Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth- nie) reiste im Jahr 1997 mit seiner Mutter zu seinem Vater in die Schweiz ein, wo sie um Asyl ersuchten. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte mit Verfügung vom 27. Juni 2000 die Asylgesuche ab und wies die Familie aus der Schweiz weg. Indessen ordnete es ge- stützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 die vorläufige Aufnahme an. Am 21. Oktober 2002 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. B. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wiederholt straffällig und rechtskräftig verurteilt. Die zuständige kantonale Behörde verweigerte ihm daraufhin mit Verfügung vom 7. Mai 2013 die Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem eine dage- gen gerichtete Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht am 26. März 2015 gutgeheissen wurde, wurde seine Aufenthaltsbewilligung bis zum 30. September 2016 verlängert. C. Am 26. August 2015 stellte der Beschwerdeführer im Kanton B._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel), welches das Migrationsamt des Kantons B._______ mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 abwies. Nachdem der Beschwerdeführer am 17. März 2017 die Mutter seines im Jahr (…) geborenen Sohnes – eine hier nieder- lassungsberechtigte Landsfrau – geheiratet hatte, ersuchte er am 14. Sep- tember 2017 erneut bei den zuständigen kantonalen Behörden um Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons B._______ lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 13. Februar 2018 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Ein dagegen erhobener Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons B._______ mit Ent- scheid vom 25. Juni 2018 ab. Auch der weitere Rechtsmittelweg blieb ohne Erfolg; die Beschwerden wurden mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ (…) und Urteil des Bundesgerichts (…) abgewiesen. D. Am 12. Juli 2019 beantragte das Migrationsamt des Kantons B._______ beim SEM die Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Das Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2019 abge- lehnt. Eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
E-1757/2024 Seite 3 eingereichte Beschwerde vom 22. November 2019 wurde mit Urteil (…) abgewiesen. E. Am 6. Januar 2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot erlassen. Am 3. März 2022 ersuchte er um Asyl. Das Einreiseverbot wurde daraufhin einstweilen aufgehoben. F. Am 30. August 2022 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asyl- gründen angehört; gleichentags wurde sein Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seine Familie habe Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt, weshalb seine Eltern in den neunziger Jahren in die Schweiz geflohen seien. Ein Onkel sei Mitglied der LTTE gewesen und deshalb inhaftiert worden. Im Jahr 2013 sei er aus der Haft entlassen wor- den und in die Schweiz geflohen. Er selbst sei in der Schweiz bis etwa zum Jahr 2016 Mitglied der "Tamil Youth Organization" (TYO) gewesen und habe Veranstaltungen dieser Organisation besucht, Flugblätter verteilt, Un- terschriften gesammelt, freiwillige Mitarbeitende rekrutiert und andere Pro- pagandaaufgaben wahrgenommen. Im damaligen Wohnsitzkanton sei er neben seinem Vorgesetzten für die Veranstaltungen der TYO mitverant- wortlich gewesen. Er habe sich in der Schweiz die (…) tätowieren lassen. Im Jahr 2013 sei er zusammen mit seinem Vater zum Besuch der kranken (…) nach Sri Lanka gereist. Kurz nach der Einreise habe sich die Polizei nach ihm erkundigt; er habe sich, so die Mitteilung an den Vater, beim Po- lizeiposten melden sollen und vermutet, dies hänge mit seiner Mitglied- schaft in der TYO zusammen. Zudem habe er damals mit nacktem Ober- körper einen Tempel besucht mit der für die Tempelbesucher sichtbaren Tätowierung. Aufgrund der polizeilichen Suche habe er seinen Flug in die Schweiz vorverlegt und sei früher als geplant in die Schweiz zurückgekehrt. Seinem Vater zufolge sei er noch ein bis zwei weitere Mal in Sri Lanka gesucht worden. Er werde weiterhin im Heimatstaat gesucht. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Doku- ment ein, bei welchem es sich um eine ihn betreffende polizeiliche Vorla- dung aus dem Jahr 2021 handeln soll. Zudem übermittelte er dem SEM Fotos von seinen Tätowierungen und von der Teilnahme an einer
E-1757/2024 Seite 4 Veranstaltung der TYO im Jahr 2021 sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der TYO. G. Das SEM gewährte dem rubrizierten Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers am 30. Januar 2024 Einsicht in die Asylakten und in die Akten zum Verfahren zwecks Erteilung der vorläufigen Aufnahme. H. Mit Eingaben des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. und 13. Februar 2024 wurden ergänzende Ausführungen des Beschwerdeführers zum Asylgesuch wiedergegeben. I. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 (eröffnet am 19. Februar 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und wies sein Asylgesuch ab. Es stellte zudem fest, dass der rechts- kräftige Wegweisungsentscheid des Migrationsamtes des Kantons B._______ vom 13. Februar 2018 weiterhin Bestand habe und der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in die Zuständigkeit der kantonalen Be- hörden falle. Festgehalten wurde sodann, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis am 30. Januar 2024 ausgehändigt worden seien. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. März 2024 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Er stellte folgende Anträge:
1. Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorlie- genden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache be- traut werden. Gleichzeitig habe das BVGer bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt wurden. Falls in diese Auswahl eingegriffen wurde, habe das BVGer die objektiven Kriterien be- kannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt wurden.
2. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Akten seiner Eltern zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
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3. Die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 sei wegen der Ver- letzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 aufzu- heben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
6. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 aufzu- heben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2024 hielt die zuständige Instruktions- richterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten und teilte ihm den Spruchkörper mit. Der Be- schwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.– innert Frist aufgefordert. L. Am 17. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, unter Beilage einer Haftbestä- tigung.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
E-1757/2024 Seite 6 Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei- det.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde beschränkt sich auf die Anfechtung der Dispositivzif- fern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asyl- gesuchs) der Verfügung. Soweit die Dispositivziffern 3 und 4 betreffend (Feststellung des Bestands des kantonalen Wegweisungsentscheids, Feststellung der Zuständigkeit zum Vollzug der Wegweisung durch die kan- tonale Behörde) ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft er- wachsen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung von Schrif- tenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
E-1757/2024 Seite 7 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli- chen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeind- lich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung be- fürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 je mit weiteren Hin- weisen;).
E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft und seinem Engage- ment bei der TYO seien widersprüchlich. In der Anhörung zu den Asylgrün- den habe er geltend gemacht, bis etwa 2016 oder 2017 Mitglied der TYO gewesen zu sein und als er im Jahr 2013 nach Sri Lanka gereist sei, sei er bereits Mitglied gewesen (Anhörungsprotokoll F29, 31). In einem durch sei- nen früheren Rechtsvertreter im Verfahren zur Erteilung der vorläufigen Aufnahme eingereichten Schreiben der TYO aus dem Jahr 2019 werde je- doch bestätigt, dass er von 2005 bis 2009 Mitglied gewesen sei. Der da- malige Anwalt habe in seiner Stellungnahme an das SEM vom 27. August 2019 sodann eingebracht, dass der Beschwerdeführer sich nach etwa 2011 oder 2012 von den Ideen der LTTE und der Jugendorganisation ent- fernt habe. Weiter habe er – wie im Urteil des BVGer vom 27. April 2021 festgehalten worden sei – im Rahmen einer Vorsprache bei der kantonalen Migrationsbehörde am 23. Oktober 2014 angegeben, dass er nie an "ta- milischen Programmen" und an Demonstrationen teilgenommen habe.
E-1757/2024 Seite 8 Diese Angaben aus dem Jahr 2014 stünden wiederum im Widerspruch zu seinem Vorbringen, wonach er jahrelang aktives Mitglied der TYO gewesen sei.
E. 5.2 Ausserdem würden weitere Ungereimtheiten bestehen. So sei der Ein- gabe des rubrizierten Anwalts vom 23. Februar 2022 an das SEM zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer auf Facebook exilpolitisch aktiv sei. Diese Behauptung werde in der besagten Eingabe aber weder erläutert noch seien bisher Beweismittel dazu eingereicht worden. Zudem habe er diese Aktivitäten in der Anhörung mit keinem Wort erwähnt, sondern ange- geben, dass er seit den Problemen mit seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz seine politischen Aktivitäten eingestellt habe; er sei nur noch ein "freiwilliger Teilnehmer". Auch auf die Frage nach seinen politischen Aktivi- täten habe er die angeblichen Beiträge auf Facebook nicht erwähnt (Anhö- rungsprotokoll, F30 ff., F35). Somit könne das Vorbringen, dass er in den sozialen Medien exilpolitisch aktiv sei, nicht geglaubt werden.
E. 5.3 Unter Bezugnahme auf die Rechtspraxis des BVGer (Referenzurteil des E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8. 9.1) wurde durch das SEM aus- geführt, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben gemäss im Jahr 2013 besuchshalber in Sri Lanka gewesen und dabei legal ein- und wieder aus- gereist. Hinsichtlich der damals erfolgten angeblichen Suche nach ihm habe er keine konkreten Gründe dafür anzugeben vermocht, sondern le- diglich Mutmassungen darüber angestellt, weshalb die Behörden ein Inte- resse an ihm hätten haben können. Seinen Angaben sei ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Suche nach ihm aus einem ernsthaften Verfolgungs- interesse resultiert hab. So sei sein Vater zwar nach der Ausreise des Be- schwerdeführers noch ein bis zwei Mal nach seinem Verbleib gefragt wor- den; weitere Massnahmen seien nicht erfolgt. Erst im Jahr 2021 sei eine polizeiliche Vorladung gegen ihn ausgestellt worden. Dieser sei jedoch nicht zu entnehmen, weshalb er sich acht Jahre nachdem er zuletzt in Sri Lanka gewesen sei bei der Polizei hätte melden sollen. Zudem habe er auch nicht angeben können, wann er zu diesem Schreiben gekommen sei (Anhörungsprotokoll F27, F32, F38). Damit sei aus den Akten kein Zusam- menhang zwischen der angeblichen Suche nach ihm im Jahr 2013 und der Vorladung aus dem Jahr 2021 ersichtlich. Folglich könne gestützt auf diese Vorbringen keine Furcht vor künftiger Verfolgung begründet werden.
E. 5.4 Er habe sodann – wie erwähnt – nicht glaubhaft machen können, dass er sich während Jahren aktiv für die genannte Jugendorganisation einge- setzt habe. Auch wenn er allenfalls an tamilischen Veranstaltungen in der
E-1757/2024 Seite 9 Schweiz teilgenommen habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE oder den LTTE nahestehenden Organisati- onen pflege. Den eingereichten Fotos von einer Veranstaltung der TYO könne auch nicht entnommen werden, dass er sich besonders exponiert hätte. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner all- fälligen niederschwelligen Freiwilligentätigkeit für die TYO in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei.
E. 5.5 Auch die allfälligen lange zurückliegenden Mitgliedschaften von Ver- wandten bei den LTTE vermöge sein Profil nicht derart zu schärfen, dass man von einer künftigen Verfolgung ausgehen müsse. Entsprechend habe er wegen der früheren Mitgliedschaft seines Onkels bei den LTTE keine konkreten gegen ihn gerichteten Nachteile geltend gemacht. Auch würden die in den neunziger Jahren geltend gemachten Asylvorbringen seiner El- tern keine aktuelle Verfolgung zu begründen vermögen, zumal zumindest der Vater in der Zwischenzeit in Sri Lanka gewesen sei und den Angaben des Beschwerdeführers dazu nicht entnommen werden könne, dass dieser dabei ernsthafte Nachteile erlitten habe.
E. 5.6 Was seine Tätowierungen anbelange, könne auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, diese Tätowierungen verändern oder entfernen zu lassen, sollte er deswegen bei einer Rückkehr eine Bestra- fung oder Verfolgung befürchten (Urteil des BVGer F-6257/2019 E. 5.3). Dies gelte umso mehr, als davon auszugehen sei, dass die Tätowierungen nicht aus einer ernsthaften politischen Überzeugung heraus angefertigt worden seien. Im Übrigen habe er behauptet, die Tätowierungen im Jahr 2013, als er in Sri Lanka gewesen sei, bereits gehabt und bei der Einreise über den Flughafen in Colombo keine Probleme deswegen gehabt zu ha- ben (Anhörungsprotokoll, F9 ff.).
E. 5.7 Insgesamt sei somit nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. An dieser Einschätzung würden weder seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas noch sein Alter etwas ändern, zumal sich darin noch kein Risiko- faktor identifizieren lasse, welcher zu weitergehenden Massnahmen als ei- ner Befragung am Flughafen seitens der Behörden führen würde. Auch aus der von seinem Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Februar 2024 vorge- brachten allfälligen Einführung von neuen Gesetzesbestimmungen in Sri
E-1757/2024 Seite 10 Lanka sowie der aktuellen Behördenpraxis würde sich keine gegen ihn ge- richtete Verfolgung ergeben. Es sei nicht davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen werde und des- halb gefährdet sei.
E. 5.8 Auch gebe es unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situa- tion zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter der sich konstituierenden Regierung unter dem aktuellen Präsidenten Wickremesinghe kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Es sei das Verfolgungsrisiko im Einzelfall zu prüfen. Vo- raussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der aktu- ellen politischen Situation sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Entwicklungen. Den Akten seien – wie dargelegt – keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme ei- ner begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben.
E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben und dabei die Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht so- wie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung ge- rügt (vgl. Beschwerde S. 7, 11 f.). Damit macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 6.2 Gerügt wird zunächst, dass die Asylakten der Eltern, die im Jahr 1997 ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen haben, nicht beigezogen und dem Beschwerdeführer nicht ediert worden seien, ebenso wenig diejeni- gen eines in der Schweiz lebenden Onkels mit Asylstatus. Dazu ist festzuhalten, dass – wie nachstehend unter E. 7 weiter erörtert – der Beschwerdeführer seinerseits weder in den vorangegangenen auslän- derrechtlichen Verfahren noch im vorliegenden Asylverfahren substanzi- ierte Ausführungen getroffen hat, aus welchen sich Hinweise auf allfällige Gefährdungselemente ergeben könnten, die im Zusammenhang mit sei- nen Eltern oder seinem Onkel stehen. Das Asylgesuch der Eltern wurde im Jahr 2000 abgewiesen und der Familie aufgrund der damaligen humanitä- ren Aktion 2000 eine vorläufige Aufnahme erteilt (vgl. Bst. a). Die Eltern erfüllten demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer hat sodann ausgeführt, mit seinem Vater im Jahr 2013 besuchshalber in
E-1757/2024 Seite 11 Sri Lanka gewesen zu sein, welcher dort offensichtlich keinerlei Probleme hatte. Auch in Bezug auf seinen angeblichen Besuch bei seinem Onkel, im Jahr 2013 in Sri Lanka, ergeben sich keine Hinweise auf relevante Gefähr- dungselemente. Es konnte daher seitens der Vorinstanz zu Recht eine Re- flexverfolgung verneint (vgl. Verfügung S. 8 f.) und auf den Beizug der ent- sprechenden Akten verzichtet werden. Gleiches gilt für das vorliegende Be- schwerdeverfahren, nachdem in lediglich allgemeiner Art eine drohende Reflexverfolgung geltend gemacht wird, ohne diese zu konkretisieren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich demnach nicht erkennen. Was das vom Beschwerdeführer beantragte Akteneinsichtsgesuch in die Asylakten der Eltern und des Onkels anbelangt, würde ein solches – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnt – voraussetzen, dass eine entsprechende Ermächtigung vorhanden wäre. Eine solche wurde in- des auch auf Beschwerdeebene nicht eingereicht. Wie zuvor erwähnt, be- steht vorliegend keine Veranlassung, die Akten der Eltern oder des Onkels beizuziehen, da sie für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht massgeblich sind. Der Antrag, das SEM sei durch das Gericht vorliegend anzuweisen, dem Beschwerdeführer die beantragte Einsicht zu gewähren, ist daher abzuweisen. Dem Rechtsvertreter steht es allerdings jederzeit frei, mit der entsprechenden Einwilligungserklärung der Verwandten des Beschwerdeführers beim SEM Einsicht in besagte Akten zu nehmen. Ebenso ist der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergän- zung nach Einsichtsgewährung abzuweisen (vgl. Beschwerde S. 7, 15 und 29).
E. 6.3 Auch erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt. Sofern in der Beschwerde auf eine Einschätzung des SEM vom 8. Dezember 2014 verwiesen wird (vgl. Beschwerde S. 11), ist dieser Hinweis unbehelflich, ging es damals doch um die Beurteilung, ob allenfalls Vollzugshindernisse im Falle des Beschwerdeführers vorliegen könnten. Solche wurden im Üb- rigen rechtskräftig in sämtlichen ausländerrechtlichen Verfahren verneint (vgl. Bstn. C/D). Im vorliegenden Asylverfahren hatte der Beschwerdefüh- rer im Rahmen der persönlichen Anhörung nach Art. 29 AsylG die Gele- genheit, seine Asylgründe eingehend darzulegen (vgl. SEM-Akte 27/9). Die Vorinstanz ist sodann ihrer Begründungspflicht in ausreichendem Umfang nachgekommen, da sie sich mit den relevanten Aspekten der Asylvorbrin- gen einlässlich auseinandergesetzt hat, wobei sie sich – entgegen der An- sicht in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 11 ff.) – auch mit der Frage nach einer Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufgrund der Asylvor- bringen der Eltern befasst hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 ff.).
E-1757/2024 Seite 12 Entsprechend war es dem Beschwerdeführer auch möglich, eine rechts- genügliche Beschwerde einzureichen.
E. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rechtsbegeh- ren sind abzuweisen.
E. 7.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese verwiesen werden (vgl. angefoch- tene Verfügung S. 6 ff., vorangegangene Zusammenfassung E. 5).
E. 7.2 Auch das Gericht geht davon aus, dass ein massgebliches Engage- ment des Beschwerdeführers für die TYO in der Schweiz nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Bestätigung der Sektion B._______ vom 26. Septem- ber 2019, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2005 bis 2009 als "Stellvertreter CEO" tätig gewesen sei (vgl. SEM-Akte 1/12 BM 1), wi- derspricht in der Tat seinem eigenen Vorbringen anlässlich der Anhörung, wonach er in der Sektion des Kantons C._______ bis zum Jahr 2016/2017 tätig gewesen sei. Das Vorbringen einer hochrangingen Funktion innerhalb der TYO wurde sodann weder konkretisiert noch belegt (vgl. SEM-Akte 27/9 F31, F35-37), auch nicht auf Beschwerdestufe (vgl. Beschwerde S. 8 f., lediglich Hinweis auf eine Teilnahme an der TYO-Veranstaltung im Jahr 2006 als […]-jähriger). Weitere relevante exilpolitische Tätigkeiten sind nicht ersichtlich. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Facebook-Aus- züge (vgl. Beschwerde Beilage 2), mit wenigen Posts und im Übrigen unter einem anderen Namen, sind nicht geeignet, ein Profil des Beschwerdefüh- rers zu untermauern. Es kann daher offengelassen werden, ob es sich beim Account um einen öffentlich zugänglichen handelt. Zu keiner anderen Einschätzung führt das LTTE-Symbol auf dem (…) des Beschwerdefüh- rers.
E. 7.3 Das Vorbringen zu einer angeblichen Suche nach ihm im Heimatstaat anlässlich seines Besuchs im Jahr 2013, ist ebenfalls nicht substanziiert. Die Suche soll im Anschluss an einen Tempelbesuch des Beschwerdefüh- rers erfolgt sein, nachdem er dort mit nacktem (…) aufgetreten sei und seine Tattoos sichtbar geworden seien. Das Vorbringen scheint nach An- sicht des Gerichts konstruiert. Auch diesbezüglich blieb der Beschwerde- führer nämlich eine Substantiierung schuldig und verlegte sich auf
E-1757/2024 Seite 13 Mutmassungen (SEM Akte 27/9 F-F26). Die Beschwerde setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht konkret auseinander, sondern be- schränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe des als unglaubhaft erachteten Sachverhalts (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). Das eingereichte Be- weismittel, bei welchem es sich um eine Vorladung zur Befragung aus dem Jahr 2021 handeln soll (vgl. SEM-Akte 1/12 BM 3 und 6), ist offensichtlich nicht beweistauglich, zumal sich weder aus ihr noch aus dem entsprechen- den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, in welchem Zusammen- hang sie steht und er auch nicht erklären konnte, wie er an diese gelangt sei (vgl. SEM-Akte 27/9 F27 ff., F38).
E. 7.4 Soweit sodann auf eine Vielzahl von Verbindungen der Verwandten des Beschwerdeführers zu den LTTE hingewiesen wird (vgl. Beschwerde S. 11), wird ebenfalls nicht weiter aufgezeigt, inwiefern daraus eine flücht- lingsrechtliche Verfolgungslage für ihn resultieren sollte. Aus der Anhörung des Beschwerdeführers und seinen Ausführungen in dieser ergeben sich jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für ein Gefährdungsindiz in Be- zug auf den Onkel des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte 27/9 F5), ebenso wenig in Bezug auf den Vater (vgl. SEM-Akte 27/9 F25). Auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln (vgl. Beschwerde Beilagen 2-4) lässt sich nicht auf ein relevantes Risikoprofil des Beschwer- deführers schliessen. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen, denen in der Beschwerde nichts Substanziiertes entgegen- gehalten wird.
E. 7.5 Aus Sicht des Gerichts kann offenbleiben, ob es dem Beschwerdefüh- rer zuzumuten ist, seine Tätowierung abzuändern oder entfernen zu las- sen. Denn es ist im konkreten Fall nicht ersichtlich, warum seine Tätowie- rungen sein Profil im relevanten Mass steigern sollten, zumal das Gericht vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer, der im Kindesalter von (…) Jahren, das heisst vor (…) Jahren in die Schweiz gekommen ist, über keinerlei Profil verfügt, wel- ches ihn in den Augen der sri-lankischen Regierung als eine Person er- scheinen lassen könnte, die bemüht ist, den tamilischen Separatismus wie- der aufleben zu lassen. Er ist denn auch – wie auch sein Vater – ohne weitere Probleme im Jahr 2013 in den Heimatstaat ein- und wieder ausge- reist. Etwas anderes ergibt sich entgegen den Beschwerdevorbringen auch nicht aus der Anhörung.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vor- bringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich
E-1757/2024 Seite 14 relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigen- schaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosig- keit der Rechtsbegehren abzuweisen ist.
E. 9.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1757/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonalen Migrationsbehörden. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1757/2024 Urteil vom 26. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie) reiste im Jahr 1997 mit seiner Mutter zu seinem Vater in die Schweiz ein, wo sie um Asyl ersuchten. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte mit Verfügung vom 27. Juni 2000 die Asylgesuche ab und wies die Familie aus der Schweiz weg. Indessen ordnete es gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 die vorläufige Aufnahme an. Am 21. Oktober 2002 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. B. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wiederholt straffällig und rechtskräftig verurteilt. Die zuständige kantonale Behörde verweigerte ihm daraufhin mit Verfügung vom 7. Mai 2013 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem eine dagegen gerichtete Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht am 26. März 2015 gutgeheissen wurde, wurde seine Aufenthaltsbewilligung bis zum 30. September 2016 verlängert. C. Am 26. August 2015 stellte der Beschwerdeführer im Kanton B._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel), welches das Migrationsamt des Kantons B._______ mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 abwies. Nachdem der Beschwerdeführer am 17. März 2017 die Mutter seines im Jahr (...) geborenen Sohnes - eine hier niederlassungsberechtigte Landsfrau - geheiratet hatte, ersuchte er am 14. September 2017 erneut bei den zuständigen kantonalen Behörden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons B._______ lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 13. Februar 2018 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Ein dagegen erhobener Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons B._______ mit Entscheid vom 25. Juni 2018 ab. Auch der weitere Rechtsmittelweg blieb ohne Erfolg; die Beschwerden wurden mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ (...) und Urteil des Bundesgerichts (...) abgewiesen. D. Am 12. Juli 2019 beantragte das Migrationsamt des Kantons B._______ beim SEM die Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Das Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2019 abgelehnt. Eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde vom 22. November 2019 wurde mit Urteil (...) abgewiesen. E. Am 6. Januar 2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot erlassen. Am 3. März 2022 ersuchte er um Asyl. Das Einreiseverbot wurde daraufhin einstweilen aufgehoben. F. Am 30. August 2022 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört; gleichentags wurde sein Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seine Familie habe Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt, weshalb seine Eltern in den neunziger Jahren in die Schweiz geflohen seien. Ein Onkel sei Mitglied der LTTE gewesen und deshalb inhaftiert worden. Im Jahr 2013 sei er aus der Haft entlassen worden und in die Schweiz geflohen. Er selbst sei in der Schweiz bis etwa zum Jahr 2016 Mitglied der "Tamil Youth Organization" (TYO) gewesen und habe Veranstaltungen dieser Organisation besucht, Flugblätter verteilt, Unterschriften gesammelt, freiwillige Mitarbeitende rekrutiert und andere Propagandaaufgaben wahrgenommen. Im damaligen Wohnsitzkanton sei er neben seinem Vorgesetzten für die Veranstaltungen der TYO mitverantwortlich gewesen. Er habe sich in der Schweiz die (...) tätowieren lassen. Im Jahr 2013 sei er zusammen mit seinem Vater zum Besuch der kranken (...) nach Sri Lanka gereist. Kurz nach der Einreise habe sich die Polizei nach ihm erkundigt; er habe sich, so die Mitteilung an den Vater, beim Polizeiposten melden sollen und vermutet, dies hänge mit seiner Mitgliedschaft in der TYO zusammen. Zudem habe er damals mit nacktem Oberkörper einen Tempel besucht mit der für die Tempelbesucher sichtbaren Tätowierung. Aufgrund der polizeilichen Suche habe er seinen Flug in die Schweiz vorverlegt und sei früher als geplant in die Schweiz zurückgekehrt. Seinem Vater zufolge sei er noch ein bis zwei weitere Mal in Sri Lanka gesucht worden. Er werde weiterhin im Heimatstaat gesucht. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Dokument ein, bei welchem es sich um eine ihn betreffende polizeiliche Vorladung aus dem Jahr 2021 handeln soll. Zudem übermittelte er dem SEM Fotos von seinen Tätowierungen und von der Teilnahme an einer Veranstaltung der TYO im Jahr 2021 sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der TYO. G. Das SEM gewährte dem rubrizierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. Januar 2024 Einsicht in die Asylakten und in die Akten zum Verfahren zwecks Erteilung der vorläufigen Aufnahme. H. Mit Eingaben des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. und 13. Februar 2024 wurden ergänzende Ausführungen des Beschwerdeführers zum Asylgesuch wiedergegeben. I. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 (eröffnet am 19. Februar 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und wies sein Asylgesuch ab. Es stellte zudem fest, dass der rechtskräftige Wegweisungsentscheid des Migrationsamtes des Kantons B._______ vom 13. Februar 2018 weiterhin Bestand habe und der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden falle. Festgehalten wurde sodann, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis am 30. Januar 2024 ausgehändigt worden seien. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. März 2024 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellte folgende Anträge:
1. Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden. Gleichzeitig habe das BVGer bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt wurden. Falls in diese Auswahl eingegriffen wurde, habe das BVGer die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt wurden.
2. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Akten seiner Eltern zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
3. Die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
6. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten und teilte ihm den Spruchkörper mit. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.- innert Frist aufgefordert. L. Am 17. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, unter Beilage einer Haftbestätigung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerde beschränkt sich auf die Anfechtung der Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung. Soweit die Dispositivziffern 3 und 4 betreffend (Feststellung des Bestands des kantonalen Wegweisungsentscheids, Feststellung der Zuständigkeit zum Vollzug der Wegweisung durch die kantonale Behörde) ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung von Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 je mit weiteren Hinweisen;). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft und seinem Engagement bei der TYO seien widersprüchlich. In der Anhörung zu den Asylgründen habe er geltend gemacht, bis etwa 2016 oder 2017 Mitglied der TYO gewesen zu sein und als er im Jahr 2013 nach Sri Lanka gereist sei, sei er bereits Mitglied gewesen (Anhörungsprotokoll F29, 31). In einem durch seinen früheren Rechtsvertreter im Verfahren zur Erteilung der vorläufigen Aufnahme eingereichten Schreiben der TYO aus dem Jahr 2019 werde jedoch bestätigt, dass er von 2005 bis 2009 Mitglied gewesen sei. Der damalige Anwalt habe in seiner Stellungnahme an das SEM vom 27. August 2019 sodann eingebracht, dass der Beschwerdeführer sich nach etwa 2011 oder 2012 von den Ideen der LTTE und der Jugendorganisation entfernt habe. Weiter habe er - wie im Urteil des BVGer vom 27. April 2021 festgehalten worden sei - im Rahmen einer Vorsprache bei der kantonalen Migrationsbehörde am 23. Oktober 2014 angegeben, dass er nie an "tamilischen Programmen" und an Demonstrationen teilgenommen habe. Diese Angaben aus dem Jahr 2014 stünden wiederum im Widerspruch zu seinem Vorbringen, wonach er jahrelang aktives Mitglied der TYO gewesen sei. 5.2 Ausserdem würden weitere Ungereimtheiten bestehen. So sei der Eingabe des rubrizierten Anwalts vom 23. Februar 2022 an das SEM zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Facebook exilpolitisch aktiv sei. Diese Behauptung werde in der besagten Eingabe aber weder erläutert noch seien bisher Beweismittel dazu eingereicht worden. Zudem habe er diese Aktivitäten in der Anhörung mit keinem Wort erwähnt, sondern angegeben, dass er seit den Problemen mit seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz seine politischen Aktivitäten eingestellt habe; er sei nur noch ein "freiwilliger Teilnehmer". Auch auf die Frage nach seinen politischen Aktivitäten habe er die angeblichen Beiträge auf Facebook nicht erwähnt (Anhörungsprotokoll, F30 ff., F35). Somit könne das Vorbringen, dass er in den sozialen Medien exilpolitisch aktiv sei, nicht geglaubt werden. 5.3 Unter Bezugnahme auf die Rechtspraxis des BVGer (Referenzurteil des E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8. 9.1) wurde durch das SEM ausgeführt, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben gemäss im Jahr 2013 besuchshalber in Sri Lanka gewesen und dabei legal ein- und wieder ausgereist. Hinsichtlich der damals erfolgten angeblichen Suche nach ihm habe er keine konkreten Gründe dafür anzugeben vermocht, sondern lediglich Mutmassungen darüber angestellt, weshalb die Behörden ein Interesse an ihm hätten haben können. Seinen Angaben sei ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Suche nach ihm aus einem ernsthaften Verfolgungsinteresse resultiert hab. So sei sein Vater zwar nach der Ausreise des Beschwerdeführers noch ein bis zwei Mal nach seinem Verbleib gefragt worden; weitere Massnahmen seien nicht erfolgt. Erst im Jahr 2021 sei eine polizeiliche Vorladung gegen ihn ausgestellt worden. Dieser sei jedoch nicht zu entnehmen, weshalb er sich acht Jahre nachdem er zuletzt in Sri Lanka gewesen sei bei der Polizei hätte melden sollen. Zudem habe er auch nicht angeben können, wann er zu diesem Schreiben gekommen sei (Anhörungsprotokoll F27, F32, F38). Damit sei aus den Akten kein Zusammenhang zwischen der angeblichen Suche nach ihm im Jahr 2013 und der Vorladung aus dem Jahr 2021 ersichtlich. Folglich könne gestützt auf diese Vorbringen keine Furcht vor künftiger Verfolgung begründet werden. 5.4 Er habe sodann - wie erwähnt - nicht glaubhaft machen können, dass er sich während Jahren aktiv für die genannte Jugendorganisation eingesetzt habe. Auch wenn er allenfalls an tamilischen Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE oder den LTTE nahestehenden Organisationen pflege. Den eingereichten Fotos von einer Veranstaltung der TYO könne auch nicht entnommen werden, dass er sich besonders exponiert hätte. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner allfälligen niederschwelligen Freiwilligentätigkeit für die TYO in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. 5.5 Auch die allfälligen lange zurückliegenden Mitgliedschaften von Verwandten bei den LTTE vermöge sein Profil nicht derart zu schärfen, dass man von einer künftigen Verfolgung ausgehen müsse. Entsprechend habe er wegen der früheren Mitgliedschaft seines Onkels bei den LTTE keine konkreten gegen ihn gerichteten Nachteile geltend gemacht. Auch würden die in den neunziger Jahren geltend gemachten Asylvorbringen seiner Eltern keine aktuelle Verfolgung zu begründen vermögen, zumal zumindest der Vater in der Zwischenzeit in Sri Lanka gewesen sei und den Angaben des Beschwerdeführers dazu nicht entnommen werden könne, dass dieser dabei ernsthafte Nachteile erlitten habe. 5.6 Was seine Tätowierungen anbelange, könne auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, diese Tätowierungen verändern oder entfernen zu lassen, sollte er deswegen bei einer Rückkehr eine Bestrafung oder Verfolgung befürchten (Urteil des BVGer F-6257/2019 E. 5.3). Dies gelte umso mehr, als davon auszugehen sei, dass die Tätowierungen nicht aus einer ernsthaften politischen Überzeugung heraus angefertigt worden seien. Im Übrigen habe er behauptet, die Tätowierungen im Jahr 2013, als er in Sri Lanka gewesen sei, bereits gehabt und bei der Einreise über den Flughafen in Colombo keine Probleme deswegen gehabt zu haben (Anhörungsprotokoll, F9 ff.). 5.7 Insgesamt sei somit nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. An dieser Einschätzung würden weder seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas noch sein Alter etwas ändern, zumal sich darin noch kein Risikofaktor identifizieren lasse, welcher zu weitergehenden Massnahmen als einer Befragung am Flughafen seitens der Behörden führen würde. Auch aus der von seinem Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Februar 2024 vorgebrachten allfälligen Einführung von neuen Gesetzesbestimmungen in Sri Lanka sowie der aktuellen Behördenpraxis würde sich keine gegen ihn gerichtete Verfolgung ergeben. Es sei nicht davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen werde und deshalb gefährdet sei. 5.8 Auch gebe es unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter der sich konstituierenden Regierung unter dem aktuellen Präsidenten Wickremesinghe kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Es sei das Verfolgungsrisiko im Einzelfall zu prüfen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der aktuellen politischen Situation sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Entwicklungen. Den Akten seien - wie dargelegt - keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben und dabei die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung gerügt (vgl. Beschwerde S. 7, 11 f.). Damit macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 Gerügt wird zunächst, dass die Asylakten der Eltern, die im Jahr 1997 ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen haben, nicht beigezogen und dem Beschwerdeführer nicht ediert worden seien, ebenso wenig diejenigen eines in der Schweiz lebenden Onkels mit Asylstatus. Dazu ist festzuhalten, dass - wie nachstehend unter E. 7 weiter erörtert - der Beschwerdeführer seinerseits weder in den vorangegangenen ausländerrechtlichen Verfahren noch im vorliegenden Asylverfahren substanziierte Ausführungen getroffen hat, aus welchen sich Hinweise auf allfällige Gefährdungselemente ergeben könnten, die im Zusammenhang mit seinen Eltern oder seinem Onkel stehen. Das Asylgesuch der Eltern wurde im Jahr 2000 abgewiesen und der Familie aufgrund der damaligen humanitären Aktion 2000 eine vorläufige Aufnahme erteilt (vgl. Bst. a). Die Eltern erfüllten demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer hat sodann ausgeführt, mit seinem Vater im Jahr 2013 besuchshalber in Sri Lanka gewesen zu sein, welcher dort offensichtlich keinerlei Probleme hatte. Auch in Bezug auf seinen angeblichen Besuch bei seinem Onkel, im Jahr 2013 in Sri Lanka, ergeben sich keine Hinweise auf relevante Gefährdungselemente. Es konnte daher seitens der Vorinstanz zu Recht eine Reflexverfolgung verneint (vgl. Verfügung S. 8 f.) und auf den Beizug der entsprechenden Akten verzichtet werden. Gleiches gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren, nachdem in lediglich allgemeiner Art eine drohende Reflexverfolgung geltend gemacht wird, ohne diese zu konkretisieren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich demnach nicht erkennen. Was das vom Beschwerdeführer beantragte Akteneinsichtsgesuch in die Asylakten der Eltern und des Onkels anbelangt, würde ein solches - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnt - voraussetzen, dass eine entsprechende Ermächtigung vorhanden wäre. Eine solche wurde indes auch auf Beschwerdeebene nicht eingereicht. Wie zuvor erwähnt, besteht vorliegend keine Veranlassung, die Akten der Eltern oder des Onkels beizuziehen, da sie für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht massgeblich sind. Der Antrag, das SEM sei durch das Gericht vorliegend anzuweisen, dem Beschwerdeführer die beantragte Einsicht zu gewähren, ist daher abzuweisen. Dem Rechtsvertreter steht es allerdings jederzeit frei, mit der entsprechenden Einwilligungserklärung der Verwandten des Beschwerdeführers beim SEM Einsicht in besagte Akten zu nehmen. Ebenso ist der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach Einsichtsgewährung abzuweisen (vgl. Beschwerde S. 7, 15 und 29). 6.3 Auch erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt. Sofern in der Beschwerde auf eine Einschätzung des SEM vom 8. Dezember 2014 verwiesen wird (vgl. Beschwerde S. 11), ist dieser Hinweis unbehelflich, ging es damals doch um die Beurteilung, ob allenfalls Vollzugshindernisse im Falle des Beschwerdeführers vorliegen könnten. Solche wurden im Übrigen rechtskräftig in sämtlichen ausländerrechtlichen Verfahren verneint (vgl. Bstn. C/D). Im vorliegenden Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Anhörung nach Art. 29 AsylG die Gelegenheit, seine Asylgründe eingehend darzulegen (vgl. SEM-Akte 27/9). Die Vorinstanz ist sodann ihrer Begründungspflicht in ausreichendem Umfang nachgekommen, da sie sich mit den relevanten Aspekten der Asylvorbringen einlässlich auseinandergesetzt hat, wobei sie sich - entgegen der Ansicht in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 11 ff.) - auch mit der Frage nach einer Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufgrund der Asylvorbringen der Eltern befasst hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 ff.). Entsprechend war es dem Beschwerdeführer auch möglich, eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind abzuweisen. 7. 7.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 ff., vorangegangene Zusammenfassung E. 5). 7.2 Auch das Gericht geht davon aus, dass ein massgebliches Engagement des Beschwerdeführers für die TYO in der Schweiz nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Bestätigung der Sektion B._______ vom 26. September 2019, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2005 bis 2009 als "Stellvertreter CEO" tätig gewesen sei (vgl. SEM-Akte 1/12 BM 1), widerspricht in der Tat seinem eigenen Vorbringen anlässlich der Anhörung, wonach er in der Sektion des Kantons C._______ bis zum Jahr 2016/2017 tätig gewesen sei. Das Vorbringen einer hochrangingen Funktion innerhalb der TYO wurde sodann weder konkretisiert noch belegt (vgl. SEM-Akte 27/9 F31, F35-37), auch nicht auf Beschwerdestufe (vgl. Beschwerde S. 8 f., lediglich Hinweis auf eine Teilnahme an der TYO-Veranstaltung im Jahr 2006 als [...]-jähriger). Weitere relevante exilpolitische Tätigkeiten sind nicht ersichtlich. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Facebook-Auszüge (vgl. Beschwerde Beilage 2), mit wenigen Posts und im Übrigen unter einem anderen Namen, sind nicht geeignet, ein Profil des Beschwerdeführers zu untermauern. Es kann daher offengelassen werden, ob es sich beim Account um einen öffentlich zugänglichen handelt. Zu keiner anderen Einschätzung führt das LTTE-Symbol auf dem (...) des Beschwerdeführers. 7.3 Das Vorbringen zu einer angeblichen Suche nach ihm im Heimatstaat anlässlich seines Besuchs im Jahr 2013, ist ebenfalls nicht substanziiert. Die Suche soll im Anschluss an einen Tempelbesuch des Beschwerdeführers erfolgt sein, nachdem er dort mit nacktem (...) aufgetreten sei und seine Tattoos sichtbar geworden seien. Das Vorbringen scheint nach Ansicht des Gerichts konstruiert. Auch diesbezüglich blieb der Beschwerdeführer nämlich eine Substantiierung schuldig und verlegte sich auf Mutmassungen (SEM Akte 27/9 F-F26). Die Beschwerde setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht konkret auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe des als unglaubhaft erachteten Sachverhalts (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). Das eingereichte Beweismittel, bei welchem es sich um eine Vorladung zur Befragung aus dem Jahr 2021 handeln soll (vgl. SEM-Akte 1/12 BM 3 und 6), ist offensichtlich nicht beweistauglich, zumal sich weder aus ihr noch aus dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, in welchem Zusammenhang sie steht und er auch nicht erklären konnte, wie er an diese gelangt sei (vgl. SEM-Akte 27/9 F27 ff., F38). 7.4 Soweit sodann auf eine Vielzahl von Verbindungen der Verwandten des Beschwerdeführers zu den LTTE hingewiesen wird (vgl. Beschwerde S. 11), wird ebenfalls nicht weiter aufgezeigt, inwiefern daraus eine flüchtlingsrechtliche Verfolgungslage für ihn resultieren sollte. Aus der Anhörung des Beschwerdeführers und seinen Ausführungen in dieser ergeben sich jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für ein Gefährdungsindiz in Bezug auf den Onkel des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte 27/9 F5), ebenso wenig in Bezug auf den Vater (vgl. SEM-Akte 27/9 F25). Auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln (vgl. Beschwerde Beilagen 2-4) lässt sich nicht auf ein relevantes Risikoprofil des Beschwerdeführers schliessen. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen, denen in der Beschwerde nichts Substanziiertes entgegengehalten wird. 7.5 Aus Sicht des Gerichts kann offenbleiben, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, seine Tätowierung abzuändern oder entfernen zu lassen. Denn es ist im konkreten Fall nicht ersichtlich, warum seine Tätowierungen sein Profil im relevanten Mass steigern sollten, zumal das Gericht vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer, der im Kindesalter von (...) Jahren, das heisst vor (...) Jahren in die Schweiz gekommen ist, über keinerlei Profil verfügt, welches ihn in den Augen der sri-lankischen Regierung als eine Person erscheinen lassen könnte, die bemüht ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Er ist denn auch - wie auch sein Vater - ohne weitere Probleme im Jahr 2013 in den Heimatstaat ein- und wieder ausgereist. Etwas anderes ergibt sich entgegen den Beschwerdevorbringen auch nicht aus der Anhörung. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist. 9.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonalen Migrationsbehörden. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: