt dieses, dass aufgrund von Ferienabwesenheit die E-Mail nicht habe beantwortet werden können, der Rechtsvertreter aber erneut eine E-Mail schreiben könne, wenn das Anliegen noch aktuell sei. Diese E-Mail sei unbeantwortet geblieben. Das Gericht forderte die Vorinstanz mit In- struktionsverfügung vom 19. Januar 2022 auf, dem Beschwerdeführer die Anhörungsprotokolle der Familie unter Beachtung von Art. 27 VwVG und dem Vorliegen der entsprechenden Einwilligungserklärung soweit möglich offenzulegen oder darzulegen, welche Interessen einer Offenlegung ent- gegenstehen würden. Im Anschluss daran eröffnete es dem Beschwerde- führer die Möglichkeit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Im Schreiben vom 27. Januar 2022 legte die Vorinstanz ausführlich dar, wes- halb es die Einsichtnahme in die Anhörungsprotokolle der Familie des Be- schwerdeführers gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG verweigere. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeer- gänzung.

E. 3.7 Vorliegend ist festzustellen, dass das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Verfahrensakten der Familie des Beschwerdeführers am 28. Dezember 2021 beim SEM einging, dieses aber nicht beantwortet und deshalb der verfahrensrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt wurde. Nachdem das SEM – nach entsprechender Aufforderung

E-175/2022 Seite 9 durch das BVGer (vgl. Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2022) – dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene am 27. Januar 2022 mit ausführ- licher Begründung die Einsichtnahme in die Anhörungsprotokolle seiner Familie gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG verweigerte und dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung gegeben wurde (welche dieser ungenutzt verstreichen liess), ist der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten (vgl. BVGE 2008/47/E. 3; Urteil des BVGer F-1557/2023 vom 18. August 2023 E. 3).

E. 3.8 Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus for- mellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Real- kennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Dif- ferenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive ver- fälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Per- son und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichti- gen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische

E-175/2022 Seite 10 Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wieder- gabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserun- gen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken so- wie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkei- ten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vor- gängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E. 3.3 m.H. auf: ANGELA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; LUDEWIG/TAVOR/BAU- MER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staats- anwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter anderem aus, es fän- den sich auf den ersten Blick in den Erzählungen des Beschwerdeführers viele Details; auch erwähne er immer wieder Nebensächlichkeiten oder Un- erwartetes, was mithin als Realkennzeichen bezeichnet werden könne und für den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen spreche. Bei näherer Betrach- tung vermöchten die Gesuchsgründe jedoch in der von ihm geltend ge- machten Form in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. So sei es ihm nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, was ihn letztlich davon über- zeugt habe, für den Ettelaat tätig sein zu wollen. Auch mute es seltsam an, dass ihm der Geheimdienstchef der Provinz D._______ anlässlich seines ersten persönlichen Treffens überhaupt bereits Informationen zu seinem ersten Auftrag gegeben habe, wie zum Beispiel, er solle ihn anrufen, wenn er auf die Toilette gehe oder er solle seine Telefonnummer unter dem Na- men «Chauffeur» abspeichern. Auch sei, wenn er effektiv drei Stunden mit ihm über den Auftrag gesprochen hätte, anzunehmen, er hätte viel mehr über das Gespräch und dessen Inhalt zu erzählen gewusst. Dass er im Rahmen der ergänzenden Anhörungen zudem vorgebracht habe, bereits anlässlich jenes ersten Treffens mit H._______ auch mit I._______ telefo- niert zu haben, obwohl jenes Telefonat gemäss seiner Aussage in der ers- ten und zweiten Befragung einer Woche später in G._______ stattgefun- den habe, lasse weiter am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen zweifeln. Ebenfalls gehe aus seinen Ausführungen nicht hervor, wie es H._______ gelungen sei, ihn für jene Einsätze für den Ettelaat zu gewinnen. Auch die wiederholten Nachfragen seiner Rechtsvertretung hätten diesbezüglich keine schlüssige Antwort zutage gebracht. Hinsichtlich seiner Angaben, für

E-175/2022 Seite 11 den Ettelaat tätig gewesen zu sein, vermöge auch die Aussage, er habe nicht gewusst, worauf er sich eingelassen habe, und sei vom Geheimdienst reingelegt worden, nicht zu überzeugen. Ferner entsprächen auch die Aus- führungen zur Entführung sowie zu seiner späteren Befreiung durch den Geheimdienst nicht den Erwartungen, welche an eine Person gestellt wer- den könnten, die einen solch prägenden Vorfall tatsächlich erlebt haben wolle. Unverständlich bleibe sodann auch, aus welchem Grund er sich ent- schieden habe, einen Einsatz für den Ettelaat zu leisten, obschon er um die Gefahr für seine Familie gewusst habe. Insbesondere falle auf, dass seinen stets linear verlaufenden Schilderungen über alle drei Anhörungen hinweg der persönliche Erlebnisbezug beispielsweise in Form von Aussa- gen zu seinem Gefühlszustand oder seinen Gedankengängen fehle. Was die vorgebrachten Gesuchsgründe nach seiner Ausreise aus dem Iran be- treffe, namentlich sein Übertritt zum Christentum und den aus diesem Grund gegen ihn erlassenen Haftbefehl, sei zunächst festzustellen, dass er weder in der Lage gewesen sei, die Gründe für seine Konversion nach- vollziehbar darzulegen, noch differenzierte Angaben zu seinem neuen Glauben zu machen oder die Ausübung seiner neuen Religion überzeu- gend zu schildern. Dem Schreiben der J._______ vom 27. Oktober 2020 sei zudem zu entnehmen, dass er noch nicht getauft und die Konversion also auch formell nicht vollzogen worden sei. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis seiner Kirchenbesu- che und einer damit verbundenen allfällig angestrebten formellen Konver- sion hätten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde im Wesentli- chen, er habe weder mit finanziellen noch mit anderweitigen Problemen zu kämpfen gehabt, weshalb es einleuchte, dass er sich nicht sofort für den Vorschlag, für den Ettelaat tätig zu sein, habe überzeugen lassen. Bei sei- nem Schwager – welcher ihn rekrutiert habe – handle es sich um einen Oberst, welcher beim Geheimdienst in C._______ gearbeitet habe. Immer wieder habe dieser ihm den Vorschlag gemacht, einen Arbeitskollegen kennenzulernen, und erklärt, dass es für seine eigene Sicherheit sei. Auf- grund seiner Stellung beim Ettelaat sowie dessen Hartnäckigkeit habe er zunehmend daran gezweifelt, tatsächlich nicht auf die Kontakte seines Schwagers angewiesen zu sein. Darüber hinaus habe ihn auch seine Fa- milie bei diesem Vorhaben unterstützt. Zudem habe er Angst gehabt, dass er bei einer Ablehnung des Vorschlags bei zukünftigen Problemen keine Hilfe erhalte, oder noch schlimmer seine Freiheit oder gar sein Leben ris- kiere. Daher habe er den Auftrag angenommen, ohne sich der Konsequen- zen bewusst gewesen zu sein. So habe er erst gedacht, er müsse Autos

E-175/2022 Seite 12 reparieren oder den Leuten des Ettelaat Autos zur Verfügung stellen. Wei- ter sei ihm nach Ausführung des ersten Auftrages geraten worden, sein Haus zu verkaufen und sein Geschäft sowie seinen Wohnsitz nach G._______ zu verlegen. Hätte er dies vorgängig gewusst, hätte er den Auf- trag womöglich nicht angenommen. Der Ansicht der Vorinstanz, es fehle seinen Aussagen zu seinem ersten Gespräch mit H._______ an Differen- ziertheit, sei entgegenzuhalten, dass er jeweils lediglich gefragt worden sei, was der Geheimdienstchef über den Auftrag erzählt habe; er sei nie aufgefordert worden, den gesamten Gesprächsinhalt wiederzugeben. Im Weiteren seien diese Ausführungen detailliert und plausibel ausgefallen. Völlig aus der Luft gegriffen sei sodann das Argument der Vorinstanz, es sei unplausibel, dass er überhaupt Informationen zum Auftrag erhalten habe, jedoch gleichzeitig geltend gemacht habe, es sei anzunehmen, dass er viel mehr über den Auftrag respektive das Gespräch zu erzählen haben müsste. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb es seltsam sei, dass ihm kaum sensible Informationen über den Auftrag mitgeteilt worden seien und er H._______ unter «Chauffeur» abspeichern und diesen jeweils beim Gang zur Toilette habe anrufen müssen. Schliesslich handle es sich bei der Frage, wann er genau mit I._______ telefoniert habe, um eine Nebensäch- lichkeit. Nebst der Tatsache, dass er öfter gleichzeitig von beiden Treffen gesprochen habe und es dabei auch bei der Übersetzung zu Verwechslun- gen gekommen sei, sei im Hinblick auf die Vielzahl der Ereignisse und der Dichte der Erzählung, insbesondere der sprunghaften Erzählung, nachvoll- ziehbar, dass er sich dabei ungenau ausgedrückt habe. Ihm sei mehrfach versichert worden, dass keine Gefahr für ihn bestehe. Diesen Aussagen Glauben zu schenken, möge zwar naiv erscheinen, aber es spreche nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Auch seien seine Ausführungen darüber, wie er die Personen habe überzeugen können, plausibel ausgefallen und die- jenigen über die angetroffenen Umstände vor Ort und zur Stürmung des Waffenlagers gehaltvoll und realitätsnah vorgetragen worden. Ferner seien seine weiteren Vorbringen schlüssig, substanzvoll und logisch dargelegt und zeigten auf, dass er das Dargelegte auch tatsächlich selber erlebt habe. Auch die Behauptung der Vorinstanz, seine Kirchenbesuche in K._______ beziehungsweise Online-Kirchentreffen hätten rein formell stattgefunden, lasse jede Begründung vermissen. Die Argumentation der Vorinstanz sei dahingehend nicht nachvollziehbar, da seine Familie mut- masslich in ähnlicher Weise konvertiert sei. Ihm dürfe sicherlich nicht vor- geworfen werden, dass er aufgrund der räumlichen Trennung nicht mehr gleichermassen Zugang zu seiner vertrauten Kirche im Kanton K._______ habe. Im Kanton L._______ bestehe sodann in sprachlicher Hinsicht kein gleichwertiges Angebot, welches er hätte wahrnehmen können. Der

E-175/2022 Seite 13 Transfer in den Kanton L._______ habe eine weitergehende Betätigung in der Kirche verhindert beziehungsweise habe ihn an seiner (gegen aussen gerichteten) Glaubensausübung gehindert, da er sich die Billette für den Weg nach K._______ nicht habe leisten können.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat.

E. 6.2 So mutet es seltsam an, dass der Schwager des Beschwerdeführers letzteren für den Geheimdienst angeworben haben soll, obwohl er keine geheimdienstrelevante Ausbildung aufweise und auch nach der behaupte- ten Anwerbung keine diesbezügliche Ausbildung habe absolvieren müs- sen. Auf die Frage, ob er irgendeine Qualifikation aufweise, ausser dass er den Schwager kenne, führte er aus, er sei mit seinem Schwager gut be- freundet gewesen. Der Schwager habe ihm gesagt: «Es wäre nicht schlecht, wenn du dort ein paar Leute/Polizisten kennenlernst. Wenn du ein Problem bekommst, können sie dir helfen.» (vgl. SEM-act. 87/19 F22). Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb die iranische Regierung für die vom Beschwerdeführer genannten heiklen Aufträge unqualifiziertes und in Geheimdienstbelangen unerfahrenes Personal anwerben und da- nach nicht entsprechend ausbilden soll. Ebenso wenig erschliesst sich die Motivation des Beschwerdeführers, sich beim Geheimdienst anwerben zu lassen. Diesbezüglich führte er aus, er habe fünf Jahre bei einer Behörde namens «M._______» und jeweils am Abend als Mechaniker gearbeitet. Nach fünf Jahren habe er sich pensionieren lassen und sein eigenes Mechanikergeschäft mit fünf Arbeitern geführt und nebenbei noch eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt (vgl. SEM-act. 73/15 F19 ff.). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht auf eine neue Tätigkeit angewiesen war. Umso erstaunlicher ist es, dass er über seine Beweggründe, sich anwerben zu lassen, nicht de- taillierter zu berichten weiss und lediglich ausführt, es gebe im Iran viele Diebe und ständig würden Sachen gestohlen und er habe diese Sache ge- macht, weil er sich erhofft habe, bei einem Fall Unterstützung zu erhalten. Zudem sei ihm vor seinem ersten Einsatz gesagt worden, er werde zu einer Balutschen-Gruppe, die mit Waffen handle, an die pakistanische Grenze gehen (vgl. SEM-act. 87/19 F29 ff.). Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung zur Motivation für seinen Beitritt zum Geheimdienst führte er nur knapp aus, er sei reingelegt worden, «sie» hätten gelogen (vgl. SEM-act. 87/19 F110). Es erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer, der

E-175/2022 Seite 14 beruflich auf soliden Beinen zu stehen schien, eine Tätigkeit annehmen sollte, von welcher er die Details nicht kannte, aber aufgrund des oben Ge- sagten – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – von einer gewissen Gefährlichkeit ausgehen musste. Ebenfalls erstaunt, dass der Beschwerdeführer zwar auf Nachfrage aus- führte, er habe das Regime nicht unterstützt, er aber angab, sein Schwager habe ihn unter anderem damit angeworben, etwas für die Sicherheit des Landes zu tun und ein Staatsbeamter zu werden (vgl. SEM-act. 73/15 F31 und F87/19 F34). Daher erscheint es nicht wahrscheinlich, dass er davon ausging, mit der Tätigkeit beim iranischen Geheimdienst unterstütze er das Regime nicht. Das gemäss Aussagen des Beschwerdeführers drei bis vier Stunden be- ziehungsweise von acht bis elf Uhr nachts dauernde Gespräch mit H._______ vermochte er nicht detailliert wiederzugeben. Der in der Be- schwerde geäusserte Vorhalt, er sei zu keinem Zeitpunkt aufgefordert wor- den, den gesamten Gesprächsinhalt wiederzugeben, steht in Widerspruch zu den Akten, wurde er doch anlässlich der Anhörung aufgefordert, noch- mals genau zu schildern, wie dieses Gespräch gelaufen sei (vgl. SEM- act. 87/19 F37). Die Ausführungen zu seiner angeblichen Entführung sind sodann nicht ein- heitlich ausgefallen. So führte er anlässlich der Erstbefragung insbeson- dere ausführlich aus, wie er entführt, mit einer Axt am Ohr geschlagen und wie das Ohr mit Asche behandelt worden sei. Die Entführer hätten alles über ihn gewusst, unter anderem auch, wo seine Eltern lebten. Woher sie dies gewusst hätten, wisse er nicht (vgl. SEM-act. 73/15 F33). An der An- hörung ergänzte er das Gesagte – im Widerspruch zum oben ausgeführten

– mit einem neuen Sachverhalt, nämlich, dass die Entführer mit einem heissen Gegenstand insbesondere seine Fusssohlen verbrannt hätten, er nicht habe durchhalten können und daraufhin den Entführern die Adresse seiner Eltern und seines Bruders mitgeteilt habe (vgl. SEM-act. 87/19 F68). Wie die Vorinstanz zudem zu Recht feststellte, erscheint unverständlich, weshalb er nach einem ersten Einsatz noch einen weiteren geleistet habe, obwohl ihm bewusst geworden sei, dass er damit sich und seine Familie in Gefahr bringen würde. Seine diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen an der zweiten ergänzenden Anhörung, er sei in diese Sache involviert ge- wesen und habe einfach mitmachen müssen, erklären nicht, weshalb er

E-175/2022 Seite 15 sich und seine Familie wiederum in Gefahr brachte (vgl. SEM-act. 126/23 F105). Im Übrigen wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die angefoch- tene Verfügung verwiesen, die detailliert aufzeigt, weshalb das vom Be- schwerdeführer Vorgebrachte in Würdigung der Gesamtumstände und im Ergebnis als unglaubhaft zu erachten ist. Die Beschwerde, in der gross- mehrheitlich versucht wird, die ausführlichen Aussagen des Beschwerde- führers zu erklären, vermag der vorinstanzlichen Würdigung nichts entge- genzusetzen.

E. 6.3 Auch die Ausführungen zur behaupteten Konversion fielen in weiten Teilen unglaubhaft aus. So antwortete der Beschwerdeführer auf Fragen zu seiner Motivation, zum Christentum zu konvertieren, lediglich oberfläch- lich, er habe das Christentum gewählt, weil es seiner Meinung nach keine Unterschiede zwischen dem sogenannten Islamischen Staat (IS), den Ta- liban und der iranischen Regierung gebe. Er habe im Christentum nicht die Gewalttätigkeit, sondern nur die Ruhe gesehen (vgl. SEM-act. 126/23 F46). Ein wichtiger Grund sei die Unterdrückung gewesen. Die Gläubigen seien am grausamsten, die Nichtgläubigen oder Angehörige anderer Religionen seien nicht so schlimm gewesen (vgl. SEM-act. 126/23 F48). Auf die Frage, welcher Konfession innerhalb des Christentums er angehöre, führte er aus: «Es gibt eben drei Ausrichtungen im Christentum. Eben, mein Kopf arbeitet nicht. Geben Sie mir bitte Zeit, um zu überlegen. […] Ich schwöre auf das Leben meiner drei Kinder, dass ich jetzt die Namen vergessen habe.» (vgl. SEM-act. 126/23 F49). Auf die Frage, wie er seinen neuen Glauben prak- tiziere, antwortete er, «Als ich noch in K._______ war, besuchte ich solche Klassen. Es gab dort Bruder N._______, aber jetzt bin ich seit sechs Monaten in O._______. Ich kenne niemanden. Es gibt dort keine Farsi sprechende Person. Nicht Katholik, in P._______ habe ich diese Ausrich- tung gewählt, Protestant.» (vgl. SEM-act. 126/23 F50). «Es wurde mir jetzt eine iranische Frau als Priesterin vorgeschlagen, Sie lebt in Q._______. Ich werde zu ihr gehen. Zweitens wegen diesem Problem möchte ich mo- mentan allein sein. Ich möchte allein sein und weinen. Ich habe grosses Interesse an Religion, aber ich möchte momentan wirklich allein sein.» (vgl. SEM-act. 126/23 F52). Die zitierten Protokollstellen zeigen auf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, inhaltliche Angaben zu seiner neuen Glaubensrichtung zu machen – ferner auch Mühe bekundet, diese über- haupt zu benennen – und stattdessen auf diejenigen Faktoren verweist, welche ihn vom Islam weggetrieben haben sollen. Auch die vertieften Nachfragen zur neuen Glaubensrichtung konnte er nur lückenhaft und

E-175/2022 Seite 16 oberflächlich beantworten (vgl. SEM-act. 126/23 F57 bis 62). Es ist davon auszugehen, dass ein Glaubenswechsel eine wohlüberlegte Handlung dar- stellt und einen zentralen Stellenwert im Leben eines Menschen einnimmt. Nicht plausibel ist daher, dass der Beschwerdeführer inhaltlich nichts über seine neue Glaubensrichtung zu berichten weiss und selbst bei deren Be- nennung Mühe bekundet, zumal er den Glaubenswechsel als einen seine Flüchtlingseigenschaft begründenden Aspekt aufführt. Der Beschwerde- führer konnte seine behauptete Konversion und das Praktizieren seines neuen Glaubens nicht annähernd substantiieren. Ebenfalls ist nicht davon auszugehen, dass der iranische Staat über den behaupteten Glaubens- wechsel informiert ist. So widersprach sich der Beschwerdeführer hinsicht- lich der Aussage, er habe Nachrichten betreffend seinen Glaubenswechsel an seine Arbeitskollegen im Ettelaat geschickt, um sich später zu korrigie- ren und auszuführen, er habe nicht direkt mit dem Ettelaat kommuniziert, der Bruder der Frau von R._______ arbeite beim Ettelaat, sei Oberst und habe davon erfahren, worauf er den Ettelaat informiert habe (vgl. SEM-act. 126/23 F53 und F56). Dieser Widerspruch in diesem zentralen Vorbringen lässt nicht den Schluss zu, dass sich das Vorbringen tatsächlich so ereignet hat respektive der Ettelaat und somit der iranische Staat wirklich von der behaupteten Konversion zum Christentum erfahren hätte.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG erfüllen.

E. 6.5 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen hat die Vorinstanz demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Nachdem das SEM mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 aufgrund der familiären Situation die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festge- stellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und

E-175/2022 Seite 17 Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – nach Heilung des Verfahrensmangels (siehe E. 3 hiervor) – Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da ihm mit Zwischen- verfügung vom 11. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Änderung der finanziellen Verhältnisse auszu- gehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die not- wendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren und in Anwendung der am 11. März 2022 kommunizierten Stundenansätze demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1’900.– (inkl. Auslagen) fest- gelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-175/2022 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1’900.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-175/2022 Urteil vom 27. Dezember 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2021. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. August 2020 gemeinsam mit seiner Frau und seinen drei Kindern in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1073194-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). Am 28. August 2020 fand die Personalienaufnahme (PA; vgl. SEM-act. 38/9) und am 3. September 2020 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [Dublin-Gespräch]; vgl. SEM-act. 50/3) statt. A.b Die Vorinstanz beendete am 23. September 2020 das Dublin-Verfahren (vgl. SEM-act. 61/1). A.c Am 5. Oktober 2020 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt (vgl. SEM-act. 73/15). Am 28. Oktober 2020 folgte die ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren (vgl. SEM-act. 87/19). A.d Der Beschwerdeführer und seine Familie reichten im vorinstanzlichen Verfahren diverse Dokumente ein. A.e Am 11. November 2020 respektive 13. November 2020 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren (vgl. SEM-act. 95/3 und 101/3). A.f Mit Verfügung und Urteil vom 2. März 2021 des Bezirksgerichts B._______ in Sachen Eheschutz wurde unter anderem das Getrenntleben des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau bewilligt (vgl. SEM-act. 111/8). A.g Am 17. Mai 2021 wurde das vorinstanzliche Verfahren des Beschwerdeführers von demjenigen seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern getrennt (vgl. SEM-act. 112/1). A.h Der Beschwerdeführer wurde am 17. August 2021 ein weiteres Mal ergänzend zu den Asylgründen angehört (vgl. SEM-act. 126/23). Anlässlich der PA, der Befragung und der ergänzenden Anhörung führte er in Bezug auf seine Asylgründe aus, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und stamme aus dem zur Stadt C._______, Provinz D._______ gehörenden Dorf E._______. Er sei in den Jahren (...) / (...) vom Ettelaat, dem iranischen Geheimdienst, angeworben worden, um als Spion gegen Terroristen und kriminelle Gruppierungen vorzugehen. Bei seinem ersten Einsatz seien acht Personen verhaftet worden, die einer kriminellen Gruppierung angehört hätten und in Pakistan sowie Belutschistan aktiv gewesen seien. Als er anlässlich des Neujahrfests im (...) nach F._______ gegangen sei und Einkäufe habe tätigen wollen, sei er entführt und im Kofferraum eines Autos während dreizehn bis vierzehn Stunden zu einem Ort nahe der pakistanischen Grenze verschleppt worden. Die Entführer - allesamt Belutschen - hätten sich als die Personen herausgestellt, welche sich unter den acht festgenommenen Personen befunden hätten. Während er von den Entführern festgehalten worden sei, habe man ihm mit einer kleinen Axt auf sein linkes Ohr geschlagen, worauf er bewusstlos geworden sei. Als er das Bewusstsein wieder erlangt habe, habe man ihm die Augen verbunden und ihn mit einem Auto zu einem zirka einen Kilometer weit entfernten Ort gebracht. Er habe seine Frau anrufen und ihr mitteilen müssen, dass die acht festgenommenen Personen innerhalb der nächsten zehn Tage freigelassen werden müssten. Nach mehreren Tagen und Nächten hätten ihn Regierungstruppen befreit und die Entführer festgenommen. In der Folge habe er sein Haus in F._______ verkauft und sei mit seiner Familie zwischen Juli und September 20(...) von C._______ nach G._______ umgezogen. Für den nächsten Auftrag des Ettelaat habe er eine bewaffnete kurdische Gruppierung, die Waffen nach G._______ habe bringen wollen, überzeugen müssen, ihm die Waffen auszuhändigen. Danach habe er als Offizier beim Ettelaat angestellt werden und zwei Beschützer sowie eine Waffe erhalten sollen. Auch diesen Einsatz habe er erfolgreich beendet und sei nach Hause zurückgekehrt. Als er zu einem späteren Zeitpunkt mit seiner Frau und seinem jüngsten Sohn einkaufen gegangen sei, sei von zwei Autos aus - besetzt mit je vier Personen in Belutschen-Kleidung - auf sein Auto geschossen worden. Er habe in der Nähe eine Wohnung gehabt, zu welcher er schutzsuchend gefahren sei, und habe daraufhin seinen Vorgesetzten beim Ettelaat angerufen, welcher ihm gesagt habe, er könne nichts tun. Am Folgetag sei er beim Gericht vorstellig geworden, um Anzeige zu erstatten, aber auch dort sei ihm nicht geholfen worden. Daraufhin seien er und seine Familie umgezogen, hätten die Kinder an einer anderen Schule angemeldet und diese aus Sicherheitsgründen jeweils zur Schule gebracht und wieder abgeholt. Auch nach zahlreichen Umzügen sei seine Familie immer wieder behelligt worden. Nachdem sie sich entschieden hätten, das Land zu verlassen, sei sein Bruder Opfer eines Entführungsversuchs geworden. Die Polizei habe einen der Angreifer festnehmen können. Nach seiner Ausreise seien seine Eltern im Iran behelligt worden. Zudem seien Beamte des Ettelaats zu seinen Eltern gegangen und hätten einen Haftbefehl gegen ihn vorgezeigt, da sie von seiner Konversion zum Christentum erfahren hätten, welche er unter anderem in den sozialen Medien verbreitet habe. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 (am Folgetag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei es den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung beauftragte. Ferner händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 152/17 und 155/1). C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Gewährung der amtlichen Verbeiständung, um Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er eine Vollmacht vom 12. August 2021, die angefochtene Verfügung, das Zustellcouvert der angefochtenen Verfügung sowie eine E-Mail vom 13. Januar 2022 betreffend Fürsorgebestätigung, alles jeweils in Kopie, bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, den Nachweis seiner Bedürftigkeit zu erbringen. Zudem forderte sie das SEM auf, dem Beschwerdeführer die Anhörungsprotokolle seiner Familie unter Beachtung von Art. 27 VwVG und dem Vorliegen der entsprechenden Einwilligungserklärung soweit möglich offenzulegen oder darzulegen, welche Interessen einer Offenlegung entgegenstünden. Ferner stellte sie fest, dass nach gewährter Akteneinsicht durch das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offenstehe, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Im Übrigen verzichtete sie einstweilig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung einer amtlichen Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 17. Januar 2022 sowie das Akteneinsichtsgesuch (inklusive Abholquittung), welches er am 28. Dezember 2021 bereits an das SEM gerichtet habe, in Kopie nach. F. Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 verweigerte das SEM die Einsichtnahme in die Anhörungsprotokolle der Familie und legte den Auszug des E-Mailverkehrs zwischen ihm und der Rechtsvertretung bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und Verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Mit Schreiben vom 23. März 2022 liess die Vorinstanz verlauten, sie verweise auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhalte. Am 25. März 2022 wurde dieses Schreiben dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3 sowie BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 m.H.). 3.3 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Während eines hängigen Verwaltungsverfahrens - darunter fällt der zeitliche Rahmen zwischen Verfahrenseinleitung und (formeller) Rechtskraft - steht den Parteien das Akteneinsichtsrecht vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses an der Einsichtnahme zu (vgl. Waldmann/s Oeschger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2023, Art. 26 N. 49 S. 680). Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 3.4 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.5 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 3.6 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 rechtzeitig beim SEM um Akteneinsicht in die Anhörungsprotokolle der Familie ersucht worden. Das Gesuch sei unbeantwortet geblieben, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2022 wurden insbesondere ein Akteneinsichtsgesuch betreffend die Verfahrensakten der Familie des Beschwerdeführers inklusive einer Abholquittung vom 28. Dezember 2021 beigelegt. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass kein Akteneinsichtsgesuch betreffend die Anhörungsprotokolle der Familie des Beschwerdeführers eingegangen sei. Der Vernehmlassung legte sie den E-Mailverkehr des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit dem SEM bei, aus welchem hervorgeht, dass in der E-Mail vom 28. Dezember 2021 an das SEM lediglich die Bitte geäussert wird, dieses telefonisch zu kontaktieren. In der Antwort des SEM vom 10. Januar 2022 schreibt dieses, dass aufgrund von Ferienabwesenheit die E-Mail nicht habe beantwortet werden können, der Rechtsvertreter aber erneut eine E-Mail schreiben könne, wenn das Anliegen noch aktuell sei. Diese E-Mail sei unbeantwortet geblieben. Das Gericht forderte die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2022 auf, dem Beschwerdeführer die Anhörungsprotokolle der Familie unter Beachtung von Art. 27 VwVG und dem Vorliegen der entsprechenden Einwilligungserklärung soweit möglich offenzulegen oder darzulegen, welche Interessen einer Offenlegung entgegenstehen würden. Im Anschluss daran eröffnete es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Im Schreiben vom 27. Januar 2022 legte die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb es die Einsichtnahme in die Anhörungsprotokolle der Familie des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG verweigere. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeergänzung. 3.7 Vorliegend ist festzustellen, dass das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Verfahrensakten der Familie des Beschwerdeführers am 28. Dezember 2021 beim SEM einging, dieses aber nicht beantwortet und deshalb der verfahrensrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt wurde. Nachdem das SEM - nach entsprechender Aufforderung durch das BVGer (vgl. Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2022) - dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene am 27. Januar 2022 mit ausführlicher Begründung die Einsichtnahme in die Anhörungsprotokolle seiner Familie gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG verweigerte und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung gegeben wurde (welche dieser ungenutzt verstreichen liess), ist der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten (vgl. BVGE 2008/47/E. 3; Urteil des BVGer F-1557/2023 vom 18. August 2023 E. 3). 3.8 Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E. 3.3 m.H. auf: Angela Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter anderem aus, es fänden sich auf den ersten Blick in den Erzählungen des Beschwerdeführers viele Details; auch erwähne er immer wieder Nebensächlichkeiten oder Unerwartetes, was mithin als Realkennzeichen bezeichnet werden könne und für den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen spreche. Bei näherer Betrachtung vermöchten die Gesuchsgründe jedoch in der von ihm geltend gemachten Form in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. So sei es ihm nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, was ihn letztlich davon überzeugt habe, für den Ettelaat tätig sein zu wollen. Auch mute es seltsam an, dass ihm der Geheimdienstchef der Provinz D._______ anlässlich seines ersten persönlichen Treffens überhaupt bereits Informationen zu seinem ersten Auftrag gegeben habe, wie zum Beispiel, er solle ihn anrufen, wenn er auf die Toilette gehe oder er solle seine Telefonnummer unter dem Namen «Chauffeur» abspeichern. Auch sei, wenn er effektiv drei Stunden mit ihm über den Auftrag gesprochen hätte, anzunehmen, er hätte viel mehr über das Gespräch und dessen Inhalt zu erzählen gewusst. Dass er im Rahmen der ergänzenden Anhörungen zudem vorgebracht habe, bereits anlässlich jenes ersten Treffens mit H._______ auch mit I._______ telefoniert zu haben, obwohl jenes Telefonat gemäss seiner Aussage in der ersten und zweiten Befragung einer Woche später in G._______ stattgefunden habe, lasse weiter am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen zweifeln. Ebenfalls gehe aus seinen Ausführungen nicht hervor, wie es H._______ gelungen sei, ihn für jene Einsätze für den Ettelaat zu gewinnen. Auch die wiederholten Nachfragen seiner Rechtsvertretung hätten diesbezüglich keine schlüssige Antwort zutage gebracht. Hinsichtlich seiner Angaben, für den Ettelaat tätig gewesen zu sein, vermöge auch die Aussage, er habe nicht gewusst, worauf er sich eingelassen habe, und sei vom Geheimdienst reingelegt worden, nicht zu überzeugen. Ferner entsprächen auch die Ausführungen zur Entführung sowie zu seiner späteren Befreiung durch den Geheimdienst nicht den Erwartungen, welche an eine Person gestellt werden könnten, die einen solch prägenden Vorfall tatsächlich erlebt haben wolle. Unverständlich bleibe sodann auch, aus welchem Grund er sich entschieden habe, einen Einsatz für den Ettelaat zu leisten, obschon er um die Gefahr für seine Familie gewusst habe. Insbesondere falle auf, dass seinen stets linear verlaufenden Schilderungen über alle drei Anhörungen hinweg der persönliche Erlebnisbezug beispielsweise in Form von Aussagen zu seinem Gefühlszustand oder seinen Gedankengängen fehle. Was die vorgebrachten Gesuchsgründe nach seiner Ausreise aus dem Iran betreffe, namentlich sein Übertritt zum Christentum und den aus diesem Grund gegen ihn erlassenen Haftbefehl, sei zunächst festzustellen, dass er weder in der Lage gewesen sei, die Gründe für seine Konversion nachvollziehbar darzulegen, noch differenzierte Angaben zu seinem neuen Glauben zu machen oder die Ausübung seiner neuen Religion überzeugend zu schildern. Dem Schreiben der J._______ vom 27. Oktober 2020 sei zudem zu entnehmen, dass er noch nicht getauft und die Konversion also auch formell nicht vollzogen worden sei. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis seiner Kirchenbesuche und einer damit verbundenen allfällig angestrebten formellen Konversion hätten. 5.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde im Wesentlichen, er habe weder mit finanziellen noch mit anderweitigen Problemen zu kämpfen gehabt, weshalb es einleuchte, dass er sich nicht sofort für den Vorschlag, für den Ettelaat tätig zu sein, habe überzeugen lassen. Bei seinem Schwager - welcher ihn rekrutiert habe - handle es sich um einen Oberst, welcher beim Geheimdienst in C._______ gearbeitet habe. Immer wieder habe dieser ihm den Vorschlag gemacht, einen Arbeitskollegen kennenzulernen, und erklärt, dass es für seine eigene Sicherheit sei. Aufgrund seiner Stellung beim Ettelaat sowie dessen Hartnäckigkeit habe er zunehmend daran gezweifelt, tatsächlich nicht auf die Kontakte seines Schwagers angewiesen zu sein. Darüber hinaus habe ihn auch seine Familie bei diesem Vorhaben unterstützt. Zudem habe er Angst gehabt, dass er bei einer Ablehnung des Vorschlags bei zukünftigen Problemen keine Hilfe erhalte, oder noch schlimmer seine Freiheit oder gar sein Leben riskiere. Daher habe er den Auftrag angenommen, ohne sich der Konsequenzen bewusst gewesen zu sein. So habe er erst gedacht, er müsse Autos reparieren oder den Leuten des Ettelaat Autos zur Verfügung stellen. Weiter sei ihm nach Ausführung des ersten Auftrages geraten worden, sein Haus zu verkaufen und sein Geschäft sowie seinen Wohnsitz nach G._______ zu verlegen. Hätte er dies vorgängig gewusst, hätte er den Auftrag womöglich nicht angenommen. Der Ansicht der Vorinstanz, es fehle seinen Aussagen zu seinem ersten Gespräch mit H._______ an Differenziertheit, sei entgegenzuhalten, dass er jeweils lediglich gefragt worden sei, was der Geheimdienstchef über den Auftrag erzählt habe; er sei nie aufgefordert worden, den gesamten Gesprächsinhalt wiederzugeben. Im Weiteren seien diese Ausführungen detailliert und plausibel ausgefallen. Völlig aus der Luft gegriffen sei sodann das Argument der Vorinstanz, es sei unplausibel, dass er überhaupt Informationen zum Auftrag erhalten habe, jedoch gleichzeitig geltend gemacht habe, es sei anzunehmen, dass er viel mehr über den Auftrag respektive das Gespräch zu erzählen haben müsste. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb es seltsam sei, dass ihm kaum sensible Informationen über den Auftrag mitgeteilt worden seien und er H._______ unter «Chauffeur» abspeichern und diesen jeweils beim Gang zur Toilette habe anrufen müssen. Schliesslich handle es sich bei der Frage, wann er genau mit I._______ telefoniert habe, um eine Nebensächlichkeit. Nebst der Tatsache, dass er öfter gleichzeitig von beiden Treffen gesprochen habe und es dabei auch bei der Übersetzung zu Verwechslungen gekommen sei, sei im Hinblick auf die Vielzahl der Ereignisse und der Dichte der Erzählung, insbesondere der sprunghaften Erzählung, nachvollziehbar, dass er sich dabei ungenau ausgedrückt habe. Ihm sei mehrfach versichert worden, dass keine Gefahr für ihn bestehe. Diesen Aussagen Glauben zu schenken, möge zwar naiv erscheinen, aber es spreche nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Auch seien seine Ausführungen darüber, wie er die Personen habe überzeugen können, plausibel ausgefallen und diejenigen über die angetroffenen Umstände vor Ort und zur Stürmung des Waffenlagers gehaltvoll und realitätsnah vorgetragen worden. Ferner seien seine weiteren Vorbringen schlüssig, substanzvoll und logisch dargelegt und zeigten auf, dass er das Dargelegte auch tatsächlich selber erlebt habe. Auch die Behauptung der Vorinstanz, seine Kirchenbesuche in K._______ beziehungsweise Online-Kirchentreffen hätten rein formell stattgefunden, lasse jede Begründung vermissen. Die Argumentation der Vorinstanz sei dahingehend nicht nachvollziehbar, da seine Familie mutmasslich in ähnlicher Weise konvertiert sei. Ihm dürfe sicherlich nicht vorgeworfen werden, dass er aufgrund der räumlichen Trennung nicht mehr gleichermassen Zugang zu seiner vertrauten Kirche im Kanton K._______ habe. Im Kanton L._______ bestehe sodann in sprachlicher Hinsicht kein gleichwertiges Angebot, welches er hätte wahrnehmen können. Der Transfer in den Kanton L._______ habe eine weitergehende Betätigung in der Kirche verhindert beziehungsweise habe ihn an seiner (gegen aussen gerichteten) Glaubensausübung gehindert, da er sich die Billette für den Weg nach K._______ nicht habe leisten können. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. 6.2 So mutet es seltsam an, dass der Schwager des Beschwerdeführers letzteren für den Geheimdienst angeworben haben soll, obwohl er keine geheimdienstrelevante Ausbildung aufweise und auch nach der behaupteten Anwerbung keine diesbezügliche Ausbildung habe absolvieren müssen. Auf die Frage, ob er irgendeine Qualifikation aufweise, ausser dass er den Schwager kenne, führte er aus, er sei mit seinem Schwager gut befreundet gewesen. Der Schwager habe ihm gesagt: «Es wäre nicht schlecht, wenn du dort ein paar Leute/Polizisten kennenlernst. Wenn du ein Problem bekommst, können sie dir helfen.» (vgl. SEM-act. 87/19 F22). Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb die iranische Regierung für die vom Beschwerdeführer genannten heiklen Aufträge unqualifiziertes und in Geheimdienstbelangen unerfahrenes Personal anwerben und danach nicht entsprechend ausbilden soll. Ebenso wenig erschliesst sich die Motivation des Beschwerdeführers, sich beim Geheimdienst anwerben zu lassen. Diesbezüglich führte er aus, er habe fünf Jahre bei einer Behörde namens «M._______» und jeweils am Abend als Mechaniker gearbeitet. Nach fünf Jahren habe er sich pensionieren lassen und sein eigenesMechanikergeschäft mit fünf Arbeitern geführt und nebenbei noch eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt (vgl. SEM-act. 73/15 F19 ff.). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht auf eine neue Tätigkeit angewiesen war. Umso erstaunlicher ist es, dass er über seine Beweggründe, sich anwerben zu lassen, nicht detaillierter zu berichten weiss und lediglich ausführt, es gebe im Iran viele Diebe und ständig würden Sachen gestohlen und er habe diese Sache gemacht, weil er sich erhofft habe, bei einem Fall Unterstützung zu erhalten. Zudem sei ihm vor seinem ersten Einsatz gesagt worden, er werde zu einer Balutschen-Gruppe, die mit Waffen handle, an die pakistanische Grenze gehen (vgl. SEM-act. 87/19 F29 ff.). Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung zur Motivation für seinen Beitritt zum Geheimdienst führte er nur knapp aus, er sei reingelegt worden, «sie» hätten gelogen (vgl. SEM-act. 87/19 F110). Es erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer, der beruflich auf soliden Beinen zu stehen schien, eine Tätigkeit annehmen sollte, von welcher er die Details nicht kannte, aber aufgrund des oben Gesagten - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - von einer gewissen Gefährlichkeit ausgehen musste. Ebenfalls erstaunt, dass der Beschwerdeführer zwar auf Nachfrage ausführte, er habe das Regime nicht unterstützt, er aber angab, sein Schwager habe ihn unter anderem damit angeworben, etwas für die Sicherheit des Landes zu tun und ein Staatsbeamter zu werden (vgl. SEM-act. 73/15 F31 und F87/19 F34). Daher erscheint es nicht wahrscheinlich, dass er davon ausging, mit der Tätigkeit beim iranischen Geheimdienst unterstütze er das Regime nicht. Das gemäss Aussagen des Beschwerdeführers drei bis vier Stunden beziehungsweise von acht bis elf Uhr nachts dauernde Gespräch mit H._______ vermochte er nicht detailliert wiederzugeben. Der in der Beschwerde geäusserte Vorhalt, er sei zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, den gesamten Gesprächsinhalt wiederzugeben, steht in Widerspruch zu den Akten, wurde er doch anlässlich der Anhörung aufgefordert, nochmals genau zu schildern, wie dieses Gespräch gelaufen sei (vgl. SEM-act. 87/19 F37). Die Ausführungen zu seiner angeblichen Entführung sind sodann nicht einheitlich ausgefallen. So führte er anlässlich der Erstbefragung insbesondere ausführlich aus, wie er entführt, mit einer Axt am Ohr geschlagen und wie das Ohr mit Asche behandelt worden sei. Die Entführer hätten alles über ihn gewusst, unter anderem auch, wo seine Eltern lebten. Woher sie dies gewusst hätten, wisse er nicht (vgl. SEM-act. 73/15 F33). An der Anhörung ergänzte er das Gesagte - im Widerspruch zum oben ausgeführten - mit einem neuen Sachverhalt, nämlich, dass die Entführer mit einem heissen Gegenstand insbesondere seine Fusssohlen verbrannt hätten, er nicht habe durchhalten können und daraufhin den Entführern die Adresse seiner Eltern und seines Bruders mitgeteilt habe (vgl. SEM-act. 87/19 F68). Wie die Vorinstanz zudem zu Recht feststellte, erscheint unverständlich, weshalb er nach einem ersten Einsatz noch einen weiteren geleistet habe, obwohl ihm bewusst geworden sei, dass er damit sich und seine Familie in Gefahr bringen würde. Seine diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen an der zweiten ergänzenden Anhörung, er sei in diese Sache involviert gewesen und habe einfach mitmachen müssen, erklären nicht, weshalb er sich und seine Familie wiederum in Gefahr brachte (vgl. SEM-act. 126/23 F105). Im Übrigen wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die angefochtene Verfügung verwiesen, die detailliert aufzeigt, weshalb das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte in Würdigung der Gesamtumstände und im Ergebnis als unglaubhaft zu erachten ist. Die Beschwerde, in der grossmehrheitlich versucht wird, die ausführlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu erklären, vermag der vorinstanzlichen Würdigung nichts entgegenzusetzen. 6.3 Auch die Ausführungen zur behaupteten Konversion fielen in weiten Teilen unglaubhaft aus. So antwortete der Beschwerdeführer auf Fragen zu seiner Motivation, zum Christentum zu konvertieren, lediglich oberflächlich, er habe das Christentum gewählt, weil es seiner Meinung nach keine Unterschiede zwischen dem sogenannten Islamischen Staat (IS), den Taliban und der iranischen Regierung gebe. Er habe im Christentum nicht die Gewalttätigkeit, sondern nur die Ruhe gesehen (vgl. SEM-act. 126/23 F46). Ein wichtiger Grund sei die Unterdrückung gewesen. Die Gläubigen seien am grausamsten, die Nichtgläubigen oder Angehörige anderer Religionen seien nicht so schlimm gewesen (vgl. SEM-act. 126/23 F48). Auf die Frage, welcher Konfession innerhalb des Christentums er angehöre, führte er aus: «Es gibt eben drei Ausrichtungen im Christentum. Eben, mein Kopf arbeitet nicht. Geben Sie mir bitte Zeit, um zu überlegen. [...] Ich schwöre auf das Leben meiner drei Kinder, dass ich jetzt die Namen vergessen habe.» (vgl. SEM-act. 126/23 F49). Auf die Frage, wie er seinen neuen Glauben praktiziere, antwortete er, «Als ich noch in K._______ war, besuchte ich solche Klassen. Es gab dort Bruder N._______, aber jetzt bin ich seit sechsMonaten in O._______. Ich kenne niemanden. Es gibt dort keine Farsi sprechende Person. Nicht Katholik, in P._______ habe ich diese Ausrichtung gewählt, Protestant.» (vgl. SEM-act. 126/23 F50). «Es wurde mir jetzt eine iranische Frau als Priesterin vorgeschlagen, Sie lebt in Q._______. Ich werde zu ihr gehen. Zweitens wegen diesem Problem möchte ich momentan allein sein. Ich möchte allein sein und weinen. Ich habe grosses Interesse an Religion, aber ich möchte momentan wirklich allein sein.» (vgl. SEM-act. 126/23 F52). Die zitierten Protokollstellen zeigen auf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, inhaltliche Angaben zu seiner neuen Glaubensrichtung zu machen - ferner auch Mühe bekundet, diese überhaupt zu benennen - und stattdessen auf diejenigen Faktoren verweist, welche ihn vom Islam weggetrieben haben sollen. Auch die vertieften Nachfragen zur neuen Glaubensrichtung konnte er nur lückenhaft und oberflächlich beantworten (vgl. SEM-act. 126/23 F57 bis 62). Es ist davon auszugehen, dass ein Glaubenswechsel eine wohlüberlegte Handlung darstellt und einen zentralen Stellenwert im Leben eines Menschen einnimmt. Nicht plausibel ist daher, dass der Beschwerdeführer inhaltlich nichts über seine neue Glaubensrichtung zu berichten weiss und selbst bei deren Benennung Mühe bekundet, zumal er den Glaubenswechsel als einen seine Flüchtlingseigenschaft begründenden Aspekt aufführt. Der Beschwerdeführer konnte seine behauptete Konversion und das Praktizieren seines neuen Glaubens nicht annähernd substantiieren. Ebenfalls ist nicht davon auszugehen, dass der iranische Staat über den behaupteten Glaubenswechsel informiert ist. So widersprach sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aussage, er habe Nachrichten betreffend seinen Glaubenswechsel an seine Arbeitskollegen im Ettelaat geschickt, um sich später zu korrigieren und auszuführen, er habe nicht direkt mit dem Ettelaat kommuniziert, der Bruder der Frau von R._______ arbeite beim Ettelaat, sei Oberst und habe davon erfahren, worauf er den Ettelaat informiert habe (vgl. SEM-act. 126/23 F53 und F56). Dieser Widerspruch in diesem zentralen Vorbringen lässt nicht den Schluss zu, dass sich das Vorbringen tatsächlich so ereignet hat respektive der Ettelaat und somit der iranische Staat wirklich von der behaupteten Konversion zum Christentum erfahren hätte. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG erfüllen. 6.5 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen hat die Vorinstanz demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Nachdem das SEM mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 aufgrund der familiären Situation die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - nach Heilung des Verfahrensmangels (siehe E. 3 hiervor) - Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 11. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Änderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren und in Anwendung der am 11. März 2022 kommunizierten Stundenansätze demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'900.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'900.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: