Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge suchten die Beschwerdeführenden am 19. Oktober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Am 25. Oktober 2006 wurden sie ins Transitzentrum (TZ) G._______ transferiert. Anlässlich der Kurzbefragungen im TZ G._______ vom 15. November 2006 sowie der kantonalen Anhörungen vom 12. Januar 2007 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe als (...) in H._______ (Ecuador) gearbeitet. Am 20. April 2005 sei es in Ecuador zur Absetzung des damaligen Präsidenten Gutiérrez gekommen, woraufhin der Oppositionskongress den bisherigen Vizepräsidenten Alfredo Palacio zum neuen Präsidenten bestimmt habe. In jenen Tagen sei es zu Zusammenstössen zwischen Demonstranten und nationalen Sicherheitskräften gekommen, anlässlich welcher auch der Beschwerdeführer - zur Unterstützung Palacio's - anwesend gewesen sei. Nach diesem Machtwechsel hätten die Beschwerdeführenden innert weniger Tage mehrere anonyme Drohanrufe erhalten. Auch andere Personen seien davon betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass es sich hierbei um indignierte Anhänger des gestürzten Präsidenten gehandelt habe. Weil die Polizei nach diesen Vorfällen immer noch zwischen den Anhängern der neuen und der ehemaligen Regierung gespalten gewesen sei und er daher kein Vertrauen in sie gehabt habe, habe er über einen TV Sender Anzeige erstattet. Dazu habe er mit diesem Fernsehsender einen Termin abgemacht, um aus seiner Sicht über die Vorkommnisse und die gegen ihn gerichteten Drohungen zu berichten. Auf dem Weg ins Sendestudio mit einem Taxi sei ihnen ein grauer Wagen der Marke Gran Vitara Suzuki mit getönten Scheiben gefolgt. Als sie vor einem Lichtsignal hätten anhalten müssen, seien vier Männer in dunkler Kleidung und mit dunklen Sonnenbrillen aus dem Suzuki gestiegen, hätten ihm gedeutet, aus dem Taxi auszusteigen und ihn mit Hurensohn beschimpft. Da er die Wagentür auf seiner Seite nicht verschlossen gehabt habe, hätten die Verfolger diese geöffnet und an ihm gezerrt. Die Leute, die an der Strassenecke gewesen seien, hätten protestiert. Er und seine Familie hätten in die (...) Botschaft, welche sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite befinde, flüchten können. Während der Beschwerdeführer dort dem Vize-Konsul ihre Probleme erklärt habe, habe er einen Anruf des Fernsehsenders erhalten, woraufhin die Leute des Senders in die (...) Botschaft gekommen seien, um das Interview mit ihm dort aufzunehmen. Vom Vize-Konsul aufgefordert, mit dem Botschaftswagen zum nächsten Büro einer Menschenrechtsorganisation chauffiert zu werden, hätten sie das TV-Interview schliesslich bei einer Menschenrechtsorganisation durchgeführt. Nachdem er dem Präsidenten dieser Organisation seine Lage geschildert habe, habe dieser eine "grössere" Menschenrechtsorganisation darüber informiert. Wegen dieses Vorfalls und der Bedrohungen habe er schliesslich bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Anzeige erstattet, woraufhin er und seine Familie vorübergehend Polizeischutz und psychologische Betreuung erhalten hätten. Ungefähr Mitte Mai 2005 sei er von seinem Arbeitgeber zur Kündigung gezwungen worden. Des Weiteren habe er von der Regierung ein Stellenangebot als (...) der ecuadorianischen Botschaft in I._______ erhalten, woraufhin er und seine Familie am 29. August 2005 nach J._______ ausgereist seien. Als ihm im Oktober 2006 von der ecuadorianischen Vertretung eröffnet worden sei, dass er wieder in seine Heimat zurückkehren müsse, habe er aus Angst, seitens der Anhänger von Gutiérrez sowie von Journalisten belästigt und erneut verfolgt zu werden, und aus Furcht, keine Arbeitsstelle mehr zu finden, zusammen mit seiner Familie J._______ am 16. Oktober 2006 per Flugzeug verlassen und sei via Brasilien und Spanien mit einem gültigen Touristenvisum, welches zuvor von der Schweizer Botschaft in I._______ ausgestellt worden sei, um angeblich den K._______ zu besuchen, in die Schweiz gelangt. Zur Stützung ihrer Asylgesuche legten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel ins Recht (DVD mit diversen TV-Reportagen, Zeitungsausschnitte über die Ernennung Palacio's zum Präsidenten, verschiedene Arbeitszeugnisse der ecuadorianischen Botschaft in J._______, ein Schreiben des Präsidenten der Fundación de Asesoria en Derechos Humanos (INREDH) vom 1. Juni 2005, zwei Schreiben des Generalsekretariats des Präsdienten der Republik vom 8. und 16. August 2005 sowie zwei E-Mail-Ausdrucke vom 24. Oktober 2005 und vom 9. Januar 2006). B. Mit Schreiben vom 14. November 2006 übermittelte die Schweizerische Botschaft in I._______ dem BFM die Kopien der Visumsanträge der Beschwerdeführenden vom 29. September 2006. Im Übrigen bestätigte die Botschaft die Anstellung des Beschwerdeführers als (...) auf der Ecuadorianischen Botschaft in I._______. Gleichzeitig hielt die Schweizer Vertretung fest, gemäss Auskunft der Ecuadorianischen Botschaft in J._______, würden die Beschwerdeführenden in keiner Weise von der ecuadorianischen Regierung verfolgt. Ferner sei der Beschwerdeführer wegen wiederholter schwerwiegender administrativer Fehler in Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Tätigkeiten entlassen worden. C. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden die Erkenntnisse der Schweizer Botschaft im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 antworteten sie darauf. D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 - eröffnet am 12. Februar 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 16. März 2009 - Datum Poststempel - an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Rechtsbegehren kann - soweit für den Entscheid wesentlich - auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2009 verwies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, lehnte das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen und die von ihnen geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mit aktuellen und detaillierten ärztlichen Berichten zu belegen. G. Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 liessen die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Mai 2009 im Original und in spanischer Sprache mit französischer Übersetzung, wonach eine vom Beschwerdeführer beauftragte Person eine Untersuchung wegen Einschüchterung (intimidación) für den Beschwerdeführer und seine Familie, eingeleitet habe, ins Recht legen. H. Nach gewährter Fristverlängerung liessen die Beschwerdeführenden mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 27. August 2009 detaillierte ärztliche Berichte vom 15. Juni 2009 von Dr. L._______, den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 betreffend, ins Recht legen. Gleichzeitig liessen sie eine ausführlichere in spanischer Sprache verfasste Bestätigung der Generalstaatsanwaltschaft vom 1. Juli 2009 im Original zu den Akten reichen. I. Am 14. September 2009 liess sich das BFM vernehmen, worauf die Beschwerdeführenden nach dreimalig gewährter Fristverlängerung mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 replizieren liessen. Ihrer Replik liessen sie drei Internetberichte über das ecuadorianische politische Geschehen nach der Haftentlassung Gutiérrez sowie Kopien von Schulbestätigungen der Schule M._______, die Kinder betreffend, beilegen. J. Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 stimmte das BFM dem Antrag des Migrationsamtes N._______ auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) des Beschwerdeführers 5 zu. K. Aufgrund dieser Sachlage bot die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer 5 mit Zwischenverfügung vom 17. April 2012 Gelegenheit mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. L. Nach gewährter Fristverlängerung liess der Beschwerdeführer 5 durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin mitteilen, dass er an seiner Beschwerde festhalte.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 3.1.1 In der Beschwerde wird vorab gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör respektive das Akteneinsichtsrecht verletzt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) beinhaltet unter anderem die behördliche Begründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist. Letzteres gilt indessen nicht absolut und kann gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG bilden dabei die gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 VwVG auf das Erforderliche zu begrenzen. Somit kann sich bei einem gegebenen öffentlichen Interesse an Geheimhaltung als Ergebnis der Interessenabwägung für den Betroffenen ein Anspruch auf partielle Einsichtsgewährung ergeben. Diese mediatisierte Akteneinsicht kann durch das Vermitteln des wesentlichen Inhaltes gewährt werden. Dabei müssen die zwingenden Voraussetzungen von Art. 28 VwVG beachtet werden: Vertraulich behandelte Aktenstücke dürfen der Behörde zur Entscheidfindung dienen, wenn erstens die Behörde die Partei über den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzt und zweitens der Partei Gelegenheit einräumt, sich dazu zu äussern oder Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Bernhard Waldmann/JürgBickel in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern/Freiburg 2009, N 1 f. zu Art. 29 VwVG). Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts in die Akten A17/1 (Antwortschreiben der Schweizerischen Botschaft in J._______ ans BFM), welche nebst einer zusammenfassenden Wiedergabe von A18/2 (Antwortschreiben der Ecuadorianischen Botschaft in J._______ an die Schweizerische Vertretung in J._______) Kopien der Visumsanträge zum Gegenstand hat, ist festzuhalten, dass Botschaftsantworten nur unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen oder zusammengefasst zur Kenntnis gebracht werden dürfen. Letztere Form der Offenlegung wurde von der Vorinstanz gewählt, weil der Bericht Angaben enthält, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liegt. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden und lässt sich im vorliegenden Verfahren rechtfertigen. Indem den Beschwerdeführenden der wesentliche Inhalt der Aktenstücke A17/1 respektive A 18/2 am 3. Dezember 2008 vom BFM zur Kenntnis gebracht wurde, ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Akteneinsichtsrechts unbegründet. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerenden in ihrer Replik vom 14. Dezember 2009 in Bezug auf die Frage des wesentlichen Inhalts der Botschaftsberichts und der Informationsquellen nichts, da die Behörde gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG die Einsichtnahme in die Akten verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung es erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 4c S. 12). Es besteht somit keine Veranlassung, die Identität und die Informationsquellen der Schweizerischen Botschaft offen zu legen. Auch gilt festzuhalten, dass keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, wonach die Abklärungen der Schweizer Vertretung in J._______ nicht grundsätzlich zuverlässig und zutreffend sein sollten. Auch findet die Rüge in der Replik, wonach der Umfang und der Inhalt des Berichts des BFM der offengelegten Botschaftsantwort ungenügend und minimalistisch ausgefallen sei, keine Stütze, zumal die entsprechenden Antworten der Botschaft in der Zusammenfassung fast wörtlich wiedergegeben wurden. Damit besteht insgesamt keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 aus formellen Gründen aufzuheben. In Ergänzung hierzu kann an dieser Stelle zudem auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. September 2009 verwiesen werden, wo es ausführte, den Beschwerdeführenden sei der Botschaftsbericht vom 14. November 2006 nicht als solcher offengelegt, weil im Asylverfahren vor allem in Bezug auf die Identität in- oder ausländischer Informanten und Kontaktpersonen sowie für Angaben über die Art und Methoden der Informationsbeschaffung durch die schweizerischen Vertretungen im Ausland hochwertige Geheimhaltungsinteressen bestünden. Indes sei ihnen der wesentliche Inhalt des Berichts zur Kenntnis gebracht worden. 4.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht asylrelevant beurteilt und demzufolge die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen hat. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend, weshalb die Asylgewährung voraussetzt, dass der Flüchtling im Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrelevanter Verfolgung bedroht ist und Schutz braucht.
E. 5.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 10. Februar 2009 zur Begründung aus, der Beschwerdeführer 1 habe zwar glaubhaft geschildert und mit geeigneten Beweismitteln dokumentiert, dass er im April 2005 an den Strassenprotesten und tumultartigen Vorkommnissen in Quito, welche schliesslich zu einem Machtwechsel geführt hätten, persönlich involviert gewesen sei. Seine Befürchtungen, heute noch wegen der damaligen Vorkommnisse von Anhängern des damaligen Präsidenten Gutiérrez verfolgt zu werden, stelle sich vor dem Hintergrund der aktuellen innenpolitischen Lage heute anders dar, als vor vier Jahren. Demnach sei nicht davon auszugehen, die Vorkommnisse vom April 2005 würden noch heute Anlass zu gezielten asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen seitens der damaligen Verlierer geben. Zudem hätten nebst dem Beschwerdeführer tausende andere Menschen auf der Strasse demonstriert und die Absetzung von Gutiérrez verlangt. Da sich der Beschwerdeführer gegenüber den übrigen Demonstranten insofern exponierte habe, als er seine Sicht der Dinge zu den Geschehnissen vom 20. April 2005 in TV-Interviews kundgegeben habe, sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass er und seine Familie im Anschluss an die damaligen Ereignisse seitens der Gutiérrez-Befürworter bedroht worden seien. Hingegen könne daraus nicht abgeleitet werden, die Bedrohungen würden noch heute andauern. Vielmehr sei anzunehmen, dass sich die damals erzürnten Gemüter längst beruhigt hätten und die Beschwerdeführenden heute nicht mehr befürchten müssten, von Anhängern des ehemaligen Präsidenten Gutiérrez bedroht oder verfolgt zu werden. Ferner seien die vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgungsmassnahmen seitens der Anhängerschaft Gutiérrez' auch insofern nicht asylrelevant, als es sich dabei um eine Bedrohung seitens privater Dritter handeln würde. Indem der ecuadorianische Staat dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 schnell und unbürokratisch zu einer Arbeitsstelle auf der Ecuadorianischen Botschaft in J._______ verholfen habe, nachdem er die zuständigen Stellen um Schutz ersucht habe, habe der ecuadorianische Staat seine Schutzpflicht wahrgenommen. Zudem verfüge er heute grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem. So sei es den Beschwerdeführenden zumutbar und möglich, sich notfalls unter behördlichen Schutz stellen zu lassen. Obschon es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren, seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, der Staat sei in ihrem Fall nicht schutzwillig.
E. 5.2 In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2009 führte es im Übrigen aus, das Vorbringen der Beschwerdeführenden, Gutiérrez werde Leute, die ihm im Vorfeld der Wahlen in die Quere kämen, mundtot machen und insbesondere auch den Beschwerdeführenden nachstellen, ziele ins Leere, zumal die Präsidentschaftswahlen von April 2009 längst vorüber seien und sich von einer vom Beschwerdeführer 1 im Jahr 2006 eingereichten Anzeige keine asylrelevante Verfolgungssituation ableiten lasse. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden ihren Visumsantrag auf der Schweizer Botschaft in I._______, den sie mit dem Besuch des K._______ begründet hätten, bewusst unter falschem Vorwand erschlichen, um in die Schweiz einreisen zu können. Ein solches Vorgehen sei generell nicht vereinbar mit der behaupteten Gefährdung, denn wären die Beschwerdeführenden tatsächlich bedroht gewesen, wäre ihnen die Möglichkeit offen gestanden, bereits auf der Schweizer Botschaft in Ecuador oder in J._______ ein Asylgesuch einzureichen, was ihnen offensichtlich bekannt gewesen sei. Ferner sei die Beschwerdeführerin kolumbianische Staatsangehörige, so dass die Beschwerdeführenden mit Kolumbien über eine Aufenthaltsalternative verfügen würden, sofern sie nicht nach Ecuador zurückkehren wollten.
E. 5.3 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht festgestellt worden sei, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant.
E. 5.4 Wie das BFM geht auch das Gericht davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Entsprechend der zutreffenden Auffassung des BFM sind die subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführenden, heute noch wegen der Vorkommnisse in den Jahren 2005, die zu einem Machtwechsel in Ecuador führten und wo der Beschwerdeführer in die tumultartigen Vorkommnissen involviert gewesen ist, von Anhängern des damaligen Ex-Präsidenten Gutiérrez verfolgt zu werden, objektiv unbegründet. Auch wenn Lucio Gutiérrez nach seiner Rückkehr aus dem Exil im Jahre 2005 im Jahre 2009 wieder für das Präsidentenamt kandidierte und noch heute Vorsitzender und Wortführer der Oppositionspartei PSP (Partido Dociedad Patriótica 21 de Enero) ist (vgl. Centro Estudios y Documentación Internacionales des Barcelona, Lucio Gutiérrez Borbúa, 06.06.2011 in: http://www.cidob.org/es/documentacio/ biografias_lideres_politicos/america_del_sur/ecuador/lucio_gutierrez_ borbua#8, abgerufen am 10. August 2012), präsentiert sich die Sicherheitslage in Ecuador für die Beschwerdeführenden mit dem heutigen Präsidenten Rafael Correa anders als bei deren Ausreise im Jahre 2005. Der Einwand in der Replik, die Vorinstanz habe die Textstelle (Ziff. 2.1.) ihrer Beschwerde, wonach Gutiérrez Leute, die ihm im Vorfeld der Wahlen in die Quere kämen, mundtot machen und auch den Beschwerdeführenden nachstellen würden, unvollständig wiedergegeben, ändert dabei nichts an der Sachlage. Es mag zwar zutreffen, Gutiérrez habe dank der Korruption in der Politik und dank seinen (zumindest früheren) Beziehungen zu den FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) die nötigen Mittel zur Mobilisierung "geeigneter" Personen, ändert aber nichts daran, dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass die Beschwerdeführenden heute bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in asylrelevanter Weise gefährdet wären, mithin der Expräsident und seine Anhänger ein aktuelles Verfolgungsinteresse in Bezug auf die Beschwerdeführenden haben. Darüber hinaus ist mit dem BFM festzustellen, dass der Beschwerdeführer einer unter Vielen war, der die Absetzung von Gutiérrez verlangt hat. Dass er wegen dieser Geschehnisse bedroht worden ist, reicht nicht aus, um die Asylrelevanz zum heutigen Zeitpunkt zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die drei Jahre zurückliegenden Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Mai und vom 1. Juli 2009, worin bestätigt wird, dass die Sicherheit der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht gewährleistet sei, nichts zu ändern. Das BFM stellte in seiner Vernehmlassung zu Recht fest, dass die Wahlen zwischenzeitlich längst vorüber sind und sich aus einer vom Beschwerdeführer im Jahr 2006 eingereichten Anzeige noch keine asylrelevante Verfolgungssituation ableiten lässt. Es ist im heutigen Zeitpunkt sodann nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht (wieder) an die heimatlichen Behörden wenden könnte, sollte er wegen Drohungen oder Übergriffen um Hilfe nachsuchen müssen. Immerhin hat der ecuadorianische Staat dem Beschwerdeführer bereits einmal geholfen, als er um Schutz ersucht hatte. Was die telefonischen Einschüchterungen und die Verfolgungen sowie die Bedrohungen respektive Übergriffe anbelangt, ist der Vollständigkeit halber nochmals darauf hinzuweisen, dass die ecuadorianischen Behörden ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zu erkennen gegeben haben, indem sie auf Anzeige der Beschwerdeführenden hin ein Strafverfahren an die Hand genommen haben, welches zurzeit infolge ihrer Landesabwesenheit sistiert wurde und aussagegemäss bei ihrer Rückkehr wieder an die Hand genommen würde (vgl. Eingabe vom 16. März 2009 S. 8, Bestätigungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Mai 2009 und vom 1. Juli 2009). Zudem haben ihnen die ecuadorianischen Behörden hierauf Polizeischutz zugesprochen und dem Beschwerdeführer 1 umgehend sowie unbürokratisch zu einer neuen Stelle als (...) in der Ecuadorianischen Vertretung in I._______ verholfen, weshalb davon auszugehen ist, der ecuadorianische Staat sei grundsätzlich schutzwillig und -fähig.
E. 5.5 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Deren Asylgesuche wurden vom BFM somit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, näher auf die Vorbringen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer 5 ist vorab festzustellen, dass das BFM dem Antrag des Migrationsamtes N._______ auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG zugestimmt und ihm die Aufenthaltsbewilligung B erteilt hat. Dadurch ist die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des Vollzugs (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Februar 2010) hinsichtlich des Beschwerdeführers 5 als dahingefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251), weshalb die Beschwerde, soweit die Wegweisung und den Vollzug des Beschwerdeführers 5 betreffend, infolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 6.2.2 Die Beschwerde ist daher in Bezug auf den Beschwerdeführer 5 - soweit nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen. 6.3 Die Beschwerdeführenden 1 - 4 verfügen hingegen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Deren Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 27) von neuem zu prüfen sind. 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2) 7.3.3 Gemäss den am 27. August 2009 zu den Akten gereichten ärztlichen Berichten vom 15. Juni 2009 litt die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt unter einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) bei einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Möglich sei auch eine nicht näher bezeichnete Reaktion auf schwere Belastung. Zur Behandlung sei bei ihr eine niederfrequente Therapie sowie eine medikamentöse Therapie indiziert. In Bezug auf den Beschwerdeführer, der gemäss dem ärztlichen Befund vom 27. August 2009 zu diesem Zeitpunkt an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) bei Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD F43.22) sowie an einer nicht näher bezeichneten Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.9) gelitten hatte, wurde eine psychiatrische und medikamentöse Behandlung als dringend notwendig bezeichnet. In Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen kann darauf verzichtet werden, aktuelle, detaillierte ärztliche Zeugnisse einzufordern. Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt Ecuador - und insbesondere Quito - über eine hinreichende medizinische Infrastruktur, so dass sich die Beschwerdeführenden auch dort - sofern zum heutigen Zeitpunkt noch notwendig - behandeln lassen könnten. Zudem ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Ecuador nicht zu einer ernsthaften Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung und damit zu einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AsylG führen würde. Schliesslich ist nochmals zu betonen, dass allein der Umstand, dass im Herkunfts- oder Heimatland eine allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist, nicht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 7.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. die noch zu Art. 14a Abs. 4 ANAG erfolgte und weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 6). In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 31 S. 260 f.). 7.3.5 Die Beschwerdeführenden, sind mit ihren beiden (...) und (...) im Oktober 2006 in die Schweiz eingereist. Die Familie hält sich demnach seit fast sechs Jahren hier auf. Im Zeitpunkt der Einreise waren die zwei in diesem Zusammenhang noch interessierenden Kinder C._______ (...) und D._______ (...) Jahre alt, heute sind sie beinahe (...)- und (...)-jährig. 7.3.6 Aufgrund des Alters von C._______ und D._______ im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sowie der Schulbestätigungen der Schulleitung M._______ vom 7. und 8. Oktober 2009 ergibt sich, dass C._______ den Kindergarten und ihre gesamte bisherige schulische Ausbildung hier durchlaufen hat und bald in die Oberstufe übertreten wird. D._______ seinerseits besuchte damals die Primarschule und dürfte ebenfalls in die Oberstufe übergetreten sein. Zwischenzeitlich haben sie Schweizer Dialekt und Hochdeutsch erlernt und sich zusehends an die schweizerische Lebensweise assimiliert beziehungsweise sind insbesondere durch den Besuch der Schule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden. Es ist auch davon auszugehen, dass sie in den letzten sechs Jahren ein eigenes persönliches Beziehungsnetz geschaffen haben. Demgegenüber wird insbesondere C._______ kaum über die - namentlich schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch werden die beiden Kinder aufgrund der langjährigen Abwesenheit kaum Kontakte zu anderen gleichaltrigen Kindern in ihrem Heimatland haben. Angesichts dessen sowie der kulturellen Unterschiede zwischen der Schweiz und Ecuador wäre ihre Reintegration in der Heimat in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage besteht für sie beide somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihr weitgehend fremder gewordenen Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits zu starken Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung führen könnten, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. In Würdigung der vorstehenden Ausführungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Kinder C._______ und D._______ nach Ecuador als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Sie sind demnach zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7.3.7 Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 - als Eltern - ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 4 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sind.
E. 8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Bundesamt zu Unrecht festgestellt hat, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1 bis 4 sei zumutbar. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2009 betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden 1 bis 4 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9.1 Die Beschwerdeführerenden stellten mit ihrer Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. Juni 2010 einer Erwerbstätigkeit nachgeht und daher nicht von der Bedürftigkeit auszugehen ist, sind die kumulativen Erfordernisse für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Die bei diesem Verfahrensausgang praxisgemäss hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300. sind somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. 9.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts ihres teilweisen Obsiegens ist den Beschwerdeführenden eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung zuzusprechen. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer 5 wird die Beschwerde abgewiesen, soweit nicht gegenstandslos geworden. 1.2 In Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 bis 4 wird die Beschwerde, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft, gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Februar 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden 1 bis 4 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1691/2009 Urteil vom 20. August 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien
1. A._______, geboren am (...), Ecuador, dessen Frau
2. B._______, geboren am (...), Kolumbien, und deren Kinder
3. C._______, geboren am (...), Ecuador,
4. D._______, geboren am (...), Ecuador,
5. E._______, geboren am (...), Ecuador, alle vertreten durch Magda Zihlmann, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge suchten die Beschwerdeführenden am 19. Oktober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Am 25. Oktober 2006 wurden sie ins Transitzentrum (TZ) G._______ transferiert. Anlässlich der Kurzbefragungen im TZ G._______ vom 15. November 2006 sowie der kantonalen Anhörungen vom 12. Januar 2007 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe als (...) in H._______ (Ecuador) gearbeitet. Am 20. April 2005 sei es in Ecuador zur Absetzung des damaligen Präsidenten Gutiérrez gekommen, woraufhin der Oppositionskongress den bisherigen Vizepräsidenten Alfredo Palacio zum neuen Präsidenten bestimmt habe. In jenen Tagen sei es zu Zusammenstössen zwischen Demonstranten und nationalen Sicherheitskräften gekommen, anlässlich welcher auch der Beschwerdeführer - zur Unterstützung Palacio's - anwesend gewesen sei. Nach diesem Machtwechsel hätten die Beschwerdeführenden innert weniger Tage mehrere anonyme Drohanrufe erhalten. Auch andere Personen seien davon betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass es sich hierbei um indignierte Anhänger des gestürzten Präsidenten gehandelt habe. Weil die Polizei nach diesen Vorfällen immer noch zwischen den Anhängern der neuen und der ehemaligen Regierung gespalten gewesen sei und er daher kein Vertrauen in sie gehabt habe, habe er über einen TV Sender Anzeige erstattet. Dazu habe er mit diesem Fernsehsender einen Termin abgemacht, um aus seiner Sicht über die Vorkommnisse und die gegen ihn gerichteten Drohungen zu berichten. Auf dem Weg ins Sendestudio mit einem Taxi sei ihnen ein grauer Wagen der Marke Gran Vitara Suzuki mit getönten Scheiben gefolgt. Als sie vor einem Lichtsignal hätten anhalten müssen, seien vier Männer in dunkler Kleidung und mit dunklen Sonnenbrillen aus dem Suzuki gestiegen, hätten ihm gedeutet, aus dem Taxi auszusteigen und ihn mit Hurensohn beschimpft. Da er die Wagentür auf seiner Seite nicht verschlossen gehabt habe, hätten die Verfolger diese geöffnet und an ihm gezerrt. Die Leute, die an der Strassenecke gewesen seien, hätten protestiert. Er und seine Familie hätten in die (...) Botschaft, welche sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite befinde, flüchten können. Während der Beschwerdeführer dort dem Vize-Konsul ihre Probleme erklärt habe, habe er einen Anruf des Fernsehsenders erhalten, woraufhin die Leute des Senders in die (...) Botschaft gekommen seien, um das Interview mit ihm dort aufzunehmen. Vom Vize-Konsul aufgefordert, mit dem Botschaftswagen zum nächsten Büro einer Menschenrechtsorganisation chauffiert zu werden, hätten sie das TV-Interview schliesslich bei einer Menschenrechtsorganisation durchgeführt. Nachdem er dem Präsidenten dieser Organisation seine Lage geschildert habe, habe dieser eine "grössere" Menschenrechtsorganisation darüber informiert. Wegen dieses Vorfalls und der Bedrohungen habe er schliesslich bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Anzeige erstattet, woraufhin er und seine Familie vorübergehend Polizeischutz und psychologische Betreuung erhalten hätten. Ungefähr Mitte Mai 2005 sei er von seinem Arbeitgeber zur Kündigung gezwungen worden. Des Weiteren habe er von der Regierung ein Stellenangebot als (...) der ecuadorianischen Botschaft in I._______ erhalten, woraufhin er und seine Familie am 29. August 2005 nach J._______ ausgereist seien. Als ihm im Oktober 2006 von der ecuadorianischen Vertretung eröffnet worden sei, dass er wieder in seine Heimat zurückkehren müsse, habe er aus Angst, seitens der Anhänger von Gutiérrez sowie von Journalisten belästigt und erneut verfolgt zu werden, und aus Furcht, keine Arbeitsstelle mehr zu finden, zusammen mit seiner Familie J._______ am 16. Oktober 2006 per Flugzeug verlassen und sei via Brasilien und Spanien mit einem gültigen Touristenvisum, welches zuvor von der Schweizer Botschaft in I._______ ausgestellt worden sei, um angeblich den K._______ zu besuchen, in die Schweiz gelangt. Zur Stützung ihrer Asylgesuche legten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel ins Recht (DVD mit diversen TV-Reportagen, Zeitungsausschnitte über die Ernennung Palacio's zum Präsidenten, verschiedene Arbeitszeugnisse der ecuadorianischen Botschaft in J._______, ein Schreiben des Präsidenten der Fundación de Asesoria en Derechos Humanos (INREDH) vom 1. Juni 2005, zwei Schreiben des Generalsekretariats des Präsdienten der Republik vom 8. und 16. August 2005 sowie zwei E-Mail-Ausdrucke vom 24. Oktober 2005 und vom 9. Januar 2006). B. Mit Schreiben vom 14. November 2006 übermittelte die Schweizerische Botschaft in I._______ dem BFM die Kopien der Visumsanträge der Beschwerdeführenden vom 29. September 2006. Im Übrigen bestätigte die Botschaft die Anstellung des Beschwerdeführers als (...) auf der Ecuadorianischen Botschaft in I._______. Gleichzeitig hielt die Schweizer Vertretung fest, gemäss Auskunft der Ecuadorianischen Botschaft in J._______, würden die Beschwerdeführenden in keiner Weise von der ecuadorianischen Regierung verfolgt. Ferner sei der Beschwerdeführer wegen wiederholter schwerwiegender administrativer Fehler in Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Tätigkeiten entlassen worden. C. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden die Erkenntnisse der Schweizer Botschaft im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 antworteten sie darauf. D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 - eröffnet am 12. Februar 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 16. März 2009 - Datum Poststempel - an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Rechtsbegehren kann - soweit für den Entscheid wesentlich - auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2009 verwies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, lehnte das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen und die von ihnen geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mit aktuellen und detaillierten ärztlichen Berichten zu belegen. G. Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 liessen die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Mai 2009 im Original und in spanischer Sprache mit französischer Übersetzung, wonach eine vom Beschwerdeführer beauftragte Person eine Untersuchung wegen Einschüchterung (intimidación) für den Beschwerdeführer und seine Familie, eingeleitet habe, ins Recht legen. H. Nach gewährter Fristverlängerung liessen die Beschwerdeführenden mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 27. August 2009 detaillierte ärztliche Berichte vom 15. Juni 2009 von Dr. L._______, den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 betreffend, ins Recht legen. Gleichzeitig liessen sie eine ausführlichere in spanischer Sprache verfasste Bestätigung der Generalstaatsanwaltschaft vom 1. Juli 2009 im Original zu den Akten reichen. I. Am 14. September 2009 liess sich das BFM vernehmen, worauf die Beschwerdeführenden nach dreimalig gewährter Fristverlängerung mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 replizieren liessen. Ihrer Replik liessen sie drei Internetberichte über das ecuadorianische politische Geschehen nach der Haftentlassung Gutiérrez sowie Kopien von Schulbestätigungen der Schule M._______, die Kinder betreffend, beilegen. J. Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 stimmte das BFM dem Antrag des Migrationsamtes N._______ auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) des Beschwerdeführers 5 zu. K. Aufgrund dieser Sachlage bot die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer 5 mit Zwischenverfügung vom 17. April 2012 Gelegenheit mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. L. Nach gewährter Fristverlängerung liess der Beschwerdeführer 5 durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin mitteilen, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 3.1.1 In der Beschwerde wird vorab gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör respektive das Akteneinsichtsrecht verletzt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) beinhaltet unter anderem die behördliche Begründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist. Letzteres gilt indessen nicht absolut und kann gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG bilden dabei die gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 VwVG auf das Erforderliche zu begrenzen. Somit kann sich bei einem gegebenen öffentlichen Interesse an Geheimhaltung als Ergebnis der Interessenabwägung für den Betroffenen ein Anspruch auf partielle Einsichtsgewährung ergeben. Diese mediatisierte Akteneinsicht kann durch das Vermitteln des wesentlichen Inhaltes gewährt werden. Dabei müssen die zwingenden Voraussetzungen von Art. 28 VwVG beachtet werden: Vertraulich behandelte Aktenstücke dürfen der Behörde zur Entscheidfindung dienen, wenn erstens die Behörde die Partei über den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzt und zweitens der Partei Gelegenheit einräumt, sich dazu zu äussern oder Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Bernhard Waldmann/JürgBickel in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern/Freiburg 2009, N 1 f. zu Art. 29 VwVG). Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts in die Akten A17/1 (Antwortschreiben der Schweizerischen Botschaft in J._______ ans BFM), welche nebst einer zusammenfassenden Wiedergabe von A18/2 (Antwortschreiben der Ecuadorianischen Botschaft in J._______ an die Schweizerische Vertretung in J._______) Kopien der Visumsanträge zum Gegenstand hat, ist festzuhalten, dass Botschaftsantworten nur unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen oder zusammengefasst zur Kenntnis gebracht werden dürfen. Letztere Form der Offenlegung wurde von der Vorinstanz gewählt, weil der Bericht Angaben enthält, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liegt. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden und lässt sich im vorliegenden Verfahren rechtfertigen. Indem den Beschwerdeführenden der wesentliche Inhalt der Aktenstücke A17/1 respektive A 18/2 am 3. Dezember 2008 vom BFM zur Kenntnis gebracht wurde, ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Akteneinsichtsrechts unbegründet. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerenden in ihrer Replik vom 14. Dezember 2009 in Bezug auf die Frage des wesentlichen Inhalts der Botschaftsberichts und der Informationsquellen nichts, da die Behörde gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG die Einsichtnahme in die Akten verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung es erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 4c S. 12). Es besteht somit keine Veranlassung, die Identität und die Informationsquellen der Schweizerischen Botschaft offen zu legen. Auch gilt festzuhalten, dass keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, wonach die Abklärungen der Schweizer Vertretung in J._______ nicht grundsätzlich zuverlässig und zutreffend sein sollten. Auch findet die Rüge in der Replik, wonach der Umfang und der Inhalt des Berichts des BFM der offengelegten Botschaftsantwort ungenügend und minimalistisch ausgefallen sei, keine Stütze, zumal die entsprechenden Antworten der Botschaft in der Zusammenfassung fast wörtlich wiedergegeben wurden. Damit besteht insgesamt keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 aus formellen Gründen aufzuheben. In Ergänzung hierzu kann an dieser Stelle zudem auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. September 2009 verwiesen werden, wo es ausführte, den Beschwerdeführenden sei der Botschaftsbericht vom 14. November 2006 nicht als solcher offengelegt, weil im Asylverfahren vor allem in Bezug auf die Identität in- oder ausländischer Informanten und Kontaktpersonen sowie für Angaben über die Art und Methoden der Informationsbeschaffung durch die schweizerischen Vertretungen im Ausland hochwertige Geheimhaltungsinteressen bestünden. Indes sei ihnen der wesentliche Inhalt des Berichts zur Kenntnis gebracht worden. 4.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht asylrelevant beurteilt und demzufolge die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen hat. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend, weshalb die Asylgewährung voraussetzt, dass der Flüchtling im Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrelevanter Verfolgung bedroht ist und Schutz braucht. 5. 5.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 10. Februar 2009 zur Begründung aus, der Beschwerdeführer 1 habe zwar glaubhaft geschildert und mit geeigneten Beweismitteln dokumentiert, dass er im April 2005 an den Strassenprotesten und tumultartigen Vorkommnissen in Quito, welche schliesslich zu einem Machtwechsel geführt hätten, persönlich involviert gewesen sei. Seine Befürchtungen, heute noch wegen der damaligen Vorkommnisse von Anhängern des damaligen Präsidenten Gutiérrez verfolgt zu werden, stelle sich vor dem Hintergrund der aktuellen innenpolitischen Lage heute anders dar, als vor vier Jahren. Demnach sei nicht davon auszugehen, die Vorkommnisse vom April 2005 würden noch heute Anlass zu gezielten asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen seitens der damaligen Verlierer geben. Zudem hätten nebst dem Beschwerdeführer tausende andere Menschen auf der Strasse demonstriert und die Absetzung von Gutiérrez verlangt. Da sich der Beschwerdeführer gegenüber den übrigen Demonstranten insofern exponierte habe, als er seine Sicht der Dinge zu den Geschehnissen vom 20. April 2005 in TV-Interviews kundgegeben habe, sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass er und seine Familie im Anschluss an die damaligen Ereignisse seitens der Gutiérrez-Befürworter bedroht worden seien. Hingegen könne daraus nicht abgeleitet werden, die Bedrohungen würden noch heute andauern. Vielmehr sei anzunehmen, dass sich die damals erzürnten Gemüter längst beruhigt hätten und die Beschwerdeführenden heute nicht mehr befürchten müssten, von Anhängern des ehemaligen Präsidenten Gutiérrez bedroht oder verfolgt zu werden. Ferner seien die vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgungsmassnahmen seitens der Anhängerschaft Gutiérrez' auch insofern nicht asylrelevant, als es sich dabei um eine Bedrohung seitens privater Dritter handeln würde. Indem der ecuadorianische Staat dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 schnell und unbürokratisch zu einer Arbeitsstelle auf der Ecuadorianischen Botschaft in J._______ verholfen habe, nachdem er die zuständigen Stellen um Schutz ersucht habe, habe der ecuadorianische Staat seine Schutzpflicht wahrgenommen. Zudem verfüge er heute grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem. So sei es den Beschwerdeführenden zumutbar und möglich, sich notfalls unter behördlichen Schutz stellen zu lassen. Obschon es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren, seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, der Staat sei in ihrem Fall nicht schutzwillig. 5.2 In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2009 führte es im Übrigen aus, das Vorbringen der Beschwerdeführenden, Gutiérrez werde Leute, die ihm im Vorfeld der Wahlen in die Quere kämen, mundtot machen und insbesondere auch den Beschwerdeführenden nachstellen, ziele ins Leere, zumal die Präsidentschaftswahlen von April 2009 längst vorüber seien und sich von einer vom Beschwerdeführer 1 im Jahr 2006 eingereichten Anzeige keine asylrelevante Verfolgungssituation ableiten lasse. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden ihren Visumsantrag auf der Schweizer Botschaft in I._______, den sie mit dem Besuch des K._______ begründet hätten, bewusst unter falschem Vorwand erschlichen, um in die Schweiz einreisen zu können. Ein solches Vorgehen sei generell nicht vereinbar mit der behaupteten Gefährdung, denn wären die Beschwerdeführenden tatsächlich bedroht gewesen, wäre ihnen die Möglichkeit offen gestanden, bereits auf der Schweizer Botschaft in Ecuador oder in J._______ ein Asylgesuch einzureichen, was ihnen offensichtlich bekannt gewesen sei. Ferner sei die Beschwerdeführerin kolumbianische Staatsangehörige, so dass die Beschwerdeführenden mit Kolumbien über eine Aufenthaltsalternative verfügen würden, sofern sie nicht nach Ecuador zurückkehren wollten. 5.3 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht festgestellt worden sei, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. 5.4 Wie das BFM geht auch das Gericht davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Entsprechend der zutreffenden Auffassung des BFM sind die subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführenden, heute noch wegen der Vorkommnisse in den Jahren 2005, die zu einem Machtwechsel in Ecuador führten und wo der Beschwerdeführer in die tumultartigen Vorkommnissen involviert gewesen ist, von Anhängern des damaligen Ex-Präsidenten Gutiérrez verfolgt zu werden, objektiv unbegründet. Auch wenn Lucio Gutiérrez nach seiner Rückkehr aus dem Exil im Jahre 2005 im Jahre 2009 wieder für das Präsidentenamt kandidierte und noch heute Vorsitzender und Wortführer der Oppositionspartei PSP (Partido Dociedad Patriótica 21 de Enero) ist (vgl. Centro Estudios y Documentación Internacionales des Barcelona, Lucio Gutiérrez Borbúa, 06.06.2011 in: http://www.cidob.org/es/documentacio/ biografias_lideres_politicos/america_del_sur/ecuador/lucio_gutierrez_ borbua#8, abgerufen am 10. August 2012), präsentiert sich die Sicherheitslage in Ecuador für die Beschwerdeführenden mit dem heutigen Präsidenten Rafael Correa anders als bei deren Ausreise im Jahre 2005. Der Einwand in der Replik, die Vorinstanz habe die Textstelle (Ziff. 2.1.) ihrer Beschwerde, wonach Gutiérrez Leute, die ihm im Vorfeld der Wahlen in die Quere kämen, mundtot machen und auch den Beschwerdeführenden nachstellen würden, unvollständig wiedergegeben, ändert dabei nichts an der Sachlage. Es mag zwar zutreffen, Gutiérrez habe dank der Korruption in der Politik und dank seinen (zumindest früheren) Beziehungen zu den FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) die nötigen Mittel zur Mobilisierung "geeigneter" Personen, ändert aber nichts daran, dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass die Beschwerdeführenden heute bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in asylrelevanter Weise gefährdet wären, mithin der Expräsident und seine Anhänger ein aktuelles Verfolgungsinteresse in Bezug auf die Beschwerdeführenden haben. Darüber hinaus ist mit dem BFM festzustellen, dass der Beschwerdeführer einer unter Vielen war, der die Absetzung von Gutiérrez verlangt hat. Dass er wegen dieser Geschehnisse bedroht worden ist, reicht nicht aus, um die Asylrelevanz zum heutigen Zeitpunkt zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die drei Jahre zurückliegenden Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Mai und vom 1. Juli 2009, worin bestätigt wird, dass die Sicherheit der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht gewährleistet sei, nichts zu ändern. Das BFM stellte in seiner Vernehmlassung zu Recht fest, dass die Wahlen zwischenzeitlich längst vorüber sind und sich aus einer vom Beschwerdeführer im Jahr 2006 eingereichten Anzeige noch keine asylrelevante Verfolgungssituation ableiten lässt. Es ist im heutigen Zeitpunkt sodann nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht (wieder) an die heimatlichen Behörden wenden könnte, sollte er wegen Drohungen oder Übergriffen um Hilfe nachsuchen müssen. Immerhin hat der ecuadorianische Staat dem Beschwerdeführer bereits einmal geholfen, als er um Schutz ersucht hatte. Was die telefonischen Einschüchterungen und die Verfolgungen sowie die Bedrohungen respektive Übergriffe anbelangt, ist der Vollständigkeit halber nochmals darauf hinzuweisen, dass die ecuadorianischen Behörden ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zu erkennen gegeben haben, indem sie auf Anzeige der Beschwerdeführenden hin ein Strafverfahren an die Hand genommen haben, welches zurzeit infolge ihrer Landesabwesenheit sistiert wurde und aussagegemäss bei ihrer Rückkehr wieder an die Hand genommen würde (vgl. Eingabe vom 16. März 2009 S. 8, Bestätigungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Mai 2009 und vom 1. Juli 2009). Zudem haben ihnen die ecuadorianischen Behörden hierauf Polizeischutz zugesprochen und dem Beschwerdeführer 1 umgehend sowie unbürokratisch zu einer neuen Stelle als (...) in der Ecuadorianischen Vertretung in I._______ verholfen, weshalb davon auszugehen ist, der ecuadorianische Staat sei grundsätzlich schutzwillig und -fähig. 5.5 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Deren Asylgesuche wurden vom BFM somit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, näher auf die Vorbringen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer 5 ist vorab festzustellen, dass das BFM dem Antrag des Migrationsamtes N._______ auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG zugestimmt und ihm die Aufenthaltsbewilligung B erteilt hat. Dadurch ist die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des Vollzugs (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Februar 2010) hinsichtlich des Beschwerdeführers 5 als dahingefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251), weshalb die Beschwerde, soweit die Wegweisung und den Vollzug des Beschwerdeführers 5 betreffend, infolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 6.2.2 Die Beschwerde ist daher in Bezug auf den Beschwerdeführer 5 - soweit nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen. 6.3 Die Beschwerdeführenden 1 - 4 verfügen hingegen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Deren Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 27) von neuem zu prüfen sind. 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2) 7.3.3 Gemäss den am 27. August 2009 zu den Akten gereichten ärztlichen Berichten vom 15. Juni 2009 litt die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt unter einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) bei einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Möglich sei auch eine nicht näher bezeichnete Reaktion auf schwere Belastung. Zur Behandlung sei bei ihr eine niederfrequente Therapie sowie eine medikamentöse Therapie indiziert. In Bezug auf den Beschwerdeführer, der gemäss dem ärztlichen Befund vom 27. August 2009 zu diesem Zeitpunkt an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) bei Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD F43.22) sowie an einer nicht näher bezeichneten Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.9) gelitten hatte, wurde eine psychiatrische und medikamentöse Behandlung als dringend notwendig bezeichnet. In Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen kann darauf verzichtet werden, aktuelle, detaillierte ärztliche Zeugnisse einzufordern. Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt Ecuador - und insbesondere Quito - über eine hinreichende medizinische Infrastruktur, so dass sich die Beschwerdeführenden auch dort - sofern zum heutigen Zeitpunkt noch notwendig - behandeln lassen könnten. Zudem ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Ecuador nicht zu einer ernsthaften Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung und damit zu einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AsylG führen würde. Schliesslich ist nochmals zu betonen, dass allein der Umstand, dass im Herkunfts- oder Heimatland eine allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist, nicht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 7.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. die noch zu Art. 14a Abs. 4 ANAG erfolgte und weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 6). In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 31 S. 260 f.). 7.3.5 Die Beschwerdeführenden, sind mit ihren beiden (...) und (...) im Oktober 2006 in die Schweiz eingereist. Die Familie hält sich demnach seit fast sechs Jahren hier auf. Im Zeitpunkt der Einreise waren die zwei in diesem Zusammenhang noch interessierenden Kinder C._______ (...) und D._______ (...) Jahre alt, heute sind sie beinahe (...)- und (...)-jährig. 7.3.6 Aufgrund des Alters von C._______ und D._______ im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sowie der Schulbestätigungen der Schulleitung M._______ vom 7. und 8. Oktober 2009 ergibt sich, dass C._______ den Kindergarten und ihre gesamte bisherige schulische Ausbildung hier durchlaufen hat und bald in die Oberstufe übertreten wird. D._______ seinerseits besuchte damals die Primarschule und dürfte ebenfalls in die Oberstufe übergetreten sein. Zwischenzeitlich haben sie Schweizer Dialekt und Hochdeutsch erlernt und sich zusehends an die schweizerische Lebensweise assimiliert beziehungsweise sind insbesondere durch den Besuch der Schule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden. Es ist auch davon auszugehen, dass sie in den letzten sechs Jahren ein eigenes persönliches Beziehungsnetz geschaffen haben. Demgegenüber wird insbesondere C._______ kaum über die - namentlich schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch werden die beiden Kinder aufgrund der langjährigen Abwesenheit kaum Kontakte zu anderen gleichaltrigen Kindern in ihrem Heimatland haben. Angesichts dessen sowie der kulturellen Unterschiede zwischen der Schweiz und Ecuador wäre ihre Reintegration in der Heimat in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage besteht für sie beide somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihr weitgehend fremder gewordenen Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits zu starken Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung führen könnten, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. In Würdigung der vorstehenden Ausführungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Kinder C._______ und D._______ nach Ecuador als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Sie sind demnach zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7.3.7 Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 - als Eltern - ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 4 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sind.
8. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Bundesamt zu Unrecht festgestellt hat, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1 bis 4 sei zumutbar. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2009 betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden 1 bis 4 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9.1 Die Beschwerdeführerenden stellten mit ihrer Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. Juni 2010 einer Erwerbstätigkeit nachgeht und daher nicht von der Bedürftigkeit auszugehen ist, sind die kumulativen Erfordernisse für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Die bei diesem Verfahrensausgang praxisgemäss hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300. sind somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. 9.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts ihres teilweisen Obsiegens ist den Beschwerdeführenden eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung zuzusprechen. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer 5 wird die Beschwerde abgewiesen, soweit nicht gegenstandslos geworden. 1.2 In Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 bis 4 wird die Beschwerde, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft, gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Februar 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden 1 bis 4 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: