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E-1660/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. März 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-1660/2021

U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 2 5 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Christian Bignasca, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. März 2021.

E-1660/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl. Am 3. April 2018 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 23. Januar 2020 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger und in B._______ aufgewachsen. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit habe er ein Studium in Soziologie begonnen und als Journalist gearbeitet. Als Journalist habe er diverse regierungskritische Artikel ver- fasst und Missstände in der Türkei aufgedeckt. Im (…) des Jahres 2016 sei er festgenommen und beschuldigt worden ei- ner illegalen Organisation anzugehören. Nach kurzer Zeit habe man ihn freigelassen, jedoch sei er weiter unter Beobachtung gestanden. Im März bzw. Mai 2017 habe es eine Hausdurchsuchung gegeben und Mitarbeiter der Terrorbekämpfungseinheit seien an seinen Arbeitsorten aufgetaucht und hätten ihn als Terroristen beschimpft. Am 4. März 2018 sei der Be- schwerdeführer vom Innenministerium aus Sicherheitsgründen suspen- diert worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er Probleme zu bekommen, da ihm mit der Suspendierung vorgeworfen werde, der illegalen Organisation der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) anzugehören. Am 11. März 2018 habe er die Türkei legal verlassen und sei direkt in die Schweiz geflogen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben Iden- titätsdokumenten diverse Beweismittel zur Bestätigung seiner Tätigkeit als Journalist ein. B. Mit Verfügung vom 16. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle nicht die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung erhob der Beschwerdeführer am

18. Mai 2020 unter Beilage diverser Beweismittel Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid. Im Rahmen des darauffolgenden

E-1660/2021 Seite 3 Schriftenwechsels reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel be- treffend eines früheren ([…]) sowie drei hängiger Strafverfahren gegen ihn ([…], […] und […]) und zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten ein.

D. Mit Verfügung vom 12. November 2020 hob das SEM seinen Asylentscheid vom 16. April 2020 im Rahmen des Schriftenwechsels auf und verfügte die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Bundesverwal- tungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren sodann mit Abschrei- bungsentscheid vom 19. November 2020 als gegenstandlos ab.

E. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 und 21. Januar 2021 wurden dem Beschwerdeführer weitere Instruktionsschreiben seitens der Vorinstanz zu- gestellt, welche unter Beilage von weiteren Beweismitteln fristgerecht be- antwortet wurden.

F. Mit Verfügung vom 11. März 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete eine vorläufige Auf- nahme an, da der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. G. Mit Eingabe vom 12. April 2021 reichte der Beschwerdeführer, unter Bei- lage diverser Beweismittel, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM im Asylpunkt aufzuhe- ben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung und weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des rubrizierten Rechts- vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. H. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2021 wurde das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses verzichtet und der rubrizierte Rechtsvertre- ter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Vorinstanz wurde eingela- den, eine Vernehmlassung einzureichen oder die Verfügung in Wiederer- wägung zu ziehen.

E-1660/2021 Seite 4 I. In der Vernehmlassung vom 28. Mai 2021 hielt das SEM an seinen bishe- rigen Erwägungen fest. J. Mit Replik vom 18. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung des SEM Stellung und reichte eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-1660/2021 Seite 5 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzli- chen Verfügung zu bewirken. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte – etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). In der Beschwerde wird moniert, dass die Vorinstanz eingereichte Beweis- mittel und die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der In- struktionsschreiben sowie der türkischen Rechtsvertreterin nicht berück- sichtigt habe und dem Asylentscheid somit eine ungenügende Sachver- haltsfeststellung zu Grunde liege. Das Gericht nimmt diese Rügen zur Kenntnis, doch entgegen diesen Ausführungen hat das SEM den ent- scheiderheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. So stellt das SEM den Sachverhalt betreffend des früheren Ermittlungsverfahrens (…) und einer etwaigen Verfolgungslage vor der Ausreise nicht in Frage, sondern befasst sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich damit und lehnt dessen flüchtlingsrechtliche Relevanz materiell ab ([…]).

E-1660/2021 Seite 6 5.3 Demnach ist entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserstellung durch das SEM fest- zustellen. Die verfahrensrechtliche Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus for- mellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM führte in seinem ablehnenden Entscheid aus, es sei, wie be- reits im ersten Asylentscheid vom 16. April 2020, davon auszugehen, dass aufgrund des zu beurteilenden Sachverhalts keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylentscheids vom 16. April 2020 keine Kenntnis eines Verfahrens in der Türkei gehabt habe. Erst im Rahmen des darauffolgenden Beschwerde- verfahrens habe er die Anzeige der Terrorbekämpfungseinheit vom 2. No- vember 2015 besorgen können. Den eingereichten Akten sei zu entneh- men, dass er von einer dritten Person mit einem PKK-nahen Verein in Ver- bindung gebracht worden sei. Das Verfahren (…) sei 2019 eingestellt wor- den, nachdem der erwähnte Zeuge den Beschwerdeführer nach einem Foto-Vergleich entlastet habe. Dieses Verfahren sei somit nicht geeignet die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise zu begründen. Die weiteren geltend gemachten Vorbringen bezüglich Beobachtung durch die Behörden, Hausdurchsuchung, Verunglimpfung am Arbeitsplatz und Sus- pendierung seien ebenfalls nicht geeignet die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da diese Massnahmen keine flüchtlingsrechtlich relevante In- tensität aufweisen. Gegen eine Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise spreche zudem die legale Ausreise des Beschwerdeführers. Gemäss Rei- sepass sei er noch vor seiner letztmaligen Ausreise problemlos nach Sa- mos gereist und wieder in die Türkei zurückgekehrt ([…]). Der Beschwer- deführer weise zudem kein relevantes politisches Profil auf. Zum Zeitpunkt der Ausreise habe somit kein begründeter Anlass zur Annahme einer asyl- beachtlichen Verfolgung bestanden. Die eingereichten Beweismittel wür- den nichts an dieser Einschätzung ändern, zumal dieser Sachverhalt nicht in Frage gestellt werde. Der Beschwerdeführer könne aus diesem Sach- verhalt jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die geltend gemachten Beweismittel zu strafrechtlichen Verfahren, die im Jahr 2020 eingeleitet worden seien, würden an der Einschätzung des SEM bezüglich des früheren Ermittlungsverfahrens (…) nichts ändern. Für die

E-1660/2021 Seite 7 Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylent- scheids massgebend. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten und den in diesem Zu- sammenhang nach der Ausreise eingeleiteten Ermittlungsverfahren. 6.2 In der Beschwerde wird den Argumenten der Vorinstanz entgegenge- halten, die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers sei sehr wohl schon vor der Ausreise aus der Türkei entstanden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass bereits seit dem Jahr 2015 gegen den Beschwerdeführer ermittelt worden sei. Nach seiner Festnahme im Jahr 2016 sei er weiter beobachtet worden und an seinem Arbeitsplatz als Terrorist abgestempelt worden. Im März 2018 sei er zudem per Dekret von seiner Arbeitsstelle entlassen worden. Als Grund für die Suspendierung sei der Verweis auf «Mitgliedschaft in ei- ner Terrororganisation» angebracht worden. Die Angst vor einer willkürli- chen Verfolgung sei durch die notorische allgemeine Situation in der Türkei im Zusammenhang mit der Verfolgung von Journalisten und Reportern wei- ter gesteigert worden. Es habe den Beschwerdeführer noch mehr in Angst versetzt, dass er willkürliche staatliche Verfolgung habe erleben müssen, obwohl er sich nicht namentlich politisch exponiert habe. Er habe jedoch für die kritische Agentur Dicle Haber Anjasi (DIHA) im Südosten des Lan- des gearbeitet, welche im Verlauf geschlossen worden und bei welcher es zu mehreren Verhaftungen von Journalisten gekommen sei. Die Suspen- dierung wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und der Kenntnisnahme des Schicksals anderer vergleichbarer Personen seien entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sehr wohl geeignet um eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. In Bezug auf das zwischenzeitlich eingestellte Verfahren (…) weist der Be- schwerdeführer darauf hin, dass auch in einem der Verfahren von 2020 darauf hingewiesen werde, dass er an «Rekrutierungsarbeiten für die Or- ganisation (PKK)» teilgenommen habe. Es dränge sich somit der Verdacht auf, dass damals neben der eingestellten Untersuchung noch weitere Ver- fahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Anders liesse es sich nicht er- klären, weshalb das Polizeipräsidium Aydin über ein Jahr nach der Einstel- lung des früheren Verfahrens nach wie vor vergleichbare Vorwürfe in einer neuen Strafuntersuchung aufführe. Mit der legalen Ausreise sei der Beschwerdeführer nie persönlich konfron- tiert worden. Die Reise nach Samos sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem er noch nicht suspendiert worden sei. Es sei vielmehr davon auszugehen,

E-1660/2021 Seite 8 dass die Verfolgung des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt der Sus- pendierung ein anderes Ausmass genommen hätte. 6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte. Die auf Be- schwerdeebene eingereichten Beweismittel seien bereits im erstinstanzli- chen Verfahren eingereicht worden. Das SEM habe diese eingehend ge- würdigt und sei ausführlich auf das frühere Ermittlungsverfahren, welches 2019 eingestellt worden sei, eingegangen. Im Weiteren verweist das SEM auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung. 6.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, das SEM habe sich im Rah- men der Replik (recte: Vernehmlassung) nicht dazu geäussert, dass das frühere Strafverfahren erst nach der Ausreise eingestellt worden sei und er in den aktuell hängigen Strafverfahren nach wie vor mit Vorwürfen aus der Zeit vor seiner Ausreise belastet werde. Es sei erstellt, dass gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ermittelt worden sei. Die damaligen Vorwürfe seien geeignet gewesen zu einer illegitimen Strafverfolgung zu führen. Der Beschwerdeführer habe die Türkei verlassen, kurz nachdem ihm bei seiner Entlassung öffentlich unterstellt worden sei, Mitglied einer terroristischen Organisation zu sein. Diese Etikettierung habe eine begrün- dete Furcht ausgelöst und er habe das Land verlassen. Es sei irrelevant, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt keine Kenntnis des Ermitt- lungsverfahrens gegen ihn gehabt habe. Die Einstellung des früheren Strafverfahrens sei ebenso irrelevant. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht nach Art. 54 AsylG zuerkannt und das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab- gelehnt hat. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid sowie in ihrer Vernehm- lassung insgesamt überzeugend dargelegt, dass seine Vorbringen den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise nicht gerecht werden. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, dies mit folgenden Ergänzungen: Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der be- gründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol- gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation

E-1660/2021 Seite 9 im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Zunächst ist allgemein festzuhalten, dass ein Strafverfahren zu einer Asyl- gewährung führen kann, auch wenn der/die Beschwerdeführer/in zum Zeit- punkt der Ausreise keine Kenntnis von dem Verfahren hatte und aus Furcht vor zukünftiger Verfolgung ausreiste. Die Vorinstanz ist vorliegend jedoch richtigerweise davon ausgegangen, dass die Einstellung des Ermittlungs- verfahrens (…) im Jahr 2019 aufzeigt, dass der türkische Staat in Bezug auf die Zeit vor der Ausreise offensichtlich kein individuell konkretes Verfol- gungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers hatte und folglich das objektive Element der Aktualität der geltend gemachten begründeten Furcht fehlt. Gemäss Akten war der Grund für die Ermittlungen indes nicht seiner Tätigkeit als Journalist geschuldet, sondern bezog sich nur auf die Aussagen eines Zeugen im Zusammenhang mit dem Vornamen des Be- schwerdeführers. Die Einstellung des Verfahrens (…) begründet sich be- zeichnenderweise mit der Entlastung durch diesen Zeugen im Rahmen ei- ner Foto-Identifikation, was wiederum aufzeigt, dass die Ermittlungen ge- gen den Beschwerdeführer von 2015 bis 2019 für die türkischen Behörden keinen Grund für die Erhebung einer Anklage rechtfertigten. Diese Fest- stellung wird durch das Indiz der legalen Ausreise bestärkt. Entgegen des Einwands des Beschwerdeführers hatte offensichtlich auch die Suspendie- rung des Beschwerdeführers im Jahr 2018 in diesem Sinne keine flücht- lingsrechtlich relevanten Massnahmen, oder auch nur die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens zur Folge. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu weiteren möglichen Verfahren, die vor der Ausreise eingeleitet worden sein könnten, sind reine Spekulation. Der Vorinstanz ist ebenfalls beizu- pflichten, wenn sie feststellt, dass die weiteren geltend gemachten Vor- kommnisse vor der Ausreise den Anforderungen an die flüchtlingsrechtli- che Intensität nicht zu genügen vermögen.

7.2 Die geltend gemachten und letztlich (teilweise) von der Vorinstanz als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuften Strafverfahren (…), (…) und (…) sind erst ein Jahr nach der Einstellung des früheren Verfahrens im Jahr 2020 eingeleitet worden, womit kein Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise und den betreffenden Verfahren besteht. Unabhängig davon, ob in den neuen Verfahren ähnliche Tatvorwürfe enthalten sind, so wurden

E-1660/2021 Seite 10 diese erst im Jahr 2020 und somit deutlich nach der Ausreise eingeleitet und die Vorinstanz hat die Gewährung von Asyl in der angefochtenen Ver- fügung somit korrekterweise verneint, während sie die Flüchtlingseigen- schaft zuerkannt hat. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene oder ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom

19. Mai 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen.

11. 11.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Christian Bignasca als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches

E-1660/2021 Seite 11 Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus- zurichten.

11.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 -11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von ei- nem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterin- nen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 11.3 Vorliegend wurde am 18. Juni 2021 eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 21.17 Stunden (à Fr. 230.–) und Auslagen von Fr. 148.60 (Kopien) plus Mehrwertsteuer (Fr. 386.30) geltend gemacht werden. Darin aufgeführt sind auch Dienstleistungen vom 16. Dezember 2020 bis 25. Februar 2021 (insgesamt 9.25 Stunden) aus dem erstinstanz- lichen Verfahren, welche nicht mit dem amtlichen Honorar auf Beschwer- deebene vergütet werden (Datum der angefochtenen Verfügung: 11. März 2021). Indessen ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen der Stundenansatz auf Fr. 220.– festzusetzen und der zeitliche Aufwand auf 12 Stunden zu reduzieren. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurich- tende amtliche Honorar ist daher auf gerundet insgesamt Fr. 3’005.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1660/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Christian Bignasca, wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3’005.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Lukas Rathgeber

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