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E-155/2016

E-155/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. April 2014 respektive am 1. April 2013 und reiste über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 23. Juni 2014 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 8. Juli 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt (Protokoll in den SEM-Akten: A3/10), am 30. Juli 2015 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A10/20). Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er stamme aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______ und habe sechs Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er seiner Familie (...) geholfen und für ein (...) gearbeitet. Als Maktum hätten er und seine Geschwister im Jahr 2008 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten, und er sei am 20. Dezember 2009 in den Militärdienst eingezogen worden. Am 1. Oktober 2011 sei er ordentlich entlassen worden. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, er sei im Militärdienst Anfang 2011 mit seiner Einheit nach Idlib verlegt worden. Man habe von ihm verlangt, sich an Einsätzen gegen Demonstranten zu beteiligen. Da er sich geweigert habe, sei er während zwei Monaten in E._______ in Haft gewesen und dabei auch gefoltert worden. Nach seiner Rückkehr in sein Dorf habe er im August 2012 an einer Demonstration in C._______ teilgenommen und sei bei einem Sturm eines Mobs auf ein Gebäude des Staatssicherheitsdienstes dabei gewesen. In der Folge hätten die Behörden wiederholt nach ihm gesucht. Im August 2012 habe man zudem ein Aufgebot für den Reservedienst bei seiner Familie abgegeben. Er habe sich im Haus seines Onkels im Dorf F._______ versteckt gehalten. Zuletzt sei im Oktober respektive im November 2012 nach ihm gesucht worden. Ab Dezember 2012 sei das Dorf F._______ unter der Kontrolle der PKK gestanden. Die Behörden seien wegen ihm wiederholt bei seiner Familie vorbeigekommen, zuletzt sei dies im Jahr 2013 der Fall gewesen. Im März 2014 habe er sich von den Behörden in D._______ einen Pass ausstellen lassen und am 1. April 2014 sei er illegal über G._______ aus Syrien ausgereist. Zur Stützung seiner Angaben reichte er seine Identitätskarte, sein Militärbüchlein (A9 Dokument 1, Original), ein Aufgebot für den Reservedienst (A9 Dokument 2, Original), eine Quittung eines Gerichts in G._______ (A9 Dokument 3, Original) und eine Kopie beziehungsweise das Foto einer Vorladung vor das Stadtgericht D._______ (A9 Dokument 4) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 - eröffnet am 14. Dezember 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, er sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte er die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Prozessführung und um den Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Mit Replik vom 19. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. G. Mit Schreiben vom 4. September 2018 gab sein nunmehriger Vertreter die Übernahme des Vertretungsmandats bekannt.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen zur Inhaftierung und Folter während des Militärdienstes im Jahr 2011 und zur Verurteilung vom Jahr 2012 wegen der Beteiligung an einem Sturm auf das Gebäude der Staatssicherheit in C._______ den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Da der Beschwerdeführer die Haft und Folter während des Militärdienstes nicht bereits an der BzP erwähnt habe, seien die Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren. Im Weiteren sei schwer zu glauben, dass ausgerechnet er nach dem Sturm eines Mobs von 500 Personen auf ein Gebäude in C._______ identifiziert worden sei, zumal er sich sonst in keiner Weise exponiert habe. Auch sei es deshalb zu keinem persönlichen Kontakt zwischen ihm und einer Behörde gekommen. Betreffend die geltend gemachte Dauer der behördlichen Suche bestünden zudem Widersprüche. In der BzP habe er angegeben, er sei zuletzt im Oktober oder November 2012 gesucht worden, anlässlich der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, die Suche habe bis ins Jahr 2013 angedauert. Unlogisch erscheine auch, dass er von der Regierung gleichzeitig wegen der Teilnahme an einem Mob gesucht und zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Doch selbst bei Wahrunterstellung reichten die Vorkommnisse vom August 2012 nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft aus, da der Beschwerdeführer erst im April 2014 ausgereist sei und es somit am engen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Flucht fehle. Im Weiteren habe er nicht glaubhaft machen können, ein Aufgebot zum Reservedienst erhalten zu haben. Seine Schilderungen, wie er das Aufgebot erhalten habe, seien oberflächlich und allgemein geblieben. Insbesondere seien seine Angaben, er habe sich trotz des Aufgebots im März 2014 einen Pass ausstellen lassen können, der wegen der Suche nach ihm nur drei Jahre gültig gewesen sei, zweifelhaft. Es leuchte auch nicht ein, weshalb er während zweier Jahre wegen des Aufgebots bei seinem Onkel gesucht worden sein solle, ohne dass er aufgefunden worden wäre. Angesichts der geltend gemachten Gefährdungslage erscheine sein weiterer Aufenthalt in Syrien äusserst unglaubhaft. Seine Erklärungen, er habe sich während der zwei Jahre nur im Hause seines Onkels aufgehalten respektive sei er wegen seinem Onkel von der PKK in Ruhe gelassen worden, seien nicht überzeugend. Die von ihm eingereichten Dokumente seien zweifelhaft und von geringem Beweiswert, da solche häufig gefälscht oder käuflich erwerbbar seien.

E. 4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das SEM habe zu Unrecht auf die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Angaben geschlossen. Seine Angaben zur Haft und Folter während des Militärdienstes habe er nicht nachgeschoben. Da die BzP zur Aufnahme von Personalien da sei, habe man ihn gebeten, sich kurz zu halten. Es sei ihm gesagt worden, dass er bei einer späteren Befragung Zeit für die Aufnahme der Asylgründe haben würde. Er sei anlässlich der BzP auch häufig unterbrochen worden, gestresst und müde gewesen. In der Anhörung sei er dann nicht mit den Zweifeln des SEM an der Substanz seiner Schilderungen konfrontiert worden. Die in der Verfügung vom SEM angeführten Widersprüche seien erklärbare Missverständnisse. Etwa seien zwei verschiedene Dolmetscher aufgeboten worden. Die behördliche Suche nach ihm sei asylrelevant, da seiner Familie Schikanen gedroht hätten. Er sei von den Behörden identifiziert worden, weil in Syrien ein Spitzelsystem herrsche und andere Demonstranten gefoltert worden seien. Sein Freund A. R. sei verhaftet worden und aufgrund von Folter ums Leben gekommen. Es sei nicht auszuschliessen, dass dieser den Namen (des Beschwerdeführers) unter Folter preisgegeben habe. Bezüglich der Dauer der Suche liege ein Missverständnis vor. In der BzP habe er gemeint, dass bis Ende 2012 bei seinen Angehörigen schriftliche Dokumente abgegeben worden seien. Die Behörden hätten sich aber bis 2013 bei seinen Verwandten erkundigt. Im Weiteren könne man vom syrischen Staat keine Logik erwarten, weshalb auch Regimegegner zum Militärdienst aufgeboten würden. Auch bezüglich des Ortes seines Verstecks und der Suche bei seinen Angehörigen liege ein Missverständnis vor. Er habe sich beim Onkel mütterlicherseits versteckt, während vom Onkel väterlicherseits die Dokumente entgegengenommen worden seien. Bei seinem Onkel mütterlicherseits in F._______ sei er sicher gewesen, und bei seinen Verwandten in B._______ sei nach ihm gesucht worden. Wegen der Korruption sei die Ausstellung des Reisepasses möglich gewesen und ohne persönliche Vorsprache erfolgt. Er habe sich nicht früher zur Ausreise entschlossen, da seine Familie noch vor Ort gewesen sei. Er habe auf die Beruhigung der Lage und auf eine Amnestie gehofft. Im März 2013 sei seine Familie in den Libanon geflüchtet, weshalb auch er in den Libanon gegangen sei (Beschwerde S. 5). Nach der Flucht seiner Familie sei er nicht mehr länger in Syrien geblieben, sondern etwa eine Woche später ausgereist. Im Weiteren gehe das SEM zu Unrecht davon aus, die Dokumente seien gefälscht, ohne sich zur Echtheit der Dokumente beziehungsweise zu den Fälschungsmerkmalen zu äussern. In der Schweiz sei er nach wie vor als Regimegegner exilpolitisch aktiv, prangere das Regime an und werde sich auch in Zukunft an Demonstrationen beteiligen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM zu den Dokumenten, die es als käuflich einstufte. Konkrete Fälschungsmerkmale seien im Aufgebot für den Reservedienst enthalten. Das Dokument sei an den Ortsvorsteher adressiert, und es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer an dieses Dokument gelangt sei. Es enthalte Einfügungen von Hand beziehungsweise Nachzeichnungen, wobei die Lücken Spuren von anderen Eintragungen aufwiesen. Unter dem ovalen Stempel würden zudem Spuren eines anderen rechteckigen Stempels auftauchen. Schliesslich fehlten die Militärnummer und der Ort, an den er sich hätte begeben sollen. Vollständigkeitshalber werde aber darauf hingewiesen, dass das Militärbüchlein und die Identitätskarte keine Fälschungsmerkmale enthielten.

E. 4.4 Hiergegen hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik fest, auch das Reservedienstaufgebot sei echt. Im Übrigen sei von einer Generalmobilisierung im Land auszugehen, weshalb auch der Erhalt des Aufgebots zum Reservedienst glaubhaft sei.

E. 5 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt, auch wenn sich das Gericht den Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeit nicht vollumfänglich anschliessen kann.

E. 5.1 Betreffend die in der Anhörung erstmals geltend gemachte Verhaftung während des Militärdienstes im Jahr 2011 aufgrund einer Befehlsverweigerung kommt das Bundesverwaltungsgericht - anders als die Vorinstanz - zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, insbesondere zu den erlittenen Übergriffen im Gefängnis, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen vermögen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer den Vorfall in der BzP nicht erwähnt hatte, weshalb die Vorbringen vom SEM als nachgeschoben eingestuft wurden. Die Vorinstanz hat es aber danach unterlassen, sämtliche Indizien, die für die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen sprechen, mit jenen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Alle Angaben des Beschwerdeführers zur Militärdienstleistung, und zwar zur verspäteten Einziehung aufgrund seines vormaligen Status als Maktum, zur Einteilung in die Militäreinheit und die Verlegung nach Idlib sowie zur Befehlsverweigerung im Rahmen der durchgeführten Operationen gegen die Zivilbevölkerung, einschliesslich der geltend gemachten Konsequenzen seiner Verweigerung, sind in sich schlüssig und glaubhaft. Die anschliessenden Angaben zu den Vorfällen im Gefängnis sind detailliert ausgefallen und enthalten verschiedene Realzeichen. Plausibel sind auch die Angaben des Beschwerdeführers über die Hilfeleistung seiner Angehörigen, dank derer er wieder freigekommen sei. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst deshalb nicht aus, dass der Beschwerdeführer während des Militärdienstes aufgrund einer Befehlsverweigerung festgenommen, inhaftiert und gefoltert worden ist. Nach zwei Monaten wurde er dank der Intervention seiner Angehörigen wieder freigelassen. Nach der Beendigung seines Militärdienstes hat er weiterhin vier Monate als Reservist gedient, bis er am 1. Oktober 2011 ordentlich entlassen wurde. Diese Angaben decken sich mit den Angaben im Militärbüchlein, dessen Beweiswert von der Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe anerkannt wurde.

E. 5.2 Im Weiteren sind auch die Angaben des Beschwerdeführers plausibel, sich nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst bis zum August 2012 unauffällig verhalten zu haben, da er Konsequenzen für seinen im Militärdienst befindlichen Bruder, dem er bei der Desertion habe helfen wollen, befürchtet habe. Dass er sich nach dessen erfolgreicher Ausreise im August 2012 erstmals an einer Demonstration und an einem Mob in C._______ beteiligte, ist glaubhaft. Hingegen erscheint die Annahme des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Aktivitäten während dieser Demonstration von den Behörden mehr als eineinhalb Jahre lang beharrlich gesucht worden - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - nicht hinreichend objektiv begründet.

E. 5.3 Das SEM bezweifelte die behördliche Identifikation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorfall in C._______ und die anschliessende Suche durch die Behörden. Hierzu gab der Beschwerdeführer in der Beschwerde an, es sei durchaus möglich, dass er identifiziert worden sei, weil sein Freund verhaftet und gefoltert worden sei. Vorliegend geht für das Gericht aber aus den Akten hervor, dass er sich zwecks der Ausstellung von Reisedokumenten im März 2014 mit den syrischen Behörden in Kontakt gesetzt hat. Fakt ist, dass ihm die Behörden nach dem angeblich fluchtauslösenden Vorfall vom August 2012 dabei behilflich waren und ihm - respektive für ihn - offenbar anstandslos einen Reisepass ausgestellt haben (A10 F25). Es ist nicht wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden einer Person, die ihnen als oppositioneller Politaktivist und Refraktär bekannt gewesen wäre, und die sie deshalb als regimefeindlich einstufen beziehungsweise namentlich gesucht hätten, solche Papiere ausgestellt hätten. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen, es herrsche in Syrien Korruption, nichts zu ändern (A10 F36 und Beschwerde S. 5). Unbehelflich ist insbesondere das Argument, für gesuchte Personen würden Reisepässe mit bloss dreijähriger statt sechsjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt (A10 F28 - 30; F90), da auch dies einer Suche diametral entgegengesetzt erscheint. Hinzu kommt schliesslich, dass auch vor dem Hintergrund der geltend gemachten subjektiven Furcht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist, weshalb er sich diesem Risiko ausgesetzt hätte, zumal er dann später trotzdem nicht mit Hilfe dieses Passes ausgereist sei (vgl. A3, Seite 5, Ziffer 5.02).

E. 5.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einige Widersprüche betreffend das Ausreiseverhalten des Beschwerdeführers aufgeführt, die er auf Beschwerdeebene nicht zu entkräften vermag. Auch das Gericht hält deshalb eine Suche, die mehr als eineinhalb Jahre - vom August 2012 bis zur Ausreise am 1. April 2014 - angedauert habe, für unglaubhaft. Zwar bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, es liege ein Missverständnis bezüglich seiner Angaben zu seinem Aufenthaltsort vor. Es ist richtig, dass er in der Anhörung angegeben hat, sich nach dem Vorfall vom August 2012 bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel mütterlicherseits in F._______ versteckt zu haben (A10 F69 ff und F91); das Aufgebot zum Reservedienst sei hingegen bei seinem Onkel väterlicherseits in B._______ abgegeben worden (A10 F91); auch die angebliche Gerichtsverurteilung aus G._______ (recte: Anzeigenquittung des Stadtgerichts; A10 F130) sei in B._______ abgegeben worden. Dennoch lassen sich auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts seine Angaben zu seinem Aufenthalt bis zum März 2014 in dem Dorf seines Onkels mütterlicherseits, welches sich lediglich sechs Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt befinde (A10 F132), nicht mit seinen Aussagen, er sei in diesem Heimatdorf beharrlich gesucht und verfolgt worden, in Einklang bringen. Zum einen leuchtet nicht ein, wie er sich trotz der angeblich bis ins Jahr 2013 anhaltenden hartnäckigen behördlichen Suche unbemerkt nur sechs Kilometer vom durchsuchten Ort entfernt - und dazu noch bei einem Verwandten - hat aufhalten können, ohne belangt worden zu sein. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer wiederholt zu seinem Ausreisezeitpunkt befragt, wobei er einige Schwierigkeiten hatte, diesen auf den 1. April 2013 oder 2014 festzulegen und deshalb unsicher antwortete (vgl. A10 F48, F53). Schliesslich konnte er seine Ausreise aus Syrien jedoch deshalb gesichert dem 1. April 2014 zuordnen, da er sich danach eigenen Angaben zufolge lediglich zwei Monate lang in der Türkei aufgehalten habe und schliesslich im Juni 2014 in die Schweiz gelangt sei (A10 F83). Demgegenüber machte er auf Beschwerdeebene erstmals geltend, im Frühjahr 2013 seinen Eltern in den Libanon gefolgt zu sein (Beschwerde S. 5). Dies steht seinen Aussagen anlässlich der Anhörung, er habe sich noch ein ganzes Jahr lang wegen der syrischen Behörden in Verfolgungsgefahr befunden und bis Ende März 2014 in der Nähe von C._______ versteckt aufhalten müssen, diametral entgegen. Dabei ist dem Beschwerdeführer - wie anderen Asylsuchenden auch - durchaus zuzugestehen, dass er viel erlebt und anlässlich der Anhörung Daten durcheinandergebracht haben könnte. Hingegen ist nicht erklärbar, dass er in der Anhörung, in der er noch dazu mehrfach ausführlich zum Befinden und zum Verbleib seiner Eltern befragt wurde, vergessen haben soll, dass er sich mit ihnen zwischenzeitlich gemeinsam für längere Zeit im Libanon aufgehalten habe. Bei dieser Sachlage muss er sich auf den an der Anhörung geltend gemachten Aussagen, er habe noch während eineinhalb Jahren in Syrien versteckt gelebt, behaften lassen, was zu den bereits erläuterten Folgerungen auf Seiten des Gerichts, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen, führt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich auch zu Recht festgehalten, dass es am zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorfällen und seiner Ausreise vom 1. April 2014 fehlt (vgl. auch E. 5.9 hiernach), zumal weder plausible objektive oder subjektive Gründe ersichtlich sind, die eine frühere Ausreise des Beschwerdeführers verhindert hätten (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.).

E. 5.5 Zu den Angaben des Beschwerdeführers, es drohe ihm die Einziehung als Reservist, ist zunächst auf die vom SEM angeführten Ungereimtheiten auf dem Reservedienstaufgebot einzugehen. Soweit in der schlecht leserlichen Kopie Lücken und Nachzeichnungen von Eintragungen vorhanden sind, ist zunächst festzuhalten, dass es gemäss den Angaben in öffentlich zugänglichen Quellen nicht ungewöhnlich ist, dass Beamte neue Dokumente produzieren, indem sie alte Originale kopieren (vgl. Savelsberg, Eva et Hajo, Siamend [Europäisches Zentrum für Kurdische Studien], D [...] Aktenzeichen 191/01-h, Anfrage vom 11. Februar 2005, 19.05.2005, abgerufen auf https://www.ecoi.net/en/file/local/1177231/mk1010_6898syr.pdf, abgerufen am 14.01.2019). Im Weiteren kann zwar mit dem SEM festgestellt werden, dass in dem Formular im Lückentext der Ort, an den sich der Beschwerdeführer begeben solle, nicht ausgefüllt wurde und auch die Militärnummer fehlt. Es muss angesichts der Länderinformationen aber offenbleiben, ob es sich dabei um eine unsorgfältige Arbeitsweise eines Beamten oder um ein Fälschungsmerkmal handelt (vgl. Savelsberg, Eva et Hajo, Siamend [Europäisches Zentrum für Kurdische Studien], Betr.: Gutachten in der Verwaltungsstreitsache [...] gegen Bundesrepublik Deutschland, Aktenzeichen B 6 K 03.30241, 15.10.2004, abgerufen auf: https://www.ecoi.net/en/file/local/1412626/mk927_6085syr.pdf, abgerufen am 14.01.2019). Dies gilt auch für den vom SEM bemerkten eckigen Stempel, der sich über dem Rundstempel durchgedrückt habe. Offenbleiben muss, warum die Polizei, die üblicherweise nach Aufforderung des Kreiskommandos die Reservisten informiert, die Originalaufforderung von Mitte August 2012 bei den Verwandten des Beschwerdeführers hinterlegt hat. Nicht abgeklärt wurde im Weiteren, weshalb das Kreiskommando von C._______ von der Reservedienststelle G._______ angeschrieben wurde und nicht von der gemäss dem Militärdienstbüchlein für den Beschwerdeführer zuständigen Dienststelle für Reservisten in C._______. Dies erscheint auch in Anbetracht einer weiteren öffentlichen Information, wonach die Rekrutierungsstelle in C._______ erst im November der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD; Partei der Demokratischen Union) überlassen worden sei, klärungsbedürftig (vgl. Kurdwatch [Berlin], [...], abgerufen am 14.01.2019).

E. 5.6 Zu den offen gebliebenen Fragen betreffend die Echtheit des Reservedienstaufgebots und den Rekrutierungsvorgang können vorliegend aber weitere Erhebungen unterbleiben, denn für das Bundesverwaltungsgericht bleiben, selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführer habe ein Aufgebot erhalten, die vom SEM angeführten Zweifel an seinem tatsächlichen Ausreisegrund bestehen. Dies gilt etwa hinsichtlich seiner Motivation, sich unmittelbar vor der Ausreise Ende März 2014 einen Pass ausstellen zu lassen, trotz der später in Anspruch genommenen Möglichkeit, illegal auszureisen, und vor allem im Wissen darum, dass sein Verhalten gerade zum Einzug in den Reservedienst führen könnte, der Realisierung des angeblichen Hauptgrundes seiner Verfolgungsfurcht also. Eine abschliessende Klärung der Frage, ob er tatsächlich ein Aufgebot erhalten hat, kann vorliegend aber insbesondere auch deshalb unterbleiben, weil - wie weiter oben bereits aufgezeigt wurde - kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv beziehungsweise kein Politmalus dargelegt werden konnte. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nämlich nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5). In Bezug auf die spezifische Situation in den kurdischen Gebieten erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Vorliegend weist indessen der Beschwerdeführer kein solches Profil auf. Es ist auch davon auszugehen, dass die Befehlsverweigerung während seines Militärdienstes nach seiner Haftentlassung im Jahr 2011 ohne weitere Folgen geblieben ist und er darüber hinaus über keinen entsprechenden politischen Hintergrund verfügt. Dass sein Vater Anhänger der kommunistischen Ideologie sei und deshalb in der Vergangenheit Diskriminierungen habe erdulden müssen (A10 F65 ff), lässt für sich allein noch nicht auf den Hintergrund einer oppositionell aktiven Familie schliessen. Auch hatte die Familie deshalb seit Jahren keine nennenswerten Repressalien zu erdulden. So konnte der Vater des Beschwerdeführers für ihn und seine Geschwister im Jahr 2008 unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts und der Zahlung eines Geldbetrags die Staatsbürgerschaft erlangen (A10 F67), wobei nicht erkennbar ist, dass die Kinder danach anders behandelt worden wären als alle anderen Staatsbürger Syriens. Hinzu kommt, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers im Jahr 2015 wieder aus dem Libanon nach B._______ zurückkehren konnten (vgl. A10 F39, F41 und F80), was insbesondere auch gegen die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Gefährdung der Familie des Beschwerdeführers spricht. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer auch nie wegen der Beihilfe zur Desertion seines Bruders ins Visier der syrischen Behörden geraten. So kann denn auch allein wegen des Umstands, dass der Bruder wegen Desertion in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie, die wegen ihres politischen Engagements ins Visier der syrischen Behörden gelangt wäre. Zusammengefasst ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner auf dem Radar der Regierung wäre, weshalb er auch nicht das gemäss BVGE 2015/3 verlangte Profil eines besonders gefährdeten Refraktärs erfüllt und für ihn aus diesem Grund auch keine Asylgewährung erfolgen kann.

E. 5.7 Zum geltend gemachten Beweiswert der übrigen vorgelegten Dokumente (Anzeigenquittung vom September 2012 [A9 Dokument 3] und Vorladung des Zivilgerichts vom September 2013 [A9 Dokument 4]) ist abschliessend festzuhalten: Dem SEM ist zunächst zuzustimmen, dass ein Dokument wie die vorgelegte Anzeigenquittung (A9 Dokument 3) in Syrien grundsätzlich käuflich erwerbbar sein dürfte. Soweit der Beschwerdeführer damit belegen will, er sei wegen der Teilnahme an einer Demonstration identifiziert und vom Geheimdienst unzählige Male gesucht worden, kommt das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits erwähnt - zum Schluss, dass die Suche nach ihm aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft ist, zumal das Gebiet seinen Angaben zufolge erst Ende 2012 an die PYD übergeben worden sei. Demnach hätte er sich monatelang lediglich sechs Kilometer entfernt unbehelligt bei den Angehörigen seiner Mutter aufhalten können, ohne dass dort nach ihm gesucht worden wäre. Auch vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien keine Fälschungsmerkmale auf dem Dokument ersichtlich, die Zweifel betreffend die unstimmigen Angaben zu seiner Ausreise nicht zu überwiegen. Wie bereits erwähnt, geht das Bundesverwaltungsgericht nämlich insbesondere davon aus, dass das Ausstellen eines Reisepasses im Widerspruch zu seinen Angaben steht, er sei ein geheimdienstlich gesuchter Politaktivist. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer diese Anzeigenquittung anlässlich der BzP nicht erwähnte, dort sprach er vielmehr noch von einer gerichtlichen Vorladung (vgl A3, Seite 7): "Ich wurde unzählige Male bei meinen Eltern zuhause gesucht, aber auch bei meinem Onkel väterlicherseits. Das Gericht schickte 2012 auch eine Mitteilung an meine Familie, gemäss welcher ich mich für eine Befragung beim Gericht melden solle. F: Wann wurden Sie zuletzt von den Behörden gesucht? A: im Oktober oder November 2012." Anlässlich der Anhörung legte er sodann eine Vorladung des Zivilgerichts in D._______ ausgestellt im September 2013 in Kopie vor (vgl. A9 Dokument 4). Zu Recht weist das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der BzP und in der Anhörung verschiedene Zeitpunkte angegeben hat, zu denen er gesucht worden sei. In Bezug auf die Anzeigenquittung des Gerichts von G._______ vom September 2012, die er anlässlich der Anhörung im Original vorgelegt hat, scheint er zudem davon auszugehen, er sei darin von einem Gericht verurteilt worden (vgl. A10 F6), was jedoch nicht dem Inhalt dieses Dokuments entspricht. Die erwähnte Vorladung vom Zivilgericht in D._______ vom September 2013 (A9 Dokument 4) liegt zudem lediglich in der Form einer Fotografie vor, die aufgrund des geringen Beweiswertes die übrigen Feststellungen zur Glaubhaftigkeit der Suche im Jahr 2013 nicht umzustossen vermag. Abschliessend sind auch die auf Beschwerdeebene aufgestellten pauschalen Angaben, seine Angehörigen hätten wegen der Entgegennahme solcher Dokumente Konsequenzen zu befürchten, unsubstanziiert geblieben. Dass seine Mutter und Schwester mittlerweile in das Heimatdorf zurückkehren konnten, wurde bereits weiter oben erwähnt.

E. 5.8 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung darzutun, auch wenn davon auszugehen ist, dass er während des Militärdienstes im Jahr 2011 für zwei Monate in Haft genommen worden und es dabei zu massiven Übergriffen gekommen ist. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu seinen Ausreisegründen im Jahr 2014 nichts zu ändern.

E. 5.9 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).

E. 5.10 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung ist daher festzuhalten, dass er während seiner Haft im Frühjahr 2011 Opfer massiver Misshandlungen geworden ist, was hier, wie erwähnt, nicht in Abrede gestellt werden soll. Er wurde aber nach zwei Monaten wieder freigelassen. Auch führte die geltend gemachte Haft, die er während des Militärdienstes über sich ergehen lassen musste, nicht zur Ausreise, vielmehr verblieb er eigenen Angaben zufolge noch fast drei Jahre lang im Heimatstaat, ohne dass er von den syrischen Behörden deshalb erneut belangt worden wäre. Zwar ist seine subjektive Furcht, erneut vergleichbaren Übergriffen ausgesetzt zu werden, nachvollziehbar; sie vermag aber angesichts der gesamten Umstände die Anforderungen an eine auch objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nicht in einem Masse zu relativieren, als dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer nicht - wie bereits erwähnt - in Zusammenhang mit der Desertion seines Bruders gebracht haben. Im Weiteren ist das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, das sich gemäss Aktenlage als eine von ihm beabsichtigte künftige Teilnahme an Demonstrationen darstellt, als sehr niederschwellig einzustufen; deshalb ist noch nicht davon auszugehen, dass er sich aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben könnte und als potenziell gefährlicher Regimegegner eingestuft werden würde (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2, D-5872/2015 vom 2. Dezember 2016 E. 6.4.2.2 und 6.4.2.3 m.w.H.). Nachdem er aber für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 und BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könnte nun plötzlich als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).

E. 5.11 Zusammenfassend sind somit auch die hohen Anforderungen an eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht gegeben. Das SEM hat daher zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint. Auch aus den Beschwerdevorbringen zu einem beabsichtigten künftigen exilpolitischen Engagement lassen sich keine subjektiven Nachfluchtgründe ableiten.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das SEM hat der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Bei einer allfälligen Überprüfung der vorläufigen Aufnahme werden auch die individuellen Auswirkungen des Krieges auf den Beschwerdeführer in die Abwägung mit einzubeziehen sein, zumal seine Angaben, die Machtübernahme 2012 in Idlib miterlebt zu haben und wegen Befehlsverweigerung in einem Militärgefängnis gefoltert worden zu sein, glaubhaft sind.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 21. Januar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-155/2016 Urteil vom 30. Januar 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. April 2014 respektive am 1. April 2013 und reiste über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 23. Juni 2014 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 8. Juli 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt (Protokoll in den SEM-Akten: A3/10), am 30. Juli 2015 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A10/20). Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er stamme aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______ und habe sechs Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er seiner Familie (...) geholfen und für ein (...) gearbeitet. Als Maktum hätten er und seine Geschwister im Jahr 2008 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten, und er sei am 20. Dezember 2009 in den Militärdienst eingezogen worden. Am 1. Oktober 2011 sei er ordentlich entlassen worden. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, er sei im Militärdienst Anfang 2011 mit seiner Einheit nach Idlib verlegt worden. Man habe von ihm verlangt, sich an Einsätzen gegen Demonstranten zu beteiligen. Da er sich geweigert habe, sei er während zwei Monaten in E._______ in Haft gewesen und dabei auch gefoltert worden. Nach seiner Rückkehr in sein Dorf habe er im August 2012 an einer Demonstration in C._______ teilgenommen und sei bei einem Sturm eines Mobs auf ein Gebäude des Staatssicherheitsdienstes dabei gewesen. In der Folge hätten die Behörden wiederholt nach ihm gesucht. Im August 2012 habe man zudem ein Aufgebot für den Reservedienst bei seiner Familie abgegeben. Er habe sich im Haus seines Onkels im Dorf F._______ versteckt gehalten. Zuletzt sei im Oktober respektive im November 2012 nach ihm gesucht worden. Ab Dezember 2012 sei das Dorf F._______ unter der Kontrolle der PKK gestanden. Die Behörden seien wegen ihm wiederholt bei seiner Familie vorbeigekommen, zuletzt sei dies im Jahr 2013 der Fall gewesen. Im März 2014 habe er sich von den Behörden in D._______ einen Pass ausstellen lassen und am 1. April 2014 sei er illegal über G._______ aus Syrien ausgereist. Zur Stützung seiner Angaben reichte er seine Identitätskarte, sein Militärbüchlein (A9 Dokument 1, Original), ein Aufgebot für den Reservedienst (A9 Dokument 2, Original), eine Quittung eines Gerichts in G._______ (A9 Dokument 3, Original) und eine Kopie beziehungsweise das Foto einer Vorladung vor das Stadtgericht D._______ (A9 Dokument 4) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 - eröffnet am 14. Dezember 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, er sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte er die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Prozessführung und um den Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Mit Replik vom 19. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. G. Mit Schreiben vom 4. September 2018 gab sein nunmehriger Vertreter die Übernahme des Vertretungsmandats bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen zur Inhaftierung und Folter während des Militärdienstes im Jahr 2011 und zur Verurteilung vom Jahr 2012 wegen der Beteiligung an einem Sturm auf das Gebäude der Staatssicherheit in C._______ den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Da der Beschwerdeführer die Haft und Folter während des Militärdienstes nicht bereits an der BzP erwähnt habe, seien die Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren. Im Weiteren sei schwer zu glauben, dass ausgerechnet er nach dem Sturm eines Mobs von 500 Personen auf ein Gebäude in C._______ identifiziert worden sei, zumal er sich sonst in keiner Weise exponiert habe. Auch sei es deshalb zu keinem persönlichen Kontakt zwischen ihm und einer Behörde gekommen. Betreffend die geltend gemachte Dauer der behördlichen Suche bestünden zudem Widersprüche. In der BzP habe er angegeben, er sei zuletzt im Oktober oder November 2012 gesucht worden, anlässlich der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, die Suche habe bis ins Jahr 2013 angedauert. Unlogisch erscheine auch, dass er von der Regierung gleichzeitig wegen der Teilnahme an einem Mob gesucht und zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Doch selbst bei Wahrunterstellung reichten die Vorkommnisse vom August 2012 nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft aus, da der Beschwerdeführer erst im April 2014 ausgereist sei und es somit am engen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Flucht fehle. Im Weiteren habe er nicht glaubhaft machen können, ein Aufgebot zum Reservedienst erhalten zu haben. Seine Schilderungen, wie er das Aufgebot erhalten habe, seien oberflächlich und allgemein geblieben. Insbesondere seien seine Angaben, er habe sich trotz des Aufgebots im März 2014 einen Pass ausstellen lassen können, der wegen der Suche nach ihm nur drei Jahre gültig gewesen sei, zweifelhaft. Es leuchte auch nicht ein, weshalb er während zweier Jahre wegen des Aufgebots bei seinem Onkel gesucht worden sein solle, ohne dass er aufgefunden worden wäre. Angesichts der geltend gemachten Gefährdungslage erscheine sein weiterer Aufenthalt in Syrien äusserst unglaubhaft. Seine Erklärungen, er habe sich während der zwei Jahre nur im Hause seines Onkels aufgehalten respektive sei er wegen seinem Onkel von der PKK in Ruhe gelassen worden, seien nicht überzeugend. Die von ihm eingereichten Dokumente seien zweifelhaft und von geringem Beweiswert, da solche häufig gefälscht oder käuflich erwerbbar seien. 4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das SEM habe zu Unrecht auf die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Angaben geschlossen. Seine Angaben zur Haft und Folter während des Militärdienstes habe er nicht nachgeschoben. Da die BzP zur Aufnahme von Personalien da sei, habe man ihn gebeten, sich kurz zu halten. Es sei ihm gesagt worden, dass er bei einer späteren Befragung Zeit für die Aufnahme der Asylgründe haben würde. Er sei anlässlich der BzP auch häufig unterbrochen worden, gestresst und müde gewesen. In der Anhörung sei er dann nicht mit den Zweifeln des SEM an der Substanz seiner Schilderungen konfrontiert worden. Die in der Verfügung vom SEM angeführten Widersprüche seien erklärbare Missverständnisse. Etwa seien zwei verschiedene Dolmetscher aufgeboten worden. Die behördliche Suche nach ihm sei asylrelevant, da seiner Familie Schikanen gedroht hätten. Er sei von den Behörden identifiziert worden, weil in Syrien ein Spitzelsystem herrsche und andere Demonstranten gefoltert worden seien. Sein Freund A. R. sei verhaftet worden und aufgrund von Folter ums Leben gekommen. Es sei nicht auszuschliessen, dass dieser den Namen (des Beschwerdeführers) unter Folter preisgegeben habe. Bezüglich der Dauer der Suche liege ein Missverständnis vor. In der BzP habe er gemeint, dass bis Ende 2012 bei seinen Angehörigen schriftliche Dokumente abgegeben worden seien. Die Behörden hätten sich aber bis 2013 bei seinen Verwandten erkundigt. Im Weiteren könne man vom syrischen Staat keine Logik erwarten, weshalb auch Regimegegner zum Militärdienst aufgeboten würden. Auch bezüglich des Ortes seines Verstecks und der Suche bei seinen Angehörigen liege ein Missverständnis vor. Er habe sich beim Onkel mütterlicherseits versteckt, während vom Onkel väterlicherseits die Dokumente entgegengenommen worden seien. Bei seinem Onkel mütterlicherseits in F._______ sei er sicher gewesen, und bei seinen Verwandten in B._______ sei nach ihm gesucht worden. Wegen der Korruption sei die Ausstellung des Reisepasses möglich gewesen und ohne persönliche Vorsprache erfolgt. Er habe sich nicht früher zur Ausreise entschlossen, da seine Familie noch vor Ort gewesen sei. Er habe auf die Beruhigung der Lage und auf eine Amnestie gehofft. Im März 2013 sei seine Familie in den Libanon geflüchtet, weshalb auch er in den Libanon gegangen sei (Beschwerde S. 5). Nach der Flucht seiner Familie sei er nicht mehr länger in Syrien geblieben, sondern etwa eine Woche später ausgereist. Im Weiteren gehe das SEM zu Unrecht davon aus, die Dokumente seien gefälscht, ohne sich zur Echtheit der Dokumente beziehungsweise zu den Fälschungsmerkmalen zu äussern. In der Schweiz sei er nach wie vor als Regimegegner exilpolitisch aktiv, prangere das Regime an und werde sich auch in Zukunft an Demonstrationen beteiligen. 4.3 In seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM zu den Dokumenten, die es als käuflich einstufte. Konkrete Fälschungsmerkmale seien im Aufgebot für den Reservedienst enthalten. Das Dokument sei an den Ortsvorsteher adressiert, und es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer an dieses Dokument gelangt sei. Es enthalte Einfügungen von Hand beziehungsweise Nachzeichnungen, wobei die Lücken Spuren von anderen Eintragungen aufwiesen. Unter dem ovalen Stempel würden zudem Spuren eines anderen rechteckigen Stempels auftauchen. Schliesslich fehlten die Militärnummer und der Ort, an den er sich hätte begeben sollen. Vollständigkeitshalber werde aber darauf hingewiesen, dass das Militärbüchlein und die Identitätskarte keine Fälschungsmerkmale enthielten. 4.4 Hiergegen hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik fest, auch das Reservedienstaufgebot sei echt. Im Übrigen sei von einer Generalmobilisierung im Land auszugehen, weshalb auch der Erhalt des Aufgebots zum Reservedienst glaubhaft sei. 5. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt, auch wenn sich das Gericht den Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeit nicht vollumfänglich anschliessen kann. 5.1 Betreffend die in der Anhörung erstmals geltend gemachte Verhaftung während des Militärdienstes im Jahr 2011 aufgrund einer Befehlsverweigerung kommt das Bundesverwaltungsgericht - anders als die Vorinstanz - zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, insbesondere zu den erlittenen Übergriffen im Gefängnis, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen vermögen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer den Vorfall in der BzP nicht erwähnt hatte, weshalb die Vorbringen vom SEM als nachgeschoben eingestuft wurden. Die Vorinstanz hat es aber danach unterlassen, sämtliche Indizien, die für die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen sprechen, mit jenen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Alle Angaben des Beschwerdeführers zur Militärdienstleistung, und zwar zur verspäteten Einziehung aufgrund seines vormaligen Status als Maktum, zur Einteilung in die Militäreinheit und die Verlegung nach Idlib sowie zur Befehlsverweigerung im Rahmen der durchgeführten Operationen gegen die Zivilbevölkerung, einschliesslich der geltend gemachten Konsequenzen seiner Verweigerung, sind in sich schlüssig und glaubhaft. Die anschliessenden Angaben zu den Vorfällen im Gefängnis sind detailliert ausgefallen und enthalten verschiedene Realzeichen. Plausibel sind auch die Angaben des Beschwerdeführers über die Hilfeleistung seiner Angehörigen, dank derer er wieder freigekommen sei. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst deshalb nicht aus, dass der Beschwerdeführer während des Militärdienstes aufgrund einer Befehlsverweigerung festgenommen, inhaftiert und gefoltert worden ist. Nach zwei Monaten wurde er dank der Intervention seiner Angehörigen wieder freigelassen. Nach der Beendigung seines Militärdienstes hat er weiterhin vier Monate als Reservist gedient, bis er am 1. Oktober 2011 ordentlich entlassen wurde. Diese Angaben decken sich mit den Angaben im Militärbüchlein, dessen Beweiswert von der Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe anerkannt wurde. 5.2 Im Weiteren sind auch die Angaben des Beschwerdeführers plausibel, sich nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst bis zum August 2012 unauffällig verhalten zu haben, da er Konsequenzen für seinen im Militärdienst befindlichen Bruder, dem er bei der Desertion habe helfen wollen, befürchtet habe. Dass er sich nach dessen erfolgreicher Ausreise im August 2012 erstmals an einer Demonstration und an einem Mob in C._______ beteiligte, ist glaubhaft. Hingegen erscheint die Annahme des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Aktivitäten während dieser Demonstration von den Behörden mehr als eineinhalb Jahre lang beharrlich gesucht worden - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - nicht hinreichend objektiv begründet. 5.3 Das SEM bezweifelte die behördliche Identifikation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorfall in C._______ und die anschliessende Suche durch die Behörden. Hierzu gab der Beschwerdeführer in der Beschwerde an, es sei durchaus möglich, dass er identifiziert worden sei, weil sein Freund verhaftet und gefoltert worden sei. Vorliegend geht für das Gericht aber aus den Akten hervor, dass er sich zwecks der Ausstellung von Reisedokumenten im März 2014 mit den syrischen Behörden in Kontakt gesetzt hat. Fakt ist, dass ihm die Behörden nach dem angeblich fluchtauslösenden Vorfall vom August 2012 dabei behilflich waren und ihm - respektive für ihn - offenbar anstandslos einen Reisepass ausgestellt haben (A10 F25). Es ist nicht wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden einer Person, die ihnen als oppositioneller Politaktivist und Refraktär bekannt gewesen wäre, und die sie deshalb als regimefeindlich einstufen beziehungsweise namentlich gesucht hätten, solche Papiere ausgestellt hätten. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen, es herrsche in Syrien Korruption, nichts zu ändern (A10 F36 und Beschwerde S. 5). Unbehelflich ist insbesondere das Argument, für gesuchte Personen würden Reisepässe mit bloss dreijähriger statt sechsjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt (A10 F28 - 30; F90), da auch dies einer Suche diametral entgegengesetzt erscheint. Hinzu kommt schliesslich, dass auch vor dem Hintergrund der geltend gemachten subjektiven Furcht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist, weshalb er sich diesem Risiko ausgesetzt hätte, zumal er dann später trotzdem nicht mit Hilfe dieses Passes ausgereist sei (vgl. A3, Seite 5, Ziffer 5.02). 5.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einige Widersprüche betreffend das Ausreiseverhalten des Beschwerdeführers aufgeführt, die er auf Beschwerdeebene nicht zu entkräften vermag. Auch das Gericht hält deshalb eine Suche, die mehr als eineinhalb Jahre - vom August 2012 bis zur Ausreise am 1. April 2014 - angedauert habe, für unglaubhaft. Zwar bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, es liege ein Missverständnis bezüglich seiner Angaben zu seinem Aufenthaltsort vor. Es ist richtig, dass er in der Anhörung angegeben hat, sich nach dem Vorfall vom August 2012 bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel mütterlicherseits in F._______ versteckt zu haben (A10 F69 ff und F91); das Aufgebot zum Reservedienst sei hingegen bei seinem Onkel väterlicherseits in B._______ abgegeben worden (A10 F91); auch die angebliche Gerichtsverurteilung aus G._______ (recte: Anzeigenquittung des Stadtgerichts; A10 F130) sei in B._______ abgegeben worden. Dennoch lassen sich auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts seine Angaben zu seinem Aufenthalt bis zum März 2014 in dem Dorf seines Onkels mütterlicherseits, welches sich lediglich sechs Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt befinde (A10 F132), nicht mit seinen Aussagen, er sei in diesem Heimatdorf beharrlich gesucht und verfolgt worden, in Einklang bringen. Zum einen leuchtet nicht ein, wie er sich trotz der angeblich bis ins Jahr 2013 anhaltenden hartnäckigen behördlichen Suche unbemerkt nur sechs Kilometer vom durchsuchten Ort entfernt - und dazu noch bei einem Verwandten - hat aufhalten können, ohne belangt worden zu sein. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer wiederholt zu seinem Ausreisezeitpunkt befragt, wobei er einige Schwierigkeiten hatte, diesen auf den 1. April 2013 oder 2014 festzulegen und deshalb unsicher antwortete (vgl. A10 F48, F53). Schliesslich konnte er seine Ausreise aus Syrien jedoch deshalb gesichert dem 1. April 2014 zuordnen, da er sich danach eigenen Angaben zufolge lediglich zwei Monate lang in der Türkei aufgehalten habe und schliesslich im Juni 2014 in die Schweiz gelangt sei (A10 F83). Demgegenüber machte er auf Beschwerdeebene erstmals geltend, im Frühjahr 2013 seinen Eltern in den Libanon gefolgt zu sein (Beschwerde S. 5). Dies steht seinen Aussagen anlässlich der Anhörung, er habe sich noch ein ganzes Jahr lang wegen der syrischen Behörden in Verfolgungsgefahr befunden und bis Ende März 2014 in der Nähe von C._______ versteckt aufhalten müssen, diametral entgegen. Dabei ist dem Beschwerdeführer - wie anderen Asylsuchenden auch - durchaus zuzugestehen, dass er viel erlebt und anlässlich der Anhörung Daten durcheinandergebracht haben könnte. Hingegen ist nicht erklärbar, dass er in der Anhörung, in der er noch dazu mehrfach ausführlich zum Befinden und zum Verbleib seiner Eltern befragt wurde, vergessen haben soll, dass er sich mit ihnen zwischenzeitlich gemeinsam für längere Zeit im Libanon aufgehalten habe. Bei dieser Sachlage muss er sich auf den an der Anhörung geltend gemachten Aussagen, er habe noch während eineinhalb Jahren in Syrien versteckt gelebt, behaften lassen, was zu den bereits erläuterten Folgerungen auf Seiten des Gerichts, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen, führt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich auch zu Recht festgehalten, dass es am zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorfällen und seiner Ausreise vom 1. April 2014 fehlt (vgl. auch E. 5.9 hiernach), zumal weder plausible objektive oder subjektive Gründe ersichtlich sind, die eine frühere Ausreise des Beschwerdeführers verhindert hätten (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). 5.5 Zu den Angaben des Beschwerdeführers, es drohe ihm die Einziehung als Reservist, ist zunächst auf die vom SEM angeführten Ungereimtheiten auf dem Reservedienstaufgebot einzugehen. Soweit in der schlecht leserlichen Kopie Lücken und Nachzeichnungen von Eintragungen vorhanden sind, ist zunächst festzuhalten, dass es gemäss den Angaben in öffentlich zugänglichen Quellen nicht ungewöhnlich ist, dass Beamte neue Dokumente produzieren, indem sie alte Originale kopieren (vgl. Savelsberg, Eva et Hajo, Siamend [Europäisches Zentrum für Kurdische Studien], D [...] Aktenzeichen 191/01-h, Anfrage vom 11. Februar 2005, 19.05.2005, abgerufen auf https://www.ecoi.net/en/file/local/1177231/mk1010_6898syr.pdf, abgerufen am 14.01.2019). Im Weiteren kann zwar mit dem SEM festgestellt werden, dass in dem Formular im Lückentext der Ort, an den sich der Beschwerdeführer begeben solle, nicht ausgefüllt wurde und auch die Militärnummer fehlt. Es muss angesichts der Länderinformationen aber offenbleiben, ob es sich dabei um eine unsorgfältige Arbeitsweise eines Beamten oder um ein Fälschungsmerkmal handelt (vgl. Savelsberg, Eva et Hajo, Siamend [Europäisches Zentrum für Kurdische Studien], Betr.: Gutachten in der Verwaltungsstreitsache [...] gegen Bundesrepublik Deutschland, Aktenzeichen B 6 K 03.30241, 15.10.2004, abgerufen auf: https://www.ecoi.net/en/file/local/1412626/mk927_6085syr.pdf, abgerufen am 14.01.2019). Dies gilt auch für den vom SEM bemerkten eckigen Stempel, der sich über dem Rundstempel durchgedrückt habe. Offenbleiben muss, warum die Polizei, die üblicherweise nach Aufforderung des Kreiskommandos die Reservisten informiert, die Originalaufforderung von Mitte August 2012 bei den Verwandten des Beschwerdeführers hinterlegt hat. Nicht abgeklärt wurde im Weiteren, weshalb das Kreiskommando von C._______ von der Reservedienststelle G._______ angeschrieben wurde und nicht von der gemäss dem Militärdienstbüchlein für den Beschwerdeführer zuständigen Dienststelle für Reservisten in C._______. Dies erscheint auch in Anbetracht einer weiteren öffentlichen Information, wonach die Rekrutierungsstelle in C._______ erst im November der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD; Partei der Demokratischen Union) überlassen worden sei, klärungsbedürftig (vgl. Kurdwatch [Berlin], [...], abgerufen am 14.01.2019). 5.6 Zu den offen gebliebenen Fragen betreffend die Echtheit des Reservedienstaufgebots und den Rekrutierungsvorgang können vorliegend aber weitere Erhebungen unterbleiben, denn für das Bundesverwaltungsgericht bleiben, selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführer habe ein Aufgebot erhalten, die vom SEM angeführten Zweifel an seinem tatsächlichen Ausreisegrund bestehen. Dies gilt etwa hinsichtlich seiner Motivation, sich unmittelbar vor der Ausreise Ende März 2014 einen Pass ausstellen zu lassen, trotz der später in Anspruch genommenen Möglichkeit, illegal auszureisen, und vor allem im Wissen darum, dass sein Verhalten gerade zum Einzug in den Reservedienst führen könnte, der Realisierung des angeblichen Hauptgrundes seiner Verfolgungsfurcht also. Eine abschliessende Klärung der Frage, ob er tatsächlich ein Aufgebot erhalten hat, kann vorliegend aber insbesondere auch deshalb unterbleiben, weil - wie weiter oben bereits aufgezeigt wurde - kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv beziehungsweise kein Politmalus dargelegt werden konnte. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nämlich nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5). In Bezug auf die spezifische Situation in den kurdischen Gebieten erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Vorliegend weist indessen der Beschwerdeführer kein solches Profil auf. Es ist auch davon auszugehen, dass die Befehlsverweigerung während seines Militärdienstes nach seiner Haftentlassung im Jahr 2011 ohne weitere Folgen geblieben ist und er darüber hinaus über keinen entsprechenden politischen Hintergrund verfügt. Dass sein Vater Anhänger der kommunistischen Ideologie sei und deshalb in der Vergangenheit Diskriminierungen habe erdulden müssen (A10 F65 ff), lässt für sich allein noch nicht auf den Hintergrund einer oppositionell aktiven Familie schliessen. Auch hatte die Familie deshalb seit Jahren keine nennenswerten Repressalien zu erdulden. So konnte der Vater des Beschwerdeführers für ihn und seine Geschwister im Jahr 2008 unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts und der Zahlung eines Geldbetrags die Staatsbürgerschaft erlangen (A10 F67), wobei nicht erkennbar ist, dass die Kinder danach anders behandelt worden wären als alle anderen Staatsbürger Syriens. Hinzu kommt, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers im Jahr 2015 wieder aus dem Libanon nach B._______ zurückkehren konnten (vgl. A10 F39, F41 und F80), was insbesondere auch gegen die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Gefährdung der Familie des Beschwerdeführers spricht. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer auch nie wegen der Beihilfe zur Desertion seines Bruders ins Visier der syrischen Behörden geraten. So kann denn auch allein wegen des Umstands, dass der Bruder wegen Desertion in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie, die wegen ihres politischen Engagements ins Visier der syrischen Behörden gelangt wäre. Zusammengefasst ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner auf dem Radar der Regierung wäre, weshalb er auch nicht das gemäss BVGE 2015/3 verlangte Profil eines besonders gefährdeten Refraktärs erfüllt und für ihn aus diesem Grund auch keine Asylgewährung erfolgen kann. 5.7 Zum geltend gemachten Beweiswert der übrigen vorgelegten Dokumente (Anzeigenquittung vom September 2012 [A9 Dokument 3] und Vorladung des Zivilgerichts vom September 2013 [A9 Dokument 4]) ist abschliessend festzuhalten: Dem SEM ist zunächst zuzustimmen, dass ein Dokument wie die vorgelegte Anzeigenquittung (A9 Dokument 3) in Syrien grundsätzlich käuflich erwerbbar sein dürfte. Soweit der Beschwerdeführer damit belegen will, er sei wegen der Teilnahme an einer Demonstration identifiziert und vom Geheimdienst unzählige Male gesucht worden, kommt das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits erwähnt - zum Schluss, dass die Suche nach ihm aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft ist, zumal das Gebiet seinen Angaben zufolge erst Ende 2012 an die PYD übergeben worden sei. Demnach hätte er sich monatelang lediglich sechs Kilometer entfernt unbehelligt bei den Angehörigen seiner Mutter aufhalten können, ohne dass dort nach ihm gesucht worden wäre. Auch vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien keine Fälschungsmerkmale auf dem Dokument ersichtlich, die Zweifel betreffend die unstimmigen Angaben zu seiner Ausreise nicht zu überwiegen. Wie bereits erwähnt, geht das Bundesverwaltungsgericht nämlich insbesondere davon aus, dass das Ausstellen eines Reisepasses im Widerspruch zu seinen Angaben steht, er sei ein geheimdienstlich gesuchter Politaktivist. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer diese Anzeigenquittung anlässlich der BzP nicht erwähnte, dort sprach er vielmehr noch von einer gerichtlichen Vorladung (vgl A3, Seite 7): "Ich wurde unzählige Male bei meinen Eltern zuhause gesucht, aber auch bei meinem Onkel väterlicherseits. Das Gericht schickte 2012 auch eine Mitteilung an meine Familie, gemäss welcher ich mich für eine Befragung beim Gericht melden solle. F: Wann wurden Sie zuletzt von den Behörden gesucht? A: im Oktober oder November 2012." Anlässlich der Anhörung legte er sodann eine Vorladung des Zivilgerichts in D._______ ausgestellt im September 2013 in Kopie vor (vgl. A9 Dokument 4). Zu Recht weist das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der BzP und in der Anhörung verschiedene Zeitpunkte angegeben hat, zu denen er gesucht worden sei. In Bezug auf die Anzeigenquittung des Gerichts von G._______ vom September 2012, die er anlässlich der Anhörung im Original vorgelegt hat, scheint er zudem davon auszugehen, er sei darin von einem Gericht verurteilt worden (vgl. A10 F6), was jedoch nicht dem Inhalt dieses Dokuments entspricht. Die erwähnte Vorladung vom Zivilgericht in D._______ vom September 2013 (A9 Dokument 4) liegt zudem lediglich in der Form einer Fotografie vor, die aufgrund des geringen Beweiswertes die übrigen Feststellungen zur Glaubhaftigkeit der Suche im Jahr 2013 nicht umzustossen vermag. Abschliessend sind auch die auf Beschwerdeebene aufgestellten pauschalen Angaben, seine Angehörigen hätten wegen der Entgegennahme solcher Dokumente Konsequenzen zu befürchten, unsubstanziiert geblieben. Dass seine Mutter und Schwester mittlerweile in das Heimatdorf zurückkehren konnten, wurde bereits weiter oben erwähnt. 5.8 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung darzutun, auch wenn davon auszugehen ist, dass er während des Militärdienstes im Jahr 2011 für zwei Monate in Haft genommen worden und es dabei zu massiven Übergriffen gekommen ist. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu seinen Ausreisegründen im Jahr 2014 nichts zu ändern. 5.9 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 5.10 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung ist daher festzuhalten, dass er während seiner Haft im Frühjahr 2011 Opfer massiver Misshandlungen geworden ist, was hier, wie erwähnt, nicht in Abrede gestellt werden soll. Er wurde aber nach zwei Monaten wieder freigelassen. Auch führte die geltend gemachte Haft, die er während des Militärdienstes über sich ergehen lassen musste, nicht zur Ausreise, vielmehr verblieb er eigenen Angaben zufolge noch fast drei Jahre lang im Heimatstaat, ohne dass er von den syrischen Behörden deshalb erneut belangt worden wäre. Zwar ist seine subjektive Furcht, erneut vergleichbaren Übergriffen ausgesetzt zu werden, nachvollziehbar; sie vermag aber angesichts der gesamten Umstände die Anforderungen an eine auch objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nicht in einem Masse zu relativieren, als dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer nicht - wie bereits erwähnt - in Zusammenhang mit der Desertion seines Bruders gebracht haben. Im Weiteren ist das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, das sich gemäss Aktenlage als eine von ihm beabsichtigte künftige Teilnahme an Demonstrationen darstellt, als sehr niederschwellig einzustufen; deshalb ist noch nicht davon auszugehen, dass er sich aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben könnte und als potenziell gefährlicher Regimegegner eingestuft werden würde (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2, D-5872/2015 vom 2. Dezember 2016 E. 6.4.2.2 und 6.4.2.3 m.w.H.). Nachdem er aber für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 und BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könnte nun plötzlich als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). 5.11 Zusammenfassend sind somit auch die hohen Anforderungen an eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht gegeben. Das SEM hat daher zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint. Auch aus den Beschwerdevorbringen zu einem beabsichtigten künftigen exilpolitischen Engagement lassen sich keine subjektiven Nachfluchtgründe ableiten. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das SEM hat der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Bei einer allfälligen Überprüfung der vorläufigen Aufnahme werden auch die individuellen Auswirkungen des Krieges auf den Beschwerdeführer in die Abwägung mit einzubeziehen sein, zumal seine Angaben, die Machtübernahme 2012 in Idlib miterlebt zu haben und wegen Befehlsverweigerung in einem Militärgefängnis gefoltert worden zu sein, glaubhaft sind.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 21. Januar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Anna Wildt Versand: