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E-157/2021

E-157/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und Paschtune aus der Provinz B._______ - verliess seinen Heimatstaat eige-nen Angaben zufolge am 27. November 2018 und gelangte am 16. August 2020 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 31. August 2020 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ eine Personalienaufnahme (PA) statt. Am 20. November 2020 wurde er gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-mit, er habe nach seinem Medizinstudium Ende 2017 in seinem Heimatdorf D._______ eine eigene (...) geführt. Da er in den drei umliegenden Distrikten der einzige (...) gewesen sei, sei er von den Taliban zur Zusammenarbeit gebeten worden. Er habe dies abgelehnt, da er kein (...) sei, (...), habe den Taliban jedoch angeboten, ihn bei Bedarf anzurufen. Seine Absage habe die Taliban sehr wütend gemacht. Am 14. Oktober 2018 sei einer seiner (...) - der Dorfbewohner E._______, ein früherer Taliban-Kommandant - wegen eines wiederholten (...) von Angehörigen in seine (...) gebracht worden. Er (der Beschwerdeführer) habe aufgrund des (...) von E._______ entschieden, dass er in ein (...) gebracht werde. Während der Sohn von E._______ ein Auto für den Transport habe organisieren wollen, habe E._______ einen Atemstillstand erlitten und sei trotz Wiederbelebungsmassnahmen in der (...) gestorben. Der Sohn habe ihn (den Beschwerdeführer) daraufhin mit einer Pistole geschlagen und ihn erschiessen wollen, wobei sich trotz Abdrücken kein Schuss gelöst habe. Er (der Beschwerdeführer) habe ihm die Pistole entreissen können und sei damit zum Dorfältesten F._______ gerannt. Er habe ihm über den Vorfall berichtet und ihn gebeten, seine Familie zu schützen. F._______ habe jedoch nichts ausrichten können. Stattdessen hätten die Angehörigen von E._______ sein Elternhaus (des Beschwerdeführers) anzünden wollen und seine (...) total zerstört. Er sei von mehreren Angehörigen von E._______ bedroht worden. In der Folge hätten seine Eltern zusammen mit F._______ entschieden, dass er ausreisen müsse. Nachdem er nach Pakistan ausgereist sei, hätten die Taliban seine Eltern unter Druck gesetzt, ihn auszuhändigen. Er sei deshalb kurz nach Afghanistan zurückgekehrt, sei jedoch am nächsten Tag wieder ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Angaben Kopien seiner Tazkera, seines Reisepasses, seines Schuldiploms und seines Uni-versitätsabschlusses sowie eine Bestätigung seiner ausbildungsbedingten Praktika in Kabul als Beweismittel ein. In einem Konsultationsbericht von G._______, Fachärztin im H._______, vom (...) 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittelgradiger Episode einer reaktiven Depression diagnostiziert. B. Das SEM händigte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 27. November 2020 den Entscheidentwurf aus mit der Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, und gewährte gleichzeitig Einsicht in die verfahrens-wesentlichen Akten. Die Rechtsvertretung reichte am 27. November 2020 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung vom 20. November 2020 vergessen zu erwähnen, dass er die Taliban zweimal auf Facebook öffentlich kritisiert habe. Am (...) 2016 habe er in einem öffentlichen Post die Taliban seiner Region mit Tieren verglichen, nachdem sie viele Dorfbewohner getötet hätten. Er sei deshalb vom lokalen Taliban-Kommandanten bedroht worden, worauf er seinen Post gelöscht habe. Dank der Vermittlung der Dorfältesten habe eine Versöhnung mit den Taliban stattgefunden. Nach seiner Ausreise, als er sich in der Türkei befunden habe, habe er seinen Post von 2016 am (...) 2019 erneut veröffentlicht. Danach hätten die Taliban seinen Eltern mit seiner Tötung gedroht. Sein Leben sei sowohl wegen seiner öffentlich kritischen Äusserungen gegenüber den Taliban als auch wegen der Probleme mit der Familie von E._______ in Gefahr. Gleichzeitig wurden zwei Auszüge aus dem Facebook-Account des Beschwerdeführers in Kopie eingereicht. C. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 14. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-sung aus der Schweiz, schob deren Vollzug aber zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, bei den Vorbringen des Beschwerdeführers würde es sich nicht um eine Verfolgung nach Art. 3 AsylG handeln. D. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er ein fremdsprachiges Dokument (angeblich eine gerichtliche Vorladung des Taliban-Gerichts) in Kopie als Beweismittel ein. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Januar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). F. Am 14. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Ziffern 4 - 6 der angefochtenen Verfügung) und diese vorläufige Aufnahme nach wie vor besteht, ist der Wegweisungsvollzug nicht mehr zu prüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind lediglich die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. So handle es sich bei den geltend gemachten Problemen des Beschwerdeführers mit der Familie von E._______ und deren Mitglieder bei der Taliban und der Arbaki weder um eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch seien diese wegen seiner politischen Anschauungen erfolgt. Auch sei nicht darauf zu schliessen, dass die Taliban ihn als Gegner ihrer Ideologie betrachtet hätten, bloss weil er es abgelehnt habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Überdies wäre eine allfällige künftige Verfolgung durch die Taliban ein Racheakt für den verweigerten Beitritt und den Tod von E._______ im Sinne eines gemeinrechtlichen Delikts und nicht eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive. Hinsichtlich der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. November 2020 (recte: 27. November 2020) erwähnten, von ihm auf Facebook veröffentlichten Kritik an den Taliban, erstaune es, dass er dies nicht bereits anlässlich der fünfstündigen Anhörung vom 20. November 2020 erwähnt habe. Bei der geltend gemachten allfälligen Verfolgung durch die Taliban infolge dieser kritischen Facebook-Posts würde es sich wie bei den übrigen Asylvorbringen ohnehin um ein gemeinrechtliches Delikt und nicht um eine Verfolgung nach Art. 3 AsylG handeln. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme im Übrigen selber festgestellt, dass er die Schwierigkeiten mit den Taliban nach seiner ersten Facebook-Kritik im Jahre 2016 mithilfe von Dorfältesten habe lösen können.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Taliban hätten ihm, da er nicht als (...) für sie habe arbeiten wollen, mangelnde Mitarbeit respektive Ungehorsam vorgeworfen. Seine Weigerung, für sie zu arbeiten, sei als politisch motiviert anzusehen. Zudem gehöre er als (...) einer bestimmten sozialen Gruppe an. Er hätte seitens der afghanischen Behörden keinen adäquaten Schutz erhalten. Er habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, zumal er eine Gerichtsvorladung erhalten habe, weil er das Leben von E._______ nicht gerettet habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-3480/2019 vom 10. Juni 2020 die Weigerung einer Person zur Zusammenarbeit mit den Taliban (Transport von explosive Materialien) als politischen Akt bezeichnet und Asyl gewährt. Im Übrigen gehe das UNHCR von Korruption in der afghanischen Justiz und von der fehlenden Schutzfähigkeit des Staates aus.

E. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.2 Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung verfolgt wird und von ihrem Verfolger in einer dieser (in Art. 3 AsylG genannten) Eigenschaften getroffen werden will.

E. 7.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Taliban hätten ihn in seiner Eigenschaft als (...) im Visier gehabt; jedoch brachte er nicht vor, wegen seiner Weigerung, mit ihnen zusammenzuarbeiten, von ihnen verfolgt worden zu sein. Vielmehr standen die Nachstellungen seitens der Familie von E._______, welche Mitglieder der Taliban und Arbaki gewesen seien, im Zusammenhang mit dem Tod von E._______, weshalb es sich dabei nicht um eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive handelt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des fremdsprachigen Beweismittels, bei dem es sich um eine gerichtliche Vorladung wegen dieses Todesfalls handeln soll. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. November 2020 hingewiesen, wo er geltend gemacht hat, dass er seine Schwierigkeiten mit den Taliban wegen seiner Facebook-Kritik von 2016 mithilfe von Dorfältesten habe lösen können. Damit erweisen sich die von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe als asylrechtlich nicht relevant. Schliesslich hat die Vorinstanz der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers (implizit) seitens der Taliban, die mit seiner Tötung gedroht hätten, bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Dabei ist sie zu Recht vom Bestehen einer konkreten Gefahr ("real risk") ausgegangen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht, und hat ihn deshalb vorläufig aufgenommen.

E. 7.4 Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 27. November 2020 ferner geltend, er habe seinen Facebook-Eintrag vom (...) 2016 nach seiner Ausreise in der Türkei am (...) 2019 erneut veröffentlicht, weshalb er seitens der Taliban an Leib und Leben bedroht wäre. Damit machte er subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Den Akten kann indes nicht entnommen werden, dass die Taliban ihn respektive seine Eltern wegen dieses Facebook-Eintrags behelligt hätten, obschon sie offenbar auch in der Stadt, wo sie nach seiner Ausreise hingezogen seien, «noch wenig bedroht» worden seien, also offenbar den Taliban bekannt ist, wo sich diese befinden, und sie sich gegen diese hätten wenden können (vgl. Akte A29 F27, F58, F67, F78). Die früheren Suchen durch die Taliban bei seinen Eltern standen gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung einzig im Zusammenhang mit dem Tod von E._______, bei denen die Taliban verlangt hätten, dass er zurückkomme und sich (deswegen) stelle. Schliesslich erwähnte er auf Beschwerdeebene seinen Facebook-Eintrag auch nicht mehr als Grund für eine künftige Verfolgungsgefahr. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Taliban - sollten sie seinen Facebook-Eintrag überhaupt zur Kenntnis genommen haben - zumindest zum heutigen Zeitpunkt kein Interesse an ihm haben. Folglich ist auch nicht von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen.

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2019 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-157/2021 Urteil vom 21. Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und Paschtune aus der Provinz B._______ - verliess seinen Heimatstaat eige-nen Angaben zufolge am 27. November 2018 und gelangte am 16. August 2020 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 31. August 2020 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ eine Personalienaufnahme (PA) statt. Am 20. November 2020 wurde er gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-mit, er habe nach seinem Medizinstudium Ende 2017 in seinem Heimatdorf D._______ eine eigene (...) geführt. Da er in den drei umliegenden Distrikten der einzige (...) gewesen sei, sei er von den Taliban zur Zusammenarbeit gebeten worden. Er habe dies abgelehnt, da er kein (...) sei, (...), habe den Taliban jedoch angeboten, ihn bei Bedarf anzurufen. Seine Absage habe die Taliban sehr wütend gemacht. Am 14. Oktober 2018 sei einer seiner (...) - der Dorfbewohner E._______, ein früherer Taliban-Kommandant - wegen eines wiederholten (...) von Angehörigen in seine (...) gebracht worden. Er (der Beschwerdeführer) habe aufgrund des (...) von E._______ entschieden, dass er in ein (...) gebracht werde. Während der Sohn von E._______ ein Auto für den Transport habe organisieren wollen, habe E._______ einen Atemstillstand erlitten und sei trotz Wiederbelebungsmassnahmen in der (...) gestorben. Der Sohn habe ihn (den Beschwerdeführer) daraufhin mit einer Pistole geschlagen und ihn erschiessen wollen, wobei sich trotz Abdrücken kein Schuss gelöst habe. Er (der Beschwerdeführer) habe ihm die Pistole entreissen können und sei damit zum Dorfältesten F._______ gerannt. Er habe ihm über den Vorfall berichtet und ihn gebeten, seine Familie zu schützen. F._______ habe jedoch nichts ausrichten können. Stattdessen hätten die Angehörigen von E._______ sein Elternhaus (des Beschwerdeführers) anzünden wollen und seine (...) total zerstört. Er sei von mehreren Angehörigen von E._______ bedroht worden. In der Folge hätten seine Eltern zusammen mit F._______ entschieden, dass er ausreisen müsse. Nachdem er nach Pakistan ausgereist sei, hätten die Taliban seine Eltern unter Druck gesetzt, ihn auszuhändigen. Er sei deshalb kurz nach Afghanistan zurückgekehrt, sei jedoch am nächsten Tag wieder ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Angaben Kopien seiner Tazkera, seines Reisepasses, seines Schuldiploms und seines Uni-versitätsabschlusses sowie eine Bestätigung seiner ausbildungsbedingten Praktika in Kabul als Beweismittel ein. In einem Konsultationsbericht von G._______, Fachärztin im H._______, vom (...) 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittelgradiger Episode einer reaktiven Depression diagnostiziert. B. Das SEM händigte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 27. November 2020 den Entscheidentwurf aus mit der Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, und gewährte gleichzeitig Einsicht in die verfahrens-wesentlichen Akten. Die Rechtsvertretung reichte am 27. November 2020 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung vom 20. November 2020 vergessen zu erwähnen, dass er die Taliban zweimal auf Facebook öffentlich kritisiert habe. Am (...) 2016 habe er in einem öffentlichen Post die Taliban seiner Region mit Tieren verglichen, nachdem sie viele Dorfbewohner getötet hätten. Er sei deshalb vom lokalen Taliban-Kommandanten bedroht worden, worauf er seinen Post gelöscht habe. Dank der Vermittlung der Dorfältesten habe eine Versöhnung mit den Taliban stattgefunden. Nach seiner Ausreise, als er sich in der Türkei befunden habe, habe er seinen Post von 2016 am (...) 2019 erneut veröffentlicht. Danach hätten die Taliban seinen Eltern mit seiner Tötung gedroht. Sein Leben sei sowohl wegen seiner öffentlich kritischen Äusserungen gegenüber den Taliban als auch wegen der Probleme mit der Familie von E._______ in Gefahr. Gleichzeitig wurden zwei Auszüge aus dem Facebook-Account des Beschwerdeführers in Kopie eingereicht. C. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 14. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-sung aus der Schweiz, schob deren Vollzug aber zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, bei den Vorbringen des Beschwerdeführers würde es sich nicht um eine Verfolgung nach Art. 3 AsylG handeln. D. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er ein fremdsprachiges Dokument (angeblich eine gerichtliche Vorladung des Taliban-Gerichts) in Kopie als Beweismittel ein. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Januar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). F. Am 14. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Ziffern 4 - 6 der angefochtenen Verfügung) und diese vorläufige Aufnahme nach wie vor besteht, ist der Wegweisungsvollzug nicht mehr zu prüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind lediglich die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. So handle es sich bei den geltend gemachten Problemen des Beschwerdeführers mit der Familie von E._______ und deren Mitglieder bei der Taliban und der Arbaki weder um eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch seien diese wegen seiner politischen Anschauungen erfolgt. Auch sei nicht darauf zu schliessen, dass die Taliban ihn als Gegner ihrer Ideologie betrachtet hätten, bloss weil er es abgelehnt habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Überdies wäre eine allfällige künftige Verfolgung durch die Taliban ein Racheakt für den verweigerten Beitritt und den Tod von E._______ im Sinne eines gemeinrechtlichen Delikts und nicht eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive. Hinsichtlich der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. November 2020 (recte: 27. November 2020) erwähnten, von ihm auf Facebook veröffentlichten Kritik an den Taliban, erstaune es, dass er dies nicht bereits anlässlich der fünfstündigen Anhörung vom 20. November 2020 erwähnt habe. Bei der geltend gemachten allfälligen Verfolgung durch die Taliban infolge dieser kritischen Facebook-Posts würde es sich wie bei den übrigen Asylvorbringen ohnehin um ein gemeinrechtliches Delikt und nicht um eine Verfolgung nach Art. 3 AsylG handeln. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme im Übrigen selber festgestellt, dass er die Schwierigkeiten mit den Taliban nach seiner ersten Facebook-Kritik im Jahre 2016 mithilfe von Dorfältesten habe lösen können. 6.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Taliban hätten ihm, da er nicht als (...) für sie habe arbeiten wollen, mangelnde Mitarbeit respektive Ungehorsam vorgeworfen. Seine Weigerung, für sie zu arbeiten, sei als politisch motiviert anzusehen. Zudem gehöre er als (...) einer bestimmten sozialen Gruppe an. Er hätte seitens der afghanischen Behörden keinen adäquaten Schutz erhalten. Er habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, zumal er eine Gerichtsvorladung erhalten habe, weil er das Leben von E._______ nicht gerettet habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-3480/2019 vom 10. Juni 2020 die Weigerung einer Person zur Zusammenarbeit mit den Taliban (Transport von explosive Materialien) als politischen Akt bezeichnet und Asyl gewährt. Im Übrigen gehe das UNHCR von Korruption in der afghanischen Justiz und von der fehlenden Schutzfähigkeit des Staates aus. 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7.2 Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung verfolgt wird und von ihrem Verfolger in einer dieser (in Art. 3 AsylG genannten) Eigenschaften getroffen werden will. 7.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Taliban hätten ihn in seiner Eigenschaft als (...) im Visier gehabt; jedoch brachte er nicht vor, wegen seiner Weigerung, mit ihnen zusammenzuarbeiten, von ihnen verfolgt worden zu sein. Vielmehr standen die Nachstellungen seitens der Familie von E._______, welche Mitglieder der Taliban und Arbaki gewesen seien, im Zusammenhang mit dem Tod von E._______, weshalb es sich dabei nicht um eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive handelt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des fremdsprachigen Beweismittels, bei dem es sich um eine gerichtliche Vorladung wegen dieses Todesfalls handeln soll. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. November 2020 hingewiesen, wo er geltend gemacht hat, dass er seine Schwierigkeiten mit den Taliban wegen seiner Facebook-Kritik von 2016 mithilfe von Dorfältesten habe lösen können. Damit erweisen sich die von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe als asylrechtlich nicht relevant. Schliesslich hat die Vorinstanz der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers (implizit) seitens der Taliban, die mit seiner Tötung gedroht hätten, bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Dabei ist sie zu Recht vom Bestehen einer konkreten Gefahr ("real risk") ausgegangen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht, und hat ihn deshalb vorläufig aufgenommen. 7.4 Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7.5 Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 27. November 2020 ferner geltend, er habe seinen Facebook-Eintrag vom (...) 2016 nach seiner Ausreise in der Türkei am (...) 2019 erneut veröffentlicht, weshalb er seitens der Taliban an Leib und Leben bedroht wäre. Damit machte er subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Den Akten kann indes nicht entnommen werden, dass die Taliban ihn respektive seine Eltern wegen dieses Facebook-Eintrags behelligt hätten, obschon sie offenbar auch in der Stadt, wo sie nach seiner Ausreise hingezogen seien, «noch wenig bedroht» worden seien, also offenbar den Taliban bekannt ist, wo sich diese befinden, und sie sich gegen diese hätten wenden können (vgl. Akte A29 F27, F58, F67, F78). Die früheren Suchen durch die Taliban bei seinen Eltern standen gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung einzig im Zusammenhang mit dem Tod von E._______, bei denen die Taliban verlangt hätten, dass er zurückkomme und sich (deswegen) stelle. Schliesslich erwähnte er auf Beschwerdeebene seinen Facebook-Eintrag auch nicht mehr als Grund für eine künftige Verfolgungsgefahr. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Taliban - sollten sie seinen Facebook-Eintrag überhaupt zur Kenntnis genommen haben - zumindest zum heutigen Zeitpunkt kein Interesse an ihm haben. Folglich ist auch nicht von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2019 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: