Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Jemen eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinen Eltern (D-1749/2014) am (...) auf dem Luftweg und gelangte am gleichen Tag in die Schweiz, wo er am 21. April 2010 im B._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. April 2010 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A3/8) und am 4. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A8/8). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei jemenitischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz im Haus seiner Eltern in C._______ (...). Er sei zusammen mit seinen Eltern ausgereist, weil sein Vater als (...) und als (...) wiederholt von Islamisten bedroht worden sei. Zudem sei der Vater Mitglied der südjemenitischen Organisation D._______ (Anmerkung Gericht: setzt sich für die Abspaltung des Südjemen ein). Einmal sei ihr Haus durchsucht und sein Vater festgenommen worden. Er selber sei politisch nicht aktiv gewesen und habe im Jemen keine Probleme gehabt. Er habe jedoch befürchtet, dass ihn die jemenitischen Behörden bei einem Verbleib im Heimatstaat behelligen und verhaften könnten, um seinen Vater zu demütigen. Ausserdem seien seine Eltern und insbesondere seine kranke Mutter auf seine Hilfe angewiesen. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine jemenitische Identitätskarte ein. A.b Mit Eingabe vom 3. November 2010 zeigte der vormalige Rechtsvertreter, (...), die Übernahme der Mandate des Beschwerdeführers sowie seiner Eltern an und beantragte die Zustellung der Akten bei Entscheidreife. Gleichzeitig reichte er mehrere Dokumente beide Verfahren betreffend zu den Akten (...). A.c Mit Eingaben vom 17. November 2010, 23. Dezember 2010 und 17. September 2012 reichte der vormalige Rechtsvertreter weitere Dokumente zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und seines Vaters in der Schweiz ein (...). A.d Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht. B. Mit am 28. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 27. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 21. April 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers stützten sich ausschliesslich auf diejenigen seines Vaters ab. Das Asylgesuch seiner Eltern sei jedoch mit separatem Entscheid vom 27. Februar 2014 wegen fehlender Asylrelevanz und Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt worden. Dem Vater sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung durch Islamisten und die jemenitischen Behörden glaubhaft zu machen, weshalb den gesuchsbegründenen Vorbringen des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen sei. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, er sei in der Schweiz Mitglied der E._______ geworden und habe an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen. Zwar gehe das Bundesamt davon aus, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil - vor allem in Grossbritannien und in geringerem Masse wohl auch in der Schweiz - beobachte. Die jemenitischen Behörden dürften indessen nur dann ein Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und sie als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Vorliegend ergäben sich aus den Eingaben der Rechtsvertretung und den eingereichten Beweismitteln kein solch herausragendes exilpolitisches Profil, das den Beschwerdeführer als konkrete Bedrohung für das jemenitische Regime erscheinen lasse. Seine Tätigkeiten (Mitgliedschaft bei einer exilpolitischen Gruppierung sowie Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen) seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Jemeniten im Exil und würden sich nicht abheben. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass er ins Blickfeld der jemenitischen Behörden geraten oder gar als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden sei. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien deshalb nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Der Beschwerdeführer sei zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet, weil sein Asylgesuch abgelehnt werde und es seien keine Wegweisungsvollzugshindernisse gegeben. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2014 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Beilagen liess er die auf den Seiten 3 und 42 der Rechtsschrift aufgeführten Dokumente (als Beilagen 1 bis 10) einreichen. Des Weiteren erhob der Beschwerdeführer verschiedene formelle Rügen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 3. April 2014 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingaben vom 6. Mai 2014 und 12. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer weitere Dokumente (als Beilagen 11 und 12) zu den Akten reichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn unter Androhen des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, bis zum 6. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. G. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 ersuchte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf eine gleichzeitig eingereichte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2014 um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 27. Juni 2014 zur Beschwerde - insbesondere zur gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts - und den weiteren auf Beschwerdeebene erfolgten Eingaben vernehmen zu lassen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Sie führte dazu aus, die Rechtsvertretung gebe in der Beschwerde eigenen Angaben zufolge aus formellen Gründen den vollumfänglichen Wortlaut der Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers wieder. In der Vernehmlassung vom 22. April 2014 im Verfahren D-1749/2014 sei bereits ausführlich Stellung zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts genommen worden, weshalb darauf verwiesen wer-de. Dem Vater des Beschwerdeführers sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb der geltend gemachten Reflexverfolgung die Grundlage entzogen sei und sich eine diesbezügliche Glaubhaftigkeitsprüfung erübrige. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten (...) anzumerken, dass die Ausdrucke seiner Facebook-Aktivitäten sowie die Fotos und Berichte von exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz keine weiteren Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung in Jemen enthielten. Den eingereichten Dokumenten sei auch nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter und exponierter Weise exilpolitisch betätigt habe, so dass er für die jemenitische Regierung eine Gefahr darstellen würde. Zudem laute das Facebook-Profil nicht auf den Namen des Beschwerdeführers, sondern auf den Namen (...). Weitere Ausdrucke entstammten dem allgemeinen Facebook-Profil der (...). In Bezug auf die eingereichten (...)-Mitgliedschaftsbestätigungen sei festzuhalten, dass diese als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren seien und kaum Beweiswert hätten, zumal es sich auch um Kopien handle. Des Weiteren enthielten auch die allgemeinen Zeitungsartikel zur Lage in Jemen keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung. J. Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer anführen, die Beilage 7 zur Beschwerde seines Vaters betreffe selbstverständlich ihn selber und nicht seinen Vater. Daraus gehe hervor, dass er seit (...) Mitglied der (...) sei. Als Beilagen liess er eine Kopie der Beilage 7 zur Beschwerde seines Vaters (...), eine Kopie der Eingabe vom 18. Juni 2014 betreffend seine Eltern und das Original seines Mitgliederausweises bei der (...) einreichen. K. In seiner Replik vom 9. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an der Beschwerde fest und führte an, betreffend die Rüge der Verletzung der Akteneinsicht und dem Verweis des BFM auf seine Vernehmlassung vom 22. April 2014 im Verfahren der Eltern werde dringend auf jene Replik vom 18. Juni 2014 verwiesen. Das dort Gesagte gelte auch für die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des politischen Profils seines Vaters. Des Weiteren werde auf die Eingabe vom 19. Juni 2014 betreffend den Beschwerdeführer und die Klarstellung betreffend Beilage 7 zur Beschwerde der Eltern verwiesen. Wie bereits in der Replik vom 18. Juni 2014 dargelegt worden sei, habe der Rechtsvertreter in der Eingabe vom 19. Juni 2014 richtiggestellt, dass es sich bei dieser Beilage - Bestätigung der (...) vom (...) - um die Bestätigung der (...) betreffend den Beschwerdeführer und nicht dessen Vater handle. Das Dokument bestätige, wie bereits früher eingereichte Dokumente, die Mitgliedschaft und Aktivität des Beschwerdeführers in der (...) seit (...). Er sei nicht nur als Teilnehmer von Veranstaltungen der Partei aufgetreten, sondern fungiere auch als (...). Damit exponiere er sich eindeutig als Oppositioneller, der auch innerhalb der (...) eine verantwortungsvolle und wichtige Rolle einnehme. Des Weiteren bestätige das Dokument die Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familie. Die jemenitischen Behörden hätten dem Vater und dessen Verwandten, insbesondere seinen nächsten Familienangehörigen, wie dem Beschwerdeführer, gedroht und würden diesen bei seiner Rückkehr weiterhin bedrohen. Das Schreiben bestätige sowohl die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Flucht als auch seine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Es lege die spezifische Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie dar, was aus der Nennung verschiedener Daten und aus der Bezugnahme auf den Vater sowie auf die relevanten Zusammenhänge hervorgehe. Mit dem Schreiben vom 19. Juni 2014 sei auch der Originalausweis des Beschwerdeführers betreffend seine Mitgliedschaft bei der (...) seit dem (...) eingereicht worden. Er habe sich kurze Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz dazu entschieden und sei nun seit über (...) Jahren aktives Mitglied in der oppositionellen Gruppierung. Aus den erwähnten Dokumenten und Vorbringen gehe eindeutig hervor, dass ihm aufgrund der Reflexverfolgung wegen seines Vaters zum Zeitpunkt seiner Flucht asylrelevante Verfolgung gedroht habe, und dass er deshalb bei einer Rückkehr aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Argumentation zu den exilpolitischen Tätigkeiten in der Vernehmlassung zeige, dass das BFM das politische Profil des Beschwerdeführers weder erkenne noch würdige. Er betätige sich in qualifizierter und exponierter Weise exilpolitisch, unter anderem auch durch seine organisatorische Funktion als Sekretär. Der Behauptung des BFM, die (...)-Mitgliedschaftsbestätigung sei ein Gefälligkeitsschreiben, seien die obigen Ausführungen zum Schreiben der (...) (Beilage 7) und zum Original-Mitgliederausweis entgegenzuhalten. Die Behauptungen der Vorinstanz seien deshalb und auch aufgrund der völlig unzureichenden Würdigung der bisher eingereichten Beweismittel, die das überzeugte und langjährige Engagement des Beschwerdeführers in der politischen Opposition eindeutig belegten, willkürlich und falsch. Mit den Eingaben vom 6. und 12. Mai 2014 sei denn zum Beispiel auf seine Mitarbeit und diejenige seines Vaters in der (...) respektive (...) hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei innerhalb dieser Organisation der Verantwortliche für (...), der Vater sei (...). Auch sei auf das Facebook-Profil der (...) hingewiesen worden. Darauf seien mehrere Fotos veröffentlicht, die ihn und seinen Vater bei Veranstaltungen der Organisation zeigten. Ebenso sei sein Profil unter dem Namen (...) direkt auf der Chronik-Seite der (...) verlinkt. Das Facebook-Profil der (...) sei öffentlich zugänglich und bekunde klar die politisch oppositionelle Haltung. Es zeige, dass die Organisation die Opposition aktiv unterstütze, Veranstaltungen organisiere, Gleichgesinnte zusammenbringe, die weltweite Aufmerksamkeit auf sich ziehen wolle, aktuelle Informationen poste, oppositionelle Veranstaltungen, wie Demonstrationen und Sitzungen, mit Beiträgen und Bildern dokumentiere und Links zu oppositionellen sowie internationalen Medienberichten aufführe. Durch die direkte Verbindung zur (...) exponiere sich der Beschwerdeführer öffentlich und zusätzlich. Auch sein eigenes Facebook-Profil widerspiegle seine oppositionelle Haltung und seine exilpolitischen Aktivitäten. Daraus gehe hervor, dass er die demokratische Bewegung für die Unabhängigkeit Südjemens unterstütze und die gewaltsamen Verbrechen der Regierung öffentlich zeige, anprangere und stark kritisiere. Er unterstreiche mit zahlreichen geteilten Bildern, Videos und Beiträgen seine politische Haltung. Zudem veröffentliche er Fotos von exilpolitischen Demonstrationen in der Schweiz und bezeuge damit seine aktive Beteiligung am Kampf für die Anliegen der Südjemeniten und der Organisationen wie (...) und (...). Er sei anhand mehrerer Fotos, die seine Person deutlich zeigten, leicht zu identifizieren, auch wenn er das Profil nicht unter seinem vollen Namen führe. Diesbezüglich werde auf die gleichzeitig eingereichten Facebook-Profile vom (...) als Beilagen 14 und 15 verwiesen. Das BFM habe die Unterlagen offensichtlich völlig unzureichend berücksichtigt und gewürdigt. Des Weiteren wurde zur Lage im Jemen mit Verweis auf die unter Angabe der Quellen erwähnten Berichte und Artikel im Internet und den als Beilage 16 eingereichten Artikel von (...) vom (...) unter anderem angeführt, es sei vorliegend zu berücksichtigen, dass es im Jemen keinen sicheren Platz für Personen gebe, die die Unabhängigkeit Südjemens und die Demokratie anstrebten, die bereits aufgrund ihrer oppositionellen Haltung und Aktivität verfolgt würden, und die sich auch exilpolitisch betätigten sowie mehrere Jahre im Ausland, vorliegend in der Schweiz, verbracht und die Entwicklungen im Herkunftsland über Jahre hinweg nicht miterlebt und mitgemacht hätten. Es müsse bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers von seiner sofortigen Verhaftung durch die jemenitischen Behörden ausgegangen werden, zumal den jemenitischen Behörden seine direkte Verbindung zur Opposition - unter anderem über seinen Vater -, seine exilpolitischen Aktivitäten und sein mehrjähriger Aufenthalt im Ausland sowie die Beantragung von Asyl in der Schweiz bekannt sein dürften. Das BFM äussere sich zu diesen Tatsachen, die der Beschwerdeführer vorgebracht und belegt habe, in der Vernehmlassung erneut sehr pauschal und scheinbar ohne Kenntnisse der aktuellen Entwicklungen sowie der Gefährdungslage von Oppositionellen im Jemen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es diese offensichtlichen Zusammenhänge im Falle des Beschwerdeführers, die in einer äusserst grossen Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung resultieren würden, nicht erkenne, nicht berücksichtige und nicht würdige. L. Mit Eingaben vom 6. Februar 2015, 11. Juni 2015 und 24. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel einreichen. M. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter ein nicht unterzeichnetes Schreiben seiner Mandanten (Beschwerdeführer und seine Eltern) vom 16. August 2015 betreffend einen raschen positiven Entscheid zu den Akten. N. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 4. März 2016 stellte das SEM fest, es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Zur Veränderung der Lage im Jemen und den nach der ersten Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 eingereichten Beweismitteln sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer geltend mache, sein Bruder (...) und dessen Familie seien am (...) im Jemen verhaftet worden. Der Beschwerdeführer schliesse daraus, dass auch ihm aufgrund des politischen Profils seines Vaters Reflexverfolgung drohe. Der Vater habe im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens bereits vorgebracht, dass sein Sohn (...) verhaftet worden sei. Dazu habe er Internetartikel eingereicht, die eine Hausdurchsuchung und die Festnahme seines Sohnes (...) im (...) erwähnten. Die Inhaftierung von (...) sei denn auch bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens des Vaters, mit Vernehmlassung vom 22. April 2014, als unglaubhaft eingestuft worden. Am Wahrheitsgehalt der vom Vater eingereichten Artikeln sei aus verschiedenen Gründen Zweifel angebracht worden. Zum einen liessen sich diesbezüglich widersprüchliche Angaben feststellen. So erwähnten die Artikel, die am (...) auf (...) erschienen seien, dass die Hausdurchsuchung und die Festnahme des Sohnes (...), demzufolge am (...), stattgefunden hätten. Die Artikel auf (...) und (...) hingegen seien am (...) hochgeladen worden und berichteten von einer Hausdurchsuchung (...), also am (...). Zudem seien die in den Artikeln genannten Informationsquellen vage. So sei jeweils von "der Zeitung nahestehenden Quellen" oder "Ortsquellen" die Rede. Die Artikel seien in ihrer Wortwahl mehr oder weniger identisch. Dies deute darauf hin, dass die Artikel kopiert seien und nicht auf fundierten journalistischen Recherchen beruhten. Letztlich sei augenfällig, dass die Artikel (...) nach dem negativem Asylentscheid vom 27. Februar 2014 erschienen seien. Das Erscheinungsdatum lasse die Vermutung zu, dass der Beschwerdeführer durch Veröffentlichung dieser Artikel versuche, sich ein Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass er als ehemaliger (...) über Beziehungen verfüge, die ihm erlaubten einen entsprechenden Bericht in südjemenitischen Zeitungen publizieren zu lassen. Der vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichte (...) des (...) sei kein ausreichender Beweis dafür, dass der Bruder des Beschwerdeführers verhaftet worden sei und dem Beschwerdeführer auch Reflexverfolgung drohe. Zum einen handle es sich beim Bericht lediglich um eine Kopie. Des Weiteren falle auf, dass sich der Eintrag betreffend die Festnahme von (...) von den übrigen Einträgen in Inhalt und Länge unterscheide. Zudem befinde sich die Zentrale des Berichts in (...), dem Wohnkanton des Beschwerdeführers. Dies lasse vermuten, dass ein gewünschter Eintrag in Auftrag gegeben werden könne, um damit ein Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken. Den nach der ersten Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 eingereichten Beweismitteln (...) sei nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter und exponierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Die blosse Mitgliedschaft in der (...) vermöge nicht zu begründen, dass er im Falle seiner Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die eingereichten Artikel und Fotos über Kundgebungen in der Schweiz wiesen nicht auf ein exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers hin. Auch seine vorgebrachte Position als (...) der (...) vermöge keine exponierte politische Position zu begründen. Ein öffentliches Exponieren sei nur dann gegeben, wenn eine Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihres Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, eine Gefahr für das politische System in Jemen zu sein. Über ein derartiges Profil verfüge der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht. Die (...)-Berichte und die (...)-Filme berichteten über die allgemeine Lage in Jemen und enthielten keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung. Zum Wegweisungsvollzug in den Jemen merkte das SEM an, aufgrund der dortigen Lage gelte seit (...) ein Entscheidmoratorium in Bezug auf den Wegweisungsvollzug, bereits verfügte Wegweisungen würden zur Zeit in der Regel nicht vollzogen. O. In seiner Stellungnahme vom 22. März 2016 verwies der Beschwerdeführer auf die Replik 18. Juni 2014 und die dort aufgeführten Beilagen (Beilagen [...] im Verfahren D-1749/2014). Daraus gehe eindeutig hervor, dass die asylrelevante Verfolgung seines Vaters feststehe, weshalb ihm selbst sehr wohl Reflexverfolgung seitens der jemenitischen Behörden und islamistischer Gruppen drohe. In Bezug auf die Hausdurchsuchung und Festnahme seines Bruders sowie den Jahresbericht der (...) stehe ebenso fest, dass sich das SEM mit willkürlichen Parteibehauptungen begnüge. Es sei zudem erneut auf sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz hinzuweisen. P. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 verwies der Rechtsvertreter auf gleichzeitig eingereichte Beilagen (...) und führte an, diese Unterlagen würden die hervorragende Integration seines Mandanten illustrieren. Q. Q.a Mit Verfügung vom 14. September 2016 wurde die Vorinstanz zu einer weiteren ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. Q.b Am 26. September 2016 hob das SEM die Dispositivziffer 4 seiner Verfügung vom 27. Februar 2014 wiedererwägungsweise auf und schob den Wegweisungsvollzug wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz auf. R. R.a Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung bis am 3. November 2016 ersucht, ob er seine Beschwerde vom 31. März 2014 - soweit nicht gegenstandslos geworden - zurückziehe. R.b Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 teilte der Rechtsvertreter namens seines Mandanten mit, er halte an der Beschwerde fest, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. S. S.a Das Gericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 zur Aktualisierung seiner finanziellen Verhältnisse auf. S.b Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der zuständigen sozialen Dienste betreffend seine Bedürftigkeit zu den Akten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insofern geltend, als das BFM unter Verletzung der Aktenführungspflicht die eingereichten Unterlagen im Beweismittelumschlag nicht angeschrieben habe. Ohne entsprechende Angabe der Nummerierung sei offensichtlich, dass das BFM die eingereichten Beweismittel nicht vollumfänglich und nicht richtig gewürdigt und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass alleine aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die im Beweismittelumschlag aufgeführten Beweismittel nicht paginiert hat, nicht auf eine Verletzung der Aktenführungspflicht geschlossen werden kann. So wurden die eingereichten Dokumente auf dem Beweismittelumschlag nummeriert aufgeführt, beschrieben und mit dem Datum ihrer Einreichung versehen. Die Rüge, es sei offensichtlich, dass das BFM die eingereichten Beweismittel ohne entsprechende Angabe der Nummerierung nicht vollumfänglich und nicht richtig gewürdigt habe, erweist sich vor diesem Hintergrund und auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente selber eingereicht hat, als unbegründet. Zudem ist es der Vorinstanz überlassen, während des Verfahrens eingereichte Beweismittel in einem Beweismittelkuvert zu sammeln oder gesondert im Aktenverzeichnis aufzuführen, solange sie im Dossier entsprechende Berücksichtigung finden, was vorliegend zweifelsohne der Fall ist.
E. 4.2 Auch die weitere Rüge, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dadurch verletzt, dass sie seit dem Asylgesuch des Beschwerdeführers bis zum Asylentscheid die Behandlung des Gesuchs ohne nachvollziehbare Gründe verschleppt habe und insbesondere seit der Anhörung vom 4. Mai 2010 bis zum Entscheid beinahe vier Jahre habe verstreichen lassen, erweist sich als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, und wird auch nicht weiter erläutert, inwiefern dadurch der Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt worden sein könnte. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen, in der Zeit zwischen der Anhörung vom 4. Mai 2010 und dem Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2014 in schriftlicher Form auf seine gegenwärtige persönliche Situation und auf eine allenfalls bestehende aktuelle Gefährdung hinzuweisen oder ergänzende Sachverhaltselemente geltend zu machen.
E. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat. Es besteht somit kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
E. 5.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Vorfluchtgrund einzig geltend gemacht hat, er sei zusammen mit seinen Eltern wegen der Aktivitäten seines Vaters ausgereist, weil er befürchtet habe, bei einem Verbleib im Heimatstaat von den jemenitischen Behörden im Sinne einer Reflexverfolgung behelligt und verhaftet zu werden, mit deren Absicht, seinen Vater zu demütigen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Rechtsvertreter als vollumfänglichen Bestandteil der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers erklärte Beschwerde der Eltern mit Urteil D-1749/2014 vom 21. Februar 2017 abgewiesen hat. Insbesondere wurde dort erwogen, dass sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. Akteneinsicht) und der unvollständigen sowie unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet erwiesen hätten. Zudem sei es dem Vater des Beschwerdeführers weder gelungen, Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Folglich ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der vom Gericht als nicht glaubhaft respektive als nicht flüchtlingsrelevant erachteten Asylvorbringen seines Vaters die Grundlage entzogen ist. Im Urteil vom 21. Februar 2017 wurde auch ausgeführt, den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, eine angeblich im (...) erfolgte Verhaftung ihres in Jemen als (...) tätigen Sohnes (und Bruders des Beschwerdeführers) (...) glaubhaft zu machen. Somit ist mangels Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens auch einer entsprechenden Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen seines Bruders (...) die Grundlage entzogen. Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Zwar hat sich die Situation in Jemen seit der Ausreise des Beschwerdeführers in mannigfacher Hinsicht verändert. Daraus alleine lassen sich aber, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer die geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft zu machen vermochte, keine objektiven Nachfluchtgründe ableiten. Im Gegenteil, die Regierung des jemenitischen Präsidenten Aedrabbu Mansour Hadi - letzterer hält sich im Exil in Saudi-Arabien auf - wurde, nachdem 2015 bereits die Huthi-Rebellen die Macht in der eigentlichen Hauptstadt Sanaa im Norden übernommen hatten, durch eine inzwischen erfolgte Erstarkung der sezessionistischen Kräfte im Süden weiter geschwächt. So haben führende Militärs etwa in der temporären Hauptstadt Aden die Bildung einer "Regierung für den Südjemen" angekündigt (vgl. NZZ Drei Regierungen für Jemen, 13. Mai 2017). Einer allfälligen konkreten Gefährdung, die sich aus der schlechten Sicherheitslage, für die verschiedenste Akteure verantwortlich sind - darunter auch islamistische Gruppierungen, insbesondere die Kaida -, ergeben könnte, ist mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers inzwischen Rechnung getragen worden. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz erfüllt.
E. 5.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
E. 5.2.2 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar grundsätzlich zu, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht wird. Angesichts der erwähnten politischen Umstrukturierung erscheint es allerdings fraglich, ob und mit welcher Intensität die Regierung aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage ist, diese Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Abgesehen davon reicht der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten, für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde. Zudem sind die häufig vorkommenden, massentypisch und geringprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste kaum geeignet, das Interesse des jemenitischen Geheimdienstes zu wecken. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die jemenitischen Behörden gegebenenfalls auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche sich von der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben, sei es durch die von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ihnen ausgeübten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Primär massgebend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3153/2012 vom 10. Juli 2013 E. 5.3).
E. 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorliegend keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsste, die jemenitischen Behörden seien auf ihn aufmerksam geworden und betrachteten ihn als Gefahr. Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund obiger Erwägungen zu den Vorfluchtgründen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland bei den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person registriert war (vgl. E. 5.1). Auch seine Aktivitäten nach der Ausreise beschränken sich auf ein Ausmass, bei welchem kein Anlass zur Annahme besteht, dass er in den Fokus der jemenitischen Behörden geraten wäre. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der (...) und seine geltend gemachte Funktion als (...) der (...) lassen nicht auf eine besondere Exponiertheit schliessen, die bei den jemenitischen Behörden den Eindruck erwecken könnte, eine Gefahr für das politische System im Jemen zu sein. Wie ausgeführt, ist die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person zweitrangig. Die (...) ist zudem lediglich ein Teil einer Dachorganisation verschiedener sezessionistisch oder autonomistisch orientierter Gruppierungen Südjemens (...) mit einer beträchtlichen Anzahl Aktivisten. Die (...) verfügt allein schon in der Schweiz über diverse Direktionsmitglieder, wobei als Hauptsitz dieser Organisation (...) fungiert. Zudem haben zahlreiche weitere Personen ein vergleichbares Amt wie der Beschwerdeführer inne. Auch wenn das Engagement des Beschwerdeführers aus dem Internet ersichtlich wird (so insbesondere seine Einträge auf Facebook), ist es überwiegend unwahrscheinlich, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen und ihn aufgrund dieser als regimefeindliche Person registriert haben. Den eingereichten Ausdrucken der Facebook-Aktivitäten sowie den Fotos und Berichten von exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz lässt sich nicht entnehmen, dass er sich in einem Masse exilpolitisch betätigt hätte, das über dasjenige seines Vaters hinausgehen würde. Hinsichtlich der Beurteilung der exilpolitischen Aktivitäten seines Vaters kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil D-1749/2014 vom 21. Februar 2017 verwiesen werden. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht von einem ausgeprägten politischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Abgesehen davon, dass aufgrund der aktuellen politischen Umstände in Jemen grundsätzlich fraglich ist, inwieweit seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Interesse an der Überwachung exilpolitisch tätiger Personen besteht und in Zukunft bestehen wird, verfügt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten trotz seiner Funktion als (...) der (...) über kein derart herausragendes politisches Profil, das ihn unter den gegebenen Bedingungen als staatsgefährdend qualifizieren könnte. Insgesamt besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein aktuelles Verfolgungsinteresse der jemenitischen Behörden am Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten.
E. 5.2.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus Jemen und der Asylbeantragung in der Schweiz für sich alleine bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hat.
E. 5.2.5 Insgesamt ist festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jemen zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden.
E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen etwas zu ändern, weshalb sich eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Das SEM ordnete mit Verfügung vom 26. September 2016 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Daher erübrigt sich praxisgemäss eine Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde ist im Wegweisungsvollzugspunkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer für sein hälftiges Unterliegen die reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt bedürftig ist, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
E. 10.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil das SEM die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme herbeigeführt hat. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist folglich in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand hinsichtlich der Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. (...) (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
- Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden (Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung), abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
- Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (...) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1744/2014 Urteil vom 29. August 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Jemen, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Jemen eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinen Eltern (D-1749/2014) am (...) auf dem Luftweg und gelangte am gleichen Tag in die Schweiz, wo er am 21. April 2010 im B._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. April 2010 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A3/8) und am 4. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A8/8). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei jemenitischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz im Haus seiner Eltern in C._______ (...). Er sei zusammen mit seinen Eltern ausgereist, weil sein Vater als (...) und als (...) wiederholt von Islamisten bedroht worden sei. Zudem sei der Vater Mitglied der südjemenitischen Organisation D._______ (Anmerkung Gericht: setzt sich für die Abspaltung des Südjemen ein). Einmal sei ihr Haus durchsucht und sein Vater festgenommen worden. Er selber sei politisch nicht aktiv gewesen und habe im Jemen keine Probleme gehabt. Er habe jedoch befürchtet, dass ihn die jemenitischen Behörden bei einem Verbleib im Heimatstaat behelligen und verhaften könnten, um seinen Vater zu demütigen. Ausserdem seien seine Eltern und insbesondere seine kranke Mutter auf seine Hilfe angewiesen. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine jemenitische Identitätskarte ein. A.b Mit Eingabe vom 3. November 2010 zeigte der vormalige Rechtsvertreter, (...), die Übernahme der Mandate des Beschwerdeführers sowie seiner Eltern an und beantragte die Zustellung der Akten bei Entscheidreife. Gleichzeitig reichte er mehrere Dokumente beide Verfahren betreffend zu den Akten (...). A.c Mit Eingaben vom 17. November 2010, 23. Dezember 2010 und 17. September 2012 reichte der vormalige Rechtsvertreter weitere Dokumente zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und seines Vaters in der Schweiz ein (...). A.d Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht. B. Mit am 28. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 27. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 21. April 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers stützten sich ausschliesslich auf diejenigen seines Vaters ab. Das Asylgesuch seiner Eltern sei jedoch mit separatem Entscheid vom 27. Februar 2014 wegen fehlender Asylrelevanz und Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt worden. Dem Vater sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung durch Islamisten und die jemenitischen Behörden glaubhaft zu machen, weshalb den gesuchsbegründenen Vorbringen des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen sei. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, er sei in der Schweiz Mitglied der E._______ geworden und habe an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen. Zwar gehe das Bundesamt davon aus, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil - vor allem in Grossbritannien und in geringerem Masse wohl auch in der Schweiz - beobachte. Die jemenitischen Behörden dürften indessen nur dann ein Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und sie als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Vorliegend ergäben sich aus den Eingaben der Rechtsvertretung und den eingereichten Beweismitteln kein solch herausragendes exilpolitisches Profil, das den Beschwerdeführer als konkrete Bedrohung für das jemenitische Regime erscheinen lasse. Seine Tätigkeiten (Mitgliedschaft bei einer exilpolitischen Gruppierung sowie Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen) seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Jemeniten im Exil und würden sich nicht abheben. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass er ins Blickfeld der jemenitischen Behörden geraten oder gar als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden sei. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien deshalb nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Der Beschwerdeführer sei zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet, weil sein Asylgesuch abgelehnt werde und es seien keine Wegweisungsvollzugshindernisse gegeben. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2014 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Beilagen liess er die auf den Seiten 3 und 42 der Rechtsschrift aufgeführten Dokumente (als Beilagen 1 bis 10) einreichen. Des Weiteren erhob der Beschwerdeführer verschiedene formelle Rügen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 3. April 2014 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingaben vom 6. Mai 2014 und 12. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer weitere Dokumente (als Beilagen 11 und 12) zu den Akten reichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn unter Androhen des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, bis zum 6. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. G. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 ersuchte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf eine gleichzeitig eingereichte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2014 um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 27. Juni 2014 zur Beschwerde - insbesondere zur gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts - und den weiteren auf Beschwerdeebene erfolgten Eingaben vernehmen zu lassen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Sie führte dazu aus, die Rechtsvertretung gebe in der Beschwerde eigenen Angaben zufolge aus formellen Gründen den vollumfänglichen Wortlaut der Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers wieder. In der Vernehmlassung vom 22. April 2014 im Verfahren D-1749/2014 sei bereits ausführlich Stellung zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts genommen worden, weshalb darauf verwiesen wer-de. Dem Vater des Beschwerdeführers sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb der geltend gemachten Reflexverfolgung die Grundlage entzogen sei und sich eine diesbezügliche Glaubhaftigkeitsprüfung erübrige. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten (...) anzumerken, dass die Ausdrucke seiner Facebook-Aktivitäten sowie die Fotos und Berichte von exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz keine weiteren Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung in Jemen enthielten. Den eingereichten Dokumenten sei auch nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter und exponierter Weise exilpolitisch betätigt habe, so dass er für die jemenitische Regierung eine Gefahr darstellen würde. Zudem laute das Facebook-Profil nicht auf den Namen des Beschwerdeführers, sondern auf den Namen (...). Weitere Ausdrucke entstammten dem allgemeinen Facebook-Profil der (...). In Bezug auf die eingereichten (...)-Mitgliedschaftsbestätigungen sei festzuhalten, dass diese als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren seien und kaum Beweiswert hätten, zumal es sich auch um Kopien handle. Des Weiteren enthielten auch die allgemeinen Zeitungsartikel zur Lage in Jemen keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung. J. Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer anführen, die Beilage 7 zur Beschwerde seines Vaters betreffe selbstverständlich ihn selber und nicht seinen Vater. Daraus gehe hervor, dass er seit (...) Mitglied der (...) sei. Als Beilagen liess er eine Kopie der Beilage 7 zur Beschwerde seines Vaters (...), eine Kopie der Eingabe vom 18. Juni 2014 betreffend seine Eltern und das Original seines Mitgliederausweises bei der (...) einreichen. K. In seiner Replik vom 9. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an der Beschwerde fest und führte an, betreffend die Rüge der Verletzung der Akteneinsicht und dem Verweis des BFM auf seine Vernehmlassung vom 22. April 2014 im Verfahren der Eltern werde dringend auf jene Replik vom 18. Juni 2014 verwiesen. Das dort Gesagte gelte auch für die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des politischen Profils seines Vaters. Des Weiteren werde auf die Eingabe vom 19. Juni 2014 betreffend den Beschwerdeführer und die Klarstellung betreffend Beilage 7 zur Beschwerde der Eltern verwiesen. Wie bereits in der Replik vom 18. Juni 2014 dargelegt worden sei, habe der Rechtsvertreter in der Eingabe vom 19. Juni 2014 richtiggestellt, dass es sich bei dieser Beilage - Bestätigung der (...) vom (...) - um die Bestätigung der (...) betreffend den Beschwerdeführer und nicht dessen Vater handle. Das Dokument bestätige, wie bereits früher eingereichte Dokumente, die Mitgliedschaft und Aktivität des Beschwerdeführers in der (...) seit (...). Er sei nicht nur als Teilnehmer von Veranstaltungen der Partei aufgetreten, sondern fungiere auch als (...). Damit exponiere er sich eindeutig als Oppositioneller, der auch innerhalb der (...) eine verantwortungsvolle und wichtige Rolle einnehme. Des Weiteren bestätige das Dokument die Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familie. Die jemenitischen Behörden hätten dem Vater und dessen Verwandten, insbesondere seinen nächsten Familienangehörigen, wie dem Beschwerdeführer, gedroht und würden diesen bei seiner Rückkehr weiterhin bedrohen. Das Schreiben bestätige sowohl die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Flucht als auch seine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Es lege die spezifische Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie dar, was aus der Nennung verschiedener Daten und aus der Bezugnahme auf den Vater sowie auf die relevanten Zusammenhänge hervorgehe. Mit dem Schreiben vom 19. Juni 2014 sei auch der Originalausweis des Beschwerdeführers betreffend seine Mitgliedschaft bei der (...) seit dem (...) eingereicht worden. Er habe sich kurze Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz dazu entschieden und sei nun seit über (...) Jahren aktives Mitglied in der oppositionellen Gruppierung. Aus den erwähnten Dokumenten und Vorbringen gehe eindeutig hervor, dass ihm aufgrund der Reflexverfolgung wegen seines Vaters zum Zeitpunkt seiner Flucht asylrelevante Verfolgung gedroht habe, und dass er deshalb bei einer Rückkehr aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Argumentation zu den exilpolitischen Tätigkeiten in der Vernehmlassung zeige, dass das BFM das politische Profil des Beschwerdeführers weder erkenne noch würdige. Er betätige sich in qualifizierter und exponierter Weise exilpolitisch, unter anderem auch durch seine organisatorische Funktion als Sekretär. Der Behauptung des BFM, die (...)-Mitgliedschaftsbestätigung sei ein Gefälligkeitsschreiben, seien die obigen Ausführungen zum Schreiben der (...) (Beilage 7) und zum Original-Mitgliederausweis entgegenzuhalten. Die Behauptungen der Vorinstanz seien deshalb und auch aufgrund der völlig unzureichenden Würdigung der bisher eingereichten Beweismittel, die das überzeugte und langjährige Engagement des Beschwerdeführers in der politischen Opposition eindeutig belegten, willkürlich und falsch. Mit den Eingaben vom 6. und 12. Mai 2014 sei denn zum Beispiel auf seine Mitarbeit und diejenige seines Vaters in der (...) respektive (...) hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei innerhalb dieser Organisation der Verantwortliche für (...), der Vater sei (...). Auch sei auf das Facebook-Profil der (...) hingewiesen worden. Darauf seien mehrere Fotos veröffentlicht, die ihn und seinen Vater bei Veranstaltungen der Organisation zeigten. Ebenso sei sein Profil unter dem Namen (...) direkt auf der Chronik-Seite der (...) verlinkt. Das Facebook-Profil der (...) sei öffentlich zugänglich und bekunde klar die politisch oppositionelle Haltung. Es zeige, dass die Organisation die Opposition aktiv unterstütze, Veranstaltungen organisiere, Gleichgesinnte zusammenbringe, die weltweite Aufmerksamkeit auf sich ziehen wolle, aktuelle Informationen poste, oppositionelle Veranstaltungen, wie Demonstrationen und Sitzungen, mit Beiträgen und Bildern dokumentiere und Links zu oppositionellen sowie internationalen Medienberichten aufführe. Durch die direkte Verbindung zur (...) exponiere sich der Beschwerdeführer öffentlich und zusätzlich. Auch sein eigenes Facebook-Profil widerspiegle seine oppositionelle Haltung und seine exilpolitischen Aktivitäten. Daraus gehe hervor, dass er die demokratische Bewegung für die Unabhängigkeit Südjemens unterstütze und die gewaltsamen Verbrechen der Regierung öffentlich zeige, anprangere und stark kritisiere. Er unterstreiche mit zahlreichen geteilten Bildern, Videos und Beiträgen seine politische Haltung. Zudem veröffentliche er Fotos von exilpolitischen Demonstrationen in der Schweiz und bezeuge damit seine aktive Beteiligung am Kampf für die Anliegen der Südjemeniten und der Organisationen wie (...) und (...). Er sei anhand mehrerer Fotos, die seine Person deutlich zeigten, leicht zu identifizieren, auch wenn er das Profil nicht unter seinem vollen Namen führe. Diesbezüglich werde auf die gleichzeitig eingereichten Facebook-Profile vom (...) als Beilagen 14 und 15 verwiesen. Das BFM habe die Unterlagen offensichtlich völlig unzureichend berücksichtigt und gewürdigt. Des Weiteren wurde zur Lage im Jemen mit Verweis auf die unter Angabe der Quellen erwähnten Berichte und Artikel im Internet und den als Beilage 16 eingereichten Artikel von (...) vom (...) unter anderem angeführt, es sei vorliegend zu berücksichtigen, dass es im Jemen keinen sicheren Platz für Personen gebe, die die Unabhängigkeit Südjemens und die Demokratie anstrebten, die bereits aufgrund ihrer oppositionellen Haltung und Aktivität verfolgt würden, und die sich auch exilpolitisch betätigten sowie mehrere Jahre im Ausland, vorliegend in der Schweiz, verbracht und die Entwicklungen im Herkunftsland über Jahre hinweg nicht miterlebt und mitgemacht hätten. Es müsse bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers von seiner sofortigen Verhaftung durch die jemenitischen Behörden ausgegangen werden, zumal den jemenitischen Behörden seine direkte Verbindung zur Opposition - unter anderem über seinen Vater -, seine exilpolitischen Aktivitäten und sein mehrjähriger Aufenthalt im Ausland sowie die Beantragung von Asyl in der Schweiz bekannt sein dürften. Das BFM äussere sich zu diesen Tatsachen, die der Beschwerdeführer vorgebracht und belegt habe, in der Vernehmlassung erneut sehr pauschal und scheinbar ohne Kenntnisse der aktuellen Entwicklungen sowie der Gefährdungslage von Oppositionellen im Jemen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es diese offensichtlichen Zusammenhänge im Falle des Beschwerdeführers, die in einer äusserst grossen Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung resultieren würden, nicht erkenne, nicht berücksichtige und nicht würdige. L. Mit Eingaben vom 6. Februar 2015, 11. Juni 2015 und 24. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel einreichen. M. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter ein nicht unterzeichnetes Schreiben seiner Mandanten (Beschwerdeführer und seine Eltern) vom 16. August 2015 betreffend einen raschen positiven Entscheid zu den Akten. N. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 4. März 2016 stellte das SEM fest, es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Zur Veränderung der Lage im Jemen und den nach der ersten Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 eingereichten Beweismitteln sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer geltend mache, sein Bruder (...) und dessen Familie seien am (...) im Jemen verhaftet worden. Der Beschwerdeführer schliesse daraus, dass auch ihm aufgrund des politischen Profils seines Vaters Reflexverfolgung drohe. Der Vater habe im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens bereits vorgebracht, dass sein Sohn (...) verhaftet worden sei. Dazu habe er Internetartikel eingereicht, die eine Hausdurchsuchung und die Festnahme seines Sohnes (...) im (...) erwähnten. Die Inhaftierung von (...) sei denn auch bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens des Vaters, mit Vernehmlassung vom 22. April 2014, als unglaubhaft eingestuft worden. Am Wahrheitsgehalt der vom Vater eingereichten Artikeln sei aus verschiedenen Gründen Zweifel angebracht worden. Zum einen liessen sich diesbezüglich widersprüchliche Angaben feststellen. So erwähnten die Artikel, die am (...) auf (...) erschienen seien, dass die Hausdurchsuchung und die Festnahme des Sohnes (...), demzufolge am (...), stattgefunden hätten. Die Artikel auf (...) und (...) hingegen seien am (...) hochgeladen worden und berichteten von einer Hausdurchsuchung (...), also am (...). Zudem seien die in den Artikeln genannten Informationsquellen vage. So sei jeweils von "der Zeitung nahestehenden Quellen" oder "Ortsquellen" die Rede. Die Artikel seien in ihrer Wortwahl mehr oder weniger identisch. Dies deute darauf hin, dass die Artikel kopiert seien und nicht auf fundierten journalistischen Recherchen beruhten. Letztlich sei augenfällig, dass die Artikel (...) nach dem negativem Asylentscheid vom 27. Februar 2014 erschienen seien. Das Erscheinungsdatum lasse die Vermutung zu, dass der Beschwerdeführer durch Veröffentlichung dieser Artikel versuche, sich ein Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass er als ehemaliger (...) über Beziehungen verfüge, die ihm erlaubten einen entsprechenden Bericht in südjemenitischen Zeitungen publizieren zu lassen. Der vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichte (...) des (...) sei kein ausreichender Beweis dafür, dass der Bruder des Beschwerdeführers verhaftet worden sei und dem Beschwerdeführer auch Reflexverfolgung drohe. Zum einen handle es sich beim Bericht lediglich um eine Kopie. Des Weiteren falle auf, dass sich der Eintrag betreffend die Festnahme von (...) von den übrigen Einträgen in Inhalt und Länge unterscheide. Zudem befinde sich die Zentrale des Berichts in (...), dem Wohnkanton des Beschwerdeführers. Dies lasse vermuten, dass ein gewünschter Eintrag in Auftrag gegeben werden könne, um damit ein Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken. Den nach der ersten Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 eingereichten Beweismitteln (...) sei nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter und exponierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Die blosse Mitgliedschaft in der (...) vermöge nicht zu begründen, dass er im Falle seiner Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die eingereichten Artikel und Fotos über Kundgebungen in der Schweiz wiesen nicht auf ein exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers hin. Auch seine vorgebrachte Position als (...) der (...) vermöge keine exponierte politische Position zu begründen. Ein öffentliches Exponieren sei nur dann gegeben, wenn eine Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihres Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, eine Gefahr für das politische System in Jemen zu sein. Über ein derartiges Profil verfüge der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht. Die (...)-Berichte und die (...)-Filme berichteten über die allgemeine Lage in Jemen und enthielten keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung. Zum Wegweisungsvollzug in den Jemen merkte das SEM an, aufgrund der dortigen Lage gelte seit (...) ein Entscheidmoratorium in Bezug auf den Wegweisungsvollzug, bereits verfügte Wegweisungen würden zur Zeit in der Regel nicht vollzogen. O. In seiner Stellungnahme vom 22. März 2016 verwies der Beschwerdeführer auf die Replik 18. Juni 2014 und die dort aufgeführten Beilagen (Beilagen [...] im Verfahren D-1749/2014). Daraus gehe eindeutig hervor, dass die asylrelevante Verfolgung seines Vaters feststehe, weshalb ihm selbst sehr wohl Reflexverfolgung seitens der jemenitischen Behörden und islamistischer Gruppen drohe. In Bezug auf die Hausdurchsuchung und Festnahme seines Bruders sowie den Jahresbericht der (...) stehe ebenso fest, dass sich das SEM mit willkürlichen Parteibehauptungen begnüge. Es sei zudem erneut auf sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz hinzuweisen. P. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 verwies der Rechtsvertreter auf gleichzeitig eingereichte Beilagen (...) und führte an, diese Unterlagen würden die hervorragende Integration seines Mandanten illustrieren. Q. Q.a Mit Verfügung vom 14. September 2016 wurde die Vorinstanz zu einer weiteren ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. Q.b Am 26. September 2016 hob das SEM die Dispositivziffer 4 seiner Verfügung vom 27. Februar 2014 wiedererwägungsweise auf und schob den Wegweisungsvollzug wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz auf. R. R.a Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung bis am 3. November 2016 ersucht, ob er seine Beschwerde vom 31. März 2014 - soweit nicht gegenstandslos geworden - zurückziehe. R.b Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 teilte der Rechtsvertreter namens seines Mandanten mit, er halte an der Beschwerde fest, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. S. S.a Das Gericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 zur Aktualisierung seiner finanziellen Verhältnisse auf. S.b Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der zuständigen sozialen Dienste betreffend seine Bedürftigkeit zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insofern geltend, als das BFM unter Verletzung der Aktenführungspflicht die eingereichten Unterlagen im Beweismittelumschlag nicht angeschrieben habe. Ohne entsprechende Angabe der Nummerierung sei offensichtlich, dass das BFM die eingereichten Beweismittel nicht vollumfänglich und nicht richtig gewürdigt und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass alleine aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die im Beweismittelumschlag aufgeführten Beweismittel nicht paginiert hat, nicht auf eine Verletzung der Aktenführungspflicht geschlossen werden kann. So wurden die eingereichten Dokumente auf dem Beweismittelumschlag nummeriert aufgeführt, beschrieben und mit dem Datum ihrer Einreichung versehen. Die Rüge, es sei offensichtlich, dass das BFM die eingereichten Beweismittel ohne entsprechende Angabe der Nummerierung nicht vollumfänglich und nicht richtig gewürdigt habe, erweist sich vor diesem Hintergrund und auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente selber eingereicht hat, als unbegründet. Zudem ist es der Vorinstanz überlassen, während des Verfahrens eingereichte Beweismittel in einem Beweismittelkuvert zu sammeln oder gesondert im Aktenverzeichnis aufzuführen, solange sie im Dossier entsprechende Berücksichtigung finden, was vorliegend zweifelsohne der Fall ist. 4.2 Auch die weitere Rüge, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dadurch verletzt, dass sie seit dem Asylgesuch des Beschwerdeführers bis zum Asylentscheid die Behandlung des Gesuchs ohne nachvollziehbare Gründe verschleppt habe und insbesondere seit der Anhörung vom 4. Mai 2010 bis zum Entscheid beinahe vier Jahre habe verstreichen lassen, erweist sich als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, und wird auch nicht weiter erläutert, inwiefern dadurch der Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt worden sein könnte. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen, in der Zeit zwischen der Anhörung vom 4. Mai 2010 und dem Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2014 in schriftlicher Form auf seine gegenwärtige persönliche Situation und auf eine allenfalls bestehende aktuelle Gefährdung hinzuweisen oder ergänzende Sachverhaltselemente geltend zu machen. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat. Es besteht somit kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Vorfluchtgrund einzig geltend gemacht hat, er sei zusammen mit seinen Eltern wegen der Aktivitäten seines Vaters ausgereist, weil er befürchtet habe, bei einem Verbleib im Heimatstaat von den jemenitischen Behörden im Sinne einer Reflexverfolgung behelligt und verhaftet zu werden, mit deren Absicht, seinen Vater zu demütigen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Rechtsvertreter als vollumfänglichen Bestandteil der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers erklärte Beschwerde der Eltern mit Urteil D-1749/2014 vom 21. Februar 2017 abgewiesen hat. Insbesondere wurde dort erwogen, dass sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. Akteneinsicht) und der unvollständigen sowie unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet erwiesen hätten. Zudem sei es dem Vater des Beschwerdeführers weder gelungen, Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Folglich ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der vom Gericht als nicht glaubhaft respektive als nicht flüchtlingsrelevant erachteten Asylvorbringen seines Vaters die Grundlage entzogen ist. Im Urteil vom 21. Februar 2017 wurde auch ausgeführt, den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, eine angeblich im (...) erfolgte Verhaftung ihres in Jemen als (...) tätigen Sohnes (und Bruders des Beschwerdeführers) (...) glaubhaft zu machen. Somit ist mangels Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens auch einer entsprechenden Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen seines Bruders (...) die Grundlage entzogen. Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Zwar hat sich die Situation in Jemen seit der Ausreise des Beschwerdeführers in mannigfacher Hinsicht verändert. Daraus alleine lassen sich aber, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer die geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft zu machen vermochte, keine objektiven Nachfluchtgründe ableiten. Im Gegenteil, die Regierung des jemenitischen Präsidenten Aedrabbu Mansour Hadi - letzterer hält sich im Exil in Saudi-Arabien auf - wurde, nachdem 2015 bereits die Huthi-Rebellen die Macht in der eigentlichen Hauptstadt Sanaa im Norden übernommen hatten, durch eine inzwischen erfolgte Erstarkung der sezessionistischen Kräfte im Süden weiter geschwächt. So haben führende Militärs etwa in der temporären Hauptstadt Aden die Bildung einer "Regierung für den Südjemen" angekündigt (vgl. NZZ Drei Regierungen für Jemen, 13. Mai 2017). Einer allfälligen konkreten Gefährdung, die sich aus der schlechten Sicherheitslage, für die verschiedenste Akteure verantwortlich sind - darunter auch islamistische Gruppierungen, insbesondere die Kaida -, ergeben könnte, ist mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers inzwischen Rechnung getragen worden. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz erfüllt. 5.2 5.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). 5.2.2 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar grundsätzlich zu, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht wird. Angesichts der erwähnten politischen Umstrukturierung erscheint es allerdings fraglich, ob und mit welcher Intensität die Regierung aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage ist, diese Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Abgesehen davon reicht der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten, für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde. Zudem sind die häufig vorkommenden, massentypisch und geringprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste kaum geeignet, das Interesse des jemenitischen Geheimdienstes zu wecken. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die jemenitischen Behörden gegebenenfalls auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche sich von der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben, sei es durch die von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ihnen ausgeübten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Primär massgebend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3153/2012 vom 10. Juli 2013 E. 5.3). 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorliegend keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsste, die jemenitischen Behörden seien auf ihn aufmerksam geworden und betrachteten ihn als Gefahr. Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund obiger Erwägungen zu den Vorfluchtgründen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland bei den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person registriert war (vgl. E. 5.1). Auch seine Aktivitäten nach der Ausreise beschränken sich auf ein Ausmass, bei welchem kein Anlass zur Annahme besteht, dass er in den Fokus der jemenitischen Behörden geraten wäre. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der (...) und seine geltend gemachte Funktion als (...) der (...) lassen nicht auf eine besondere Exponiertheit schliessen, die bei den jemenitischen Behörden den Eindruck erwecken könnte, eine Gefahr für das politische System im Jemen zu sein. Wie ausgeführt, ist die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person zweitrangig. Die (...) ist zudem lediglich ein Teil einer Dachorganisation verschiedener sezessionistisch oder autonomistisch orientierter Gruppierungen Südjemens (...) mit einer beträchtlichen Anzahl Aktivisten. Die (...) verfügt allein schon in der Schweiz über diverse Direktionsmitglieder, wobei als Hauptsitz dieser Organisation (...) fungiert. Zudem haben zahlreiche weitere Personen ein vergleichbares Amt wie der Beschwerdeführer inne. Auch wenn das Engagement des Beschwerdeführers aus dem Internet ersichtlich wird (so insbesondere seine Einträge auf Facebook), ist es überwiegend unwahrscheinlich, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen und ihn aufgrund dieser als regimefeindliche Person registriert haben. Den eingereichten Ausdrucken der Facebook-Aktivitäten sowie den Fotos und Berichten von exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz lässt sich nicht entnehmen, dass er sich in einem Masse exilpolitisch betätigt hätte, das über dasjenige seines Vaters hinausgehen würde. Hinsichtlich der Beurteilung der exilpolitischen Aktivitäten seines Vaters kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil D-1749/2014 vom 21. Februar 2017 verwiesen werden. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht von einem ausgeprägten politischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Abgesehen davon, dass aufgrund der aktuellen politischen Umstände in Jemen grundsätzlich fraglich ist, inwieweit seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Interesse an der Überwachung exilpolitisch tätiger Personen besteht und in Zukunft bestehen wird, verfügt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten trotz seiner Funktion als (...) der (...) über kein derart herausragendes politisches Profil, das ihn unter den gegebenen Bedingungen als staatsgefährdend qualifizieren könnte. Insgesamt besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein aktuelles Verfolgungsinteresse der jemenitischen Behörden am Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten. 5.2.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus Jemen und der Asylbeantragung in der Schweiz für sich alleine bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hat. 5.2.5 Insgesamt ist festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jemen zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden.
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen etwas zu ändern, weshalb sich eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Das SEM ordnete mit Verfügung vom 26. September 2016 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Daher erübrigt sich praxisgemäss eine Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde ist im Wegweisungsvollzugspunkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer für sein hälftiges Unterliegen die reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt bedürftig ist, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 10.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil das SEM die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme herbeigeführt hat. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist folglich in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand hinsichtlich der Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. (...) (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden (Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung), abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (...) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: