Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1992 mit seiner Familie in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Diesem wurde am 30. März 1993 entsprochen; die Flüchtlingseigenschaft sämtlicher Familienangehöriger wurde anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. In der Folge wurde ihnen eine Aufenthaltsbewilligung und schliesslich die Niederlassungsbe- willigung erteilt. B. Am 28. Dezember 2002 ermordete der Beschwerdeführer seine Ehefrau, die damals mit den gemeinsamen vier Kindern (aufgrund schwerwiegender Probleme) seit rund eineinhalb Jahren getrennt von ihm im Kanton B._______ gelebt hatte. Nach der Tat begab sich der Beschwerdeführer an den Flughafen Zürich, wo er gemäss eigenen Angaben in den Iran zurück- kehren wollte. Kurz vor Abflug wurde er von der Kantonspolizei Zürich am Gate festgenommen. Auf sich trug er seinen iranischen Reisepass, welcher am (…) 2001 ausgestellt worden war, sowie ein Flugticket nach Teheran. C. Am 26. Januar 2006 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons B._______ in zweiter Instanz insbesondere wegen Mordes und versuchter Vergewaltigung zu 19 Jahren Zuchthaus und sprach eine 15-jährige Lan- desverweisung aus. D. Am 20. Juni 2006 widerrief das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Asyl des Beschwerdeführers und aberkannte ihm gestützt auf Art. 1 Bst. C, Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 19951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) die Flüchtlingseigen- schaft. Begründend führte es aus, dass sich der Beschwerdeführer freiwil- lig wieder unter den Schutz seines Heimatstaates Iran, gestellt habe, indem er im Laufe des Jahres 2001 bei den iranischen Behörden einen Pass be- schafft habe und Ende des Jahres 2002 dorthin habe zurückkehren wollen. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Juli 2006 bei der schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Mit Urteil vom 21. September 2006 trat die ARK auf die Beschwerde nicht ein, nach- dem der Beschwerdeführer nicht für den Kostenvorschuss aufgekommen war. Entsprechend erwuchsen die verfügte Aberkennung der Flüchtlingsei- genschaft und der Asylwiderruf in Rechtskraft.
E-169/2022 Seite 3 E. Im Laufe des Jahres 2007 leitete das damalige Ausländeramt des Kantons C._______ ein Ausweisungsverfahren ein, und mit Verfügung vom 11. Juni 2008 wies es den Beschwerdeführer für unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons C._______ wies den dagegen erhobenen Rekurs am 15. September 2008 ab und ordnete den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an; auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug verfügte es aus- serdem die Wegweisung aus der Schweiz. Das für das Rekursverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab. Der Be- schwerdeführer focht diesen Rekursentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons C._______ an, wobei er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersuchte. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch ab und setzte eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Die dagegen beim Bundesgericht erhobene Be- schwerde wurde mit Urteil vom 6. Februar 2009 abgewiesen, soweit es da- rauf eintrat. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung erwuchs somit in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 19. August 2014 ersuchte der Beschwer- deführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Juni 2008. Mit Verfü- gung vom 14. September 2014 trat das Migrationsamt des Kantons C._______ darauf nicht ein. Gleich verfuhr das Migrationsamt des Kantons C._______ mit einem am 18. März 2015 gestellten Wiedererwägungsge- such. F. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons B._______ lehnte mit Verfü- gungen vom 9. März 2015, 1. November 2016 und 21. Dezember 2017 die vorzeitige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvoll- zug ab. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons B._______ stellte am
19. Januar 2021 beim Obergericht des Kantons B._______ ein Gesuch um Revision und Aufhebung des Strafurteils sowie Rückweisung an das Regi- onalgericht D._______ zur nachträglichen Anordnung der Verwahrung be- ziehungsweise eventualiter Anordnung einer stationären Massnahme. Das Obergericht hiess das Revisionsgesuch am 18. Mai 2021 gut, hob das Strafurteil betreffend Nichtanordnung einer Massnahme auf und wies das Verfahren zur Prüfung der nachträglichen Verwahrung beziehungsweise eventualiter einer stationären Massnahme an das Regionalgericht D._______ zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundes- gericht mit Urteil vom 1. Oktober 2021 gut, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidenten des Re- gionalgerichts D._______ vom 14. Oktober 2021 mit sofortiger Wirkung
E-169/2022 Seite 4 aus der Sicherheitshaft entlassen und gleichentags gestützt auf den Haft- befehl des Migrationsamts des Kantons C._______ vom 14. Oktober 2021 in Ausschaffungshaft versetzt. Die Verwaltungsrekurskommission des Kan- tons C._______ bestätigte mit Entscheid vom 18. Oktober 2021 den Haft- befehl vom 14. Oktober 2021 und genehmigte die Ausschaffungshaft bis zum 13. Januar 2022. Gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskom- mission vom 18. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons C._______. Diese Beschwerde wurde nach eigenen Angaben des Be- schwerdeführers abgewiesen. G. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer – handelnd durch die am 5. November 2020 man- datierte Rechtsvertreterin E._______ – am 9. November 2021 ans SEM. Es wurde beantragt, die Verfügung vom 20. Juni 2006, mit welcher man dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen habe, sei in Wiedererwägung zu ziehen. Dem Beschwerdefüh- rer sei die Flüchtlingseigenschaft wieder zuzuerkennen und ihm eine ent- sprechende Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. H. Dieses Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung des SEM vom
6. Dezember 2021 abgewiesen. Die Verfügung vom 20. Juni 2006 wurde für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt, und es wurde eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben. I. Die Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2021 focht der Beschwerdefüh- rer – handelnd durch die genannte Rechtsvertreterin – am 13. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 1). Eventualiter sei die Sache zur neuen Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechts- begehren 2). Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme an- zuordnen (Rechtsbegehren 3). Ferner ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E-169/2022 Seite 5 J. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Januar 2022 einstweilen aus. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2022 gab das Bundesverwaltungs- gericht dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statt beziehungsweise ersuchte den Kanton C._______ darum, von Voll- zugsmassnahmen einstweilen abzusehen. Ausserdem forderte die zustän- dige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, den Nachweis betref- fend seine Bedürftigkeit zu erbringen. L. Am 9. Februar 2022 erklärte die Rechtsvertreterin E._______ die Nieder- legung des Mandats. M. Am 23. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Ausgleichskasse F._______ ein, aus welcher hervorgeht, dass ihm monat- lich eine Altersrente ausbezahlt werde. N. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 (Datum Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Schreiben bestätigte er die Mandatsniederlegung seiner vormaligen Rechtsvertreterin und erklärte, dass er G._______ mandatieren wolle. Eine entsprechende Vollmacht reichte er nicht zu den Akten.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
E-169/2022 Seite 6 das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
– einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet werden.
E. 4.1 Im Gesuch vom 9. November 2021 machte der Beschwerdeführer zu- sammengefasst geltend, dass die Verfügung vom 20. Juni 2006 rechtswid- rig sei und ihm die Flüchtlingseigenschaft wieder zuzuerkennen sei. Die Begehung einer Straftat im Aufnahmestaat sei kein Grund für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft, solange die Voraussetzungen von Art. 1 der FK erfüllt seien. Das BFM habe seine Flüchtlingseigenschaft im Jahr 2006 zu Unrecht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 1C Ziff. 1 FK aberkannt, da es die extreme persönliche Drucksituation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Passbeantragung im Jahr 2001 nicht berücksichtigt habe. Da seine Ehefrau ohne ihn mit den Kindern in den Iran ausgereist sei, habe er aus Verzweiflung den iranischen Pass beantragt, weil er befürchtet habe, seine Kinder nicht mehr sehen zu können. Tatsächlich habe er nie vorge- habt, langfristig in den Iran zu reisen geschweige denn sich freiwillig unter
E-169/2022 Seite 7 den Schutz seines Heimatlandes stellen. Nach dem Mord an seiner Ehe- frau sei er zwar am Flughafen aufgegriffen worden. Die Intention, in den Heimatstaat zu reisen, sei allerdings einzig seiner Verzweiflung unmittelbar nach der Tat zuzuschreiben. Er sei damals nicht in der Lage gewesen, ei- nen klaren Gedanken zu fassen. Zu keinem Zeitpunkt seien die drei Vo- raussetzungen für die Anwendung des Art. 1C Ziff. 1 FK gemäss EMARK 1996 Nr. 7 erfüllt gewesen. Da er sich sowohl bei der Passbeantragung als auch am Flughafen in einer für ihn persönlich extremen Drucksituation be- funden habe, habe er nie die Absicht gehabt, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaats zu stellen. Sodann sei die Schutzgewährung durch den Iran auch in keiner Weise erfolgt. Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft seien zudem die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ihm drohe im Falle einer Wegweisung in den Iran als in der Schweiz verurteilter Mörder die Todesstrafe. Zusätz- lich zu seinem ursprünglichen Asylgrund, der im positiven Asylentscheid
30. März 1993 gewürdigt worden sei (Verfolgung aufgrund seines politi- schen und beruflichen Engagements), müsse er heute auch befürchten, dass er bei einer Rückkehr in den Iran zum Tode verurteilt werde, zumal die Todesstrafe von iranischen Gerichten bei vergleichbaren Fällen in über- wiegender Zahl verhängt werde. Dass es im Iran unweigerlich zu einem Strafverfahren und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung we- gen Mordes und gegebenenfalls Vollstreckung der Todesstrafe kommen werde, ergebe sich aus dem Umstand, dass sich die Familie seiner Ehefrau bereits in der Schweiz am Strafverfahren habe beteiligen wollen und noch immer auf Rache und Wiedergutmachung dränge. Selbst wenn seine eige- nen Kinder von einer Anklage absehen würden, komme es damit durch die Familie der verstorbenen Ehefrau zum Prozess. Die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 2 AsylG beziehungsweise Art. 33 Ziff. 2 FK, wonach Flüchtlinge sich unter gewissen Umständen nicht auf den flüchtlingsrechtlichen Refou- lement-Schutz berufen könnten, seien vorliegend ausserdem nicht an- wendbar. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG die vorläufige Aufnahme einer ausländischen Person anzuordnen sei, wenn der Ausschaffung völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstünden. Art. 86 Abs. 3 AIG verankere das fundamentale völkerrechtliche Non-Re- foulement Gebot. Zur Anwendung komme vorliegend namentlich Art. 3 EMRK. Diese Bestimmung schütze jede in der Schweiz anwesende aus- ländische Person vor einer Auslieferung in einen Staat, in dem ihr Folter und unmenschliche Behandlung drohe, unabhängig davon, ob die Person
E-169/2022 Seite 8 wegen bestimmter Verbrechen vom Schutz der Flüchtlingskonvention aus- geschlossen werde. Ausserdem macht der Beschwerdeführer umfangrei- che Ausführungen betreffend die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Weg- weisung.
E. 4.2 Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2021 als qualifiziertes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 20. Juni 2006 entgegen. In der Sache wies es darauf hin, dass die in der Verfügung vom 20. Juni 2006 getroffenen Anordnungen (Widerruf des Asyls und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) rechtskräftig seien. Damals sei vom Bundesamt für Migration festgehalten worden, dass sich der Beschwerdeführer mit der Annahme eines heimatlichen Reisepas- ses und der Absicht nach Teheran zu fliegen, freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, habe stellen wollen. Daran habe sich bis heute nichts geändert, so dass es sich erüb- rige, hierzu weitere Ausführungen zu treffen. Es sei somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor kein Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG sei, weshalb er sich nicht auf das Rückschiebeverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG berufen könne. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 AsylG erfüllt, weshalb sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht auf das Rückschiebeverbot berufen könne. Sodann machte das SEM unter dem Titel der Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs umfangreiche Ausführungen zu dem vom Beschwerdefüh- rer ins Feld geführten Risiko einer Doppelbestrafung.
E. 4.3 In der Beschwerde wurde den vorinstanzlichen Erwägungen im We- sentlichen entgegnet, dass der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Wiedererwägungsgesuchs, insbesondere mittels der erneuten Be- stätigung der Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und des Entzugs des Asyls, massgeblich in seinen Rechten verletzt worden sei. Des Weite- ren sei der Sachverhalt von der Vorinstanz falsch gewürdigt worden, was zu einer unzutreffenden Beurteilung des Wegweisungsvollzugs geführt habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne sich der Beschwerde- führer auf das Rückschiebeverbot berufen. Wiederum wurden ausführliche Ausführungen betreffend die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegwei- sung gemacht. Für den weiteren Inhalt der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen, so- weit in den Erwägungen nicht spezifisch darauf einzugehen sein wird.
E-169/2022 Seite 9
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art.12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesent- lichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Be- weise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel- lung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Demgegenüber unterliegt das Wie- dererwägungsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel einer Begrün- dungspflicht (vgl. Art. 111b AsylG), wobei an diese gewisse Anforderungen zu stellen sind.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht geltend, die Vorinstanz gehe von einem falschen Sachverhalt aus beziehungsweise habe diesen falsch gewürdigt (vgl. Ziff. 1 und 9). Die Rüge erweist sich als unbegründet, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung fehlerhaft wäre. Er führt lediglich aus, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die aktuellen Gegebenheiten zu be- rücksichtigen und so zu einem falschen Schluss gekommen sei, was die Flüchtlingseigenschaft und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu- ges betreffe. Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren ist damit nicht dargetan (zur Frage der Qualifikation seines Vorbringens vgl. im Übrigen nachfolgend). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine unrichtige Würdigung des Sachverhalts rügt, betrifft dies die materiell-rechtliche Würdigung und stellt von vornherein keinen Kassationsgrund dar. Die entsprechende Rüge in der Rechtsmitteleingabe ist demnach als Kritik an der Würdigung und mithin in der Sache selbst zu verstehen. Folglich wird die abweichende Einschätzung der Vorinstanz im Rahmen der materiellen Prüfung vom Ge- richt zu berücksichtigen sein.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Rechtsbegehren 2) abzuweisen.
E-169/2022 Seite 10
E. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung im Rahmen eines sogenannten «qualifizierten Wiederer- wägungsgesuchs» begründen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstan- den sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz ein- zubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
E. 6.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wie- der infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
E. 7.1 Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. November 2021 zutreffend als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch anhand ge- nommen. Das Gesuch des Beschwerdeführers richtete sich gegen die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juni 2006, mit welcher ihm gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AsylG i.V.m. Art. 1C Ziff. 1 FK die Flücht- lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen worden war. Wieder- erwägungsgründe, mit denen eine Fehlerhaftigkeit der Verfügung (Fest- stellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit der Passbe- schaffung bei den heimatlichen Behörden und seinem Versuch, die Schweiz Richtung Heimatstaat legal zu verlassen, Widerrufs- respektive Aberkennungsgründe geschaffen habe) begründet werden könnte, hat der
E-169/2022 Seite 11 Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht. Vielmehr macht er diesbezüg- lich pauschal geltend, sich hinsichtlich der Aberkennungs- und Widerrufs- gründe zum damaligen Zeitpunkt in einem Irrtum über die Folgen seines Handelns befunden zu haben. Damit sind keine allenfalls erheblichen qua- lifizierten Wiedererwägungsgründe dargetan, aus denen auf eine Fehler- haftigkeit der Verfügung des BFM vom 20. Juni 2006 geschlossen werden könnte. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine Tatsachen oder Be- weismittel namhaft gemacht, die ihm im damaligen Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tat- sächlich unmöglich war.
E. 7.2 Ein entsprechendes Gesuch wäre dem SEM im Übrigen innert 30 Ta- gen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich einzu- reichen gewesen; wobei sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Es stellt sich daher die Frage, ob das SEM auf das am 9. November 2021 eingereichte Gesuch überhaupt hätte eintreten müssen. Diese Frage kann aufgrund der vorangegangenen und nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben.
E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde bean- tragt, wegen der ihm allenfalls im Heimatstaat drohenden Doppelbestra- fung sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu ge- währen (Rechtsbegehren 1), ist auf dieses Begehren nicht einzutreten. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls bilden nicht Beurteilungs- gegenstand im vorliegenden Verfahren (vgl. E. 7.1). Die Vorinstanz war entsprechend nicht gehalten, die Eingabe vom 9. November 2021 als er- neutes Asylgesuch anhand zu nehmen, da neue Asylgründe im Übrigen auch nicht vorgebracht wurden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts bildet die Furcht vor einer Strafverfolgung wegen eines gemein- rechtlichen Delikts grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7866/2010 vom
E. 7.4 Nicht einzutreten ist sodann auf das Rechtsbegehren, wonach dem Be- schwerdeführer aufgrund von Wegweisungsvollzugshindernissen die vor-
E-169/2022 Seite 12 läufige Aufnahme zu gewähren sei (Rechtsbegehren 3). Weder die Weg- weisung noch deren Vollzug bildeten Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung vom 6. Dezember 2021. Gleiches gilt im Übrigen auch für die vor- instanzliche Verfügung vom 20. Juni 2006. Das damalige Verfahren betraf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls, welches mit Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurs- kommission vom 21. September 2006 abgeschlossen wurde, nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. Zu diesem Zeit- punkt war der Beschwerdeführer über Jahre im Besitz einer Niederlas- sungsbewilligung. Das ausländerrechtliche Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde im Jahr 2007 eingeleitet. Mit dem ebenfalls rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung haben die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden auch die Wegweisung an- geordnet und das Bestehen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse geprüft (vgl. oben, Bst. D). Es liegt in der Zuständigkeit der kantonalen Be- hörde, auf diesen Entscheid zurückzukommen, wenn der Vollzug der Weg- weisung zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Läge im heutigen Zeitpunkt ein Vollzugs- hindernis in diesem Sinne vor, so hätte die zuständige kantonale Behörde beim SEM einen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu stel- len (vgl. Art. 83 Abs. 6 AIG und Art. 17 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Au- gust 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie die Landes- verweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Die Zu- ständigkeit der kantonalen Behörden das Wegweisungsverfahren durchzu- führen, ergibt sich im Übrigen auch aufgrund der mit dem Strafurteil ange- ordneten Landesverweisung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 695/2020 vom 27. März 2020 E. 2.2 ff.). An der Einschätzung, dass die Asylbehörden sich vorliegend einer Prüfung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges zu enthalten haben, ändert auch der Umstand nichts, dass das SEM sich in der seiner Verfügung vom 6. Dezember 2021 mit Fragen des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG befasst hat und damit über den eigentlichen Prüfungsgegenstand hinaus- gegangen ist. Dem Beschwerdeführer ist daraus kein Nachteil erwachsen.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM das Wiedererwä- gungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Es kann dabei offenbleiben, ob auf das Wiedererwägungsgesuch angesichts der nicht substanziellen Begründung, welches überdies als verspätet zu erach- tet sein dürfte, überhaupt hätte eingetreten werden müssen. Die Beurtei- lung der im Gesuch und in der Beschwerde hauptsächlich vorgebrachten
E-169/2022 Seite 13 Einwände fällt sodann in den Kompetenzbereich der zuständigen kantona- len Ausländerbehörden.
E. 7.6 Die Beschwerde erweist sich aufgrund vorstehender Ausführungen mit- hin als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seiner Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin. 8.2 Ungeachtet der Frage der Mittelosigkeit erweist sich die Beschwerde als zum vornherein aussichtlos. Der Antrag auf Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuwei- sen. Die Kosten für das vorliegende ausserordentliche Rechtsmittelverfah- ren im Umfang von Fr. 1’500.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Ein amtliches Honorar für die zwischenzeitlich aus dem Mandatsver- hältnis ausgeschiedene Rechtsvertreterin ist mithin ungeachtet der Frage der sachlichen Notwendigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls nicht auszurichten. 9. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. Februar 2022 erwähnte G._______ ist festzustellen, dass ein Mandatsverhältnis mangels Vollmacht nicht belegt ist. An die genannte Person wird das Urteil mithin nicht zugesandt.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seiner Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin.
E. 8.2 Ungeachtet der Frage der Mittelosigkeit erweist sich die Beschwerde als zum vornherein aussichtlos. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuweisen. Die Kosten für das vorliegende ausserordentliche Rechtsmittelverfahren im Umfang von Fr. 1'500.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8.3 Ein amtliches Honorar für die zwischenzeitlich aus dem Mandatsverhältnis ausgeschiedene Rechtsvertreterin ist mithin ungeachtet der Frage der sachlichen Notwendigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls nicht auszurichten.
E. 9 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. Februar 2022 erwähnte G._______ ist festzustellen, dass ein Mandatsverhältnis mangels Vollmacht nicht belegt ist. An die genannte Person wird das Urteil mithin nicht zugesandt.
E. 10 Mit dem vorliegenden Entscheid fällt die für die Dauer des Beschwerdever- fahrens angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
E-169/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer amtli- chen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-169/2022 Urteil vom 8. März 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2021 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1992 mit seiner Familie in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Diesem wurde am 30. März 1993 entsprochen; die Flüchtlingseigenschaft sämtlicher Familienangehöriger wurde anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. In der Folge wurde ihnen eine Aufenthaltsbewilligung und schliesslich die Niederlassungsbewilligung erteilt. B. Am 28. Dezember 2002 ermordete der Beschwerdeführer seine Ehefrau, die damals mit den gemeinsamen vier Kindern (aufgrund schwerwiegender Probleme) seit rund eineinhalb Jahren getrennt von ihm im Kanton B._______ gelebt hatte. Nach der Tat begab sich der Beschwerdeführer an den Flughafen Zürich, wo er gemäss eigenen Angaben in den Iran zurückkehren wollte. Kurz vor Abflug wurde er von der Kantonspolizei Zürich am Gate festgenommen. Auf sich trug er seinen iranischen Reisepass, welcher am (...) 2001 ausgestellt worden war, sowie ein Flugticket nach Teheran. C. Am 26. Januar 2006 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons B._______ in zweiter Instanz insbesondere wegen Mordes und versuchter Vergewaltigung zu 19 Jahren Zuchthaus und sprach eine 15-jährige Landesverweisung aus. D. Am 20. Juni 2006 widerrief das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Asyl des Beschwerdeführers und aberkannte ihm gestützt auf Art. 1 Bst. C, Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 19951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft. Begründend führte es aus, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatstaates Iran, gestellt habe, indem er im Laufe des Jahres 2001 bei den iranischen Behörden einen Pass beschafft habe und Ende des Jahres 2002 dorthin habe zurückkehren wollen. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Juli 2006 bei der schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Mit Urteil vom 21. September 2006 trat die ARK auf die Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer nicht für den Kostenvorschuss aufgekommen war. Entsprechend erwuchsen die verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf in Rechtskraft. E. Im Laufe des Jahres 2007 leitete das damalige Ausländeramt des Kantons C._______ ein Ausweisungsverfahren ein, und mit Verfügung vom 11. Juni 2008 wies es den Beschwerdeführer für unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons C._______ wies den dagegen erhobenen Rekurs am 15. September 2008 ab und ordnete den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an; auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug verfügte es ausserdem die Wegweisung aus der Schweiz. Das für das Rekursverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab. Der Beschwerdeführer focht diesen Rekursentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons C._______ an, wobei er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersuchte. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch ab und setzte eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Die dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 6. Februar 2009 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung erwuchs somit in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 19. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Juni 2008. Mit Verfügung vom 14. September 2014 trat das Migrationsamt des Kantons C._______ darauf nicht ein. Gleich verfuhr das Migrationsamt des Kantons C._______ mit einem am 18. März 2015 gestellten Wiedererwägungsgesuch. F. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons B._______ lehnte mit Verfügungen vom 9. März 2015, 1. November 2016 und 21. Dezember 2017 die vorzeitige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug ab. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons B._______ stellte am 19. Januar 2021 beim Obergericht des Kantons B._______ ein Gesuch um Revision und Aufhebung des Strafurteils sowie Rückweisung an das Regionalgericht D._______ zur nachträglichen Anordnung der Verwahrung beziehungsweise eventualiter Anordnung einer stationären Massnahme. Das Obergericht hiess das Revisionsgesuch am 18. Mai 2021 gut, hob das Strafurteil betreffend Nichtanordnung einer Massnahme auf und wies das Verfahren zur Prüfung der nachträglichen Verwahrung beziehungsweise eventualiter einer stationären Massnahme an das Regionalgericht D._______ zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2021 gut, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts D._______ vom 14. Oktober 2021 mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft entlassen und gleichentags gestützt auf den Haftbefehl des Migrationsamts des Kantons C._______ vom 14. Oktober 2021 in Ausschaffungshaft versetzt. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons C._______ bestätigte mit Entscheid vom 18. Oktober 2021 den Haftbefehl vom 14. Oktober 2021 und genehmigte die Ausschaffungshaft bis zum 13. Januar 2022. Gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 18. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons C._______. Diese Beschwerde wurde nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers abgewiesen. G. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer - handelnd durch die am 5. November 2020 mandatierte Rechtsvertreterin E._______ - am 9. November 2021 ans SEM. Es wurde beantragt, die Verfügung vom 20. Juni 2006, mit welcher man dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen habe, sei in Wiedererwägung zu ziehen. Dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft wieder zuzuerkennen und ihm eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. H. Dieses Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2021 abgewiesen. Die Verfügung vom 20. Juni 2006 wurde für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt, und es wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. I. Die Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2021 focht der Beschwerdeführer - handelnd durch die genannte Rechtsvertreterin - am 13. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 1). Eventualiter sei die Sache zur neuen Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2). Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegehren 3). Ferner ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. J. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Januar 2022 einstweilen aus. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statt beziehungsweise ersuchte den Kanton C._______ darum, von Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen. Ausserdem forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, den Nachweis betreffend seine Bedürftigkeit zu erbringen. L. Am 9. Februar 2022 erklärte die Rechtsvertreterin E._______ die Niederlegung des Mandats. M. Am 23. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Ausgleichskasse F._______ ein, aus welcher hervorgeht, dass ihm monatlich eine Altersrente ausbezahlt werde. N. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 (Datum Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Schreiben bestätigte er die Mandatsniederlegung seiner vormaligen Rechtsvertreterin und erklärte, dass er G._______ mandatieren wolle. Eine entsprechende Vollmacht reichte er nicht zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Im Gesuch vom 9. November 2021 machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die Verfügung vom 20. Juni 2006 rechtswidrig sei und ihm die Flüchtlingseigenschaft wieder zuzuerkennen sei. Die Begehung einer Straftat im Aufnahmestaat sei kein Grund für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft, solange die Voraussetzungen von Art. 1 der FK erfüllt seien. Das BFM habe seine Flüchtlingseigenschaft im Jahr 2006 zu Unrecht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 1C Ziff. 1 FK aberkannt, da es die extreme persönliche Drucksituation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Passbeantragung im Jahr 2001 nicht berücksichtigt habe. Da seine Ehefrau ohne ihn mit den Kindern in den Iran ausgereist sei, habe er aus Verzweiflung den iranischen Pass beantragt, weil er befürchtet habe, seine Kinder nicht mehr sehen zu können. Tatsächlich habe er nie vorgehabt, langfristig in den Iran zu reisen geschweige denn sich freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes stellen. Nach dem Mord an seiner Ehefrau sei er zwar am Flughafen aufgegriffen worden. Die Intention, in den Heimatstaat zu reisen, sei allerdings einzig seiner Verzweiflung unmittelbar nach der Tat zuzuschreiben. Er sei damals nicht in der Lage gewesen, einen klaren Gedanken zu fassen. Zu keinem Zeitpunkt seien die drei Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 1C Ziff. 1 FK gemäss EMARK 1996 Nr. 7 erfüllt gewesen. Da er sich sowohl bei der Passbeantragung als auch am Flughafen in einer für ihn persönlich extremen Drucksituation befunden habe, habe er nie die Absicht gehabt, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaats zu stellen. Sodann sei die Schutzgewährung durch den Iran auch in keiner Weise erfolgt. Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft seien zudem die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ihm drohe im Falle einer Wegweisung in den Iran als in der Schweiz verurteilter Mörder die Todesstrafe. Zusätzlich zu seinem ursprünglichen Asylgrund, der im positiven Asylentscheid 30. März 1993 gewürdigt worden sei (Verfolgung aufgrund seines politischen und beruflichen Engagements), müsse er heute auch befürchten, dass er bei einer Rückkehr in den Iran zum Tode verurteilt werde, zumal die Todesstrafe von iranischen Gerichten bei vergleichbaren Fällen in überwiegender Zahl verhängt werde. Dass es im Iran unweigerlich zu einem Strafverfahren und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung wegen Mordes und gegebenenfalls Vollstreckung der Todesstrafe kommen werde, ergebe sich aus dem Umstand, dass sich die Familie seiner Ehefrau bereits in der Schweiz am Strafverfahren habe beteiligen wollen und noch immer auf Rache und Wiedergutmachung dränge. Selbst wenn seine eigenen Kinder von einer Anklage absehen würden, komme es damit durch die Familie der verstorbenen Ehefrau zum Prozess. Die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 2 AsylG beziehungsweise Art. 33 Ziff. 2 FK, wonach Flüchtlinge sich unter gewissen Umständen nicht auf den flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Schutz berufen könnten, seien vorliegend ausserdem nicht anwendbar. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG die vorläufige Aufnahme einer ausländischen Person anzuordnen sei, wenn der Ausschaffung völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstünden. Art. 86 Abs. 3 AIG verankere das fundamentale völkerrechtliche Non-Refoulement Gebot. Zur Anwendung komme vorliegend namentlich Art. 3 EMRK. Diese Bestimmung schütze jede in der Schweiz anwesende ausländische Person vor einer Auslieferung in einen Staat, in dem ihr Folter und unmenschliche Behandlung drohe, unabhängig davon, ob die Person wegen bestimmter Verbrechen vom Schutz der Flüchtlingskonvention ausgeschlossen werde. Ausserdem macht der Beschwerdeführer umfangreiche Ausführungen betreffend die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. 4.2 Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2021 als qualifiziertes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 20. Juni 2006 entgegen. In der Sache wies es darauf hin, dass die in der Verfügung vom 20. Juni 2006 getroffenen Anordnungen (Widerruf des Asyls und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) rechtskräftig seien. Damals sei vom Bundesamt für Migration festgehalten worden, dass sich der Beschwerdeführer mit der Annahme eines heimatlichen Reisepasses und der Absicht nach Teheran zu fliegen, freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, habe stellen wollen. Daran habe sich bis heute nichts geändert, so dass es sich erübrige, hierzu weitere Ausführungen zu treffen. Es sei somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor kein Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG sei, weshalb er sich nicht auf das Rückschiebeverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG berufen könne. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 AsylG erfüllt, weshalb sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht auf das Rückschiebeverbot berufen könne. Sodann machte das SEM unter dem Titel der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs umfangreiche Ausführungen zu dem vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Risiko einer Doppelbestrafung. 4.3 In der Beschwerde wurde den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegnet, dass der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Wiedererwägungsgesuchs, insbesondere mittels der erneuten Bestätigung der Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und des Entzugs des Asyls, massgeblich in seinen Rechten verletzt worden sei. Des Weiteren sei der Sachverhalt von der Vorinstanz falsch gewürdigt worden, was zu einer unzutreffenden Beurteilung des Wegweisungsvollzugs geführt habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne sich der Beschwerdeführer auf das Rückschiebeverbot berufen. Wiederum wurden ausführliche Ausführungen betreffend die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung gemacht. Für den weiteren Inhalt der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen, soweit in den Erwägungen nicht spezifisch darauf einzugehen sein wird. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art.12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Demgegenüber unterliegt das Wiedererwägungsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel einer Begründungspflicht (vgl. Art. 111b AsylG), wobei an diese gewisse Anforderungen zu stellen sind. 5.3 Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht geltend, die Vorinstanz gehe von einem falschen Sachverhalt aus beziehungsweise habe diesen falsch gewürdigt (vgl. Ziff. 1 und 9). Die Rüge erweist sich als unbegründet, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung fehlerhaft wäre. Er führt lediglich aus, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen und so zu einem falschen Schluss gekommen sei, was die Flüchtlingseigenschaft und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges betreffe. Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren ist damit nicht dargetan (zur Frage der Qualifikation seines Vorbringens vgl. im Übrigen nachfolgend). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine unrichtige Würdigung des Sachverhalts rügt, betrifft dies die materiell-rechtliche Würdigung und stellt von vornherein keinen Kassationsgrund dar. Die entsprechende Rüge in der Rechtsmitteleingabe ist demnach als Kritik an der Würdigung und mithin in der Sache selbst zu verstehen. Folglich wird die abweichende Einschätzung der Vorinstanz im Rahmen der materiellen Prüfung vom Gericht zu berücksichtigen sein. 5.4 Nach dem Gesagten ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Rechtsbegehren 2) abzuweisen. 6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung im Rahmen eines sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs» begründen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 6.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 7. 7.1 Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. November 2021 zutreffend als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch anhand genommen. Das Gesuch des Beschwerdeführers richtete sich gegen die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juni 2006, mit welcher ihm gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AsylG i.V.m. Art. 1C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen worden war. Wiedererwägungsgründe, mit denen eine Fehlerhaftigkeit der Verfügung (Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit der Passbeschaffung bei den heimatlichen Behörden und seinem Versuch, die Schweiz Richtung Heimatstaat legal zu verlassen, Widerrufs- respektive Aberkennungsgründe geschaffen habe) begründet werden könnte, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht. Vielmehr macht er diesbezüglich pauschal geltend, sich hinsichtlich der Aberkennungs- und Widerrufsgründe zum damaligen Zeitpunkt in einem Irrtum über die Folgen seines Handelns befunden zu haben. Damit sind keine allenfalls erheblichen qualifizierten Wiedererwägungsgründe dargetan, aus denen auf eine Fehlerhaftigkeit der Verfügung des BFM vom 20. Juni 2006 geschlossen werden könnte. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine Tatsachen oder Beweismittel namhaft gemacht, die ihm im damaligen Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war. 7.2 Ein entsprechendes Gesuch wäre dem SEM im Übrigen innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich einzureichen gewesen; wobei sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Es stellt sich daher die Frage, ob das SEM auf das am 9. November 2021 eingereichte Gesuch überhaupt hätte eintreten müssen. Diese Frage kann aufgrund der vorangegangenen und nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde beantragt, wegen der ihm allenfalls im Heimatstaat drohenden Doppelbestrafung sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 1), ist auf dieses Begehren nicht einzutreten. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls bilden nicht Beurteilungsgegenstand im vorliegenden Verfahren (vgl. E. 7.1). Die Vorinstanz war entsprechend nicht gehalten, die Eingabe vom 9. November 2021 als erneutes Asylgesuch anhand zu nehmen, da neue Asylgründe im Übrigen auch nicht vorgebracht wurden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Furcht vor einer Strafverfolgung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 und dort zitierte weitere Urteile). Soweit der Beschwerdeführer sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf die ihm im Iran drohenden Sanktionen beruft, bildet dieser Aspekt Gegenstand der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen, namentlich Art. 3 EMRK (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen). 7.4 Nicht einzutreten ist sodann auf das Rechtsbegehren, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund von Wegweisungsvollzugshindernissen die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei (Rechtsbegehren 3). Weder die Wegweisung noch deren Vollzug bildeten Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2021. Gleiches gilt im Übrigen auch für die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juni 2006. Das damalige Verfahren betraf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls, welches mit Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 21. September 2006 abgeschlossen wurde, nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer über Jahre im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Das ausländerrechtliche Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde im Jahr 2007 eingeleitet. Mit dem ebenfalls rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung haben die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden auch die Wegweisung angeordnet und das Bestehen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse geprüft (vgl. oben, Bst. D). Es liegt in der Zuständigkeit der kantonalen Behörde, auf diesen Entscheid zurückzukommen, wenn der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Läge im heutigen Zeitpunkt ein Vollzugshindernis in diesem Sinne vor, so hätte die zuständige kantonale Behörde beim SEM einen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu stellen (vgl. Art. 83 Abs. 6 AIG und Art. 17 Abs. 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie die Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Die Zuständigkeit der kantonalen Behörden das Wegweisungsverfahren durchzuführen, ergibt sich im Übrigen auch aufgrund der mit dem Strafurteil angeordneten Landesverweisung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-695/2020 vom 27. März 2020 E. 2.2 ff.). An der Einschätzung, dass die Asylbehörden sich vorliegend einer Prüfung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges zu enthalten haben, ändert auch der Umstand nichts, dass das SEM sich in der seiner Verfügung vom 6. Dezember 2021 mit Fragen des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG befasst hat und damit über den eigentlichen Prüfungsgegenstand hinausgegangen ist. Dem Beschwerdeführer ist daraus kein Nachteil erwachsen. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Es kann dabei offenbleiben, ob auf das Wiedererwägungsgesuch angesichts der nicht substanziellen Begründung, welches überdies als verspätet zu erachtet sein dürfte, überhaupt hätte eingetreten werden müssen. Die Beurteilung der im Gesuch und in der Beschwerde hauptsächlich vorgebrachten Einwände fällt sodann in den Kompetenzbereich der zuständigen kantonalen Ausländerbehörden. 7.6 Die Beschwerde erweist sich aufgrund vorstehender Ausführungen mithin als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seiner Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin. 8.2 Ungeachtet der Frage der Mittelosigkeit erweist sich die Beschwerde als zum vornherein aussichtlos. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuweisen. Die Kosten für das vorliegende ausserordentliche Rechtsmittelverfahren im Umfang von Fr. 1'500.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Ein amtliches Honorar für die zwischenzeitlich aus dem Mandatsverhältnis ausgeschiedene Rechtsvertreterin ist mithin ungeachtet der Frage der sachlichen Notwendigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls nicht auszurichten.
9. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. Februar 2022 erwähnte G._______ ist festzustellen, dass ein Mandatsverhältnis mangels Vollmacht nicht belegt ist. An die genannte Person wird das Urteil mithin nicht zugesandt.
10. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt die für die Dauer des Beschwerdeverfahrens angeordnete aufschiebende Wirkung dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner