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E-1694/2021

E-1694/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 25. November 2019 summarisch und am 17. Dezember 2019 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Töchter D._______ und C._______ wurden am 26. November 2019 zu ihren Fluchtgründen angehört. Am 20. Dezember 2019 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin fand am 20. Januar 2020 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK) zu stammen; vor ihrer Ausreise hätten sie in F._______ gelebt. Der Beschwerdeführer brachte vor, im Jahre 1991 Opfer einer Minenexplosion geworden zu sein und dabei ein Bein verloren zu haben. Er habe an der Universität in G._______ (...) und (...) studiert und nach dem Studium als Lehrer und später als Direktor in der (...)schule (...) gearbeitet. Ab dem Jahr 2004 sei er als Prüfungsaufseher in der Erziehungsdirektion beschäftigt gewesen. Am (...). August 2019 habe er die Gesamtaufsicht über die Prüfungen in der (...)schule (...) gehabt und dabei beobachtet, dass eine Schülerin mithilfe eines Bluetooth-Gerätes betrogen habe. Der Leiter des Prüfungssaales habe dann einen Rapport verfasst, den er, der Beschwerdeführer, unterschrieben habe, während eine weitere Aufsichtsperson die Unterschrift verweigert habe. Bei der Schülerin habe es sich um die Tochter der (...) von H._______ Barzani, eine Familienangehörige des einflussreichen Barzani-Clans, gehandelt. Zwei Tage nach dem Vorfall habe ihn der Leiter der Erziehungsdirektion von I._______ angerufen und ihm mitgeteilt, dass er seine Arbeit als Prüfungsaufseher nicht mehr wahrnehmen könne und ein Komitee der Erziehungsdirektion von F._______ gegen ihn ermitteln würde. Tags darauf seien zwei Mitglieder der Asayesh zu ihm nach Hause gekommen und hätten eine Vorladung überbracht. In der folgenden Nacht seien bewaffnete Männer, welche dem Clan der Barzani angehörten, in seine Wohnung eingedrungen, hätten ihn mitgenommen und aufgefordert, gegenüber dem Ermittlungskomitee und der Asayesh auszusagen, dass die betreffende Schülerin nicht betrogen habe und er von der Oppositionspartei Newiy Neu für seine Lüge bezahlt worden sei. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, würde er der sexuellen Belästigung der Schülerin sowie des Hochverrats am kurdischen Volk und der kurdischen Regierung beschuldigt werden. Er sei auch mit dem Tod bedroht worden. Danach sei er freigelassen worden. Gleichentags habe er sich bei der Asayesh gemeldet, wo er ein Dokument unterschrieben habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass am 5. September 2019 das Ermittlungskomitee Untersuchungen vornehmen würde und er sich einen Tag zuvor wieder bei ihnen melden müsse. Ausserdem habe er die Auflage erhalten, F._______ während der darauffolgenden zehn Tage nicht zu verlassen. Aus Angst, vom Barzani-Clan umgebracht zu werden oder eine lebenslange Haftstrafe verbüssen zu müssen, habe er mit seiner Familie die ARK am 28. August 2019 Richtung Türkei verlassen. Nach seiner Ausreise sei seine Wohnung von der Regierung versiegelt und beschlagnahmt worden. Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Jahre 1995 in F._______ das (...) abgeschlossen und zuletzt im (...) in J._______ gearbeitet zu haben. Ihr Vater sei Mitglied in der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und Oberhaupt des Dorfes gewesen. Da er sich geweigert habe, zwischen der KDP und der Baath-Partei zu vermitteln, sei er im Jahre 1986 von der KDP umgebracht worden. Ihre Brüder hätten sich geweigert, der KDP beizutreten, weswegen man das Haus der Familie im Jahre 1995 in Brand gesetzt habe, wobei sie und ihre Schwester sich Verbrennungen zugezogen hätten. Nachdem ihr Ehemann im Jahre 2019 Probleme mit dem Barzani-Clan bekommen habe, habe sie um sein Leben gefürchtet. Es seien Mitglieder der Asayesh zu ihr gekommen und hätten ein Schreiben für ihn abgegeben. In der darauffolgenden Nacht seien Männer ins Haus eingedrungen, hätten ihren Ehemann mitgenommen und sie derart gestossen, dass sie ihr Bewusstsein verloren habe. Die Töchter machten keine eigenen Asylgründe geltend, sondern führten aus, wegen der Probleme ihres Vaters ausgereist zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Kopien ihrer irakischen Identitätskarten zu den Akten. Zur Stützung der Asylvorbringen reichten sie weitere Beweismittel ein, dazu wird auf das Urteil des BVGer E-2194/2020 verwiesen (ebd. Sachverhalt Bst. A). A.b Mit Verfügung vom 24. März 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug. Für die zwischenzeitlich volljährige Tochter C._______ erging gleichentags eine separate Verfügung. Zur Begründung führte das SEM aus, die Tätigkeiten der Beschwerdeführenden müssten nicht bezweifelt werden. Die darauf basierend geltend gemachten Asylgründe seien aber nicht glaubhaft. Sodann seien die weit zurückliegenden Umstände rund um den Tod des Vaters der Beschwerdeführerin und die Verbrennung des Hauses nicht asylrelevant. A.c Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden vom 24. April 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen E-2194/2020 (Eltern und die beiden minderjährigen Töchter D._______ und E._______) sowie E-2195/2020 (inzwischen volljährige Tochter C._______) vom 18. November 2020 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, auch wenn die Einschätzung des SEM nicht überall geteilt werden könne, erwiesen sich die Asylvorbringen in einer Gesamteinschätzung als unglaubhaft und das SEM habe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen (vgl. E-2194/2020 E. 7). Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kam das Gericht zum Schluss, die Beschwerdeführenden hätten bis zu ihrer Ausreise Ende August 2019 in F._______ gelebt. Mit der Mutter und den Cousins des Beschwerdeführers sowie der Mutter, den Geschwistern und Onkel der Beschwerdeführerin lebten noch nahe Familienmitglieder und weitere Verwandte in F._______ beziehungsweise der ARK. Demnach könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten, auf dessen Unterstützung sie zählen können. Es lägen überdies keine Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Probleme vor und beide verfügten über eine sehr gute Schul- und Berufsbildung sowie langjährige Berufserfahrung (vgl. ebd. E. 9.4.2). Der Vollzug der Wegweisung sei insbesondere auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar (vgl. ebd. E. 9.4.4.2). II. B. Mit einer als "Wiederwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 19. Februar 2021 gelangten die Beschwerdeführenden, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, ans SEM. Sie beantragten damit, es sei wiedererwägungsweise auf die Verfügungen des SEM vom 24. März 2020 zurückzukommen, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Verfahrensrechtlich ersuchten sie um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens sowie um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten inklusive entsprechendem Vorschuss. In der Eingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, nach Eintritt der Rechtskraft, konkret am 21. Januar 2021, sei durch K._______ auf Youtube ein Video veröffentlicht worden, das die Ermordung des Vaters der Beschwerdeführerin im Jahre 1986 durch Angehörige des Barzani-Clans zeige. Die Beschwerdeführerin habe dann am 22. Januar 2021 dieses Video auf ihrem Facebook-Account veröffentlicht, worauf sie seitens ihrer Schwestern gewarnt worden sei, dass alle Personen, die das Video teilten, unterstützten oder daran beteiligt seien, Probleme mit dem Barzani-Clan erhielten. Diesbezüglich wurden zwei Screenshots inklusive deutschsprachige Übersetzung eingereicht. Des Weiteren wurde geltend gemacht, der Haftbefehl betreffend die Vorfälle von Ende August/Anfang September 2019 habe endlich zugeschickt werden können. Dieses Dokument vermöge die im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens nicht als glaubhaft erachteten Vorbringen nun zu belegen. Dazu wurde ein fremdsprachiges Dokument vom 12. Oktober 2019 in Kopie inklusive deutschsprachige Übersetzung zu den Akten gegeben. Schliesslich wurde geltend gemacht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden habe sich erheblich verschlechtert. So lebe der Beschwerdeführer angesichts seiner körperlichen Einschränkung mit Schwierigkeiten in der Notunterkunft, was sich inzwischen auf seine mentale Gesundheit auswirke. Aus diesem Grund habe er sich für eine psychologische Behandlung angemeldet. Zum Beleg wurde eine Einladung zu einer psychologischen Erstkonsultation vom 7. Januar 2021 der Psychiatrischen Dienste (...) (PD[...]) und später ein Bericht nach Erstkonsultation vom 23. Februar 2021 zu den Akten gereicht. Auch die Kinder kämpften mit psychischen Verstimmungen. Zwei Töchter hätten sodann an einem Brückenangebot zur Integration an der kantonalen Berufsschule teilgenommen und dies nach Rechtskraft der Verfügungen vom 24. März 2020 wieder abbrechen müssen, was sich negativ ausgewirkt habe. Insgesamt hätten sich nach Rechtskraft der SEM-Verfügung Tatsachen ergeben, die in ihrer Gesamtbetrachtung die Angst vor Verfolgung begründet sowie den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. C. Mit Verfügung vom 16. März 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr als Mehrfachgesuch anhand genommenes Gesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - am 13. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchen sie angesichts ihrer Mittellosigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 19. April 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Mit Eingabe vom 20. April 2021 liessen die Beschwerdeführenden einen Bericht der PD(...) betreffend die Tochter D._______ zu den Akten reichen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Die Beschwerdesache erweist sich sodann als spruchreif, weshalb der Verfahrensantrag auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung ärztlicher Berichte abzuweisen ist.

E. 5 Vorab ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zunächst eine Qualifizierung der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 19. Februar 2021 vorgenommen hat. Es stellt fest, mit der geltend gemachten Bedrohung wegen der Veröffentlichung des Videos würden im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe neue Umstände betreffend die Flüchtlingseigenschaft vorgebracht. Da es sich dabei um die Hauptbegründung des Gesuches handle, werde dieses als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Bei der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle es sich sodann inhaltlich um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch und der eingereichte Haftbefehl werde unter dem Aspekt eines sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuches entgegengenommen und geprüft. Diese Qualifizierung ist weitgehend korrekt. Zwar wäre der eingereichte Haftbefehl, der angeblich am 12. Oktober 2019 ausgestellt worden sei, grundsätzlich revisionsweise gegen das Urteil E-2195/2020 (und E-2194/2020) beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen gewesen, wie das SEM selbst zutreffend erkennt. Es spricht allerdings nichts dagegen, vorliegend auch das diesbezügliche Eintreten des SEM auf das Gesuch vom 19. Februar 2021 als Verfahrensgegenstand zu betrachten, zumal den Beschwerdeführenden weder daraus noch aus dem Vorgehen der Vorinstanz ein Nachteil erwächst. Vielmehr ist nicht erkennbar, inwiefern der nachgereichte Haftbefehl im Rahmen eines Revisionsverfahrens als rechtzeitig beigebracht hätte erachtet werden können. Die der Beschwerdeschrift zu entnehmende Erklärung, weshalb er erst jetzt eingereicht werde, fällt nämlich wenig überzeugend aus (vgl. ebd. Ziffer 20).

E. 6 Zum subenventualiter gestellten Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM wird im Rahmen der materiellen Beschwerdebegründung ausgeführt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt. Dies gleich mehrfach, nämlich indem sie die Umstände rund um die Gefährdung von K._______ und dessen Veröffentlichung des Videos nicht genügend abgeklärt habe, indem sie dem Haftbefehl pauschal mit dem Hinweis darauf, dass er nur in Kopie vorliege, die Beweiskraft abgesprochen habe, sowie indem sie die Erzählungen der Beschwerdeführenden nicht im massgeblichen Kontext, insbesondere des brutalen Vorgehens des Barzani-Clans gegen jegliche Kritiker, gewürdigt habe, was dazu führe, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr der Willkür der nordirakischen Behörden ausgesetzt würden. Diese Vorhalte sind offensichtlich unbegründet. Ein Mehrfachgesuch ist gemäss Art. 111c AsylG schriftlich und begründet einzureichen. Es ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass das SEM die im Gesuch vom 19. Februar 2021 in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft neu vorgebrachten Gründe - die Veröffentlichung des Videos von K._______ und dessen Teilung und Kommentierung durch die Beschwerdeführerin auf Facebook - in allen wesentlichen Punkten zur Kenntnis genommen und seinem Entscheid zugrunde gelegt hat. Insbesondere erweist sich der Einwand, es habe den Kontext übersehen, als aktenwidrig (vgl. angefochtene Verfügung, Erw. II/1 sowie IV/1). Inwiefern es die Gefährdung von K._______ genauer hätte abklären müssen, ist nicht ersichtlich. Auch der Einwand, der Haftbefehl sei vom SEM mit einer pauschalen Begründung aus dem Recht gewiesen worden, ist aktenwidrig (vgl. ebd. Erw. IV/2). Schliesslich verwechseln die Beschwerdeführenden teilweise Fragen formellen Rechts mit materieller Kritik an der Würdigung durch das SEM. Auf die materiellen Einwände ist, soweit entscheidwesentlich, in der Erwägung 9 einzugehen. Zusammenfassend ist der Einwand der Verletzung von Art. 12 VwVG unbegründet und die angefochtene Verfügung unter dem Aspekt von Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG rechtmässig. Der Kassationsantrag ist abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend (vgl. hierzu BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für das Glaubhaftmachen reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 8.1 Materiell kommt das SEM in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen zum Schluss, der Tod des Vaters der Beschwerdeführerin im Jahr 1986 sei schon Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen. Aufgrund der langen Zeitdauer zwischen dem Vorfall und dem Ausreisezeitpunkt habe das SEM dieses Vorbringen im Asylentscheid vom 24. März 2020 als flüchtlingsrechtlich irrelevant qualifiziert. Ausschlaggebend sei insbesondere gewesen, dass die Beschwerdeführerin explizit zu Protokoll gegeben habe, infolge des Todes ihres Vaters keine Schwierigkeiten gehabt zu haben. Es gebe auch keine weiteren Hinweise dafür, dass sie wegen eines besonderen (politischen) Engagements während der Zeit ihres Aufenthaltes im Irak den Behörden allgemein respektive dem Barzani-Clan speziell ins Visier geraten sei. Bei der Beurteilung des Risikoprofils aufgrund exilpolitischer Aktivitäten sei in erster Linie weder die Funktionsbezeichnung eines exilpolitisch Tätigen noch seine Betriebsamkeit, sondern dessen tatsächliches Wirken in Bezug auf eine gezielte und wirksame Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatland massgeblich. Bei der Wiedergabe des Youtube-Videos zum Tod des Vaters 1986 und der dazu geschriebenen Kritik und Forderung an den herrschenden Barzani-Clan handle es sich nicht per se um eine äusserst bedeutende Aktivität, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin von den irakischen Behörden respektive der Barzani-Familie als besonders gefährliche Gegnerin eingestuft werden müsste. Zwar stehe das Video mit dem hauptsächlichen Inhalt über den Tod des Vaters wohl in einer engen Verbindung mit ihr. Allerdings sei festzustellen, dass das bereits bestehende Video auf der Facebook-Seite lediglich wiedergegeben worden sei. Weder sei es selbst erstellt noch sei auf irgendeine Weise daran persönlich mitgewirkt worden. Die Aufnahme befasse sich zudem mit Vorfällen, welche sehr lange zurücklägen. Es sei daher fraglich, ob die Beschwerdeführenden wegen der Wiedergabe eines Videos über Ereignisse, die vor rund 35 Jahren geschehen und allen Beteiligten längstens bekannt seien, vom Barzani-Clan verfolgt werden sollten, zumal sie nach dem Tod des Vaters nie Schwierigkeiten gehabt hätten. Im Übrigen sei festzustellen, dass mit einer Schnellrecherche des SEM zu einem Facebook-Konto auf die Namen lautend «B._______» und «L._______» das erwähnte Youtube-Video nicht habe gefunden werden können, womit auch unklar bleibe, wie gross das Echo auf das geteilte Video auf Facebook ausgefallen sei. Aufgrund der gesamten Umstände sei der Beitrag auf Facebook demnach nicht geeignet, um bei der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) das Profil einer exponierten Gegnerin der irakischen Machtinhaber bejahen zu können, welche für den Barzani-Clan als gefährliche Person beziehungsweise von diesen als Gefahr für ihr politisches Gefüge eingestuft werden müsste. Schliesslich sprächen auch ihre äusserst unsubstantiierten und pauschal gehaltenen Äusserungen zur angeblichen Gefährdungslage in Folge des geteilten Youtube-Videos gegen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen seitens der Barzani-Familie. Sie habe dazu ausgeführt, sie sei von ihrer Schwester in Deutschland telefonisch informiert worden, dass alle Personen, die dieses Video geteilt hätten oder bei dessen Produktion beteiligt gewesen seien, ins Visier der Barzani-Familie geraten seien. Die Person K._______, welche das Video veröffentlicht habe, sei bereits vor vielen Jahren aufgrund ihrer Verfolgung durch die Barzani-Familie in Deutschland als Flüchtling aufgenommen worden. Damit vermöge die Beschwerdeführerin jedoch keine überzeugende Gefährdungslage darzulegen, beschränke sie sich in ihren Angaben doch auf blosse Behauptungen, welche grösstenteils nicht überprüfbar seien. So habe sie unterlassen, genauer auszuführen, welche konkrete Anzeichen auf ihre Gefährdung hinwiesen und auf welche Weise der Barzani-Clan den Fokus auf sie und ihre Familie gerichtet habe. Insgesamt sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie von diesen in den Personenkreis der derart gefährlichen Exponenten eingereiht würden, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. An dieser Einschätzung vermöge auch der eingereichte Focus-Artikel vom Mai 2020 über den Angriff von Barzani-Unterstützern auf K._______ nichts zu ändern. So beziehe sich der Artikel insbesondere auf Verwicklungen der Barzanis in Anschläge auf den Oppositionellen K._______ in M._______. Einen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin - ausser dem erst viel später veröffentlichten Video von K._______ zu ihrem Vater - lasse der Artikel vermissen. Ungeachtet dieser Einschätzung falle sodann auf, dass im Youtube-Video erklärt werde, dass ihr Vater Ende (...) von der KDP/DPK festgenommen und später in Haft getötet worden sei. Anlässlich ihrer Befragungen im ordentlichen Asylverfahren habe die Beschwerdeführerin jedoch zu Protokoll gegeben, ihr Vater sei 1986 festgenommen worden und gestorben. Diese Unstimmigkeiten liessen kleinere Zweifel am Wahrheitsgehalt aufkommen, könnten jedoch zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der Erläuterungen zur fehlenden Gefährdungslage vernachlässigt werden. In Anbetracht der erwähnten Einschätzung erübrigten sich an dieser Stelle weitere Erörterungen zum geltend gemachten fehlenden staatlichen Schutz in der ARK sowie einer drohenden Diskriminierung und Verletzung des Kindeswohls, da gar nicht erst von einer Gefährdung ihrer Person oder einer Trennung von ihren Kindern bei der Rückkehr in den Heimatstaat auszugehen sei. Der vom Beschwerdeführer neu eingereichte Haftbefehl, welcher Bezug auf seine vor der Ausreise erfolgte Verfolgung seitens des Asayesh und des Barzani-Clans belegen solle, liege nur in Kopie vor. Kopien wiesen aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit einen verminderten Beweiswert auf. Es gebe aber auch formelle Ungereimtheiten. So stimme der darin festgehaltene Name des Angeklagten nicht vollständig mit jenem des Beschwerdeführers überein und das Dokument sei so vage abgefasst, dass die ihm zur Last gelegte Anschuldigung daraus nicht hervorgehe. Dieses Beweismittel sei daher nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Aufgrund ihrer insgesamt nicht überzeugenden Angaben und fehlenden Hinweisen dazu sowie dem untauglichen Beweismittel sei nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden und ihren Kindern seitens des Barzani-Clans und des Asayesh in der ARK eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Demzufolge vermöchten sie weder neue Asylgründe zu begründen noch ihre bereits geltend gemachten Vorbringen zu belegen, weshalb das Mehrfachgesuch abzulehnen sei.

E. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden zunächst im Wesentlichen ihre ursprünglichen Asylgründe und die bereits in ihrem "Wiederwägungsgesuch" geltend gemachten Umstände rund um die Veröffentlichung respektive Teilung des Videos über den Tod ihres Vaters durch die Beschwerdeführerin. Sie betonen, sie hätten all diese Umstände glaubhaft gemacht und in Berücksichtigung dessen, dass sie bereits bei der Ausreise im Fokus des Barzani-Clans gestanden hätten, nun erneut mit dem Video und der darin gestellten Forderungen als Oppositionelle aufgefallen seien, sei ihre Furcht heute klarerweise begründet. Dies werde nicht zuletzt durch den eingereichten Haftbefehl belegt. Im Einzelnen wird auf die Einwände, soweit wesentlich, in der folgenden Erwägung eingegangen.

E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes festzuhalten: Soweit in der Beschwerdeschrift wiederholt an die im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Ausreisegründe (vgl. oben Sachverhalt Bst. A mit Hinweisen) angeknüpft wird und diese als Teil der heute bestehenden Gefährdung dargestellt werden, kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen 7.1-7.7 im Urteil E-2194/2020 vom 18. November 2020 verwiesen werden. Das Gericht kam dort zum Schluss, dass es weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdeführerin - trotz ausführlicher Erzählweise - gelungen sei, in Bezug auf die Bedrohungslage im Heimatstaat ein nachvollziehbares, plausibles und in sich stimmiges Bild des Erlebten zu zeichnen. Es kam abschliessend zum Schluss, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Zu Recht kommt das SEM zum Schluss, mit dem nachgereichten Haftbefehl vom 12. Oktober 2019 vermöchten die Beschwerdeführenden nicht, diese Ausreisegründe, vorab die Verfolgung des Beschwerdeführers seitens des Barzani-Clans respektive des Asayesh aufgrund des aufgedeckten Betruges, doch noch zu belegen. Dass das SEM dem in Kopie eingereichten Dokument geringen Beweiswert beimisst, ist in keiner Weise zu beanstanden. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde beschränkt es sich gerade nicht auf dieses Argument, sondern bringt auch inhaltliche Zweifel an. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb dem Haftbefehl als Grund für die angeordnete Verhaftung einzig zu entnehmen ist: "Wegen der Anzeige und den Informationen, die ihr dem Gericht übergeben habt". Hinzu kommen erhebliche Zweifel aufgrund des Einreichezeitpunktes dieses Beweismittels. Es leuchtet nicht ein, weshalb der den Beschwerdeführenden nahestehende Cousin jetzt plötzlich bereit gewesen sein soll, ein erhebliches Risiko einer eigenen Gefährdung in Kauf zu nehmen, nachdem sich die Verwandtschaft während des ganzen ordentlichen Verfahrens deshalb geweigert habe, dieses Dokument zu beschaffen (vgl. Beschwerdeschrift, Ziffer 20). Hinsichtlich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, wonach die Flüchtlingseigenschaft begründet werde durch die Teilung des Videos der Tötung ihres Vaters 1987 durch den Barzani-Clan, kann ebenfalls vollumfänglich auf die Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden. Der Einwand, der Vorwurf der Pauschalität gehe fehl, ist unberechtigt. So ist seltsam, dass die Schwester der Beschwerdeführerin, die auf die Gefährdung aufmerksam gemacht habe, nicht ansatzweise angeben kann, welche Personen im Zusammenhang mit diesem Video in den Fokus geraten seien und was passiert sei. Das Argument, eine Internetsuche ergebe keine Treffer zu den Umständen der Ermordung des Vaters durch den Barzani-Clan, woraus zu schliessen sei, dass die Öffentlichkeit erst mit der Veröffentlichung des Videos darauf aufmerksam geworden sei, vermag der Beschwerdeführerin sodann kein gewichtigeres oppositionelles Profil zu verleihen. Auch der Hinweis, das SEM habe offensichtlich falsch gesucht und nicht das richtige Profil bewertet, sowie das ursprüngliche Video sei von über 35'000 und eine kürzere Version von über 3'000 Personen angeschaut worden, ändert daran nichts. Es ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin und ihre Familie wären nun plötzlich deswegen im Fokus. Daran ändern der Einwand, der Barzani-Clan gehe zunehmend brutaler gegen Oppositionelle vor, insbesondere Journalisten, sowie die genannten Berichte nichts. Wie bereits erwähnt, war es sodann nicht Sache des SEM, zur Gefährdung von K._______ weitere Abklärungen zu treffen. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich jedenfalls nicht, dass sein Profil mit jenem der Beschwerdeführenden vergleichbar wäre. Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und hat das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20).

E. 11.2.1 Das SEM begründet die Anordnung des Wegweisungsvollzugs wie folgt: Nachdem das Mehrfachgesuch abzulehnen sei, stünden dem Vollzug der Wegweisung keine flüchtlingsrechtlichen, aber auch sonst keine völkerrechtlichen Hindernisse entgegen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verweist es zunächst auf die Erwägungen des BVGer in den erst kurz zuvor ergangenen Urteilen E-2194/2020 und E-2195/2020 vom 18. November 2020, wo die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung des spezifischen Falles inklusive Würdigung des Kindeswohls explizit bejaht worden sei (m.H.a. die dortigen E. 9.4.1ff.und E. 8.4.1f.). Die entsprechenden Erwägungen erwiesen sich weiterhin als gültig, zumal dem Gesuch vom 19. Februar 2021 keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf das Bestehen von (neuen) Wegweisungsvollzugshindernissen entnommen werden könnten. Bezüglich der im Gesuch erwähnten und mit psychiatrischem Bericht vom 23. Februar 2021 untermauerten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers (und seiner Familie) sei auf die Rückkehrhilfemassnahmen aufmerksam zu machen, welche von ihm und seiner Familie bei Bedarf in Anspruch genommen werden könnten. Dem psychiatrischen Bericht sei in erster Linie zu entnehmen, dass sich sein Gesundheitszustand insbesondere seit dem ablehnenden Asylentscheid respektive Urteil verschlechtert habe und er sich seither bewusstseinsgetrübt, affektstarr, antriebsgehemmt und mutistisch zeige. Es sei zwar nachvollziehbar, dass insbesondere seine aktuelle Situation in der Notunterkunft sowie der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Zukunftsangst für ihn und seine Kinder in ihrer Situation belastend seien, indes vermöge dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (recte: AIG) als unzumutbar zu bezeichnen (m.H.a. Urteil des BVGer D-3994/2016, E. 8.4 vom 22. August 2017). Der neu vorgebrachte Sachverhalt habe bereits in der Eingabe liquide dargelegt werden müssen. Auf die in Aussicht gestellten weiteren ärztlichen Berichte könne somit verzichtet werden.

E. 11.2.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, der Vollzug erweise sich aufgrund drohender Verletzung insbesondere von Art. 3 EMRK auch dann als unzulässig, wenn die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nicht anerkannt werde. Er sei aber auch unzumutbar, dies aufgrund der Gefährdung seitens des Barzani-Clans, wegen der Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Ethnie, der Behinderung des Beschwerdeführers sowie dessen verschlechtertem Gesundheitszustand. Auch der verschlechterte Gesundheitszustand weiterer Familienmitglieder sei angemessen zu berücksichtigen.

E. 11.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung, es lägen keine (einfachen) Wiedererwägungsgründe vor und der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch heute als zulässig und zumutbar.

E. 11.3.1 Zu Recht wird vom SEM auf die Erwägungen der Urteile des BVGer E-2194/2020 und E-2195/2020 vom 18. November 2020 verwiesen, die auch heute - nicht einmal ein halbes Jahr später - nach wie vor Gültigkeit haben (vgl. ebd. E.8 und 9). Des Weiteren ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 11.2.1) zu verweisen, an denen die Einwände in der Beschwerde offensichtlich nichts zu ändern vermögen. Dies gilt auch für den auf Beschwerdestufe eingereichten Bericht der PD(...) betreffend die Tochter D._______ (vgl. Sachverhalt Bst. F). Es ist diesem Untersuchungsbericht nach klinischer Einschätzung vom 12. April 2021 zu entnehmen, dass D._______ durch den Hausarzt überwiesen worden sei. Dem Befund ist unter anderem zu entnehmen, dass es sich bei ihr um eine mitteilungsbereite, wache, offene und reife Jugendliche handle, die gut deutsch spreche und bezüglich kognitivem Potenzial überdurchschnittlich erscheine. Sie berichte unter anderem von Ein- und Durchschlafproblemen und wiederkehrenden Albträumen. Als belastende Ereignisse würden die Flucht mit traumatischen Erlebnissen und die aktuelle Asylsituation benannt. Es sei im November 2020, nach negativem Asylentscheid, einmalig zu (...) gekommen. Lebensüberdrussgedanken seien bekannt, der Wunsch aus der Situation zu können. Es bestünden aber keine konkreten suizidalen Absichten oder Pläne. Es wird der Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung gestellt; stark destabilisierend würden der negative Asylentscheid und die unklaren Zukunftsperspektiven gesehen. Es sei deshalb eine dringende psychotherapeutische Begleitung indiziert. Als grosse Ressourcen werden der gute Familienzusammenhalt und das kognitive Potenzial von D._______ bezeichnet. Sie werde angemeldet im (...) für die psychotherapeutische Behandlung. Es ergibt sich aus diesem Bericht, dass D._______ über gute Ressourcen verfügt und in erster Linie unter den schwierigen Umständen auf der Flucht (im Lastwagen) sowie der unsicheren Aufenthaltssituation im Hinblick auf Perspektiven leidet. Im Bericht wird unter "gesellschaftlichen Belastungsfaktoren" Migration oder die soziale Verpflanzung als stark bezeichnet. Angesichts des Alters von D._______ im Zeitpunkt der Flucht ([...] Jahre) ist naheliegend, dass nebst den schwierigen Erlebnissen auf der Flucht und der heutigen ungewissen Situation auch das plötzliche Verlassen ihres gewohnten sozialen Lebensumfeldes für sie belastend war und ist. Es ist davon auszugehen, dass die Rückkehr in das angestammte Umfeld für D._______ zu einer Entlastung führen kann, zumal es noch keine zwei Jahre her ist, dass die Familie ihren Heimatstaat verlassen hat. Sie wird zudem im Familienverband zurückkehren, den sie offenbar als stark stützend empfindet. Ergänzend kann auch für sie auf die medizinische Rückkehrhilfe verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden wissen seit letzten November, dass sie verpflichtet sind, die Schweiz zu verlassen. Es wird nicht zuletzt an den Eltern liegen, gegebenenfalls unterstützt von den behandelnden Ärzten und Therapeuten, ihre Töchter auf die Rückkehr vorzubereiten. Für die begünstigenden Umstände im Heimatstaat kann erneut auf das Urteil E-2195/2020 E. 9.4 verwiesen werden.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es, wie bereits im ordentlichen Asylverfahren festgehalten, den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine (einfachen) Wiedererwägungsgründe vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch heute als zulässig, zumutbar und möglich (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Cyril Treichler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1694/2021 Urteil vom 28. April 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Cyril Treichler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Joëlle Spahni, AsyLex, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 16. März 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 25. November 2019 summarisch und am 17. Dezember 2019 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Töchter D._______ und C._______ wurden am 26. November 2019 zu ihren Fluchtgründen angehört. Am 20. Dezember 2019 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin fand am 20. Januar 2020 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK) zu stammen; vor ihrer Ausreise hätten sie in F._______ gelebt. Der Beschwerdeführer brachte vor, im Jahre 1991 Opfer einer Minenexplosion geworden zu sein und dabei ein Bein verloren zu haben. Er habe an der Universität in G._______ (...) und (...) studiert und nach dem Studium als Lehrer und später als Direktor in der (...)schule (...) gearbeitet. Ab dem Jahr 2004 sei er als Prüfungsaufseher in der Erziehungsdirektion beschäftigt gewesen. Am (...). August 2019 habe er die Gesamtaufsicht über die Prüfungen in der (...)schule (...) gehabt und dabei beobachtet, dass eine Schülerin mithilfe eines Bluetooth-Gerätes betrogen habe. Der Leiter des Prüfungssaales habe dann einen Rapport verfasst, den er, der Beschwerdeführer, unterschrieben habe, während eine weitere Aufsichtsperson die Unterschrift verweigert habe. Bei der Schülerin habe es sich um die Tochter der (...) von H._______ Barzani, eine Familienangehörige des einflussreichen Barzani-Clans, gehandelt. Zwei Tage nach dem Vorfall habe ihn der Leiter der Erziehungsdirektion von I._______ angerufen und ihm mitgeteilt, dass er seine Arbeit als Prüfungsaufseher nicht mehr wahrnehmen könne und ein Komitee der Erziehungsdirektion von F._______ gegen ihn ermitteln würde. Tags darauf seien zwei Mitglieder der Asayesh zu ihm nach Hause gekommen und hätten eine Vorladung überbracht. In der folgenden Nacht seien bewaffnete Männer, welche dem Clan der Barzani angehörten, in seine Wohnung eingedrungen, hätten ihn mitgenommen und aufgefordert, gegenüber dem Ermittlungskomitee und der Asayesh auszusagen, dass die betreffende Schülerin nicht betrogen habe und er von der Oppositionspartei Newiy Neu für seine Lüge bezahlt worden sei. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, würde er der sexuellen Belästigung der Schülerin sowie des Hochverrats am kurdischen Volk und der kurdischen Regierung beschuldigt werden. Er sei auch mit dem Tod bedroht worden. Danach sei er freigelassen worden. Gleichentags habe er sich bei der Asayesh gemeldet, wo er ein Dokument unterschrieben habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass am 5. September 2019 das Ermittlungskomitee Untersuchungen vornehmen würde und er sich einen Tag zuvor wieder bei ihnen melden müsse. Ausserdem habe er die Auflage erhalten, F._______ während der darauffolgenden zehn Tage nicht zu verlassen. Aus Angst, vom Barzani-Clan umgebracht zu werden oder eine lebenslange Haftstrafe verbüssen zu müssen, habe er mit seiner Familie die ARK am 28. August 2019 Richtung Türkei verlassen. Nach seiner Ausreise sei seine Wohnung von der Regierung versiegelt und beschlagnahmt worden. Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Jahre 1995 in F._______ das (...) abgeschlossen und zuletzt im (...) in J._______ gearbeitet zu haben. Ihr Vater sei Mitglied in der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und Oberhaupt des Dorfes gewesen. Da er sich geweigert habe, zwischen der KDP und der Baath-Partei zu vermitteln, sei er im Jahre 1986 von der KDP umgebracht worden. Ihre Brüder hätten sich geweigert, der KDP beizutreten, weswegen man das Haus der Familie im Jahre 1995 in Brand gesetzt habe, wobei sie und ihre Schwester sich Verbrennungen zugezogen hätten. Nachdem ihr Ehemann im Jahre 2019 Probleme mit dem Barzani-Clan bekommen habe, habe sie um sein Leben gefürchtet. Es seien Mitglieder der Asayesh zu ihr gekommen und hätten ein Schreiben für ihn abgegeben. In der darauffolgenden Nacht seien Männer ins Haus eingedrungen, hätten ihren Ehemann mitgenommen und sie derart gestossen, dass sie ihr Bewusstsein verloren habe. Die Töchter machten keine eigenen Asylgründe geltend, sondern führten aus, wegen der Probleme ihres Vaters ausgereist zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Kopien ihrer irakischen Identitätskarten zu den Akten. Zur Stützung der Asylvorbringen reichten sie weitere Beweismittel ein, dazu wird auf das Urteil des BVGer E-2194/2020 verwiesen (ebd. Sachverhalt Bst. A). A.b Mit Verfügung vom 24. März 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug. Für die zwischenzeitlich volljährige Tochter C._______ erging gleichentags eine separate Verfügung. Zur Begründung führte das SEM aus, die Tätigkeiten der Beschwerdeführenden müssten nicht bezweifelt werden. Die darauf basierend geltend gemachten Asylgründe seien aber nicht glaubhaft. Sodann seien die weit zurückliegenden Umstände rund um den Tod des Vaters der Beschwerdeführerin und die Verbrennung des Hauses nicht asylrelevant. A.c Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden vom 24. April 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen E-2194/2020 (Eltern und die beiden minderjährigen Töchter D._______ und E._______) sowie E-2195/2020 (inzwischen volljährige Tochter C._______) vom 18. November 2020 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, auch wenn die Einschätzung des SEM nicht überall geteilt werden könne, erwiesen sich die Asylvorbringen in einer Gesamteinschätzung als unglaubhaft und das SEM habe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen (vgl. E-2194/2020 E. 7). Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kam das Gericht zum Schluss, die Beschwerdeführenden hätten bis zu ihrer Ausreise Ende August 2019 in F._______ gelebt. Mit der Mutter und den Cousins des Beschwerdeführers sowie der Mutter, den Geschwistern und Onkel der Beschwerdeführerin lebten noch nahe Familienmitglieder und weitere Verwandte in F._______ beziehungsweise der ARK. Demnach könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten, auf dessen Unterstützung sie zählen können. Es lägen überdies keine Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Probleme vor und beide verfügten über eine sehr gute Schul- und Berufsbildung sowie langjährige Berufserfahrung (vgl. ebd. E. 9.4.2). Der Vollzug der Wegweisung sei insbesondere auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar (vgl. ebd. E. 9.4.4.2). II. B. Mit einer als "Wiederwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 19. Februar 2021 gelangten die Beschwerdeführenden, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, ans SEM. Sie beantragten damit, es sei wiedererwägungsweise auf die Verfügungen des SEM vom 24. März 2020 zurückzukommen, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Verfahrensrechtlich ersuchten sie um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens sowie um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten inklusive entsprechendem Vorschuss. In der Eingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, nach Eintritt der Rechtskraft, konkret am 21. Januar 2021, sei durch K._______ auf Youtube ein Video veröffentlicht worden, das die Ermordung des Vaters der Beschwerdeführerin im Jahre 1986 durch Angehörige des Barzani-Clans zeige. Die Beschwerdeführerin habe dann am 22. Januar 2021 dieses Video auf ihrem Facebook-Account veröffentlicht, worauf sie seitens ihrer Schwestern gewarnt worden sei, dass alle Personen, die das Video teilten, unterstützten oder daran beteiligt seien, Probleme mit dem Barzani-Clan erhielten. Diesbezüglich wurden zwei Screenshots inklusive deutschsprachige Übersetzung eingereicht. Des Weiteren wurde geltend gemacht, der Haftbefehl betreffend die Vorfälle von Ende August/Anfang September 2019 habe endlich zugeschickt werden können. Dieses Dokument vermöge die im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens nicht als glaubhaft erachteten Vorbringen nun zu belegen. Dazu wurde ein fremdsprachiges Dokument vom 12. Oktober 2019 in Kopie inklusive deutschsprachige Übersetzung zu den Akten gegeben. Schliesslich wurde geltend gemacht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden habe sich erheblich verschlechtert. So lebe der Beschwerdeführer angesichts seiner körperlichen Einschränkung mit Schwierigkeiten in der Notunterkunft, was sich inzwischen auf seine mentale Gesundheit auswirke. Aus diesem Grund habe er sich für eine psychologische Behandlung angemeldet. Zum Beleg wurde eine Einladung zu einer psychologischen Erstkonsultation vom 7. Januar 2021 der Psychiatrischen Dienste (...) (PD[...]) und später ein Bericht nach Erstkonsultation vom 23. Februar 2021 zu den Akten gereicht. Auch die Kinder kämpften mit psychischen Verstimmungen. Zwei Töchter hätten sodann an einem Brückenangebot zur Integration an der kantonalen Berufsschule teilgenommen und dies nach Rechtskraft der Verfügungen vom 24. März 2020 wieder abbrechen müssen, was sich negativ ausgewirkt habe. Insgesamt hätten sich nach Rechtskraft der SEM-Verfügung Tatsachen ergeben, die in ihrer Gesamtbetrachtung die Angst vor Verfolgung begründet sowie den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. C. Mit Verfügung vom 16. März 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr als Mehrfachgesuch anhand genommenes Gesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - am 13. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchen sie angesichts ihrer Mittellosigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 19. April 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Mit Eingabe vom 20. April 2021 liessen die Beschwerdeführenden einen Bericht der PD(...) betreffend die Tochter D._______ zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Die Beschwerdesache erweist sich sodann als spruchreif, weshalb der Verfahrensantrag auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung ärztlicher Berichte abzuweisen ist. 5. Vorab ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zunächst eine Qualifizierung der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 19. Februar 2021 vorgenommen hat. Es stellt fest, mit der geltend gemachten Bedrohung wegen der Veröffentlichung des Videos würden im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe neue Umstände betreffend die Flüchtlingseigenschaft vorgebracht. Da es sich dabei um die Hauptbegründung des Gesuches handle, werde dieses als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Bei der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle es sich sodann inhaltlich um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch und der eingereichte Haftbefehl werde unter dem Aspekt eines sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuches entgegengenommen und geprüft. Diese Qualifizierung ist weitgehend korrekt. Zwar wäre der eingereichte Haftbefehl, der angeblich am 12. Oktober 2019 ausgestellt worden sei, grundsätzlich revisionsweise gegen das Urteil E-2195/2020 (und E-2194/2020) beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen gewesen, wie das SEM selbst zutreffend erkennt. Es spricht allerdings nichts dagegen, vorliegend auch das diesbezügliche Eintreten des SEM auf das Gesuch vom 19. Februar 2021 als Verfahrensgegenstand zu betrachten, zumal den Beschwerdeführenden weder daraus noch aus dem Vorgehen der Vorinstanz ein Nachteil erwächst. Vielmehr ist nicht erkennbar, inwiefern der nachgereichte Haftbefehl im Rahmen eines Revisionsverfahrens als rechtzeitig beigebracht hätte erachtet werden können. Die der Beschwerdeschrift zu entnehmende Erklärung, weshalb er erst jetzt eingereicht werde, fällt nämlich wenig überzeugend aus (vgl. ebd. Ziffer 20).

6. Zum subenventualiter gestellten Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM wird im Rahmen der materiellen Beschwerdebegründung ausgeführt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt. Dies gleich mehrfach, nämlich indem sie die Umstände rund um die Gefährdung von K._______ und dessen Veröffentlichung des Videos nicht genügend abgeklärt habe, indem sie dem Haftbefehl pauschal mit dem Hinweis darauf, dass er nur in Kopie vorliege, die Beweiskraft abgesprochen habe, sowie indem sie die Erzählungen der Beschwerdeführenden nicht im massgeblichen Kontext, insbesondere des brutalen Vorgehens des Barzani-Clans gegen jegliche Kritiker, gewürdigt habe, was dazu führe, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr der Willkür der nordirakischen Behörden ausgesetzt würden. Diese Vorhalte sind offensichtlich unbegründet. Ein Mehrfachgesuch ist gemäss Art. 111c AsylG schriftlich und begründet einzureichen. Es ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass das SEM die im Gesuch vom 19. Februar 2021 in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft neu vorgebrachten Gründe - die Veröffentlichung des Videos von K._______ und dessen Teilung und Kommentierung durch die Beschwerdeführerin auf Facebook - in allen wesentlichen Punkten zur Kenntnis genommen und seinem Entscheid zugrunde gelegt hat. Insbesondere erweist sich der Einwand, es habe den Kontext übersehen, als aktenwidrig (vgl. angefochtene Verfügung, Erw. II/1 sowie IV/1). Inwiefern es die Gefährdung von K._______ genauer hätte abklären müssen, ist nicht ersichtlich. Auch der Einwand, der Haftbefehl sei vom SEM mit einer pauschalen Begründung aus dem Recht gewiesen worden, ist aktenwidrig (vgl. ebd. Erw. IV/2). Schliesslich verwechseln die Beschwerdeführenden teilweise Fragen formellen Rechts mit materieller Kritik an der Würdigung durch das SEM. Auf die materiellen Einwände ist, soweit entscheidwesentlich, in der Erwägung 9 einzugehen. Zusammenfassend ist der Einwand der Verletzung von Art. 12 VwVG unbegründet und die angefochtene Verfügung unter dem Aspekt von Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG rechtmässig. Der Kassationsantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend (vgl. hierzu BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für das Glaubhaftmachen reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 8. 8.1 Materiell kommt das SEM in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen zum Schluss, der Tod des Vaters der Beschwerdeführerin im Jahr 1986 sei schon Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen. Aufgrund der langen Zeitdauer zwischen dem Vorfall und dem Ausreisezeitpunkt habe das SEM dieses Vorbringen im Asylentscheid vom 24. März 2020 als flüchtlingsrechtlich irrelevant qualifiziert. Ausschlaggebend sei insbesondere gewesen, dass die Beschwerdeführerin explizit zu Protokoll gegeben habe, infolge des Todes ihres Vaters keine Schwierigkeiten gehabt zu haben. Es gebe auch keine weiteren Hinweise dafür, dass sie wegen eines besonderen (politischen) Engagements während der Zeit ihres Aufenthaltes im Irak den Behörden allgemein respektive dem Barzani-Clan speziell ins Visier geraten sei. Bei der Beurteilung des Risikoprofils aufgrund exilpolitischer Aktivitäten sei in erster Linie weder die Funktionsbezeichnung eines exilpolitisch Tätigen noch seine Betriebsamkeit, sondern dessen tatsächliches Wirken in Bezug auf eine gezielte und wirksame Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatland massgeblich. Bei der Wiedergabe des Youtube-Videos zum Tod des Vaters 1986 und der dazu geschriebenen Kritik und Forderung an den herrschenden Barzani-Clan handle es sich nicht per se um eine äusserst bedeutende Aktivität, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin von den irakischen Behörden respektive der Barzani-Familie als besonders gefährliche Gegnerin eingestuft werden müsste. Zwar stehe das Video mit dem hauptsächlichen Inhalt über den Tod des Vaters wohl in einer engen Verbindung mit ihr. Allerdings sei festzustellen, dass das bereits bestehende Video auf der Facebook-Seite lediglich wiedergegeben worden sei. Weder sei es selbst erstellt noch sei auf irgendeine Weise daran persönlich mitgewirkt worden. Die Aufnahme befasse sich zudem mit Vorfällen, welche sehr lange zurücklägen. Es sei daher fraglich, ob die Beschwerdeführenden wegen der Wiedergabe eines Videos über Ereignisse, die vor rund 35 Jahren geschehen und allen Beteiligten längstens bekannt seien, vom Barzani-Clan verfolgt werden sollten, zumal sie nach dem Tod des Vaters nie Schwierigkeiten gehabt hätten. Im Übrigen sei festzustellen, dass mit einer Schnellrecherche des SEM zu einem Facebook-Konto auf die Namen lautend «B._______» und «L._______» das erwähnte Youtube-Video nicht habe gefunden werden können, womit auch unklar bleibe, wie gross das Echo auf das geteilte Video auf Facebook ausgefallen sei. Aufgrund der gesamten Umstände sei der Beitrag auf Facebook demnach nicht geeignet, um bei der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) das Profil einer exponierten Gegnerin der irakischen Machtinhaber bejahen zu können, welche für den Barzani-Clan als gefährliche Person beziehungsweise von diesen als Gefahr für ihr politisches Gefüge eingestuft werden müsste. Schliesslich sprächen auch ihre äusserst unsubstantiierten und pauschal gehaltenen Äusserungen zur angeblichen Gefährdungslage in Folge des geteilten Youtube-Videos gegen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen seitens der Barzani-Familie. Sie habe dazu ausgeführt, sie sei von ihrer Schwester in Deutschland telefonisch informiert worden, dass alle Personen, die dieses Video geteilt hätten oder bei dessen Produktion beteiligt gewesen seien, ins Visier der Barzani-Familie geraten seien. Die Person K._______, welche das Video veröffentlicht habe, sei bereits vor vielen Jahren aufgrund ihrer Verfolgung durch die Barzani-Familie in Deutschland als Flüchtling aufgenommen worden. Damit vermöge die Beschwerdeführerin jedoch keine überzeugende Gefährdungslage darzulegen, beschränke sie sich in ihren Angaben doch auf blosse Behauptungen, welche grösstenteils nicht überprüfbar seien. So habe sie unterlassen, genauer auszuführen, welche konkrete Anzeichen auf ihre Gefährdung hinwiesen und auf welche Weise der Barzani-Clan den Fokus auf sie und ihre Familie gerichtet habe. Insgesamt sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie von diesen in den Personenkreis der derart gefährlichen Exponenten eingereiht würden, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. An dieser Einschätzung vermöge auch der eingereichte Focus-Artikel vom Mai 2020 über den Angriff von Barzani-Unterstützern auf K._______ nichts zu ändern. So beziehe sich der Artikel insbesondere auf Verwicklungen der Barzanis in Anschläge auf den Oppositionellen K._______ in M._______. Einen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin - ausser dem erst viel später veröffentlichten Video von K._______ zu ihrem Vater - lasse der Artikel vermissen. Ungeachtet dieser Einschätzung falle sodann auf, dass im Youtube-Video erklärt werde, dass ihr Vater Ende (...) von der KDP/DPK festgenommen und später in Haft getötet worden sei. Anlässlich ihrer Befragungen im ordentlichen Asylverfahren habe die Beschwerdeführerin jedoch zu Protokoll gegeben, ihr Vater sei 1986 festgenommen worden und gestorben. Diese Unstimmigkeiten liessen kleinere Zweifel am Wahrheitsgehalt aufkommen, könnten jedoch zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der Erläuterungen zur fehlenden Gefährdungslage vernachlässigt werden. In Anbetracht der erwähnten Einschätzung erübrigten sich an dieser Stelle weitere Erörterungen zum geltend gemachten fehlenden staatlichen Schutz in der ARK sowie einer drohenden Diskriminierung und Verletzung des Kindeswohls, da gar nicht erst von einer Gefährdung ihrer Person oder einer Trennung von ihren Kindern bei der Rückkehr in den Heimatstaat auszugehen sei. Der vom Beschwerdeführer neu eingereichte Haftbefehl, welcher Bezug auf seine vor der Ausreise erfolgte Verfolgung seitens des Asayesh und des Barzani-Clans belegen solle, liege nur in Kopie vor. Kopien wiesen aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit einen verminderten Beweiswert auf. Es gebe aber auch formelle Ungereimtheiten. So stimme der darin festgehaltene Name des Angeklagten nicht vollständig mit jenem des Beschwerdeführers überein und das Dokument sei so vage abgefasst, dass die ihm zur Last gelegte Anschuldigung daraus nicht hervorgehe. Dieses Beweismittel sei daher nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Aufgrund ihrer insgesamt nicht überzeugenden Angaben und fehlenden Hinweisen dazu sowie dem untauglichen Beweismittel sei nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden und ihren Kindern seitens des Barzani-Clans und des Asayesh in der ARK eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Demzufolge vermöchten sie weder neue Asylgründe zu begründen noch ihre bereits geltend gemachten Vorbringen zu belegen, weshalb das Mehrfachgesuch abzulehnen sei. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden zunächst im Wesentlichen ihre ursprünglichen Asylgründe und die bereits in ihrem "Wiederwägungsgesuch" geltend gemachten Umstände rund um die Veröffentlichung respektive Teilung des Videos über den Tod ihres Vaters durch die Beschwerdeführerin. Sie betonen, sie hätten all diese Umstände glaubhaft gemacht und in Berücksichtigung dessen, dass sie bereits bei der Ausreise im Fokus des Barzani-Clans gestanden hätten, nun erneut mit dem Video und der darin gestellten Forderungen als Oppositionelle aufgefallen seien, sei ihre Furcht heute klarerweise begründet. Dies werde nicht zuletzt durch den eingereichten Haftbefehl belegt. Im Einzelnen wird auf die Einwände, soweit wesentlich, in der folgenden Erwägung eingegangen. 9. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes festzuhalten: Soweit in der Beschwerdeschrift wiederholt an die im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Ausreisegründe (vgl. oben Sachverhalt Bst. A mit Hinweisen) angeknüpft wird und diese als Teil der heute bestehenden Gefährdung dargestellt werden, kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen 7.1-7.7 im Urteil E-2194/2020 vom 18. November 2020 verwiesen werden. Das Gericht kam dort zum Schluss, dass es weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdeführerin - trotz ausführlicher Erzählweise - gelungen sei, in Bezug auf die Bedrohungslage im Heimatstaat ein nachvollziehbares, plausibles und in sich stimmiges Bild des Erlebten zu zeichnen. Es kam abschliessend zum Schluss, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Zu Recht kommt das SEM zum Schluss, mit dem nachgereichten Haftbefehl vom 12. Oktober 2019 vermöchten die Beschwerdeführenden nicht, diese Ausreisegründe, vorab die Verfolgung des Beschwerdeführers seitens des Barzani-Clans respektive des Asayesh aufgrund des aufgedeckten Betruges, doch noch zu belegen. Dass das SEM dem in Kopie eingereichten Dokument geringen Beweiswert beimisst, ist in keiner Weise zu beanstanden. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde beschränkt es sich gerade nicht auf dieses Argument, sondern bringt auch inhaltliche Zweifel an. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb dem Haftbefehl als Grund für die angeordnete Verhaftung einzig zu entnehmen ist: "Wegen der Anzeige und den Informationen, die ihr dem Gericht übergeben habt". Hinzu kommen erhebliche Zweifel aufgrund des Einreichezeitpunktes dieses Beweismittels. Es leuchtet nicht ein, weshalb der den Beschwerdeführenden nahestehende Cousin jetzt plötzlich bereit gewesen sein soll, ein erhebliches Risiko einer eigenen Gefährdung in Kauf zu nehmen, nachdem sich die Verwandtschaft während des ganzen ordentlichen Verfahrens deshalb geweigert habe, dieses Dokument zu beschaffen (vgl. Beschwerdeschrift, Ziffer 20). Hinsichtlich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, wonach die Flüchtlingseigenschaft begründet werde durch die Teilung des Videos der Tötung ihres Vaters 1987 durch den Barzani-Clan, kann ebenfalls vollumfänglich auf die Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden. Der Einwand, der Vorwurf der Pauschalität gehe fehl, ist unberechtigt. So ist seltsam, dass die Schwester der Beschwerdeführerin, die auf die Gefährdung aufmerksam gemacht habe, nicht ansatzweise angeben kann, welche Personen im Zusammenhang mit diesem Video in den Fokus geraten seien und was passiert sei. Das Argument, eine Internetsuche ergebe keine Treffer zu den Umständen der Ermordung des Vaters durch den Barzani-Clan, woraus zu schliessen sei, dass die Öffentlichkeit erst mit der Veröffentlichung des Videos darauf aufmerksam geworden sei, vermag der Beschwerdeführerin sodann kein gewichtigeres oppositionelles Profil zu verleihen. Auch der Hinweis, das SEM habe offensichtlich falsch gesucht und nicht das richtige Profil bewertet, sowie das ursprüngliche Video sei von über 35'000 und eine kürzere Version von über 3'000 Personen angeschaut worden, ändert daran nichts. Es ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin und ihre Familie wären nun plötzlich deswegen im Fokus. Daran ändern der Einwand, der Barzani-Clan gehe zunehmend brutaler gegen Oppositionelle vor, insbesondere Journalisten, sowie die genannten Berichte nichts. Wie bereits erwähnt, war es sodann nicht Sache des SEM, zur Gefährdung von K._______ weitere Abklärungen zu treffen. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich jedenfalls nicht, dass sein Profil mit jenem der Beschwerdeführenden vergleichbar wäre. Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und hat das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20). 11.2 11.2.1 Das SEM begründet die Anordnung des Wegweisungsvollzugs wie folgt: Nachdem das Mehrfachgesuch abzulehnen sei, stünden dem Vollzug der Wegweisung keine flüchtlingsrechtlichen, aber auch sonst keine völkerrechtlichen Hindernisse entgegen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verweist es zunächst auf die Erwägungen des BVGer in den erst kurz zuvor ergangenen Urteilen E-2194/2020 und E-2195/2020 vom 18. November 2020, wo die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung des spezifischen Falles inklusive Würdigung des Kindeswohls explizit bejaht worden sei (m.H.a. die dortigen E. 9.4.1ff.und E. 8.4.1f.). Die entsprechenden Erwägungen erwiesen sich weiterhin als gültig, zumal dem Gesuch vom 19. Februar 2021 keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf das Bestehen von (neuen) Wegweisungsvollzugshindernissen entnommen werden könnten. Bezüglich der im Gesuch erwähnten und mit psychiatrischem Bericht vom 23. Februar 2021 untermauerten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers (und seiner Familie) sei auf die Rückkehrhilfemassnahmen aufmerksam zu machen, welche von ihm und seiner Familie bei Bedarf in Anspruch genommen werden könnten. Dem psychiatrischen Bericht sei in erster Linie zu entnehmen, dass sich sein Gesundheitszustand insbesondere seit dem ablehnenden Asylentscheid respektive Urteil verschlechtert habe und er sich seither bewusstseinsgetrübt, affektstarr, antriebsgehemmt und mutistisch zeige. Es sei zwar nachvollziehbar, dass insbesondere seine aktuelle Situation in der Notunterkunft sowie der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Zukunftsangst für ihn und seine Kinder in ihrer Situation belastend seien, indes vermöge dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (recte: AIG) als unzumutbar zu bezeichnen (m.H.a. Urteil des BVGer D-3994/2016, E. 8.4 vom 22. August 2017). Der neu vorgebrachte Sachverhalt habe bereits in der Eingabe liquide dargelegt werden müssen. Auf die in Aussicht gestellten weiteren ärztlichen Berichte könne somit verzichtet werden. 11.2.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, der Vollzug erweise sich aufgrund drohender Verletzung insbesondere von Art. 3 EMRK auch dann als unzulässig, wenn die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nicht anerkannt werde. Er sei aber auch unzumutbar, dies aufgrund der Gefährdung seitens des Barzani-Clans, wegen der Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Ethnie, der Behinderung des Beschwerdeführers sowie dessen verschlechtertem Gesundheitszustand. Auch der verschlechterte Gesundheitszustand weiterer Familienmitglieder sei angemessen zu berücksichtigen. 11.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung, es lägen keine (einfachen) Wiedererwägungsgründe vor und der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch heute als zulässig und zumutbar. 11.3.1 Zu Recht wird vom SEM auf die Erwägungen der Urteile des BVGer E-2194/2020 und E-2195/2020 vom 18. November 2020 verwiesen, die auch heute - nicht einmal ein halbes Jahr später - nach wie vor Gültigkeit haben (vgl. ebd. E.8 und 9). Des Weiteren ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 11.2.1) zu verweisen, an denen die Einwände in der Beschwerde offensichtlich nichts zu ändern vermögen. Dies gilt auch für den auf Beschwerdestufe eingereichten Bericht der PD(...) betreffend die Tochter D._______ (vgl. Sachverhalt Bst. F). Es ist diesem Untersuchungsbericht nach klinischer Einschätzung vom 12. April 2021 zu entnehmen, dass D._______ durch den Hausarzt überwiesen worden sei. Dem Befund ist unter anderem zu entnehmen, dass es sich bei ihr um eine mitteilungsbereite, wache, offene und reife Jugendliche handle, die gut deutsch spreche und bezüglich kognitivem Potenzial überdurchschnittlich erscheine. Sie berichte unter anderem von Ein- und Durchschlafproblemen und wiederkehrenden Albträumen. Als belastende Ereignisse würden die Flucht mit traumatischen Erlebnissen und die aktuelle Asylsituation benannt. Es sei im November 2020, nach negativem Asylentscheid, einmalig zu (...) gekommen. Lebensüberdrussgedanken seien bekannt, der Wunsch aus der Situation zu können. Es bestünden aber keine konkreten suizidalen Absichten oder Pläne. Es wird der Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung gestellt; stark destabilisierend würden der negative Asylentscheid und die unklaren Zukunftsperspektiven gesehen. Es sei deshalb eine dringende psychotherapeutische Begleitung indiziert. Als grosse Ressourcen werden der gute Familienzusammenhalt und das kognitive Potenzial von D._______ bezeichnet. Sie werde angemeldet im (...) für die psychotherapeutische Behandlung. Es ergibt sich aus diesem Bericht, dass D._______ über gute Ressourcen verfügt und in erster Linie unter den schwierigen Umständen auf der Flucht (im Lastwagen) sowie der unsicheren Aufenthaltssituation im Hinblick auf Perspektiven leidet. Im Bericht wird unter "gesellschaftlichen Belastungsfaktoren" Migration oder die soziale Verpflanzung als stark bezeichnet. Angesichts des Alters von D._______ im Zeitpunkt der Flucht ([...] Jahre) ist naheliegend, dass nebst den schwierigen Erlebnissen auf der Flucht und der heutigen ungewissen Situation auch das plötzliche Verlassen ihres gewohnten sozialen Lebensumfeldes für sie belastend war und ist. Es ist davon auszugehen, dass die Rückkehr in das angestammte Umfeld für D._______ zu einer Entlastung führen kann, zumal es noch keine zwei Jahre her ist, dass die Familie ihren Heimatstaat verlassen hat. Sie wird zudem im Familienverband zurückkehren, den sie offenbar als stark stützend empfindet. Ergänzend kann auch für sie auf die medizinische Rückkehrhilfe verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden wissen seit letzten November, dass sie verpflichtet sind, die Schweiz zu verlassen. Es wird nicht zuletzt an den Eltern liegen, gegebenenfalls unterstützt von den behandelnden Ärzten und Therapeuten, ihre Töchter auf die Rückkehr vorzubereiten. Für die begünstigenden Umstände im Heimatstaat kann erneut auf das Urteil E-2195/2020 E. 9.4 verwiesen werden. 11.4 Schliesslich obliegt es, wie bereits im ordentlichen Asylverfahren festgehalten, den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine (einfachen) Wiedererwägungsgründe vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch heute als zulässig, zumutbar und möglich (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Cyril Treichler Versand: