Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2007 wird aufgehoben.
- Die Sache wird zur Weiterführung und Neubeurteilung des Asylverfahrens an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. MWSt) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, Beilagen: Vorinstanzliche Verfügung im Original, Vernehmlassung vom 29. März 2007 in Kopie) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) zum Vollzug gemäss Ziffer 2 des Dispositivs - F._______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-1555/2007 scr/rar/scb {T 0/2} Urteil vom 7. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Monnet, Huber Gerichtsschreiber Raemy A._______, Türkei, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 21. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben am 25. Januar 2007 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der dort durchgeführten Kurzbefragung vom 30. Januar 2007 unter anderem ausführte, er habe sich mehrere Jahre in Frankreich aufgehalten, wo er erfolglos ein Asylgesuch gestellt habe und von wo aus er im März 2006 in die Türkei zurückgekehrt sei, dass er sich aufgrund familiärer Probleme (seine 17-jährige Freundin sei schwanger geworden, weshalb er von ihren Brüdern massiv bedroht worden sei) erneut zur Ausreise gezwungen gesehen habe, dass die Vorinstanz am 30. Januar 2007 das D._______ mit einer Anfrage bezüglich des Status des Beschwerdeführers in Frankreich beauftragte, dass am 31. Januar 2007 eine Antwort (E-Mail) beim D._______ einging, welche gleichentags elektronisch an die Vorinstanz weitergeleitet wurde, dass die Vorinstanz am 19. Februar 2007 eine Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte, dass sie mit Verfügung vom 21. Februar 2007 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Verfügung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers adressiert und dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2007 von der Vorinstanz mündlich eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2007 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur materiellen Entscheidung, die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet, dass die Beschwerde gleichzeitig der Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 22. März 2007 überwiesen wurde, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 29. März 2007, welche dem Beschwerdeführer aus prozessökonomischen Gründen zusammen mit vorliegendem Urteil zuzustellen ist, die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 AsylG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungs-gericht übernommen wird, auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG gegeben sind, dass sich dabei die Frage stellt, ob ein ablehnender Asylentscheid eines Staates der EU oder des EWR vorliegt, an welchen die Rechtsfolge des Nichteintretens anknüpft, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dazu ausführt, aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits in Frankreich erfolglos ein Asylgesuch durchlaufen habe, beziehungsweise, dass er in Frankreich einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe, dass gleichzeitig keine Hinweise vorliegen würden, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 und 3), dass sich gemäss Praxis einem ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates, wenn er in einem anschliessenden Asylverfahren in der Schweiz als Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG dienen soll, Aussagen zur Flüchtlingseigenschaft entnehmen lassen müssen, dass daher Entscheide, die auf der Grundlage formeller Kriterien ergangen sind, ebenso wenig als "ablehnende Asylentscheide" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG in Betracht kommen wie Entscheide in Verfahren, in denen die Flüchtlingseigenschaft nicht Prüfungsgegenstand war (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 33 E. 5.4.), dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf protokollierte Aussagen des Beschwerdeführers stützt, wonach er in Frankreich einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe, dass der Beschwerdeführer dazu zwar zu Protokoll gab, er sei im Jahre 2002 nach Frankreich gegangen, habe dort ein Asylgesuch gestellt und sei nach einem langen Verfahren, während welchem er auch einen Rekurs eingelegt habe, am 20. März 2006 in die Türkei zurückgekehrt, dass ein Asylgericht den negativen Entscheid gefällt habe und dieser definitiv sei, dass das Gericht beschlossen habe, er müsse das Land verlassen und er von den französischen Behörden dazu aufgefordert worden sei (vgl. dazu A1 S. 2 und 5, A11 S. 2 und 9), dass sich diesen Angaben des Beschwerdeführers indessen nicht entnehmen lässt, in welcher verfahrensrechtlichen Form in Frankreich ein negativer Asylentscheid ergangen sei, dass das BFM seinerseits zwar im Rahmen einer eigenen Beweiserhebung bei den französischen Behörden nachfragen liess, welchen Status der Beschwerdeführer in Frankreich gehabt habe und wann er nach Frankreich ein- beziehungsweise ausgereist sei (vgl. A6), dass die französischen Behörden in ihrer Mailantwort vom 31. Januar 2007 mitteilten, "E._______" (vgl. A8 S. 2), dass aufgrund der Antwort der französischen Behörden keine Gewissheit darüber besteht, ob der Beschwerdeführer in Frankreich überhaupt ein Asylgesuch gestellt und (im Falle der tatsächlichen Gesuchseinreichung) ob das Verfahren mit einem materiellen oder formellen Entscheid geendet hat, dass der Antwort der französischen Behörden vielmehr zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe sich mit einer Aufenthaltsbewilligung in Frankreich aufgehalten, dass somit der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung, die Asylgesuchseinreichung und Ablehnung dieses Gesuchs stehe fest, nicht beigepflichtet werden kann, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 12 VwVG), dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623 ff.), dass die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) bzw. die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) dabei den Untersuchungsgrundsatz im vorliegenden Zusammenhang schon insofern nicht zu relativieren vermögen, als vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden kann, von sich aus die Beweismittel beizubringen, welche das Vorhandensein eines Nichteintretenstatbestandes belegen würden, dass der Beschwerdeführer von sich aus darauf hingewiesen hat, dass er bereits in Frankreich erfolglos ein Asylgesuch gestellt habe, dass es folglich Aufgabe des Bundesamtes gewesen wäre, das tatsächliche Vorliegen der durch Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG statuierten Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid - das Vorliegen eines ablehnenden Asylentscheides in einem Staat der EU oder des EWR, welcher Aussagen zur Flüchtlingseigenschaft enthält - rechtsgenüglich abzuklären, dass sich dies insbesondere aufgrund der fehlenden Hinweise in der Antwort der französischen Behörde auf ein allfälliges Asylverfahren in Frankreich aufgedrängt hätte, dass die blosse Aussage des Beschwerdeführers die Vorinstanz von ihrer Untersuchungspflicht nicht zu entbinden vermag, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung des Vorgehens der französischen Behörden nicht oder missverstanden haben könnte, dass somit zusammenfassend festzuhalten ist, dass nicht in rechtsgenüglicher Weise Gewissheit darüber besteht, ob der Beschwerdeführer in Frankreich tatsächlich einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, wie dies von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG verlangt wird, und sich somit die Verfügung des BFM auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt stützt, dass überdies, selbst wenn der Beschwerdeführer in Frankreich einen abweisenden Asylentscheid erhalten hätte, Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG kaum zur Anwendung gelangen könnte, zumal es sich bei den vom Beschwerdeführer in der Schweiz geltend gemachten Vorbringen (Schwangerschaft seiner 17-jährigen Freundin und Bedrohung durch deren Bründer) um neue handelt, die sich nach der Ausreise aus Frankreich zugetragen haben, und demzufolge von den dortigen Behörden in einem allenfalls vorhergehenden Verfahren nicht hätten berücksichtigt werden können, dass die Beschwerde bei dieser Sachlage gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 2 und 3 VwVG), dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht worden ist, auf die Nachforderung einer solchen indessen verzichtet werden kann, weil sich der notwendige Vertretungsaufwand im vorliegenden Verfahren zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 10 Abs. 3 VGKE), dass die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2007 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Weiterführung und Neubeurteilung des Asylverfahrens an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. MWSt) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, Beilagen: Vorinstanzliche Verfügung im Original, Vernehmlassung vom 29. März 2007 in Kopie)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) zum Vollzug gemäss Ziffer 2 des Dispositivs
- F._______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand am: