Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus dem Distrikt B._______, Provinz Kabul, reiste am 1. September 2019 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Nach Zuweisung ins Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ wurden am 9. September 2019 seine Personalien aufgenommen (Personalienaufnahme; PA) und am 3. Dezember 2019 die Anhörung zu seinen Asylgründen durchgeführt. Am 10. Dezember 2019 wurde seiner am 5. September 2019 bevollmächtigten und zugewiesenen Rechtsvertretung (Art. 102f ff. AsylG [SR 142.31]) der ursprüngliche Entscheidentwurf ausgehändigt. Die Rechtsvertretung nahm am 11. Dezember 2019 Stellung dazu. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren und dem Kanton D._______ zugewiesen, worauf die Rechtsvertretung am 16. Dezember 2019 das Mandat niederlegte. Am 11. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit des rubrizierten Rechtsvertreters ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, die 12. Klasse abgeschlossen zu haben und danach die Polizeiakademie in E._______ besucht und abgeschlossen zu haben. Einige Monate nach Abschluss dieser Ausbildung habe er eine Stelle als Delgai-Kommandant auf dem Polizeiposten in F._______ nahe der Stadt G._______ in der Provinz H._______ angetreten und sei mit seinen sechs Kollegen, deren Chef er gewesen sei, für die Sicherheit von etwa hundert Einwohnerinnen und Einwohnern verantwortlich gewesen. Noch während seiner Ausbildung habe er bei einem Besuch zu Hause einen Anruf von einer ihm unbekannten Nummer erhalten. Der anonyme Anrufer habe ihm gedroht, er befinde sich auf dem falschen Weg und würde mit den Feinden zusammenarbeiten. Er solle stattdessen mit ihm und seinen Leuten kooperieren. Während seiner Dienstzeit in der Provinz H._______ sei er zum zweiten Mal telefonisch kontaktiert worden, wobei ihm mitgeteilt worden sei, er solle mit ihnen zusammenarbeiten. Falls er weiterhin mit den Feinden zusammenarbeiten würde, werde man ihn töten. Er habe seine Arbeit fortgeführt, bis sein Vater ihn angerufen und ihm erzählt habe, in der Nacht seien bewaffnete Personen zu seiner Familie gekommen und hätten nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht. Sein Vater habe die Personen zwar vertrieben, diese hätten jedoch gedroht, dass sie ihn finden würden, egal wo er sich in Afghanistan aufhalte. Sein Vater habe ihn aus Angst vor weiteren Behelligungen aufgefordert, das Land zu verlassen. Er habe daraufhin seinen Vorgesetzten informiert, der ihn aber nicht habe schützen können und ihm die Stelle gekündigt habe. Zunächst habe er sich bei einem Kollegen der Polizeiakademie in I._______ versteckt. Im März 2017 sei er für eine Nacht nach Hause gegangen und über J._______ und Pakistan illegal in den Iran gereist. 20 Tage nach seiner Ausreise seien seine Eltern mit den drei jüngeren Geschwistern und seiner Ehefrau nach Kabul-Stadt gezogen, da sie sich vor den bewaffneten Personen gefürchtet hätten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine Tazkera sowie ein Diplom der Polizeiakademie E._______ (beides in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 - eröffnet am 26. Februar 2020 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit schob sie indes den Vollzug der Wegweisung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - am 18. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren oder jedenfalls sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Eine Fürsorgebestätigung der Stadt K._______ wurde am 29. April 2020 nachgereicht. F. Die am 6. Mai 2020 eingereichte Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter im Verfahren amtlich beigeordnet.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 25. Februar 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist, sowie auf die Frage der Wegweisung.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine zentralen Vorbringen glaubhaft zu machen. Dies betreffe zunächst die beiden Drohanrufe, bei denen er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, ihm jedoch nicht mitgeteilt worden sein soll, wie der erste Schritt der Zusammenarbeit aussehen würde, beziehungsweise ihm auch keine Möglichkeit zur Einwilligung in die Zusammenarbeit gegeben worden sei, da der Anrufer bei der Frage nach seiner Identität gleich aufgelegt habe. Da die betreffenden Personen offenbar den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht gekannt hätten - was sich am Überfall auf seine Familie zeige - hätten sie auch gar nicht überprüfen können, ob der Beschwerdeführer, wie von ihnen gefordert, seine Tätigkeit als Polizist niederlegen würde. Es sei aber davon auszugehen, dass die Taliban, die der Beschwerdeführer hinter den Behelligungen vermute, durchaus in der Lage wären, zielführendere Drohanrufe zu tätigen. Der Beschwerdeführer habe hingegen angegeben, keine konkreten Anweisungen erhalten zu haben, und sei bei der Anhörung bei entsprechenden Nachfragen gar auf Allgemeinheiten die Taliban betreffend ausgewichen. Ebenfalls unlogisch sei, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatdorf von seiner Ausbildung zum Polizisten und der Ortschaft der Ausbildungsstätte erzählt habe, die Verfolger aber genau in diesem Dorf nach ihm gesucht hätten, weil sie angeblich nicht gewusst hätten, wo er sich befinde. In seinem Heimatdorf hätten aber alle gewusst, wo er sich befindet. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Überfall auf seine Familie an sich, bei welchem die bewaffneten Männer nach ihm gesucht und mit seiner Tötung gedroht hätten, danach aber ohne Weiteres wieder gegangen seien, seien unplausibel und unlogisch. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich eine ernsthafte Suche nach ihm in einem einfachen Besuch bei seiner Familie ohne weitere Konsequenzen erschöpfen würde. Vielmehr hätte eine Hausdurchsuchung stattfinden müssen. Ausserdem wäre es für die bewaffneten Personen ein Leichtes gewesen, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers von seiner Familie zu erfahren. Des Weiteren sei nicht plausibel, dass die Familie nach dem Vorfall weiterhin am selben Ort gewohnt habe und erst 20 Tage nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach Kabul-Stadt gezogen sei, mit der Begründung einer akuten Gefahr durch die Angreifer. Die Schilderungen der beiden Anrufe und des Überfalls seien ferner stereotyp und substanzarm ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe, trotz mehrfacher Nachfragen, keine detaillierten und widerspruchsfreien Angaben machen können. Ihm sei es zudem nicht gelungen, die Ereignisse zeitlich einheitlich einzuordnen. Dies sei augenscheinlich, zumal der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen sei, widerspruchsfreie und substantiierte Angaben zu machen, was sich an seinen schlüssigen Ausführungen zur Polizeiausbildung zeige. Umso mehr würden die Diskrepanzen betreffend die fluchtauslösenden Vorbringen auffallen. So habe er an den Anhörungen unterschiedliche Daten bezüglich des Beginns seiner Anstellung in H._______, der telefonischen Drohanrufe, des Überfalls bei seiner Familie und seines letzten Arbeitstages in H._______ genannt und diese Diskrepanzen auch auf Vorhalt nicht erklären können.
E. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, dass er allein schon aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist über ein erhöhtes Risikoprofil verfüge und ihm daher Asyl zu gewähren sei. Ausserdem könne ihm das Vorgehen der Taliban, über welches sich ohnehin nur mutmassen lasse, nicht angelastet werden. Seine Familie habe durch den Besuch der Taliban durchaus Nachteile erlitten, zumal sie aus ihrem Heimat-ort ausgereist sei. Was die widersprüchlichen zeitlichen Angaben betreffe, seien diese einerseits seinem Unvermögen zuzuschreiben, andererseits der Fragemethodik der Fachspezialistin des SEM anzulasten, die irreführend, sprunghaft und verwirrend gewesen sei. Aufgrund dieser Ungereimtheiten könne jedoch nicht auf die Unglaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen geschlossen werden. Die Begründungsweise der Vorinstanz lasse den Verdacht zu, dass sich diese nicht mit seinem Risikoprofil habe befassen wollen. Es sei ihm ausserdem nicht möglich, seine Bedrohungslage zu belegen. Seine Aussagen würden auf den Informationen basieren, die ihm sein Vater habe zukommen lassen. Es sei aber sicherlich als glaubhaft zu erachten, dass es zu einem Kontakt zwischen seiner Familie und den Taliban gekommen sei und sie infolgedessen aus dem Dorf geflüchtet seien.
E. 6 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass das SEM die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt zu Recht als unglaubhaft eingestuft hat.
E. 6.1 Wie bereits die Vorinstanz zieht auch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Polizisten absolviert hat und danach für einige Monate im Dienst tätig war. Hingegen vermochte er nicht glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanistan wegen seiner Tätigkeit als Polizist konkret und gezielt bedroht worden ist. Zunächst ist auffallend, wie unterschiedlich der Beschwerdeführer, insbesondere im Rahmen der ergänzenden Anhörung, seine Vorbringen substanziiert hat. Seine Ausführungen die Polizeiausbildung betreffend sind weitestgehend detailliert, nachvollziehbar und deutlich von seinen persönlichen Eindrücken und Erinnerungen geprägt (SEM-Vorhaben [...]-35/15 [nachfolgend act. A35/15] F25-F40; SEM-Vorhaben [...]-22/18 [nachfolgend act. A22/18] F37 ff.). Seine Ausführungen zu den angeblichen Drohanrufen und dem Besuch der Taliban bei seiner Familie sind demgegenüber äusserst knapp und stereotyp ausgefallen. Auch auf Nachfrage hin vermochte er die Vorfälle nicht weiter zu substantiieren und wich stattdessen auf die Beschreibung allgemeiner Vorgehensweisen der Taliban aus (act. A22/18 F93, F96 f.). Der Beschwerdeführer machte sodann unterschiedliche Angaben zur zeitlichen Einordnung der beiden an ihn gerichteten Drohanrufe. Im Rahmen der ersten Anhörung führte er aus, der erste Anruf habe sich am 6.11.1395 ereignet (act. A22/18 F99), der zweite Anruf am 8.6.1396 (act. A22/18 F100). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung führte er demgegenüber zunächst aus, er könne sich nicht mehr an das Datum des ersten Anrufs erinnern, dies sei wohl im 9. Monat 1395 gewesen (act. A35/15 F54). In Bezug auf den zweiten Anruf trug er vor, dieser habe sich drei Monate nach Arbeitsbeginn ereignet (act. A35/15 F100), welchen der Beschwerdeführer auf den 5.5.1396 datierte (act. A22/18 F52).
E. 6.2 Auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater ihn darüber informiert habe, dass die Taliban ihn bei der Familie zu Hause gesucht hätten, waren hinsichtlich der zeitlichen Einordnung und der Reaktion des Beschwerdeführers nach diesem Telefonat widersprüchlich und unsubstanziiert. So führte der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung aus, der Überfall der Taliban bei der Familie habe sich am 6.11.1396 ereignet (act. A22/18 F101). Sein Vater habe ihm mittgeteilt, dass in der Nacht Bewaffnete zum Haus gekommen seien und nach ihm, dem Beschwerdeführer, gefragt hätten (act. A22/18 F89). Der Überfall auf die Familie müsste sich somit am 6.11.1396 ereignet haben, was sich nicht mit den zeitlichen Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise in Übereinstimmung bringen lässt. Der Beschwerdeführer konnte sodann weder die ungefähre Tageszeit dieses Anrufs nennen, noch in sich schlüssig und widerspruchsfrei wiedergeben, was er nach dem Anruf gemacht habe (act. A35/15 F84 ff.). In der ersten Anhörung gab er an, nach dem Anruf seines Vaters noch zwei Tage gearbeitet zu haben (act. A22/18 F102). Im Rahmen der zweiten Anhörung trug er hingegen zunächst vor, er habe nach dem Telefonat noch zwei weitere Monate als Polizist gearbeitet (act. A35/15 F55). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs zu seiner früheren Aussage relativierte der Beschwerdeführer und führte aus, er sei keinem Dienst mehr nachgegangen; vielmehr habe er unmittelbar den Dienst quittiert, sei am selben Tag zu einem Kollegen gegangen und habe sich dort versteckt (act. A35/15 F62, F65, F89 f., vgl. auch F104 ff.). Auf einen weiteren Vorhalt der Widersprüchlichkeit wich der Beschwerdeführer aus und vermochte diese Ungereimtheiten nicht plausibel zu erklären (act. A35/15 F68). Später gab er zu Protokoll, etwa zwei Tage später nach Kabul gegangen zu sein (act. A35/15 F111). Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer an die Umstände des Telefonats mit seinem Vater und an seine darauffolgenden Handlungen detailliert erinnern kann, zumal er aufgrund dieses Ereignisses den Entschluss zur Ausreise gefällt hat. Die Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise waren ebenfalls in sich nicht schlüssig und widersprüchlich. So führte er anlässlich der ersten Anhörung aus, sein letzter Arbeitstag sei der 28.12.1396 gewesen (act. A22/18 F54). Im neuen Jahr 1397 sei er noch zehn Tage im Land geblieben (act. 22/18 F55). Demgegenüber machte er in der ergänzenden Anhörung geltend, sein letzter Arbeitstag sei Ende 1396 / Anfang 1397 gewesen, es hätten etwa 20 Tage bis zum Jahr 1397 gefehlt, als er Afghanistan verlassen habe (act. A35/15 F50, F54).
E. 6.3 Die festgestellten zahlreichen Diskrepanzen in zeitlicher Hinsicht vermochte der Beschwerdeführer weder auf erstinstanzlicher Ebene noch in der Beschwerdeschrift plausibel zu erklären. Selbst unter Berücksichtigung allfälliger Verständnisprobleme bei der ergänzenden Anhörung sind die vom Beschwerdeführer angebrachten Daten frappant unterschiedlich. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, dass die in der Beschwerde geäusserte Auffassung, der Befragungsstil habe zu den Widersprüchen beigetragen, vom Gericht nicht geteilt wird. Vielmehr scheinen auch die spontanen Einlassungen des anwesenden Rechtsvertreters gegen Ende der Befragung zu Verwirrungen geführt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer jedoch bereits umfassende Angaben gemacht, die sich in der dargestellten Weise als widersprüchlich erweisen. Auffallend ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Anhörung problemlos exakte Daten hat nennen können (act. A22/18 F54 f., F99 ff.), um an der ergänzenden Anhörung, die lediglich drei Monate nach der ersten Anhörung stattfand, anzubringen, sich nicht konkret erinnern zu können (act. A35/15 F54). In einer Gesamtbetrachtung wirken die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers folglich in sich widersprüchlich, nicht schlüssig und konstruiert.
E. 6.4 Des Weiteren erscheint das von ihm geschilderte Vorgehen der Taliban in der Tat nicht plausibel, auch wenn in der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird, dass die Vorinstanz über den modus operandi der Taliban und deren Informationsstand lediglich Mutmassungen anstellt (Beschwerde S. 4). Es scheint aber auch für das Gericht nicht plausibel, dass die Anrufe im genannten Abstand erfolgt seien und keine konkreten Anweisungen in Bezug auf die angestrebte Zusammenarbeit enthalten haben sollen. Die blosse Forderung zur Zusammenarbeit gibt keinen Aufschluss darüber, was der Beschwerdeführer zur Initiierung der Zusammenarbeit hätte unternehmen sollen. Insgesamt erscheinen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle konstruiert.
E. 6.5 Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat während eines gewissen Zeitraumes als Polizist gearbeitet hat, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Polizei in Afghanistan häufig Ziel von Angriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen ist. Diese abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hätte (vgl. Urteil des BVGer D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3). Dies ist zu verneinen, da der Beschwerdeführer keine über die seinem Beruf immanente Gefahr hinausgehende persönliche Gefährdung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte, zumal er seine polizeiliche Tätigkeit nur während einiger Monate ausgeübt haben soll.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 9.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtlich bestellte Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung der vom Gericht festgelegten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände (Stundenansatz von Fr. 150.- als nichtanwaltlicher Vertreter) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 600. (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Okan Manav, wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 600. zulasten der Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1586/2020 Urteil vom 5. Februar 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch den amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Okan Manav, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus dem Distrikt B._______, Provinz Kabul, reiste am 1. September 2019 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Nach Zuweisung ins Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ wurden am 9. September 2019 seine Personalien aufgenommen (Personalienaufnahme; PA) und am 3. Dezember 2019 die Anhörung zu seinen Asylgründen durchgeführt. Am 10. Dezember 2019 wurde seiner am 5. September 2019 bevollmächtigten und zugewiesenen Rechtsvertretung (Art. 102f ff. AsylG [SR 142.31]) der ursprüngliche Entscheidentwurf ausgehändigt. Die Rechtsvertretung nahm am 11. Dezember 2019 Stellung dazu. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren und dem Kanton D._______ zugewiesen, worauf die Rechtsvertretung am 16. Dezember 2019 das Mandat niederlegte. Am 11. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit des rubrizierten Rechtsvertreters ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, die 12. Klasse abgeschlossen zu haben und danach die Polizeiakademie in E._______ besucht und abgeschlossen zu haben. Einige Monate nach Abschluss dieser Ausbildung habe er eine Stelle als Delgai-Kommandant auf dem Polizeiposten in F._______ nahe der Stadt G._______ in der Provinz H._______ angetreten und sei mit seinen sechs Kollegen, deren Chef er gewesen sei, für die Sicherheit von etwa hundert Einwohnerinnen und Einwohnern verantwortlich gewesen. Noch während seiner Ausbildung habe er bei einem Besuch zu Hause einen Anruf von einer ihm unbekannten Nummer erhalten. Der anonyme Anrufer habe ihm gedroht, er befinde sich auf dem falschen Weg und würde mit den Feinden zusammenarbeiten. Er solle stattdessen mit ihm und seinen Leuten kooperieren. Während seiner Dienstzeit in der Provinz H._______ sei er zum zweiten Mal telefonisch kontaktiert worden, wobei ihm mitgeteilt worden sei, er solle mit ihnen zusammenarbeiten. Falls er weiterhin mit den Feinden zusammenarbeiten würde, werde man ihn töten. Er habe seine Arbeit fortgeführt, bis sein Vater ihn angerufen und ihm erzählt habe, in der Nacht seien bewaffnete Personen zu seiner Familie gekommen und hätten nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht. Sein Vater habe die Personen zwar vertrieben, diese hätten jedoch gedroht, dass sie ihn finden würden, egal wo er sich in Afghanistan aufhalte. Sein Vater habe ihn aus Angst vor weiteren Behelligungen aufgefordert, das Land zu verlassen. Er habe daraufhin seinen Vorgesetzten informiert, der ihn aber nicht habe schützen können und ihm die Stelle gekündigt habe. Zunächst habe er sich bei einem Kollegen der Polizeiakademie in I._______ versteckt. Im März 2017 sei er für eine Nacht nach Hause gegangen und über J._______ und Pakistan illegal in den Iran gereist. 20 Tage nach seiner Ausreise seien seine Eltern mit den drei jüngeren Geschwistern und seiner Ehefrau nach Kabul-Stadt gezogen, da sie sich vor den bewaffneten Personen gefürchtet hätten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine Tazkera sowie ein Diplom der Polizeiakademie E._______ (beides in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 - eröffnet am 26. Februar 2020 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit schob sie indes den Vollzug der Wegweisung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - am 18. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren oder jedenfalls sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Eine Fürsorgebestätigung der Stadt K._______ wurde am 29. April 2020 nachgereicht. F. Die am 6. Mai 2020 eingereichte Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter im Verfahren amtlich beigeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 25. Februar 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist, sowie auf die Frage der Wegweisung.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine zentralen Vorbringen glaubhaft zu machen. Dies betreffe zunächst die beiden Drohanrufe, bei denen er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, ihm jedoch nicht mitgeteilt worden sein soll, wie der erste Schritt der Zusammenarbeit aussehen würde, beziehungsweise ihm auch keine Möglichkeit zur Einwilligung in die Zusammenarbeit gegeben worden sei, da der Anrufer bei der Frage nach seiner Identität gleich aufgelegt habe. Da die betreffenden Personen offenbar den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht gekannt hätten - was sich am Überfall auf seine Familie zeige - hätten sie auch gar nicht überprüfen können, ob der Beschwerdeführer, wie von ihnen gefordert, seine Tätigkeit als Polizist niederlegen würde. Es sei aber davon auszugehen, dass die Taliban, die der Beschwerdeführer hinter den Behelligungen vermute, durchaus in der Lage wären, zielführendere Drohanrufe zu tätigen. Der Beschwerdeführer habe hingegen angegeben, keine konkreten Anweisungen erhalten zu haben, und sei bei der Anhörung bei entsprechenden Nachfragen gar auf Allgemeinheiten die Taliban betreffend ausgewichen. Ebenfalls unlogisch sei, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatdorf von seiner Ausbildung zum Polizisten und der Ortschaft der Ausbildungsstätte erzählt habe, die Verfolger aber genau in diesem Dorf nach ihm gesucht hätten, weil sie angeblich nicht gewusst hätten, wo er sich befinde. In seinem Heimatdorf hätten aber alle gewusst, wo er sich befindet. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Überfall auf seine Familie an sich, bei welchem die bewaffneten Männer nach ihm gesucht und mit seiner Tötung gedroht hätten, danach aber ohne Weiteres wieder gegangen seien, seien unplausibel und unlogisch. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich eine ernsthafte Suche nach ihm in einem einfachen Besuch bei seiner Familie ohne weitere Konsequenzen erschöpfen würde. Vielmehr hätte eine Hausdurchsuchung stattfinden müssen. Ausserdem wäre es für die bewaffneten Personen ein Leichtes gewesen, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers von seiner Familie zu erfahren. Des Weiteren sei nicht plausibel, dass die Familie nach dem Vorfall weiterhin am selben Ort gewohnt habe und erst 20 Tage nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach Kabul-Stadt gezogen sei, mit der Begründung einer akuten Gefahr durch die Angreifer. Die Schilderungen der beiden Anrufe und des Überfalls seien ferner stereotyp und substanzarm ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe, trotz mehrfacher Nachfragen, keine detaillierten und widerspruchsfreien Angaben machen können. Ihm sei es zudem nicht gelungen, die Ereignisse zeitlich einheitlich einzuordnen. Dies sei augenscheinlich, zumal der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen sei, widerspruchsfreie und substantiierte Angaben zu machen, was sich an seinen schlüssigen Ausführungen zur Polizeiausbildung zeige. Umso mehr würden die Diskrepanzen betreffend die fluchtauslösenden Vorbringen auffallen. So habe er an den Anhörungen unterschiedliche Daten bezüglich des Beginns seiner Anstellung in H._______, der telefonischen Drohanrufe, des Überfalls bei seiner Familie und seines letzten Arbeitstages in H._______ genannt und diese Diskrepanzen auch auf Vorhalt nicht erklären können. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, dass er allein schon aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist über ein erhöhtes Risikoprofil verfüge und ihm daher Asyl zu gewähren sei. Ausserdem könne ihm das Vorgehen der Taliban, über welches sich ohnehin nur mutmassen lasse, nicht angelastet werden. Seine Familie habe durch den Besuch der Taliban durchaus Nachteile erlitten, zumal sie aus ihrem Heimat-ort ausgereist sei. Was die widersprüchlichen zeitlichen Angaben betreffe, seien diese einerseits seinem Unvermögen zuzuschreiben, andererseits der Fragemethodik der Fachspezialistin des SEM anzulasten, die irreführend, sprunghaft und verwirrend gewesen sei. Aufgrund dieser Ungereimtheiten könne jedoch nicht auf die Unglaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen geschlossen werden. Die Begründungsweise der Vorinstanz lasse den Verdacht zu, dass sich diese nicht mit seinem Risikoprofil habe befassen wollen. Es sei ihm ausserdem nicht möglich, seine Bedrohungslage zu belegen. Seine Aussagen würden auf den Informationen basieren, die ihm sein Vater habe zukommen lassen. Es sei aber sicherlich als glaubhaft zu erachten, dass es zu einem Kontakt zwischen seiner Familie und den Taliban gekommen sei und sie infolgedessen aus dem Dorf geflüchtet seien. 6. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass das SEM die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt zu Recht als unglaubhaft eingestuft hat. 6.1 Wie bereits die Vorinstanz zieht auch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Polizisten absolviert hat und danach für einige Monate im Dienst tätig war. Hingegen vermochte er nicht glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanistan wegen seiner Tätigkeit als Polizist konkret und gezielt bedroht worden ist. Zunächst ist auffallend, wie unterschiedlich der Beschwerdeführer, insbesondere im Rahmen der ergänzenden Anhörung, seine Vorbringen substanziiert hat. Seine Ausführungen die Polizeiausbildung betreffend sind weitestgehend detailliert, nachvollziehbar und deutlich von seinen persönlichen Eindrücken und Erinnerungen geprägt (SEM-Vorhaben [...]-35/15 [nachfolgend act. A35/15] F25-F40; SEM-Vorhaben [...]-22/18 [nachfolgend act. A22/18] F37 ff.). Seine Ausführungen zu den angeblichen Drohanrufen und dem Besuch der Taliban bei seiner Familie sind demgegenüber äusserst knapp und stereotyp ausgefallen. Auch auf Nachfrage hin vermochte er die Vorfälle nicht weiter zu substantiieren und wich stattdessen auf die Beschreibung allgemeiner Vorgehensweisen der Taliban aus (act. A22/18 F93, F96 f.). Der Beschwerdeführer machte sodann unterschiedliche Angaben zur zeitlichen Einordnung der beiden an ihn gerichteten Drohanrufe. Im Rahmen der ersten Anhörung führte er aus, der erste Anruf habe sich am 6.11.1395 ereignet (act. A22/18 F99), der zweite Anruf am 8.6.1396 (act. A22/18 F100). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung führte er demgegenüber zunächst aus, er könne sich nicht mehr an das Datum des ersten Anrufs erinnern, dies sei wohl im 9. Monat 1395 gewesen (act. A35/15 F54). In Bezug auf den zweiten Anruf trug er vor, dieser habe sich drei Monate nach Arbeitsbeginn ereignet (act. A35/15 F100), welchen der Beschwerdeführer auf den 5.5.1396 datierte (act. A22/18 F52). 6.2 Auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater ihn darüber informiert habe, dass die Taliban ihn bei der Familie zu Hause gesucht hätten, waren hinsichtlich der zeitlichen Einordnung und der Reaktion des Beschwerdeführers nach diesem Telefonat widersprüchlich und unsubstanziiert. So führte der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung aus, der Überfall der Taliban bei der Familie habe sich am 6.11.1396 ereignet (act. A22/18 F101). Sein Vater habe ihm mittgeteilt, dass in der Nacht Bewaffnete zum Haus gekommen seien und nach ihm, dem Beschwerdeführer, gefragt hätten (act. A22/18 F89). Der Überfall auf die Familie müsste sich somit am 6.11.1396 ereignet haben, was sich nicht mit den zeitlichen Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise in Übereinstimmung bringen lässt. Der Beschwerdeführer konnte sodann weder die ungefähre Tageszeit dieses Anrufs nennen, noch in sich schlüssig und widerspruchsfrei wiedergeben, was er nach dem Anruf gemacht habe (act. A35/15 F84 ff.). In der ersten Anhörung gab er an, nach dem Anruf seines Vaters noch zwei Tage gearbeitet zu haben (act. A22/18 F102). Im Rahmen der zweiten Anhörung trug er hingegen zunächst vor, er habe nach dem Telefonat noch zwei weitere Monate als Polizist gearbeitet (act. A35/15 F55). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs zu seiner früheren Aussage relativierte der Beschwerdeführer und führte aus, er sei keinem Dienst mehr nachgegangen; vielmehr habe er unmittelbar den Dienst quittiert, sei am selben Tag zu einem Kollegen gegangen und habe sich dort versteckt (act. A35/15 F62, F65, F89 f., vgl. auch F104 ff.). Auf einen weiteren Vorhalt der Widersprüchlichkeit wich der Beschwerdeführer aus und vermochte diese Ungereimtheiten nicht plausibel zu erklären (act. A35/15 F68). Später gab er zu Protokoll, etwa zwei Tage später nach Kabul gegangen zu sein (act. A35/15 F111). Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer an die Umstände des Telefonats mit seinem Vater und an seine darauffolgenden Handlungen detailliert erinnern kann, zumal er aufgrund dieses Ereignisses den Entschluss zur Ausreise gefällt hat. Die Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise waren ebenfalls in sich nicht schlüssig und widersprüchlich. So führte er anlässlich der ersten Anhörung aus, sein letzter Arbeitstag sei der 28.12.1396 gewesen (act. A22/18 F54). Im neuen Jahr 1397 sei er noch zehn Tage im Land geblieben (act. 22/18 F55). Demgegenüber machte er in der ergänzenden Anhörung geltend, sein letzter Arbeitstag sei Ende 1396 / Anfang 1397 gewesen, es hätten etwa 20 Tage bis zum Jahr 1397 gefehlt, als er Afghanistan verlassen habe (act. A35/15 F50, F54). 6.3 Die festgestellten zahlreichen Diskrepanzen in zeitlicher Hinsicht vermochte der Beschwerdeführer weder auf erstinstanzlicher Ebene noch in der Beschwerdeschrift plausibel zu erklären. Selbst unter Berücksichtigung allfälliger Verständnisprobleme bei der ergänzenden Anhörung sind die vom Beschwerdeführer angebrachten Daten frappant unterschiedlich. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, dass die in der Beschwerde geäusserte Auffassung, der Befragungsstil habe zu den Widersprüchen beigetragen, vom Gericht nicht geteilt wird. Vielmehr scheinen auch die spontanen Einlassungen des anwesenden Rechtsvertreters gegen Ende der Befragung zu Verwirrungen geführt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer jedoch bereits umfassende Angaben gemacht, die sich in der dargestellten Weise als widersprüchlich erweisen. Auffallend ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Anhörung problemlos exakte Daten hat nennen können (act. A22/18 F54 f., F99 ff.), um an der ergänzenden Anhörung, die lediglich drei Monate nach der ersten Anhörung stattfand, anzubringen, sich nicht konkret erinnern zu können (act. A35/15 F54). In einer Gesamtbetrachtung wirken die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers folglich in sich widersprüchlich, nicht schlüssig und konstruiert. 6.4 Des Weiteren erscheint das von ihm geschilderte Vorgehen der Taliban in der Tat nicht plausibel, auch wenn in der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird, dass die Vorinstanz über den modus operandi der Taliban und deren Informationsstand lediglich Mutmassungen anstellt (Beschwerde S. 4). Es scheint aber auch für das Gericht nicht plausibel, dass die Anrufe im genannten Abstand erfolgt seien und keine konkreten Anweisungen in Bezug auf die angestrebte Zusammenarbeit enthalten haben sollen. Die blosse Forderung zur Zusammenarbeit gibt keinen Aufschluss darüber, was der Beschwerdeführer zur Initiierung der Zusammenarbeit hätte unternehmen sollen. Insgesamt erscheinen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle konstruiert. 6.5 Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat während eines gewissen Zeitraumes als Polizist gearbeitet hat, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Polizei in Afghanistan häufig Ziel von Angriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen ist. Diese abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hätte (vgl. Urteil des BVGer D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3). Dies ist zu verneinen, da der Beschwerdeführer keine über die seinem Beruf immanente Gefahr hinausgehende persönliche Gefährdung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte, zumal er seine polizeiliche Tätigkeit nur während einiger Monate ausgeübt haben soll. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtlich bestellte Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung der vom Gericht festgelegten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände (Stundenansatz von Fr. 150.- als nichtanwaltlicher Vertreter) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 600. (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Okan Manav, wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 600. zulasten der Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: