Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reichten am 8. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 23. November 2015 wurden sie zur Person befragt (BzP). Sodann folgten am 22. September 2017 die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Mit dem Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober 2017 eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus F._______, Provinz G._______. Vor der Ausreise habe er in Bagdad gelebt und gearbeitet. Im Jahr (...) sei er bei einer Kontrolle - er habe als (...) einen Gast gehabt, der Waffen mit sich geführt habe - verhaftet worden. Zu Beginn der Haft sei er gefoltert worden. Später sei er freigesprochen und nach ungefähr (...) in Haft freigelassen worden. Danach sei er als Sunnite gegen das schiitische Regime politisch aktiv geworden und habe sich mit ein paar Kollegen gegen die Regierung engagiert. Ein Teil dieser Kollegen sei später getötet worden oder verschwunden. Sie hätten bei Vorfällen, bei denen Milizen gegen Unschuldige agiert hätten, Flugblätter geschrieben und verteilt. Zudem hätten sie versucht, Leute zu Demonstrationen zu ermuntern. Er habe diese politischen Aktivitäten bis ins Jahr 2007 (oder 2008) betrieben. Ebenfalls im Jahr 2007 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Im Jahr (...) sei er von Sicherheitskräften wegen seiner Aktivitäten festgehalten und gedemütigt worden. Durch Bestechung sei er nach (...) aber wieder freigelassen worden. Ein paar Monate danach seien er und seine Frau nach Syrien gereist. Da seine hochschwangere Frau gesundheitliche Probleme bekommen habe, sei sie für die Geburt zurück in den Irak. Er selbst sei Ende (...) ebenfalls wieder in den Irak gelangt, wo er bei einem (...) seines Bruders mitgearbeitet habe und nur ab und zu nach Hause gekommen sei. Im Jahr (...) - er sei bei der Arbeit gewesen - hätten Sicherheitskräfte seine Schwester aufgesucht und seinen Neffen befragt. Danach seien die Sicherheitskräfte gemeinsam mit dem Neffen zu seinem Haus gekommen und hätten dieses gestürmt. Eine Weile später sei er mit seiner Frau und dem Sohn nach Syrien gereist, wo sie um Asyl nachgesucht hätten. Im (...) 2012 seien sie nach einem kurzen Zwischenaufenthalt in der Türkei zurück in den Irak gereist. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, er habe den Fall bezüglich Haft und Freilassung durch Bestechung im Jahr (...) für ihn abschliessen können. Bis zur erneuten Ausreise im Jahr 2015 hätten sie im Irak gelebt, wobei er sich hauptsächlich in Bagdad aufgehalten und seine Familie in F._______ regelmässig besucht habe respektive manchmal besucht worden sei. (...) 2012 sei er nach einem Besuch in F._______ von Unbekannten auf der Strasse angeschossen worden. Er vermute, dies seien schiitische Milizen gewesen. Im Jahr 2013 habe er sich zunächst pflegen müssen, bevor er bei seinem Bruder und Cousin in Bagdad gelebt und (aus Sicherheitsgründen hauptsächlich nachts) gearbeitet habe. Ferner habe er im Jahr 2014 heimlich an Grossdemonstrationen in Bagdad teilgenommen. Im (...) 2015 habe ihn ein früherer Kollege und Aktivist angerufen, als er von Milizangehörigen entführt worden sei. Kurz darauf sei dieser tot aufgefunden worden. Danach hätten sein Vater und Bruder ihm, dem Beschwerdeführer, geraten, ins Ausland zu gehen. Im (...) 2015 sei sein Vater gestorben. Am (...) der Trauerfeier hätten Sicherheitskräfte das Haus seiner Familie gestürmt und nach ihm gefragt. Er sei aber in Bagdad gewesen. Daraufhin hätten sie die Ausreise aus dem Irak geplant. Als sie für ihre Tochter einen Reisepass erhalten hätten, seien sie im (...) 2015 über Erbil, Irak, in die Türkei gereist. Über Griechenland und weitere Länder seien sie in die Schweiz gelangt. B.b Die Beschwerdeführerin brachte keine eigenen Asylgründe vor und bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen des Beschwerdeführers. Ferner ergänzte sie, im Jahr (...) hätten Sicherheitskräfte das Dorf durchsucht, in dem sie damals gelebt hätten, wobei sie auch bei ihrem Haus vorbeigekommen seien. Sie hätten eine Liste dabeigehabt und hätten den Namen ihres Ehemannes wissen wollen. Vorsichtshalber habe sie einen falschen Namen genannt. Daraufhin hätten sie und der Beschwerdeführer beschlossen, den Irak zu verlassen und nach Syrien zu gehen. B.c Als Beweismittel wurden die Identitätskarten der Beschwerdeführenden, irakische Gerichtsakten aus dem Jahr (...) (in Kopie, mit Übersetzung) und eine Flüchtlingsbestätigung des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) des Beschwerdeführers, griechische und mazedonische Reisedokumente, ein Zeitungsartikel vom Juli 2017 (in Kopie), ein ärztlicher Untersuchungsbericht vom Juni 2017 den Sohn betreffend, ein ärztliches Ersuchen um Überprüfung der Wohnsituation der Beschwerdeführenden vom August 2017 und zwei medizinische Berichte vom September 2017 den Beschwerdeführer betreffend eingereicht. C. Mit Meldung der kantonalen Behörden vom 21. November 2016 wurde dem SEM die Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführenden am (...) angezeigt. D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (eröffnet am 17. Februar 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 19. März 2017 (recte: 2018) reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten, ihnen sei vollumfänglich Einsicht in die SEM-Akten A3, A11 und A33 zu gewähren; eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren; in der Folge sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; ferner sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 27. Februar 2018 beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2018 wurde der Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich die SEM-Akte A3 gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen. Die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wurden ebenfalls abgewiesen. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Weiter wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. G. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 hielt die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen an ihren Erwägungen fest. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 24. April 2018 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 16. Oktober 2019 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» und allfällige Beweismittel einzureichen. I. Nach gewährter Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. November 2019 das obgenannte Formular mit entsprechenden Beilagen ein (u.a. Fürsorgebestätigung vom 1. November 2019 und Kopien von Lohnabrechnungen von September bis November 2019).
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien als nicht asylrelevant respektive als unglaubhaft zu qualifizieren (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, im Jahr (...) festgenommen worden zu sein. Dies habe er mit Gerichtsakten belegt. Aus den Akten und seinen Ausführungen gehe hervor, dass er vom Vorwurf, im Besitz von Waffen gewesen zu sein, freigesprochen worden sei. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, während der Haft gefoltert worden zu sein. Dies sei nicht auszuschliessen und würde gegen ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren sprechen. Dieses Verfahren habe im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2015 jedoch zu weit zurückgelegen, um dem geforderten engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht zu entsprechen und sei folglich nicht asylrelevant. Dasselbe gelte für das Vorbringen, im Jahr (...) nochmals für (...) festgenommen und dann mittels Bestechung freigelassen worden zu sein. Dieses Ereignis habe er nicht belegt und an der BzP überhaupt nicht erwähnt. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit liege diese Inhaftierung jedoch im Hinblick auf die Ausreise aus dem Irak und die Gesuchseinreichung in der Schweiz zeitlich ebenfalls zu weit zurück, um als asylrelevant eingestuft werden zu können. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, im Jahr 2012 auf der Strasse von einem Fahrzeug aus angeschossen worden zu sein. Zu den Urhebern dieses Überfalls könne er keine konkreten Angaben machen, stelle diesen Vorfall aber in den Kontext seiner angeblichen Verfolgung durch schiitische Milizen wegen seiner regimekritischen Aktivitäten. Diese Verfolgung sei nicht glaubhaft (vgl. nachfolgend). Daher sei nicht davon auszugehen, die Schüsse auf ihn seien in diesem Kontext erfolgt. Es sei auch kein anderes asylbeachtliches Motiv für den Überfall ersichtlich. Dass er nachts von Unbekannten angeschossen worden sei, scheine mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Ausdruck der schwierigen Sicherheitslage im Irak gewesen zu sein. Dies bestätige er indirekt mit der Angabe, in F._______ habe es häufig ähnliche Vorfälle gegeben (SEM-Akte A31 F43). Demnach sei auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Sodann seien die generellen Probleme, die die Beschwerdeführenden als Sunniten gehabt hätten, nicht geeignet, eine asylbeachtliche Verfolgungsintensität zu begründen.
E. 5.1.2 Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, im Irak wegen regimekritischer Aktivitäten unter Beobachtung der Sicherheitskräfte gestanden zu haben. Im Jahr (...) hätten Sicherheitskräfte bei seiner Schwester nach ihm gefragt und im Jahr 2012 sei er von Unbekannten angeschossen worden. Ferner sei er im Jahr 2015 nach dem Tod seines Vaters nochmals zuhause gesucht worden. Gemäss Angaben seines Bruders sei sein Name bei den irakischen Grenzbeamten registriert gewesen. Es wirke jedoch lebensfremd, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Beobachtung nie erwischt worden sei. Dies vor allem angesichts des Umstands, dass er sich nach der Flucht nach Syrien wieder drei Jahre im Irak aufgehalten habe. Er habe sich zwar versteckt und sei vorsichtig gewesen, habe aber stets Kontakt zu seiner Frau und Familie gehabt. Hätten die irakischen Behörden ihn tatsächlich überwacht, wäre man ihm in den drei Jahren mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Spur gekommen und hätte ihn festgenommen. Ferner stelle sich die Frage, wie sehr sich der Beschwerdeführer durch diese angebliche Suche bedroht gefühlt habe, wenn er trotzdem wiederholt aus dem für ihn damals sicheren Syrien / der Türkei freiwillig in den Irak zurückgekehrt sei. Dieses Vorgehen spreche gegen eine wirkliche Angst vor Verfolgung. In dieselbe Richtung ziele das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten, trotz seiner Ängste in Bagdad an regimekritischen Grossdemonstration teilgenommen zu haben, auch wenn er sich jeweils geschützt habe. Aufgrund der realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers könne nicht geglaubt werden, dass er im Irak als Regimekritiker gesucht werde.
E. 5.1.3 Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden brachten zunächst vor, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht, auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.
E. 5.2.1.1 Das Recht auf Akteneinsicht sowie die Aktenführungspflicht sei verletzt worden, da ihnen keine Einsicht in die Akten A3 (Bericht des Grenzwachtkorps), A11 (interne Aktennotiz) sowie A33 (Korrespondenz und Empfangsbestätigung) gewährt worden sei und die Bezeichnungen der Akten teilweise ungenügend seien.
E. 5.2.1.2 Weiter habe sich das SEM nicht zur Ermordung des Kollegen des Beschwerdeführers im Jahr 2015 geäussert, obwohl dies ein fluchtauslösendes Ereignis gewesen sei. Dabei handle es sich um eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, was auf Beschwerdeebene nicht zu heilen sei.
E. 5.2.1.3 Weitere Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht erblicken die Beschwerdeführenden darin, dass das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen die Konzentrationsschwäche des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe. Diese Schwäche sei von der Beschwerdeführerin und von der Hilfswerksvertretung angemerkt worden. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass die Zweitanhörung des Beschwerdeführers von 11.00 Uhr bis um 16.45 Uhr (inkl. Pausen) gedauert habe. Sodann habe das SEM die eingereichten Arztberichte zu Unrecht nicht gewürdigt und einen der eingereichten Arztberichte (vom 25. August 2017) im Sachverhalt nicht erwähnt. Aus den Arztberichten den Beschwerdeführer betreffend würden schwerwiegende Krankheitsbilder hervorgehen. Es sei daher offensichtlich, dass er bei der Anhörung grosse Schwierigkeiten gehabt habe, die zeitliche Einordnung von Ereignissen vorzunehmen sowie die erlittene Verfolgung und die Furcht vor künftiger Verfolgung ausführlich und verständlich zu formulieren. Es hätten weitere Abklärungen getätigt werden müssen. Weiter habe das SEM nicht erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang versteckt habe. Auch nicht gewürdigt worden sei, dass Sicherheitskräfte am (...) der Trauerfeier des Vaters des Beschwerdeführers ihr Haus gestürmt und nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, obwohl dies ein fluchtauslösendes Ereignis gewesen sei. Sodann habe das SEM die Vorverfolgung und Folter des Beschwerdeführers sowie seine früheren politischen Aktivitäten, unter anderem mit dem Freund, der im Jahr 2015 getötet worden sei, nicht beachtet.
E. 5.2.1.4 Das SEM habe sich darauf beschränkt, zu behaupten, die Vorbringen seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Es sei eine willkürliche Vermischung der Argumente betreffend die angebliche Unglaubhaftigkeit und die Asylrelevanz vorgenommen worden. Dabei hätten zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchgeführt werden müssen. Eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht liege vor, da seit der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Anhörung rund ein Jahr vergangen sei.
E. 5.2.2 In materieller Hinsicht brachten die Beschwerdeführenden vor, bei der Vorverfolgung (Inhaftierung während den Jahren [...]) des Beschwerdeführers habe es sich nicht um eine gemeinrechtlich legitime Verfolgung gehandelt, was die menschenrechtswidrige Behandlung währenddessen unterstreiche. Diese Vorverfolgung sei die Grundlage für seine Asylvorbringen sowie für das politische Engagement und daher von Relevanz. Das SEM habe bei der Beurteilung des Überfalls im Jahr 2012 darauf hingewiesen, dass die Verfolgung wegen regimekritischer Aktivitäten unglaubhaft sei («wie oben dargelegt»). Diese Unglaubhaftigkeit sei zuvor jedoch nicht dargelegt worden. Sodann könnten vom Beschwerdeführer nach fünf Jahren keine Details zu diesem Überfall mehr erwartet werden. Er habe den Vorfall genügend substantiiert dargestellt. Zwar habe er erwähnt, es habe häufig solche Vorfälle gegeben. Seine Beispiele zeigten aber auch auf, dass diese jeweils auf einer gezielten Verfolgung basierten. Die Häufigkeit von Ereignissen ändere nichts an deren Asylrelevanz. Er habe - entgegen der Ansicht des SEM - detailliert und konkret die Verfolgungsmotivation der schiitischen Milizen geschildert. Aufgrund der als glaubhaft erachteten Vorverfolgung (vgl. oben) sei auch glaubhaft, dass er im Jahr 2012 von schiitischen Milizen angegriffen worden sei. Weiter sei die Argumentation des SEM bezüglich der Einstufung seiner Verfolgung als Regimekritiker als unglaubhaft nicht zu hören. Ihm könne das Unvermögen der irakischen Behörden, ein Drittverhalten, nicht angerechnet werden. Das willkürliche Vorgehen des irakischen Regimes sei als Massstab zur Begründung der angeblichen Unlogik seiner Ausführungen ungeeignet. Sodann habe er glaubhaft erklärt, dass er mit Mütze und Sonnenbrille geschützt an Demonstrationen teilgenommen habe, bei denen es sich um Massenveranstaltungen gehandelt habe. Er sei politisch aktiv gewesen und habe sich daher auch weiterhin politisch betätigt, womit er sich gezwungenermassen gewissen Risiken ausgesetzt habe. Auch seine früheren politischen Aktivitäten, die Entführung und Ermordung seines Kollegen im Jahr 2015, die darauffolgenden Gespräche mit der Familie und die Ausreiseorganisation habe er ausführlich geschildert (SEM-Akte A31 F74 ff., F80, 83 ff.). Aufgrund der nicht angezweifelten Vorverfolgung ([...] Inhaftierung) seien die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor Verfolgung herabgesetzt. Insgesamt habe er glaubhaft dargelegt, als Regimekritiker von den irakischen Behörden sowie von den schiitischen Milizen verfolgt zu werden (mit Verweis auf zahlreiche Internetartikel zu Vorgehensweisen der irakischen Behörden und schiitischen Milizen). Entsprechend seien auch die generellen Probleme wegen der religiösen Zugehörigkeit von Relevanz. Insgesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. Aufgrund der obgenannten erlittenen Inhaftierung und Folter hätte zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender unmenschlicher Behandlung festgestellt werden müssen.
E. 6 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzugehen, wonach die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt habe.
E. 6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
E. 6.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 wurde der Antrag auf Einsicht in die SEM-Akte A3 bereits gutgeheissen, woraufhin das SEM angewiesen wurde, den Beschwerdeführenden eine Kopie der besagten Akte zuzustellen. Der Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wurde wegen fehlender Relevanz der Akte A3 auf das vorliegende Asylverfahren und nicht gegebener Voraussetzungen im Sinne von Art. 53 VwVG abgewiesen. Bezüglich der Akten A11 und A33 wurde der Antrag auf Einsicht abgewiesen und festgestellt, es handle sich um Akten, die ausschliesslich für den internen Gebrauch bestimmt seien, weshalb auch hier keine Gewährung des rechtlichen Gehörs oder Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung angezeigt seien. Ebenso wurde festgehalten, dass die genannten Akten paginiert und im Aktenverzeichnis mit rechtsgenüglicher Bezeichnung aufgenommen worden seien, womit das SEM der Aktenführungspflicht nachgekommen sei. Nach dem Gesagten sind nunmehr keine Verletzungen des Akteneinsichtsrechts oder der Aktenführungspflicht zu erblicken.
E. 6.3 Bezüglich des Vorwurfs, das SEM habe sich nicht zur Ermordung des Kollegen im Jahr 2015 geäussert, ist festzuhalten, dass das SEM nicht verpflichtet ist, sich mit jedem einzelnen Vorbringen einlässlich auseinanderzusetzen (vgl. E. 6.1). Vielmehr muss die Entscheidbegründung insgesamt die Überlegungen der Vorinstanz in einer Art und Weise aufzeigen, die eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglichen. Dies ist vorliegend zweifellos der Fall (vgl. 24-seitige Beschwerdeschrift). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift - die Ermordung des Kollegen nicht als das für ihn ausschlaggebende Ereignis für die Ausreise aus dem Heimatstaat bezeichnet und keinen direkten Bezug zwischen diesem Vorfall und einer ihn persönlich betreffenden Gefährdung dargelegt hat (vgl. dazu nachfolgend). Entsprechend hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf andere Aspekte bezogen, was nicht bedeutet, bei der Gesamtwürdigung sei das obgenannte Ereignis unbeachtet geblieben. Eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht zu erblicken.
E. 6.4 Die obigen Ausführungen gelten auch für die weiteren Aussagen, die das SEM angeblich nicht in den Entscheid habe einfliessen lassen. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, inwiefern ihn seine Konzentrationsschwäche bei den Anhörungen konkret beeinflusst habe oder welche zusätzlichen Abklärungen das SEM hätte vornehmen müssen. Solches ist auch den Akten und den ausführlichen Protokollen nicht zu entnehmen. Die Zweitanhörung hat vier Stunden und fünfzig Minuten (zzgl. zwei Pausen) gedauert, womit deren Dauer nicht zu beanstanden ist. Das SEM hat sich zudem bei der Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers nicht auf allfällige Widersprüche bei zeitlichen Einordnungen gestützt. Da aus den eingereichten Arztberichten nichts hervorgeht, das die vorinstanzliche Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden beeinflusst hätte, und zudem kein Wegweisungsvollzug angeordnet worden ist, ist das SEM zu Recht nicht weiter auf die Arztberichte aus dem Jahr 2017 eingegangen. Folglich ist dem Beschwerdeführer aus dem Nichterwähnen eines eingereichten Berichts, bei dem es sich im Übrigen um ein Gesuch um Überprüfung der Wohnsituation der Familie und nur am Rande um einen medizinischen Bericht handelt, kein Nachteil erwachsen. Die obgenannten Rügen gehen fehl.
E. 6.5 Ferner ist nicht zu erkennen und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substantiiert ausgeführt, weshalb weitere Abklärungen oder eine zusätzliche Anhörung hätten durchgeführt werden sollen. Auch ist nicht zu erblicken, inwiefern ihnen aus dem Umstand, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und den Anhörungen rund ein Jahr vergangen sei, ein Nachteil in Bezug auf das Asylverfahren widerfahren sein soll. Schliesslich ist die strukturierte Vorgehensweise des SEM im Asylentscheid bezüglich Abhandlung der einzelnen Asylvorbringen nicht zu beanstanden.
E. 6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 7.1 In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügen. Daran vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern.
E. 7.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Verfolgungssituation grundsätzlich aktuell sein muss, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.2.1, m.w.H.). Bei den geltend gemachten Inhaftierungen (während der Jahre [...] sowie im Jahr [...]) handelt es sich um die Ausreise aus dem Heimatstaat im Jahr 2015 nicht direkt beeinflussende Vorkommnisse, auch wenn, wie vom Beschwerdeführer erklärt, er bei der ersten Haft während rund eines Monats gefoltert worden sei. Beide Ereignisse sind als abgeschlossen zu betrachten und liegen deutlich zu weit zurück, um in einem genügend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise stehen zu können. Entsprechend vermögen diese Vorbringen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - keine Asylrelevanz zu entfalten. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen gilt dies auch unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren subjektiven Furcht des Beschwerdeführers aufgrund der früheren Inhaftierungen.
E. 7.3 Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Inhaftierungen in einem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Übergriff im Jahr 2012 stehen sollen. Der Beschwerdeführer vermochte weder darzulegen, wer ihn im Jahr 2012 auf der Strasse in der Nähe des Hauses seiner Familie in F._______ angeschossen habe noch weshalb dies geschehen sei. Er vermutet lediglich einen Zusammenhang zu seinen geltend gemachten regimekritischen Aktivitäten bis ins Jahr 2008 und dass es sich bei den Angreifern um schiitische Milizen gehandelt habe. Nachdem ihm die Verfolgung als Regimekritiker nicht geglaubt werden kann (vgl. nachfolgend), sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Überfall um einen gezielten Angriff gehandelt haben könnte. Auch ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG kann nicht erblickt werden. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zeigte der Beschwerdeführer zudem nicht auf, dass solche Überfälle, die es gemäss seinen Angaben damals häufig gegeben habe, jeweils - so auch bei ihm - auf einer gezielten Verfolgung basierten (SEM-Akte A31 F43). Sodann hat auch dieses Ereignis nicht zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt. Mithin ist keine Asylrelevanz festzustellen.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer gab an, er sei während der Jahre 2005 und 2008 politisch aktiv gewesen, indem er mit Kollegen selbst verfasste Flugblätter verteilt und Demonstrationen organisiert habe. Danach sei er bis zur Ausreise wegen dieser regimekritischen Tätigkeiten mehrmals von den irakischen Behörden respektive von mit diesen kooperierenden schiitischen Milizen gesucht worden. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Aktivitäten oberflächlich und detailarm beschrieben hat (SEM-Akten A25 F14 f., 21; A31 F84-95). Hinzu kommt, dass die von ihm geschilderten Tätigkeiten nicht von einer derartigen Intensität zu zeugen scheinen, um eine jahrelange Suche nach dem Beschwerdeführer zu rechtfertigen. Weiter ist fraglich weshalb der Beschwerdeführer, hätte er eine asylrelevante Verfolgung aufgrund regimekritischer Tätigkeiten befürchtet, zweimal mit seiner Familie nach Syrien hätte reisen und sich danach freiwillig wieder in den Irak hätte begeben sollen. Auch wenn er sich im Irak versteckt habe, so hat er auch erklärt, sich regelmässig bei seiner Frau und Familie aufgehalten zu haben respektive diese hätten ihn besucht. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nach der zweiten Rückkehr aus Syrien im Jahr 2012 bis ins Jahr 2015 bei seinem Bruder und Cousin in Bagdad «versteckt» habe. Während dieser Zeit sei nichts vorgefallen. Erst im (...) 2015 sei er bei der Trauerfeier seines Vaters von Sicherheitskräften gesucht worden, habe sich zu der Zeit aber in Bagdad aufgehalten (SEM-Akte A31 F55). Hätten die Behörden ein jahrelanges Verfolgungsinteresse an ihm gehabt, wofür keine ausreichenden Hinweise zu erblicken sind, so ist anzunehmen, dass er bei einem dieser Besuche respektive bei seinem Bruder oder Cousin aufgefunden worden wäre. Ebenfalls erstaunlich ist, dass der Beschwerdeführer - trotz seiner geltend gemachten Furcht und nachdem er sich jahrelang nicht regimekritisch engagiert habe - im Jahr 2014 heimlich an einigen Demonstrationen in Bagdad teilgenommen haben will. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer somit nicht überzeugend darzulegen, bis ins Jahr 2008 als regimekritische Person aktiv und deswegen bis zu seiner Ausreise im (...) 2015 von den irakischen Behörden respektive von schiitischen Milizen verfolgt worden zu sein. Daran vermögen die zitierten Internetartikel nichts zu ändern, zumal sich diese nicht auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen. Auch die geltend gemachte Entführung und Ermordung des früheren Kollegen im (...) 2015 ist nicht geeignet, die obgenannte Einschätzung umzustossen, zumal der Beschwerdeführer keinen direkten Bezug zu sich darlegt und nicht ausführt, inwiefern dieser Vorfall zu einer Verfolgungsgefahr seiner Person hätte führen sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz diese Vorbringen als Letzte geprüft hat und früher im Entscheid mit dem Hinweis «wie oben dargelegt» (statt unten) darauf verwiesen hat, vermag am Ergebnis nichts zu ändern.
E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Die von den Beschwerdeführenden dargelegten und mit Arztberichten untermauerten gesundheitlichen Probleme wären bei der Anordnung eines Wegweisungsvollzugs zu überprüfen gewesen. Da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden sowie zum Wegweisungsvollzug. Anzumerken bleibt, dass Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8). Entsprechend ist auf das Begehren in der Beschwerdeschrift, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht weiter einzugehen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten und des mit Schreiben vom 12. November 2019 eingereichten Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vom 5. November 2019 mit entsprechenden Beilagen ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1677/2018 Urteil vom 14. Januar 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 8. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 23. November 2015 wurden sie zur Person befragt (BzP). Sodann folgten am 22. September 2017 die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Mit dem Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober 2017 eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus F._______, Provinz G._______. Vor der Ausreise habe er in Bagdad gelebt und gearbeitet. Im Jahr (...) sei er bei einer Kontrolle - er habe als (...) einen Gast gehabt, der Waffen mit sich geführt habe - verhaftet worden. Zu Beginn der Haft sei er gefoltert worden. Später sei er freigesprochen und nach ungefähr (...) in Haft freigelassen worden. Danach sei er als Sunnite gegen das schiitische Regime politisch aktiv geworden und habe sich mit ein paar Kollegen gegen die Regierung engagiert. Ein Teil dieser Kollegen sei später getötet worden oder verschwunden. Sie hätten bei Vorfällen, bei denen Milizen gegen Unschuldige agiert hätten, Flugblätter geschrieben und verteilt. Zudem hätten sie versucht, Leute zu Demonstrationen zu ermuntern. Er habe diese politischen Aktivitäten bis ins Jahr 2007 (oder 2008) betrieben. Ebenfalls im Jahr 2007 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Im Jahr (...) sei er von Sicherheitskräften wegen seiner Aktivitäten festgehalten und gedemütigt worden. Durch Bestechung sei er nach (...) aber wieder freigelassen worden. Ein paar Monate danach seien er und seine Frau nach Syrien gereist. Da seine hochschwangere Frau gesundheitliche Probleme bekommen habe, sei sie für die Geburt zurück in den Irak. Er selbst sei Ende (...) ebenfalls wieder in den Irak gelangt, wo er bei einem (...) seines Bruders mitgearbeitet habe und nur ab und zu nach Hause gekommen sei. Im Jahr (...) - er sei bei der Arbeit gewesen - hätten Sicherheitskräfte seine Schwester aufgesucht und seinen Neffen befragt. Danach seien die Sicherheitskräfte gemeinsam mit dem Neffen zu seinem Haus gekommen und hätten dieses gestürmt. Eine Weile später sei er mit seiner Frau und dem Sohn nach Syrien gereist, wo sie um Asyl nachgesucht hätten. Im (...) 2012 seien sie nach einem kurzen Zwischenaufenthalt in der Türkei zurück in den Irak gereist. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, er habe den Fall bezüglich Haft und Freilassung durch Bestechung im Jahr (...) für ihn abschliessen können. Bis zur erneuten Ausreise im Jahr 2015 hätten sie im Irak gelebt, wobei er sich hauptsächlich in Bagdad aufgehalten und seine Familie in F._______ regelmässig besucht habe respektive manchmal besucht worden sei. (...) 2012 sei er nach einem Besuch in F._______ von Unbekannten auf der Strasse angeschossen worden. Er vermute, dies seien schiitische Milizen gewesen. Im Jahr 2013 habe er sich zunächst pflegen müssen, bevor er bei seinem Bruder und Cousin in Bagdad gelebt und (aus Sicherheitsgründen hauptsächlich nachts) gearbeitet habe. Ferner habe er im Jahr 2014 heimlich an Grossdemonstrationen in Bagdad teilgenommen. Im (...) 2015 habe ihn ein früherer Kollege und Aktivist angerufen, als er von Milizangehörigen entführt worden sei. Kurz darauf sei dieser tot aufgefunden worden. Danach hätten sein Vater und Bruder ihm, dem Beschwerdeführer, geraten, ins Ausland zu gehen. Im (...) 2015 sei sein Vater gestorben. Am (...) der Trauerfeier hätten Sicherheitskräfte das Haus seiner Familie gestürmt und nach ihm gefragt. Er sei aber in Bagdad gewesen. Daraufhin hätten sie die Ausreise aus dem Irak geplant. Als sie für ihre Tochter einen Reisepass erhalten hätten, seien sie im (...) 2015 über Erbil, Irak, in die Türkei gereist. Über Griechenland und weitere Länder seien sie in die Schweiz gelangt. B.b Die Beschwerdeführerin brachte keine eigenen Asylgründe vor und bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen des Beschwerdeführers. Ferner ergänzte sie, im Jahr (...) hätten Sicherheitskräfte das Dorf durchsucht, in dem sie damals gelebt hätten, wobei sie auch bei ihrem Haus vorbeigekommen seien. Sie hätten eine Liste dabeigehabt und hätten den Namen ihres Ehemannes wissen wollen. Vorsichtshalber habe sie einen falschen Namen genannt. Daraufhin hätten sie und der Beschwerdeführer beschlossen, den Irak zu verlassen und nach Syrien zu gehen. B.c Als Beweismittel wurden die Identitätskarten der Beschwerdeführenden, irakische Gerichtsakten aus dem Jahr (...) (in Kopie, mit Übersetzung) und eine Flüchtlingsbestätigung des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) des Beschwerdeführers, griechische und mazedonische Reisedokumente, ein Zeitungsartikel vom Juli 2017 (in Kopie), ein ärztlicher Untersuchungsbericht vom Juni 2017 den Sohn betreffend, ein ärztliches Ersuchen um Überprüfung der Wohnsituation der Beschwerdeführenden vom August 2017 und zwei medizinische Berichte vom September 2017 den Beschwerdeführer betreffend eingereicht. C. Mit Meldung der kantonalen Behörden vom 21. November 2016 wurde dem SEM die Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführenden am (...) angezeigt. D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (eröffnet am 17. Februar 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 19. März 2017 (recte: 2018) reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten, ihnen sei vollumfänglich Einsicht in die SEM-Akten A3, A11 und A33 zu gewähren; eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren; in der Folge sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; ferner sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 27. Februar 2018 beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2018 wurde der Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich die SEM-Akte A3 gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen. Die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wurden ebenfalls abgewiesen. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Weiter wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. G. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 hielt die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen an ihren Erwägungen fest. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 24. April 2018 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 16. Oktober 2019 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» und allfällige Beweismittel einzureichen. I. Nach gewährter Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. November 2019 das obgenannte Formular mit entsprechenden Beilagen ein (u.a. Fürsorgebestätigung vom 1. November 2019 und Kopien von Lohnabrechnungen von September bis November 2019). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien als nicht asylrelevant respektive als unglaubhaft zu qualifizieren (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, im Jahr (...) festgenommen worden zu sein. Dies habe er mit Gerichtsakten belegt. Aus den Akten und seinen Ausführungen gehe hervor, dass er vom Vorwurf, im Besitz von Waffen gewesen zu sein, freigesprochen worden sei. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, während der Haft gefoltert worden zu sein. Dies sei nicht auszuschliessen und würde gegen ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren sprechen. Dieses Verfahren habe im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2015 jedoch zu weit zurückgelegen, um dem geforderten engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht zu entsprechen und sei folglich nicht asylrelevant. Dasselbe gelte für das Vorbringen, im Jahr (...) nochmals für (...) festgenommen und dann mittels Bestechung freigelassen worden zu sein. Dieses Ereignis habe er nicht belegt und an der BzP überhaupt nicht erwähnt. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit liege diese Inhaftierung jedoch im Hinblick auf die Ausreise aus dem Irak und die Gesuchseinreichung in der Schweiz zeitlich ebenfalls zu weit zurück, um als asylrelevant eingestuft werden zu können. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, im Jahr 2012 auf der Strasse von einem Fahrzeug aus angeschossen worden zu sein. Zu den Urhebern dieses Überfalls könne er keine konkreten Angaben machen, stelle diesen Vorfall aber in den Kontext seiner angeblichen Verfolgung durch schiitische Milizen wegen seiner regimekritischen Aktivitäten. Diese Verfolgung sei nicht glaubhaft (vgl. nachfolgend). Daher sei nicht davon auszugehen, die Schüsse auf ihn seien in diesem Kontext erfolgt. Es sei auch kein anderes asylbeachtliches Motiv für den Überfall ersichtlich. Dass er nachts von Unbekannten angeschossen worden sei, scheine mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Ausdruck der schwierigen Sicherheitslage im Irak gewesen zu sein. Dies bestätige er indirekt mit der Angabe, in F._______ habe es häufig ähnliche Vorfälle gegeben (SEM-Akte A31 F43). Demnach sei auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Sodann seien die generellen Probleme, die die Beschwerdeführenden als Sunniten gehabt hätten, nicht geeignet, eine asylbeachtliche Verfolgungsintensität zu begründen. 5.1.2 Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, im Irak wegen regimekritischer Aktivitäten unter Beobachtung der Sicherheitskräfte gestanden zu haben. Im Jahr (...) hätten Sicherheitskräfte bei seiner Schwester nach ihm gefragt und im Jahr 2012 sei er von Unbekannten angeschossen worden. Ferner sei er im Jahr 2015 nach dem Tod seines Vaters nochmals zuhause gesucht worden. Gemäss Angaben seines Bruders sei sein Name bei den irakischen Grenzbeamten registriert gewesen. Es wirke jedoch lebensfremd, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Beobachtung nie erwischt worden sei. Dies vor allem angesichts des Umstands, dass er sich nach der Flucht nach Syrien wieder drei Jahre im Irak aufgehalten habe. Er habe sich zwar versteckt und sei vorsichtig gewesen, habe aber stets Kontakt zu seiner Frau und Familie gehabt. Hätten die irakischen Behörden ihn tatsächlich überwacht, wäre man ihm in den drei Jahren mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Spur gekommen und hätte ihn festgenommen. Ferner stelle sich die Frage, wie sehr sich der Beschwerdeführer durch diese angebliche Suche bedroht gefühlt habe, wenn er trotzdem wiederholt aus dem für ihn damals sicheren Syrien / der Türkei freiwillig in den Irak zurückgekehrt sei. Dieses Vorgehen spreche gegen eine wirkliche Angst vor Verfolgung. In dieselbe Richtung ziele das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten, trotz seiner Ängste in Bagdad an regimekritischen Grossdemonstration teilgenommen zu haben, auch wenn er sich jeweils geschützt habe. Aufgrund der realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers könne nicht geglaubt werden, dass er im Irak als Regimekritiker gesucht werde. 5.1.3 Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden brachten zunächst vor, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht, auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. 5.2.1.1 Das Recht auf Akteneinsicht sowie die Aktenführungspflicht sei verletzt worden, da ihnen keine Einsicht in die Akten A3 (Bericht des Grenzwachtkorps), A11 (interne Aktennotiz) sowie A33 (Korrespondenz und Empfangsbestätigung) gewährt worden sei und die Bezeichnungen der Akten teilweise ungenügend seien. 5.2.1.2 Weiter habe sich das SEM nicht zur Ermordung des Kollegen des Beschwerdeführers im Jahr 2015 geäussert, obwohl dies ein fluchtauslösendes Ereignis gewesen sei. Dabei handle es sich um eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, was auf Beschwerdeebene nicht zu heilen sei. 5.2.1.3 Weitere Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht erblicken die Beschwerdeführenden darin, dass das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen die Konzentrationsschwäche des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe. Diese Schwäche sei von der Beschwerdeführerin und von der Hilfswerksvertretung angemerkt worden. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass die Zweitanhörung des Beschwerdeführers von 11.00 Uhr bis um 16.45 Uhr (inkl. Pausen) gedauert habe. Sodann habe das SEM die eingereichten Arztberichte zu Unrecht nicht gewürdigt und einen der eingereichten Arztberichte (vom 25. August 2017) im Sachverhalt nicht erwähnt. Aus den Arztberichten den Beschwerdeführer betreffend würden schwerwiegende Krankheitsbilder hervorgehen. Es sei daher offensichtlich, dass er bei der Anhörung grosse Schwierigkeiten gehabt habe, die zeitliche Einordnung von Ereignissen vorzunehmen sowie die erlittene Verfolgung und die Furcht vor künftiger Verfolgung ausführlich und verständlich zu formulieren. Es hätten weitere Abklärungen getätigt werden müssen. Weiter habe das SEM nicht erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang versteckt habe. Auch nicht gewürdigt worden sei, dass Sicherheitskräfte am (...) der Trauerfeier des Vaters des Beschwerdeführers ihr Haus gestürmt und nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, obwohl dies ein fluchtauslösendes Ereignis gewesen sei. Sodann habe das SEM die Vorverfolgung und Folter des Beschwerdeführers sowie seine früheren politischen Aktivitäten, unter anderem mit dem Freund, der im Jahr 2015 getötet worden sei, nicht beachtet. 5.2.1.4 Das SEM habe sich darauf beschränkt, zu behaupten, die Vorbringen seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Es sei eine willkürliche Vermischung der Argumente betreffend die angebliche Unglaubhaftigkeit und die Asylrelevanz vorgenommen worden. Dabei hätten zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchgeführt werden müssen. Eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht liege vor, da seit der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Anhörung rund ein Jahr vergangen sei. 5.2.2 In materieller Hinsicht brachten die Beschwerdeführenden vor, bei der Vorverfolgung (Inhaftierung während den Jahren [...]) des Beschwerdeführers habe es sich nicht um eine gemeinrechtlich legitime Verfolgung gehandelt, was die menschenrechtswidrige Behandlung währenddessen unterstreiche. Diese Vorverfolgung sei die Grundlage für seine Asylvorbringen sowie für das politische Engagement und daher von Relevanz. Das SEM habe bei der Beurteilung des Überfalls im Jahr 2012 darauf hingewiesen, dass die Verfolgung wegen regimekritischer Aktivitäten unglaubhaft sei («wie oben dargelegt»). Diese Unglaubhaftigkeit sei zuvor jedoch nicht dargelegt worden. Sodann könnten vom Beschwerdeführer nach fünf Jahren keine Details zu diesem Überfall mehr erwartet werden. Er habe den Vorfall genügend substantiiert dargestellt. Zwar habe er erwähnt, es habe häufig solche Vorfälle gegeben. Seine Beispiele zeigten aber auch auf, dass diese jeweils auf einer gezielten Verfolgung basierten. Die Häufigkeit von Ereignissen ändere nichts an deren Asylrelevanz. Er habe - entgegen der Ansicht des SEM - detailliert und konkret die Verfolgungsmotivation der schiitischen Milizen geschildert. Aufgrund der als glaubhaft erachteten Vorverfolgung (vgl. oben) sei auch glaubhaft, dass er im Jahr 2012 von schiitischen Milizen angegriffen worden sei. Weiter sei die Argumentation des SEM bezüglich der Einstufung seiner Verfolgung als Regimekritiker als unglaubhaft nicht zu hören. Ihm könne das Unvermögen der irakischen Behörden, ein Drittverhalten, nicht angerechnet werden. Das willkürliche Vorgehen des irakischen Regimes sei als Massstab zur Begründung der angeblichen Unlogik seiner Ausführungen ungeeignet. Sodann habe er glaubhaft erklärt, dass er mit Mütze und Sonnenbrille geschützt an Demonstrationen teilgenommen habe, bei denen es sich um Massenveranstaltungen gehandelt habe. Er sei politisch aktiv gewesen und habe sich daher auch weiterhin politisch betätigt, womit er sich gezwungenermassen gewissen Risiken ausgesetzt habe. Auch seine früheren politischen Aktivitäten, die Entführung und Ermordung seines Kollegen im Jahr 2015, die darauffolgenden Gespräche mit der Familie und die Ausreiseorganisation habe er ausführlich geschildert (SEM-Akte A31 F74 ff., F80, 83 ff.). Aufgrund der nicht angezweifelten Vorverfolgung ([...] Inhaftierung) seien die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor Verfolgung herabgesetzt. Insgesamt habe er glaubhaft dargelegt, als Regimekritiker von den irakischen Behörden sowie von den schiitischen Milizen verfolgt zu werden (mit Verweis auf zahlreiche Internetartikel zu Vorgehensweisen der irakischen Behörden und schiitischen Milizen). Entsprechend seien auch die generellen Probleme wegen der religiösen Zugehörigkeit von Relevanz. Insgesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. Aufgrund der obgenannten erlittenen Inhaftierung und Folter hätte zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender unmenschlicher Behandlung festgestellt werden müssen. 6. Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzugehen, wonach die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt habe. 6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 6.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 wurde der Antrag auf Einsicht in die SEM-Akte A3 bereits gutgeheissen, woraufhin das SEM angewiesen wurde, den Beschwerdeführenden eine Kopie der besagten Akte zuzustellen. Der Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wurde wegen fehlender Relevanz der Akte A3 auf das vorliegende Asylverfahren und nicht gegebener Voraussetzungen im Sinne von Art. 53 VwVG abgewiesen. Bezüglich der Akten A11 und A33 wurde der Antrag auf Einsicht abgewiesen und festgestellt, es handle sich um Akten, die ausschliesslich für den internen Gebrauch bestimmt seien, weshalb auch hier keine Gewährung des rechtlichen Gehörs oder Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung angezeigt seien. Ebenso wurde festgehalten, dass die genannten Akten paginiert und im Aktenverzeichnis mit rechtsgenüglicher Bezeichnung aufgenommen worden seien, womit das SEM der Aktenführungspflicht nachgekommen sei. Nach dem Gesagten sind nunmehr keine Verletzungen des Akteneinsichtsrechts oder der Aktenführungspflicht zu erblicken. 6.3 Bezüglich des Vorwurfs, das SEM habe sich nicht zur Ermordung des Kollegen im Jahr 2015 geäussert, ist festzuhalten, dass das SEM nicht verpflichtet ist, sich mit jedem einzelnen Vorbringen einlässlich auseinanderzusetzen (vgl. E. 6.1). Vielmehr muss die Entscheidbegründung insgesamt die Überlegungen der Vorinstanz in einer Art und Weise aufzeigen, die eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglichen. Dies ist vorliegend zweifellos der Fall (vgl. 24-seitige Beschwerdeschrift). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift - die Ermordung des Kollegen nicht als das für ihn ausschlaggebende Ereignis für die Ausreise aus dem Heimatstaat bezeichnet und keinen direkten Bezug zwischen diesem Vorfall und einer ihn persönlich betreffenden Gefährdung dargelegt hat (vgl. dazu nachfolgend). Entsprechend hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf andere Aspekte bezogen, was nicht bedeutet, bei der Gesamtwürdigung sei das obgenannte Ereignis unbeachtet geblieben. Eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht zu erblicken. 6.4 Die obigen Ausführungen gelten auch für die weiteren Aussagen, die das SEM angeblich nicht in den Entscheid habe einfliessen lassen. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, inwiefern ihn seine Konzentrationsschwäche bei den Anhörungen konkret beeinflusst habe oder welche zusätzlichen Abklärungen das SEM hätte vornehmen müssen. Solches ist auch den Akten und den ausführlichen Protokollen nicht zu entnehmen. Die Zweitanhörung hat vier Stunden und fünfzig Minuten (zzgl. zwei Pausen) gedauert, womit deren Dauer nicht zu beanstanden ist. Das SEM hat sich zudem bei der Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers nicht auf allfällige Widersprüche bei zeitlichen Einordnungen gestützt. Da aus den eingereichten Arztberichten nichts hervorgeht, das die vorinstanzliche Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden beeinflusst hätte, und zudem kein Wegweisungsvollzug angeordnet worden ist, ist das SEM zu Recht nicht weiter auf die Arztberichte aus dem Jahr 2017 eingegangen. Folglich ist dem Beschwerdeführer aus dem Nichterwähnen eines eingereichten Berichts, bei dem es sich im Übrigen um ein Gesuch um Überprüfung der Wohnsituation der Familie und nur am Rande um einen medizinischen Bericht handelt, kein Nachteil erwachsen. Die obgenannten Rügen gehen fehl. 6.5 Ferner ist nicht zu erkennen und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substantiiert ausgeführt, weshalb weitere Abklärungen oder eine zusätzliche Anhörung hätten durchgeführt werden sollen. Auch ist nicht zu erblicken, inwiefern ihnen aus dem Umstand, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und den Anhörungen rund ein Jahr vergangen sei, ein Nachteil in Bezug auf das Asylverfahren widerfahren sein soll. Schliesslich ist die strukturierte Vorgehensweise des SEM im Asylentscheid bezüglich Abhandlung der einzelnen Asylvorbringen nicht zu beanstanden. 6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 7. 7.1 In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügen. Daran vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. 7.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Verfolgungssituation grundsätzlich aktuell sein muss, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.2.1, m.w.H.). Bei den geltend gemachten Inhaftierungen (während der Jahre [...] sowie im Jahr [...]) handelt es sich um die Ausreise aus dem Heimatstaat im Jahr 2015 nicht direkt beeinflussende Vorkommnisse, auch wenn, wie vom Beschwerdeführer erklärt, er bei der ersten Haft während rund eines Monats gefoltert worden sei. Beide Ereignisse sind als abgeschlossen zu betrachten und liegen deutlich zu weit zurück, um in einem genügend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise stehen zu können. Entsprechend vermögen diese Vorbringen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - keine Asylrelevanz zu entfalten. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen gilt dies auch unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren subjektiven Furcht des Beschwerdeführers aufgrund der früheren Inhaftierungen. 7.3 Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Inhaftierungen in einem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Übergriff im Jahr 2012 stehen sollen. Der Beschwerdeführer vermochte weder darzulegen, wer ihn im Jahr 2012 auf der Strasse in der Nähe des Hauses seiner Familie in F._______ angeschossen habe noch weshalb dies geschehen sei. Er vermutet lediglich einen Zusammenhang zu seinen geltend gemachten regimekritischen Aktivitäten bis ins Jahr 2008 und dass es sich bei den Angreifern um schiitische Milizen gehandelt habe. Nachdem ihm die Verfolgung als Regimekritiker nicht geglaubt werden kann (vgl. nachfolgend), sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Überfall um einen gezielten Angriff gehandelt haben könnte. Auch ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG kann nicht erblickt werden. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zeigte der Beschwerdeführer zudem nicht auf, dass solche Überfälle, die es gemäss seinen Angaben damals häufig gegeben habe, jeweils - so auch bei ihm - auf einer gezielten Verfolgung basierten (SEM-Akte A31 F43). Sodann hat auch dieses Ereignis nicht zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt. Mithin ist keine Asylrelevanz festzustellen. 7.4 Der Beschwerdeführer gab an, er sei während der Jahre 2005 und 2008 politisch aktiv gewesen, indem er mit Kollegen selbst verfasste Flugblätter verteilt und Demonstrationen organisiert habe. Danach sei er bis zur Ausreise wegen dieser regimekritischen Tätigkeiten mehrmals von den irakischen Behörden respektive von mit diesen kooperierenden schiitischen Milizen gesucht worden. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Aktivitäten oberflächlich und detailarm beschrieben hat (SEM-Akten A25 F14 f., 21; A31 F84-95). Hinzu kommt, dass die von ihm geschilderten Tätigkeiten nicht von einer derartigen Intensität zu zeugen scheinen, um eine jahrelange Suche nach dem Beschwerdeführer zu rechtfertigen. Weiter ist fraglich weshalb der Beschwerdeführer, hätte er eine asylrelevante Verfolgung aufgrund regimekritischer Tätigkeiten befürchtet, zweimal mit seiner Familie nach Syrien hätte reisen und sich danach freiwillig wieder in den Irak hätte begeben sollen. Auch wenn er sich im Irak versteckt habe, so hat er auch erklärt, sich regelmässig bei seiner Frau und Familie aufgehalten zu haben respektive diese hätten ihn besucht. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nach der zweiten Rückkehr aus Syrien im Jahr 2012 bis ins Jahr 2015 bei seinem Bruder und Cousin in Bagdad «versteckt» habe. Während dieser Zeit sei nichts vorgefallen. Erst im (...) 2015 sei er bei der Trauerfeier seines Vaters von Sicherheitskräften gesucht worden, habe sich zu der Zeit aber in Bagdad aufgehalten (SEM-Akte A31 F55). Hätten die Behörden ein jahrelanges Verfolgungsinteresse an ihm gehabt, wofür keine ausreichenden Hinweise zu erblicken sind, so ist anzunehmen, dass er bei einem dieser Besuche respektive bei seinem Bruder oder Cousin aufgefunden worden wäre. Ebenfalls erstaunlich ist, dass der Beschwerdeführer - trotz seiner geltend gemachten Furcht und nachdem er sich jahrelang nicht regimekritisch engagiert habe - im Jahr 2014 heimlich an einigen Demonstrationen in Bagdad teilgenommen haben will. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer somit nicht überzeugend darzulegen, bis ins Jahr 2008 als regimekritische Person aktiv und deswegen bis zu seiner Ausreise im (...) 2015 von den irakischen Behörden respektive von schiitischen Milizen verfolgt worden zu sein. Daran vermögen die zitierten Internetartikel nichts zu ändern, zumal sich diese nicht auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen. Auch die geltend gemachte Entführung und Ermordung des früheren Kollegen im (...) 2015 ist nicht geeignet, die obgenannte Einschätzung umzustossen, zumal der Beschwerdeführer keinen direkten Bezug zu sich darlegt und nicht ausführt, inwiefern dieser Vorfall zu einer Verfolgungsgefahr seiner Person hätte führen sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz diese Vorbringen als Letzte geprüft hat und früher im Entscheid mit dem Hinweis «wie oben dargelegt» (statt unten) darauf verwiesen hat, vermag am Ergebnis nichts zu ändern. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Die von den Beschwerdeführenden dargelegten und mit Arztberichten untermauerten gesundheitlichen Probleme wären bei der Anordnung eines Wegweisungsvollzugs zu überprüfen gewesen. Da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden sowie zum Wegweisungsvollzug. Anzumerken bleibt, dass Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8). Entsprechend ist auf das Begehren in der Beschwerdeschrift, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht weiter einzugehen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten und des mit Schreiben vom 12. November 2019 eingereichten Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vom 5. November 2019 mit entsprechenden Beilagen ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: