Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2015 in Richtung Türkei. Von dort gelangte er auf der sogenannten Balkanroute am 2. Dezember 2015 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Bei der Befragung zur Person vom 10. Dezember 2015 gab er an, eine Schwester lebe in der Schweiz. Er stamme aus B._______, wo seine Mutter, ein Bruder sowie eine Schwester weiterhin leben würden. B. Am 9. Mai 2016 beendete das SEM das zuvor eröffnete Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. C. Am 21. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, ein Teil seiner Familie lebe weiterhin in Syrien, mit seinem Vater unterhalte er aber seit der Scheidung vor drei Jahren keinen Kontakt mehr. (...) Schwestern würden sich nun in Deutschland und Schweden aufhalten. Er habe während sechs Jahren die Schule besucht und sich nach dem Schulabbruch während ungefähr einem Jahr zu Hause aufgehalten. Schliesslich habe er als Lieferant für (...) gearbeitet, diese Arbeit aber im Jahr 2013 beenden müssen, weil er zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Nachdem er dem Militärdienstaufgebot nicht nachgekommen sei, sei ihm der eingereichte Haftbefehl zugestellt worden. Zunächst seien mehrere seiner Ausreiseversuche schief gelaufen, weil zu dieser Zeit die Grenze streng bewacht worden sei. Er habe sich damals einerseits bei seinem Grossvater und andererseits bei seiner Tante in einem Dorf versteckt, bis ihm die Ausreise in die Türkei schliesslich gelungen sei. Seinen Heimatstaat habe er verlassen, weil er im Dezember 2013 eine Aufforderung zur Ausstellung des Militärbüchleins erhalten habe und er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, da er sich vor einem direkten Einzug in den Militärdienst gefürchtet habe. Zumal es sodann Anfang des Jahres 2015 zu Razzien bei ihm zu Hause gekommen sei, habe er sich veranlasst gefühlt, zu seinem Grossvater in ein anderes Quartier und danach zu seiner Tante zu flüchten. Nach der ersten Razzia im Januar 2015 habe er den Haftbefehl erhalten. Ansonsten habe er grundsätzlich keine Probleme gehabt. Die Situation als Kurde sei aber nicht einfach gewesen, da sie von verschiedenen Seiten benachteiligt oder sogar bedroht würden. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer ein Aufgebot zum Militärdienst sowie einen Haftbefehl ins Recht. D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 - eröffnet am 22. Februar 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch die Vor-instanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Er beantragte zudem den Beizug der Akten seines Bruders, der um Erteilung eines humanitären Visums ersucht habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er eine Vorladung der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) / Yekîneyên Parastina Gel (YPG) samt Übersetzung, einen Ausdruck des Gesuchs um humanitäres Visum seines Bruder sowie eine Fürsorgebestätigung vom 27. Februar 2018 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 23. März 2018 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 hiess der die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand gut und überwies dem SEM die Beschwerdeschrift mit Einladung zur Vernehmlassung. G. In der Vernehmlassung vom 26. April 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Am 27. April 2018 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM. I. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Mai 2018 eine Replik ein, in der er an seinen Anträgen festhielt. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 wurden zwei Dokumente aus dem Verfahren seines Bruders (betreffend dessen Antrag auf humanitäres Visum) nachgereicht.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in Syrien aufgrund seines Alters militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe allerdings seinen Heimatstaat verlassen, ohne je Kontakt mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben, weshalb unklar sei, ob er als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre. Furcht vor künftiger Einberufung in den Militärdienst vermöge gemäss ständiger Praxis keine asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu begründen. Die eingereichten Beweismittel würden daran nichts ändern, zumal deren Beweiswert fraglich sei und die Dokumente keinen Hinweis darauf enthalten würden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einberufen worden wäre. Auch die übrigen Vorbringen im Zusammenhang mit dem herrschenden Bürgerkrieg sowie die Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie seien nicht asylrelevant, da sie einerseits keine Verfolgung darstellen würden und andererseits nicht ausreichend intensiv gewesen seien. Es könne deshalb auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden.
E. 4.2 In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer erstmals darauf hin, dass sein Bruder C._______ im Jahr 2004 an Kundgebungen in B._______ teilgenommen habe und dabei verhaftet worden sei. Als dieser aus der Haft entlassen worden sei, habe er zunächst in ein Spital verbracht werden müssen. Seither sei er gelähmt; er könne aber sprechen sowie drei Finger der linken Hand bewegen. Da den syrischen Behörden dieser Fall bekannt sei, befürchte er (Beschwerdeführer), bei einer Wiedereinreise als regimefeindlich eingestuft zu werden und entsprechender Behandlung ausgesetzt zu werden. Diese Reflexverfolgung sei durch die Vorinstanz nicht genügend erhoben worden, weshalb die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an diese zurückzuweisen sei. Darüber hinaus könne die Praxis des SEM in Bezug auf Syrien nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der jüngsten Entwicklungen würden aktuell schwerste Menschenrechtsverletzungen begangen, weshalb es als staatsfeindlicher Akt und als politische Gesinnung betrachtet werde, wenn sich Personen dem Militärdienst entziehen wollten. Schon deswegen drohe ihm asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat. Ausserdem erweise sich der Umgang des SEM mit den eingereichten Beweismitteln als unhaltbar, indem es diese pauschal und ohne jegliche Dokumentprüfung für nicht beweistauglich erklärt habe. Willkürlich sei auch die diesbezügliche Argumentation, es sei nicht erwiesen dass er tatsächlich in den Kriegsdienst eingezogen würde, da er keinen persönlichen Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt habe und bisher auch nicht aufgeboten worden sei. Es bestünden nämlich keine Hinweise auf seine Untauglichkeit, weshalb die Gefahr zum Militärdienst eingezogen zu werden als sehr hoch einzustufen sei. Weiter sei er als Kurde einer Kollektivverfolgung ausgesetzt, da die Kurden zwischen alle Fronten geraten seien und faktisch eine ethnische Säuberung im Gang sei. Der Beschwerdeführer werde auch von der PYD mit einem Diensteinzug bedroht, was durch eine entsprechende Vorladung belegt werden könne.
E. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung an, die angebliche Bedrohung durch die PYD sei erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht worden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden die Rekrutierungsbemühungen seitens der PYD mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinn von Art. 3 AsylG sowie mangels hinreichender Intensität keine Asyl-relevanz zu entfalten vermögen. An der Anhörung sei dem Beschwerdeführer hinreichend Möglichkeit geboten worden, sich zu sämtlichen Problemen zu äussern - auch zu denjenigen seines Bruders. Jedenfalls bestehe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers. In die Akten des Verfahrens seines Bruders betreffend humanitäres Visum könne schliesslich deshalb keine Einsicht gewährt werden, weil sämtliche Nachforschungen im Staatssekretariat keine solchen Akten zum Vorschein gebracht hätten.
E. 4.4 In den Stellungnahmen zur Vernehmlassung stellte sich der Beschwerdeführer weiterhin auf den Standpunkt, er habe anlässlich der Anhörung nicht genügend Möglichkeit erhalten, über die Fluchtgründe betreffend seinen Bruder sprechen zu können. Dem SEM sei zudem vorzuwerfen, dass es die einzelnen Sachverhaltselemente jeweils isoliert anstatt in einer Gesamtschau betrachtet habe, weshalb es den Zusammenhang zwischen Ausreise, Verschwinden und Aufenthalt beim verfolgten Bruder und der Gefahr einer künftigen Verfolgung bei einer Rückkehr nicht habe erkennen können. In Bezug auf die Akten des Bruders betreffend humanitäres Visum habe das SEM schliesslich den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, was wiederum dazu geführt habe, dass es die drohende Reflexverfolgung nicht abschliessend habe beurteilen können.
E. 5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine allfällige Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
E. 5.2 Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Zwar wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2013 zum Militärdienst aufgeboten, hat aufgrund seiner Nichtfolgeleistung im Januar 2015 einen Haftbefehl erhalten und wurde im Rahmen von zwei Razzien zu Hause gesucht. Seinen Aussagen im Rahmen der Asylbefragung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er den heimatlichen Behörden als Regimegegner aufgefallen wäre und deshalb konkrete gezielte Verfolgungsmassnahmen erlebt hätte. An der Anhörung gab er vielmehr zu Protokoll, er sei hauptsächlich wegen des Militärs ausgereist (vgl. SEM-Akten, A28, F52, F55 und F128: "Das ist alles, was ich erzählen wollte. Und wie gesagt, ich bin wegen des Militärs ausgereist. Dort hätte man entweder jemanden töten müssen oder wäre selber getötet worden."). Weil er dem Militärdienstaufgebot respektive dem Rekrutierungsaufgebot vom Dezember 2013 nicht nachgekommen sei und sich damit faktisch dem Wehrdienst verweigert habe, sei ihm im Januar 2015 ein Haftbefehl zugestellt worden und er sei zu Hause aufgesucht worden (vgl. a.a.O., F70 ff., F75. "Ich glaube, es steht darin, dass ich gesucht bin, weil ich dem Aufgebot keine Folge geleistet habe [...].", F125). Eine anderweitige Veranlassung für die behördliche Suche nach ihm kann den Akten nicht entnommen werden. Angesichts der Vorgehensweise des syrischen Regimes (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2.) würde die faktische Dienstverweigerung des Beschwerdeführers folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden nicht als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.
E. 5.3 Konkret angesprochen auf weitere Gründe, welche zu seiner Ausreise geführt hätten, gab der Beschwerdeführer lediglich an, er habe als Kurde keinerlei Rechte gehabt. Auch darin kann kein Verfolgungsgrund im Sinn von Art. 3 AsylG ersehen werden. Einerseits bezog er sich in dieser Aussage offensichtlich auf die aktuelle Kriegssituation (vgl. SEM-Akten, A28, F133 ff.). Andererseits vermögen diese geltend gemachten Nachteile nicht den Intensitätsanforderungen von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu genügen. Das Gericht geht - unter Beachtung der sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.) - praxisgemäss davon aus, dass syrische Staatbürger kurdischer Ethnie generell nicht in besonderer und gezielter Weise unter asylrechtlich relevanten Behelligungen zu leiden haben (vgl. statt vieler die Urteil BVGer D-2852/2016 vom 7. Mai 2018 E. 5.1 und E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.5).
E. 5.4 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde erhielt der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung mehrmals die Gelegenheit, sämtliche Gründe zu nennen, welche zu seiner Ausreise geführt hätten (vgl. SEM-Akten, A28, F51 f., F54 ff., F56: "Haben Sie nun alle Gründe genannt für Ihre Ausreise? A: Ja.", F128). Zudem wurde er auch auf seine Familienmitglieder angesprochen sowie gefragt, wie es diesen gehe und, ob ihm diese besondere Neuigkeiten mitgeteilt hätten, die für sein Asylgesuch relevant seien (vgl. a.a.O., F18 ff., F23 ff.). Dennoch erwähnte er weder die angebliche Inhaftierung und Misshandlungen seines Bruders im Jahre 2004 noch deren Folgen. Das SEM hätte somit - selbst wenn es sich bei diesem Ereignis um einen innerhalb Syriens bekannten Fall handeln sollte - davon ausgehen dürfen, dieser sich vor 14 Jahren ereignete Vorfall habe keine Auswirkungen auf den Beschwerdeführer gehabt. Aus den Akten ergeben sich nämlich keinerlei Hinweise darauf, dass er wegen seines Bruders ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre oder ihm bei einer Rückkehr nach Syrien Reflexverfolgung drohen würde.
E. 5.5 Schliesslich ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Visumsakten beim SEM nicht verfügbar sind. Zumal dieses Vorbringen nach dem Gesagten keine asylrechtliche Relevanz für das vorliegende Verfahren zu entfalten vermag, können weitere diesbezügliche Abklärungen unterbleiben. Immerhin kann in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass auch im Visumsantrag, den die Schwester D._______ (N [...]) für den Bruder C._______ am 26. Juli 2016 beim SEM eingereicht habe, die angebliche Ursache der Gesundheitsprobleme von C._______ - Misshandlungen in der Untersuchungshaft - erstaunlicherweise mit keinem Wort erwähnt worden waren (vgl. Beschwerdebeilage 4).
E. 5.6 Insgesamt beziehen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegssituation. Diesem Umstand hat das SEM bereits mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug genügend Rechnung getragen (vgl. BVGer D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4).
E. 5.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinn von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen Punkt im vorliegenden Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit derselben Verfügung wurde zudem dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG entsprochen und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi bestellt. Dieser wurde in derselben Verfügung auf die Stundenansätze der amtlichen Vertretung hingewiesen und darauf, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Der in der Kostennote vom 20. März 2018 ausgewiesene Vertretungsaufwand von 2267.- Franken für das Einreichen einer Beschwerde von knapp sieben Seiten und eines vorgängigen Gesuchs um Akteneinsicht erscheint als überhöht. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der massgebenden Stundenansätze (vgl. Instruktionsverfügung vom 11. April 2018) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands - unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben vom 14. sowie 22. März 2018 auf insgesamt Fr. 1900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1900.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1728/2018 Urteil vom 29. Juni 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2015 in Richtung Türkei. Von dort gelangte er auf der sogenannten Balkanroute am 2. Dezember 2015 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Bei der Befragung zur Person vom 10. Dezember 2015 gab er an, eine Schwester lebe in der Schweiz. Er stamme aus B._______, wo seine Mutter, ein Bruder sowie eine Schwester weiterhin leben würden. B. Am 9. Mai 2016 beendete das SEM das zuvor eröffnete Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. C. Am 21. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, ein Teil seiner Familie lebe weiterhin in Syrien, mit seinem Vater unterhalte er aber seit der Scheidung vor drei Jahren keinen Kontakt mehr. (...) Schwestern würden sich nun in Deutschland und Schweden aufhalten. Er habe während sechs Jahren die Schule besucht und sich nach dem Schulabbruch während ungefähr einem Jahr zu Hause aufgehalten. Schliesslich habe er als Lieferant für (...) gearbeitet, diese Arbeit aber im Jahr 2013 beenden müssen, weil er zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Nachdem er dem Militärdienstaufgebot nicht nachgekommen sei, sei ihm der eingereichte Haftbefehl zugestellt worden. Zunächst seien mehrere seiner Ausreiseversuche schief gelaufen, weil zu dieser Zeit die Grenze streng bewacht worden sei. Er habe sich damals einerseits bei seinem Grossvater und andererseits bei seiner Tante in einem Dorf versteckt, bis ihm die Ausreise in die Türkei schliesslich gelungen sei. Seinen Heimatstaat habe er verlassen, weil er im Dezember 2013 eine Aufforderung zur Ausstellung des Militärbüchleins erhalten habe und er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, da er sich vor einem direkten Einzug in den Militärdienst gefürchtet habe. Zumal es sodann Anfang des Jahres 2015 zu Razzien bei ihm zu Hause gekommen sei, habe er sich veranlasst gefühlt, zu seinem Grossvater in ein anderes Quartier und danach zu seiner Tante zu flüchten. Nach der ersten Razzia im Januar 2015 habe er den Haftbefehl erhalten. Ansonsten habe er grundsätzlich keine Probleme gehabt. Die Situation als Kurde sei aber nicht einfach gewesen, da sie von verschiedenen Seiten benachteiligt oder sogar bedroht würden. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer ein Aufgebot zum Militärdienst sowie einen Haftbefehl ins Recht. D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 - eröffnet am 22. Februar 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch die Vor-instanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Er beantragte zudem den Beizug der Akten seines Bruders, der um Erteilung eines humanitären Visums ersucht habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er eine Vorladung der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) / Yekîneyên Parastina Gel (YPG) samt Übersetzung, einen Ausdruck des Gesuchs um humanitäres Visum seines Bruder sowie eine Fürsorgebestätigung vom 27. Februar 2018 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 23. März 2018 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 hiess der die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand gut und überwies dem SEM die Beschwerdeschrift mit Einladung zur Vernehmlassung. G. In der Vernehmlassung vom 26. April 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Am 27. April 2018 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM. I. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Mai 2018 eine Replik ein, in der er an seinen Anträgen festhielt. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 wurden zwei Dokumente aus dem Verfahren seines Bruders (betreffend dessen Antrag auf humanitäres Visum) nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in Syrien aufgrund seines Alters militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe allerdings seinen Heimatstaat verlassen, ohne je Kontakt mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben, weshalb unklar sei, ob er als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre. Furcht vor künftiger Einberufung in den Militärdienst vermöge gemäss ständiger Praxis keine asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu begründen. Die eingereichten Beweismittel würden daran nichts ändern, zumal deren Beweiswert fraglich sei und die Dokumente keinen Hinweis darauf enthalten würden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einberufen worden wäre. Auch die übrigen Vorbringen im Zusammenhang mit dem herrschenden Bürgerkrieg sowie die Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie seien nicht asylrelevant, da sie einerseits keine Verfolgung darstellen würden und andererseits nicht ausreichend intensiv gewesen seien. Es könne deshalb auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden. 4.2 In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer erstmals darauf hin, dass sein Bruder C._______ im Jahr 2004 an Kundgebungen in B._______ teilgenommen habe und dabei verhaftet worden sei. Als dieser aus der Haft entlassen worden sei, habe er zunächst in ein Spital verbracht werden müssen. Seither sei er gelähmt; er könne aber sprechen sowie drei Finger der linken Hand bewegen. Da den syrischen Behörden dieser Fall bekannt sei, befürchte er (Beschwerdeführer), bei einer Wiedereinreise als regimefeindlich eingestuft zu werden und entsprechender Behandlung ausgesetzt zu werden. Diese Reflexverfolgung sei durch die Vorinstanz nicht genügend erhoben worden, weshalb die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an diese zurückzuweisen sei. Darüber hinaus könne die Praxis des SEM in Bezug auf Syrien nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der jüngsten Entwicklungen würden aktuell schwerste Menschenrechtsverletzungen begangen, weshalb es als staatsfeindlicher Akt und als politische Gesinnung betrachtet werde, wenn sich Personen dem Militärdienst entziehen wollten. Schon deswegen drohe ihm asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat. Ausserdem erweise sich der Umgang des SEM mit den eingereichten Beweismitteln als unhaltbar, indem es diese pauschal und ohne jegliche Dokumentprüfung für nicht beweistauglich erklärt habe. Willkürlich sei auch die diesbezügliche Argumentation, es sei nicht erwiesen dass er tatsächlich in den Kriegsdienst eingezogen würde, da er keinen persönlichen Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt habe und bisher auch nicht aufgeboten worden sei. Es bestünden nämlich keine Hinweise auf seine Untauglichkeit, weshalb die Gefahr zum Militärdienst eingezogen zu werden als sehr hoch einzustufen sei. Weiter sei er als Kurde einer Kollektivverfolgung ausgesetzt, da die Kurden zwischen alle Fronten geraten seien und faktisch eine ethnische Säuberung im Gang sei. Der Beschwerdeführer werde auch von der PYD mit einem Diensteinzug bedroht, was durch eine entsprechende Vorladung belegt werden könne. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung an, die angebliche Bedrohung durch die PYD sei erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht worden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden die Rekrutierungsbemühungen seitens der PYD mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinn von Art. 3 AsylG sowie mangels hinreichender Intensität keine Asyl-relevanz zu entfalten vermögen. An der Anhörung sei dem Beschwerdeführer hinreichend Möglichkeit geboten worden, sich zu sämtlichen Problemen zu äussern - auch zu denjenigen seines Bruders. Jedenfalls bestehe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers. In die Akten des Verfahrens seines Bruders betreffend humanitäres Visum könne schliesslich deshalb keine Einsicht gewährt werden, weil sämtliche Nachforschungen im Staatssekretariat keine solchen Akten zum Vorschein gebracht hätten. 4.4 In den Stellungnahmen zur Vernehmlassung stellte sich der Beschwerdeführer weiterhin auf den Standpunkt, er habe anlässlich der Anhörung nicht genügend Möglichkeit erhalten, über die Fluchtgründe betreffend seinen Bruder sprechen zu können. Dem SEM sei zudem vorzuwerfen, dass es die einzelnen Sachverhaltselemente jeweils isoliert anstatt in einer Gesamtschau betrachtet habe, weshalb es den Zusammenhang zwischen Ausreise, Verschwinden und Aufenthalt beim verfolgten Bruder und der Gefahr einer künftigen Verfolgung bei einer Rückkehr nicht habe erkennen können. In Bezug auf die Akten des Bruders betreffend humanitäres Visum habe das SEM schliesslich den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, was wiederum dazu geführt habe, dass es die drohende Reflexverfolgung nicht abschliessend habe beurteilen können. 5. 5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine allfällige Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). 5.2 Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Zwar wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2013 zum Militärdienst aufgeboten, hat aufgrund seiner Nichtfolgeleistung im Januar 2015 einen Haftbefehl erhalten und wurde im Rahmen von zwei Razzien zu Hause gesucht. Seinen Aussagen im Rahmen der Asylbefragung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er den heimatlichen Behörden als Regimegegner aufgefallen wäre und deshalb konkrete gezielte Verfolgungsmassnahmen erlebt hätte. An der Anhörung gab er vielmehr zu Protokoll, er sei hauptsächlich wegen des Militärs ausgereist (vgl. SEM-Akten, A28, F52, F55 und F128: "Das ist alles, was ich erzählen wollte. Und wie gesagt, ich bin wegen des Militärs ausgereist. Dort hätte man entweder jemanden töten müssen oder wäre selber getötet worden."). Weil er dem Militärdienstaufgebot respektive dem Rekrutierungsaufgebot vom Dezember 2013 nicht nachgekommen sei und sich damit faktisch dem Wehrdienst verweigert habe, sei ihm im Januar 2015 ein Haftbefehl zugestellt worden und er sei zu Hause aufgesucht worden (vgl. a.a.O., F70 ff., F75. "Ich glaube, es steht darin, dass ich gesucht bin, weil ich dem Aufgebot keine Folge geleistet habe [...].", F125). Eine anderweitige Veranlassung für die behördliche Suche nach ihm kann den Akten nicht entnommen werden. Angesichts der Vorgehensweise des syrischen Regimes (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2.) würde die faktische Dienstverweigerung des Beschwerdeführers folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden nicht als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. 5.3 Konkret angesprochen auf weitere Gründe, welche zu seiner Ausreise geführt hätten, gab der Beschwerdeführer lediglich an, er habe als Kurde keinerlei Rechte gehabt. Auch darin kann kein Verfolgungsgrund im Sinn von Art. 3 AsylG ersehen werden. Einerseits bezog er sich in dieser Aussage offensichtlich auf die aktuelle Kriegssituation (vgl. SEM-Akten, A28, F133 ff.). Andererseits vermögen diese geltend gemachten Nachteile nicht den Intensitätsanforderungen von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu genügen. Das Gericht geht - unter Beachtung der sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.) - praxisgemäss davon aus, dass syrische Staatbürger kurdischer Ethnie generell nicht in besonderer und gezielter Weise unter asylrechtlich relevanten Behelligungen zu leiden haben (vgl. statt vieler die Urteil BVGer D-2852/2016 vom 7. Mai 2018 E. 5.1 und E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.5). 5.4 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde erhielt der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung mehrmals die Gelegenheit, sämtliche Gründe zu nennen, welche zu seiner Ausreise geführt hätten (vgl. SEM-Akten, A28, F51 f., F54 ff., F56: "Haben Sie nun alle Gründe genannt für Ihre Ausreise? A: Ja.", F128). Zudem wurde er auch auf seine Familienmitglieder angesprochen sowie gefragt, wie es diesen gehe und, ob ihm diese besondere Neuigkeiten mitgeteilt hätten, die für sein Asylgesuch relevant seien (vgl. a.a.O., F18 ff., F23 ff.). Dennoch erwähnte er weder die angebliche Inhaftierung und Misshandlungen seines Bruders im Jahre 2004 noch deren Folgen. Das SEM hätte somit - selbst wenn es sich bei diesem Ereignis um einen innerhalb Syriens bekannten Fall handeln sollte - davon ausgehen dürfen, dieser sich vor 14 Jahren ereignete Vorfall habe keine Auswirkungen auf den Beschwerdeführer gehabt. Aus den Akten ergeben sich nämlich keinerlei Hinweise darauf, dass er wegen seines Bruders ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre oder ihm bei einer Rückkehr nach Syrien Reflexverfolgung drohen würde. 5.5 Schliesslich ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Visumsakten beim SEM nicht verfügbar sind. Zumal dieses Vorbringen nach dem Gesagten keine asylrechtliche Relevanz für das vorliegende Verfahren zu entfalten vermag, können weitere diesbezügliche Abklärungen unterbleiben. Immerhin kann in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass auch im Visumsantrag, den die Schwester D._______ (N [...]) für den Bruder C._______ am 26. Juli 2016 beim SEM eingereicht habe, die angebliche Ursache der Gesundheitsprobleme von C._______ - Misshandlungen in der Untersuchungshaft - erstaunlicherweise mit keinem Wort erwähnt worden waren (vgl. Beschwerdebeilage 4). 5.6 Insgesamt beziehen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegssituation. Diesem Umstand hat das SEM bereits mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug genügend Rechnung getragen (vgl. BVGer D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4). 5.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinn von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen Punkt im vorliegenden Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit derselben Verfügung wurde zudem dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG entsprochen und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi bestellt. Dieser wurde in derselben Verfügung auf die Stundenansätze der amtlichen Vertretung hingewiesen und darauf, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Der in der Kostennote vom 20. März 2018 ausgewiesene Vertretungsaufwand von 2267.- Franken für das Einreichen einer Beschwerde von knapp sieben Seiten und eines vorgängigen Gesuchs um Akteneinsicht erscheint als überhöht. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der massgebenden Stundenansätze (vgl. Instruktionsverfügung vom 11. April 2018) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands - unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben vom 14. sowie 22. März 2018 auf insgesamt Fr. 1900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1900.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: