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E-1566/2021

E-1566/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Am 8. Mai 2015 suchte der Sohn des Beschwerdeführers namens B._______ (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach mit der wesentlichen Begründung, wegen seiner Tätigkeit als Coiffeur in Mogadischu von Angehörigen der Al Shabab-Milizen mit dem Tod bedroht worden zu sein. Man habe ihm vorgeworfen, westliche Frisuren zu schneiden, und ihn der Spionagetätigkeit für die Regierung verdächtigt, weil er auch Soldaten der Regierung und anderen Beamten die Haare geschnitten habe. Der positive Asylentscheid erging vom SEM am 25. Juli 2017. B. Am 22. Juli 2019 suchte Tochter C._______ (N [...]) des Beschwerdeführers in der Schweiz um Asyl nach. Sie gab unter anderem an, nach der Ausreise ihres Bruders B._______ im Jahre 2015 sei ihr Vater (also der Beschwerdeführer) im Zug der Kampfhandlungen zwischen Regierungstruppen und der Al Shabab-Milizen als unbeteiligter Zivilist zwei Mal verletzt worden. Aufgrund dieser Verletzungen sei der Vater gemeinsam mit einem weiteren Bruder im November 2018 zwecks medizinischer Behandlung in die Türkei gereist, wo ihm ein Unterschenkel amputiert worden sei. Zurzeit befänden sich sowohl der Vater als auch der Bruder in Griechenland. Sie begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, ihren Ehemann wegen der vermuteten Zugehörigkeit zu den Al Shabab-Milizen und einem geplanten Mord an einer befreundeten Person an die Regierung verraten zu haben. Sie befürchte, von den Familienangehörigen ihres Ehemannes, ebenfalls Mitglieder der Al Shabab-Milizen, verfolgt zu werden. Der positive Asylentscheid erging am 3. September 2019. C. Nach Bewilligung der Einreise durch das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens gelangte der Beschwerdeführer von Griechenland kommend am 10. September 2020 zu seinen Kindern in die Schweiz und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. D. Der Beschwerdeführer wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz und am 23. Oktober 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. E. Anlässlich der Anhörung vom 19. Oktober 2020 - welche zur Unterstützung des an Parkinson erkrankten Beschwerdeführers im Beisein des Sohnes M. stattfand - gab der Beschwerdeführer an, ab 1990 als Strassenreiniger für die Regierung gearbeitet zu haben und verheiratet und Vater von elf Kindern zu sein. Drei Kinder seien bereits verstorben, zwei Kinder würden in der Schweiz leben, ein Sohn sei in Griechenland und seine Ehefrau sowie die restlichen Kinder würden in Kenia leben. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, nachdem sich jugendliche Anhänger der Al Shabaab während seiner Abwesenheit nach ihm erkundigt hätten, sei er am nächsten Tag auf offener Strasse von zwei Schüssen getroffen worden und die Täter seien weggerannt. Nach einem fünftägigen Spitalaufenthalt habe er seine berufliche Tätigkeit wiederaufgenommen. In der Folge sei er immer wieder unter Drohungen zur Zusammenarbeit mit den Al Shabaab aufgefordert worden. Im Jahre 2017 habe er einem unbekannten maskierten Mann aufgrund dessen Vorhaltungen versprochen, seine Tätigkeit für die Regierung aufzugeben, habe aber damit wegen in Aussicht gestellter Lebensmittel bis Ende Monat warten wollen. Am nächsten Tag habe er sich nach der Arbeit in einem Teehaus aufgehalten, als zwei maskierte Männer erneut auf ihn geschossen und ihn an einem Bein verletzt hätten. Es seien dabei auch zwei Personen getötet worden. Er selbst habe sich nach einem fünfzehntägigen Spitalaufenthalt bei seinem Cousin versteckt. Da in Somalia eine medizinische Versorgung des verletzten Beines nicht möglich gewesen sei, hätten Verwandte ein Foto des Beines an ein Spital in der Türkei gesendet. Man habe ihm versichert, helfen zu können, indessen sei nach der Einreise in die Türkei aus medizinischen Gründen (drohende Blutvergiftung) nur noch die Amputation des Unterschenkels möglich gewesen. Zum Nachweis der Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses ein. F. Mit Schreiben vom 10. November 2020 an die Rechtsvertretung wies das SEM darauf hin, dass zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner beiden in der Schweiz lebenden erwachsenen Kinder B._______ und C._______ klare Widersprüche bestünden, und gewährte hierzu dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. G. Mit Schreiben vom 30. November 2020 forderte das SEM die Rechtsvertretung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts auf, der sich insbesondere über die voraussichtliche Dauer des Spitalaufenthalts des Beschwerdeführers und dessen Aussage- beziehungsweise Urteilsfähigkeit äussern sollte. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 reichte die Rechtsvertretung drei ärztliche Berichte ein (Eintritts- und Austrittsbericht des [...] vom 18. und 27. November 2020, Austrittsbericht des [...] vom 18. Dezember 2020). Sie stellte die Einreichung eines ärztlichen Berichts des im (...) zuständigen Arztes in Aussicht und ersuchte um entsprechende Fristerstreckung bis 25. Januar 2021. Mit nachfolgender Eingabe vom 14. Januar 2021 wurden weitere ärztliche Berichte nachgereicht (Austrittsberichte des [...] vom 19. Oktober 2020 und vom 19. November 2020, Operationsbericht vom 10. November 2020 des [...], Austrittsbericht des [...] vom 4. November 2020). Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 21. Dezember 2020 bis auf weiteres in der (...) (vgl. ärztlicher Bericht des zuständigen Arztes Dr. med. D._______ der (...) vom 11. Januar 2021). I. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 teilte die Rechtsvertretung unter anderem mit, dass nach telefonischer Auskunft des behandelnden Arztes Dr. med. D._______ die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers durch ihn nicht abschliessend beurteilbar sei. Der Beschwerdeführer sei ansprechbar, inwiefern er jedoch in der Lage sei, einen klaren und eigenen Willen zu bilden und zu äussern, könne jedoch von ihm nicht abschliessend festgestellt werden. Es sei möglich, dass die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Krankheit sowie aufgrund der Medikamente beeinträchtigt sei. J. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 hielt das SEM unter anderem fest, dass nach den Akten nicht mit einer baldigen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu rechnen sei und er wohl noch einige Zeit in medizinischen Einrichtungen verbringen müsse. Gleichzeitig sei ein baldiger Asylentscheid, der den Aufenthalt regle, sicherlich im Interesse des Beschwerdeführers und führe wahrscheinlich auch zu einer Vereinfachung der medizinischen Versorgung. Über das Asylgesuch könne auch entschieden werden, ohne auf die im Rahmen des rechtlichen Gehörs genannten Widersprüche näher einzugehen. Auf eine Stellungnahme zu den Widersprüchen werde deshalb verzichtet. Das SEM werde der Rechtsvertretung in den kommenden Tagen einen Asylentscheid zukommen lassen. Auch weitere Abklärungen bezüglich Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers erübrigten sich demnach. K. Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 nahm die Rechtsvertretung Stellung zu den vom SEM im Schreiben vom 10. November 2020 festgestellten Widersprüchen mit dem Hinweis, dass die Angaben den aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustands knappen Aussagen des Beschwerdeführers entsprächen. Es wurde ein Austrittsbericht der (...) vom 4. Februar 2021 eingereicht. L. Mit Entscheid vom 5. März 2021 (Eröffnung am 8. März 2021) lehtne das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. September 2020 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. M. Mit Beschwerde vom 7. April 2021 wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Rechtsverbeiständung in der Person der Rechtsvertretung beantragt. N. Mit Schreiben vom 9. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 15. April 2021 reichte die Rechtsvertretung eine Fürsorgebestätigung ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die asylsuchende Person muss darlegen, dass sie selber von einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht hat, Opfer einer derartigen Verfolgungshandlung zu werden (Erfordernis der Gezieltheit der Verfolgung).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, von den Al Shabaab wegen seiner Tätigkeit für die Regierung bedroht und angeschossen worden zu sein, als nicht glaubhaft.

E. 5.2 Gemäss seinen Aussagen habe der Beschwerdeführer seit 1990 bloss als Strassenreiniger für die Regierung gearbeitet. Auch wenn er von der Regierung angestellt gewesen sei, erscheine die blosse Tätigkeit als Strassenreiniger wenig geeignet, um ihn in den Augen der Al Shabaab als Oppositioneller erscheinen zu lassen und daraus eine gezielte Verfolgung abzuleiten, zumal davon auszugehen sei, dass es in Mogadischu zahlreiche weitere Regierungsangestellte gebe, die ein weitaus exponierteres Profil aufweisen würden. Zudem habe es gemäss seinen eigenen Aussagen in Mogadischu rund 100 Strassenreiniger gegeben. Es gebe keine Gründe, weshalb gerade der Beschwerdeführer von der Al Shabaab bedroht worden sein sollte. Zwischen den beiden Vorfällen, als auf den Beschwerdeführer geschossen worden sei, lägen rund sechs Jahre. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er nach dem Vorfall im Jahre 2011 immer in einem anderem Haus versteckt gelebt habe, nicht mehr nach Hause gegangen (vgl. SEM-Protokoll A1074832-12/13 F64) und für seine Arbeit fortan immer in einem anderen Quartier eingeteilt worden sei (vgl. A 1074832-12/13 F84), passten nicht in das Gesamtbild. Einerseits sei davon auszugehen, dass die Verfolger den Beschwerdeführer auch in anderen Quartieren hätten aufspüren können, hätten sie tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt. Andererseits sei der Beschwerdeführer am Tag vor dem zweiten Anschlag auf ihn offensichtlich zuhause gewesen und am folgenden Tag in der Teestube angeschossen worden und habe sich dabei zudem in unmittelbarer Nähe seines Hauses befunden (vgl. A 1074832-12/13 F65-F66). Dieses Verhalten entspreche nicht demjenigen einer tatsächlich bedrohten Person.

E. 5.3 Im Weiteren sei in den Befragungsprotokollen der Kinder des Beschwerdeführers B._______ und C._______ weder die Hausbesuche noch Aufforderungen der Al Shabaab an den Beschwerdeführer, seine Kinder zur Al Shabaab zu schicken, erwähnt. In den Schilderungen des Beschwerdeführers komme es zu zahlreichen Abweichungen im Vergleich zu den Aussagen seiner Kinder B._______ und C._______ So habe die Tochter C._______ angegeben, dass der Beschwerdeführer zweimal angeschossen worden sei, wobei sich ein Vorfall im Jahr 2009 ereignet habe, als ihr Vater rein zufällig beim Überqueren der Strasse von Anhängern der Al Shabaab angeschossen worden sei. Diesen Vorfall habe der Beschwerdeführer zunächst nicht erwähnt mit der Begründung, er habe nicht sagen können, ob es die Al Shabaab gewesen sei, die auf ihn geschossen habe (vgl. SEM-Protokoll 1074832-12 F92). Trotzdem widersprächen sich die Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Tochter bezüglich Schussangriffe auf ihn. Am auffälligsten seien die Abweichungen bezüglich der Ausreisen der Familienmitglieder des Beschwerdeführers. So habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, wie seine Ehefrau und die Kinder im Mai 2017 ausgereist zu sein (vgl. A 1074832-12 F16, F44-F46), seine Tochter jedoch habe ihrerseits ausgesagt, ihr Vater habe im Dezember 2018 und ihre Mutter am 22. Juli 2019 den Heimatstaat verlassen. Auch wenn der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er sich fast nicht an Daten erinnern könne und dass seine Tochter C._______ die Daten besser kenne (vgl. A 1074832-38 F6), falle auf, dass die Aussagen nicht nur bezogen auf die Daten deutlich voneinander abweichen würden, sondern auch bezüglich Chronologie. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer nicht an genaue Datumsangaben erinnern könne, sollte er in der Lage sein, die Ausreisen seiner Familienmitglieder korrekt wiederzugeben. Im Weiteren seien die Schilderungen des Beschwerdeführers, beispielsweise die Bedrohungen durch Anhänger der Al Shabaab, ziemlich vage und allgemein ausgefallen und verstärkten den Eindruck, dass es sich bei den Vorbringen um eine konstruierte Geschichte handle. Obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über längere Zeit von Mitgliedern der Al Shabaab bedroht worden sei und man vom Beschwerdeführer verlangt habe, dass er seine Kinder zu den Al Shabaab schicke, seien in den Befragungsprotokollen weder die Hausbesuche noch die genannten Aufforderungen durch die Al Shabaab enthalten. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend mache, während der Befragung in einer schlechten Verfassung gewesen zu sein, und ihm allgemein das Sprechen aufgrund seines gesundheitlichen Zustands schwerfalle, sei festzuhalten, dass die Schilderungen ziemlich allgemein ausgefallen seien und viele Ungereimtheiten aufwiesen. Aufgrund der Aktenlage stehe fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine oder mehrere Schussverletzungen erlitten habe und ihm in der Türkei der Unterschenkel amputiert worden sei. Allerdings sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, daraus glaubhaft eine gezielte Verfolgung durch die Al-Shabaab abzuleiten.

E. 6.1 In der Beschwerde wurde vorab geltend gemacht, dass gewisse Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers bestünden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletze ein Asylentscheid, welcher sich auf Aussagen einer Anhörung abstütze, bei der die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erscheine, den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. beispielsweise Urteil BVGer E-5894/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.3). Sofern Zweifel an der Einvernahmefähigkeit bestünden, habe die Vorinstanz diese abzuklären (vgl. Urteil BVGer E-2780/2020 vom 23. November 2020 E.3.2. m.w.H.). Eine solche Konstellation liege in casu vor. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 habe die Rechtsvertreterin die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, dass nach telefonischer Auskunft der behandelnde Arzt Dr. med. D._______ die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilen könne. Der Patient sei zwar ansprechbar, inwiefern er jedoch in der Lage sei, einen klaren und eigenen Willen zu bilden und zu äussern, könne von ihm jedoch nicht abschliessend festgestellt werden. Es sei möglich, dass die Aussagefähigkeit aufgrund der Krankheit sowie aufgrund der Medikamente beeinträchtigt sei. Trotz dieser schwerwiegenden potentiellen Beeinträchtigungen der Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers, die eine ärztliche Beurteilung durch einen entsprechenden Spezialisten nötig gemacht hätten, habe die Vorinstanz solche Abklärungen - und im Weiteren auch bezüglich des psychischen Zustands des Beschwerdeführers - unterlassen. Im Austrittsbericht der (...) vom 4. Februar 2021 würden unter anderem das Vorliegen einer Depression und Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert. Aus dem Anhörungsprotokoll werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei, weil mehrmals auf ihn geschossen worden sei. Bei der Schilderung dieser Vorfälle habe der Beschwerdeführer gezittert und geweint und sein Sohn habe die Aussagen seines Vaters erklären müssen. Aufgrund der Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin sei auch nicht auszuschliessen, dass einige Aussagen nicht korrekt wiedergegeben worden seien. Inwiefern der Sohn die Aussagen seines Vaters habe wiedergeben können, könne im Nachhinein nur schwer beurteilt werden.

E. 6.2 Hinsichtlich der vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie behauptet habe, seine berufliche Tätigkeit für die Regierung sei der einzige Grund für die Verfolgungshandlungen durch die Al Shabaab gewesen. Er habe sich nämlich auch geweigert, seine Kinder zur Al-Shabaab zu schicken, was ein weiterer Grund für die Drohungen gewesen sei. Im Weiteren habe er nicht nur als Strassenreiniger gearbeitet, sondern sei früher auch Fussballer, Lehrer und Ladenbesitzer gewesen. Zwischen dem Vorfall im Jahre 2011 und der zweiten Schussattacke im Jahre 2017 sei es nicht, wie vom SEM behauptet, «zu keinen ernsthaften Konsequenzen gekommen», sondern der Beschwerdeführer sei immer wieder bedroht worden. Aufgrund der Notwendigkeit seiner Arbeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts habe er nicht einfach untertauchen können. Im Weiteren sei der Verweis auf die Aussagen der Kinder B._______ und C._______» fehl am Platz», hätten sich diese doch in ihren Aussagen auf ihre eigenen Probleme konzentriert. Zudem habe es das SEM unterlassen, eine allfälligee Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Kinder zu prüfen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisedaten der Familienmitglieder sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem zweiten Angriff auf ihn im Jahre 2017 keinen regelmässigen Kontakt zu seiner Familie mehr gehabt habe und deshalb nicht genau habe sagen können, wann diese ausgereist seien.

E. 7.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 7.2 Die Rechtsvertretung rügt in der Beschwerde die Verfahrensführung der Vorinstanz und macht dabei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Sie stellt die Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls vom 19. Oktober 2020 in Frage und führt dazu aus, dass die Vorinstanz aufgrund gewisser Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen wäre, diese abzuklären. Die hauptsächlichen Gründe für die nicht hinreichende Einvernahmefähigkeit erblickt sie im gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers (Erkrankung an Parkinson, Depressionen). Aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen ergeben sich indessen keine konkreten Hinweise darauf, dass bereits das Vorliegen der Parkinson Erkrankung unmittelbar zu einer fehlenden Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers führt. So wird im Austrittsbericht des (...) vom 19. Oktober 2020, (...), der Zustand des Beschwerdeführers als wach, allseits orientiert, bewusstseinsklar und, soweit aufgrund der Sprachbarriere beurteilbar, als neuropsychologisch unauffällig beschrieben. Den mit der Parkinson Erkrankung verbundenen Einschränkungen im sprachlichen Ausdruck hat das SEM mit der Anwesenheit des erwachsenen Sohnes B._______ bei der Anhörung gebührend Rechnung getragen. Dadurch wurde sichergestellt, dass im Protokoll im Wesentlichen festgehalten wurde, was der Vater gesagt hat. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer teils Mühe hatte, so zu sprechen, dass man ihn verstehen konnte. Konnte man ihn nicht gut verstehen, teilte der anwesenden Sohn mit, was der Beschwerdeführer gesagt hatte, wobei er nur Ergänzungen des Gesprochenen anzubringen schien, wo diese zum Verständnis erforderlich waren. Die Hilfestellung durch den Sohn musste an mehreren Stellen punktuell erfolgen, überwiegend war der Beschwerdeführer indessen in der Lage, sich selbst auszudrücken. So sind regelmässig auftretende, längere, ununterbrochene Erzählpassagen des Beschwerdeführers aus dem Protokoll ersichtlich. Das Auftreten einzelner Erinnerungslücken ist zwar unbestritten, indessen erreicht dies nicht ein Ausmass, welches grundsätzliche Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge hätte. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde bestand kein zwingender Anlass für die Vornahme einer fachärztlichen Begutachtung der Aussagefähigkeit. Somit ergeben sich aus dem Protokoll keine hinreichenden Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wobei das SEM der speziellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auch mit einer entsprechend rücksichtsvollen und angepassten Befragungsweise Rechnung trug. Die in der Beschwerde aufgeführte Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht selber das Protokoll unterschreiben konnte, ist blosse Folge der mit der Parkinson Erkrankung einhergehenden Einschränkung kontrollierter Bewegungsabläufe und nicht Ausdruck fehlender Urteilsfähigkeit. Auch die weitere Tatsache, dass die Schilderung der Attentate auf ihn emotionale Reaktionen auslöste, erscheint nicht derart aussergewöhnlich, dass das SEM, wie in der Beschwerde geltend gemacht, gehalten gewesen wäre, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers weiter abzuklären, um die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Folglich gibt es keinen Grund, das Anhörungsprotokoll als «unverwertbar» einzustufen. Vielmehr ist dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen Rechnung zu tragen (vgl. E. 7.4 nachstehend).

E. 7.3 Es besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechende formelle Rüge erweist sich als unzutreffend.

E. 7.4 Aufgrund des geschilderten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kommt der Tatsache, dass einzelne Aussagen des Beschwerdeführers vage ausfielen, nur eingeschränkte Bedeutung zu. Indessen bestehen weitere Unglaubhaftigkeitselemente in zentralen Punkten, auf die der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keinen Einfluss haben kann. So ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein virulentes Verfolgungsinteresse der Al Shaabab in der geschilderten Weise plausibel darzutun. Es ist nicht einsehbar, warum der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Strassenreiniger für die Regierung in den Fokus der Al Shaabab geraten sein sollte. Auch wenn sich der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde darauf hingewiesen, zusätzlich geweigert haben sollte, seine Kinder zu den Al Shaabab zu schicken, vermögen diese Vorkommnisse ein solches Verfolgungsinteresse mit mehreren Schussattacken auf ihn nicht zu erklären. Hinzu kommt, dass ein solches Verfolgungsinteresse im Widerspruch dazu steht, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Attentat rund sechs Jahre mit blossen Drohungen liegen. Es wird aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht schlüssig ersichtlich, warum das zweite Attentat auf ihn erst nach so langer Zeit stattgefunden haben sollte. Die geltend gemachte Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem ersten Attentat immer in einem anderem Haus versteckt gelebt habe, nicht mehr nach Hause gegangen (vgl. SEM-Protokoll A1074832-12/13 F64) und für seine Arbeit fortan immer in einem anderen Quartier eingeteilt worden sei (vgl. A 1074832-12/13 F84), sind mit den weiteren Aussagen, am Tag vor dem zweiten Anschlag offensichtlich zuhause gewesen und am folgenden Tag in der Teestube angeschossen worden zu sein, nicht vereinbar. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Behelligungen durch die Al Shabaab ist, den Aussagen der Tochter C._______ in ihrem Asylverfahren entsprechend, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bloss als unbeteiligtes zufälliges Opfer einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Regierungstruppen und der Al Shabab-Milizen verletzt wurde. Bei dieser Sachlage muss auf weitere Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und derjenigen seiner Kinder B._______ und C._______ hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausreisen nicht näher eingegangen werden. Indessen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Kinder B._______ und C._______ unbestrittenermassen vor dem Beschwerdeführer ausreisten und der Beschwerdeführer wegen seiner ausgereisten Kinder während seines verbliebenen Aufenthaltes offenkundig keiner Reflexverfolgung ausgesetzt war.

E. 7.5 Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 8 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen, (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde.

E. 9 Der Beschwerdeführer wurde in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen.

E. 10 Da die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 11.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund ist auch das weitere Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzerichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1566/2021 Urteil vom 16. Juni 2021 Besetzung Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 5. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Am 8. Mai 2015 suchte der Sohn des Beschwerdeführers namens B._______ (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach mit der wesentlichen Begründung, wegen seiner Tätigkeit als Coiffeur in Mogadischu von Angehörigen der Al Shabab-Milizen mit dem Tod bedroht worden zu sein. Man habe ihm vorgeworfen, westliche Frisuren zu schneiden, und ihn der Spionagetätigkeit für die Regierung verdächtigt, weil er auch Soldaten der Regierung und anderen Beamten die Haare geschnitten habe. Der positive Asylentscheid erging vom SEM am 25. Juli 2017. B. Am 22. Juli 2019 suchte Tochter C._______ (N [...]) des Beschwerdeführers in der Schweiz um Asyl nach. Sie gab unter anderem an, nach der Ausreise ihres Bruders B._______ im Jahre 2015 sei ihr Vater (also der Beschwerdeführer) im Zug der Kampfhandlungen zwischen Regierungstruppen und der Al Shabab-Milizen als unbeteiligter Zivilist zwei Mal verletzt worden. Aufgrund dieser Verletzungen sei der Vater gemeinsam mit einem weiteren Bruder im November 2018 zwecks medizinischer Behandlung in die Türkei gereist, wo ihm ein Unterschenkel amputiert worden sei. Zurzeit befänden sich sowohl der Vater als auch der Bruder in Griechenland. Sie begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, ihren Ehemann wegen der vermuteten Zugehörigkeit zu den Al Shabab-Milizen und einem geplanten Mord an einer befreundeten Person an die Regierung verraten zu haben. Sie befürchte, von den Familienangehörigen ihres Ehemannes, ebenfalls Mitglieder der Al Shabab-Milizen, verfolgt zu werden. Der positive Asylentscheid erging am 3. September 2019. C. Nach Bewilligung der Einreise durch das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens gelangte der Beschwerdeführer von Griechenland kommend am 10. September 2020 zu seinen Kindern in die Schweiz und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. D. Der Beschwerdeführer wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz und am 23. Oktober 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. E. Anlässlich der Anhörung vom 19. Oktober 2020 - welche zur Unterstützung des an Parkinson erkrankten Beschwerdeführers im Beisein des Sohnes M. stattfand - gab der Beschwerdeführer an, ab 1990 als Strassenreiniger für die Regierung gearbeitet zu haben und verheiratet und Vater von elf Kindern zu sein. Drei Kinder seien bereits verstorben, zwei Kinder würden in der Schweiz leben, ein Sohn sei in Griechenland und seine Ehefrau sowie die restlichen Kinder würden in Kenia leben. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, nachdem sich jugendliche Anhänger der Al Shabaab während seiner Abwesenheit nach ihm erkundigt hätten, sei er am nächsten Tag auf offener Strasse von zwei Schüssen getroffen worden und die Täter seien weggerannt. Nach einem fünftägigen Spitalaufenthalt habe er seine berufliche Tätigkeit wiederaufgenommen. In der Folge sei er immer wieder unter Drohungen zur Zusammenarbeit mit den Al Shabaab aufgefordert worden. Im Jahre 2017 habe er einem unbekannten maskierten Mann aufgrund dessen Vorhaltungen versprochen, seine Tätigkeit für die Regierung aufzugeben, habe aber damit wegen in Aussicht gestellter Lebensmittel bis Ende Monat warten wollen. Am nächsten Tag habe er sich nach der Arbeit in einem Teehaus aufgehalten, als zwei maskierte Männer erneut auf ihn geschossen und ihn an einem Bein verletzt hätten. Es seien dabei auch zwei Personen getötet worden. Er selbst habe sich nach einem fünfzehntägigen Spitalaufenthalt bei seinem Cousin versteckt. Da in Somalia eine medizinische Versorgung des verletzten Beines nicht möglich gewesen sei, hätten Verwandte ein Foto des Beines an ein Spital in der Türkei gesendet. Man habe ihm versichert, helfen zu können, indessen sei nach der Einreise in die Türkei aus medizinischen Gründen (drohende Blutvergiftung) nur noch die Amputation des Unterschenkels möglich gewesen. Zum Nachweis der Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses ein. F. Mit Schreiben vom 10. November 2020 an die Rechtsvertretung wies das SEM darauf hin, dass zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner beiden in der Schweiz lebenden erwachsenen Kinder B._______ und C._______ klare Widersprüche bestünden, und gewährte hierzu dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. G. Mit Schreiben vom 30. November 2020 forderte das SEM die Rechtsvertretung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts auf, der sich insbesondere über die voraussichtliche Dauer des Spitalaufenthalts des Beschwerdeführers und dessen Aussage- beziehungsweise Urteilsfähigkeit äussern sollte. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 reichte die Rechtsvertretung drei ärztliche Berichte ein (Eintritts- und Austrittsbericht des [...] vom 18. und 27. November 2020, Austrittsbericht des [...] vom 18. Dezember 2020). Sie stellte die Einreichung eines ärztlichen Berichts des im (...) zuständigen Arztes in Aussicht und ersuchte um entsprechende Fristerstreckung bis 25. Januar 2021. Mit nachfolgender Eingabe vom 14. Januar 2021 wurden weitere ärztliche Berichte nachgereicht (Austrittsberichte des [...] vom 19. Oktober 2020 und vom 19. November 2020, Operationsbericht vom 10. November 2020 des [...], Austrittsbericht des [...] vom 4. November 2020). Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 21. Dezember 2020 bis auf weiteres in der (...) (vgl. ärztlicher Bericht des zuständigen Arztes Dr. med. D._______ der (...) vom 11. Januar 2021). I. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 teilte die Rechtsvertretung unter anderem mit, dass nach telefonischer Auskunft des behandelnden Arztes Dr. med. D._______ die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers durch ihn nicht abschliessend beurteilbar sei. Der Beschwerdeführer sei ansprechbar, inwiefern er jedoch in der Lage sei, einen klaren und eigenen Willen zu bilden und zu äussern, könne jedoch von ihm nicht abschliessend festgestellt werden. Es sei möglich, dass die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Krankheit sowie aufgrund der Medikamente beeinträchtigt sei. J. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 hielt das SEM unter anderem fest, dass nach den Akten nicht mit einer baldigen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu rechnen sei und er wohl noch einige Zeit in medizinischen Einrichtungen verbringen müsse. Gleichzeitig sei ein baldiger Asylentscheid, der den Aufenthalt regle, sicherlich im Interesse des Beschwerdeführers und führe wahrscheinlich auch zu einer Vereinfachung der medizinischen Versorgung. Über das Asylgesuch könne auch entschieden werden, ohne auf die im Rahmen des rechtlichen Gehörs genannten Widersprüche näher einzugehen. Auf eine Stellungnahme zu den Widersprüchen werde deshalb verzichtet. Das SEM werde der Rechtsvertretung in den kommenden Tagen einen Asylentscheid zukommen lassen. Auch weitere Abklärungen bezüglich Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers erübrigten sich demnach. K. Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 nahm die Rechtsvertretung Stellung zu den vom SEM im Schreiben vom 10. November 2020 festgestellten Widersprüchen mit dem Hinweis, dass die Angaben den aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustands knappen Aussagen des Beschwerdeführers entsprächen. Es wurde ein Austrittsbericht der (...) vom 4. Februar 2021 eingereicht. L. Mit Entscheid vom 5. März 2021 (Eröffnung am 8. März 2021) lehtne das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. September 2020 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. M. Mit Beschwerde vom 7. April 2021 wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Rechtsverbeiständung in der Person der Rechtsvertretung beantragt. N. Mit Schreiben vom 9. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 15. April 2021 reichte die Rechtsvertretung eine Fürsorgebestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die asylsuchende Person muss darlegen, dass sie selber von einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht hat, Opfer einer derartigen Verfolgungshandlung zu werden (Erfordernis der Gezieltheit der Verfolgung). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, von den Al Shabaab wegen seiner Tätigkeit für die Regierung bedroht und angeschossen worden zu sein, als nicht glaubhaft. 5.2 Gemäss seinen Aussagen habe der Beschwerdeführer seit 1990 bloss als Strassenreiniger für die Regierung gearbeitet. Auch wenn er von der Regierung angestellt gewesen sei, erscheine die blosse Tätigkeit als Strassenreiniger wenig geeignet, um ihn in den Augen der Al Shabaab als Oppositioneller erscheinen zu lassen und daraus eine gezielte Verfolgung abzuleiten, zumal davon auszugehen sei, dass es in Mogadischu zahlreiche weitere Regierungsangestellte gebe, die ein weitaus exponierteres Profil aufweisen würden. Zudem habe es gemäss seinen eigenen Aussagen in Mogadischu rund 100 Strassenreiniger gegeben. Es gebe keine Gründe, weshalb gerade der Beschwerdeführer von der Al Shabaab bedroht worden sein sollte. Zwischen den beiden Vorfällen, als auf den Beschwerdeführer geschossen worden sei, lägen rund sechs Jahre. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er nach dem Vorfall im Jahre 2011 immer in einem anderem Haus versteckt gelebt habe, nicht mehr nach Hause gegangen (vgl. SEM-Protokoll A1074832-12/13 F64) und für seine Arbeit fortan immer in einem anderen Quartier eingeteilt worden sei (vgl. A 1074832-12/13 F84), passten nicht in das Gesamtbild. Einerseits sei davon auszugehen, dass die Verfolger den Beschwerdeführer auch in anderen Quartieren hätten aufspüren können, hätten sie tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt. Andererseits sei der Beschwerdeführer am Tag vor dem zweiten Anschlag auf ihn offensichtlich zuhause gewesen und am folgenden Tag in der Teestube angeschossen worden und habe sich dabei zudem in unmittelbarer Nähe seines Hauses befunden (vgl. A 1074832-12/13 F65-F66). Dieses Verhalten entspreche nicht demjenigen einer tatsächlich bedrohten Person. 5.3 Im Weiteren sei in den Befragungsprotokollen der Kinder des Beschwerdeführers B._______ und C._______ weder die Hausbesuche noch Aufforderungen der Al Shabaab an den Beschwerdeführer, seine Kinder zur Al Shabaab zu schicken, erwähnt. In den Schilderungen des Beschwerdeführers komme es zu zahlreichen Abweichungen im Vergleich zu den Aussagen seiner Kinder B._______ und C._______ So habe die Tochter C._______ angegeben, dass der Beschwerdeführer zweimal angeschossen worden sei, wobei sich ein Vorfall im Jahr 2009 ereignet habe, als ihr Vater rein zufällig beim Überqueren der Strasse von Anhängern der Al Shabaab angeschossen worden sei. Diesen Vorfall habe der Beschwerdeführer zunächst nicht erwähnt mit der Begründung, er habe nicht sagen können, ob es die Al Shabaab gewesen sei, die auf ihn geschossen habe (vgl. SEM-Protokoll 1074832-12 F92). Trotzdem widersprächen sich die Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Tochter bezüglich Schussangriffe auf ihn. Am auffälligsten seien die Abweichungen bezüglich der Ausreisen der Familienmitglieder des Beschwerdeführers. So habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, wie seine Ehefrau und die Kinder im Mai 2017 ausgereist zu sein (vgl. A 1074832-12 F16, F44-F46), seine Tochter jedoch habe ihrerseits ausgesagt, ihr Vater habe im Dezember 2018 und ihre Mutter am 22. Juli 2019 den Heimatstaat verlassen. Auch wenn der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er sich fast nicht an Daten erinnern könne und dass seine Tochter C._______ die Daten besser kenne (vgl. A 1074832-38 F6), falle auf, dass die Aussagen nicht nur bezogen auf die Daten deutlich voneinander abweichen würden, sondern auch bezüglich Chronologie. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer nicht an genaue Datumsangaben erinnern könne, sollte er in der Lage sein, die Ausreisen seiner Familienmitglieder korrekt wiederzugeben. Im Weiteren seien die Schilderungen des Beschwerdeführers, beispielsweise die Bedrohungen durch Anhänger der Al Shabaab, ziemlich vage und allgemein ausgefallen und verstärkten den Eindruck, dass es sich bei den Vorbringen um eine konstruierte Geschichte handle. Obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über längere Zeit von Mitgliedern der Al Shabaab bedroht worden sei und man vom Beschwerdeführer verlangt habe, dass er seine Kinder zu den Al Shabaab schicke, seien in den Befragungsprotokollen weder die Hausbesuche noch die genannten Aufforderungen durch die Al Shabaab enthalten. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend mache, während der Befragung in einer schlechten Verfassung gewesen zu sein, und ihm allgemein das Sprechen aufgrund seines gesundheitlichen Zustands schwerfalle, sei festzuhalten, dass die Schilderungen ziemlich allgemein ausgefallen seien und viele Ungereimtheiten aufwiesen. Aufgrund der Aktenlage stehe fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine oder mehrere Schussverletzungen erlitten habe und ihm in der Türkei der Unterschenkel amputiert worden sei. Allerdings sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, daraus glaubhaft eine gezielte Verfolgung durch die Al-Shabaab abzuleiten. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde vorab geltend gemacht, dass gewisse Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers bestünden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletze ein Asylentscheid, welcher sich auf Aussagen einer Anhörung abstütze, bei der die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erscheine, den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. beispielsweise Urteil BVGer E-5894/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.3). Sofern Zweifel an der Einvernahmefähigkeit bestünden, habe die Vorinstanz diese abzuklären (vgl. Urteil BVGer E-2780/2020 vom 23. November 2020 E.3.2. m.w.H.). Eine solche Konstellation liege in casu vor. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 habe die Rechtsvertreterin die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, dass nach telefonischer Auskunft der behandelnde Arzt Dr. med. D._______ die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilen könne. Der Patient sei zwar ansprechbar, inwiefern er jedoch in der Lage sei, einen klaren und eigenen Willen zu bilden und zu äussern, könne von ihm jedoch nicht abschliessend festgestellt werden. Es sei möglich, dass die Aussagefähigkeit aufgrund der Krankheit sowie aufgrund der Medikamente beeinträchtigt sei. Trotz dieser schwerwiegenden potentiellen Beeinträchtigungen der Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers, die eine ärztliche Beurteilung durch einen entsprechenden Spezialisten nötig gemacht hätten, habe die Vorinstanz solche Abklärungen - und im Weiteren auch bezüglich des psychischen Zustands des Beschwerdeführers - unterlassen. Im Austrittsbericht der (...) vom 4. Februar 2021 würden unter anderem das Vorliegen einer Depression und Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert. Aus dem Anhörungsprotokoll werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei, weil mehrmals auf ihn geschossen worden sei. Bei der Schilderung dieser Vorfälle habe der Beschwerdeführer gezittert und geweint und sein Sohn habe die Aussagen seines Vaters erklären müssen. Aufgrund der Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin sei auch nicht auszuschliessen, dass einige Aussagen nicht korrekt wiedergegeben worden seien. Inwiefern der Sohn die Aussagen seines Vaters habe wiedergeben können, könne im Nachhinein nur schwer beurteilt werden. 6.2 Hinsichtlich der vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie behauptet habe, seine berufliche Tätigkeit für die Regierung sei der einzige Grund für die Verfolgungshandlungen durch die Al Shabaab gewesen. Er habe sich nämlich auch geweigert, seine Kinder zur Al-Shabaab zu schicken, was ein weiterer Grund für die Drohungen gewesen sei. Im Weiteren habe er nicht nur als Strassenreiniger gearbeitet, sondern sei früher auch Fussballer, Lehrer und Ladenbesitzer gewesen. Zwischen dem Vorfall im Jahre 2011 und der zweiten Schussattacke im Jahre 2017 sei es nicht, wie vom SEM behauptet, «zu keinen ernsthaften Konsequenzen gekommen», sondern der Beschwerdeführer sei immer wieder bedroht worden. Aufgrund der Notwendigkeit seiner Arbeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts habe er nicht einfach untertauchen können. Im Weiteren sei der Verweis auf die Aussagen der Kinder B._______ und C._______» fehl am Platz», hätten sich diese doch in ihren Aussagen auf ihre eigenen Probleme konzentriert. Zudem habe es das SEM unterlassen, eine allfälligee Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Kinder zu prüfen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisedaten der Familienmitglieder sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem zweiten Angriff auf ihn im Jahre 2017 keinen regelmässigen Kontakt zu seiner Familie mehr gehabt habe und deshalb nicht genau habe sagen können, wann diese ausgereist seien. 7. 7.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 7.2 Die Rechtsvertretung rügt in der Beschwerde die Verfahrensführung der Vorinstanz und macht dabei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Sie stellt die Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls vom 19. Oktober 2020 in Frage und führt dazu aus, dass die Vorinstanz aufgrund gewisser Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen wäre, diese abzuklären. Die hauptsächlichen Gründe für die nicht hinreichende Einvernahmefähigkeit erblickt sie im gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers (Erkrankung an Parkinson, Depressionen). Aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen ergeben sich indessen keine konkreten Hinweise darauf, dass bereits das Vorliegen der Parkinson Erkrankung unmittelbar zu einer fehlenden Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers führt. So wird im Austrittsbericht des (...) vom 19. Oktober 2020, (...), der Zustand des Beschwerdeführers als wach, allseits orientiert, bewusstseinsklar und, soweit aufgrund der Sprachbarriere beurteilbar, als neuropsychologisch unauffällig beschrieben. Den mit der Parkinson Erkrankung verbundenen Einschränkungen im sprachlichen Ausdruck hat das SEM mit der Anwesenheit des erwachsenen Sohnes B._______ bei der Anhörung gebührend Rechnung getragen. Dadurch wurde sichergestellt, dass im Protokoll im Wesentlichen festgehalten wurde, was der Vater gesagt hat. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer teils Mühe hatte, so zu sprechen, dass man ihn verstehen konnte. Konnte man ihn nicht gut verstehen, teilte der anwesenden Sohn mit, was der Beschwerdeführer gesagt hatte, wobei er nur Ergänzungen des Gesprochenen anzubringen schien, wo diese zum Verständnis erforderlich waren. Die Hilfestellung durch den Sohn musste an mehreren Stellen punktuell erfolgen, überwiegend war der Beschwerdeführer indessen in der Lage, sich selbst auszudrücken. So sind regelmässig auftretende, längere, ununterbrochene Erzählpassagen des Beschwerdeführers aus dem Protokoll ersichtlich. Das Auftreten einzelner Erinnerungslücken ist zwar unbestritten, indessen erreicht dies nicht ein Ausmass, welches grundsätzliche Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge hätte. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde bestand kein zwingender Anlass für die Vornahme einer fachärztlichen Begutachtung der Aussagefähigkeit. Somit ergeben sich aus dem Protokoll keine hinreichenden Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wobei das SEM der speziellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auch mit einer entsprechend rücksichtsvollen und angepassten Befragungsweise Rechnung trug. Die in der Beschwerde aufgeführte Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht selber das Protokoll unterschreiben konnte, ist blosse Folge der mit der Parkinson Erkrankung einhergehenden Einschränkung kontrollierter Bewegungsabläufe und nicht Ausdruck fehlender Urteilsfähigkeit. Auch die weitere Tatsache, dass die Schilderung der Attentate auf ihn emotionale Reaktionen auslöste, erscheint nicht derart aussergewöhnlich, dass das SEM, wie in der Beschwerde geltend gemacht, gehalten gewesen wäre, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers weiter abzuklären, um die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Folglich gibt es keinen Grund, das Anhörungsprotokoll als «unverwertbar» einzustufen. Vielmehr ist dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen Rechnung zu tragen (vgl. E. 7.4 nachstehend). 7.3 Es besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechende formelle Rüge erweist sich als unzutreffend. 7.4 Aufgrund des geschilderten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kommt der Tatsache, dass einzelne Aussagen des Beschwerdeführers vage ausfielen, nur eingeschränkte Bedeutung zu. Indessen bestehen weitere Unglaubhaftigkeitselemente in zentralen Punkten, auf die der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keinen Einfluss haben kann. So ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein virulentes Verfolgungsinteresse der Al Shaabab in der geschilderten Weise plausibel darzutun. Es ist nicht einsehbar, warum der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Strassenreiniger für die Regierung in den Fokus der Al Shaabab geraten sein sollte. Auch wenn sich der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde darauf hingewiesen, zusätzlich geweigert haben sollte, seine Kinder zu den Al Shaabab zu schicken, vermögen diese Vorkommnisse ein solches Verfolgungsinteresse mit mehreren Schussattacken auf ihn nicht zu erklären. Hinzu kommt, dass ein solches Verfolgungsinteresse im Widerspruch dazu steht, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Attentat rund sechs Jahre mit blossen Drohungen liegen. Es wird aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht schlüssig ersichtlich, warum das zweite Attentat auf ihn erst nach so langer Zeit stattgefunden haben sollte. Die geltend gemachte Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem ersten Attentat immer in einem anderem Haus versteckt gelebt habe, nicht mehr nach Hause gegangen (vgl. SEM-Protokoll A1074832-12/13 F64) und für seine Arbeit fortan immer in einem anderen Quartier eingeteilt worden sei (vgl. A 1074832-12/13 F84), sind mit den weiteren Aussagen, am Tag vor dem zweiten Anschlag offensichtlich zuhause gewesen und am folgenden Tag in der Teestube angeschossen worden zu sein, nicht vereinbar. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Behelligungen durch die Al Shabaab ist, den Aussagen der Tochter C._______ in ihrem Asylverfahren entsprechend, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bloss als unbeteiligtes zufälliges Opfer einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Regierungstruppen und der Al Shabab-Milizen verletzt wurde. Bei dieser Sachlage muss auf weitere Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und derjenigen seiner Kinder B._______ und C._______ hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausreisen nicht näher eingegangen werden. Indessen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Kinder B._______ und C._______ unbestrittenermassen vor dem Beschwerdeführer ausreisten und der Beschwerdeführer wegen seiner ausgereisten Kinder während seines verbliebenen Aufenthaltes offenkundig keiner Reflexverfolgung ausgesetzt war. 7.5 Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.

8. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen, (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde.

9. Der Beschwerdeführer wurde in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen.

10. Da die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund ist auch das weitere Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzerichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: