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E-1691/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-11 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-1691/2021

U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 2 5 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2021 / N (…).

E-1691/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. August 2019 in der Schweiz ein Asyl- gesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 17. September 2019 vertieft zu seinen Asylgründen an und wies ihn am 11. November 2019 dem erweiter- ten Verfahren zu. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei irakischer Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit und in C._______ zur Welt gekommen. Da er seit Kind- heit eine Herzkrankheit habe, sei er nie zur Schule gegangen. Er sei ver- heiratet und habe vier Kinder. Die letzten fünfzehn Jahre vor der Ausreise habe er im Quartier D._______ in der Stadt E._______ (F._______) gelebt, erst bei seinen Eltern und anschliessend sieben Jahre lang alleine mit sei- ner Familie. Vor seiner Ausreise habe er zirka drei bis vier Monate im Ge- schäft des Cousins seines Vaters gearbeitet. Seine Ehefrau sei Araberin und sie (Beschwerdeführer und seine Ehefrau) hätten deswegen Probleme bekommen. Sie hätten 2008 geheiratet und bis im Mai 2019 nie Probleme gehabt. Im Mai 2019 hätten die Cousins seiner Ehefrau, die in G._______ leben würden, seine Ehefrau zweimal angerufen und ihr gesagt, sie müsse sich vom Beschwerdeführer scheiden lassen, sonst würden sie ihn töten. Die Cousins würden der Miliz (…) angehören. Seine Frau habe es dann für besser gehalten, wenn er weggehen würde. Weil es sich um ein familiäres Problem gehandelt habe, habe er sich nicht an die Behörden gewandt. Deshalb habe er den Irak am 18. Juni 2019 verlassen und sei illegal in H._______ gekommen. Von dort aus sei er über I._______ und weitere Länder am 20. August 2019 in die Schweiz eingereist. Im Jahr 1996, während des Bürgerkriegs zwischen den kurdischen Par- teien, sei er einmal drei Tage in Haft gewesen, weil sein Vater und sein Bruder (…) bei der (…) gewesen seien. Der Ehemann seiner Tante habe ihm (dem Beschwerdeführer) jedoch geholfen, aus der Haft entlassen zu werden, indem er einen Geldbetrag bezahlt habe. Zudem sei auf ihn (den Beschwerdeführer) geschossen worden als er anlässlich des Newroz-Fes- tes im Jahr 2019 in das Dorf J._______ in der Region C._______ gegan- gen sei. Sein Bruder sei beinahe von einer Kugel getroffen worden. Er (der

E-1691/2021 Seite 3 Beschwerdeführer) wisse jedoch nicht, wer den Schuss abgegeben habe. Aber dort in den Bergen der Umgebung gebe es IS-Kämpfer und er glaube, dass sie geschossen hätten. D. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Fotografie seines Nationali- tätenausweises sowie seiner irakischen Identitätskarte zu den Akten. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente ein: – Foto der Bestätigung seiner Herzoperation im Irak vom Mai 2010, – Foto einer Bestätigung, dass der Beschwerdeführer eine Operation der Stimmbänder benötige, diese jedoch in K._______ nicht durchgeführt werden könne, – diverse medizinische Unterlagen aus der Schweiz ([...], BAZ B._______ etc.). E. Mit Verfügung vom 11. März 2021 (eröffnet am 15. März 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivzif- fer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Ausreisefrist an (Dis- positivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). F. Am 22. März 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nie- der. G. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 11. März 2021 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe seiner neuen Rechtsvertretung und unter Bei- lage diverser Beweismittel am 15. April 2021 (Postaufgabe am 14. April

2021) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Auf- hebung der erstinstanzlichen Verfügung «im Wegweisungspunkt», die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz.

E-1691/2021 Seite 4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive amtliche Verbeiständung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 hiess die damalige Instruktions- richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Mai 2021 eine Rechtsvertretung im Sinne der Erwägungen zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden soll und eine entsprechende Vollmacht einzureichen, wobei über das Ge- such um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands nach Ablauf dieser Frist entschieden und bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 12. Mai 2021 eingeladen, wobei bei ungenutzter Frist ohne weitere Prozesshandlungen Verzicht angenommen und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werde. I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2021 an ihrem Standpunkt fest mit Ergänzungen zur Verfügbarkeit der vom Beschwerde- führer benötigten Medikamente (Blutverdünner, Enzymmischung für die Bauchspeicheldrüse) im Irak. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2021 hiess die damalige Instruktions- richterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte Rechtsanwältin Lynn Zürcher als amtliche Rechtsbeiständin des Be- schwerdeführers ein und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum

24. Juni 2021 eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechende Beweis- mittel einzureichen. K. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 8. Juli 2021 eine Replik ein, bestritt darin die vorinstanzliche Sichtweise und machte ergän- zende Ausführungen zur Medikation des Beschwerdeführers. Am 24. Au- gust 2021 reichte der Beschwerdeführer zudem einen Bericht der (…) vom

26. Juli 2021 zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2021 enthob die damalige

E-1691/2021 Seite 5 Instruktionsrichterin Rechtsanwältin Lynn Zürcher von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin per Ende Jahr, gab dem Solidaritätsnetz Bern Gelegenheit, bis zum 3. Januar 2022 dem Bundesverwaltungsgericht eine neue Person für den amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen und eine schriftliche Vollmacht einzureichen oder mitzuteilen, dass sie das Mandat niederlegt, wobei die vorgeschlagene Person sich innert derselben Frist zu den vom Gericht in den Erwägungen genannten Bedingungen für die Ein- setzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand oder unentgeltliche Rechtsbei- ständin einverstanden zu erklären habe. M. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 stellte die damalige Instrukti- onsrichterin fest, dass innert Frist keine entsprechende Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sei, weshalb die Frage be- treffend die Vertretung des Beschwerdeführers nach wie vor nicht geklärt sei. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. Februar 2024 wei- tere aktuelle ärztliche Berichte im Sinne der Erwägungen einzureichen, wo- bei bei ungenutzter Frist das Verfahren gestützt auf die bestehende Akten- lage weitergeführt werde. N. Innert erstreckter Frist und mit Eingabe vom 8. März 2024 informierte MLaw Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, das Bundesverwal- tungsgericht, dass er das amtliche Mandat bezüglich des Beschwerdefüh- rers übernehme. O. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen per

1. Januar 2025 auf den vorsitzenden Richter übertragen. P. Mit Eingabe vom 14. März 2025 reichte der Beschwerdeführer diverse neu- ere Arztberichte ein.

E-1691/2021 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des Verfahrens ist die Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfü- gung vom 11. März 2021 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach- sen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei- sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al- ternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der be- troffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläu- fige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4.).

E-1691/2021 Seite 7 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Weil vorliegend, dem Hauptantrag des Beschwerdeführers entsprechend und wie im Folgenden aufzuzeigen ist, einzig die Zumutbarkeit der Weg- weisung im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh- rers streitig ist, ist auf die nähere Erörterung der beiden anderen Voraus- setzungen (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) eines rechtmässigen Weg- weisungsvollzugs zu verzichten. 4.4 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan- dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2014/26 E.7.9 f.). Dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situa- tion im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss, verdeutlicht der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG. Eine auslän- dische Person kann gemäss Rechtsprechung auch aus individuellen Grün- den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.). Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfor- dert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhält- nisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Per- son vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4).

E-1691/2021 Seite 8 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung des Beschwer- deführers in den Irak als zumutbar, da weder die dort herrschende politi- sche Situation noch individuelle Gründe dagegensprächen. In medizini- scher Hinsicht sei gemäss dem medizinischen Consulting vom 20. Dezem- ber 2019 «Warfarin» zur Behandlung seines Herzproblems in E._______ durchaus erhältlich. Künftige Lieferengpässe seien reine Spekulation. Eine Monatsdosis «Warfarin» koste in K._______ zwischen Fr. 2.40 und Fr. 4.10. Die nötigen Medikamente – zumindest die einzelnen Inhaltsstoffe – zur Behandlung der Pankreasunterfunktion (z.B. «Creon») könnten aus Bagdad beschafft werden, ohne die teure und gefährliche Reise auf sich zu nehmen, etwa mittels eines Kuriers. Der Beschwerdeführer verfüge nach Aktenlage über die nötigen finanziellen Mittel, um sich medizinisch auch ausserhalb K._______ zu versorgen. Derzeit bestehe in fast allen Staaten der Welt das Risiko einer Infizierung mit SARS-CoV-2. Die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit SARS-CoV- 2 vermöge aber für sich alleine der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs nicht entgegenzustehen. Vielmehr müssten im Einzelfall konkrete Hinweise bestehen, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische Notlage oder in eine existenzbedrohende Situation zu gera- ten. Solche konkreten Hinweise ergäben sich indessen vorliegend weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten. 5.2.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz stütze sich be- züglich Verfügbarkeit des für den Beschwerdeführer lebensnotwendigen Medikaments «Warfarin» auf ein Consulting vom 20. Dezember 2020. Zwar liege auch eine Aktennotiz vor, welche die Verfügbarkeit von «Warfa- rin» in E._______ am 6. Mai 2020 bestätige. Es werde jedoch nicht spezi- fiziert, unter welchen Umständen dieser Wirkstoff erhältlich sei. Es sei zu- mindest fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt Zugang hätte zu der privaten «(…) Pharmacy», in welcher das Medikament laut der Vorinstanz angeboten werde und ob er es vermögen würde. Die Verfügbarkeit der Be- handlung müsse zudem im Zeitpunkt des Entscheids gewährleistet sein. Die Situation im Irak sei als volatil zu bezeichnen, auch mit Blick auf die medizinische Versorgungssicherheit, wobei es bekanntlich immer wieder zu Lieferschwierigkeiten unbestimmter Dauer kommen würde. Hinsichtlich des Enzympräparats «Pancreatin» zur Behandlung der Pan- kreasinsuffizienz sei die Verfügbarkeit noch unsicherer. Die Vorinstanz gebe an, dessen Einzelwirkstoffe seien in Bagdad erhältlich. Es sei höchst

E-1691/2021 Seite 9 fraglich, ob dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, die einzel- nen Wirkstoffe in Bagdad zu beschaffen und sie anschliessend in der kor- rekten Dosierung selbst zu vermischen. Unbehandelt führe das Herzleiden zu akuter Todesgefahr, die Pankreasinsuffizienz zu «Gewichtsverlust bis zur Kachexie», was längerfristig ebenfalls nicht mit dem Leben vereinbar sei. Darüber hinaus würde eine Rückkehr aufgrund der Medikamenten- preise den Beschwerdeführer in völlige Armut stürzen. Die Familie seiner Ehefrau habe sich von ihm abgewendet, weshalb er nicht mehr auf ihre Unterstützung zählen könne. Schliesslich sei der Beschwerdeführer zu hundert Prozent arbeitsunfähig. 5.2.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, ihre Einschätzungen zur Verfügbarkeit des Medikaments «Warfarin» stütze sich auf Erkennt- nisse und Abklärungsergebnisse zu vier verschiedenen Zeitpunkten (Mai 2019, Dezember 2019, Januar 2020 und Mai 2020). Es sei somit über ei- nen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren permanent erhältlich gewesen. Daraus lasse sich ableiten, dass es in E._______ grundsätzlich vorhanden und zugänglich sei. An ihren Ausführungen bezüglich des Wirkstoffes «Pancreatin» hielt die Vorinstanz fest. Sie brachte ergänzend vor, dass eine Behandlung mit dem Medikament «Creon» im vom Beschwerdeführer am 11. Januar 2021 ein- gereichten aktualisierten Arztbericht nicht mehr erwähnt werde. Aus einem Arztbericht vom 30. März 2020 gehe zudem hervor, dass eine Behandlung mit dem Medikament «Creon» zwar indiziert, dieses vom Beschwerdefüh- rer jedoch nicht eingenommen worden sei. Dies stelle die Dringlichkeit ei- ner lückenlosen Versorgung mit diesem Medikament zumindest in Frage. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei überdies gemäss Arzt- zeugnis als Folge eines operativen Eingriffs auf eine Woche befristet wor- den. Vielmehr attestiere ihm ein anderer Arztbericht eine normale Leis- tungsfähigkeit, weshalb von seiner Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Schliesslich könne der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Irak weiterhin auf die Unterstützung seiner Familie zählen. 5.2.4 In der Replik wird vorgebracht, es sei weiterhin nicht mit Sicherheit geklärt, ob das lebenswichtige Medikament beziehungsweise der Blutver- dünner in E._______ aktuell und zu bezahlbaren Preisen erhältlich sei. Überdies sei bereits im März 2020 festgehalten worden, dass das Medika- ment im Mai 2020 erhältlich gewesen sei, was keinen Sinn ergebe. Die Verfügbarkeit des medizinisch indizierten Medikaments «Pancreatin» be- ziehungsweise «Creon» zur Behandlung der Pankreasinsuffizienz sei nach

E-1691/2021 Seite 10 wie vor nicht nachgewiesen, was bedeute, dass es grundsätzlich nicht er- hältlich sei. Der Inhalt des Arztzeugnisses, welches eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit attestiere, werde nicht bestritten. Angesichts der Leiden des Beschwerdeführers sei jedoch erstellt, dass keine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit gegeben sein dürfte. Keiner der weiteren eingereichten Arztberichte beziehe sich zudem auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers, sondern lediglich zur medizinisch messbaren Leistungsfähigkeit je Krankheitsbild. Die Drohungen seitens der Familie seiner Frau hätten über- dies weiter zugenommen, weshalb er sich nach seiner Rückkehr im Irak verstecken müsste und die Gefahr einer ernsthaften Verschlimmerung sei- ner Gesundheit und dadurch hervorgerufenen Verelendung unverändert weiterbestehe. 5.3 5.3.1 Zunächst ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu be- leuchten. 5.3.1.1 Aus den sich in den Akten befindenden Arztberichten geht im We- sentlichen hervor, dass beim Beschwerdeführer ein subvalvulärer Ventri- kelseptumdefekt (VSD; Fehlbildung des Herzens) vorliegt. Diesbezüglich erfolgte eine Herzoperation in F._______ im Jahr 2010, bei welcher die Aortenklappen ersetzt wurden. Seither wurde ihm stets ein blutverdünnen- des Medikament (beispielsweise «Warfarin» oder «Marcoumar®») ver- schrieben. Diverse Arztberichte bestätigen, dass der Beschwerdeführer le- benslänglich auf Blutverdünner angewiesen sein wird. Im Einzelnen halten die sich in den Akten der Vorinstanz befindlichen rele- vanten Arztberichte Folgendes fest: Der Bericht des Kardiologen L._______ vom 18. März 2020 hält in Bezug auf den Aortenklappenersatz und dem VSD ein unverändert guter Befund gegenüber einem Untersuchungsbefund vom August 2019 fest. Zum Ver- lauf äussert sich der Kardiologe darin wie folgt: «Guter Verlauf, körperlich beim gelegentlichen Fussballspielen sowie bei Hausarbeiten im Flücht- lingscenter aktiv, dabei normal leistungsfähig. Keine Dyspnoe, keine AP, keine Palpitationen, keine Synkopen, keine Blutungen.» Die nächste kar- diologische Verlaufskontrolle wurde dabei nach einem Jahr empfohlen. Aus den medizinischen Berichten ergibt sich zudem, dass beim Beschwer- deführer eine Therapie mit dem Verdauungsenzym «Creon» zur Behand- lung der exokrinen Pankreasinsuffizienz (Bauchspeicheldrüsenschwäche)

E-1691/2021 Seite 11 indiziert war. So ist beispielsweise dem Bericht vom 25. September 2019 von M._______ zu entnehmen, dass ihm «Creon» verschrieben wurde, welches er «bis auf Weiteres» zu jeder Mahlzeit einnehmen sollte. Der Be- richt vom 30. März 2020 der (…) hält fest, dass eine Therapie mit «Creon» auch in diesem Zeitpunkt noch indiziert gewesen wäre – allerdings wurde das Medikament im selben Bericht als «inaktiv/vom Patienten abgesetzt» bezeichnet. Dem Austrittsbericht des (…) vom 19. September 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 17. bis 19. September 2020 zwecks einer Operation an den Stimmlippen hospitalisiert war. Der peri- und postopera- tive Verlauf gestaltete sich unauffällig, woraufhin der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand wieder entlassen werden konnte. Er war an- schliessend noch bis zum 25. September 2020 zu hundert Prozent krank- geschrieben. In dem vom SEM eingeforderten und vom Beschwerdeführer am 11. Ja- nuar 2021 eingereichten aktualisierten Hausarztbericht von N._______ vom 5. Januar 2021 ist ausserdem keine aktuelle Behandlung mit dem Me- dikament «Creon» mehr erwähnt. Allerdings drohe dem Beschwerdeführer bei Nichteinnahme des Blutverdünners ein Hirnschlag (A43, S. 5-6). Aus einem weiteren Arztbericht der (…) vom 30. März 2020 geht zudem hervor, dass eine Behandlung mit dem Medikament «Creon» zwar indiziert war, das Medikament jedoch vom Beschwerdeführer nicht eingenommen wurde (A 43/11, S. 7). 5.3.1.2 Aus den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztberichten ergeht, dass der Beschwerdeführer nach der Stimmlippenoperation vom

17. bis 25. September 2020 zu hundert Prozent arbeitsunfähig war, wie dies bereits obgenanntem Bericht des (…) vom 19. September 2020 zu entnehmen war. Ein Bericht der (…), datiert vom 26. Juli 2021 äussert sich zur psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers. Zusammengefasst wird im Bericht festgehalten, er leide an Ein- und Durchschlafproblemen, Sorgen um die Zukunft der Familie, leichten Konzentrations- und Gedächtniseinbussen sowie einer grossen Traurigkeit. Die Symptomatik wurde als eine Anpassungsstörung als Reaktion auf die psychosoziale Belastungssituation durch die Flucht und die Trennung der Familie sowie durch den negativen Asylentscheid interpretiert. Als aktuelle Medikation wurde einzig der Blutverdünner «Marcoumar®» aufgeführt, zusätzlich wurde ihm zur Behandlung der Anpassungsstörung ein Rezept für Sequase 25mg ausgestellt.

E-1691/2021 Seite 12 Im Bericht des (…) vom 6. September 2024 werden zur Hauptsache ein Aortenklappenfehler sowie der VSD, als «Restbeschwerden» u.a. eine exokrine Pankreasinsuffizienz unklarer Ätiologie, unter Substitutionsthera- pie («Creon»), diagnostiziert. Die reguläre Medikation seien «Creon und Pantoprazol,» beide Medikamente nehme «der Patient nicht mehr, nur den Marcoumar, weIche Dosis durch den Hausarzt kontrolliert» sei. Die beste- hende medikamentöse Therapie solle «unverändert belassen» werden. Wichtig sei «weiterhin die optimale Einstellung/Kontrolle der oralen Antiko- agulation, welche aufgrund der mechanischen Aortenklappenprothese dauerhaft durchgeführt werden» müsse. Empfohlen werden u.a. «Sport: Körperliche Aktivität gemäss Wohlbefinden, bevorzugt im Ausdauerbe- reich. Kein Kontaktsport (Antikoagulation)». Die nächste Verlaufskontrolle werde «bei stabilen Befunden» wieder in einem Jahr geplant. N._______ führt in seinen Berichten vom 14. Juni 2024 und 13. November 2024 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer an einer «Herz- krankheit mit Zustand nach komplexer Herzoperation» leide und zur Nach- sorge mindestens einmal jährlich bei den Herzspezialisten des (…) vorstel- lig werde. Aufgrund der Herzerkrankung nehme er eine blutverdünnende Medikation ein, die regelmässig/monatlich kontrolliert werden müsse. Ab- gesehen davon sei er «in gutem Allgemeinzustand». Als Medikation wer- den u.a. «Creon» und «Marcoumar» aufgeführt. 5.3.2 5.3.2.1 Aus den dargelegten Arztberichten ist zu folgern, dass der Be- schwerdeführer an einer Fehlbildung des Herzens leidet, sich deswegen in F._______ im Jahr 2010 einem operativen Aortenklappenersatz unterzog, lebenslang auf ein blutverdünnendes Medikament (beispielsweise «Warfa- rin» oder «Marcoumar®») angewiesen ist, aus kardiologischer Sicht jedoch primär lediglich Verlaufskontrollen angezeigt sind, aber akute kardiologi- sche Probleme aus ärztlicher Sicht nicht beschrieben werden. 5.3.2.2 Die Pankreasinsuffizienz des Beschwerdeführers ist nach medizi- nischer Aktenlage kein schweres, den Beschwerdeführer erheblich in der Lebensführung beeinträchtigendes beziehungsweise lebensbedrohliches medizinisches Problem. Zwar kann eine Bauchspeicheldrüseninsuffizienz zu Gewichtsverlust bis hin zu Diabetes führen, wenn über einen längeren Zeitraum kein Verdauungsenzym wie «Creon» oder «Pancreatin» zur Be- handlung eingenommen wird. Beim Beschwerdeführer ist bis anhin kein Diabetes und kein lebensbedrohlicher Gewichtsverlust eingetreten, obwohl er aktenkundig nicht regelmässig Verdauungsenzyme zu sich genommen

E-1691/2021 Seite 13 hat. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass ein allfälliger Unterbruch in der Verfügbarkeit dieses Medikaments nach seiner Rückkehr in F._______ zu einer wesentlichen Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands führen würde. 5.3.3 Es stellt sich sodann die Frage, ob es im Irak entsprechende Behand- lungsmöglichkeiten gibt und diese dem Beschwerdeführer auch effektiv of- fenstehen würden. 5.3.3.1 Hinsichtlich der «SARS-CoV-2-Pandemie» lässt sich festhalten, dass diese zur Beurteilung des vorliegenden Falls nicht mehr relevant ist. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sowie des Be- schwerdeführers wird hier deshalb nicht eingegangen. 5.3.3.2 Das Medikament «Warfarin» ist auf der Liste der registrierten Arz- neimittel des irakischen Apotheker-Verbands, der National Essential Medi- cines List des Iraks (NEML) sowie der Nationalen Arzneimittelliste der K._______ aufgeführt (https://www.iraqipharm.com/?page_id=6450, abge- rufen am 03.02.2025; https://tec-moh.com/wp-content/uplo- ads/2023/08/القائمة- االساسية -لالدوية- المقرة.pdf, abgerufen am 04.02.2025; (…), abgerufen am 14.02.2025). Die Apotheke (…) verfügt gemäss eigenen An- gaben über das Medikament «Warfarin» in drei unterschiedlichen Dosie- rungen (1-5mg). Es ist für 4'000 bis 6'000 irakische Dollar, umgerechnet Fr. 2.70 bis 4.- erhältlich ([…], Warfarin, undatiert, (…), abgerufen am 04.02.2025). 5.3.3.1 Das Medikament «Creon» ist ebenfalls auf der Liste der registrier- ten Arzneimittel des irakischen Apotheker-Verbands aufgeführt (https://www.iraqipharm.com/?page_id=6450, abgerufen am 03.02.2025). Auf der Nationalen Arzneimittelliste der K._______ ist «Pancreatin» aufge- führt ([…], abgerufen am 14.02.2025). «Creon» und «Pancreatin» sind so- mit voraussichtlich grundsätzlich erhältlich, wenn nicht gerade Liefer- schwierigkeiten bestehen oder ungenügende finanzielle Mittel zu Beschaf- fung des Arzneimittels zur Verfügung stehen. Vom Beschwerdeführer wird denn auch nichts Gegenteiliges substantiiert. Hierzu ist darauf hinzuwei- sen, dass er vor seiner Ausreise aus F._______ über dreissig Jahre dort gelebt hat und sich sein Gesundheitszustand gemäss eigenen Aussagen in dieser Zeit nicht merklich verschlechtert hat, zumal er kurz vor seiner Ausreise noch arbeitsfähig war und eine Reise in H._______ unternehmen konnte. Es ist denn auch davon auszugehen, dass für den Beschwerde- führer in F._______ die notwendigen kardiologischen Kontrollen möglich

E-1691/2021 Seite 14 sind. Darüber hinaus besteht – wie die Vorinstanz festgehalten hat – die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, Rückkehrhilfe zu beantragen und sich somit für seine Reise und die erste Zeit danach abzusichern. 5.3.3.2 Somit kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Verfüg- barkeit des Blutverdünners «Warfarin» in K._______ ausgegangen wer- den. Dieses für den Beschwerdeführer unbestrittenermassen lebensnot- wendige Medikament ist ihm folglich nach seiner Rückkehr in seine Heimat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weiterhin zugänglich. 5.3.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Unterstützung in der Stadt, in welcher er zuletzt wohnhaft war, darunter seine Eltern sowie seine vier Brüder, welche alle arbeitstätig sind. Vor seiner Ausreise hat er gemäss eigenen Aussagen bei seinen Eltern gewohnt, bei einem Verwandten im Laden gearbeitet und ist insbesondere durch einen seiner Brüder finanziell unterstützt worden. Selbst wenn ihn die Eltern seiner Ehefrau aufgrund des familieninternen Problems, welches den Beschwerdeführer zur Flucht be- wogen hat, künftig nicht mehr unterstützen sollte, ist vorliegend davon aus- zugehen, dass er auf genügend Unterstützung seines eigenen familiären Netzes zurückgreifen kann und nicht in völlige Armut verfallen wird. Schliesslich ist aufgrund der Aktenlage auch davon auszugehen, dass er zumindest grundsätzlich arbeitsfähig ist und wohl auch ein eigenes Ein- kommen generieren oder zumindest dazu beitragen kann. 5.3.4 Die Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug in den Irak zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anord- nung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AIG). Weitere Abklärungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund, wes- halb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur neuerlichen Be- urteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;

E-1691/2021 Seite 15 Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung der finan- ziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2021 hiess die damalige Instrukti- onsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin Lynn Zürcher, Solidaritätsnetz Bern, als amtliche Rechts- beiständin ein. Diese wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2021 auf Gesuch hin aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin entlas- sen. Auf Aufforderung der damaligen Instruktionsrichterin informierte MLaw Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, mit Eingabe vom 8. März 2024 das Bundesverwaltungsgericht, dass er das amtliche Mandat bezüglich des Beschwerdeführers übernehme. MLaw Marek Wieruszewski wird so- mit als neuer amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Mangels anderslauten- der Stellungnahme ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf das Ho- norar an den aktuellen Rechtsbeistand abgetreten worden ist. 7.3 In der Kostennote vom 8. Juli 2021 wurde von Rechtsanwältin Lynn Zürcher ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 8 Stunden zu ei- nem Stundenansatz von Fr. 220.- (drei Stunden) respektive Fr. 150.- (fünf Stunden) sowie Auslagen von Fr. 21.- geltend gemacht. Diese ist vorlie- gend nicht zu beanstanden. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom

24. August 2021 wurden darin noch nicht berücksichtigt, weshalb der zeit- liche Vertretungsaufwand um eine Stunde erhöht wird, was für Rechtsan- wältin Lynn Zürcher insgesamt zu einem amtlichen Honoraranspruch von Fr. 1'651.- führt. MLaw Marek Wieruszewski reichte keine Honorarnote ein. Für seine drei Eingaben vom 21. Februar 2024, 8. März 2024 und 14. März 2025 ist gestützt auf die Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ein Aufwand von zwei Stunden à Fr. 150.- zu entschädigen, ausmachend Fr. 300.- (in- klusive Auslagen). Insgesamt ist das amtliche Honorar somit auf Fr. 1'951.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-1691/2021 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. MLaw Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Marek Wieruszewski, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'951.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser

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