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E-1674/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. März 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-1674/2023

U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 2 3 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. März 2023 / N (…).

E-1674/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM aufgrund eines Abgleichs mit der Eurodac-Datenbank am

7. Dezember 2022 feststellte, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ge- suchseinreichung in der Schweiz am 14. November 2022 bereits in Kroa- tien einen Asylantrag gestellt hatte, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs ge- mäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 28. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zu einer allfäl- ligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde (vgl. SEM-Akte 12), dass er dabei vortrug, er habe Burundi am 13. Oktober 2022 verlassen und sei mit seinem Neffen B._______ (N […]) bis in die Schweiz gereist, dass er die Eltern seines Neffen zuletzt im Jahr 2015 oder davor gesehen habe, dessen Mutter seit langem gestorben sei und er nicht wisse, wo sich dessen Vater aufhalte, weshalb der Neffe bei seiner Grossmutter (der Mut- ter des Beschwerdeführers) aufgewachsen sei, dass er und sein Neffe in Kroatien kein Asyl beantragt hätten, ihnen jedoch die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und sie die Frage, ob sie weiterreisen wollten, bejaht hätten, dass in Kroatien die Menschenrechte nicht respektiert würden und sie nicht wie Menschen behandelt worden seien, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, dass das SEM am 30. Januar 2023 und unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerde- führers an Kroatien richtete (vgl. SEM-Akte 14),

E-1674/2023 Seite 3 dass sich die kroatischen Behörden am 13. Februar 2023 zu einer Wieder- aufnahme des Beschwerdeführers gemäss der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bereit erklärten (vgl. SEM-Akte 16), dass das SEM mit Verfügung vom 15. März 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, welches der für ihn zuständige Dublin-Mitgliedstaat sei, dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist ansetzte, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Weg- weisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Verzeichnis edi- tionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Be- schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfol- gend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2023 – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – gegen diesen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylver- fahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnah- men, wie auch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befrei- ung von der Kostenvorschusspflicht und Ausrichtung einer Entschädigung, dass zur Begründung der Beschwerde vorgebracht wird, dass zwischen dem Neffen B._______ und dem Beschwerdeführer eine besonders affek- tive Beziehung bestehe, weshalb sie als Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Bst. g in Verbindung mit Art. 10 Dublin-III-VO gelten würden, dass der Beschwerdeführer seit 2015 die Vaterrolle für den damals (…)- jährigen Neffen übernommen habe und sie zusammen auf dem Grund- stück der Mutter respektive Grossmutter gelebt hätten,

E-1674/2023 Seite 4 dass er seit der Ausreise für den Neffen die einzige, dringend gebrauchte Bezugsperson sei, dass die Trennung des Neffen vom Beschwerdeführer nicht mit dem Kin- deswohl zu vereinbaren wäre, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt habe, in Kroatien ein Asyl- gesuch zu stellen, und die Registrierung der Fingerabdrücke in Kroatien unter physischem Zwang durchgeführt worden sei, dass mit der Beschwerde als Beweismittel mehrere Fotos des Beschwer- deführers und des Neffen zu den Akten gereicht wurden, dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten seit dem

27. März 2023 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. März 2023 die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde herstellte, feststellte, der Beschwer- deführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, sowie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einlud, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2023 an seiner Einschätzung festhielt und ergänzend ausführte, der Neffe sei in der Schweiz mit «D._______» registriert und habe angegeben, bei seiner Grossmutter aufgewachsen zu sein, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens nie auf ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis verwiesen habe, obwohl das verwandtschaftliche Verhältnis bekannt gewesen sei, dass das Abhängigkeitsverhältnis demnach als Nachschub zu werten sei, dass der Neffe in seiner Erstbefragung minderjähriger Asylsuchender an- gegeben habe, sein Onkel – der Beschwerdeführer – habe nicht bei seiner Grossmutter, sondern an einem anderen Ort gelebt, dass er in der Anhörung vom 21. März 2023 angegeben habe, der Onkel sei im Jahr 2015 bei der Grossmutter ausgezogen und die Beziehung zu ihm sei nicht gut gewesen,

E-1674/2023 Seite 5 dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos die Auffassung des SEM nicht umzustossen vermöchten, zumal auch nicht ersichtlich sei, wann und wo diese aufgenommen worden seien, dass das SEM zudem Zweifel an der vom Neffen geltend gemachten Bio- graphie hege und vorsehe, eine Altersanpassung auf den (…) vorzuneh- men, dass es eine gewisse affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdefüh- rer und dem Neffen nicht bestreite, diese jedoch weder die Qualität habe noch die Voraussetzungen erfülle, um ein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis darzustellen, dass sich somit aus der Anwesenheit des Neffen in der Schweiz kein Zu- ständigkeitskriterium ableiten lasse und die Zuständigkeit von Kroatien be- stehen bleibe, dass in der Replik vom 24. April 2023 konkretisierend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe Burundi aus politischen Gründen im Jahr 2015 verlassen und sei bis 2017 in E._______ geblieben, dass er nach seiner Rückkehr nach Burundi im Jahr 2017 in einem Haus neben seiner Mutter und seinem Neffen D._______ gewohnt habe und man die zwei benachbarten Häuser als einen Haushalt bezeichnen könne, dass er die ganze Zeit für den Unterhalt seiner Mutter und seines Neffen aufgekommen sei, dass seine Ehefrau von 2015 bis 2017 und seit 2019 in F._______ bei ihrer Familie lebe, weshalb der Neffe die Familie des Beschwerdeführers nicht sehr gut kenne, dass der Beschwerdeführer oft als Chauffeur unterwegs gewesen und manchmal zwei bis drei Monate in G._______ geblieben sei, weshalb gut möglich sei, dass der Neffe keine genaue Auskunft über seinen Aufent- haltsort geben könne, dass er replikweise die Beziehung zu seinem Neffen als sehr eng und er- staunlich harmonisch bezeichnete,

E-1674/2023 Seite 6 dass die eingereichten Fotos im Jahr 2021 im Haus seiner Mutter aufge- nommen und am (…) Januar 2022 auf seinem Facebook-Profil hochgela- den worden seien,

E-1674/2023 Seite 7 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbe- reich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich die Beschwerde als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrages die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz – ohne weitere Begründung – bean- tragt wird, dass kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erkennen ist und der Sachverhalt als erstellt erachtet wird, weshalb auf dieses Eventu- albegehren nicht weiter einzugehen ist, das Gericht folglich in der Sache selbst entscheidet (Art. 61 VwVG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer vor der Schweiz bereits in Kroatien einen Asyl- antrag gestellt hat, er direkt von dort kommend in die Schweiz eingereist ist und Kroatien seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO anerkannt hat, dass es gleichzeitig keine Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylver- fahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien syste- mische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Untersätze 2 und 3 Dub- lin-III-VO aufweisen würden,

E-1674/2023 Seite 8 dass das SEM mit Blick darauf die Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO kor- rekt festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien grundsätzlich gegeben ist, dass von diesem Ergebnis auch nicht wegen des vorgebrachten Beste- hens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin- III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen abgewichen werden muss, da ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis, das auch in einem Wiederaufnahmeverfahren zu beachten wäre (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.2), offensichtlich nicht besteht, dass eine einfache (finanzielle) Unterstützung für die Annahme eines Ab- hängigkeitsverhältnisses nicht ausreichend ist, sondern viel mehr eine un- mittelbare und wichtige Unterstützung erforderlich ist, die nur vom Be- schwerdeführer geleistet werden kann (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5), dass, selbst bei Vorhandensein einer affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Neffen gemäss Aktenlage kein Anlass zur An- nahme besteht, der zurzeit (…)-jährige Neffe wäre auf unmittelbare per- sönliche Unterstützung durch den Beschwerdeführer angewiesen, dass schliesslich auch kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerde- führer wäre selber auf persönliche Unterstützung durch den Neffen ange- wiesen, dass nach dem Gesagten die Bestimmung des Art. 16 Dublin-III-VO einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Neffen nicht entgegensteht, dass aus diesem Grund auch kein Anlass besteht, die Verfahren des Be- schwerdeführers und des Neffen koordiniert («parallel») zu behandeln (vgl. Verfahrensantrag auf S. 3 der Rechtsmitteleingabe), dass sodann auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen die Überstellung des Beschwerdeführers in den für ihn zuständigen Staat sprechen würden, dass in dieser Hinsicht zunächst festzuhalten bleibt, dass Kroatien Signa- tarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)

E-1674/2023 Seite 9 sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz grundsätzlich seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wird, was zu einem ande- ren Schluss führen könnte, dass aufgrund der Aktenlage gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr nach Kroatien durchaus in der Lage, gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen, wie auch davon, in Kroatien werde er im Bedarfsfall alle notwendige Unterstützung erhalten, also auch allenfalls benötigte medizi- nische Unterstützung, dass der eingereichten medizinischen Dokumentation vom 3. und 7. Feb- ruar 2023 keine Gesundheitsbeschwerden zu entnehmen sind, die einen zwingenden Selbsteintritt erfordern würden, zumal auf Beschwerdeebene auch nichts Weiteres dazu vorgebracht wird, dass diesen Erwägungen gemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass sich das SEM sodann aufgrund der Aktenlage auch durchaus auf eine summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte (vgl. auch BVGE 2015/9), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht zu bemängeln ist, dass schliesslich die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Sys- tematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestim- mung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht,

E-1674/2023 Seite 10 dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be- stätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. März 2023 die unentgelt- liche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, weshalb er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen hat.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1674/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Janine Sert

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