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E-1744/2019

E-1744/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 7. Dezember 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch die vorläufige Aufnahme angeordnet. B. Mit Eingabe vom 1. April 2019 erhob die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und ersuchte darin um dessen Aufhebung betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie eventualiter um die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantrage sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Kostenvorschusserhebung sowie die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. C. Mit Urteil E-1577/2019 vom 10. April 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerde mit Poststempel vom 1. April 2019 verspätet eingereicht worden sei, da die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein der schweizerischen Post am 27. Februar 2019 eröffnet worden und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 29. März 2019 abgelaufen sei. D. Mit einer als "Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, eventualiter um Fristwiederherstellung sowie Beweismittelergänzung" betitelten Eingabe vom 11. April 2019 gelangte die Gesuchstellerin an das Bundesverwaltungsgericht. Darin machte sie im Wesentlichen geltend, dass der Asylentscheid der Vorinstanz nicht, wie vom Bundesverwaltungsgericht fälschlicherweise angenommen, am 27. Februar 2019, sondern erst tags darauf am 28. Februar 2019 eröffnet worden sei, womit ihre Beschwerde innert Frist erfolgt sei. Als Beweismittel legte sie verschiedene Kopien von Sendungsverfolgungen der Post, sowie Aktenkopien mit den Eingangsstempeln der Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht ins Recht. Nicht eingereicht wurde jedoch der Briefumschlag, mit welchem der Gesuchstellerin der Asylentscheid zugestellt wurde und mit welchem (aufgrund der Sendungsnummer) ersichtlich gewesen wäre, ob die in Kopie eingereichten Sendungsverfolgungen - wie behauptet - diejenige Postsendung betraf, mit welcher der Gesuchstellerin der Asylentscheid vom 26. Februar 2019 zugestellt wurde. In der Sache selbst führte die Gesuchstellerin aus, dass für den Fall, dass das auf dem Rückschein von Hand notierte Datum irrtümlich falsch eingetragen worden sei und vom Datum des Poststempels abweiche, der Sendungsnachweis und der Poststempel auf dem Rückschein als massgeblich zu gelten habe. Die - rechtskundig vertretene - Gesuchstellerin reichte in den Beilagen ihrer Eingabe letztlich auch noch kommentarlos eine Mittellosigkeitserklärung ein, ohne indes um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das nunmehr neu eingeleitete Verfahren zu ersuchen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Rechtsmittelverfahren E-1577/2019 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2019 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und die vorliegende Eingabe vom 11. April 2019 daher als Revisionssache unter der Verfahrensnummer E-1744/2019 behandelt werde. Gleichzeitig wurde Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt, welcher in der Folge auch fristgerecht geleistet wurde. F. Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 ersuchte die Gesuchstellerin um Koordination ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihrer Schwester (Geschäfts-Nr. E-2838/2018) sowie um Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses im Falle der Gutheissung ihres Revisionsgesuchs.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Für die Revision bundesverwaltungsgerichtlicher Urteile gelten Art. 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Eine Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens, beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).

E. 2.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.).

E. 2.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 3 Die Gesuchstellerin macht sinngemäss den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen oder Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und weist durch die Bezugnahme auf das kurz zuvor gefällte Urteil auch auf die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens hin. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 4 Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gilt auch für Prozessentscheide. Die Frage der Begründetheit der Revision beschränkt sich in einem solchen Fall - entsprechend der Rechtskraftwirkungen des prozessualen Beschwerdeentscheides - auf die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Beschwerde im früheren Verfahren. Zu prüfen ist daher, ob durch die in Kopie eingereichten Sendungsverfolgungen eine neue, revisionsrechtlich relevante Tatsache nachgewiesen wird, die bereits bestanden hat, aber nicht früher beigebracht werden konnte.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteil E-1577/2019 auf die Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. Gemäss dem Rückschein der schweizerischen Post sei die angefochtene Verfügung am 27. Februar 2019 eröffnet worden. Die Frist von 30 Tagen sei am 29. März 2019 abgelaufen und die am 1. April 2019 (Poststempel) eingereichte Beschwerde verspätet.

E. 5.2 Die Gesuchstellerin reichte eine Sendungsverfolgung ein, welche die Zustellung und damit die Eröffnung der Verfügung am 28. Februar 2019 belegen soll. Demgegenüber wurde von der Empfängerin der Verfügung auf dem Rückschein ausdrücklich der 27. Februar 2019 eingetragen.

E. 5.3 Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens getätigten Abklärungen des Gerichts ergaben, dass die von der Gesuchstellerin eingereichte Sendungsverfolgung respektive die angegebene Sendungsnummer mit der von der Vorinstanz für den Versand ihrer Verfügung vom 26. Februar 2019 verwendeten Sendungsnummer übereinstimmt. Die vorinstanzliche Verfügung ist der Empfängerin demnach effektiv erst am 28. Februar 2019 zugestellt worden.

E. 5.4 Der Eröffnungszeitpunkt ist massgebend für den Lauf der Beschwerdefrist, weshalb es sich um eine revisionsrechtlich relevante Tatsache handelt. Die Tatsache ist neu und durch die Sendungsverfolgung sowie die entsprechenden Abklärung des Gerichts nachgewiesen. Da sie im Urteilszeitpunkt bereits bestanden hat, das Beweismittel der Sendungsverfolgung aber im Beschwerdeverfahren nicht beigebracht werden muss, ist der Revisionsgrund erfüllt.

E. 6 Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen, das Urteil E-1577/2019 vom 10. April 2019 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- ist daher zurückzuerstatten.

E. 7.2 Angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren ist der vertretenen Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 300.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil E-1577/2019 vom 10. April 2019 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- wird zurückerstattet.
  4. Der Gesuchstellerin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 300.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1744/2019 Urteil vom 17. Mai 2019 Besetzung Richter Lorenz Noli, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (...), Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2019 (E-1577/2019) betreffend Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 7. Dezember 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch die vorläufige Aufnahme angeordnet. B. Mit Eingabe vom 1. April 2019 erhob die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und ersuchte darin um dessen Aufhebung betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie eventualiter um die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantrage sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Kostenvorschusserhebung sowie die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. C. Mit Urteil E-1577/2019 vom 10. April 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerde mit Poststempel vom 1. April 2019 verspätet eingereicht worden sei, da die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein der schweizerischen Post am 27. Februar 2019 eröffnet worden und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 29. März 2019 abgelaufen sei. D. Mit einer als "Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, eventualiter um Fristwiederherstellung sowie Beweismittelergänzung" betitelten Eingabe vom 11. April 2019 gelangte die Gesuchstellerin an das Bundesverwaltungsgericht. Darin machte sie im Wesentlichen geltend, dass der Asylentscheid der Vorinstanz nicht, wie vom Bundesverwaltungsgericht fälschlicherweise angenommen, am 27. Februar 2019, sondern erst tags darauf am 28. Februar 2019 eröffnet worden sei, womit ihre Beschwerde innert Frist erfolgt sei. Als Beweismittel legte sie verschiedene Kopien von Sendungsverfolgungen der Post, sowie Aktenkopien mit den Eingangsstempeln der Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht ins Recht. Nicht eingereicht wurde jedoch der Briefumschlag, mit welchem der Gesuchstellerin der Asylentscheid zugestellt wurde und mit welchem (aufgrund der Sendungsnummer) ersichtlich gewesen wäre, ob die in Kopie eingereichten Sendungsverfolgungen - wie behauptet - diejenige Postsendung betraf, mit welcher der Gesuchstellerin der Asylentscheid vom 26. Februar 2019 zugestellt wurde. In der Sache selbst führte die Gesuchstellerin aus, dass für den Fall, dass das auf dem Rückschein von Hand notierte Datum irrtümlich falsch eingetragen worden sei und vom Datum des Poststempels abweiche, der Sendungsnachweis und der Poststempel auf dem Rückschein als massgeblich zu gelten habe. Die - rechtskundig vertretene - Gesuchstellerin reichte in den Beilagen ihrer Eingabe letztlich auch noch kommentarlos eine Mittellosigkeitserklärung ein, ohne indes um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das nunmehr neu eingeleitete Verfahren zu ersuchen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Rechtsmittelverfahren E-1577/2019 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2019 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und die vorliegende Eingabe vom 11. April 2019 daher als Revisionssache unter der Verfahrensnummer E-1744/2019 behandelt werde. Gleichzeitig wurde Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt, welcher in der Folge auch fristgerecht geleistet wurde. F. Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 ersuchte die Gesuchstellerin um Koordination ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihrer Schwester (Geschäfts-Nr. E-2838/2018) sowie um Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses im Falle der Gutheissung ihres Revisionsgesuchs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Für die Revision bundesverwaltungsgerichtlicher Urteile gelten Art. 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Eine Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens, beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). 2.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.). 2.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

3. Die Gesuchstellerin macht sinngemäss den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen oder Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und weist durch die Bezugnahme auf das kurz zuvor gefällte Urteil auch auf die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens hin. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

4. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gilt auch für Prozessentscheide. Die Frage der Begründetheit der Revision beschränkt sich in einem solchen Fall - entsprechend der Rechtskraftwirkungen des prozessualen Beschwerdeentscheides - auf die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Beschwerde im früheren Verfahren. Zu prüfen ist daher, ob durch die in Kopie eingereichten Sendungsverfolgungen eine neue, revisionsrechtlich relevante Tatsache nachgewiesen wird, die bereits bestanden hat, aber nicht früher beigebracht werden konnte. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteil E-1577/2019 auf die Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. Gemäss dem Rückschein der schweizerischen Post sei die angefochtene Verfügung am 27. Februar 2019 eröffnet worden. Die Frist von 30 Tagen sei am 29. März 2019 abgelaufen und die am 1. April 2019 (Poststempel) eingereichte Beschwerde verspätet. 5.2 Die Gesuchstellerin reichte eine Sendungsverfolgung ein, welche die Zustellung und damit die Eröffnung der Verfügung am 28. Februar 2019 belegen soll. Demgegenüber wurde von der Empfängerin der Verfügung auf dem Rückschein ausdrücklich der 27. Februar 2019 eingetragen. 5.3 Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens getätigten Abklärungen des Gerichts ergaben, dass die von der Gesuchstellerin eingereichte Sendungsverfolgung respektive die angegebene Sendungsnummer mit der von der Vorinstanz für den Versand ihrer Verfügung vom 26. Februar 2019 verwendeten Sendungsnummer übereinstimmt. Die vorinstanzliche Verfügung ist der Empfängerin demnach effektiv erst am 28. Februar 2019 zugestellt worden. 5.4 Der Eröffnungszeitpunkt ist massgebend für den Lauf der Beschwerdefrist, weshalb es sich um eine revisionsrechtlich relevante Tatsache handelt. Die Tatsache ist neu und durch die Sendungsverfolgung sowie die entsprechenden Abklärung des Gerichts nachgewiesen. Da sie im Urteilszeitpunkt bereits bestanden hat, das Beweismittel der Sendungsverfolgung aber im Beschwerdeverfahren nicht beigebracht werden muss, ist der Revisionsgrund erfüllt.

6. Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen, das Urteil E-1577/2019 vom 10. April 2019 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- ist daher zurückzuerstatten. 7.2 Angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren ist der vertretenen Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 300.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil E-1577/2019 vom 10. April 2019 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- wird zurückerstattet.

4. Der Gesuchstellerin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 300.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: