Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-1664/2021
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. März 2021 / N (…).
E-1664/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. September 2020 in der Schweiz um Asyl. Am 1. Oktober 2020 wurde er zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […][A]12) und am 27. Oktober 2020 fand eine Erstbe- fragung statt (A20). Am 30. Oktober 2020 entschied das SEM, das Asylge- such des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren zu behandeln; am
23. Dezember 2020 hörte es ihn vertieft zu seinen Asylgründen an (A33). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und yezidischen Glaubens. Er stamme aus dem Dorf B._______ in der Nähe der Stadt C._______ und habe vor seiner Ausreise in D._______, im Stadtteil E._______, gelebt. Er habe das Land verlassen, um dem syrischen Militärdienst zu entgehen. Am (…) 2019 hätte er einrücken müssen; sein Militärbüchlein sei 2018 in D._______ aus- gestellt worden. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung habe er sich nur noch in dem damals von Kurden kontrollierten E._______ aufgehalten. Er sei auch aufgrund seines yezidischen Glaubens verfolgt gewesen und habe die yezidischen Feste und Versammlungen fotografiert und das Ma- terial anschliessend dem yezidischen Fernsehsender «(…)» zukommen lassen. Auch für die «Partiya Yekitiya Demokrat» (nachfolgend PYD) sei er in der yezidischen Sache aktiv gewesen. So habe er Jugendarbeit geleistet sowie Umzüge und Anlässe organisiert. Er fürchte sich zudem vor Milizen, die vom türkischen Staat unterstützt würden oder diesem naheständen. Bei seiner Ausreise aus Syrien sei er an einem Kontrollposten von solchen Mi- lizionären verhaftet und für mehrere Stunden in einem Zimmer festgehalten worden. Dabei habe er gehört, wie im Nebenraum eine andere Person misshandelt worden sei. Schliesslich habe er durch ein kleines Fenster flie- hen können. Der Beschwerdeführer gab an, seine Eltern und Geschwister lebten nach wie vor in D._______, obwohl ihre Lage aufgrund der Situation in Syrien, insbesondere in finanzieller Hinsicht, schwierig sei. Zum Beleg seiner Identität und Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:
– seine syrische Identitätskarte im Original (inklusive Übersetzung); ausgestellt am (…) 2015,
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– sein syrisches Dienstbüchlein im Original (inklusive Übersetzung), aus- gestellt und übergeben am (…) 2018,
– sieben undatierte Fotos aus der Zeit als er für die Medien gearbeitet habe (in Kopie),
– mehrere undatierte Fotos einer Konferenz in F._______ (Irak) (in Kopie),
– Vorladung für den Eintritt in den syrischen Militärdienst (in Kopie). C. Mit Verfügung vom 16. März 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. D. Mit Eingabe vom 13. April 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragt, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Am 16. April 2021 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Ein- gang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2021 hiess sie das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist an, um eine geeignete Person als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand zu nennen sowie um eine entsprechende Vollmacht einzu- reichen.
E-1664/2021 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 gab die rubrizierte Rechtsvertreterin ihre Mandatsübernahme bekannt und reichte fristgereicht eine Vollmacht zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2021 setzte die Instruktionsrichterin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Be- schwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2021 hielt die Vorinstanz mit ergän- zenden Erwägungen an ihrer Verfügung vom 16. März 2021 fest und be- antragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. J. Am 20. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr. Er hielt im Wesentlichen an seinen bereits in der Beschwerdeschrift vorge- brachten Argumenten fest. K. Mit Schreiben vom 8. August 2022 und 15. August 2022 teilte der Be- schwerdeführer dem Gericht zwecks Sachverhaltsergänzung mit, seine beiden Schwestern seien im Zusammenhang mit seiner Verfolgung ent- führt worden. L. Am 6. Oktober 2022 ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt da- hingehend, die Schwestern seien inzwischen freigelassen und in der Tür- kei ausgesetzt worden. M. Die Schwestern des Beschwerdeführers (N […] und N […]) stellten am
29. August 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 8. Mai 2023 (N […]) und am 1. Juni 2023 (N […]) fanden die Anhörungen der Schwestern zu ihren Asylgründen statt. Dabei machten sie insbesondere geltend, sie seien wegen des Beschwerdeführers entführt worden. N. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2024 lud das Bundesverwaltungsge- richt die Vorinstanz zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung
E-1664/2021 Seite 5 ein. Eine solche reichte diese mit Eingabe vom 7. Mai 2024 ein, woraufhin der Beschwerdeführer am 20. Juni 2024 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch die Ent- wicklungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers insofern begründet ge- worden ist, als sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf- drängt. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
E-1664/2021 Seite 6 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Asad- Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz ver- antwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangs- regierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfas- sungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politi- sche Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die kon- kreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei ins- besondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter nament- lich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAA- NES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt offen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmo- nopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; Interna- tional Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländi- sches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbe- richt Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
E-1664/2021 Seite 7 Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge- fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, sofern dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem
8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es wird auch zu prüfen sein, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu ertei- len sein. Insbesondere bleibt auf diese Weise auch der Instanzenzug er- halten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sa- che ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerde-
E-1664/2021 Seite 8 führers erneut zu beurteilen und darüber zu entscheiden. Dabei werden die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, inklusive der Anträge und Beweismittel integraler Bestandteil des Verfahrens. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die bei den Akten liegenden Kostennoten erscheinen den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'595.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteu- erzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1664/2021 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 16. März 2021 wer- den aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'595.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Janic Lombriser
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