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E-1690/2012

E-1690/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - aus E._______, Kosovo, stammende ethnische Serben - reisten eigenen Angaben zufolge am 21. August 2011 per Minibus über ihnen unbekannte Länder in die Schweiz ein und stellten im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ihre Asylgesuche. Am 8. September 2011 fand eine summarische Befragung zu ihrer Person und zu ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat statt. Am 12. September 2011 wies das BFM die Beschwerdeführenden dem Kanton (...) zu. Am 22. November 2011 folgte eine einlässliche Befragung zu ihren Asylgründen. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen folgende Gründe für ihre Ausreise geltend: Sie hätten sich nicht frei bewegen können, da sie ständig Behelligungen und mehrmals Übergriffen bis hin zu Morddrohungen seitens der albanischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei im Oktober 2009 von zwei Albanern vergewaltigt worden. Die kosovarischen Polizei- und Justizbehörden würden in solchen Fällen nicht eingreifen und den Beschwerdeführenden somit keinen Schutz bieten. Ebenso seien sie von den serbischen Dorfbewohnern schikaniert worden, da der Grossvater des Beschwerdeführers vor ca. 50 Jahren den Albanern Grundstücke verkauft habe. Schliesslich seien sie auch mit familiären Problemen konfrontiert, da die Eltern des Beschwerdeführers ihre Schwiegertochter nicht akzeptieren würden. Die Beschwerdeführerin habe gegen ihre Schwiegermutter Strafanzeige wegen Drohung und Tätlichkeiten erstattet. Die Beschwerdeführenden reichten Identitätsausweise aus dem Jahr 2006 zu den Akten. Darin ist als Geburtsort der Beschwerdeführenden wie auch als deren Wohnsitz die Gemeinde F._______ (heutiges Kosovo) aufgeführt. Weiter wurden serbische Geburtsscheine der beiden Kinder zum Verfahren gereicht, welche am 3. August 2011 in (...) und am 4. August 2011 in (...) (beides serbische Ortschaften) ausgestellt wurden. Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht:

- Gynäkologischer Bericht vom (...) Januar 2010, ausgestellt durch Dr. med. (...), in [serbische Ortschaft];

- Zeugenbericht von (...) und (...) von August 2011 zur Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in seiner Heimat, beglaubigt durch das Innenministerium F._______, Republik Kosovo;

- eine Gerichtsvorladung vom (...) September 2011 des Beschwerdeführers betreffend Verkehrsregelübertretung, ausgestellt durch die Justizbehörden in (...), Serbien (Faxkopie);

- ein Strafantrag vom (...) August 2011 gegen den Beschwerdeführer betreffend Verkehrsregelübertretung, ausgestellt durch die Justizbehörden in (...), Serbien (Faxkopie). B. Mit E-mail vom 23. November 2011 wandte sich das BFM an die Schweizer Botschaft in Kosovo und ersuchte um nähere Auskunft zur Wohnsituation, dem Beziehungsnetz, der wirtschaftlichen und sozialen Situation sowie der Gefährdungslage der Beschwerdeführenden. Dem E-mail wurden Fotos und ein Schreiben angehängt, das gemäss den Beschwerdeführenden die geltend gemachten Übergriffe beweisen solle. C. Die Schweizer Botschaft in Kosovo nahm mit Antwortschreiben vom 5. Dezember 2011 Stellung zu den Fragen des BFM. Zunächst hielt sie fest, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise in die Schweiz höchstwahrscheinlich abwechslungsweise in E._______ und G._______ (beides Ortschaften in Kosovo) gelebt hätten. Anscheinend seien sie in Serbien registriert gewesen, was aber eine gleichzeitige Registrierung in Kosovo nicht ausschliessen würde. Die Beschwerdeführenden hätten auch Verwandte in Serbien, namentlich zwei Onkel und eine Tante. Die Schilderungen der Angehörigen vor Ort hinsichtlich der Übergriffe gegenüber den Beschwerdeführenden erschienen den Befragern der Botschaft als wenig glaubhaft. Auf den genauen Inhalt des Botschaftsberichts wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des BFM vom 6. Dezember 2011 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit geboten, zu den Botschaftsabklärungen - welche ihnen in editionstauglicher Version zugestellt wurden - Stellung zu nehmen. E. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2011 wiesen die Beschwerdeführenden auf sowohl wirtschaftliche als auch soziale Probleme hin. Aufgrund ihrer ethnischen Herkunft seien sie Schikanen seitens der albanischen Behörden und Bevölkerung ausgesetzt gewesen. Die neue kosovarische Verfassung vom 15. Juni 2008 und die EU-Mission würden gegenüber den ethnischen Minderheiten keinen genügenden Schutz bieten. Sie hätten sich deshalb für eine Registrierung in Serbien entschieden, womit sie kostenlosen Zugang zur serbischen Gesundheitsversorgung erhielten. Gelebt hätten sie dagegen nach wie vor in Kosovo. F. Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 - zugestellt am 1. März 2012 - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es hielt im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen vermöchten, und bezeichnete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Entscheidbegründung wird in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. G. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 27. März 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zum Nachweis der Mittellosigkeit wurde eine Fürsorgebestätigung des Sozialamts (...) vom (...) März 2012 beigelegt. Weiter wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerügt, dass die Dolmetscherin bei der Befragung eine Albanerin gewesen sei und die serbische Sprache nur ungenügend beherrscht habe. Ausserdem würden die Abklärungsergebnisse der Botschaft hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers nicht stimmen. Hierzu wurde eine fremdsprachige Erklärung von [der Mutter des Beschwerdeführers] (Faxkopie; ohne Datum) als Gegenbeweis eingereicht. H. Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2012 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel samt jeweiliger Übersetzung nachzureichen sowie die Erklärung von [der Mutter des Beschwerdeführers] zu übersetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 7. Mai 2012 aufforderungsgemäss eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Erklärung von [der Mutter des Beschwerdeführers] sowie einen Arztbericht von Dr. med. (...) betreffend den Beschwerdeführer, ausgestellt am (...) April 2010, samt beglaubigter Übersetzung zu den Akten. J. Das Gericht bot der Vorinstanz daraufhin Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Vorhalt der Beschwerdeführenden hinsichtlich der mangelhaften Übersetzung an der mündlichen Befragung wurde von der Hand gewiesen. Die Beschwerdeführenden seien in ihrer Muttersprache angehört worden und hätten protokollarisch bestätigt, die Dolmetscher gut zu verstehen. Sodann seien auch keine Anhaltspunkte im Befragungsprotokoll ersichtlich, die auf mögliche Verständigungsschwierigkeiten hinweisen würden. Weiter sei die Behauptung der Mutter des Beschwerdeführers, sie habe zu keinem Zeitpunkt mit einem Botschaftsmitarbeiter gesprochen, unhaltbar und nicht geeignet, die Ergebnisse der Botschaftsabklärung zu widerlegen. Schliesslich sei die Echtheit des eingereichten Arztberichts aufgrund mehrerer Ungereimtheiten fraglich. So widerspreche dieser Arztbericht inhaltlich den Angaben des Beschwerdeführers. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 29. Juni 2012 wurde im Wesentlichen wiederholt, die albanische Übersetzerin habe die serbische Sprache nicht beherrscht und der Bericht der Schweizer Vertretung in Kosovo sei insofern falsch, als dass die Mutter des Beschwerdeführers nie mit einem Botschaftsmitarbeiter gesprochen habe. Weiter sei das Arztzeugnis entgegen der Auffassung des BFM nicht manipuliert gewesen. Die Behandlung sei im Dorf (...) erfolgt, wo sich eine Filiale des Gesundheitszentrums F._______ befinde. Insofern liege kein Widerspruch vor. Die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit wegen der in Kosovo erlebten Vergewaltigung in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. (...). Schliesslich sei die Wegweisung in die wirtschaftlich schwachen Gemeinden Nordkosovos nicht zumutbar, da die Beschwerdeführenden dort über kein soziales Netz verfügten und Konflikte mit den internationalen Sicherheitskräften verbreitet seien.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet be­treffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor­liegenden Beschwerde und entscheidet im Be­reich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - end­gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde­führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz­würdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführenden zu prüfen, wonach die Übersetzung an den mündlichen Befragungen bzw. Anhörungen mangelhaft gewesen sei. Die Beschwerdeführenden erheben den Vorwurf, die vom BFM beauftragte Übersetzerin sei eine Albanerin gewesen, welche die serbische Sprache nicht genügend beherrscht habe. Indessen wird nicht näher angegeben, zu welchen konkreten Missverständnissen oder Unklarheiten die angeblich ungenügende Übersetzung geführt hätte. Die Herkunft der Übersetzerin wirke sich zudem negativ aus auf die serbischstämmigen Befragten, so dass sich diese nicht frei hätten äussern können.

E. 3.2 Zum Einwand sprachlicher Schwierigkeiten resp. von Übersetzungsproblemen ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass die vom BFM eingesetzten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Dass es anlässlich der Befragungen im EVZ oder während der Anhörungen zu Ungereimtheiten in der Sachverhaltsaufnahme bzw. in der Übersetzung der Asylvorbringen gekommen sein könnte, ist zu verneinen. So wurden die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe zunächst in freier Erzählform vorgebracht und danach durch eine Vielzahl gezielter Nachfragen näher erläutert und vertieft. Eine Durchsicht der in Frage stehenden Protokolle ergibt zudem, dass keinerlei sprachliche Schwierigkeiten oder Einwände der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Herkunft der Übersetzerin während der Befragungen angegeben sind (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2013 sowie weiter oben im Sachverhalt unter J.). Die Beschwerdeführenden haben zu Beginn der Befragung resp. Anhörung erklärt, die Übersetzerin gut verstanden zu haben und haben die Richtigkeit der Rückübersetzungen unterschriftlich bestätigt. Auch im weiteren Verlauf der Anhörung haben sich die Beschwerdeführenden nicht über allfällige Schwierigkeiten beklagt. Aus den Protokollen gehen keine Missverständnisse oder sprachlichen Unklarheiten hervor. Zudem entsprechen sich die protokollierten Fragen und Antworten stets in adäquater Weise. Auch die Hilfswerksvertreterin hat gemäss dem jeweiligen Beiblatt zu den Befragungsprotokollen keine Probleme festgestellt. Die Rüge betreffend die Qualität der Übersetzung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und die Protokolle sind dem Verfahren zu Recht zu Grunde gelegt worden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM hat im Rahmen seiner Sachverhaltsabklärungen die Schweizer Botschaft in Kosovo angefragt, ob die Beschwerdeführenden tatsächlich bis im August 2011 in E._______ bei den Eltern des Beschwerdeführers gelebt hätten, ob es Hinweise über Verwandtschaft der Beschwerdeführenden in Serbien gebe und wie wahrscheinlich die geltend gemachten Übergriffe auf die Beschwerdeführenden in E._______ sein könnten. Die Schweizer Botschaft in Kosovo teilte mit, am 2. Dezember 2011 für nähere Abklärungen in E._______ gewesen zu sein. Durch eine Auskunftsperson erfuhren die Botschaftsmitarbeiter, dass der Vater des Beschwerdeführers sich aus beruflichen Gründen häufig in (...), Serbien, aufhalte und die Mutter als Apothekerin in (...) arbeite. Gemäss dieser Person gebe es keine Konflikte oder Spannungen zwischen den serbischen und den albanischen Dorfbewohnern in E._______. Die Botschaftsmitarbeiter begaben sich auch nach (...) und befragten die Mutter des Beschwerdeführers. Ihr zufolge hätten die Beschwerdeführenden bei ihr und ihrem Ehemann gewohnt, hätten das Elternhaus jedoch aufgrund ständiger Auseinandersetzungen zwischen den Beschwerdeführenden verlassen und seien ausgereist. Bis zur Ausreise in die Schweiz seien sie in E._______ gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über einen weiten Verwandtschaftskreis, welcher sich über Kosovo, Serbien bis hin nach Österreich erstrecke. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlassen, weil er keine Arbeit mehr gehabt habe. (...) gearbeitet, weshalb er vermehrt in Konflikt mit den lokalen Behörden geraten sei. Die Eltern bzw. Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers besitzen nach Erkenntnissen der Botschaft zwei Häuser in E._______. Gemäss Auskunft der Mutter der Beschwerdeführerin in G._______ (Gemeinde (...), Kosovo) habe die Beschwerdeführerin wegen psychischer Probleme, die auf eine im 2011 ereignete Vergewaltigung zurückzuführen sei, ihr Land verlassen müssen. Die Beschwerdeführenden hätten vor langer Zeit aufgrund familiärer Schwierigkeiten ihren Wohnsitz für sechs Jahre von E._______ nach Serbien verlegt. Weitere Abklärungen der Botschaft haben ergeben, dass die Beschwerdeführenden in (...) (Serbien) registriert gewesen seien und biometrische serbische Pässe erhalten hätten, womit ihnen der freie Reiseverkehr im Schengen-Raum ermöglicht worden sei.

E. 5.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass seit der Unabhängigkeit Kosovos am 17. Februar 2008 die innere Sicherheit durch die Errichtung der UNMIK (United Nations Mission in Kosovo) und der EULEX-Mission erheblich habe stabilisiert werden können. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Den Beschwerdeführenden sei es demnach zuzumuten, bei den Behörden in ihrem Heimatstaat um Schutz zu ersuchen, weshalb die geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant seien. Hinzu komme, dass die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten - welche in der vorinstanzlichen Verfügung einzeln aufgezeigt werden - ohnehin stark in Zweifel zu ziehen seien. Den Wegweisungsvollzug bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Zwar könne, trotz der verbesserten Sicherheitslage im Kosovo, die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für die Beschwerdeführenden in ihrer Heimatregion F._______ aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden; indessen bestehe für sie eine Aufenthaltsalternative in Serbien, die auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar erachtet werden dürfe.

E. 5.3 Demgegenüber brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vor, die Vorbringen seien sehr wohl detailliert und konkret vorgetragen worden. Im Wesentlichen wurden dabei dieselben Vorbringen wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, ohne indessen den in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen Widersprüchen und Ungereimtheiten Argumente entgegenzuhalten. Die Ausführungen des BFM zum Sicherheits- und Justizsystem in Kosovo seien zudem nicht korrekt. In Kosovo herrsche keineswegs Frieden und Ordnung. Die serbische Bevölkerung in Kosovo werde weder durch die kosovarische Polizei noch durch die in Kosovo stationierten internationalen Sicherheitskräfte beschützt. Die EULEX übe nur antiserbische Tätigkeiten aus und sei deshalb im Norden Kosovos nicht zugelassen. Schliesslich wurde anhand einer schriftlichen Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers ihre im Botschaftsbericht zitierte Aussage bestritten. So habe sie zu keinem Zeitpunkt mit einem Mitarbeiter der Schweizer Botschaft gesprochen.

E. 5.4 Was die Vorbringen der Beschwerdeführenden betrifft, die Botschaftsauskünfte würden auf unzutreffenden und manipulierten Abklärungen beruhen, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den durch die Schweizer Botschaft erstellten Abklärungsbericht als seriös, fundiert und überzeugend dargelegt, weshalb dieser als Entscheidgrundlage für das Gericht Anwendung findet. Die umfassende Botschaftsauskunft basiert auf sehr sorgfältigen und einlässlichen Ermittlungen durch den zuständigen Botschaftsangestellten. So suchte dieser diverse Personen aus dem nahen Umfeld der Beschwerdeführenden in Kosovo auf, führte Befragungen durch und fotografierte die Wohnhäuser ihrer Familien. Die entsprechenden Erkenntnisse wurden im Botschaftsbericht detailliert wiedergegeben. Die in der Rechtsmitteleingabe dagegen erhobenen Einwände vermögen die Richtigkeit dieser Resultate nicht in Frage zu stellen. Die Behauptung, die Botschaftsauskunft sei manipuliert, da Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers zitiert würden, welche sie nie gemacht haben soll, überzeugt nicht. So wird dieser Einwand lediglich anhand einer schriftlichen Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers gestützt, worin sie dementiert, solche Aussagen gemacht zu haben. Es wird in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Schweizer Botschaft ausführliche Gespräche mit befragten Personen hätte frei erfinden sollen, wenn sie gar nicht stattgefunden hätten, und es wird denn auch nicht einsichtig, was für ein Motiv einer derartigen Manipulation hätte zugrunde liegen sollen. Eine Gegenüberstellung des umfangreichen und schlüssigen Berichts mit der fraglichen kurz gefassten Erklärung lässt vielmehr den Schluss zu, dass es sich bei der Erklärung der Mutter um ein Gefälligkeitsschreiben mit sehr geringem Beweiswert handelt. Soweit sodann in der fraglichen Erklärung auf Probleme des Beschwerdeführers mit den kosovarischen Behörden hingewiesen wird (angebliche wiederholte Anhaltungen durch die Polizei, weil der Beschwerdeführer mit nicht mehr gültigen Kontrollschildern unterwegs gewesen sei), ist festzuhalten, dass diese mangels Intensität der Verfolgung offenkundig keinen ernsthaften Nachteil darstellen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Botschaftsauskunft - insbesondere in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden erhobenen Vorwürfe - nicht zu beanstanden ist und die Vorinstanz diese zu Recht ihrer Verfügung zu Grunde gelegt hat.

E. 5.5 Gestützt auf die Botschaftsabklärung ist des Weiteren festzuhalten, dass die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie hätten bis zu ihrer Ausreise durchgehend in Kosovo gelebt, so nicht stimmen kann. So führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, sie hätten während sechs Jahren in Serbien gelebt und seien nur kurz vor ihrer Ausreise in die Schweiz wieder für zwei bis drei Monate nach Kosovo zurückgekehrt. Zwar machte die Mutter des Beschwerdeführers hierzu eine andere Aussage, nämlich, dass die Beschwerdeführenden bis zur Ausreise in E._______, Kosovo, gelebt hätten, indessen sind verschiedene Indizien gegeben, die die Nähe der Beschwerdeführenden zum serbischen Staat bekräftigen. So seien die Beschwerdeführenden gemäss Einschätzung der Schweizer Botschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit in Serbien angemeldet gewesen und würden über serbische Pässe verfügen. Dieser Meinung schliesst sich das Gericht an, da ohne Registrierung in Serbien resp. serbische Staatsbürgerschaft wohl auch keine kostenlose medizinische Behandlung sowie die Geburt der beiden Kinder in einem serbischen Spital möglich gewesen wäre. (...). Ferner verfügen die Beschwerdeführenden über Verwandte, namentlich eine Tante und zwei Onkel, in Serbien. Aufgrund dieser Umstände ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass die Beschwerdeführenden sich immer wieder nach Serbien begaben und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch über eine längere Zeit dort gelebt haben.

E. 6.1 Im Folgenden werden die Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit resp. Asylrelevanz geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden sich als überwiegend unglaubhaft erweisen und aufgrund der vorhandenen Schutzalternative in Serbien ohnehin nicht asylrelevant wären.

E. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie seien als Angehörige der serbischen Minderheiten in Kosovo Behelligungen und Schikanen durch die albanischen Behörden und die albanische Bevölkerung ausgesetzt. Gemäss Protokollaussagen des Beschwerdeführers sei er drei bis vier Mal von Albanern angegriffen worden und sei ständig Behelligungen ausgesetzt gewesen (vgl. A18/14 S. 7 F73). Die Beschwerdeführerin sei eigenen Angaben zufolge von mehreren Albanern vergewaltigt worden. Weiter seien die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat auch durch die serbischen Dorfbewohner belästigt worden. Dies sei auf den Verkauf von Ländereien des Grossvaters des Beschwerdeführers vor ca. 50 Jahren zurückzuführen. Selbst auf serbischem Staatsgebiet, wo der Beschwerdeführer sich häufig aus beruflichen Gründen aufgehalten habe, sei es zu Übergriffen von Serben auf ihn gekommen, da man ihn dort nicht als Serbe betrachte, sondern als Albaner (vgl. A18/14 S. 8 F78).

E. 6.2.2 Anhand der Botschaftsabklärung konnten viele Fragen des BFM im Rahmen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geklärt werden (vgl. weiter oben E. 5.1). So erwiesen sich zahlreiche Sachverhaltselemente - auf welche nachfolgend im Einzelnen näher eingegangen wird - als überwiegend unwahr. Zu den geltend gemachten Übergriffen in Kosovo auf den Beschwerdeführer durch albanische Männer ist festzuhalten, dass die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft keine Anhaltspunkte enthalten, die auf solche Vorfälle schliessen liessen. Zudem wies keine der vor Ort befragten Personen auf ethnische Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und der albanischen Bevölkerung hin. Die Mutter des Beschwerdeführers sagte des Weiteren ausdrücklich, wirtschaftliche Gründe hätten die Ausreise der Beschwerdeführenden veranlasst (vgl. E. 5.1). Auch der Arztbericht von Dr. med. (...) betreffend die schwere Körperverletzung des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, eine Verfolgungshandlung zu beweisen, zumal dieser lediglich den vom Beschwerdeführer beschriebenen Tathergang wiedergibt und somit geringe Beweiskraft aufweist. Hinzu kommt, dass die Beschreibung der Verletzung durch die Beschwerdeführenden nicht übereinstimmt, da die Beschwerdeführerin von einer Stichwunde, der Beschwerdeführer dagegen von einer Platzwunde und von Schlägen sprach (vgl. A19/10 S. 5 F35; A18/14 S. 9 F91). Ferner hielt das BFM korrekt fest, dass Widersprüche in den Darstellungen bestehen, indem der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, in (...) beim Arzt gewesen zu sein, während aus dem nachgereichten Arztzeugnis hervorgeht, dass er in F._______ behandelt wurde (vgl. A18/14 S. 9 F94, Arztzeugnis vom 25. April 2010). Die beiden serbischen Gerichtsdokumente (gerichtliche Vorladung und Strafantrag desselben Verfahrens) betreffend die Verkehrsregelübertretung des Beschwerdeführers vermögen ebenso wenig auf eine asylrelevante Verfolgung hinzuweisen, da es sich hier um eine strafrechtliche Massnahme handelt, die einen rechtsstaatlich legitimen Zweck erfüllt. Der Beschwerdeführer gab hierzu lediglich zu Protokoll, er habe die Fahrtgeschwindigkeit erhöht, da er angenommen habe, in Gefahr zu sein (vgl. A18/14 S. 2 F9). Die Rechtmässigkeit der Strafverfolgung wird somit nicht in Frage gestellt. Im Übrigen fehlt es bezüglich dieser Massnahmen auch an der erforderlichen Intensität. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vergewaltigung kommt das Gericht aufgrund verschiedener Ungereimtheiten ebenfalls zum Schluss, dass diese nicht genügend glaubhaft gemacht werden konnte. Gemäss Botschaftsbericht habe die Mutter der Beschwerdeführerin zwar über diesen Vorfall Bescheid gewusst, gab aber einen anderen Zeitpunkt und andere Umstände an. So sagte die Mutter, der Vorfall sei im Jahr 2011 passiert, als die Beschwerdeführerin auf dem Weg zu den Eltern war, während die Beschwerdeführerin angab, die Vergewaltigung habe sich im Jahr 2009 ereignet, als sie mit dem Kind zum Arzt ging (vgl. A11/10 S. 7, A19/10 S. 2 f.). Besonders auffällig erschien dem Botschaftsangestellten das emotionslose Verhalten der Brüder der Beschwerdeführerin, die ebenfalls anwesend waren und ihrerseits zum ersten Mal über diesen Vorfall erfuhren. Weiter hat die Beschwerdeführerin an der Anhörung behauptet, ihre Schwiegereltern wüssten über die Vergewaltigung Bescheid (vgl. A19 S. 5), was sich bei der Befragung vor Ort durch die Botschaft als unrichtig erwies. Die Summe all dieser Umstände lässt die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - auch wenn andererseits die beiden Beschwerdeführenden den Vorfall im Wesentlichen übereinstimmend geltend gemacht haben - stark in Zweifel ziehen. Auch der gynäkologische Bericht betreffend die Beschwerdeführerin, worin im Wesentlichen ein Wunde in der Gebärmutter der Beschwerdeführerin festgestellt wird, enthält keine Hinweise, die in einem direkten Zusammenhang mit den vorgebrachten Verfolgungshandlungen stehen könnten. Die in Aussicht gestellten Berichte des Arztes, der damals eine Abtreibung gemacht habe, bzw. des Arztes, bei dem die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung sei (vgl. Beschwerde S. 3, Replik S. 2), sind demgegenüber nicht beigebracht worden. Insgesamt kann unter Verweis auf die entsprechenden Abklärungsergebnisse und die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren sind. Die vorgelegten Beweisunterlagen vermögen somit am Gesagten nichts zu ändern.

E. 6.2.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ohnehin in jedem Fall keine Asylrelevanz erreichen, da gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beschwerdeführenden eine Schutzalternative in Serbien offen stünde. Im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/41 wird hinsichtlich einer serbisch-stämmigen Beschwerdeführerin, die seit Geburt in Kosovo lebte und nebst der kosovarischen auch über die serbische Nationalität verfügte sowie keine Verfolgung in Serbien geltend machte, im Wesentlichen festgehalten, sie könne sich unter den Schutz des serbischen Staates stellen (E.6.5.1). In casu verfügen die Beschwerdeführenden gemäss Informationen der Schweizer Botschaft in Kosovo über serbische Pässe. Den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin zufolge hätten die Beschwerdeführenden während ungefähr sechs Jahren in Serbien gelebt. Dies würde auch den Besitz der serbischen Pässe und die aktenkundigen serbischen Geburtsscheine der Kinder erklären. Demnach erscheint es unglaubhaft, dass die Beschwerdeführenden in Serbien verfolgt würden, haben sie sich doch freiwillig in dieses Land begeben und seien gemäss Schweizer Botschaft auch in Serbien behördlich registriert gewesen. Angesichts dieser Umstände bestünde für die Beschwerdeführenden demnach eine Schutzalternative in Serbien bzw. die Möglichkeit einer Rückkehr dorthin.

E. 6.3 Zusammenfassend ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft sind und die Beschwerdeführenden als ethnische Serben des Weiteren über eine Schutzalternative in Serbien verfügen, weshalb ihre Vorbringen in jedem Fall als nicht asylrelevant einzustufen sind.

E. 6.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine asylrelevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnten und damit das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung der Beschwerdeführenden wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden sowohl nach Kosovo wie nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo oder nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist nach dem oben Gesagten nicht gelungen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.4.2 Das BFM hält in seiner Verfügung fest, zwar habe sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert; dennoch könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für die aus F._______ stammenden Beschwerdeführenden als Angehörige der serbischen Ethnie weiterhin noch nicht ausgeschlossen werden. Indessen stehe den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsalternative in Serbien zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diesbezüglich die Auffassung der Vorinstanz, welche sich als praxiskonform erweist (vgl. ausführlich den Grundsatzentscheid BVGE 2010/41). Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien sprechen würden, sind keine ersichtlich. Wie oben festgehalten wurde, geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden in Serbien in der Vergangenheit bereits gelebt haben und dass sie dort registriert sind (vgl. oben E. 5.5). Der Beschwerdeführer verfügt über einen Mittelschulabschluss und besuchte (...) Schule in F._______ (vgl. A9/11 S. 4). Zuletzt sei er als (...) tätig gewesen und habe dabei durchschnittlich 150 Euros verdient. Dies habe für ein einfaches Leben der Familie gereicht (vgl. A18/14 S.6 F 59 ff.). Die Beschwerdeführerin habe die (...)schule (...) abgeschlossen, sei aber danach keinen bezahlten Tätigkeiten nachgegangen (vgl. A11/10 S. 4). Die Beschwerdeführenden verfügen sodann über ein weitreichendes Verwandtschaftsnetz und haben namentlich auch in Serbien Verwandte. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass bei einem allfälligen Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Serbien mit der Hilfe aus ihrem Verwandtschaftskreis zu rechnen ist. Trotz der schwierigen Wirtschaftslage ist dank der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers (...) und der familiären Situation davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien über eine Existenzmöglichkeit verfügen. Ferner leiden die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage nicht unter schwerwiegenden Krankheiten, die die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in Frage stellen könnten. Die eingereichten Arztzeugnisse betreffen keine gravierenden Krankheiten, sondern erlittene Körperverletzungen (gynäkologischer Bericht vom (...) Januar 2010, welcher bei der Beschwerdeführerin eine Wunde in der Gebärmutter feststellt; Arztzeugnis vom (...) April 2010 betreffend schwere Körperverletzung des Beschwerdeführers). Die fraglichen Verletzungen aus dem Jahr 2010 dürften zwischenzeitlich verheilt sein, zumal aus den Akten nichts entgegenstehendes hervorgeht. Weiter sind die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, die sich aktuell in psychiatrischer Behandlung befinde, ebenso wenig geeignet, eine Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen zu begründen. Es handelt sich hier nicht um eine Erkrankung, die in Serbien nicht behandelbar wäre. Die Beschwerdeführerin wird bei einer Rückkehr auf die in Serbien bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen können, welche eine psychologische bzw. psychiatrische Behandlung miteinschliesst. Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-rechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). In Bezug auf das Kindswohl ist insbesondere die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Vorliegend halten sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise in die Schweiz seit rund zweieinhalb Jahren hier auf. Die Kinder sind heute [noch klein]. Demzufolge sind sie noch nicht in einem Alter, in welchem sie sich hinsichtlich ihrem Wohnumfeld und den Freizeitaktivitäten in der Schweiz bereits derart verwurzelt hätten, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar bezeichnet werden müsste. Ein soziales und schulisches Umfeld konnten sie sich während der kurzen Aufenthaltsdauer und aufgrund ihres jungen Alters noch nicht aufbauen. Die beiden Kinder werden bei einer Wegweisung nach Serbien somit auf keine Integrationsschwierigkeiten stossen, welche das Kindeswohl gefährden könnten.

E. 8.4.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation gerieten. Die Beschwerdeführenden sind - auch unter Berücksichtigung des Kindswohls und der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführenden - in der Lage, sich in das heimatliche System wiedereinzugliedern. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar zu bezeichnen

E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die mindestens im Besitze von serbischen Identitätsausweisen aus dem Jahre 2006 (für die damalige Verwaltungseinheit Kosovo) sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 27. März 2012 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG), welches mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2012 gutheissen wurde. Gemäss Akten haben sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden bis heute kaum verändert. Demnach werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1690/2012 Urteil vom 29. Januar 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Kosovo und Serbien, alle vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Miloslav Milovanovic, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - aus E._______, Kosovo, stammende ethnische Serben - reisten eigenen Angaben zufolge am 21. August 2011 per Minibus über ihnen unbekannte Länder in die Schweiz ein und stellten im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ihre Asylgesuche. Am 8. September 2011 fand eine summarische Befragung zu ihrer Person und zu ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat statt. Am 12. September 2011 wies das BFM die Beschwerdeführenden dem Kanton (...) zu. Am 22. November 2011 folgte eine einlässliche Befragung zu ihren Asylgründen. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen folgende Gründe für ihre Ausreise geltend: Sie hätten sich nicht frei bewegen können, da sie ständig Behelligungen und mehrmals Übergriffen bis hin zu Morddrohungen seitens der albanischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei im Oktober 2009 von zwei Albanern vergewaltigt worden. Die kosovarischen Polizei- und Justizbehörden würden in solchen Fällen nicht eingreifen und den Beschwerdeführenden somit keinen Schutz bieten. Ebenso seien sie von den serbischen Dorfbewohnern schikaniert worden, da der Grossvater des Beschwerdeführers vor ca. 50 Jahren den Albanern Grundstücke verkauft habe. Schliesslich seien sie auch mit familiären Problemen konfrontiert, da die Eltern des Beschwerdeführers ihre Schwiegertochter nicht akzeptieren würden. Die Beschwerdeführerin habe gegen ihre Schwiegermutter Strafanzeige wegen Drohung und Tätlichkeiten erstattet. Die Beschwerdeführenden reichten Identitätsausweise aus dem Jahr 2006 zu den Akten. Darin ist als Geburtsort der Beschwerdeführenden wie auch als deren Wohnsitz die Gemeinde F._______ (heutiges Kosovo) aufgeführt. Weiter wurden serbische Geburtsscheine der beiden Kinder zum Verfahren gereicht, welche am 3. August 2011 in (...) und am 4. August 2011 in (...) (beides serbische Ortschaften) ausgestellt wurden. Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht:

- Gynäkologischer Bericht vom (...) Januar 2010, ausgestellt durch Dr. med. (...), in [serbische Ortschaft];

- Zeugenbericht von (...) und (...) von August 2011 zur Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in seiner Heimat, beglaubigt durch das Innenministerium F._______, Republik Kosovo;

- eine Gerichtsvorladung vom (...) September 2011 des Beschwerdeführers betreffend Verkehrsregelübertretung, ausgestellt durch die Justizbehörden in (...), Serbien (Faxkopie);

- ein Strafantrag vom (...) August 2011 gegen den Beschwerdeführer betreffend Verkehrsregelübertretung, ausgestellt durch die Justizbehörden in (...), Serbien (Faxkopie). B. Mit E-mail vom 23. November 2011 wandte sich das BFM an die Schweizer Botschaft in Kosovo und ersuchte um nähere Auskunft zur Wohnsituation, dem Beziehungsnetz, der wirtschaftlichen und sozialen Situation sowie der Gefährdungslage der Beschwerdeführenden. Dem E-mail wurden Fotos und ein Schreiben angehängt, das gemäss den Beschwerdeführenden die geltend gemachten Übergriffe beweisen solle. C. Die Schweizer Botschaft in Kosovo nahm mit Antwortschreiben vom 5. Dezember 2011 Stellung zu den Fragen des BFM. Zunächst hielt sie fest, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise in die Schweiz höchstwahrscheinlich abwechslungsweise in E._______ und G._______ (beides Ortschaften in Kosovo) gelebt hätten. Anscheinend seien sie in Serbien registriert gewesen, was aber eine gleichzeitige Registrierung in Kosovo nicht ausschliessen würde. Die Beschwerdeführenden hätten auch Verwandte in Serbien, namentlich zwei Onkel und eine Tante. Die Schilderungen der Angehörigen vor Ort hinsichtlich der Übergriffe gegenüber den Beschwerdeführenden erschienen den Befragern der Botschaft als wenig glaubhaft. Auf den genauen Inhalt des Botschaftsberichts wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des BFM vom 6. Dezember 2011 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit geboten, zu den Botschaftsabklärungen - welche ihnen in editionstauglicher Version zugestellt wurden - Stellung zu nehmen. E. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2011 wiesen die Beschwerdeführenden auf sowohl wirtschaftliche als auch soziale Probleme hin. Aufgrund ihrer ethnischen Herkunft seien sie Schikanen seitens der albanischen Behörden und Bevölkerung ausgesetzt gewesen. Die neue kosovarische Verfassung vom 15. Juni 2008 und die EU-Mission würden gegenüber den ethnischen Minderheiten keinen genügenden Schutz bieten. Sie hätten sich deshalb für eine Registrierung in Serbien entschieden, womit sie kostenlosen Zugang zur serbischen Gesundheitsversorgung erhielten. Gelebt hätten sie dagegen nach wie vor in Kosovo. F. Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 - zugestellt am 1. März 2012 - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es hielt im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen vermöchten, und bezeichnete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Entscheidbegründung wird in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. G. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 27. März 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zum Nachweis der Mittellosigkeit wurde eine Fürsorgebestätigung des Sozialamts (...) vom (...) März 2012 beigelegt. Weiter wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerügt, dass die Dolmetscherin bei der Befragung eine Albanerin gewesen sei und die serbische Sprache nur ungenügend beherrscht habe. Ausserdem würden die Abklärungsergebnisse der Botschaft hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers nicht stimmen. Hierzu wurde eine fremdsprachige Erklärung von [der Mutter des Beschwerdeführers] (Faxkopie; ohne Datum) als Gegenbeweis eingereicht. H. Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2012 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel samt jeweiliger Übersetzung nachzureichen sowie die Erklärung von [der Mutter des Beschwerdeführers] zu übersetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 7. Mai 2012 aufforderungsgemäss eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Erklärung von [der Mutter des Beschwerdeführers] sowie einen Arztbericht von Dr. med. (...) betreffend den Beschwerdeführer, ausgestellt am (...) April 2010, samt beglaubigter Übersetzung zu den Akten. J. Das Gericht bot der Vorinstanz daraufhin Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Vorhalt der Beschwerdeführenden hinsichtlich der mangelhaften Übersetzung an der mündlichen Befragung wurde von der Hand gewiesen. Die Beschwerdeführenden seien in ihrer Muttersprache angehört worden und hätten protokollarisch bestätigt, die Dolmetscher gut zu verstehen. Sodann seien auch keine Anhaltspunkte im Befragungsprotokoll ersichtlich, die auf mögliche Verständigungsschwierigkeiten hinweisen würden. Weiter sei die Behauptung der Mutter des Beschwerdeführers, sie habe zu keinem Zeitpunkt mit einem Botschaftsmitarbeiter gesprochen, unhaltbar und nicht geeignet, die Ergebnisse der Botschaftsabklärung zu widerlegen. Schliesslich sei die Echtheit des eingereichten Arztberichts aufgrund mehrerer Ungereimtheiten fraglich. So widerspreche dieser Arztbericht inhaltlich den Angaben des Beschwerdeführers. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 29. Juni 2012 wurde im Wesentlichen wiederholt, die albanische Übersetzerin habe die serbische Sprache nicht beherrscht und der Bericht der Schweizer Vertretung in Kosovo sei insofern falsch, als dass die Mutter des Beschwerdeführers nie mit einem Botschaftsmitarbeiter gesprochen habe. Weiter sei das Arztzeugnis entgegen der Auffassung des BFM nicht manipuliert gewesen. Die Behandlung sei im Dorf (...) erfolgt, wo sich eine Filiale des Gesundheitszentrums F._______ befinde. Insofern liege kein Widerspruch vor. Die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit wegen der in Kosovo erlebten Vergewaltigung in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. (...). Schliesslich sei die Wegweisung in die wirtschaftlich schwachen Gemeinden Nordkosovos nicht zumutbar, da die Beschwerdeführenden dort über kein soziales Netz verfügten und Konflikte mit den internationalen Sicherheitskräften verbreitet seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet be­treffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor­liegenden Beschwerde und entscheidet im Be­reich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - end­gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde­führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz­würdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführenden zu prüfen, wonach die Übersetzung an den mündlichen Befragungen bzw. Anhörungen mangelhaft gewesen sei. Die Beschwerdeführenden erheben den Vorwurf, die vom BFM beauftragte Übersetzerin sei eine Albanerin gewesen, welche die serbische Sprache nicht genügend beherrscht habe. Indessen wird nicht näher angegeben, zu welchen konkreten Missverständnissen oder Unklarheiten die angeblich ungenügende Übersetzung geführt hätte. Die Herkunft der Übersetzerin wirke sich zudem negativ aus auf die serbischstämmigen Befragten, so dass sich diese nicht frei hätten äussern können. 3.2 Zum Einwand sprachlicher Schwierigkeiten resp. von Übersetzungsproblemen ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass die vom BFM eingesetzten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Dass es anlässlich der Befragungen im EVZ oder während der Anhörungen zu Ungereimtheiten in der Sachverhaltsaufnahme bzw. in der Übersetzung der Asylvorbringen gekommen sein könnte, ist zu verneinen. So wurden die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe zunächst in freier Erzählform vorgebracht und danach durch eine Vielzahl gezielter Nachfragen näher erläutert und vertieft. Eine Durchsicht der in Frage stehenden Protokolle ergibt zudem, dass keinerlei sprachliche Schwierigkeiten oder Einwände der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Herkunft der Übersetzerin während der Befragungen angegeben sind (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2013 sowie weiter oben im Sachverhalt unter J.). Die Beschwerdeführenden haben zu Beginn der Befragung resp. Anhörung erklärt, die Übersetzerin gut verstanden zu haben und haben die Richtigkeit der Rückübersetzungen unterschriftlich bestätigt. Auch im weiteren Verlauf der Anhörung haben sich die Beschwerdeführenden nicht über allfällige Schwierigkeiten beklagt. Aus den Protokollen gehen keine Missverständnisse oder sprachlichen Unklarheiten hervor. Zudem entsprechen sich die protokollierten Fragen und Antworten stets in adäquater Weise. Auch die Hilfswerksvertreterin hat gemäss dem jeweiligen Beiblatt zu den Befragungsprotokollen keine Probleme festgestellt. Die Rüge betreffend die Qualität der Übersetzung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und die Protokolle sind dem Verfahren zu Recht zu Grunde gelegt worden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM hat im Rahmen seiner Sachverhaltsabklärungen die Schweizer Botschaft in Kosovo angefragt, ob die Beschwerdeführenden tatsächlich bis im August 2011 in E._______ bei den Eltern des Beschwerdeführers gelebt hätten, ob es Hinweise über Verwandtschaft der Beschwerdeführenden in Serbien gebe und wie wahrscheinlich die geltend gemachten Übergriffe auf die Beschwerdeführenden in E._______ sein könnten. Die Schweizer Botschaft in Kosovo teilte mit, am 2. Dezember 2011 für nähere Abklärungen in E._______ gewesen zu sein. Durch eine Auskunftsperson erfuhren die Botschaftsmitarbeiter, dass der Vater des Beschwerdeführers sich aus beruflichen Gründen häufig in (...), Serbien, aufhalte und die Mutter als Apothekerin in (...) arbeite. Gemäss dieser Person gebe es keine Konflikte oder Spannungen zwischen den serbischen und den albanischen Dorfbewohnern in E._______. Die Botschaftsmitarbeiter begaben sich auch nach (...) und befragten die Mutter des Beschwerdeführers. Ihr zufolge hätten die Beschwerdeführenden bei ihr und ihrem Ehemann gewohnt, hätten das Elternhaus jedoch aufgrund ständiger Auseinandersetzungen zwischen den Beschwerdeführenden verlassen und seien ausgereist. Bis zur Ausreise in die Schweiz seien sie in E._______ gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über einen weiten Verwandtschaftskreis, welcher sich über Kosovo, Serbien bis hin nach Österreich erstrecke. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlassen, weil er keine Arbeit mehr gehabt habe. (...) gearbeitet, weshalb er vermehrt in Konflikt mit den lokalen Behörden geraten sei. Die Eltern bzw. Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers besitzen nach Erkenntnissen der Botschaft zwei Häuser in E._______. Gemäss Auskunft der Mutter der Beschwerdeführerin in G._______ (Gemeinde (...), Kosovo) habe die Beschwerdeführerin wegen psychischer Probleme, die auf eine im 2011 ereignete Vergewaltigung zurückzuführen sei, ihr Land verlassen müssen. Die Beschwerdeführenden hätten vor langer Zeit aufgrund familiärer Schwierigkeiten ihren Wohnsitz für sechs Jahre von E._______ nach Serbien verlegt. Weitere Abklärungen der Botschaft haben ergeben, dass die Beschwerdeführenden in (...) (Serbien) registriert gewesen seien und biometrische serbische Pässe erhalten hätten, womit ihnen der freie Reiseverkehr im Schengen-Raum ermöglicht worden sei. 5.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass seit der Unabhängigkeit Kosovos am 17. Februar 2008 die innere Sicherheit durch die Errichtung der UNMIK (United Nations Mission in Kosovo) und der EULEX-Mission erheblich habe stabilisiert werden können. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Den Beschwerdeführenden sei es demnach zuzumuten, bei den Behörden in ihrem Heimatstaat um Schutz zu ersuchen, weshalb die geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant seien. Hinzu komme, dass die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten - welche in der vorinstanzlichen Verfügung einzeln aufgezeigt werden - ohnehin stark in Zweifel zu ziehen seien. Den Wegweisungsvollzug bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Zwar könne, trotz der verbesserten Sicherheitslage im Kosovo, die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für die Beschwerdeführenden in ihrer Heimatregion F._______ aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden; indessen bestehe für sie eine Aufenthaltsalternative in Serbien, die auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar erachtet werden dürfe. 5.3 Demgegenüber brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vor, die Vorbringen seien sehr wohl detailliert und konkret vorgetragen worden. Im Wesentlichen wurden dabei dieselben Vorbringen wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, ohne indessen den in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen Widersprüchen und Ungereimtheiten Argumente entgegenzuhalten. Die Ausführungen des BFM zum Sicherheits- und Justizsystem in Kosovo seien zudem nicht korrekt. In Kosovo herrsche keineswegs Frieden und Ordnung. Die serbische Bevölkerung in Kosovo werde weder durch die kosovarische Polizei noch durch die in Kosovo stationierten internationalen Sicherheitskräfte beschützt. Die EULEX übe nur antiserbische Tätigkeiten aus und sei deshalb im Norden Kosovos nicht zugelassen. Schliesslich wurde anhand einer schriftlichen Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers ihre im Botschaftsbericht zitierte Aussage bestritten. So habe sie zu keinem Zeitpunkt mit einem Mitarbeiter der Schweizer Botschaft gesprochen. 5.4 Was die Vorbringen der Beschwerdeführenden betrifft, die Botschaftsauskünfte würden auf unzutreffenden und manipulierten Abklärungen beruhen, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den durch die Schweizer Botschaft erstellten Abklärungsbericht als seriös, fundiert und überzeugend dargelegt, weshalb dieser als Entscheidgrundlage für das Gericht Anwendung findet. Die umfassende Botschaftsauskunft basiert auf sehr sorgfältigen und einlässlichen Ermittlungen durch den zuständigen Botschaftsangestellten. So suchte dieser diverse Personen aus dem nahen Umfeld der Beschwerdeführenden in Kosovo auf, führte Befragungen durch und fotografierte die Wohnhäuser ihrer Familien. Die entsprechenden Erkenntnisse wurden im Botschaftsbericht detailliert wiedergegeben. Die in der Rechtsmitteleingabe dagegen erhobenen Einwände vermögen die Richtigkeit dieser Resultate nicht in Frage zu stellen. Die Behauptung, die Botschaftsauskunft sei manipuliert, da Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers zitiert würden, welche sie nie gemacht haben soll, überzeugt nicht. So wird dieser Einwand lediglich anhand einer schriftlichen Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers gestützt, worin sie dementiert, solche Aussagen gemacht zu haben. Es wird in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Schweizer Botschaft ausführliche Gespräche mit befragten Personen hätte frei erfinden sollen, wenn sie gar nicht stattgefunden hätten, und es wird denn auch nicht einsichtig, was für ein Motiv einer derartigen Manipulation hätte zugrunde liegen sollen. Eine Gegenüberstellung des umfangreichen und schlüssigen Berichts mit der fraglichen kurz gefassten Erklärung lässt vielmehr den Schluss zu, dass es sich bei der Erklärung der Mutter um ein Gefälligkeitsschreiben mit sehr geringem Beweiswert handelt. Soweit sodann in der fraglichen Erklärung auf Probleme des Beschwerdeführers mit den kosovarischen Behörden hingewiesen wird (angebliche wiederholte Anhaltungen durch die Polizei, weil der Beschwerdeführer mit nicht mehr gültigen Kontrollschildern unterwegs gewesen sei), ist festzuhalten, dass diese mangels Intensität der Verfolgung offenkundig keinen ernsthaften Nachteil darstellen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Botschaftsauskunft - insbesondere in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden erhobenen Vorwürfe - nicht zu beanstanden ist und die Vorinstanz diese zu Recht ihrer Verfügung zu Grunde gelegt hat. 5.5 Gestützt auf die Botschaftsabklärung ist des Weiteren festzuhalten, dass die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie hätten bis zu ihrer Ausreise durchgehend in Kosovo gelebt, so nicht stimmen kann. So führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, sie hätten während sechs Jahren in Serbien gelebt und seien nur kurz vor ihrer Ausreise in die Schweiz wieder für zwei bis drei Monate nach Kosovo zurückgekehrt. Zwar machte die Mutter des Beschwerdeführers hierzu eine andere Aussage, nämlich, dass die Beschwerdeführenden bis zur Ausreise in E._______, Kosovo, gelebt hätten, indessen sind verschiedene Indizien gegeben, die die Nähe der Beschwerdeführenden zum serbischen Staat bekräftigen. So seien die Beschwerdeführenden gemäss Einschätzung der Schweizer Botschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit in Serbien angemeldet gewesen und würden über serbische Pässe verfügen. Dieser Meinung schliesst sich das Gericht an, da ohne Registrierung in Serbien resp. serbische Staatsbürgerschaft wohl auch keine kostenlose medizinische Behandlung sowie die Geburt der beiden Kinder in einem serbischen Spital möglich gewesen wäre. (...). Ferner verfügen die Beschwerdeführenden über Verwandte, namentlich eine Tante und zwei Onkel, in Serbien. Aufgrund dieser Umstände ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass die Beschwerdeführenden sich immer wieder nach Serbien begaben und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch über eine längere Zeit dort gelebt haben. 6. 6.1 Im Folgenden werden die Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit resp. Asylrelevanz geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden sich als überwiegend unglaubhaft erweisen und aufgrund der vorhandenen Schutzalternative in Serbien ohnehin nicht asylrelevant wären. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie seien als Angehörige der serbischen Minderheiten in Kosovo Behelligungen und Schikanen durch die albanischen Behörden und die albanische Bevölkerung ausgesetzt. Gemäss Protokollaussagen des Beschwerdeführers sei er drei bis vier Mal von Albanern angegriffen worden und sei ständig Behelligungen ausgesetzt gewesen (vgl. A18/14 S. 7 F73). Die Beschwerdeführerin sei eigenen Angaben zufolge von mehreren Albanern vergewaltigt worden. Weiter seien die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat auch durch die serbischen Dorfbewohner belästigt worden. Dies sei auf den Verkauf von Ländereien des Grossvaters des Beschwerdeführers vor ca. 50 Jahren zurückzuführen. Selbst auf serbischem Staatsgebiet, wo der Beschwerdeführer sich häufig aus beruflichen Gründen aufgehalten habe, sei es zu Übergriffen von Serben auf ihn gekommen, da man ihn dort nicht als Serbe betrachte, sondern als Albaner (vgl. A18/14 S. 8 F78). 6.2.2 Anhand der Botschaftsabklärung konnten viele Fragen des BFM im Rahmen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geklärt werden (vgl. weiter oben E. 5.1). So erwiesen sich zahlreiche Sachverhaltselemente - auf welche nachfolgend im Einzelnen näher eingegangen wird - als überwiegend unwahr. Zu den geltend gemachten Übergriffen in Kosovo auf den Beschwerdeführer durch albanische Männer ist festzuhalten, dass die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft keine Anhaltspunkte enthalten, die auf solche Vorfälle schliessen liessen. Zudem wies keine der vor Ort befragten Personen auf ethnische Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und der albanischen Bevölkerung hin. Die Mutter des Beschwerdeführers sagte des Weiteren ausdrücklich, wirtschaftliche Gründe hätten die Ausreise der Beschwerdeführenden veranlasst (vgl. E. 5.1). Auch der Arztbericht von Dr. med. (...) betreffend die schwere Körperverletzung des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, eine Verfolgungshandlung zu beweisen, zumal dieser lediglich den vom Beschwerdeführer beschriebenen Tathergang wiedergibt und somit geringe Beweiskraft aufweist. Hinzu kommt, dass die Beschreibung der Verletzung durch die Beschwerdeführenden nicht übereinstimmt, da die Beschwerdeführerin von einer Stichwunde, der Beschwerdeführer dagegen von einer Platzwunde und von Schlägen sprach (vgl. A19/10 S. 5 F35; A18/14 S. 9 F91). Ferner hielt das BFM korrekt fest, dass Widersprüche in den Darstellungen bestehen, indem der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, in (...) beim Arzt gewesen zu sein, während aus dem nachgereichten Arztzeugnis hervorgeht, dass er in F._______ behandelt wurde (vgl. A18/14 S. 9 F94, Arztzeugnis vom 25. April 2010). Die beiden serbischen Gerichtsdokumente (gerichtliche Vorladung und Strafantrag desselben Verfahrens) betreffend die Verkehrsregelübertretung des Beschwerdeführers vermögen ebenso wenig auf eine asylrelevante Verfolgung hinzuweisen, da es sich hier um eine strafrechtliche Massnahme handelt, die einen rechtsstaatlich legitimen Zweck erfüllt. Der Beschwerdeführer gab hierzu lediglich zu Protokoll, er habe die Fahrtgeschwindigkeit erhöht, da er angenommen habe, in Gefahr zu sein (vgl. A18/14 S. 2 F9). Die Rechtmässigkeit der Strafverfolgung wird somit nicht in Frage gestellt. Im Übrigen fehlt es bezüglich dieser Massnahmen auch an der erforderlichen Intensität. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vergewaltigung kommt das Gericht aufgrund verschiedener Ungereimtheiten ebenfalls zum Schluss, dass diese nicht genügend glaubhaft gemacht werden konnte. Gemäss Botschaftsbericht habe die Mutter der Beschwerdeführerin zwar über diesen Vorfall Bescheid gewusst, gab aber einen anderen Zeitpunkt und andere Umstände an. So sagte die Mutter, der Vorfall sei im Jahr 2011 passiert, als die Beschwerdeführerin auf dem Weg zu den Eltern war, während die Beschwerdeführerin angab, die Vergewaltigung habe sich im Jahr 2009 ereignet, als sie mit dem Kind zum Arzt ging (vgl. A11/10 S. 7, A19/10 S. 2 f.). Besonders auffällig erschien dem Botschaftsangestellten das emotionslose Verhalten der Brüder der Beschwerdeführerin, die ebenfalls anwesend waren und ihrerseits zum ersten Mal über diesen Vorfall erfuhren. Weiter hat die Beschwerdeführerin an der Anhörung behauptet, ihre Schwiegereltern wüssten über die Vergewaltigung Bescheid (vgl. A19 S. 5), was sich bei der Befragung vor Ort durch die Botschaft als unrichtig erwies. Die Summe all dieser Umstände lässt die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - auch wenn andererseits die beiden Beschwerdeführenden den Vorfall im Wesentlichen übereinstimmend geltend gemacht haben - stark in Zweifel ziehen. Auch der gynäkologische Bericht betreffend die Beschwerdeführerin, worin im Wesentlichen ein Wunde in der Gebärmutter der Beschwerdeführerin festgestellt wird, enthält keine Hinweise, die in einem direkten Zusammenhang mit den vorgebrachten Verfolgungshandlungen stehen könnten. Die in Aussicht gestellten Berichte des Arztes, der damals eine Abtreibung gemacht habe, bzw. des Arztes, bei dem die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung sei (vgl. Beschwerde S. 3, Replik S. 2), sind demgegenüber nicht beigebracht worden. Insgesamt kann unter Verweis auf die entsprechenden Abklärungsergebnisse und die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren sind. Die vorgelegten Beweisunterlagen vermögen somit am Gesagten nichts zu ändern. 6.2.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ohnehin in jedem Fall keine Asylrelevanz erreichen, da gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beschwerdeführenden eine Schutzalternative in Serbien offen stünde. Im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/41 wird hinsichtlich einer serbisch-stämmigen Beschwerdeführerin, die seit Geburt in Kosovo lebte und nebst der kosovarischen auch über die serbische Nationalität verfügte sowie keine Verfolgung in Serbien geltend machte, im Wesentlichen festgehalten, sie könne sich unter den Schutz des serbischen Staates stellen (E.6.5.1). In casu verfügen die Beschwerdeführenden gemäss Informationen der Schweizer Botschaft in Kosovo über serbische Pässe. Den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin zufolge hätten die Beschwerdeführenden während ungefähr sechs Jahren in Serbien gelebt. Dies würde auch den Besitz der serbischen Pässe und die aktenkundigen serbischen Geburtsscheine der Kinder erklären. Demnach erscheint es unglaubhaft, dass die Beschwerdeführenden in Serbien verfolgt würden, haben sie sich doch freiwillig in dieses Land begeben und seien gemäss Schweizer Botschaft auch in Serbien behördlich registriert gewesen. Angesichts dieser Umstände bestünde für die Beschwerdeführenden demnach eine Schutzalternative in Serbien bzw. die Möglichkeit einer Rückkehr dorthin. 6.3 Zusammenfassend ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft sind und die Beschwerdeführenden als ethnische Serben des Weiteren über eine Schutzalternative in Serbien verfügen, weshalb ihre Vorbringen in jedem Fall als nicht asylrelevant einzustufen sind. 6.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine asylrelevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnten und damit das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung der Beschwerdeführenden wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden sowohl nach Kosovo wie nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo oder nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist nach dem oben Gesagten nicht gelungen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.2 Das BFM hält in seiner Verfügung fest, zwar habe sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert; dennoch könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für die aus F._______ stammenden Beschwerdeführenden als Angehörige der serbischen Ethnie weiterhin noch nicht ausgeschlossen werden. Indessen stehe den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsalternative in Serbien zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diesbezüglich die Auffassung der Vorinstanz, welche sich als praxiskonform erweist (vgl. ausführlich den Grundsatzentscheid BVGE 2010/41). Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien sprechen würden, sind keine ersichtlich. Wie oben festgehalten wurde, geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden in Serbien in der Vergangenheit bereits gelebt haben und dass sie dort registriert sind (vgl. oben E. 5.5). Der Beschwerdeführer verfügt über einen Mittelschulabschluss und besuchte (...) Schule in F._______ (vgl. A9/11 S. 4). Zuletzt sei er als (...) tätig gewesen und habe dabei durchschnittlich 150 Euros verdient. Dies habe für ein einfaches Leben der Familie gereicht (vgl. A18/14 S.6 F 59 ff.). Die Beschwerdeführerin habe die (...)schule (...) abgeschlossen, sei aber danach keinen bezahlten Tätigkeiten nachgegangen (vgl. A11/10 S. 4). Die Beschwerdeführenden verfügen sodann über ein weitreichendes Verwandtschaftsnetz und haben namentlich auch in Serbien Verwandte. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass bei einem allfälligen Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Serbien mit der Hilfe aus ihrem Verwandtschaftskreis zu rechnen ist. Trotz der schwierigen Wirtschaftslage ist dank der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers (...) und der familiären Situation davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien über eine Existenzmöglichkeit verfügen. Ferner leiden die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage nicht unter schwerwiegenden Krankheiten, die die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in Frage stellen könnten. Die eingereichten Arztzeugnisse betreffen keine gravierenden Krankheiten, sondern erlittene Körperverletzungen (gynäkologischer Bericht vom (...) Januar 2010, welcher bei der Beschwerdeführerin eine Wunde in der Gebärmutter feststellt; Arztzeugnis vom (...) April 2010 betreffend schwere Körperverletzung des Beschwerdeführers). Die fraglichen Verletzungen aus dem Jahr 2010 dürften zwischenzeitlich verheilt sein, zumal aus den Akten nichts entgegenstehendes hervorgeht. Weiter sind die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, die sich aktuell in psychiatrischer Behandlung befinde, ebenso wenig geeignet, eine Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen zu begründen. Es handelt sich hier nicht um eine Erkrankung, die in Serbien nicht behandelbar wäre. Die Beschwerdeführerin wird bei einer Rückkehr auf die in Serbien bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen können, welche eine psychologische bzw. psychiatrische Behandlung miteinschliesst. Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-rechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). In Bezug auf das Kindswohl ist insbesondere die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Vorliegend halten sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise in die Schweiz seit rund zweieinhalb Jahren hier auf. Die Kinder sind heute [noch klein]. Demzufolge sind sie noch nicht in einem Alter, in welchem sie sich hinsichtlich ihrem Wohnumfeld und den Freizeitaktivitäten in der Schweiz bereits derart verwurzelt hätten, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar bezeichnet werden müsste. Ein soziales und schulisches Umfeld konnten sie sich während der kurzen Aufenthaltsdauer und aufgrund ihres jungen Alters noch nicht aufbauen. Die beiden Kinder werden bei einer Wegweisung nach Serbien somit auf keine Integrationsschwierigkeiten stossen, welche das Kindeswohl gefährden könnten. 8.4.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation gerieten. Die Beschwerdeführenden sind - auch unter Berücksichtigung des Kindswohls und der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführenden - in der Lage, sich in das heimatliche System wiedereinzugliedern. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar zu bezeichnen 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die mindestens im Besitze von serbischen Identitätsausweisen aus dem Jahre 2006 (für die damalige Verwaltungseinheit Kosovo) sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 27. März 2012 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG), welches mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2012 gutheissen wurde. Gemäss Akten haben sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden bis heute kaum verändert. Demnach werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: