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E-1554/2011

E-1554/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-04 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - eigenen Angaben zufolge ein nach Brauch getrautes Ehepaar aus Serbien (Beschwerdeführer) beziehungsweise Kosovo (Beschwerdeführerin), reiste am 24. Dezember 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein. Gleichentags reichten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein, wo sie am 31. Dezember 2010 summarisch zu ihren Asylgründen angehört wurden. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe wegen seiner vor eineinhalb Jahren geschlossenen Ehe mit seinen Eltern Probleme gehabt und sei vor allem deshalb ausgereist. Die Eltern hätten seine Frau nicht gemocht, da sie Albanerin sei, während seine Familie der Ethnie der Roma angehöre. Auch habe er trotz vieler Bewerbungen keine Stelle gefunden. Zusammen mit seiner Frau habe er bis zirka drei Monate vor der Ausreise bei seinen Eltern in D._______ bei Belgrad gelebt. Dort habe trotz grosser Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden. Er habe vom (...) gelebt, was ihm aber zum Leben gereicht habe. Zweimal sei er von den Serben wegen der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Roma malträtiert worden. Der erste Vorfall habe sich im Jahre 2009 ereignet; an den Zeitpunkt des zweiten Vorfalls vermöge er sich nicht mehr zu erinnern. Vor der endgültigen Ausreise seien sie noch für zirka eineinhalb Monate zur Familie der Frau in den Kosovo gereist, bevor sie diesen via Albanien in Richtung Schweiz verlassen hätten. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, sie sei ethnische Romni aus dem Kosovo ([E._______]), wo sie zeitlebens gewohnt habe. Nebst ihrer Hauptsprache Albanisch spreche sie gut serbisch und Romanes. Ihr Hauptproblem sei gewesen, dass sie keine Unterkunft und keine geregelten Einkünfte gehabt hätten. Sie sei zudem ständig als Romni beschimpft worden. Sie negierte, je in Serbien bei ihrem Mann gelebt zu haben. Die Beschwerdeführenden reichten keine Identitätsdokumente zu den Akten. Sie gaben an, dass sie sich solche nicht hätten leisten können (Beschwerdeführerin, A5/11, S. 4) beziehungsweise, dass sie sie zu Hause zurückgelassen hätten (Beschwerdeführer, A4/11, S. 4) Die Beschwerdeführenden wurden am 24. Dezember 2010 unter Androhung eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten zu reichen. B. Am 12. Januar 2011 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgesuchen befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Serbien geboren und habe bis im Jahre 2009 beziehungsweise bis zirka vier Monate vor der definitiven Ausreise (August 2010, Anmerkung des Gerichts) zusammen mit seiner Frau in Serbien gelebt beziehungsweise, er habe nur zirka einen Monat (im Oktober 2009) zusammen mit seiner Frau in Serbien gelebt, beziehungsweise - auf Vorhalt sämtlicher Widersprüche - er vermöge sich nicht mehr an die Daten zu erinnern. Auch wisse er nicht, in welchem Dorf seine aus dem Kosovo stammende Frau gewohnt habe, von welchem her sie beide nach einem mehrmonatigen Zwischenaufenthalt auch ausgereist seien. Als Grund seiner Ausreise aus Serbien nannte der Beschwerdeführer, dass er zu Hause mit seinen Eltern Probleme gehabt habe. Sein Vater habe nicht gewollt, dass er seine Frau nach Hause bringe, und sie beide aufgefordert, das Haus zu verlassen. Er wisse nicht, weshalb die Eltern seine Frau, welche er im Jahre 2008 nach Brauch geheiratet habe, nicht gemocht hätten. Auf Vorhalt früherer Aussagen hin gab er an, seine Eltern hätten seine Frau nicht gemocht, da diese ethnische Albanerin gewesen sei. Er habe nun nichts mehr, kein Zuhause, keine Arbeit und auch kein Geld. Zudem hätten sie keinen Zugang zum Arzt gehabt und seien von den Serben belästigt/geschlagen worden. Man habe ihnen gesagt, sie hätten keinen Platz mehr in Serbien. Er habe nicht ausgehen können wie die anderen Leute. Sie hätten keine Rechte und die Polizei habe nichts unternommen, als er sich wegen der Schläge, die er im Alter von 22 oder 23 Jahren erlitten habe, beschwert habe. Nach der Ethnie seiner Frau gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er wisse nicht, ob diese eine Albanerin oder eine Romni sei. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, sie sei eine ethnische Romni und habe zeitlebens in E._______ im Kosovo gelebt. Sie sei zwar einmal nach Belgrad zu ihren Schwiegereltern gegangen, doch sei sie von diesen nicht akzeptiert worden und sei nach zwei, drei Tagen alleine nach Hause zurückgekehrt. Sie sei dort einfach nicht erwünscht gewesen. Zudem habe ihr Mann die Eltern nicht um Erlaubnis für die Heirat gefragt. Ihr Mann sei zwei drei Monate nach der Hochzeit zu ihr in den Kosovo gezogen, wo sie danach während eineinhalb bis zwei Jahren bis zur Ausreise zusammen gelebt hätten. Im Kosovo hätten sie zuerst bei ihren Eltern und anschliessend in verschiedenen Schuppen gewohnt, die ihnen zur Verfügung gestellt worden seien. Als Grund ihrer Ausreise nannte die Beschwerdeführerin, dass sie in ihrem Heimatland keine Ruhe gefunden und keine Rechte gehabt habe. Sie habe nicht einmal zum Arzt gehen können, um sich untersuchen zu lassen. Auf dem Weg dorthin sei sie einmal von vielen Albanern beschimpft worden. Ein weiterer Grund für die Ausreise sei die Armut gewesen. Sie habe sehr viel gelitten und wolle nicht, dass ihr Kind (sie sei hochschwanger) auch so leide. C. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin in (...) eine Tochter. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Februar 2011 - eröffnet am 9. Februar 2011 - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführenden teils an der Asylrelevanz und teils an der Glaubhaftigkeit fehle. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die Wegweisung, deren Vollzug es als zulässig, möglich und zumutbar erachtete. E. Mit Beschwerde vom 10. März 2011 beantragten die Beschwerdeführenden, dass die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben seien. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten. F. Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 15. März 2011 mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Die Beschwerdeführenden wurden sodann aufgefordert, die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung einzureichen. G. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 17. März 2011 an seiner Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 27. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Vorab ist festzuhalten, dass die Verfügung des BFM vom 8. Februar 2011, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist. Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob statt dessen eine vorläufige Annahme anzuordnen ist. An dieser Stelle sei zugleich festgestellt, dass das BFM hauptsächlich eine Prüfung der Wegweisungsfrage nach Serbien vorgenommen und den Vollzug dorthin als rechtmässig erklärt hat. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser weitgehend auf Serbien beschränkten Wegweisungsprüfung in E. 5 aus nachfolgenden Gründen an: Der Beschwerdeführer stammt aus Serbien und hat dort bis ins Erwachsenenalter gelebt und gearbeitet. Laut der einen Version des Beschwerdeführers hat nach der Heirat auch seine Ehefrau bei ihm in Serbien gewohnt. Dass sie sich in der letzten Zeit vor der definitiven Ausreise in die Schweiz noch im Kosovo aufgehalten haben, erscheint aufgrund diverser Widersprüche fraglich. Gegen einen dortigen Aufenthalt spricht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war anzugeben, aus welchem Ort seine Frau im Kosovo komme, obwohl er sich ebenfalls dort aufgehalten haben will und dort seiner Arbeit als [Tätigkeit] nachgegangen sei (A8/14, S. 5). Auch vermochte er nicht anzugeben, wie lange er sich denn mit seiner Frau im Kosovo aufgehalten habe ( a.a.O, S. 6). Schliesslich vermögen auch die angegeben Versionen, weshalb sie das Elternhaus in Serbien hätten verlassen müssen (Antipathie der Eltern gegen die Beschwerdeführerin, bzw. weil diese ethnische Albanerin sei, bzw. der Beschwerdeführer kenne die Ethnie seiner Frau nicht), nicht zu überzeugen (A8/14, S. 9), so dass auch aus der Vertreibung aus der elterlichen Wohnung in Serbien ebenfalls keine glaubhaften Aussagen zu Grunde liegen und von einer Ausreise direkt aus Serbien ausgegangen werden darf. Bezeichnenderweise decken sich schliesslich auch die Aussagen des Paares zu den Ausreiseumständen bzw. zur Dauer der Reise angeblich vom Kosovo in die Schweiz nicht (A4/11, S. 7 und A5/10, S. 6). Die für sämtliche Unstimmigkeiten von beiden Beschwerdeführenden bei der zweiten Befragung ins Feld geführten Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der Befragung im EVZ widersprechen ihren damaligen Angaben zur Qualität der Verständigung und vermögen daher nicht als Erklärung für die zahlreichen divergierenden Angaben zu dienen (A4/11, S. 2, 9; A5/10, S. 2, 7).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Vollzug der Wegweisung aus, dass ein solcher als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei. Insbesondere würden weder die in Serbien herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug in dieses Land sprechen. So verfüge der aus Serbien stammende Beschwerdeführer in D._______ über ein weit gefasstes tragfähiges Beziehungsnetz und lebten nebst seinen Eltern auch seine Geschwister, Onkel und Tanten dort. Aufgrund der Widersprüche sei das angespannte Verhältnis zu den Eltern ebenso anzuzweifeln wie die Behauptung, die Beschwerdeführenden seien aus dem Haus der Eltern vertrieben worden. Zudem habe der Beschwerdeführer explizit erklärt, er habe zu seinen Onkeln und Tanten in Belgrad ein gutes Verhältnis gehabt. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass das Paar nach der Rückkehr auf die Unterstützung der Verwandten zählen könne. Weiter dürfe angenommen werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin für den Unterhalt der Familie aufkommen könne, habe er doch angegeben, vor seiner Ausreise mit dem (...) etc. ein knappes, aber ausreichendes Einkommen erzielt zu haben. Alternativ stehe den Beschwerdeführenden die Rückkehr in den Kosovo zusammen mit den Eltern der Beschwerdeführerin offen, deren Asylgesuch ebenfalls abgelehnt worden sei und deren Wegweisung ebenfalls angeordnet worden sei.

E. 4.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vorab entgegen, das BFM habe den Wegweisungsvollzug zu Unrecht als zumutbar bezeichnet. Eine konkrete Gefährdung gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG könne sich auch aus einer Kombination von Faktoren wie Alter, Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz und schlechte wirtschaftliche Aussichten ergeben. Auch starke Diskriminierung einer Volksgruppe in wirtschaftlicher und administrativer Hinsicht führe zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem sei das Kindswohl gemäss Kinderrechtskonvention ein Gesichtspunkt, der bei allen von Behörden, Gerichten und Gesetzgebungsorganen getroffenen Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführenden verwiesen weiter auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2009 (E-4115/2006; BVGE 2009/51), in welchem sich dieses mit der Situation der Ashkali auseinandergesetzt und die Lage für prekär befunden habe. Weiter verwiesen sie in ihrer Rechtsmitteleingabe auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10 und 2006 Nr. 11, gemäss welchen vor Anordnung des Wegweisungsvollzugs von ethnischen Roma nach Serbien zwingend von Amtes wegen eine Einzelfallabklärung vor Ort betreffend Reintegrationsmöglichkeiten stattzufinden habe. Vor diesem Hintergrund gelte es den Wegweisungsvollzug der Familie näher zu betrachten. Die beiden Roma-Angehörigen aus Serbien beziehungsweise aus dem Kosovo, ein nach Brauch getrautes Paar, hätten aufgrund der schwierigen familiären Situation und der allgemeinen Situation der Roma keinen Platz gefunden, wo sie ihr gemeinsames Leben hätten aufbauen können. Besonders ins Gewicht fielen die Belästigungen durch die lokale Bevölkerung. Zu berücksichtigen sei sodann auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, sei bei dieser doch (...) festgestellt worden. In ihrem Heimatland habe sie jedoch nie Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Sodann sei bei den Beschwerdeführenden nicht von einem tragfähigen Netz in Serbien auszugehen, welches sie nachhaltig unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Ablehnung seiner Ehefrau keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Auch die Beschwerdeführerin könne nicht mit der Unterstützung durch ihre Familie rechnen, da diese den Kosovo ebenfalls verlassen habe und diese vor der Ausreise weder ein geregeltes Einkommen noch eine angemessene Behausung gehabt habe. Schliesslich sei auch fraglich, ob die Polizei den Beschwerdeführenden den nötigen Schutz gewähren würde, nachdem sie bereits einmal den Schutz verweigert habe. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der beschriebenen Umstände mit grosser Wahrscheinlichkeit in eine sehr prekäre, existenzgefährdende Lage geraten würden.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­­-lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.2 Da es den Beschwerdeführenden, wie rechtskräftig festgestellt ist, nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Dies ist ihnen nicht gelungen; auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ferner stellen gesundheitliche Probleme selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis dar, wenn im Heimatland der medizinische Standard schlechter sein soll als in der Schweiz, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR i.S. N. gegen Grossbritannien vom 27. März 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht vorhanden, machte die Beschwerdeführerin doch bloss (...) während der Schwangerschaft geltend und wurden seither keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zudem ist darauf zu verweisen, dass Serbien seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt. Ferner sind - wie bereits oben erwähnt - auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche der Rückkehr der Beschwerdeführenden entgegenstünden. Zu den geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen der Roma in Serbien ist anzumerken, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1). Aufgrund der Aktenlage kann sodann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden von den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers, welche im Grossraum Belgrad ansässig sind, wie schon vor der Ausreise bei Bedarf Unterstützung - beispielsweise in Form einer Unterkunft - erhalten können. Die geltend gemachten Feindseligkeiten innerhalb der Familie wegen seiner Ehefrau vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Auskommens kann sodann darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben mit seiner bisherigen Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erzielen vermochte und es ihm angeblich auch möglich war, mit Erspartem den Schlepper für sich und seine Ehefrau zu finanzieren (A8/14, S. 6). Weiter ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden weder aus den in der Beschwerde angeführten Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts noch aus der Kinderrechtskonvention ein für sie günstigeres Urteil abzuleiten vermögen. So bedingt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs von Roma nach Serbien entgegen ihrer Darstellung keine Abklärungen vor Ort; letztere Vorgehensweise der Asylbehörden betrifft nur Wegweisungen (bestimmter) Roma in den Kosovo. Nachdem sich das Kind der Beschwerdeführenden erst im (...) Lebensjahr befindet, hat dessen Wegweisung nach Serbien ebenfalls keine Härte zur Folge, welche im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zu beachten wäre. Schliesslich ist auf das Vorbringen, die Schutzfähigkeit der serbischen Behörden bei Angriffen auf die Roma sei aufgrund des Erlebten in Frage gestellt, nicht weiter einzugehen, vermochte der Beschwerdeführer die angeblichen Übergriffe wegen der Ethnie in keiner Weise glaubhaft zu machen (Jahre auseinanderliegende Datierung, divergierende Aussagen, ob Anzeige erfolgt sei), so dass nicht davon auszugehen ist, er habe im Heimatland ethnisch motivierte Übergriffe erlebt beziehungsweise, es sei ihm vor der Ausreise je der Schutz verweigert worden. Zusammenfassend lassen sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführenden aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, weshalb nach dem Gesagten sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.

E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen und es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die nötigen Reisepässen zu beschaffen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Nachdem die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos gewürdigt werden mussten und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aus den Akten hervorgeht, ist das mit der Rechtsmitteleingabe vom 10. März 2011 gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1554/2011 Urteil vom 4. September 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien, B._______, geboren am (...), Kosovo, C._______, geboren am (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - eigenen Angaben zufolge ein nach Brauch getrautes Ehepaar aus Serbien (Beschwerdeführer) beziehungsweise Kosovo (Beschwerdeführerin), reiste am 24. Dezember 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein. Gleichentags reichten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein, wo sie am 31. Dezember 2010 summarisch zu ihren Asylgründen angehört wurden. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe wegen seiner vor eineinhalb Jahren geschlossenen Ehe mit seinen Eltern Probleme gehabt und sei vor allem deshalb ausgereist. Die Eltern hätten seine Frau nicht gemocht, da sie Albanerin sei, während seine Familie der Ethnie der Roma angehöre. Auch habe er trotz vieler Bewerbungen keine Stelle gefunden. Zusammen mit seiner Frau habe er bis zirka drei Monate vor der Ausreise bei seinen Eltern in D._______ bei Belgrad gelebt. Dort habe trotz grosser Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden. Er habe vom (...) gelebt, was ihm aber zum Leben gereicht habe. Zweimal sei er von den Serben wegen der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Roma malträtiert worden. Der erste Vorfall habe sich im Jahre 2009 ereignet; an den Zeitpunkt des zweiten Vorfalls vermöge er sich nicht mehr zu erinnern. Vor der endgültigen Ausreise seien sie noch für zirka eineinhalb Monate zur Familie der Frau in den Kosovo gereist, bevor sie diesen via Albanien in Richtung Schweiz verlassen hätten. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, sie sei ethnische Romni aus dem Kosovo ([E._______]), wo sie zeitlebens gewohnt habe. Nebst ihrer Hauptsprache Albanisch spreche sie gut serbisch und Romanes. Ihr Hauptproblem sei gewesen, dass sie keine Unterkunft und keine geregelten Einkünfte gehabt hätten. Sie sei zudem ständig als Romni beschimpft worden. Sie negierte, je in Serbien bei ihrem Mann gelebt zu haben. Die Beschwerdeführenden reichten keine Identitätsdokumente zu den Akten. Sie gaben an, dass sie sich solche nicht hätten leisten können (Beschwerdeführerin, A5/11, S. 4) beziehungsweise, dass sie sie zu Hause zurückgelassen hätten (Beschwerdeführer, A4/11, S. 4) Die Beschwerdeführenden wurden am 24. Dezember 2010 unter Androhung eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten zu reichen. B. Am 12. Januar 2011 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgesuchen befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Serbien geboren und habe bis im Jahre 2009 beziehungsweise bis zirka vier Monate vor der definitiven Ausreise (August 2010, Anmerkung des Gerichts) zusammen mit seiner Frau in Serbien gelebt beziehungsweise, er habe nur zirka einen Monat (im Oktober 2009) zusammen mit seiner Frau in Serbien gelebt, beziehungsweise - auf Vorhalt sämtlicher Widersprüche - er vermöge sich nicht mehr an die Daten zu erinnern. Auch wisse er nicht, in welchem Dorf seine aus dem Kosovo stammende Frau gewohnt habe, von welchem her sie beide nach einem mehrmonatigen Zwischenaufenthalt auch ausgereist seien. Als Grund seiner Ausreise aus Serbien nannte der Beschwerdeführer, dass er zu Hause mit seinen Eltern Probleme gehabt habe. Sein Vater habe nicht gewollt, dass er seine Frau nach Hause bringe, und sie beide aufgefordert, das Haus zu verlassen. Er wisse nicht, weshalb die Eltern seine Frau, welche er im Jahre 2008 nach Brauch geheiratet habe, nicht gemocht hätten. Auf Vorhalt früherer Aussagen hin gab er an, seine Eltern hätten seine Frau nicht gemocht, da diese ethnische Albanerin gewesen sei. Er habe nun nichts mehr, kein Zuhause, keine Arbeit und auch kein Geld. Zudem hätten sie keinen Zugang zum Arzt gehabt und seien von den Serben belästigt/geschlagen worden. Man habe ihnen gesagt, sie hätten keinen Platz mehr in Serbien. Er habe nicht ausgehen können wie die anderen Leute. Sie hätten keine Rechte und die Polizei habe nichts unternommen, als er sich wegen der Schläge, die er im Alter von 22 oder 23 Jahren erlitten habe, beschwert habe. Nach der Ethnie seiner Frau gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er wisse nicht, ob diese eine Albanerin oder eine Romni sei. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, sie sei eine ethnische Romni und habe zeitlebens in E._______ im Kosovo gelebt. Sie sei zwar einmal nach Belgrad zu ihren Schwiegereltern gegangen, doch sei sie von diesen nicht akzeptiert worden und sei nach zwei, drei Tagen alleine nach Hause zurückgekehrt. Sie sei dort einfach nicht erwünscht gewesen. Zudem habe ihr Mann die Eltern nicht um Erlaubnis für die Heirat gefragt. Ihr Mann sei zwei drei Monate nach der Hochzeit zu ihr in den Kosovo gezogen, wo sie danach während eineinhalb bis zwei Jahren bis zur Ausreise zusammen gelebt hätten. Im Kosovo hätten sie zuerst bei ihren Eltern und anschliessend in verschiedenen Schuppen gewohnt, die ihnen zur Verfügung gestellt worden seien. Als Grund ihrer Ausreise nannte die Beschwerdeführerin, dass sie in ihrem Heimatland keine Ruhe gefunden und keine Rechte gehabt habe. Sie habe nicht einmal zum Arzt gehen können, um sich untersuchen zu lassen. Auf dem Weg dorthin sei sie einmal von vielen Albanern beschimpft worden. Ein weiterer Grund für die Ausreise sei die Armut gewesen. Sie habe sehr viel gelitten und wolle nicht, dass ihr Kind (sie sei hochschwanger) auch so leide. C. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin in (...) eine Tochter. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Februar 2011 - eröffnet am 9. Februar 2011 - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführenden teils an der Asylrelevanz und teils an der Glaubhaftigkeit fehle. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die Wegweisung, deren Vollzug es als zulässig, möglich und zumutbar erachtete. E. Mit Beschwerde vom 10. März 2011 beantragten die Beschwerdeführenden, dass die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben seien. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten. F. Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 15. März 2011 mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Die Beschwerdeführenden wurden sodann aufgefordert, die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung einzureichen. G. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 17. März 2011 an seiner Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 27. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Vorab ist festzuhalten, dass die Verfügung des BFM vom 8. Februar 2011, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist. Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob statt dessen eine vorläufige Annahme anzuordnen ist. An dieser Stelle sei zugleich festgestellt, dass das BFM hauptsächlich eine Prüfung der Wegweisungsfrage nach Serbien vorgenommen und den Vollzug dorthin als rechtmässig erklärt hat. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser weitgehend auf Serbien beschränkten Wegweisungsprüfung in E. 5 aus nachfolgenden Gründen an: Der Beschwerdeführer stammt aus Serbien und hat dort bis ins Erwachsenenalter gelebt und gearbeitet. Laut der einen Version des Beschwerdeführers hat nach der Heirat auch seine Ehefrau bei ihm in Serbien gewohnt. Dass sie sich in der letzten Zeit vor der definitiven Ausreise in die Schweiz noch im Kosovo aufgehalten haben, erscheint aufgrund diverser Widersprüche fraglich. Gegen einen dortigen Aufenthalt spricht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war anzugeben, aus welchem Ort seine Frau im Kosovo komme, obwohl er sich ebenfalls dort aufgehalten haben will und dort seiner Arbeit als [Tätigkeit] nachgegangen sei (A8/14, S. 5). Auch vermochte er nicht anzugeben, wie lange er sich denn mit seiner Frau im Kosovo aufgehalten habe ( a.a.O, S. 6). Schliesslich vermögen auch die angegeben Versionen, weshalb sie das Elternhaus in Serbien hätten verlassen müssen (Antipathie der Eltern gegen die Beschwerdeführerin, bzw. weil diese ethnische Albanerin sei, bzw. der Beschwerdeführer kenne die Ethnie seiner Frau nicht), nicht zu überzeugen (A8/14, S. 9), so dass auch aus der Vertreibung aus der elterlichen Wohnung in Serbien ebenfalls keine glaubhaften Aussagen zu Grunde liegen und von einer Ausreise direkt aus Serbien ausgegangen werden darf. Bezeichnenderweise decken sich schliesslich auch die Aussagen des Paares zu den Ausreiseumständen bzw. zur Dauer der Reise angeblich vom Kosovo in die Schweiz nicht (A4/11, S. 7 und A5/10, S. 6). Die für sämtliche Unstimmigkeiten von beiden Beschwerdeführenden bei der zweiten Befragung ins Feld geführten Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der Befragung im EVZ widersprechen ihren damaligen Angaben zur Qualität der Verständigung und vermögen daher nicht als Erklärung für die zahlreichen divergierenden Angaben zu dienen (A4/11, S. 2, 9; A5/10, S. 2, 7). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Vollzug der Wegweisung aus, dass ein solcher als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei. Insbesondere würden weder die in Serbien herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug in dieses Land sprechen. So verfüge der aus Serbien stammende Beschwerdeführer in D._______ über ein weit gefasstes tragfähiges Beziehungsnetz und lebten nebst seinen Eltern auch seine Geschwister, Onkel und Tanten dort. Aufgrund der Widersprüche sei das angespannte Verhältnis zu den Eltern ebenso anzuzweifeln wie die Behauptung, die Beschwerdeführenden seien aus dem Haus der Eltern vertrieben worden. Zudem habe der Beschwerdeführer explizit erklärt, er habe zu seinen Onkeln und Tanten in Belgrad ein gutes Verhältnis gehabt. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass das Paar nach der Rückkehr auf die Unterstützung der Verwandten zählen könne. Weiter dürfe angenommen werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin für den Unterhalt der Familie aufkommen könne, habe er doch angegeben, vor seiner Ausreise mit dem (...) etc. ein knappes, aber ausreichendes Einkommen erzielt zu haben. Alternativ stehe den Beschwerdeführenden die Rückkehr in den Kosovo zusammen mit den Eltern der Beschwerdeführerin offen, deren Asylgesuch ebenfalls abgelehnt worden sei und deren Wegweisung ebenfalls angeordnet worden sei. 4.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vorab entgegen, das BFM habe den Wegweisungsvollzug zu Unrecht als zumutbar bezeichnet. Eine konkrete Gefährdung gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG könne sich auch aus einer Kombination von Faktoren wie Alter, Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz und schlechte wirtschaftliche Aussichten ergeben. Auch starke Diskriminierung einer Volksgruppe in wirtschaftlicher und administrativer Hinsicht führe zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem sei das Kindswohl gemäss Kinderrechtskonvention ein Gesichtspunkt, der bei allen von Behörden, Gerichten und Gesetzgebungsorganen getroffenen Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführenden verwiesen weiter auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2009 (E-4115/2006; BVGE 2009/51), in welchem sich dieses mit der Situation der Ashkali auseinandergesetzt und die Lage für prekär befunden habe. Weiter verwiesen sie in ihrer Rechtsmitteleingabe auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10 und 2006 Nr. 11, gemäss welchen vor Anordnung des Wegweisungsvollzugs von ethnischen Roma nach Serbien zwingend von Amtes wegen eine Einzelfallabklärung vor Ort betreffend Reintegrationsmöglichkeiten stattzufinden habe. Vor diesem Hintergrund gelte es den Wegweisungsvollzug der Familie näher zu betrachten. Die beiden Roma-Angehörigen aus Serbien beziehungsweise aus dem Kosovo, ein nach Brauch getrautes Paar, hätten aufgrund der schwierigen familiären Situation und der allgemeinen Situation der Roma keinen Platz gefunden, wo sie ihr gemeinsames Leben hätten aufbauen können. Besonders ins Gewicht fielen die Belästigungen durch die lokale Bevölkerung. Zu berücksichtigen sei sodann auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, sei bei dieser doch (...) festgestellt worden. In ihrem Heimatland habe sie jedoch nie Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Sodann sei bei den Beschwerdeführenden nicht von einem tragfähigen Netz in Serbien auszugehen, welches sie nachhaltig unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Ablehnung seiner Ehefrau keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Auch die Beschwerdeführerin könne nicht mit der Unterstützung durch ihre Familie rechnen, da diese den Kosovo ebenfalls verlassen habe und diese vor der Ausreise weder ein geregeltes Einkommen noch eine angemessene Behausung gehabt habe. Schliesslich sei auch fraglich, ob die Polizei den Beschwerdeführenden den nötigen Schutz gewähren würde, nachdem sie bereits einmal den Schutz verweigert habe. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der beschriebenen Umstände mit grosser Wahrscheinlichkeit in eine sehr prekäre, existenzgefährdende Lage geraten würden. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­­-lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Da es den Beschwerdeführenden, wie rechtskräftig festgestellt ist, nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Dies ist ihnen nicht gelungen; auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ferner stellen gesundheitliche Probleme selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis dar, wenn im Heimatland der medizinische Standard schlechter sein soll als in der Schweiz, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR i.S. N. gegen Grossbritannien vom 27. März 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht vorhanden, machte die Beschwerdeführerin doch bloss (...) während der Schwangerschaft geltend und wurden seither keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zudem ist darauf zu verweisen, dass Serbien seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt. Ferner sind - wie bereits oben erwähnt - auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche der Rückkehr der Beschwerdeführenden entgegenstünden. Zu den geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen der Roma in Serbien ist anzumerken, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1). Aufgrund der Aktenlage kann sodann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden von den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers, welche im Grossraum Belgrad ansässig sind, wie schon vor der Ausreise bei Bedarf Unterstützung - beispielsweise in Form einer Unterkunft - erhalten können. Die geltend gemachten Feindseligkeiten innerhalb der Familie wegen seiner Ehefrau vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Auskommens kann sodann darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben mit seiner bisherigen Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erzielen vermochte und es ihm angeblich auch möglich war, mit Erspartem den Schlepper für sich und seine Ehefrau zu finanzieren (A8/14, S. 6). Weiter ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden weder aus den in der Beschwerde angeführten Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts noch aus der Kinderrechtskonvention ein für sie günstigeres Urteil abzuleiten vermögen. So bedingt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs von Roma nach Serbien entgegen ihrer Darstellung keine Abklärungen vor Ort; letztere Vorgehensweise der Asylbehörden betrifft nur Wegweisungen (bestimmter) Roma in den Kosovo. Nachdem sich das Kind der Beschwerdeführenden erst im (...) Lebensjahr befindet, hat dessen Wegweisung nach Serbien ebenfalls keine Härte zur Folge, welche im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zu beachten wäre. Schliesslich ist auf das Vorbringen, die Schutzfähigkeit der serbischen Behörden bei Angriffen auf die Roma sei aufgrund des Erlebten in Frage gestellt, nicht weiter einzugehen, vermochte der Beschwerdeführer die angeblichen Übergriffe wegen der Ethnie in keiner Weise glaubhaft zu machen (Jahre auseinanderliegende Datierung, divergierende Aussagen, ob Anzeige erfolgt sei), so dass nicht davon auszugehen ist, er habe im Heimatland ethnisch motivierte Übergriffe erlebt beziehungsweise, es sei ihm vor der Ausreise je der Schutz verweigert worden. Zusammenfassend lassen sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführenden aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, weshalb nach dem Gesagten sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen und es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die nötigen Reisepässen zu beschaffen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Nachdem die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos gewürdigt werden mussten und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aus den Akten hervorgeht, ist das mit der Rechtsmitteleingabe vom 10. März 2011 gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: